Hallo,
mal ne ganz doofe Frage:
Was darf ich eigentlich alles an E-Installation machen wenn ich eine
abgeschlossene Lehre als Energieelektroniker habe und anschließend noch
erfolgreich Elektrotechnik studiert habe?
Hintergrund der Frage ist, dass ich in einem Sportverein bin und dort
gebeten wurde, mal ein Auge auf die E-Installation zu werfen und
gegebenenfalls etwas auszubessern...
Nun würde mich interessieren, was ich alles offiziell machen darf und ob
das ganze irgendwie abgesichert ist.
Denn ich wüsste ja zwar was ich gemacht habe, aber was ist wenn etwas
mit der Altanlage ist, womit ich eigentlich nichts gemacht habe; wer
haftet dann?
Als ich die Frage in meinen Umfeld stellte bekam ich Aussagen von „nur
Glühbirnen austauschen“ bis zu „alles nach dem Zähler kannst du machen“.
Auch einige Anrufe bei der IHK, VDE, BGFE und bei den Stadtwerken
brachten mich nicht weiter.
Weiß vielleicht jemand von euch wer da der richtige Ansprechpartner ist?
Gruß Michael
Du haftest für alles, was nach deinem Umbau an Unfällen passieren
könnte. Auch dann, wenn es auch ohne deine Umbauten dazu gekommen wäre.
Wenn du die Installation von einem Meister abnehmen lässt, kannst du vor
Gericht evtl. noch etwas erreichen.
Offiziell dürfen nur beim Stromversorger eingetragene Meisterbetriebe
ran.
Du darfst alles! Du musst nur versichern, dass du innerhalb der
Vorschriften dich bewegst. Es gibt aber auch Bereiche, wo du den TÜFF
benötigst für abnhamen. Das sind vor allem solche Anlagen wo Menschen
gefährtet sein könnten.
"Offiziell dürfen nur beim Stromversorger eingetragene Meisterbetriebe
ran."
Das gilt nur für die Anschlüße bis an den Hausanschlußkasten.
Danach darf jeder Meister rumfrickeln, bis er schwarz wird.
"Offiziell dürfen nur beim Stromversorger eingetragene Meisterbetriebe
ran."
Das ist so korrekt. Und auch wenn das vielen nicht passt und unlogisch
ist und wahrscheinlich vor dem EUGH keine Chance hätte, ist das erstmal
so.
Und gerade in einem Sportverein mit viel Publikumsverkehr und Kindern
würde ich niemals was machen. Schon wegen der fehlenden
Haftpflichtversicherung.
Denn die private Haftpflichtversicherung muss wohl kaum zahlen.
Gruss
Axel
Hier noch mal das Gesetz dazu:
AVBEltV § 12 Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlußsicherung,
mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens, ist der Anschlußnehmer
verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur
Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur nach den
Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder
behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik
errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der
Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt,
können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile aus tariflichen
Gründen unter Plombenverschluß genommen werden. Die dafür erforderliche
Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die
entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der
Sicherheitstechnik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich
anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen) bekundet,
daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem
Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke
der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
AVBEltV § 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte
schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie bis zu den
Haupt- oder Verteilungssicherungen unter Spannung (Inbetriebsetzung).
Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt der Installateur in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim
Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den Installateur zu beantragen.
Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für die
Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten
können pauschal berechnet werden.
(4) Der Anschluß von Eigenanlagen im Sinne von § 3 Abs. 1 ist mit dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen abzustimmen. Dieses kann den
Anschluß von der Einhaltung der von ihm nach § 17 festzulegenden
Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.
Wie weit kennst Du Dich den z.B. mit VDE-Vorschriften aus?
Kannst Du einen Schleifenwiderstand und einen Isolationswiderstand
messen.
Kannst Du die niederohmige Verbindung aller mittels Schutzleiter
verbundenen Teile sicherstellen?
Kannst Du ein Kabel hinsichtlich seines Querschnitts und seiner Länge
berechnen, also bewerten, ob es da, wo es hängt, zu Recht hängt.
Wie sieht es mit Deinen Kenntnissen bezüglich der Einhaltung von
Installations- und Brandschutzvorschriften aus?
Kennst Du Dich mit Schutzgraden und Schutzarten aus?
Kannst Du eine Brandlastberechnung machen?
Hast du Zugriff zu den Bauscheinen und kannst prüfen ob die
Beleuchtungsstärken auch und ins besondere für die Flucht- und
Rettungswege eingehalten werden?
Wie sieht es mit Deinen Fähigkeiten im Bereich Berechnung und
Dimensionierung von Überstromschutzeinrichtungen auch hinsichtlich der
Selektivität aus?
Bist Du wasserfest was Netzsysteme, die Schutzmaßnahmen und deren
Überprüfung betrifft?
Wenn Du das alles kannst und einen einschlägigen Ausbildungsnachweis
vorweisen kannst, kein Problem, bist Du Fachmann und niemand kann Dir
was solange Du nicht an die verplombten Anlagenteile rangehst.
Ein Meisterbrief brauchst Du wenn Du es gewerblich machen willst oder
ann EVU-Teile ran willst.
"Wenn Du das alles kannst und einen einschlägigen Ausbildungsnachweis
vorweisen kannst, kein Problem, bist Du Fachmann und niemand kann Dir
was solange Du nicht an die verplombten Anlagenteile rangehst.
Ein Meisterbrief brauchst Du wenn Du es gewerblich machen willst oder
ann EVU-Teile ran willst."
Hmm, also vor 10 Minuten habe ich das Gesetz gepostet, wo genau
drinsteht, dass das nicht so ist.
Gruss
Axel
Damit es jeder rafft:
(2) Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur nach den
Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder
behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik
errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.
Biste das, darfste das.
Bistes nicht, darfstes nicht.
Ist das sooooo Schwer?
<< Ist das sooooo Schwer? >>
Nein! Es ist eben nicht so einfach. Die Frage bezieht sich darauf was er
kraft seiner Wassersuppe darf.
Um eine Anlage zu inspizieren / zu betreiben muss er eben kein
eingetragener Errichter sein.
Dahinter steht ein sehr komplexes Gerüst der Kompetenzen, dann auch ein
eingetragener Fachbetrieb darf nicht automatisch Kundenanlagen warten.
Als Beispiel seien hier 10 oder 20 kV Anlagen genannt.
Die Frage war:
"Was darf ich eigentlich alles an E-Installation machen"
und die kann man wohl in Anbetracht der Gesetzeslage eindeutig mit "gar
nichts" beantworten.
Es ging nicht um "inspizieren" oder "betreiben".
Gruss
Axel
<< und die kann man wohl in Anbetracht der Gesetzeslage eindeutig mit
"gar
nichts" beantworten. >>
Und genau diese Aussgae ist eben ganz falsch, denn wenn er eine
Fachkraft nach den Woten des Gesetztes ist, darf er eine ganze Menge an
elektrischen Anlagen anstellen. Wann er sich dabei zu weit aus dem
Fenster lehnt ist eine Frage seiner persönlichen Qualifikation und
seiner gewerblichen Qualifikation.
So darf er z.B. einen Rauchmelder nur dann austauschen, wenn er in einer
Firma angestellt ist, die nach DIN EN 14675 zertifiziert ist und eine
zertifizierte Hauptverantwortliche Fachkraft besitzt. Er selbst kann
dabei Dachdecker sein.
Will er jedoch z.B. die Sockel der Rauchmelder montieren und anklemmen,
sieht die Sache ganz anders aus. Er braucht eine einschlägige
Berufsausbildung mit Sachkenntnis, aber keine DIN 14675.
Wieder anders sieht es aus, wenn er sagen will: "Da kommt ein
Rauchmelder hin." Dann praucht er ein Zertifizierung nach DIN 14675
Phase 1?? und eine entsprechende Zertifizierung für sein Unternehmen...
usw. usw. usw.
<< gebeten wurde, mal ein Auge auf die E-Installation zu werfen >>
Diese Aussage beinhaltet Inspektion, die er machen darf, wenn er eine
Fachkraft ist. Bis Ende 2006 reichte es sogar eine Unterwiesene Person
zu sein.
<< und gegebenenfalls etwas auszubessern... >>
und hier kommt die Preisfrage nach ETWAS
ETWAS = Stromschiene der HVT auswechseln ? Nein
ETWAS = Glühlampe am Flutlichtmast wechseln ? Mit Höhenausbildung ja /
ohne NEIN (soviel zum Glühlampen wechseln)
ETWAS = Schalterabdeckung tauschen? Ja
Das scheint ja gar nicht so einfach zu sein.
Bin jetzt auch noch mal auf was gestoßen und zwar den E-Check.
Wenn ich das richtig verstanden habe kann ich dann die komplette
Installation machen und lass das dann von einer zugelassenen Firma
abnehmen kostet zwar was aber so bin ich und der Verein dann auf der
sicheren Seite.
Hat da jemand mit Erfahrungen, was mag so was kosten?
Oh Mann,
Deutschland.
Rauchmelder: Es geht aber nicht um Rauchmelder, Alarmanlagen Fahrstühle
usw. wo bestimmte Auflagen zu erfüllen sind. Wobei immer schön ist, von
wem die Auflagen sind! Soweit ich weiß ist bei Rauchmeldern dies nur bei
vorgeschriebenen Rauchmelder der Fall. (wobei die ja bald überall
vorgeschrieben sein sollen)
Die FRage war nach 230V. Da ist die Lage halt klar. Punkt aus!
Zu der letzten Frage.
Ja, mußte halt nen Betrib kennen der Dir den Stempel und Unterschrift
drunter macht.
Macht er sicherlich nur gegen extra Geld, E-Check, und Kontrolle der
Leitungen und VERTRAUEN.
Vorher Fragen. Normalerweise kauft mann die Teile auch dort ein. Eer
will sein Meister ja zu Geld machen. Ist auch verständlich.
Noch einmal:
"(2) Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur nach den
Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder
behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik
errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden."
Da steht ganz eindeutig: "in ein Installateurverzeichnis eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateurs."
sowie "errichtet, erweitert, geändert und unterhalten".
Da sehe ich keinen Raum für Interpretationen.
Man darf nicht, wenn man da nicht drin steht.
"Hat da jemand mit Erfahrungen, was mag so was kosten?"
Ja, es ist extrem schwierig, dafür einen Elektriker zu finden. Der lässt
Dich höchstens die Schlitze selbst kloppen, aber dafür habt ihr sicher
einen Maurer im Verein.
Man muss einfach akzeptieren, dass das mafiöse Strukturen sind. Mit
Logik kommt man da nicht weiter. Denn der Dipl.-Ing. ist durchaus dem
Meister gleichgestellt worden, d. h. Du könntest Dich in die
Handwerksrolle eintragen lassen und damit wärst Du früher auch in das
Installateursverzeichniss aufgenommen worden und alles wäre sauber.
Allerdings haben dann die Handwerkskammern zusammen mit den EVU
beschlossen, dass Du dafür erst eine Prüfung machen musst, die etwa der
Meisterprüfung entspricht. Und damit bist Du wieder draussen. Naja,
Konkurrenz hätte das Geschäft geschädigt.
Gruss
Axel
<< Hat da jemand mit Erfahrungen, was mag so was kosten? >>
Das hängt von der Anlage ab. Je nach Anbieter rechnen sie nach Aufwand
oder nach Stromkreisen oder nach Geräten ab.
Im Innenbereich bei Sportstätten solltest Du nicht mehr als 1,50 Euro /
qm ansetzen. Die Aussenanlagen werden wohl nach Aufwand gehen ...
Und auch nach dem E-check bist DU der Haftende. Die Verantwortung geht
dann nicht auf den prüfenden Meister über.
Aber es ist dann wahrscheinlicher, dass du -im Falle eines Falles- vor
Gericht glimpflich davonkommst.
Und auch nach dem E-check bist DU der Haftende. Die Verantwortung geht
dann nicht auf den prüfenden Meister über.
Aber es ist dann wahrscheinlicher, dass du -im Falle eines Falles- vor
Gericht glimpflich davonkommst.
FALSCH!
Wenn ein Meisterbetrieb alles Unterschreibt bist du aus der Haftung
raus.
Hat nichts mit E-Check zutun!
Aus dem Grund wirst Du Probleme finden einen Meister zu finden. Vor
allem bei Vereinen und Co.
1. Laß Dir ein Angebot machen all inkl.
2. Wenn zu teuer (schau NUR auf die Arbeitszeit - rest mußte eh zahlen)
dann frag ihn nach Teilleistungen. Auf Schlitze kloppen und Dosen bohren
und setzen hat man eh kein Bock. Anschließen dauert nur wenige Minuten -
geht ja (fast) alles ohne Schrauben..... UND du bist aus der Haftung
RAUS!
Okay, falsch ausgedrückt. Ein E-check rettet dich nicht, kann dir aber
vor Gericht Vorteile bringen.
Und wie ... schon sagte, wirst du dir schwer tun, einen Meister zu
finden, der für deine Arbeit die Verantwortung übernimmt. Wenn du mit
einem derartigen Anliegen zu einem Betrieb gehst, wird man dir wohl nen
E-Check empfehlen (/andrehen). Dann kommt kurz einer vorbei, testet den
FI (5min, XX Euro) und unterschreibt ein Prüfprotokoll. Aber das
entbindet dich nicht von deiner Haftung, egal was der Meister sagt.
Das Blöde ist doch heute, daß jeder, der sich dazu berufen fühlt, im
Baumarkt Installationsmaterial kaufen kann und nach Herzenslust den
größten
Schwachsinn installieren kann. Nach dem Motto: Hauptsache, die Lampe
brennt.
Zu DDR-Zeiten konnte man sich von seinem Betrieb eine Bescheinigung
ausstellen lassen, (natürlich nur als Sachkundiger), mit der man dann
Material kaufen durfte. Damit war sichergestellt, daß nicht jemand, der
nicht mal seine Taschenlampenbatterie wechseln konnte, an´s Werk ging.
Da gab es auch kein Problem damit, sich mal das Schleifenwiderstandsmeß-
gerät mitzunehmen und sein "Werk" vor Inbetriebnahme zu prüfen und auch
zu dokumentieren.
MfG Paul
Ja aber wenn das abgenommen wurde von einer Instalationsfirma bin ich
doch raus aus der Haftung, habe ich zumindestens aus der beschreibung
des E-Checks rausgelesen und auch in anderen Foren.
Wozu würde man den sonst einen E-Check machen?
Gruß Michael
"Wozu würde man den sonst einen E-Check machen?"
Um zu sehen, ob die Anlage noch dem Stand der Technik entspricht (z. B.
ein FI fürs Bad oder Aussensteckdosen existiert) und damit der
Handwerker Dir ein paar Dienstleistungen aufdrücken kann.
Denn wenn der einen Fehler feststellt, kommst Du aus der Nummer nicht
mehr raus.
"Das Blöde ist doch heute, daß jeder, der sich dazu berufen fühlt, im
Baumarkt Installationsmaterial kaufen kann und nach Herzenslust den
größten Schwachsinn installieren kann."
Ich finde das nicht blöd. Letztlich sind die Leute selbst verantwortlich
für das, was sie tun und man sollte in Deutschland endlich damit
aufhören, ihnen ihr Glück aufzuzwingen. Und allen Unkenrufen und
Baumarktverkäufern zum Trotz liegt die Zahl der durch Strom getöteten
Menschen in Deutchland bei ein paar Dutzend pro Jahr. Also kein
Vergleich mit anderen Todesursachen. Und davon sind ein grosser Teil
Elektriker, die gepennt haben.
Gruss
Axel
"Wozu würde man den sonst einen E-Check machen?"
Weil es eine gesetzliche Vorschrift gib, die den Betreiber einer
E-Anlage dazu verpflichtet, die Anlage in einem sicheren und
betriebsfähigen Zustand zu halten, genannt BGV A3 (früher VBG4 ,dannach
BGV A2) und dazu kommt dann noch die UVV ?? die das auch verlangt.
Seit 2005 oder 2006 sind die Regeln aber etwas verändert. Bis dahin
haftete der Betreiber, also z.B. die XY GmbH, jetzt haftet der
Sicherheitsverantwortliche persönlich, also z.B. Herr Meyer,
Geschäftsführer der XY GmbH, bei Personenschäden. Bei Sachschäden ist
das wieder anders.
So hab noch mal was in einen anderen Forum, wo es auch um den E-Check
geht, gefunden woraus ich entnehme das die Unterschreibende Firma die
Haftung übernimt.
Was meint ihr dazu?
Zitat:
"Verordnung über die allgemeine Bedingung für Elektrizitätsversorgung
von Tarifkunden (AVBEItV),
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 21.06.1979,
Bundesgesetzblatt I, Seiten 684-692,
§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
2. Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim
Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den Installateur zu beantragen.
Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.
§ 12 Kundenanlage
1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlussssicherung,
mit Ausnahme der Messeinrichtungen des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer
verantwortlich. Hat er einem Dritten die Anlage vermietet oder sonst zur
Nutzung überlassen, ist er neben diesen verantwortlich.
2. Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur nach den
Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik
errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die ausführenden
Arbeiten zu überwachen.
Aus der gesetzlichen Grundlage ergibt sich eindeutig, dass außer des EVU
(jetzt VNB) nur ein im Installateurverzeichnis eines
Versorgungsnetzbetreibers (früher EVU) eingetragener Installateur die
Anlage errichten und prüfen kann und darf.
Wie solche Prüfungen durchzuführen sind, ist in den VDE-Bestimmungen,
hier DIN VDE 0100 Teil 610 festgelegt. Die Prüfung einer elektrischen
Anlage besteht aus den Teilen Besichtigen, Erproben und messtechnische
Überprüfung. Nun wird von einigen Installateuren die Meinung vertreten,
dass mit dem Messen, d.h. die Feststellung des Isolationswiderstandes,
Feststellen der Niederohmigkeit der Verbindungen bzw. Feststellen des
Erdungswiderstandes und Funktion des FI-Schalters sei ausreichend, um
eine Bewertung der Ordnungsmäßigkeit der Elektroinstallation
vorzunehmen. Dies ist weit gefehlt. 60 % aller Mängel erkennt man durch
Besichtigen.
Hierzu zählt bei einem Neubau:
• Sind die Leitungen in den Installationszonen DIN 18015 Teil 3 verlegt.
• Sind die Leitungen, insbesondere Stegleitungen, mit den richtigen
Befestigungsmaterial befestigt (Sikonnadeln, Gipspflaster, etc.).
• Sind die Abstände zwischen Starkstromleitungen und
Schwachstromleitungen bei Parallelverlegung und Kreuzungen ausreichend
gewählt.
• Sind Leitungen der Informationstechnik (Antennenleitungen,
Telefonleitungen, ISDN, ect.) auswechselbar in Rohre verlegt (DIN
18015).
• Ist die Anzahl der Drähte in den Abzweigdosen entsprechend der
maximalen Belegungsdichte durch Herstellerangabe eingehalten.
• Sind die Aderfarben entsprechend den VDE-Bestimmungen richtig gewählt.
• Ist bei der Verbindung von Klemmen im Zuge von Schutzleitern auf
ausreichende Klemmfestigkeit geachtet worden.
• Sind die Anschlussfahnen von Fundament korrosionsgeschützt
herausgeführt worden.
Insbesondere wird der Installateur bei Anschlussarbeiten dem
Schutzleiter eine ganz besondere Aufmerksamkeit widmen. Dies alles sind
Maßnahmen, die einer späteren Überprüfung, d.h. nachdem das Bauvorhaben
verputzt ist, nicht mehr durchgeführt werden können. Diese Prüfungen
finden praktisch während der Installation durch die verantwortliche
Elektrofachkraft permanent statt. Eine nachträgliche Begutachtung ist
von daher nicht möglich.
Er wird oft die Frage gestellt:
"Darf denn ein Elektroinstallateur für Arbeiten die Verantwortung
übernehmen, die er selbst gar nicht ausgeführt hat?"
Dies ist in den "Grundsätzen für die Zusammenarbeit von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Elektroinstallateuren bei der
Ausführung und Unterhaltung von elektrischen Anlagen an das
Niederspannungsnetz der EVU (aufgestellt und vereinbart von den
Verbänden der öffentlichen Elektrizitätsversorgung und des
Elektrohandwerks in der Bundesrepublik Deutschland vom 24.10.1966)"
geregelt.
Hier heißt es unter 4.: Der eingetragene Installateur hat
4.3.3 Elektroinstallationsarbeiten, die von Personen, die nicht in das
Installateurverzeichnis eines EVU eingetragen sind, ausgeführt werden,
nicht mit seinem Namen zu decken; das gilt nicht, wenn der eingetragene
Installateur die Installationsarbeiten als Sachverständigeüberprüft hat,
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung übernimmt und den
Errichter benennt.
Dieser Passus birgt ganz erhebliche Gefahren für den unterschreibenden
Elektroinstallateur:
1. Er muss die Elektroinstallation als Sachverständiger abnehmen. Dies
nach DIN VDE 0100, Teil 610, d.h. einschließlich Besichtigen der
verlegten Leitungen, d.h. der Sachverständige muss mehrfach an der
Baustelle zumindest kurz vor dem Verputzen, und nach endgültiger
Fertigstellung, die Anlage prüfen.
2. Er muss den Errichter schriftlich mit dem Namen in der Fertigmeldung
benennen.
3. Er muss die Verantwortung übernehmen.
Betriebshaftpflichtversicherung greift nicht
Sollte er nun bei der Überprüfung etwas übersehen haben und es entsteht
ein Schadensfall, kann sich der Installateur nicht auf seine
Betriebshaftpflichtversicherung berufen, denn in der
Betriebshaftpflichtversicherung besteht generell ein Ausschluss für
Vermögensschäden "... planender, beratender, bau- oder montageleitender,
prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit". Es ist daher eine zusätzliche
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unbedingt notwendig. Die Kosten
einer derartigen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind oftmals
höher als die der normalen Betriebshaftpflichtversicherung. Selbst das
reicht nicht aus.
Für den Sachverständigen gilt ferner, dass in seiner
Betriebshaftpflichtversicherung die Tätigkeit des Sachverständigen
benannt sein muss, damit Personen und Sachschäden mit versichert sind.
Achtung: Sachverständige benötigen die
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für diese Tätigkeit. U.u. ist
sogar eine Architektenhaftpflichtversicherung erforderlich.
Der Installateur, der sich bereiterklärt, fremde elektrische Anlagen zu
prüfen und abzunehmen, sollte sich wirklich im Klaren darüber sein,
welch hohes Risiko er eingeht, nicht von ihm erstellte Anlagen zu
prüfen.
Das Nichtbeachten der vorgenannten Bestimmungen kann für den
Installateur auch schwerwiegende Folgen haben, wie in einem Fall in
Norddeutschland, wo das Ordnungsamt eines Landkreises mit einem
derartigen Fall beschäftigt war. Ein Installateur hatte Zähleranträge
für Fremde unterschrieben, ohne die Bauvorhaben ausreichend geprüft zu
haben und auch den Errichter nicht benannt. Das Ordnungsamt hat ein
erhebliches Bußgeld ausgesprochen, und das EVU dem Installateur die
Konzession entzogen.
@Michael: Super Beitrag :-)
Mein Kommentar dazu:
"Dies ist in den "Grundsätzen für die Zusammenarbeit von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Elektroinstallateuren bei der
Ausführung und Unterhaltung von elektrischen Anlagen an das
Niederspannungsnetz der EVU (aufgestellt und vereinbart von den
Verbänden der öffentlichen Elektrizitätsversorgung und des
Elektrohandwerks in der Bundesrepublik Deutschland vom 24.10.1966)"
geregelt."
Die können natürlich miteinander regeln, was sie wollen. Deswegen hat
das noch lange keine Gesetzeskraft. Das das Elektrohandwer das so sieht,
ist auch klar. Die wollen das Geschäft selbst und mögliche schwarze
Schafe am besten gleich erschiessen.
Problematisch ist allerdings dieser Passus:
"kann sich der Installateur nicht auf seine
Betriebshaftpflichtversicherung berufen, denn in der
Betriebshaftpflichtversicherung besteht generell ein Ausschluss für
Vermögensschäden "... planender, beratender, bau- oder montageleitender,
prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit". "
Wenn das so ist, und ich sehe keinen Grund daran zu zweifeln, haftet er
damit persönlich. Und das wird er nicht tun, wenn er noch alle Tassen im
Schrank hat.
Gruss
Axel
Zum Einen wird der Installatuer häufig dem Sachverständigen
gleichgestellt, was so nicht ganz sauber ist. Der Installatuer ist erst
mal eine Fachkraft, ein Sachverständiger muss diverse Prüfungen
nachweisen und durch permanente Schulung aufrechterhalten.
Zum Anderen ist das Beschriebene soweit richtig, soweit es sich um
Neuanlagen handelt, deren Bezug der Autor auch immer wieder einbringt.
Eine Bestandsanlage ist erst einmal etwas ganz Anderes und es gibt auch
deutliche Unterschiede zwischen dem Errichten einer Anlage und dem
Instandhalten einer Anlage.
Der hier gern eingebrachte Zankapfel sind die immer wieder gerne selbst
geschusterten Elektroinstallationen im billig geschossenen Eigenheim,
die dann ein E-Meister ans Netz anklemmen und seinen Stempel darunter
machen soll. Besonders fallen hier die Fertighäuser darunter, die
irgendwo in der Welt vormontiert wurden und dann plötzlich ans
gesicherte heimische Stromnetz sollen. Wenn der Blick in die Abzweigdose
an ein Vogelnest erinnert kann man sich dem Anschluss und der folgenden
Schadenersatzforderungen der Hauserrichter mit den oben geannten
Gesetzestexten erwehren, doch sieht die Realität so aus, dass man die
Text braucht um von den Auftraggebern das Geld für die sinnlosen
Anfahren zu erklagen, was die kalt läßt, weil sie im Ausland sitzen.
Ich habe IT-Systemelektroniker gelernt.
Es hieß zwar in der Berufsschule "ihr dürft bis 1000V ran" aber mit dem
was ich dort gelernt bzw. eher nicht gelernt habe wäre das eher tödlich
;-)
Dafür haben wir im Betrieb sehr ausfürhlich (3-4Monate) VDE-vorschriften
und Hausinstallationen gemacht. Deswegen denke ich shon das ich genügend
qualifiziert bin!
Außerdem habe ich stattlich geprüfter Elektrotechniker. Also es fehlt
auch nicht an den theoretischen Grundlagen.
Jetzt habe ich zwei fragen:
1. In der Firma mache ich alles zwischen 1mv und 1ma bis 1000V und 1000A
hafte ich eigenltich persönlich wenn mal eine Klemme nicht angezogen ist
und das ganze Gebäude abfackelt. kann j mal passieren ;-)
2. Angenommen ich mache die Elektroinstallation eines Gebäudes komplett
selber:
- Ich weiß das dürfte ich nicht. Weil ich nicht beim EVU eingetragen bin
- Ich mache ganz viele Fotos und dokumentiere wo ich welche Leitungen
reingezogen habe
- Ich tue alles überdimensionieren 2.5² mit 10A absichern
- Ich messe Schleifenimpedanz usw. alles was man so messen kann und
dokumentiere auch dies.
Angenommen jetzt fackelt die Bude ab. Wobei dies doch eigetlich gar
nicht passieren kann wenn ich alles korrekt nach allen Vorschriften
gemacht habe oder??????
Jetzt kommt ein Sachverständiger und findet raus dass ich das saelber
gemacht habe und die Versicherung sagt das zahlen wir nicht. Dann stehe
ich vor Gericht mit der Versicherung und dann?
Wenn der Sachverstänidge aber rausfindet dass alles von mir getätigte
korrekt war. Bin ich dann aus dem Schneider????
Das mit EVU macht mir keine Angst. Dass fällt eh sobald mal einer vor
den EUGH geht.
1. In der Firma mache ich alles zwischen 1mv und 1ma bis 1000V und 1000A
hafte ich eigenltich persönlich wenn mal eine Klemme nicht angezogen ist
und das ganze Gebäude abfackelt. kann j mal passieren ;-)
Gute Frage, ich würde es jedenfalls defnitiv NICHT machen. Oder habt ihr
ein Meister, der die Arbeit überwacht / abnimmt?
Jetzt kommt ein Sachverständiger und findet raus dass ich das saelber
gemacht habe und die Versicherung sagt das zahlen wir nicht. Dann stehe
ich vor Gericht mit der Versicherung und dann?
Auch gute Frage. Auch hier sehen meiner Meinung nach die Karten schlecht
aus. Gegenfrage: Du hast nen Auto. TÜV 5 Jahre abgelaufen. Du bist
Meister und Du meinst die Kiste ist Fahrtüchtig. Du baust ein Unfall.
Ich denke, da wird der Richter nicht lange rumfackeln und Du bist dran.
Egal ob die Kiste fahrtauglich ist oder nicht.
Wobei dabei sicherlich zwischen Zivil und Strafrecht unterschieden
werden muß. Bei Strafrecht wird sicher anders (für Dich dann besser)
geschaut.
Persönliche Meinungen!
Rechtsberatung im Internet ist nicht zulässig und schon gar nicht
verbindlich.
zu 1. In der Regel nicht, es sei denn, man kann Dir Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachweisen.
zu 2.
Abfackeln ist nicht unbedingt das Schlimmste. Das Schlimmste ist, das
jemand wegen vernachlässigter Schutzmaßnahmen zu Schaden kommt.
Wenn es Deine eigene Bude ist und es kommt niemand zu Schaden, ist es
eine Sache die Du mit Deiner Versicherung regeln musst.
Ein Sachverständiger kostet Geld und ein Sachverständiger wird nur dann
dort vor Ort sein, wenn die Versicherung z.B. vermuten muss dass Du
einen warmen Abriss gemacht hast, oder jemand nicht überlebt hat, bzw zu
Schaden gekommen ist. Dann wird der Sachverständeige aber nicht sagen .
da, da der Böse war es... sondern es wird etwas stehen wie
... dem Verlauf der Brandausbreitung zufolge die Initialzündung im
Bereich des Hausverteilers ...
Wenn Deine Frau allerdings das Beladen der defekten Geschirrspülmaschine
nicht überlebt weil die Schutzkontakte mit Farbe zugeschmiert waren geht
der Zauber in die zweite Instanz. Was dann wird ist praktisch von Fall
zu Fall unterschiedlich und abhängig von Anwälten und Richtern.
Und dabei gilt immer dass Du vor Gericht ein Urteil bekommst, kein
Recht.
<< Das mit EVU macht mir keine Angst. Dass fällt eh sobald mal einer vor
den EUGH geht.>>
Ist schon längst geschehen.
<ist mir natürlich bewusst das ich hier keine verbindlichen sachen
erzählt bekomme!
Wenn das vor dem EuGH schon gefallen ist und man die fachliche
Qualifikation hat und alles korrekt nach Geltenden Vorschriften
durchgeführt wurde, heißt dass dann auch Personen ohne "Meister"
prinzipiel randürfen?
Das ist wieder so ein Ding. Du brauchst einen Meister um einen
Fachbetrieb führen zu dürfen. Wenn Du Dich Holz- und Bautenschutz
nennst, geht es ohne, aber dann stehst Du im Falle eines Falles dumm da,
weil Du die Qualifikation nicht nachweisen kannst und Du kannst auch
keinen Zählerantrag stellen ...
Ein Beispiel ganz weg vom Strom.
Du darfst Laminat legen, wenn Du z.B. ein Gewerbe im Holz- und
Bautenschutz angemeldet hast. Wenn Du das tust, musst Du Dich aber an
die DIN (auch die, die Du mangels Fachausbildung nicht kennst)halten.
Und wenn nach getaner Arbeit der Kunde (Sachverständige) kommt und sagt:
"Alles wieder ruas weil die Überlappung nach DIN (ja, das gibt es
wirklich!) nicht eingehalten wurde, zahlst Du das aus der eigenen
Tasche.
"Angenommen jetzt fackelt die Bude ab. Wobei dies doch eigetlich gar
nicht passieren kann wenn ich alles korrekt nach allen Vorschriften
gemacht habe oder??????"
Das ist das Problem. Per Definition KANN ja gar nichts passieren, wenn
es nach den Vorschriften gemacht wurde. Also musst Du einen Fehler
gemacht haben. Und den hätte ein entsprechend geschulter Meister
(theoretisch jedenfalls) nicht gemacht.
Solange nichts passiert hast Du anscheinend alles richtig gemacht, aber
dann sagt ja auch keiner was.
"Wenn das vor dem EuGH schon gefallen ist und man die fachliche
Qualifikation hat und alles korrekt nach Geltenden Vorschriften
durchgeführt wurde, heißt dass dann auch Personen ohne "Meister"
prinzipiel randürfen?"
Nein. Denn der EuGH wird allenfalls prüfen, ob es Gesetze oder
verordnungen gibt, die dazu führen, dass Europäer unterschiedlich
behandelt werden dürfen. Da wir aber Gewerbefreiheit haben, wird jedes
Gesetz, welches faktisch einen z. B. französichen Elektriker daran
hindert in Deutschland zu arbeiten, vor dem EuGh scheitern. Das gälte z.
B. für die Installateursliste der EVU in die ein französischer
Elektriker sich nur nach unzumutbaren Zusatzprüfungen eintragen lassen
könnte.
Da es aber in sämtlichen EU Ländern Regelungen gibt, wonach nicht jeder
Depp an Elektroanlagen schrauben darf, wird eine Mindestqualifikation
wohl immer Bestand haben.
In Deutschland dürfte damit ein Elektroingenieur durchaus an einer
Anlage schrauben, auch wenn er nicht in das Installteursverzeichniss
eingetragen ist, weil er mitlerweile sogar in die Handwerksrolle
eingetragen werden müsste und damit die Qualifikation nachgewiesen ist.
Es läuft letztlich aber immer auf die fehlende Haftpflichtversicherung
hinaus. Auch wenn man nicht bestraft werden kann, muss man immer noch
für den Schaden haften.
Gruss
Axel