Moin,
ich hatte an einer Berufsakademie Maschinenbau studiert und dort den
Titel Dipl. Ing. (BA) erworben. Ein ehemaliger Kommilitone hat mit jetzt
gesagt, ich müsse (gegen Gebühr) Nachgraduieren (zum Dipl. Ing. (DH)),
da ich ansonsten die Diplomurkunde genausogut ins Klo hängen könne (da
nirgends anerkannt).
Ich war der Meinung, eine solche Nachgraduierung würde ich nur
benötigen, wenn ich weiterstudieren wolle (z.B. Master).
Sind hier noch mehr BA - Absolventen unterwegs? Haltet ihr eine
Nachgraduierung für sinnvoll?
Welche Vor-/Nachteile hätte eine Nachgraduierung?
Absolvent schrieb:> da ich ansonsten die Diplomurkunde genausogut ins Klo hängen könne (da> nirgends anerkannt).
Wenn sie vorher anerkannt war, was die ja war, dann wird sie es auch
weiterhin sein.
> Wo hast du studiert, Baden-Württemberg?
Ja, genau. Die im Link aufgeführten Infos hatte ich mittlerweile auch
gefunden.
Ist solch eine Nachgraduierung jedoch sinnvoll/erforderlich?
es kommt halt immer drauf an, was der ag sacht, bzw ob du einen findest,
der deinen abschluss anerkennt.
Eine andere frage ist die tarifliche eingruppierung. Die hängt glaube
ich z.t. Auch vom abschluss ab. Vielleicht lohnt es sich dafür?
Ich ab von deinem abschluss das erste mal gehört, vielleicht solltest du
bei bewerbungen darauf achten, zu belegen, was du dort genau studiert
hast.
Was soll das bringen?
Jeder, der weiß, was das Diplom(DH) ist, weiß auch was ein Dipl.-Ing.
(BA) war? Eine FH/Uni, die den Dipl.-Ing. (BA) nicht zum Master haben
will, macht auch beim Dipl.-Ing. (DH) nichts anders. Alter Wein in neuen
Schläuchen halt. Hier versucht sich wieder der Staat zu bereichern.
PS: Übrigens handelt es sich exatk nicht um eine Nachgraduierung
(Rechtswohltat) sondern um eine Umdiplomierung (Rechtsanspruch)
Da muss ich dem Paul ausnahmsweise mal recht geben.
Ob jetzt Dipl. Ing. (BA) oder Dipl. Ing. (DH) dann drauf steht,
Ausbidlung bleibt die gleiche wie sie gemacht wurde.
Ich habe damals den Beruf des Energieelektronikers Fachrichtung
Anlagentechnik gelernt. Gibt es auch nicht mehr mit dieser Bezeichnung,
nach der Umstrukturierung der Ausbildungsberufe. Ganz früher hieß das
sogar Starkstromelektriker.
Ich will damit sagen, das sich gewisse Sachen halt namentlich verändern.
Ist eh alles reine Geld mache, weil immer mehr Institute feststellen,
das sich mit Ausbildung eine Menge Geld verdienen lässt.
Spezialisieren sich doch immer mehr Unternehmen darauf die Fördergelder
von der Arbeitsagentur oder von ehem. Soldaten (BFD) abzugreifen.
Jetzt geht es sogar soweit das noch nicht einmal eine Gegenleistung
erbracht wird sondern nur mit einem Ausdruck einer bereits erbrachten
Leistung auf schickem Papier noch einmal abgerechnet wird.
Frechheit. Und ich würde Dir raten, solange Du keine konkreten Nachteile
zu erwarten hast, wenn Du darauf angesprochen werden solltest, dieses
System nicht mit zu unterstützen.
Gruss
Muecke
Für den Arbeitgeber (egal ob dem aktuellen oder bei Jobsuche) ist das
egal, den interessiert was du geleistet hast. Das Diplom ist also
genauso viel wert wie vor der Möglichkeit der Umdiplomnierung.
Der Dipl.-Ing.(DH) ist ein akademischer Grad mit den damit verbundenen
Rechten. Ist also allenfalls interessant, wenn man einen Master machen
oder promovieren will.
In Deutschland dürfen Akademische Grade nur von Hochschulen vergeben
werden.
Berufsakademien sind keine Hochschulen und vergeben deshalb auch "nur"
eine staatliche Abschlussbezeichnung. Daraus folgt: Es gibt in
Deutschland keinen Akademischen Grad Dipl. Ing. (BA).
Das unberechtigte führen eines Akademischen Grades ist nach §132 StGB
eine Straftat.
Wer also auf seine Visitenkarte ein Diplom schreiben möchte ohne eine
Straftat zu begehen sollte sich Nachgraduieren lassen.
Da es voher kein Akademischer Grad war ist es natürlich eine
Nachgraduierung.
Generfter schrieb:> Wer also auf seine Visitenkarte ein Diplom schreiben möchte ohne eine> Straftat zu begehen sollte sich Nachgraduieren lassen.
Wenn die staatliche Abschlussbezeichnung Diplom-XXX (BA) lautet, dann
darf man diese so führen.
WT schrieb:> Wenn die staatliche Abschlussbezeichnung Diplom-XXX (BA) lautet, dann>> darf man diese so führen.
Eine Abschlußbezeichnung ist kein Akademischer Grad. Das führen der oben
genannten Abschlußbezeichnung ist eine Straftat. Bevor ich solche
Behauptungen aufstelle würde ich mal ins Gesetz schauen.
Um eine Wortkombination mit Diplom XXX zu führen ist es notwendig ein
entsprechendes Studium abgeschlossen zu haben und eine Urkunde der
Hochschule zu haben in der einem der Akademische Grad endsprechen
verliehen wird. In jedem anderen Fall ist das führen verboten.
> In jedem anderen Fall ist das führen verboten.
Wie bitte?!?
Ich mache mich strafbar, wenn ich auf meinen Visitenkarten Dipl. Ing.
Maschinenbau (BA) vor meinen Namen schreibe?
Das wäre mir neu.
In welchem Gesetz sollte so etwas stehen?
Und wenn ich 80,- € zahle und das (BA) durch (DH) ersetze würde das
legal?
>In Deutschland dürfen Akademische Grade nur von Hochschulen vergeben>werden.>Berufsakademien sind keine Hochschulen und vergeben deshalb auch "nur">eine staatliche Abschlussbezeichnung. Daraus folgt: Es gibt in>Deutschland keinen Akademischen Grad Dipl. Ing. (BA).
Das hat auch niemand hier behauptet.
>Das unberechtigte führen eines Akademischen Grades ist nach §132 StGB>eine Straftat.
Das tut man auch nicht, wenn man Dipl.-Ing. (BA) drauf schreibt.
>Wer also auf seine Visitenkarte ein Diplom schreiben möchte ohne eine>Straftat zu begehen sollte sich Nachgraduieren lassen.
Falsch. Wenn er als Dipl.-Ing. (BA) abgeschlossen hat, darf er diesen
staatl. Titel so führen, auch wenn es kein akad. Grad ist
>Da es voher kein Akademischer Grad war ist es natürlich eine>Nachgraduierung.
Nachgraduierung und Nachdiplomierung sind beides Worte aus dem
juristischen Sprachgebrauch, die eine Verleihung eines höherwertigen
Grades/Titels als Rechtswohltaten durch den Staat (nicht die Hochschule)
beschreiben. Diese Titel müssen nicht vergeben werden. Der
Nachgraduierte bzw. Nachdiplomierte ist zwar berechtigt dann diesen
Titel zu tragen, erwirbt aber nicht die Rechte, die ein reguläerer
Inhaber dieses Titels bekommt. Eine Worthülse bzw. legitimierter
Etikettenschwindel also.
vgl.:
-Nachgraduierung des Ing. (4 Semester nach Klasse 10) zum Ing. grad. (6
Semester nach Klasse 10) aufgrund von Berufserfahrung
-Nachdiplomierung des Ing. grad. (6 Semester nach Klasse 10 zum
Dipl.-Ing. (FH) (8 Semester nach Klasse 12) aufgrund von Berufserfahrung
Dieser Dipl.-Ing. (FH) ist ein staatl. Titel im Gegensatz zum an einer
FH erworbenen Dipl.-Ing. (FH) und verleiht auch nicht dieselben Rechte
(Masterstudium, Rentenanwartschaften, Eingliederung im ÖVD)
aber:
- Umdiplomierung zum des HS.-Ing. (8 Semester nach Klasse 12) zum
Dipl.-Ing. (FH) (8 Semester nach Klasse 12) mit allen Rechten
- Umdiplomierung des Dipl.-Ing. (BA) (6 Semester nach Klasse 12) zum
Dipl.-Ing. (DH) (6Semester nach Klasse12) mit allen Rechten.
- Umdiplomierung des Dr. sc. zum Dr. habil.
Umdiplomierung ist ein Rechtsanspruch und führt nicht zu einer
Aufwertung->gerecht.
vgl. Zimmerling: "Akademische Grade und Titel"
Generfter schrieb:> Eine Abschlußbezeichnung ist kein Akademischer Grad. Das führen der oben> genannten Abschlußbezeichnung ist eine Straftat. Bevor ich solche> Behauptungen aufstelle würde ich mal ins Gesetz schauen.
Dann schau doch mal was auf einem BA Diplom steht.
Die Bezeichnug wird verliehen, wenn diese nicht zu führen wäre, wäre es
wenig sinnvoll gewesen dolche Bezcihnungen zu verleihen.
Das Diplom ohne die Angabe BA zu führen ist natürlich nicht rechtens.
Generfter schrieb:> Um eine Wortkombination mit Diplom XXX zu führen ist es notwendig ein> entsprechendes Studium abgeschlossen zu haben und eine Urkunde der> Hochschule zu haben in der einem der Akademische Grad endsprechen> verliehen wird. In jedem anderen Fall ist das führen verboten.
Mal ein BA Diplom anschauen, da stehts drauf wie die Abschlussbezeichung
verliehen wird.
Da hat der Paul recht mit der Führung der Grade und Bezeichnugen.
Sich unrechtmäßig Diplom XXX zu nennen ohne eine entsprechende
Ausbildung ist nicht zulässig so wie manche rpivate Einrichtungen ein
Diplom vergeben.
Die BA hat aber eine staatliche Abschlussbezeichnung vergeben, die dann
auch so in der Form führbar ist.
§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen,
akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer
Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt,
Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder
Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden,
Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel,
Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein
oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen
werden.
Dipl. Ing. (BA) ist kein Akademischer Grad und fällt damit unter den
oben genannten Straftatbestand.
Generfter schrieb:> Dipl. Ing. (BA) ist kein Akademischer Grad und fällt damit unter den> oben genannten Straftatbestand.>>>
Stimmt, der Dipl. Ing. (BA) ist kein akademischer Grad, deswegen wird
auch eine staatliche Abschlussbezeichnung verliehen, sprich man darf
sich nicht Dipl. Ing. (FH) nennen oder das (BA) ganz weglassen.
Durch die bezeichnung (BA) ist ersichtlich, dass es sich um die von der
BA ausgestellte staatliche Abschlussbezeichnung handelt.
Schau dir mal ein BA Diplom an, es steht nichts von akademischer Grad
darauf. Das (BA) weist in dem Fall darauf hin, dass es sich um den BA
Abschluss, sprich um die staatliche Bezeichnung handelt.
Wenn du dich Dipl. Ing. nennst mit BA Abschluss und das (BA) weglässt,
dann machst du dich strafbar.
Ähnliches gab es in der Musik und der Kooperation Fachakademie mit
Hochschule.
Generfter schrieb:> Dipl. Ing. (BA) ist kein Akademischer Grad und fällt damit unter den> oben genannten Straftatbestand.
Das ist ein Titel. Darum darf es nur so geführt werden und auch nur von
berechtigten.
> Die BA hat aber eine staatliche Abschlussbezeichnung vergeben, die dann> auch so in der Form führbar ist.
Eben. Weshalb sollte ich mich dann strafbar machen, wenn ich auf meinen
Visitenkarten Dipl. Ing. Maschinenbau (BA) vor meinen Namen schreibe?
Das ich (BA) nicht weglassen darf ist mir schon klar.
Die Bezeichnung Diplom im geführten "Titel" setzt einen
Hochschulabschluss voraus. In der Rechtssprechung wird jede
Wortkombination mit einem Diplom davor als "Titel" ohne diesen von einer
Hochschule genau so wie er geführt wird verliehen bekommen zu haben, als
Titelmissbrauch angesehen.
Es wird davon ausgegangen das nicht jeder erkennen kann das irgenwelche
angaben hinter Diplom aussagen, dass derjenige kein Hochschulstudium
abgeschlossen hat.
Generfter schrieb:> (1) Wer unbefugt
Für jemanden, der sein Diplom rechtmäßig erworben hat, trifft schon das
nicht zu.
Daneben ist in dem Paragraphen nichts über staatliche
Abschlussbezeichnungen zu finden. Da das Dipl.(BA) kein akademischer
Grad ist, fällt er nicht unter diesen Paragraphen.
Stefan L. schrieb:> Daneben ist in dem Paragraphen nichts über staatliche>> Abschlussbezeichnungen zu finden. Da das Dipl.(BA) kein akademischer>> Grad ist, fällt er nicht unter diesen Paragraphen.
Da das Diplom ein Akademischer Grad ist, ist das führen des Diplomgrades
ohne disen zu haben nach diesem Paragraphen verboten.
Dieses trifft auf das Diplom (BA) eben deshalb zu.
Falsch. Das Diplom an sich ist kein akademischer Grad. Nur Dipl.Ing.
ohne Zusatz, Dipl.Ing.(FH) und Dipl.Ing.(DH) fallen unter diese
Kategorie.
Diese Aussage ist schlichtweg falsch:
Generfter schrieb:> Die Bezeichnung Diplom im geführten "Titel" setzt einen> Hochschulabschluss voraus.
Die Existenz einer Abschlussbezeichnung Dipl.Ing.(BA) widerspricht schon
deiner Aussage.
Mein herzliches Beileid für den glauben das nur weil sich jemand eine
Bezeichnung ausdenkt sich die Gesetze automatisch an dessen Wünsche
anpasst.
Von mir aus darfst du jeden Akademischen Grad führen den du möchtest.
Ich habe damit kein Problem. Denn wo kein Kläger da kein Richter. Jeder
geht das Risiko ein das er möchte.
Du wirst aber mit schönfärben und Spitzfindigkeiten keine Gesetze
ändern.
nicht unbedingt es gab fälle da haben IHKen für ihre Meister, und Tech
Betriebswirte als engl. Übersetzung Bachelor und Master auf der Urkunde
angegeben! Dennoch dürfte man diesen Abschluss weder in der BRD noch im
Ausland als BA/MA führen!
Warum sollte nur weil irgend eine Bildungseinrichtung irgend einen Titel
verleitet es rechtens sein diesen Titel so auch zu führen!
Generfter schrieb:> on mir aus darfst du jeden Akademischen Grad führen den du möchtest.
Mich betrifft das doch gar nicht. Aber wie ja schon erklärt wurde:
Jemand, der den Dipl.-Ing.(BA) führt, führt keinen akademischen Grad!
Von daher kein Problem.
Nur reicht dein geistiger Horizont anscheinend nicht, um das zu
erkennen.
Generfter schrieb:> Mein herzliches Beileid für den glauben das nur weil sich jemand eine> Bezeichnung ausdenkt sich die Gesetze automatisch an dessen Wünsche> anpasst.
Die Gesetze passen schon, die widersprechen dir nämlich. Und es denkt
sich nicht irgendjemand diese Bezeichnung aus, sondern der Staat hat das
getan! Und der weiß, was er tut.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden,
Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Das ist der Absatz den du offentsichtlich nicht verstehst und der
erklärt wie absurd deine Aussage ist.
Generfter schrieb:> Da das Diplom ein Akademischer Grad ist, ist das führen des Diplomgrades> ohne disen zu haben nach diesem Paragraphen verboten.>> Dieses trifft auf das Diplom (BA) eben deshalb zu.
Diplom ist ein anderes Wort für Urkunde, ein Diplom darf jeder vergeben,
nur in Verbindung mit einer Berufsbezeichnung darf es nicht geführt
werden.
Zu sagen "ich habe ein Diplom in XXX" ist nicht verkehrt, aber sich als
"Diplom-Teppichreiniger" zu bezeichnen ;-) wäre hingegen nicht o.k. wenn
der Abschluss nicht an einer Hochschule bzw. Berufsakademie erworben
wurde.
Generfter schrieb:> Mein herzliches Beileid für den glauben das nur weil sich jemand eine> Bezeichnung ausdenkt sich die Gesetze automatisch an dessen Wünsche> anpasst.
Ausdenkt? Wie schonmal gesagt, es handelt sich um staatliche
Abschlussbezeichnungen. Schau dir ein BA Diplom an und dann reden wir
weiter. Aber da du wohl nur rumstänkern willst hast du dies auch noch
nicht getan oder?
Wenn dieser Abschluss nicht gesetzeskonform gewesen wäre, hätte es ihn
nicht gegeben, vor allem denn dann wäre es schon verboten gewesen die
Bezeichnung "Diplom-XXX" zu vergeben, geschweige denn wäre es eine
staatliche Bezeichnung gewesen.
Generfter schrieb:> Von mir aus darfst du jeden Akademischen Grad führen den du möchtest.
Und da sind wir wieder dabei, der Abschluss Diplom-XXX (BA) ist kein
akademischer Grad sondern eine staatliche Bezeichnung.
yannik schrieb:> Warum sollte nur weil irgend eine Bildungseinrichtung irgend einen Titel> verleitet es rechtens sein diesen Titel so auch zu führen!
Die IHK hätte es gerne so gehabt und etwas voreilig gehandelt.
Warum sollte die Berufsakademie, die staatlich anerkannt ist, sowie der
Abschluss in der Wirtschaft anerkannt ist eine Bezeichnung verleihen die
rechtmäßig nicht erlaubt ist?
Generfter schrieb:> Das ist der Absatz den du offentsichtlich nicht verstehst und der> erklärt wie absurd deine Aussage ist.
Der Absatz ist klar, nur sollte dir klar sein, dass die BA diese
Abschlüsse verleiht, somit die Berechtigung hat diese Abschlüsse zu
vergeben, dieses damit auch erlaubt sind zu führen. Ansonsten wäre die
gesamte Einrichtung von vornherein für Ingenieure sinnlos gewesen, denn
die Absolventen dürften sich dann ja weder als Diplom INgenieur(BA)
bezeichnen noch als Ingenieur.
Ich würde sagen bevor noch weiter diskutiert wird, einfach dort
nachfragen wo sich die Leute wirklich auskennen.
Ebenso wie das unbefugte führen eines akademischen GRades strafbar ist,
ist das unbefugte führen eines BA Abschlusses nicht erlaubt.
Nun dürfte man diese Bezeichnung nicht führen, wäre sie nicht geschützt
und es wäre keine Ordnungswidirgkeit sondern eine Straftat wegen einer
unbefugten Führung eines akademischen Grades.
"Strafbarkeit bei unbefugter Führung
Anders als bei den meisten geschützten Bezeichnungen, deren
unrechtmäßige Führung in der Regel ordnungswidrig ist wie z.B. auch das
unbefugte Führen eines Abschlusses einer Berufsakademie
(Dipl.-...(BA))-, stellt die unrechtmäßige Führung eines deutschen oder
ausländischen akademischen Grades eine Straftat gemäß § 132a StGB
(Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar."
Generfter schrieb:> Rede dir weiter alles schön.> Viel Spaß!WT schrieb:> Generfter schrieb:>> Rede dir weiter alles schön.>> Viel Spaß!>> Dankeschön, den habe ich bereits mit dir.
Was ist das denn für ein Troll? Die Abschlüsse der BA eine Ausnahme und
so staatliche Titel mit Diplom oder Bachelor.
"(6) Auf Grund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens
dreijährigen Ausbildung an der Berufsakademie verleiht das Land
Baden-Württemberg die staatliche Bezeichnung „Diplom„ mit dem Zusatz
„Berufsakademie (BA)„ und mit Angabe der Fachrichtung. Zusätzlich kann
die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor„ verliehen werden, wobei
jeweils nur eine der Abschlussbezeichnungen gleichzeitig geführt werden
darf...."
"Der akademische Diplomgrad setzt sich stets aus dem Wort „Diplom“ und
der der betreffenden Fachrichtung zusammen, wobei neben der weitaus am
häufigsten vertretenen persönlichen Form (z. B. Diplom-Kaufmann) auch
die unpersönliche Form (z. B. Diplom in audiovisuellen Medien) verliehen
werden kann. Akademische Grade dürfen in Deutschland gemäß § 18
Hochschulrahmengesetz (HRG) nur von Hochschulen verliehen werden.
Wortkombinationen der Bezeichnung „Diplom“ bzw. „Dipl.“ und einer
Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die nicht von einer Hochschule
verliehen wurden, sind mit akademischen Graden verwechslungsfähig und
daher unzulässig. Das Führen von "Diplom"bezeichnungen, die nicht von
einer Hochschule oder Berufsakademie (mit Zusatz "BA") verliehen wurden,
ist gemäß § 132a Abs. 2 StGB strafbar."
Nur mal noch zur Info ein Auszug aus meiner Diplomurkunde:
...
Aufgrund von §9 des Gesetzes über die Berufsakademien im Land
Baden-Württemberg wird die staatliche Bezeichnung Diplom-Ingenieur
(Berufsakademie) - Dipl.-Ing. (BA) - verliehen.
...
>Dipl. Ing. (BA) ist kein Akademischer Grad und fällt damit unter den>oben genannten Straftatbestand.
@ Generfter (obwohl ich Nerv mit V schreiben würde) - Künstlername?
Du zitierst so schön §132a: Da steht Mißbracuh akademischer Grade und
Titel.
Wortverbindungs mit Diplomxxx sind in der Regel akademische Grade. Es
gibt dazu zwei legale Ausnahmen:
Den staatl. Titel Dipl.-Ing. (BA)
den staatl. Titel Dipl.-Ing. (FH), der durch eine Nachdiplomierung des
Ing. grad. aufgrund von Berufserfahrung erlangt wurde.
Der reguläre Dipl.-Ing. (FH) nach Studium an einer FH ist hingegen ein
akademischer Grad.
Die beiden o. g. Titel, sofern sie rechtmäßig erworben wurden, dürfen
auch in der Form Dipl.-Ing (BA) bzw. Dipl.-Ing (FH) -staatl.
nachdiplomiert- getragen werden. Das -staatlich nachdiplomiert- durfte
nach einem Gerichtsstreit 1988 auch weggelassen werden.
Wie sonst soll sich der Berufsakademieabsolvent denn in Deinen Augen
nennen?
Auf der Website der DHBW
(http://www.dhbw.de/die-dhbw/duales-studium/abschluesse.html) steht
folgendes:
Die Absolventinnen und Absolventen eines dualen Studiums an der DHBW
erhalten als Abschluss einen akademischen Grad. Im Gegensatz zu den
staatlich anerkannten Abschlüssen der ehemaligen Berufsakademie sind die
Abschlüsse der DHBW nicht nur berufsrechtliche, sondern auch
hochschulrechtlich anderen Hochschulabschlüssen in Deutschland
gleichgestellt.
Aber das würde ja dann nicht mit $91 (6) des LHG übereinstimmen...?
Paul schrieb:> Wie sonst soll sich der Berufsakademieabsolvent denn in Deinen Augen>> nennen?
Genau da ist dein Problem.
Du verstehst den Unterschied zwischen nennen und führen nicht.
Informier dich erst einmal und ausere dich dann.
Generfter schrieb:> Paul schrieb:>> Wie sonst soll sich der Berufsakademieabsolvent denn in Deinen Augen>>>> nennen?>> Genau da ist dein Problem.> Du verstehst den Unterschied zwischen nennen und führen nicht.
Vielleicht kannst Du uns ganz kurz eine (bevorzugt online) Quelle
nennen, aus welcher der Unterschied zwichen nennen und führen in Bezug
auf Titel und Berufsbezeichnungen hervorgeht?
Der Duden war hier nicht sehr hilfreich, da es sich wohl um eine
rechtliche Differenzierung handelt, welche dann wohl aus Gesetzen, den
Kommentaren dazu oder Gerichtsurteilen stammt.
Generfter schrieb:> Genau da ist dein Problem.> Du verstehst den Unterschied zwischen nennen und führen nicht.>> Informier dich erst einmal und ausere dich dann.
Also wenn ich eine bezeichnug führe, dann führe ich sie indem ich sie
öffentlich benutze. Und wenn du nach den geposteten Texten immernoch der
Meinung bist, ein Absolvent mit einem BA Diplom dürfte seine verliehene
staatliche Bezeichnung nicht führen, dann solltest du dich vielleicht
mal informieren. Ich denke deine Aussage wurde nun schon genug widerlegt
und als nicht richtig dargelegt.
Nun nochmal für dich:
"Der akademische Diplomgrad setzt sich stets aus dem Wort „Diplom“ und
der der betreffenden Fachrichtung zusammen, wobei neben der weitaus am
häufigsten vertretenen persönlichen Form (z. B. Diplom-Kaufmann) auch
die unpersönliche Form (z. B. Diplom in audiovisuellen Medien) verliehen
werden kann. Akademische Grade dürfen in Deutschland gemäß § 18
Hochschulrahmengesetz (HRG) nur von Hochschulen verliehen werden.
Wortkombinationen der Bezeichnung „Diplom“ bzw. „Dipl.“ und einer
Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die nicht von einer Hochschule
verliehen wurden, sind mit akademischen Graden verwechslungsfähig und
daher unzulässig. Das Führen von "Diplom"bezeichnungen, die nicht von
einer Hochschule oder Berufsakademie (mit Zusatz "BA") verliehen wurden,
ist gemäß § 132a Abs. 2 StGB strafbar."
"...Im Unterschied zu Fachhochschulen gelten Berufsakademien jedoch
nicht als Hochschulen und verleihen das Diplom (BA) als „staatliche
Abschlussbezeichnung“ anstatt als akademischen Grad...."
"Definition von Führung [Bearbeiten]
Unter „Führung“ wird verstanden, dass man sich selbst als Träger eines
akademischen Grades in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch
Eintragung des Grades auf der Visitenkarte oder auf dem geschäftlichen
Briefpapier, aber auch durch mündliche Äußerungen. Wer sich lediglich im
kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht
vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich aber nicht strafbar im Sinne
unbefugter Führung. Ebenfalls nicht unter „Führung“ im rechtlichen Sinne
fällt der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines
Künstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte). Bei Titulierung mit einem falschen
Grad durch andere besteht außerdem kein Zwang zur Korrektur. So werden
Doktoranden, die ihre Promotionsprüfung bereits absolviert aber ihre
Ernennungsurkunde noch nicht erhalten haben, in der Regel von den
Kollegen bereits als Doktor bezeichnet, dürfen sich selbst aber erst
nach Erhalt der Urkunde so nennen."
Wir können uns aber auch gerne bei den zuständigen Stellen erkundigen
und die Antwort dann hier preisgeben. Sollte ich mich geirrt haben, dann
räume ich das natürlich ein. Die im Netz gefundenen Infos sprechen aber
gegen deine Aussage.
Martin schrieb:> Die Absolventinnen und Absolventen eines dualen Studiums an der DHBW> erhalten als Abschluss einen akademischen Grad. Im Gegensatz zu den> staatlich anerkannten Abschlüssen der ehemaligen Berufsakademie sind die> Abschlüsse der DHBW nicht nur berufsrechtliche, sondern auch> hochschulrechtlich anderen Hochschulabschlüssen in Deutschland> gleichgestellt.>> Aber das würde ja dann nicht mit $91 (6) des LHG übereinstimmen...?
§91 gilt für Berufsakademien. Diese wurden in BaWü zu einer Hochschule
umgewandelt, daher betrifft dieser Paragraph die Duale Hochschule nicht
mehr.
WT schrieb:> So werden> Doktoranden, die ihre Promotionsprüfung bereits absolviert aber ihre> Ernennungsurkunde noch nicht erhalten haben, in der Regel von den> Kollegen bereits als Doktor bezeichnet, dürfen sich selbst aber erst> nach Erhalt der Urkunde so nennen."
Guttenberg hat es ja auch schon so gemacht. Eigentlich ist es nicht
erlaubt.
Tja, das ist ja eine lebhafte Diskusion, fast schon ein Disput ;-)
Ich kenn auch wen der sich Dipl.Ing. nennt öffentlich und auf
Visitenkarte und aber nur Diplom-Wirtschaftsingeniour (Berufsakademie)
hat. §10a Abs. 5 liegt dem zugrunde....
Manche mögen einfach gerne mehr sein als sie sind...