Nehmen wir einmal an ,eine Person A möchte in einem Onlineshop etwas bestellen. Den Onlineshopbetreiber nenne ich jetzt mal O. O versendet laut seiner AGB's nur an gewerbliche Kunden. Person A hat keinen Gewerbeschein ,aber er benötigt ein Produkt aus dem Onlineshop des O. Da A öfters bei solchen Versendern etwas benötigt ,hatte A vor ca. einem Jahr ein Gewerbe angemeldet und es einen Tag später wieder abgemeldet. Die Abmeldung wurde gemacht ,damit er nicht jedes Jahr die Umsatzsteuererklärung einreichen muß. A hat eh nur Ausgaben(die Einkäufe eben) ,aber keine zu versteuernde Einnahmen. Die An und Abmeldung erfolgte nur um einen Gewerbeschein für die Einkäufe zu erlangen. Den Gewerbeschein hat er aber behalten. A bestellt mit der Verwendung des nicht mehr gültigen Gewerbescheines Produkte und bezahlt diese auch ordnungsgemäß, sodaß dem Versender kein Vermögensschaden entsteht. Ein Typisches weiteres Beispiel sind Metro-Kunden ,die nach Gewerbeabmeldung den Metro-Ausweis dennoch zum Einkaufen benutzen. Wie sieht es jetzt mit der Strafbarkeit aus. -Betrug schließe ich aus ,da kein Vermögensschaden entstanden ist. -Einen finanziellen Vorteil wurde auch nicht erziehlt ,da ein Gewerbeschein ja nichts kostet. -Steuerhinterziehung fällt auch weg, da Ausgaben nicht zu versteuern sind und er keine Einnahmen hatt. -Urkundenfälschung fällt auch weg, da der Gewerbeschein ja original ist und die Fälschung nicht mit der Absicht zur erschleichung eines Vermögensvorteiles war. Wie währe A zu bestrafen ,wenn die Justitz aus irgend einem Grund Wind davon bekommt? Das ist natürlich sehr unwarscheinlich ,da der Anbieter wohl keine Strafanzeige stellen wird,wenn er sein Geld bekommt und er nicht prüft, ob der Gewerbeschein noch gültig ist.
Ich bin kein Jurist. Ich werde trotzdem eine Antwort versuchen So wie ich das sehe betreffen AGBs nur den zivilrechtlichen Teil und sind strafrechtlich irrelevant. Man könnte allenfalls damit argumentieren, dass die Kalkulation des Unternehmens auf Gewerbekunden mit typischerweise höheren Umsätzen ausgerichtet ist und durch den Kleckerkram des Privatkunden mittelbar höhere, ungewollte Kosten verursacht. Das ist aber sehr spitzfindig, und ich denke aber nicht, dass irgendein Staatsanwalt dem nachgehen würde. Die Klausel in den AGB hat in der Regel einen anderen Grund: Gewerbekunden genießen keinen Verbraucherschutz und haben deutlich verkürzte Fristen für Mängelrügen. Sie können sogar wirksam gänzlich auf Gewährleistung verzichten, auch per AGB. Der Besteller wird sich dann damit abfinden müssen, da er den Anschein eines Gewerbekunden erweckt hat.
> Urkundenfälschung fällt auch weg, da der Gewerbeschein > ja original ist Es handelt sich um ein ungültiges Dokument und daher ist es meines Wissens nach rechtlich völlig egal, ob es ursprünglich original oder nachgemacht war. > und die Fälschung nicht mit der Absicht zur erschleichung > eines Vermögensvorteiles war. Muss Urkundenfälschung zwangsläufig mit einer solchen Absicht verbunden sein? Selbst wenn ja: Erschleicht man sich keine Leistungen, wenn man Produkte erwirbt, die man ohne Gewerbeschein nicht erhalten würde? Aber ebenfall: IANAL.
Das währe juristisch einmal eine sehr interessante Frage ,da diese wirklich fast jeden hier betreffen könnte. Fast jeder kennt das Problem: Er benörigt spezielle Bauteile, aber als privater kriegt man diese bei einigen Verkäufern eben nicht, eben wegen dieser "Bechränkung". Wer etwa für 100 Euro im Jahr einkaufen möchte, für den lohnt sich eine laufende Gewerbeanmeldung nicht,da die damit verbundenen Pflichten sicherlich teuer sind als dieser Betrag. Und Freiberufler bekommen aben keinen Gwerbeschein. Solche Händler verlangen schon ein "richtiges" Gewerbe. Sie beliefern die Gewerbe aber dennoch mit solchen "Kleckerbeträgen". Da vermute ich mal das der Grund wirklich die Gewährleistungspflicht ist. Also erschlichen zum Nachteil anderer wurde hier auf garkeinen Fall etwas. Die Jurisitsche Frage ist entscheident ,um zu prüfen ,ob es sich lohnt: Dabei sollte man natürlich immer im Auge behalten ,das niemand finanziell geschädigt wird,also für das was man erhalten hat auch bezahlt. Sample-Schnorrer, die auf diese Art und Weise arbeiten, erschleichen sich einen Vermögensvorteil. Das beurteile ich natürlich negativ. Wenn es sich jetzt hierbei nur auf eine Ordnungswiederigkei handelt, die mit ca. 80 Euro oder so geahndet wird, dann währe diese vorgehensweis doch eine Überlegung wert. Man wird natürlich nur dabei erwischt,wenn es zwichen Händler und Verkäufer zu Streitgkeiten kommen sollte. Ungültige Metro-Ausweise werden von bekannten von mir über Jahre benutzt und es wurde nicht entdeckt ,da es den Verkäufern letztendlich egal ist, ob das Gewerbe gültig ist. Er will einfach nur das Geld sehen und eine eingeschränkte Produktgewährleistung haben. Zudem hat der Staat sogar einen fianziellen Vorteil: Verkäufer zahlt nämich die Vorsteuer ,aber der Käufer wird diese vom Staat niemals zurückfordern. Und ich glaube nicht ,das der Staat ärger macht ,wenn er zuviel Geld erhalten hat g. Währe das ganze eine richtige Straftat nach StgB. , dann laßt die Finger weg davon!!!!!! Eine Verurteilung kann euch das ganze Leben zerstören, da die für immer in eurem Führungszeugnis eingetragen ist und es unter Umständen sogar Haftstrafen gibt.
"Es handelt sich um ein ungültiges Dokument und daher ist es meines Wissens nach rechtlich völlig egal, ob es ursprünglich original oder nachgemacht war." Sehe ich auch so. Noch dazu, wo es ein von einer Behörde ausgestelltes Dokument ist. Ist vielleicht vergleichbar mit einem eingezogenen Führerschein, von dem es noch eine Kopie (z. B. internationaler Führerschein) gibt. Gruss Axel
Vielleicht sollte man eine Sache mal klarstellen: Nicht jedes "Fehlverhalten" ist automatisch auch strafbar. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass immer der Staat (-sanwalt) für einen tätig werden kann/muss und die Sache klärt. Deshalb haben wir nämlich auch das Zivilrecht und Zivilgerichte. In diesem speziellem Fall (IANAL!) geht es um den Verstoß gegen die AGBs durch den Besteller und nicht um eine Straftat. Eine andere Sache wäre es, wenn man das Dokument selber erstellt oder verfälscht. Das hat dann aber nichts mit der Bestellung zu tun, sondern ist für sich schon strafbar. Ubrigens: Die Gewerbeanmeldung kann nicht ablaufen und ungültig werden. Es handelt sich ja, wie der Name schon sagt, um die Bestätigung der Anmeldung eines Gewerbes, nicht dessen Existenz. Man verschweigt also dem Lieferanten die inzwischen erfolgte Abmeldung.
Habe mal ein bischen gegoogelt. Grundsätzlich muss man jede gewerbliche Tätigkeit anmelden. Wenn Du nun dem Shop gegenüber deutlich erklärst, dass Du die bestellten Teile gewerblich nutzen willst (und das tust Du ja mit der Vorlage des Gewerbescheins) kann natürlich die Gewerbeaufsicht dann davon ausgehen, dass das auch so ist. Da Du aber kein Gewerbe mehr angemeldet hast, verstöst Du gegen §14 Gewerbeordnung. Und in §146 steht dann auch, dass dafür eine Geldbusse bis zu 1000 fällig werden kann. Ist natürlich nur meine Meinung. Gruss Axel
> In diesem speziellem Fall (IANAL!) geht es um den Verstoß gegen > die AGBs durch den Besteller und nicht um eine Straftat. Man benutzt dazu aber ein gefälschtes Dokument. Wie Axel weiter oben geschrieben hat, wäre ein eingezogener Führerschein, von dem man noch ein Exemplar besitzt, ebenfalls Urkundenfälschung, auch wenn das Exemplar alle Hologramme und Sicherheitsmerkmale besitzt. Sobald man ein ungültiges Dokument im Sinne eines echten benutzt, ist es IMHO Urkundenfälschung, egal ob man das Dokument selbst nachgemacht hat oder es durch eine Behörde nachträglich ungültig wurde.
Beim Führerschein kriegt man dann ne Anzeige wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" , nicht wegen Urkundenfälschung. Ein Gewerbeschein wird nie ungültig. Es wird hier lediglich verschwiegen ,das man das Gewerbe nicht ausübt.
Hm... also man kann ebantragen nur einmal im Jahr nen Jahresabschluß machen zu müssen als Kleinstunternhemer, dan beziht sich die Steuererklrung dadrauf das man 1x im Jahr nen Zettel abgeben muß wo draufsteht das man nix verdinnt hat, also im Zweifel auch nicht sooo aufwendig das zu machen wenn man unbedingt dort bestellen will.
Eine hochinteressante Frage. Wie wäre es wenn Thomas sie mal in diesem Forum stellt: www.recht.de Da sind meist auch Anwälte tätig. Natürlich kann man da auch keine hundertprozentige Anwort erwarten, da hier die Meinungen auch stark auseinander gehen werden. Aber vielleicht gibt es ja Referenzfälle.
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