Hallo! In meinem aktuellen Arbeitsvertrag steht über die Kündiguntsfrist, dass sie der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht und die per Gesetz eintretenden Verlängerungen der Kündigungsfrist für beide Seiten gilt. Ich arbeite seit 2,5 Jahren für meine Firma. Wenn ich das (*) richtig interpretiere, bedeutet es effektiv 1 Monate zum Monatsende. Ist das korrekt? Finde das total strange, weil je nachdem, wann man kündigt würde das heissen, dass man im Idealfall praktisch garnicht mehr zur Arbeit kommen müsste. LG, Thomas (*): http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigungsfristen_im_Arbeitsrecht
Kündiger schrieb: > Ist das korrekt? Finde das total strange, weil je nachdem, wann man > > kündigt würde das heissen, dass man im Idealfall praktisch garnicht mehr > > zur Arbeit kommen müsste. Ja und? Wer hat damit jetzt ein Problem?
Der Arbeitgeber?!? Oder im Zweifelafall der Arbeitnehmer, wenn er gekündigt wurde. Hab ich denn mit meiner interpretation recht?
Das hast du wohl etwas falsch interpretiert. Wenn du kündigst, hast du ab Ende des Kündigungsmonats noch einen Monat zu arbeiten. Wenn du am Anfang eines Monats kündigst, hast du diesen und den nächsten Monat noch zu arbeiten. Ohne die genaue Formulierung zu kennen, kann man da aber auch keine gute Auskunft geben.
§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Kündiger schrieb: > Ist das korrekt? Finde das total strange, weil je nachdem, wann man > kündigt würde das heissen, dass man im Idealfall praktisch garnicht mehr > zur Arbeit kommen müsste. Ja und? Wo ist das Problem? Willst du nach ner Kündigung noch 6 Monate oder mehr in der Firma verweilen? Also ich nicht! Fall 1. Ich kündige: Wenn ich kündige hat das sicher seinen Grund. Warum ich da dann lange warten soll/muss bis ich frei bin erschließt sich mir nicht. Fall 2. Ich werde gekündigt: Das kann mehrere Gründe habe. Von der Insolvenz des Unternehmens bis zu nem beschissenen Arbeitsverhältnis, das mich nur abnervt. In keinem Fall kann ich mir vorstellen, dass es mir groß Freude bereiten würde da noch zwei Wochen zu arbeiten...geschweige denn länger als die gesetzlichen Fristen...so what? Bloß weg da! Also, wo ist das Problem?
Hm, wo wir gerade dabei sind...: Bei mir steht die Aufzählung aus §(2) auch im Vertrag, für beide Seiten. Da ich derzeit schon mehr als 10 Jahre dabei bin, habe ich aktuell 4 Monate K.-Frist. Kann mich der AG ggf. darauf festnageln oder kommt man da als AN irgendwie raus? Muss ich mich daran halten?
Es ist immer möglich, das Ausscheiden aus einer Firma über einen Aufhebungsvertrag zu regeln. Dem müssen natürlich beide Seiten zustimmen, also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
Du kündigst einfach am letzten Tag eines Monats per Fax oder Einschreiben oder direkter Übergabe der Kündigung bei der Sekretärin. Dann hast Du formal noch bis zum letzten Tag des Folgemonats zu Erscheinen. Angenommen es ist der letzte Tag im Oktober und Du hast Deinen Jahresurlaub noch nicht genommen, so würdest Du dann mit ziemlicher Sicherheit nicht mehr arbeiten gehen müssen (wobei der Arbeitgeber ein Recht auf korrekte Übergabe etc. hat, und Dir dann den dafür aufgebrauchten Urlaub extra vergüten muss). und ab 1.12. frei sein. Wenn Du das jetzt am 31.12. planst, dann gilt das aber nicht, weil Dir der Jahresurlaub 2012 nur anteilig im Januar zu 1/12 zusteht, außer Du hast irre viel Überstunden angesammelt die Du dieses Jahr nicht mehr abbauen kannst und die in so einem Fall auch nicht verfallen würden, sondern auch im Zweifelsfall vergütet werden müssen. -Frank
Wenn man das Ganze intelligent regeln will (man will ja auch ein sehr ordentliches Arbeitszeugnis mitnehmen, nicht wahr), dann wird man seinen Vorgesetzten rechtzeitig informieren, damit ein Nachfolger/eine Nachfolgerin entsprechend in die Aufgaben eingewiesen werden kann.
Frank schrieb: > Du kündigst einfach am letzten Tag eines Monats per Fax oder > Einschreiben oder direkter Übergabe der Kündigung bei der Sekretärin. Persönliche Abgabe ist nicht nötig bzw. eventuell sogar "gefährlich" (je nachdem an wen das Schreiben adressiert ist). Das Kündigungsschreiben muss nämlich, damit es Rechtswirksam ist, in den Empfangsbereich des Empfänger gebracht werden, d.h. der Briefkasten genügt, die Sekräterin genügt jedoch eventuell nicht. Frank schrieb: > wobei der Arbeitgeber ein > Recht auf korrekte Übergabe etc. hat, und Dir dann den dafür > aufgebrauchten Urlaub extra vergüten muss Auch das ist nicht ganz so richtig denn nicht aufgebrauchter Urlaub wird(kann) mit zum neuen AG genommen. BUrlG
Tilo Lutz schrieb: > Wobei die Mitnahme nur den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft. Ja, das ist richtig. Meine kurze Ausführung ist alles andere als Vollständig. Ich wollte hier nur andeuteten, dass der offene Urlaub nicht zwangsläufig vergütet/genommen werden muss.
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