Forum: PC Hard- und Software Festplatte defekt - zurück zum Händler?


von Pumuckl (Gast)


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Hi

ich hab vorgestern 2 Festplatten in einem Geschäft um die Ecke gekauft. 
Eine davon scheint defekt zu sein, zumindest kann ich sie durch das NAS 
nicht partitionieren.

Ich dachte nun, ich geh einfach ins Geschäft zurück und lass sie dort 
umtauschen, sie haben ja noch einige auf Lager.
Die meinten, ich solle die Platte an den Hersteller zurücksenden, dann 
bekomm ich kostenlos eine Austauschplatte. Wenn ich sie jedoch bei ihnen 
im Geschäft umtauschen lasse, fällt auf jeden Fall eine 
Bearbeitungspauschale von 20Euro an. Steht auch so in den AGBs. Ist das 
denn rechtens?

von Chris (Gast)


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Dazu müsste man mal in die AGB schauen können.

von Der schon wieder (Gast)


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Liegen die AGBn in dem Laden (welcher überhaupt) öffentlich einsehbar 
vor Vertragsabschluß oder Kauf aus?
Mußtest du beim Kauf der HDD die AGB akzeptieren, schriftlich auf dem 
Kaufvertrag?
Ist denn sicher daß die HDD defekt ist, oder nur Vermutung, und wie hast 
du das dort versucht zu erklären > Umtausch (Kulanz) oder Bestand auf 
Gewährleistung?
Mit solchen Methoden würde man auch gern Handel treiben, immer schön zum 
Nachteil des unwissenden Kunden.

Wenn man natürlich dann noch liest

> Eine davon scheint defekt zu sein, zumindest kann ich sie durch das NAS
> nicht partitionieren.

und weiter

> Ich dachte nun, ich geh einfach ins Geschäft zurück und lass sie dort
> umtauschen, sie haben ja noch einige auf Lager.

würde ich als Verkäufer wohl genauso reagieren!

Entweder man weiß was man will und kann, oder man folgt den 
Anweisungen des Personals, denn die wissen was sie wollen und dürfen.

von irgendjemand (Gast)


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Nein. Sowas ist nicht rechtens.
Du hast ein Anspruch auf Gewährleistung. Und die muss für dich kostenlos 
sein. Wenn so eine Klausel in den AGBs steht, ist sie nichtig, weil sie 
gegen geltendes Recht verstößt.

Ich würde nochmal zu dem Laden gehen und ihm den Sachverhalt nochmal 
erklären. Auch den rechtlichen Hinweis auf die AGBs. Du kannst dir ja 
aus dem Internet Beispiele ausdrucken.
Wenn er dann immer noch nicht will, würde ich mit Rechtsanwalt drohen 
(was du natürlich aus Kostengründen nie vor hast).
Wenn er sich dann immer noch nicht bewegt, schick die Platte an den 
Hersteller. Bei den großen Herstellern ist das alles sogar kostenlos, 
nicht mal Versand.

Aber was der Händler da macht, ist definitiv nicht erlaubt!

von Der schon wieder (Gast)


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irgendjemand schrieb
> Wenn er sich dann immer noch nicht bewegt, schick die Platte an den
> Hersteller.
wo wir dann wieder bei dem Szenario wären, was der Verkäufer (Händler) 
ja eigentlich beabsichtigte > Laß mich mit deinem Problem in Ruhe, 
oder bezahl mir meinen Aufwand.
Entweder man hat fachlich wie rechtlcih die Ahnung oder man muß wohl in 
den saauren Apfel beißen.
Und schickt man die HDD zum Hersteller hat man sein Recht auf 
Gewährleistung ggü. dem Händler verwirkt!

> Aber was der Händler da macht, ist definitiv nicht erlaubt!
Woher weiß denn irgendjemand was der Händler eigentlich vorhatte oder 
tat?
Die Prüfung eines wahrscheinlichen Defektes kann man mit einer 
Pauschale belegen.
Und AGBn sind bindend, man muß sie entweder akzeptieren oder sich 
rechtlich mit dem BGB auskennen!
Mutmaßungen waren schon immer jeden Übels Anfang.

von Oliver S. (phetty)


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Und die Moral von der Geschicht',
beim Händler am Eck da kauft man nicht.

Es wird immer was von lokal kaufen und die lokale Wirtschaft 
unterstützen gepredigt und die dankt es einem mit einem Tritt in den 
Allerwertesten.

von oszi40 (Gast)


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Ob dieser Verkäufer schon weiß, daß EIN unzufriedener Kunde mindestens 
10 weitere über seine Unzufriedenheit informieren wird?

Der kluge Verkäufer findet eine Lösung. Der verärgerte Kunde das Web?

von Jens (Gast)


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Der schon wieder schrieb:
> Die Prüfung eines wahrscheinlichen Defektes kann man mit einer
> Pauschale belegen.

Theoretisch richtig, praktisch hat der Händler in den ersten 6 Monaten 
nach Kauf aber die Beweislast, d. h. er muss dem Kunden nachweisen, dass 
am Kaufgegenstand kein gewährleistungspflichtiger Sachmangel vorliegt 
oder aber der Kunde den Fehler selbst verschuldet hat. Diesen Nachweis 
hat der Händler auf seine Kosten zu erbringen. Sämtliche 
Handlingpauschalen für die Überprüfung eines Defektes oder der Versand 
zum Hersteller sind im Zusammenhang(!) mit der Gewährleistung illegal. 
Gängige Praxis ist es aber leider trotzdem.

Bei der ganzen Angelegenheit gibt es noch zwei Fallstricke, die zu 
beachten sind. Schickt der Kunde die Festplatte im Rahmen der 
Garantie(!) zum Hersteller und dieser tauscht die Platte aus, ist der 
Händler für eventuelle spätere Gewährleistungsansprüche fein raus. Will 
der Kunde z.B. auf Grund mehrfacher Defekte vom Kauf zurücktreten, 
müsste er die Platte zurückgeben. Das kann er aber nicht mehr, weil die 
ja jetzt beim Hersteller liegt. Für die vom Hersteller gelieferte 
Ersatzplatte ist der Händler aber nicht mehr gewährleistungspflichtig. 
Das ist einer der Gründe, warum viele Händler von jedem Produkt die 
Seriennummer mit auf der Rechnung vermerken. Tauscht der Händler die 
Platte um, sollte man immer auf einen Nachweis des Umtausches bestehen 
(auf Rechnung/Kassenzettel vermerken lassen). Ein weiterer Irrglaube ist 
das Recht auf Umtausch. Der Händler hat das mehrmalige Recht auf 
Nachbesserung, z.B. durch Reparatur. Dies hat in angemessener Frist zu 
erfolgen, vom sofortigen Umtausch steht nichts im Gesetz.

PS: Das oben geschriebene ist meine persönliche Meinung und stellt keine 
anwaltliche Rechtsberatung dar.

von Pumuckl (Gast)


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der Händler teilte mir (wenn auch nicht unbedingt freundlich) mit, dass 
ich einen Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller und nicht gegenüber 
ihn (den Händler) hätte. Natürlich könnte er die Garantieabwicklung 
übernehmen und verrechnet dafür eine Unkosten Pauschale von 20 Euro...

von Chris (Gast)


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Mach dir am besten erst einmal den Unterschied zwischen Garantie und 
Gewährleistung klar (und ggf. danach deinem Händler). In deinem Fall 
geht es um Gewährleistung.
http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec1/221.html

von Jens (Gast)


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Pumuckl schrieb:
> der Händler teilte mir (wenn auch nicht unbedingt freundlich) mit, dass
> ich einen Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller und nicht gegenüber
> ihn (den Händler) hätte.

Dies ist eindeutig falsch. Abseits jeglicher Herstellergarantie gibt es 
die Gewährleistung (Sachmängelhaftung). Dafür ist der Händler zuständig.
Eigentlich sollte man seine Mitmenschen vor so einem Händler unbedingt 
warnen.

von Alex W. (a20q90)


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Bitte nenn uns den Namen dieses Händlers!

von Der schon wieder (Gast)


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Pumuckl schrieb
> der Händler teilte mir (wenn auch nicht unbedingt freundlich) mit, dass
> ich einen Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller und nicht gegenüber
> ihn (den Händler) hätte. Natürlich könnte er die Garantieabwicklung
> übernehmen und verrechnet dafür eine Unkosten Pauschale von 20 Euro...

Jens schrieb
> Abseits jeglicher Herstellergarantie gibt es die Gewährleistung 
>(Sachmängelhaftung). Dafür ist der Händler zuständig.
> Eigentlich sollte man seine Mitmenschen vor so einem Händler unbedingt
> warnen.

was ist daran falsch > siehe Chris (Gast) 11:40 Uhr
Der geschäftsfähige Kunde sollte doch selbst am Besten wissen was er 
will, und wenn ich schon wieder mal wiederholen muß
Pumuckl schrieb ganz oben
> Eine davon scheint defekt zu sein, zumindest kann ich sie durch das NAS
> nicht partitionieren.
Diese Erkenntnis und die Art und Weise wie man bei einem Vor-Ort-Händler 
auftritt und sich ausdrückt kann schon mal zu Mißverständnissen führen.
Seriöse Händler mit Sach-/ Fachverstand und Kundenorientierung werden so 
allerdings nicht arbeiten.
Der gesetzl. Spielraum ist allerdings auch sehr breit, in der Auslegung 
des Sachverhaltes.

von Backflow (Gast)


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>Der gesetzl. Spielraum ist allerdings auch sehr breit, in der Auslegung
>des Sachverhaltes.

Das ist schlicht und ergreifend einfach Unsinn. Im Link von Jens ist 
übrigens eindeutig von "Verkäufer" die Rede.

Unsin wird nicht dadurch richtig, daß man ihn nur oft genug in anderen 
Formulierungen wiederholt.

von jack (Gast)


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Dem Händler klarmachen, dass es ein gesetzliches Widerruf-
srecht gibt (meistens sind das 14 Tage).
Die Geschäfte, die ich kenne, nehmen innerhalb von 14 Tagen
auch ohne Ersatz wieder zurück.
Bei einem Garantiefall soll er sich die ominöse Unkosten-
pauschale vom Hersteller holen. Er hat ja die Festplatten
auch nicht für lau weitergereicht, sondern seine Handels-
spanne war auch noch drauf.
Der will nur keinen Stress mit der Garantie haben, oder
er wusste, dass eine der Platten Schrott ist und überlässt
das nun dem Endverbraucher.
Zur Not gibt es auch noch ein Recht auf Wandlung.
Das sollte man in einem Fall, in dem der Händler nicht bereit
ist die Garantieleistungen kostenlos zu regulieren, in Anspruch
nehmen.
Wenn der Händler schon etwas unfreundlicher im Ton wird, brauch
man auch kein Blatt mehr vor den Mund zu nehmen.
Man sollte ihm auch klar machen, dass im Fall einer Wandlung
beide Festplatten wieder bei ihm im Laden stehen werden, da das
Vertrauen in dieses Produkt gestört ist.
Man will ja schliesslich nicht in ein paar Wochen o.ä. die
gleichen Scherereien wie jetz haben.

von Dussel (Gast)


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>Dem Händler klarmachen, dass es ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt
>(meistens sind das 14 Tage).
Woher hast du das? So ein Recht ist mir in so einem Fall nicht bekannt 
und ich bin mir ziemlich sicher, dass es das nicht gibt.

von Der schon wieder (Gast)


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Backflow schrieb
> .....Im Link von Jens ist übrigens eindeutig von "Verkäufer" die Rede.
ich kann keinen Link von Jens finden!

Und was macht den Unterschied zwischen Händler und Verkäufer aus?

Mal hier einfach so Spitzen aus dem Zusammenhang gerissen reinbringen, 
genauso macht es wohl auch der spez. Verkäufer / Händler.
Denn er hat mit seiner hier formulierten Aussage > Garantieanspruch 
völlig Recht.

Das eine ist Garantie und das andere ist Gewährleistung - wer das 
durcheinanderbringt oder nicht versteht, der sollte vllt. mal wiki 
bemühen.

Mit gesetzl. Spielraum war der zwischen den beiden Sachverhalten 
bezeichnet > vor-Ort-Verkaufsrecht.

Als Händler oder Verkäufer muß man nicht jedem Nichtfachmann > Laien 
diesem seine Unkenntnisse beweisen.

Entweder ich bin mir als Kunde sicher, daß die HDD defekt oder in Rahmen 
der Produktgewährleistung nicht nutzbar/defekt ist, oder man wird i.d.R. 
bei reinen Verkäufern ohne fachl. Background so behandelt.

Und wenn jemand was von Umtausch weil ja noch welche vorhanden sind 
redet, was soll man daraus bitte entnehmen, als reiner Verkäufer > die 
HDD will nicht bei mir, gib mir bitte eine andere, du hast ja noch 
einge davon!

Und ein Verkäufer als Angestellter handelt eigentl. auch nur im Sinne 
seiner dienstl. Anweisungen, er muß nicht wie ein Kaufmann oder 
Werkdienstleister handeln - ist überall gängige Praxis bei 
Dumpinglohnjobs im PC-Servicebereich.

Der GF/Händler legt seine AGBn und Reglementarien im Geschäft für seine 
Angestellten > Verkäufer und damit auch Kunden fest, ob das immer 
regelkonform und im Einklang mit dem BGB ist, steht auf einem anderen 
Blatt.
Es kann sich ja heute jeder ein Laden aufmachen und damit sein Glück 
versuchen.
Erst wenn es Probleme gibt, merkt die Menscheit daß dies wohl so nicht 
funktioniert > Geschäfte machen ohne die grundlegendsten rechtl. 
Voraussetzungen > Einhaltung von Recht und Spielregeln.

von Der schon wieder (Gast)


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@ jack -
Durcheinanderwürfeln von verschiedenen Sachverhalten  und 
Hineininterpretieren von eigenen Vorstellungen > Rücksendekosten des 
Händlers, solchen Kunden von deinen Schlag hat es der TO wahrscheinl. zu 
verdanken, daß gewisse Händler dann irgendwann mal die Handbremse 
anziehen und auf doof schalten.

Was du erlebst oder hörst ist Hörensagen oder die Realität in Form von 
Kulanz > keinerlei Anspruch ohne rechtl. Grundlage.

Was ist ein gesetzliches Widerrufsrecht (meist 14 Tage) oder was bedarf 
einer Wandlung ?

Und nicht mal du verstehst den Unterschied zwischen Garantie des 
Herstellers, denn die hat nur er eventuell gegeben, nicht der Händler, 
und Gewährleistung.

Deine Vorstellung von Rechtsgeschäften > siehe die erste Anmerkung von 
mir oben im ersten Ansatz > Auswirkungen auf gleiche Kundenklientel!

Solche Kunden wie du bekommen dann Hausverbot in diesen Läden oder 
werden entsprechend ignoriert > und das mit Recht > träum weiter.

Du denkst wohl du bist als Kunde der König auf Erden, und hast alle 
Macht des Gesetzes > lern erstmal was über das Bürgerliche Gesetzbuch 
und ordentliche Rechtsgeschäfte > Nicht Wunschdenken und Hörensagen als 
Rechtsgrundlage.

von Realist (Gast)


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jack schrieb:
> Dem Händler klarmachen, dass es ein gesetzliches Widerruf-
> srecht gibt (meistens sind das 14 Tage).

Ein Widerrufsrecht gibt es nur bei Haustür- u. Fernabsatzgeschäften, 
aber nicht im Laden.

von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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Deine konsequente Verwendung des Zeichens > erschwert das Lesen Deiner 
Beiträge. In diesem Forum wird dieses Zeichen --dann allerdings in der 
ersten Spalte-- verwendet, um ein Zitat zu kennzeichnen. Tritt es so 
völlig willkürlich im Text auf, lässt es an ein Zitat denken, dem jemand 
die Zeilenumbrüche geklaut hat.

Zum Thema:

Der Threadstarter hat eine Festplatte in einem 
Geschäft/Laden/wasauchimmer gekauft. Er hat sie nicht im Versandhandel 
gekauft.

Daher hat der Threadstarter keinen Anspruch auf eine 14tägige 
Widerrufsfrist, die gibt es nur bei "Haustürgeschäften" und eben bei 
Bestellungen im Versandhandel.

Er hat allerdings Anspruch auf eine vom Händler abzuwickelnde 
Gewährleistung, und das für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem 
Kauf. Nach sechs Monaten tritt eine Beweislastumkehr ein, d.h. der Kunde 
muss den Defekt nachweisen.

Uabhängig von all diesem ist eine etwaige vom Hersteller freiwillig(!) 
zu vom Hersteller vorgegebenen Bedingungen eingeräumte Gewährleistung.

Die Gewährleistung kann nicht durch AGB außer Kraft gesetzt werden, wenn 
das ein Händler tut, um sich aus der Gewährleistung zu schleichen, dann 
steht er auf sehr dünnem Eis. Ebenso sieht es aus, wenn der Händler sich 
die Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten bezahlen lassen will.
Wobei der Kunde keinen Anspruch auf sofortigen Ersatz durch ein 
Austauschgerät hat.

von Arc N. (arc)


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Rufus Τ. Firefly schrieb:
> Die Gewährleistung kann nicht durch AGB außer Kraft gesetzt werden, wenn
> das ein Händler tut, um sich aus der Gewährleistung zu schleichen, dann
> steht er auf sehr dünnem Eis.

Allerdings hilft die BGB-Formulierung nicht immer dem Kunden...
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung 
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen 
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und 
Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung 
unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit 
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert 
der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die 
Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne 
erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der 
Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art 
der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den 
Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

> Ebenso sieht es aus, wenn der Händler sich
> die Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten bezahlen lassen will.
> Wobei der Kunde keinen Anspruch auf sofortigen Ersatz durch ein
> Austauschgerät hat.

Insbesondere da es noch den §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) gibt 
d.h. der Händler kann sich diese Kosten vom Lieferanten zurückholen.

von B-Bert (Gast)


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oszi40 schrieb:
> Der kluge Verkäufer findet eine Lösung. Der verärgerte Kunde das Web
Soll ich an dieser Stelle mal von meiner Bahncardkündigung erzählen und 
wie die Bahn mich trotzdem zum Weiterzahlen gezwungen hat?

von Läubi .. (laeubi) Benutzerseite


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B-Bert schrieb:
> oszi40 schrieb:
>> Der kluge Verkäufer findet eine Lösung. Der verärgerte Kunde das Web
> Soll ich an dieser Stelle mal von meiner Bahncardkündigung erzählen und
> wie die Bahn mich trotzdem zum Weiterzahlen gezwungen hat?
Aber bitte nicht im Forum "PC Hard und Software" und einem 
Festplattenthread!

von oszi40 (Gast)


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Bei Pumuckls PC-Händler würde ich erst mal wissen wollen, ob die 
komische Antwort von einem Verkäufer oder vom Chef stammte. Der Ausgang 
solch eines Gesprächs könnte sehr verschieden sein! Ein Chef hat oft 
mehr Spielraum als eine Stundenkraft.

"Wie man in den Wald hinein ruft, so schallt es auch wieder heraus."

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