Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Frage zur Kündigungsfrist


von Kündiger (Gast)


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Hallo!

In meinem aktuellen Arbeitsvertrag steht über die Kündiguntsfrist, dass 
sie der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht und die per Gesetz 
eintretenden Verlängerungen der Kündigungsfrist für beide Seiten gilt.

Ich arbeite seit 2,5 Jahren für meine Firma.

Wenn ich das (*) richtig interpretiere, bedeutet es effektiv 1 Monate 
zum Monatsende.

Ist das korrekt? Finde das total strange, weil je nachdem, wann man 
kündigt würde das heissen, dass man im Idealfall praktisch garnicht mehr 
zur Arbeit kommen müsste.

LG,

Thomas

(*): http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigungsfristen_im_Arbeitsrecht

von Marx W. (Gast)


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Kündiger schrieb:
> Ist das korrekt? Finde das total strange, weil je nachdem, wann man
>
> kündigt würde das heissen, dass man im Idealfall praktisch garnicht mehr
>
> zur Arbeit kommen müsste.

Ja und?
Wer hat damit jetzt ein Problem?

von Thomas (Gast)


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Der Arbeitgeber?!?
Oder im Zweifelafall der Arbeitnehmer, wenn er  gekündigt  wurde.

Hab ich denn mit meiner interpretation recht?

von Tino N. (tino)


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Das hast du wohl etwas falsch interpretiert.
Wenn du kündigst, hast du ab Ende des Kündigungsmonats noch einen Monat 
zu arbeiten.
Wenn du am Anfang eines Monats kündigst, hast du diesen und den nächsten 
Monat noch zu arbeiten.
Ohne die genaue Formulierung zu kennen, kann man da aber auch keine gute 
Auskunft geben.

von Michael H. (mueckerich)


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§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen(1) Das Arbeitsverhältnis 
eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer 
Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats 
gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die 
Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder 
Unternehmen

 1.  zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines 
Kalendermonats,
 2.  fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines 
Kalendermonats,
 3.  acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines 
Kalendermonats,
 4.  zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines 
Kalendermonats,
 5.  zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines 
Kalendermonats,
 6.  15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 7.  20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines 
Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der 
Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht 
berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 
sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei 
Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch 
Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen 
Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen 
zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre 
Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte 
Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

 1.  wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; 
dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei 
Monaten hinaus fortgesetzt wird;
 2.  wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer 
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und 
die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind 
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen 
Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 
Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung 
längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen 
bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer 
darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch 
den Arbeitgeber.

von M. K. (sylaina)


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Kündiger schrieb:
> Ist das korrekt? Finde das total strange, weil je nachdem, wann man
> kündigt würde das heissen, dass man im Idealfall praktisch garnicht mehr
> zur Arbeit kommen müsste.

Ja und? Wo ist das Problem? Willst du nach ner Kündigung noch 6 Monate 
oder mehr in der Firma verweilen? Also ich nicht!

Fall 1. Ich kündige:

Wenn ich kündige hat das sicher seinen Grund. Warum ich da dann lange 
warten soll/muss bis ich frei bin erschließt sich mir nicht.

Fall 2. Ich werde gekündigt:

Das kann mehrere Gründe habe. Von der Insolvenz des Unternehmens bis zu 
nem beschissenen Arbeitsverhältnis, das mich nur abnervt. In keinem Fall 
kann ich mir vorstellen, dass es mir groß Freude bereiten würde da noch 
zwei Wochen zu arbeiten...geschweige denn länger als die gesetzlichen 
Fristen...so what? Bloß weg da!

Also, wo ist das Problem?

von Sascha (Gast)


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Hm, wo wir gerade dabei sind...:

Bei mir steht die Aufzählung aus §(2) auch im Vertrag, für beide Seiten. 
Da ich derzeit schon mehr als 10 Jahre dabei bin, habe ich aktuell 4 
Monate K.-Frist.

Kann mich der AG ggf. darauf festnageln oder kommt man da als AN 
irgendwie raus? Muss ich mich daran halten?

von Rudi Radlos (Gast)


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Ein kluger AG legt einem Reisenden keine Knüppel in den Weg.

von Mark B. (markbrandis)


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Es ist immer möglich, das Ausscheiden aus einer Firma über einen 
Aufhebungsvertrag zu regeln. Dem müssen natürlich beide Seiten 
zustimmen, also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.

von Frank (Gast)


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Du kündigst einfach am letzten Tag eines Monats per Fax oder 
Einschreiben oder direkter Übergabe der Kündigung bei der Sekretärin. 
Dann hast Du formal noch bis zum letzten Tag des Folgemonats zu 
Erscheinen.

Angenommen es ist der letzte Tag im Oktober und Du hast Deinen 
Jahresurlaub noch nicht genommen, so würdest Du dann mit ziemlicher 
Sicherheit nicht mehr arbeiten gehen müssen (wobei der Arbeitgeber ein 
Recht auf korrekte Übergabe etc. hat, und Dir dann den dafür 
aufgebrauchten Urlaub extra vergüten muss).
 und ab 1.12. frei sein.

Wenn Du das jetzt am 31.12. planst, dann gilt das aber nicht, weil Dir 
der Jahresurlaub 2012 nur anteilig im Januar zu 1/12 zusteht, außer Du 
hast irre viel Überstunden angesammelt die Du dieses Jahr nicht mehr 
abbauen kannst und die in so einem Fall auch nicht verfallen würden, 
sondern auch im Zweifelsfall vergütet werden müssen.

-Frank

von Mark B. (markbrandis)


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Wenn man das Ganze intelligent regeln will (man will ja auch ein sehr 
ordentliches Arbeitszeugnis mitnehmen, nicht wahr), dann wird man seinen 
Vorgesetzten rechtzeitig informieren, damit ein Nachfolger/eine 
Nachfolgerin entsprechend in die Aufgaben eingewiesen werden kann.

von M. K. (sylaina)


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Frank schrieb:
> Du kündigst einfach am letzten Tag eines Monats per Fax oder
> Einschreiben oder direkter Übergabe der Kündigung bei der Sekretärin.

Persönliche Abgabe ist nicht nötig bzw. eventuell sogar "gefährlich" (je 
nachdem an wen das Schreiben adressiert ist). Das Kündigungsschreiben 
muss nämlich, damit es Rechtswirksam ist, in den Empfangsbereich des 
Empfänger gebracht werden, d.h. der Briefkasten genügt, die Sekräterin 
genügt jedoch eventuell nicht.

Frank schrieb:
> wobei der Arbeitgeber ein
> Recht auf korrekte Übergabe etc. hat, und Dir dann den dafür
> aufgebrauchten Urlaub extra vergüten muss

Auch das ist nicht ganz so richtig denn nicht aufgebrauchter Urlaub 
wird(kann) mit zum neuen AG genommen. BUrlG

von Tilo (Gast)


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Wobei die Mitnahme nur den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft.

von M. K. (sylaina)


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Tilo Lutz schrieb:
> Wobei die Mitnahme nur den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft.

Ja, das ist richtig. Meine kurze Ausführung ist alles andere als 
Vollständig. Ich wollte hier nur andeuteten, dass der offene Urlaub 
nicht zwangsläufig vergütet/genommen werden muss.

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