Frage zu Hackerparagraph

Gast #567559
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/90110

"Mit der Aufnahme des geplanten Paragraphen 202c StGB soll künftig mit 
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden, wer 
eine Straftat vorbereitet durch das Herstellen, Verschaffen, Verkaufen, 
Überlassen, Verbreiten oder Zugänglichmachen von Passwörtern oder 
sonstigen Sicherheitscodes für den Datenzugang sowie von 
Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer entsprechenden Tat 
ist."

Frage: werden dann die bekannten Analysetools wie Packetizer, Wireshark 
oder Packetmon zu der verbotenen Software gehören? Schließlich könnte 
man damit ja auch im Netzwerk unverschlüsselt übermittelte Passwörter 
mitlesen.
Gast #567584
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> "deren Zweck die Begehung einer entsprechenden Tat ist."

Ich frage mich, ob es gelingt, diesen Zweck bei den oben genannten 
Programmen nachzuweisen.

> Das Parlamentsplenum soll den vom Rechtsausschuss abgenickten
> Entwurf in der Nacht von Donnerstag auf Freitag gegen 2 Uhr
> morgens verabschieden.

Auch nicht schlecht.
Persönliche Seite #567595
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> > "deren Zweck die Begehung einer entsprechenden Tat ist."
>
> Ich frage mich, ob es gelingt, diesen Zweck bei den oben
> genannten Programmen nachzuweisen.

Andersherum wird ein Schuh draus. Jeder etwas übereifrige Staatsanwalt 
wird bei einer von ihm eh nicht verstandenen Beschreibung dieser Tools 
Witterung aufnehmen und sich wie ein Köter verbeißen ...

Ausgenommen von jeder dieser Betrachtungen ist natürlich der sogenannte 
"Bundestrojaner", denn der ist ja bekanntlich Gut™.

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