Arbeitszeugnis

(Firma: TU Wien) #448332
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Einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses haben 
alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu zählen unter anderem: 
befristet und geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Ärzte im 
Praktikum, Volontäre, Werkstudenten, zur Aushilfe beschäftigte 
Schüler/-innen und Student/-innen, Leiharbeitnehmer/-innen, 
Heimarbeitnehmer/-innen, leitende Angestellte, arbeitnehmerähnliche 
Personen, aber auch Geschäftsführer, soweit sie nicht 50 und mehr 
Prozent der Gesellschafteranteile besitzen.

MFG
Gast #448517
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> Ich hab sogar noch irgendwas von 3 Jahren in Erinnerung.

Genau so ist es.

Allerdings gibt es auch Urteile, die einen Anspruch auf ein Zeugnis 
bereits nach 6 Monaten als nichtig erklären, wenn sich der Arbeitgeber 
nicht mehr an den Mitarbeiter erinnern kann.
Gast #453414
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Soweit ich weiß muss der Arbeitgeber spätestens 3 Monate nachdem Du es 
anforderst das Zeugnis rausrücken - solltest Du also frühzeitig 
anfordern und es gut mit dem Arbeitgeber halten, sonst kostet der die 
Frist voll aus.

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