Hi ich hab vorgestern 2 Festplatten in einem Geschäft um die Ecke gekauft. Eine davon scheint defekt zu sein, zumindest kann ich sie durch das NAS nicht partitionieren. Ich dachte nun, ich geh einfach ins Geschäft zurück und lass sie dort umtauschen, sie haben ja noch einige auf Lager. Die meinten, ich solle die Platte an den Hersteller zurücksenden, dann bekomm ich kostenlos eine Austauschplatte. Wenn ich sie jedoch bei ihnen im Geschäft umtauschen lasse, fällt auf jeden Fall eine Bearbeitungspauschale von 20Euro an. Steht auch so in den AGBs. Ist das denn rechtens?
Liegen die AGBn in dem Laden (welcher überhaupt) öffentlich einsehbar vor Vertragsabschluß oder Kauf aus? Mußtest du beim Kauf der HDD die AGB akzeptieren, schriftlich auf dem Kaufvertrag? Ist denn sicher daß die HDD defekt ist, oder nur Vermutung, und wie hast du das dort versucht zu erklären > Umtausch (Kulanz) oder Bestand auf Gewährleistung? Mit solchen Methoden würde man auch gern Handel treiben, immer schön zum Nachteil des unwissenden Kunden. Wenn man natürlich dann noch liest > Eine davon scheint defekt zu sein, zumindest kann ich sie durch das NAS > nicht partitionieren. und weiter > Ich dachte nun, ich geh einfach ins Geschäft zurück und lass sie dort > umtauschen, sie haben ja noch einige auf Lager. würde ich als Verkäufer wohl genauso reagieren! Entweder man weiß was man will und kann, oder man folgt den Anweisungen des Personals, denn die wissen was sie wollen und dürfen.
Nein. Sowas ist nicht rechtens. Du hast ein Anspruch auf Gewährleistung. Und die muss für dich kostenlos sein. Wenn so eine Klausel in den AGBs steht, ist sie nichtig, weil sie gegen geltendes Recht verstößt. Ich würde nochmal zu dem Laden gehen und ihm den Sachverhalt nochmal erklären. Auch den rechtlichen Hinweis auf die AGBs. Du kannst dir ja aus dem Internet Beispiele ausdrucken. Wenn er dann immer noch nicht will, würde ich mit Rechtsanwalt drohen (was du natürlich aus Kostengründen nie vor hast). Wenn er sich dann immer noch nicht bewegt, schick die Platte an den Hersteller. Bei den großen Herstellern ist das alles sogar kostenlos, nicht mal Versand. Aber was der Händler da macht, ist definitiv nicht erlaubt!
irgendjemand schrieb > Wenn er sich dann immer noch nicht bewegt, schick die Platte an den > Hersteller. wo wir dann wieder bei dem Szenario wären, was der Verkäufer (Händler) ja eigentlich beabsichtigte > Laß mich mit deinem Problem in Ruhe, oder bezahl mir meinen Aufwand. Entweder man hat fachlich wie rechtlcih die Ahnung oder man muß wohl in den saauren Apfel beißen. Und schickt man die HDD zum Hersteller hat man sein Recht auf Gewährleistung ggü. dem Händler verwirkt! > Aber was der Händler da macht, ist definitiv nicht erlaubt! Woher weiß denn irgendjemand was der Händler eigentlich vorhatte oder tat? Die Prüfung eines wahrscheinlichen Defektes kann man mit einer Pauschale belegen. Und AGBn sind bindend, man muß sie entweder akzeptieren oder sich rechtlich mit dem BGB auskennen! Mutmaßungen waren schon immer jeden Übels Anfang.
Und die Moral von der Geschicht', beim Händler am Eck da kauft man nicht. Es wird immer was von lokal kaufen und die lokale Wirtschaft unterstützen gepredigt und die dankt es einem mit einem Tritt in den Allerwertesten.
Ob dieser Verkäufer schon weiß, daß EIN unzufriedener Kunde mindestens 10 weitere über seine Unzufriedenheit informieren wird? Der kluge Verkäufer findet eine Lösung. Der verärgerte Kunde das Web?
Der schon wieder schrieb: > Die Prüfung eines wahrscheinlichen Defektes kann man mit einer > Pauschale belegen. Theoretisch richtig, praktisch hat der Händler in den ersten 6 Monaten nach Kauf aber die Beweislast, d. h. er muss dem Kunden nachweisen, dass am Kaufgegenstand kein gewährleistungspflichtiger Sachmangel vorliegt oder aber der Kunde den Fehler selbst verschuldet hat. Diesen Nachweis hat der Händler auf seine Kosten zu erbringen. Sämtliche Handlingpauschalen für die Überprüfung eines Defektes oder der Versand zum Hersteller sind im Zusammenhang(!) mit der Gewährleistung illegal. Gängige Praxis ist es aber leider trotzdem. Bei der ganzen Angelegenheit gibt es noch zwei Fallstricke, die zu beachten sind. Schickt der Kunde die Festplatte im Rahmen der Garantie(!) zum Hersteller und dieser tauscht die Platte aus, ist der Händler für eventuelle spätere Gewährleistungsansprüche fein raus. Will der Kunde z.B. auf Grund mehrfacher Defekte vom Kauf zurücktreten, müsste er die Platte zurückgeben. Das kann er aber nicht mehr, weil die ja jetzt beim Hersteller liegt. Für die vom Hersteller gelieferte Ersatzplatte ist der Händler aber nicht mehr gewährleistungspflichtig. Das ist einer der Gründe, warum viele Händler von jedem Produkt die Seriennummer mit auf der Rechnung vermerken. Tauscht der Händler die Platte um, sollte man immer auf einen Nachweis des Umtausches bestehen (auf Rechnung/Kassenzettel vermerken lassen). Ein weiterer Irrglaube ist das Recht auf Umtausch. Der Händler hat das mehrmalige Recht auf Nachbesserung, z.B. durch Reparatur. Dies hat in angemessener Frist zu erfolgen, vom sofortigen Umtausch steht nichts im Gesetz. PS: Das oben geschriebene ist meine persönliche Meinung und stellt keine anwaltliche Rechtsberatung dar.
der Händler teilte mir (wenn auch nicht unbedingt freundlich) mit, dass ich einen Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller und nicht gegenüber ihn (den Händler) hätte. Natürlich könnte er die Garantieabwicklung übernehmen und verrechnet dafür eine Unkosten Pauschale von 20 Euro...
Mach dir am besten erst einmal den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung klar (und ggf. danach deinem Händler). In deinem Fall geht es um Gewährleistung. http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec1/221.html
Pumuckl schrieb: > der Händler teilte mir (wenn auch nicht unbedingt freundlich) mit, dass > ich einen Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller und nicht gegenüber > ihn (den Händler) hätte. Dies ist eindeutig falsch. Abseits jeglicher Herstellergarantie gibt es die Gewährleistung (Sachmängelhaftung). Dafür ist der Händler zuständig. Eigentlich sollte man seine Mitmenschen vor so einem Händler unbedingt warnen.
Pumuckl schrieb > der Händler teilte mir (wenn auch nicht unbedingt freundlich) mit, dass > ich einen Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller und nicht gegenüber > ihn (den Händler) hätte. Natürlich könnte er die Garantieabwicklung > übernehmen und verrechnet dafür eine Unkosten Pauschale von 20 Euro... Jens schrieb > Abseits jeglicher Herstellergarantie gibt es die Gewährleistung >(Sachmängelhaftung). Dafür ist der Händler zuständig. > Eigentlich sollte man seine Mitmenschen vor so einem Händler unbedingt > warnen. was ist daran falsch > siehe Chris (Gast) 11:40 Uhr Der geschäftsfähige Kunde sollte doch selbst am Besten wissen was er will, und wenn ich schon wieder mal wiederholen muß Pumuckl schrieb ganz oben > Eine davon scheint defekt zu sein, zumindest kann ich sie durch das NAS > nicht partitionieren. Diese Erkenntnis und die Art und Weise wie man bei einem Vor-Ort-Händler auftritt und sich ausdrückt kann schon mal zu Mißverständnissen führen. Seriöse Händler mit Sach-/ Fachverstand und Kundenorientierung werden so allerdings nicht arbeiten. Der gesetzl. Spielraum ist allerdings auch sehr breit, in der Auslegung des Sachverhaltes.
>Der gesetzl. Spielraum ist allerdings auch sehr breit, in der Auslegung >des Sachverhaltes. Das ist schlicht und ergreifend einfach Unsinn. Im Link von Jens ist übrigens eindeutig von "Verkäufer" die Rede. Unsin wird nicht dadurch richtig, daß man ihn nur oft genug in anderen Formulierungen wiederholt.
Dem Händler klarmachen, dass es ein gesetzliches Widerruf- srecht gibt (meistens sind das 14 Tage). Die Geschäfte, die ich kenne, nehmen innerhalb von 14 Tagen auch ohne Ersatz wieder zurück. Bei einem Garantiefall soll er sich die ominöse Unkosten- pauschale vom Hersteller holen. Er hat ja die Festplatten auch nicht für lau weitergereicht, sondern seine Handels- spanne war auch noch drauf. Der will nur keinen Stress mit der Garantie haben, oder er wusste, dass eine der Platten Schrott ist und überlässt das nun dem Endverbraucher. Zur Not gibt es auch noch ein Recht auf Wandlung. Das sollte man in einem Fall, in dem der Händler nicht bereit ist die Garantieleistungen kostenlos zu regulieren, in Anspruch nehmen. Wenn der Händler schon etwas unfreundlicher im Ton wird, brauch man auch kein Blatt mehr vor den Mund zu nehmen. Man sollte ihm auch klar machen, dass im Fall einer Wandlung beide Festplatten wieder bei ihm im Laden stehen werden, da das Vertrauen in dieses Produkt gestört ist. Man will ja schliesslich nicht in ein paar Wochen o.ä. die gleichen Scherereien wie jetz haben.
>Dem Händler klarmachen, dass es ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt >(meistens sind das 14 Tage). Woher hast du das? So ein Recht ist mir in so einem Fall nicht bekannt und ich bin mir ziemlich sicher, dass es das nicht gibt.
Backflow schrieb
> .....Im Link von Jens ist übrigens eindeutig von "Verkäufer" die Rede.
ich kann keinen Link von Jens finden!
Und was macht den Unterschied zwischen Händler und Verkäufer aus?
Mal hier einfach so Spitzen aus dem Zusammenhang gerissen reinbringen,
genauso macht es wohl auch der spez. Verkäufer / Händler.
Denn er hat mit seiner hier formulierten Aussage > Garantieanspruch
völlig Recht.
Das eine ist Garantie und das andere ist Gewährleistung - wer das
durcheinanderbringt oder nicht versteht, der sollte vllt. mal wiki
bemühen.
Mit gesetzl. Spielraum war der zwischen den beiden Sachverhalten
bezeichnet > vor-Ort-Verkaufsrecht.
Als Händler oder Verkäufer muß man nicht jedem Nichtfachmann > Laien
diesem seine Unkenntnisse beweisen.
Entweder ich bin mir als Kunde sicher, daß die HDD defekt oder in Rahmen
der Produktgewährleistung nicht nutzbar/defekt ist, oder man wird i.d.R.
bei reinen Verkäufern ohne fachl. Background so behandelt.
Und wenn jemand was von Umtausch weil ja noch welche vorhanden sind
redet, was soll man daraus bitte entnehmen, als reiner Verkäufer > die
HDD will nicht bei mir, gib mir bitte eine andere, du hast ja noch
einge davon!
Und ein Verkäufer als Angestellter handelt eigentl. auch nur im Sinne
seiner dienstl. Anweisungen, er muß nicht wie ein Kaufmann oder
Werkdienstleister handeln - ist überall gängige Praxis bei
Dumpinglohnjobs im PC-Servicebereich.
Der GF/Händler legt seine AGBn und Reglementarien im Geschäft für seine
Angestellten > Verkäufer und damit auch Kunden fest, ob das immer
regelkonform und im Einklang mit dem BGB ist, steht auf einem anderen
Blatt.
Es kann sich ja heute jeder ein Laden aufmachen und damit sein Glück
versuchen.
Erst wenn es Probleme gibt, merkt die Menscheit daß dies wohl so nicht
funktioniert > Geschäfte machen ohne die grundlegendsten rechtl.
Voraussetzungen > Einhaltung von Recht und Spielregeln.
@ jack - Durcheinanderwürfeln von verschiedenen Sachverhalten und Hineininterpretieren von eigenen Vorstellungen > Rücksendekosten des Händlers, solchen Kunden von deinen Schlag hat es der TO wahrscheinl. zu verdanken, daß gewisse Händler dann irgendwann mal die Handbremse anziehen und auf doof schalten. Was du erlebst oder hörst ist Hörensagen oder die Realität in Form von Kulanz > keinerlei Anspruch ohne rechtl. Grundlage. Was ist ein gesetzliches Widerrufsrecht (meist 14 Tage) oder was bedarf einer Wandlung ? Und nicht mal du verstehst den Unterschied zwischen Garantie des Herstellers, denn die hat nur er eventuell gegeben, nicht der Händler, und Gewährleistung. Deine Vorstellung von Rechtsgeschäften > siehe die erste Anmerkung von mir oben im ersten Ansatz > Auswirkungen auf gleiche Kundenklientel! Solche Kunden wie du bekommen dann Hausverbot in diesen Läden oder werden entsprechend ignoriert > und das mit Recht > träum weiter. Du denkst wohl du bist als Kunde der König auf Erden, und hast alle Macht des Gesetzes > lern erstmal was über das Bürgerliche Gesetzbuch und ordentliche Rechtsgeschäfte > Nicht Wunschdenken und Hörensagen als Rechtsgrundlage.
jack schrieb: > Dem Händler klarmachen, dass es ein gesetzliches Widerruf- > srecht gibt (meistens sind das 14 Tage). Ein Widerrufsrecht gibt es nur bei Haustür- u. Fernabsatzgeschäften, aber nicht im Laden.
Deine konsequente Verwendung des Zeichens > erschwert das Lesen Deiner Beiträge. In diesem Forum wird dieses Zeichen --dann allerdings in der ersten Spalte-- verwendet, um ein Zitat zu kennzeichnen. Tritt es so völlig willkürlich im Text auf, lässt es an ein Zitat denken, dem jemand die Zeilenumbrüche geklaut hat. Zum Thema: Der Threadstarter hat eine Festplatte in einem Geschäft/Laden/wasauchimmer gekauft. Er hat sie nicht im Versandhandel gekauft. Daher hat der Threadstarter keinen Anspruch auf eine 14tägige Widerrufsfrist, die gibt es nur bei "Haustürgeschäften" und eben bei Bestellungen im Versandhandel. Er hat allerdings Anspruch auf eine vom Händler abzuwickelnde Gewährleistung, und das für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Kauf. Nach sechs Monaten tritt eine Beweislastumkehr ein, d.h. der Kunde muss den Defekt nachweisen. Uabhängig von all diesem ist eine etwaige vom Hersteller freiwillig(!) zu vom Hersteller vorgegebenen Bedingungen eingeräumte Gewährleistung. Die Gewährleistung kann nicht durch AGB außer Kraft gesetzt werden, wenn das ein Händler tut, um sich aus der Gewährleistung zu schleichen, dann steht er auf sehr dünnem Eis. Ebenso sieht es aus, wenn der Händler sich die Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten bezahlen lassen will. Wobei der Kunde keinen Anspruch auf sofortigen Ersatz durch ein Austauschgerät hat.
Rufus Τ. Firefly schrieb: > Die Gewährleistung kann nicht durch AGB außer Kraft gesetzt werden, wenn > das ein Händler tut, um sich aus der Gewährleistung zu schleichen, dann > steht er auf sehr dünnem Eis. Allerdings hilft die BGB-Formulierung nicht immer dem Kunden... § 439 Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. > Ebenso sieht es aus, wenn der Händler sich > die Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten bezahlen lassen will. > Wobei der Kunde keinen Anspruch auf sofortigen Ersatz durch ein > Austauschgerät hat. Insbesondere da es noch den §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) gibt d.h. der Händler kann sich diese Kosten vom Lieferanten zurückholen.
oszi40 schrieb: > Der kluge Verkäufer findet eine Lösung. Der verärgerte Kunde das Web Soll ich an dieser Stelle mal von meiner Bahncardkündigung erzählen und wie die Bahn mich trotzdem zum Weiterzahlen gezwungen hat?
B-Bert schrieb: > oszi40 schrieb: >> Der kluge Verkäufer findet eine Lösung. Der verärgerte Kunde das Web > Soll ich an dieser Stelle mal von meiner Bahncardkündigung erzählen und > wie die Bahn mich trotzdem zum Weiterzahlen gezwungen hat? Aber bitte nicht im Forum "PC Hard und Software" und einem Festplattenthread!
Bei Pumuckls PC-Händler würde ich erst mal wissen wollen, ob die komische Antwort von einem Verkäufer oder vom Chef stammte. Der Ausgang solch eines Gesprächs könnte sehr verschieden sein! Ein Chef hat oft mehr Spielraum als eine Stundenkraft. "Wie man in den Wald hinein ruft, so schallt es auch wieder heraus."
Bitte melde dich an um einen Beitrag zu schreiben. Anmeldung ist kostenlos und dauert nur eine Minute.
Bestehender Account
Schon ein Account bei Google/GoogleMail? Keine Anmeldung erforderlich!
Mit Google-Account einloggen
Mit Google-Account einloggen
Noch kein Account? Hier anmelden.