Ich hab eigtl. gleich 3 Fragen: 1. Wen stör ich wenn ich (REIN THEORETISCH) ein Dauersignal da rausblas? 2. Wie viel Ärger gäbs wenn sowas auffliegt? 3. Wie lang darf eine Zeiteinheit (wegen der 1%) maximal sein? (extrembeispiel: Ich hab seit 100 Jahren nicht gesendet -> Ich darf jetz ein Jahr am Stück senden...)
> 3. Wie lang darf eine Zeiteinheit (wegen der 1%) maximal sein? > (extrembeispiel: Ich hab seit 100 Jahren nicht gesendet -> Ich darf jetz > ein Jahr am Stück senden...) Mit solchen Schlaubergern hat die BNetzA schon gerechnet, dewegen ist das festgelegt. 1-Stunden-Durschnitt AFAIR. Aber selber googlen macht Spass... > 1. Wen stör ich wenn ich (REIN THEORETISCH) ein Dauersignal da rausblas? Vermutlich relativ lang keinen. Aber es gibt doch Frequenzen und Kanäle auf denen man Dauersenden darf, soweit ich weiß auch auf dem 868MHz Band. Die max. Leistung ist in dem Fall stark begrenzt.
zu 2. Tja, ist so eine Sache. Kommt darauf an wen oder was du da ärgerst. Das 868mHz Band trifft für die sogenannten SRD zu. Short Range Devices. Laut Bundesnetzagentur fallen unter SRDs auch "Geräte zum Auffinden von Lawinenverschütteten, Funkanlagen kleiner Leistung für medizinische Implantate, Warensicherungen und vieles andere mehr..." Nachlesen kann man das "Strafmaß" unter dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. http://www.gesetze-im-internet.de/fteg/BJNR017000001.html#BJNR017000001BJNG000500310
Nun ist es ja so: Man kann den Duty Cycle einhalten ODER LBT, dann aber auch länger als der Duty Cycle erlaubt. Naja, da stelle ich einmal fest, dass frei ist und dann wird dauergesendet!?
Stefan Helmert schrieb: > Naja, da stelle ich einmal fest, dass frei ist Frei ist immer relativ, da keiner so genau weiß, wieviele Nachbarn z.B. Funkthermometer oder ANDERE Geräte haben, die evtl. nur als stärkeres Rauschen hörbar sind. Andereseits was nützt Dir ein Dauersignal, wenn es öfter durch Deine Nachbarn zerhackt wird? Jeden Tag werden neue Geräte für diese Frequenz auf den Markt geworfen ... Daher sollte man lieber über einen Batteriefreundliche Lösung nachdenken, die mit wenigen Daten-Paketen und einigen Prüfzahlen auskommt.
Ist ein Dauersenden notwendig bzw. sinnvoll ? 1% pro Stunde bedeutet, dass der Sender je Stunde 36s Daten senden darf. Im allgm. sollte dies auch ausreichend sein. Und selbst wenn man auf die Idee kommen sollte ein µC via Funk zu flashen, dann ist dies ein zeitlich begrenzter Vorgang welcher i.A. nicht wirklich auffällt ! Vergleich es einmal mit deiner Mikrowelle : Wenn du diese rund um die Uhr betreiben würdest, dann würdest du ggf. auch Probleme mit deinem Umfeld bekommen. Also, warum machst du es nicht ? Antwort: Weil es keinen Sinn macht ! Weiterhin gilt : Selbst wenn du 5% anstatt von 1% sendest, dann muss sich zuerst jemand gestört fühlen und zweitens in Aktion treten um den Störer ausfindig zu machen. Wo liegt also das Problem ? Die 1% gilt je Sendeeinheit, dass heißt, bei einer ausreichenden Anzahl an Sendern kannst du für die 100% beanspruchen ohne die 1% Grenze zu verletzten. Wäre halt nur ein wenig aufwendiger ein µC mit X Sendemodulen ! Ich würde bzw. werde es demnächst nicht so eng sehen. Bei meinem Projekt werde ich versuchen die 1% einzuhalten.
Stefan Helmert schrieb: > Naja, da stelle ich einmal fest, dass frei ist > und dann wird dauergesendet!? LBT heißt nicht, dass du dir die Bedingungen dafür selbst aussuchen darfst. Das Verfahren für LBT ist in EN 300 220 geregelt.
Hat vlt. jemand da so eine Frequenz wo ich mit 868 MHz dauersenden darf? Ich bin scheints irgendwie zu doof von der bundesnetzagenturseite eine Liste zu kriegen (oder gibts sowas nicht?...
Danke, Wo hast du das her ? (= bin ich blöd oder hast du spezielle quellen?)
ich habs von nem komulitpnen und der hatte das damals von der seite der netzagentur, wenn ich mich recht entsinne
Max schrieb: > Hat vlt. jemand da so eine Frequenz wo ich mit 868 MHz dauersenden darf? Gibt's nicht. Das SRD-Band bei 868 MHz gestattet nirgends eine 100%ige Belegung, dafür ist es einfach nicht geschaffen worden. Es ist Sinn und Zweck dieses Bands, dass jeder "mal darf", der da etwas übertragen möchte. Ansonsten habe ich das alles unter Allgemeinzuteilung einigermaßen aufbereitet. Die von Christian erwähnte Vfg. 30/2006 ist jedoch mittlerweile durch die Vfg. 40/2010 abgelöst worden, die ich im Artikel auch noch nicht eingearbeitet habe. Es hat sich aber nichts grundlegend geändert, jedoch ist im Bereich um 868 MHz der Augenmerk nun verstärkt auf die Vermeidung von Störungen gelegt worden (mit Bezug auf die jeweiligen ETSI-Standards, in denen die Methode zur Störungsvermeidung definiert wird), und die Einhaltung einer zeitlichen Begrenzung (duty cycle) ist nur noch als alternative Methode vorgesehen.
Was mich interessiert ist, ob man z.B. diese SRD-Komponenten selbst bauen darf (und verwenden) solange die Sender entsprechend den Vorgaben arbeiten. Die Überlegung kommt nämlich daher, das es so viel SRD-Module (auch Bluetooth und WLAN) aus China gibt, das die Warscheinlichkeit eines nicht zugelassenen Senders gibt, extrem hoch ist! Ist also SRD (ISM) einfach nur ein Bereich in dem jeder ohne Lizens bauen uns senden darf (wie der Fußgänger der sich an Regeln halten, aber für das Betreten der Straße keinen "Führerschein" machen muss)?
Max schrieb: > Danke, Wo hast du das her ? (= bin ich blöd oder hast du spezielle > quellen?) http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/38206/publicationFile/2580/ShortRangeDevicesSRD_ID17299pdf.pdf
Jörg Wunsch schrieb: > Das SRD-Band bei 868 MHz gestattet nirgends eine > 100%ige Belegung, dafür ist es einfach nicht geschaffen worden. Was ist denn mit dem Bereich 869,7-870,0MHz bei max. 5mW? Da kann ich in der Allgemeinzuteilung keine Einschränkung erkennen, außer daß Audio-Anwendungen grundsätzlich verboten, Sprachanwendungen unter bestimmten Voraussetzungen aber dann doch wieder erlaubt sind. Auch bei 869,3-869,4 steht in der Tabelle keine Einschränkung. Nur die Fußnote spricht davon, daß zur effizienten Nutzung ein Zugangsprotokoll erforderlich sei, was sich aber eher nach einer Empfehlung klingt, als nach einer Vorschrift.
-gast- schrieb: > Max schrieb: >> Danke, Wo hast du das her ? (= bin ich blöd oder hast du spezielle >> quellen?) > > http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/38206/publicationFile/2580/ShortRangeDevicesSRD_ID17299pdf.pdf Abgelöst durch: http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/162158/publicationFile/9257/ShortRangeDevicesSRD_Vfg40.pdf R. Max schrieb: > Was ist denn mit dem Bereich 869,7-870,0MHz bei max. 5mW? > Da kann ich in der Allgemeinzuteilung keine Einschränkung erkennen, > außer daß Audio-Anwendungen grundsätzlich verboten, Sprachanwendungen > unter bestimmten Voraussetzungen aber dann doch wieder erlaubt sind. Du hast Recht, der ist für 5 mW ohne Einschränkungen zugelassen, lediglich bei Nutzung mit 25 mW ist wiederum ein Zugangsprotokoll erforderlich (oder 1 % duty cycle). > Auch bei 869,3-869,4 steht in der Tabelle keine Einschränkung. Nur die > Fußnote spricht davon, daß zur effizienten Nutzung ein Zugangsprotokoll > erforderlich sei, was sich aber eher nach einer Empfehlung klingt, als > nach einer Vorschrift. Da es "erforderlich" ist, ist es eindeutig eine Vorschrift.
Alex W. schrieb: > Was mich interessiert ist, ob man z.B. diese SRD-Komponenten selbst > bauen darf (und verwenden) solange die Sender entsprechend den Vorgaben > arbeiten. Nu ja ... bauen kannst du alles Mögliche. ;-) Die Frage ist, ob du es auch betreiben darfst. Ab dem Moment, wo du es "in Verkehr bringst" (verkaufst oder anderweitig weiter gibst), ist die Sache eindeutig: du musst ein CE-Zeichen anbringen und auf Verlangen eine Konformitätserklärung, in der du detailliert beschreibst, auf welcher Basis du die Konformität festgestellt hast. Die Konformität musst du dabei mit sämtlichen zutreffenden Regelungen erklären, die den Funk betreffenden sind nur ein Teil davon. Weiterhin müssen die Geräte (auch bereits ohne dem Akt des "in Verkehr bringens") dem FTEG entsprechen, das wiederum die Anbringung eines CE-Zeichens und als Basis dafür die Konformitätsfeststellung durch eine "benannte Stelle" (also eines akkreditierten Messlabors) fordert. Da wird die Sache dann ein wenig Grauzone: wenn man das strikt auslegt, müsste bereits jeder Versuchsaufbau während einer Produktentwicklung auf diese Weise arbeiten, was natürlich nicht praktikabel ist, denn erst das fertige Produkt wird man einer "benannten Stelle" vorführen, und oft genug dreht man dann auch noch ein oder zwei Runden, bis es wirklich in jeglicher Hinsicht konform ist. In diesem Bereich würde sich letztlich auch ein Eigenbau bewegen, denn Worte wie "Eigenbau", "industrielle Fertigung" etc. finden sich in den entsprechenden Regelungen nicht, letztlich ist ein Amateur-Aufbau damit im gleichen Boot wie der Prototyp eines Ingenieurbüros. Das alles läuft am Ende darauf hinaus, dass, solange du die Geräte nicht "in Vekehr bringst" ein Gerät, das alle zutreffenden Bestimmungen einhält, mehr oder weniger akzeptabel ist. Wenn du damit Störungen verursachst, die auf die Nichteinhaltung der Regelungen zurück geführt werden, hast du in jedem Falle die A-Karte gezogen.
Jörg Wunsch schrieb: > R. Max schrieb: >> Was ist denn mit dem Bereich 869,7-870,0MHz bei max. 5mW? >> Da kann ich in der Allgemeinzuteilung keine Einschränkung erkennen, >> außer daß Audio-Anwendungen grundsätzlich verboten, Sprachanwendungen >> unter bestimmten Voraussetzungen aber dann doch wieder erlaubt sind. > > Du hast Recht, der ist für 5 mW ohne Einschränkungen zugelassen, > lediglich bei Nutzung mit 25 mW ist wiederum ein Zugangsprotokoll > erforderlich (oder 1 % duty cycle). Wobei ich mir beim nochmaligen Durchlesen hier gar nicht mehr so sicher bin, ob das Absicht war. So, wie sie sonst immer auf den "modernen Zugangstechniken" herumreiten in der neuen Vfg. 40/2010, ist das nicht ganz eindeutig. Bezieht sich nun die 5-mW-Zulassung nur noch auf die Sprachanwendungen? Oder erfordern nur die Sprachanwendungen die "modernen Zugangstechniken", während alle anderen bei Einhaltung der 5-mW-Grenze hier tun und lassen dürfen, was sie wollen? (Letzteres wäre allerdings identisch zur alten Vfg. 30/2006.)
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