Forum: Offtopic Kündigungsfrist Samstags. Kündigung Montag noch okay?


von Roman (Gast)


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Hallo,
wenn man eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende hat, und der 
Termin auf einen Samstag fällt (heute), ist dann am Montag (übermorgen) 
noch eine Kündigung zu Ende März möglich?

Danke, Roman

: Verschoben durch Admin
von Jens (Gast)


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Nein, ist zu spät. Aber vielleicht steht noch ein Passus in deinem 
Vertrag, zwecks Samstag. Da musst du halt selber mal reinschauen. 
Ansonsten musst du wohl noch 3 Monate länger arbeiten...

von Harald W. (wilhelms)


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Jens schrieb:
> Nein, ist zu spät. Aber vielleicht steht noch ein Passus in deinem
> Vertrag, zwecks Samstag. Da musst du halt selber mal reinschauen.

Es wird oft vergessen, das der Samstag nach wie vor gesetzlich
ein sog. Werktag ist.
Gruss
Harald

von Roman (Gast)


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Harald Wilhelms schrieb:
> Es wird oft vergessen, das der Samstag nach wie vor gesetzlich
> ein sog. Werktag ist.

Klar, aber Samstags arbeite ich nicht.

von Magnus M. (magnetus) Benutzerseite


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Ist es nicht möglich, das Kündigungsschreiben im Beisein mindestens 
eines Zeugen noch heute in den Briefkasten deines Arbeitgebers zu 
werfen?

Soweit ich mich erinnere zählt der Zeitpunkt des Zugangs des 
Kündigungsschreibens. Wenn also heute der Stichtag ist und das Schreiben 
auch heute "zugestellt" wird, so sollte die Frist eingehalten sein. Du 
kannst ja nichts dafür, wenn der Inhalt des Briefkastens am Samstag 
nicht gesichtet wird.

Um auf Nummer Sicher zu gehen, schickst du das selbe Kündigungsschreiben 
nochmals per Fax und/oder Email an deinen Arbeitgeber.

Gruß,
Magnetus

von Roman (Gast)


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Ich will nicht kündigen, aber möglicherweise will mich der AG kündigen.

von Magnus M. (magnetus) Benutzerseite


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Wenn du heute bis 24h noch kein Kündigungsschreiben in deinem 
Briefkasten o.Ä. findest, solltest du für dieses Quartal noch auf der 
sicheren Seite sein.

von Jens (Gast)


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Roman schrieb:
> Ich will nicht kündigen, aber möglicherweise will mich der AG kündigen.

Dann warte doch mal ab, ob heute noch der Postbote bei dir klingelt. 
Dann bloß nicht öffnen. Mit etwas Glück ist es ein Übergabeinschreiben, 
wenn du es erst am Montag bei der Post abholen kannst, weil du heute 
"nicht da" bist, ist die Frist seitens des AG auch vorbei. Allerdings 
helfen solche Taschenspielertricks nicht wirklich. Wenn dein AG was 
gegen dich hat und dich unbedingt loswerden will, findet er auch den 
goldenen Löffel, den du angeblich geklaut haben sollst.

von bingo (Gast)


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> Wenn dein AG was gegen dich hat und dich unbedingt loswerden will,
> findet er auch den goldenen Löffel, den du angeblich geklaut haben sollst.

Das muss er dann aber vor dem Arbeitsgericht mit harten Tatsachen 
beweisen. Fast immer springt eine Entschädigung des AG an den AN heraus

von Backflow (Gast)


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@Zuckerle,

kannst du nicht bei deinem IBN-Scheiß bleiben. Krankheit hat bei 
Kündigung keine aufschiebende Wirkung du Experte:

http://www.kuendigung.de/aktuelles-kuendigung/artikel/kuendigung-waehrend-krankschreibung/

>oder nicht mehr alle Tassen im Schrank, ist dies sehr schwer nachweißbar.

Bei dir dürfte das offensichtlich sein

von Jens (Gast)


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bingo schrieb:
> Das muss er dann aber vor dem Arbeitsgericht mit harten Tatsachen
> beweisen.

Naja, meist läßt sich da was konstruieren.

> Fast immer springt eine Entschädigung des AG an den AN heraus

Klar, aber diese Abfindung wird in aller Regel auf das Arbeitslosengeld 
angerechnet. Das gilt selbst dann, wenn das Gericht einen Vergleich 
vorschlägt. Immer dann, wenn du deinen Arbeitsplatz gegen Abfindung 
aufgibst oder gegen eine eigentlich unzulässige Kündigung mit Abfindung 
nicht gerichtlich vorgehst, geht das Arbeitsamt von einer Mitwirkung des 
AN aus und sperrt das ALG.

von Georg W. (gaestle)


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Jens schrieb:
>
> Klar, aber diese Abfindung wird in aller Regel auf das Arbeitslosengeld
> angerechnet.

Das war früher so. Heute gilt das nur noch wenn durch den 
Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist verkürzt wird.

Falls ein Übergabeeinschreiben kommt holst du es natürlich erst nach 
Ablauf der Kündigungsfrist ab.

Das Einwurfeinschreiben gilt mit dem Vermerk des Briefträgers als 
zugestellt. Entscheidend ist der Termin zu dem es in deinen Machtbereich 
gelangt. Dann könntest du höchstens noch behaupten dass irgendwas 
anderes im Umschlag war. Dann muss dein Chef darlegen können dass 
tatsächlich die Kündigung drin war. Nur mal so als spontane Idee, das 
solltest du aber mit einem Fachmann abklären.

Geh aber falls was kommt sofort zum Arbeitsamt, sonst gibt es 
möglicherweise eine Sperrfrist.

von Marx W. (Gast)


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Magnus Müller schrieb:
> Ist es nicht möglich, das Kündigungsschreiben im Beisein mindestens
> eines Zeugen noch heute in den Briefkasten deines Arbeitgebers zu
> werfen?
Dann ist es 100% sicher!
> Soweit ich mich erinnere zählt der Zeitpunkt des Zugangs des
Richtig!
> Kündigungsschreibens. Wenn also heute der Stichtag ist und das Schreiben
>
> auch heute "zugestellt" wird, so sollte die Frist eingehalten sein. Du
> kannst ja nichts dafür, wenn der Inhalt des Briefkastens am Samstag
> nicht gesichtet wird.

> Um auf Nummer Sicher zu gehen, schickst du das selbe Kündigungsschreiben
> nochmals per Fax und/oder Email an deinen Arbeitgeber.

Dann ist das 1000%!
> Gruß,
>
> Magnetus

Guter Beitrag!

von Marx W. (Gast)


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Roman schrieb:
> Hallo,
>
> wenn man eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende hat, und der
>
> Termin auf einen Samstag fällt (heute), ist dann am Montag (übermorgen)
>
> noch eine Kündigung zu Ende März möglich?
>
>
>
> Danke, Roman

Roman schrieb:
> Ich will nicht kündigen, aber möglicherweise will mich der AG kündigen.

Sags doch gleich beim TO!

von Marx W. (Gast)


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Georg W. schrieb:
...
>
> Falls ein Übergabeeinschreiben kommt holst du es natürlich erst nach
> Ablauf der Kündigungsfrist ab.
Ja, so macht mans!

> Das Einwurfeinschreiben gilt mit dem Vermerk des Briefträgers als
> zugestellt. Entscheidend ist der Termin zu dem es in deinen Machtbereich
Da haste dann schlechte Karten!
> gelangt. Dann könntest du höchstens noch behaupten dass irgendwas
> anderes im Umschlag war. Dann muss dein Chef darlegen können dass
Puch, wenns rauskommt haste im Anschluß an den  Kündigungsschutzprozeß 
auch noch ne Klage wegen Prozeßbetrug am Hals!
> tatsächlich die Kündigung drin war. Nur mal so als spontane Idee, das
> solltest du aber mit einem Fachmann abklären.
Da würd ich echt dazu raten!
>
>
> Geh aber falls was kommt sofort zum Arbeitsamt, sonst gibt es
> möglicherweise eine Sperrfrist.
Die gibts immer zu 100%!

von Marx W. (Gast)


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Jens schrieb:
> Klar, aber diese Abfindung wird in aller Regel auf das Arbeitslosengeld
>
> angerechnet. Das gilt selbst dann, wenn das Gericht einen Vergleich
>
> vorschlägt. Immer dann, wenn du deinen Arbeitsplatz gegen Abfindung
>
> aufgibst oder gegen eine eigentlich unzulässige Kündigung mit Abfindung
>
> nicht gerichtlich vorgehst, geht das Arbeitsamt von einer Mitwirkung des
>
> AN aus und sperrt das ALG.

Ist eigentlich immer bei der Agentur für A. seit Gerd und Joskas Zeiten 
so!

von Marx W. (Gast)


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Backflow schrieb:
> kannst du nicht bei deinem IBN-Scheiß bleiben. Krankheit hat bei
>
> Kündigung keine aufschiebende Wirkung du Experte:
Stimmt, aber wer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnis krank wird und 
auch im Folgemonat arbeitsunfähig ist, hat für den Folgemonat noch 
Anspruch auf Lohnfortzahlung im K-Fall!

von Marx W. (Gast)


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Backflow schrieb:
> Bei dir dürfte das offensichtlich sein

Hier fehlt der Punkt am Ende!

von Florian (Gast)


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Magnus Müller schrieb:
> Soweit ich mich erinnere zählt der Zeitpunkt des Zugangs des
> Kündigungsschreibens. Wenn also heute der Stichtag ist und das Schreiben
> auch heute "zugestellt" wird, so sollte die Frist eingehalten sein.

Nur wenn er erwarten darf, daß sein Gegenüber Geschäftszeiten hat. In 
den meisten Unternehmen ist dem nicht so, ergo kann er heute auch nicht 
wirksam zugehen lassen.

von Florian (Gast)


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Jens schrieb:
> Mit etwas Glück ist es ein Übergabeinschreiben,
> wenn du es erst am Montag bei der Post abholen kannst, weil du heute
> "nicht da" bist, ist die Frist seitens des AG auch vorbei.

Mit etwas Pech: Zugangsvereitelung und das Arbeitsgericht fingiert den 
Zugang zum heutigen Tag. Frist eingehalten. Dumm gelaufen.

von Florian (Gast)


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Georg W. schrieb:
> Dann könntest du höchstens noch behaupten dass irgendwas
> anderes im Umschlag war. Dann muss dein Chef darlegen können dass
> tatsächlich die Kündigung drin war.

Problemlos möglich: In der Regel sind mehr als eine Person mit 
Kündigungen befaßt.

Dann fragt das Gericht unseren Poster, was er denn stattdessen erhalten 
hat.

Wenn er dann sagt "leeres Blatt Papier", dann ist die Rechtsfindung 
leicht: warum hätte der Arbeitgeber fristgemäß ein leeres Blatt 
zustellen sollen, wenn er auch die Kündigung hätte zustellen können?

von Marx W. (Gast)


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Florian schrieb:
> Nur wenn er erwarten darf, daß sein Gegenüber Geschäftszeiten hat. In
>
> den meisten Unternehmen ist dem nicht so, ergo kann er heute auch nicht
>
> wirksam zugehen lassen.

Irrtum, hier gehts um die Zustellung!
Faulheit den Postkasten am Samstag oder Sonntag zu leeren ist per. Pech!

von Florian (Gast)


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Marx W. schrieb:
> Florian schrieb:
>> Nur wenn er erwarten darf, daß sein Gegenüber Geschäftszeiten hat. In
>>
>> den meisten Unternehmen ist dem nicht so, ergo kann er heute auch nicht
>>
>> wirksam zugehen lassen.
>
> Irrtum, hier gehts um die Zustellung!
> Faulheit den Postkasten am Samstag oder Sonntag zu leeren ist per. Pech!

Wie so oft äußerst du dich über Dinge, von denen du nichts verstehst. 
Schau halt mal in ein beliebiges BGB-AT-Lehrbuch.

Der terminus technicus ist "Zugang einer Willenserklärung". Und wenn ein 
Unternehmen Samstag und Sonntag nicht besetzt ist, dann kann nicht 
erwartet werden, daß da der Briefkasten geleert wird, dann ist es Essig 
mit Zugang.

von Marx W. (Gast)


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Florian schrieb:
> Wie so oft äußerst du dich über Dinge, von denen du nichts verstehst.
>
> Schau halt mal in ein beliebiges BGB-AT-Lehrbuch.
Welches willste hier ranführen, wichtig ist  doch die Rechtssprechung!
> Der terminus technicus ist "Zugang einer Willenserklärung". Und wenn ein
D.h. "Einwurf in den Postkasten"!
> Unternehmen Samstag und Sonntag nicht besetzt ist, dann kann nicht
Was ist wenn der Laden  am Samstag und Sonntag besetzt ist!
Was ist wenn der Laden nur Montag bis Donnerstag besetzt ist!
Was ist wenn der Laden von Dienstag bis Samstag besetzt ist!

> erwartet werden, daß da der Briefkasten geleert wird, dann ist es Essig
> mit Zugang.

Zugang ist Zugang. Die Frist läuft mit dem Datum des Zugangs!
So ist und wars schon immer!

von Petrosilius Zwackelmann (Gast)


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Roman schrieb:
> Ich will nicht kündigen, aber möglicherweise will mich der AG kündigen.
Was labert ihr hier rum? Er hat das Kündigungsschreiben doch noch nicht 
erhalten.

von Marx W. (Gast)


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Petrosilius Zwackelmann schrieb:
> Was labert ihr hier rum? Er hat das Kündigungsschreiben doch noch nicht
>
> erhalten.

Sag das dem TO!

von Florian (Gast)


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Marx W. schrieb:
> Florian schrieb:
>> Wie so oft äußerst du dich über Dinge, von denen du nichts verstehst.
>>
>> Schau halt mal in ein beliebiges BGB-AT-Lehrbuch.
> Welches willste hier ranführen, wichtig ist  doch die Rechtssprechung!

Jedes beliebiges. Köhler. Brox/Walker, suchs dir aus.

Die verarbeiten nämlich auch die Rechtsprechung. Und die ist eindeutig. 
Aber eben völlig anders als du glaubst.

>> Der terminus technicus ist "Zugang einer Willenserklärung". Und wenn ein
> D.h. "Einwurf in den Postkasten"!

Nein.

>> Unternehmen Samstag und Sonntag nicht besetzt ist, dann kann nicht
> Was ist wenn der Laden  am Samstag und Sonntag besetzt ist!
> Was ist wenn der Laden nur Montag bis Donnerstag besetzt ist!
> Was ist wenn der Laden von Dienstag bis Samstag besetzt ist!

Was soll damit sein?

>> erwartet werden, daß da der Briefkasten geleert wird, dann ist es Essig
>> mit Zugang.
>
> Zugang ist Zugang. Die Frist läuft mit dem Datum des Zugangs!
> So ist und wars schon immer!

Genau. Nur daß die Frist nicht ab Zugang läuft, sondern bis Fristende 
eingeworfen sein muß.

Der Zugang ist aber nicht unbedingt im Moment des Einwurfs in den 
Briefkasten bewirkt. Manchmal ja, manchmal auch nicht.

von Sonntag (Gast)


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noch 'n gute Stund und dann iss Ruha

von Wilhelm F. (Gast)


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Georg W. schrieb:

> Geh aber falls was kommt sofort zum Arbeitsamt, sonst gibt es
> möglicherweise eine Sperrfrist.

Wenn es schon stark nach Kündigung riecht, und man sie eher für 
wahrscheinlich als für unwahrscheinlich hält, kann bzw. soll man auch 
sofort zum Amt gehen, und sich schon mal vormerken lassen. Dann kommt 
auch nicht ganz so schnell eine Sperre wegen einer Versäumnis, wenn es 
tatsächlich zur Kündigung kommen sollte.

Mit der Kündigung in der Hand muß man auf jeden Fall sofort zum Amt, 
einen Tag Verzug geht nicht. Da fangen dann schon die Probleme an, wenn 
man die Zustellung vermeidet. Denn wichtig ist ja das darin stehende 
Kündigungsdatum.

Bei Meldeversäumnissen sind die beim Amt übrigens schnell wie der Blitz, 
wie Polizei im Mordfall, kennen keinen Spaß, auch wenn da sonst nichts 
aus den Puschen kommt.

Ein wenig kommt es auch auf den Beamten an, den man erwischt. Manche 
halten Arbeitslose generell für Loser, die man platt klopfen muß, und 
andere erörtern die Probleme, wollen helfen. Die haben in ihren riesigen 
Gesetzeswerken auch Auslegungsspielraum, den man als Betroffener niemals 
genau kennt. Sonst müßte man selbst Anwalt sein.

von Florian (Gast)


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Zuckerle schrieb im Beitrag #2556177:
>> Autor: Marx W. (Gast)
>> Datum: 18.02.2012 20:32
>
>> So ist und wars schon immer!
>
> Und so wird es immer sein.
>
> Amen.

Na, jetzt weiß ja auch der Blindeste ohne Krückstock, daß Marx W. 
danebenliegt: Zuckerle stimmt ihm zu. :-)

von Wegstaben V. (wegstabenverbuchsler)


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Florian schrieb:
> Der Zugang ist aber nicht unbedingt im Moment des Einwurfs in den
> Briefkasten bewirkt. Manchmal ja, manchmal auch nicht.

hier etwas mit Aktenzeichen belegbares zum Thema (Zitat aus meiner 
Zeitung von heute)

"{Fallbeschreibung} ...
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Ein Übergabe-Einschreiben gilt als 
zugestellt, wenn es tatsächlich übergeben wurde. Die Mitteilung eines 
Postboten ist noch keine Zustellung. Und so hatte der Chef hier die 
Kündigungsfrist (Az. 10Sa 156/11)"

--> Wichtige Schreiben immer als Einwurf-Einschreiben versenden (Zeugen 
organisieren, der bezeugen kann was da versendet wurde). Diese GELTEN 
nämlich als zugestellt, sobald im Briefkasten eingeworfen. 
Voraussetztung dazu: Es muß sich offensichtlich um den Briefkasten des 
Empfängers handeln. Dies kann man z.B. an dessen Namensschild am 
Briefkasten ausmachen ;-)

von Florian (Gast)


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Wegstaben Verbuchsler schrieb:
> Diese GELTEN
> nämlich als zugestellt, sobald im Briefkasten eingeworfen.

Nein, damit ist es nur "in den Machtbereich des Empfängers" gelangt.

Darüberhinaus muß "damit zu rechnen sein, daß der Empfänger Kenntnis 
erlangen kann".

Und dieser zweite Punkt ist der Knackpunkt, wenn du am Samstag einem 
Unternehmen etwas in den Briefkasten wirfst. Weil da im Regelfall 
niemand da ist. Auf die Geschäftszeiten kommt es an.

Einem Privatmann wird man in der Regel samstags aber problemlos 
zustellen können.

von Diesmal Anonym (Gast)


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Hey bingo.

> Das muss er dann aber vor dem Arbeitsgericht mit harten Tatsachen
> beweisen. Fast immer springt eine Entschädigung des AG an den AN heraus

Das stimmt zwar, aber......

1) Du kriegst ein super Zeugnis, gegen das Du nicht vorgehen kannst, 
weil es absolut super ist, aber trozdem einen kleinen "Stolperer" 
enthält. Der Stolperer veranlasst Deine Zukünftige AG, etwas 
nachzuhaken: Entweder per spezial Detektei oder direkt beim Ex-AG 
(eventuell ja Saufkumpel, die Branchen sind klein manchmal). Dann bist 
Du als "Prozesshansel" erkannt.
Im Wiederholungsfalle nimmt Dich noch nicht einmal ein Verleiher, 
unabhängig davon, was Du sonst draufhast. :-(

2) Du kommst irgendwo auf eine im Ausland geführte schwarze Liste.
Gleicher Effekt wie oben, mit dem Unterschied, das noch nicht einmal der 
Tod Deines Ex-AG Dich von der Liste streicht.

3) Du hast eine Menge Stress.

4) Die Abfindung ist natürlich auch nicht Steuerfrei. Letztlich 
verlierst Du selbst bei doppelter Abfindung, was üblicherweise in 70% 
aller Fälle machbar ist (über 70% der Prozesse werden gewonnen!) schon 
dadurch, das Du länger nach einer neuen Stelle suchen musst und 
anschliessend eine niedriger bezahlte Stelle nehmen muss, weil Dich 
sonst keiner nimmt.

Ließ dir mal http://de.wikipedia.org/wiki/Postdemokratie durch. Die 
Frage ist nicht, ob Du paranoid bist, sondern ob Du paranoid GENUG bist.

Ich habs persönlich erlebt. Meine Verwandschaft hat mich zum Prozess 
gedrängt, damit ich endlich "mal Rückrad" zeige. Die verdoppelte 
Abfindung war aber die Sache einfach nicht Wert.

Achja: Deine Krankenakten sickern über ein Schmiergeld an Angestellte 
auch über die Krankenkassen raus. Einige Sachen werde ich in Zukunft 
darum lieber privat zahlen wollen. :-(


Viele Grüße

von Michael S. (technicans)


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Diesmal Anonym schrieb:
> 2) Du kommst irgendwo auf eine im Ausland geführte schwarze Liste.

Wieso nur im Ausland? Das machen die hier genauso.
Schließlich legen die Firmen auch Personalakten für die
Ewigkeit an, ohne das man weiß was da über einem drin steht.
Wenn Unternehmen widerrechtlich Sprachabsprachen treffen,
dann finden da personalpolitisch noch ganz andere Absprachen
statt und die Leute die von solchen mafiösen Strukturen wissen
halten schön die Klappe, erstens weil sie selbst Vorteile dadurch
haben und zweitens weil Sie sonst schnell in ihrer Existenz
gefährdet wären wenn sie das publik machen würden.
Junge Menschen sind da meist noch geschützt weil meist auch
noch nicht genug Informationsmaterial vorliegt, aber bei
Älteren wird das schon eine ganze Menge sein und die zu erfahren
ist dank des Lebenslaufs und der in D üblichen Vorratsdaten-
speicherung leicht möglich, wenn es um viel Geld geht.
Das kann jeder glauben wie er will, aber anhand vieler Indizien
ist an der These auch was dran.

von Michael H. (mueckerich)


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Michael S. schrieb:
> Schließlich legen die Firmen auch Personalakten für die
> Ewigkeit an, ohne das man weiß was da über einem drin steht.

Quatsch, du hast das Recht Einsicht in deine komplette Personalakte zu 
nehmen.

@ TO: Hier schwirren die merkwürdigsten Ansichten bezüglich der 
Zustellung von Schreiben aus. Ein Schreiben das postlagernd oder 
Übergabeeinschreiben deklariert ist, gilt als zugestellt, wenn Die 
Benachrichtigung, dass ein Zustellversuch stattgefunden hat in deinem 
Briefkasten liegt. So galt in einem Arbeitsgerichtsverfahren vor dem 
Arbeitsgericht Köln eine Kündigung als Zugestellt, obwohl der 
Arbeitnehmer da schon nicht mehr gewohnt hat, dies aber dem Arbeitgeber 
nicht mitgeteilt hat. Es spielt dann auch keine Rolle ob es ein Samstag 
war.
Wie Harald Wilhelms so richtig schrieb:
> Es wird oft vergessen, das der Samstag nach wie vor gesetzlich
> ein sog. Werktag ist.

Die Fristen sind klar und deutlich im BGB in den Paragraphen §187 bis 
§193 geregelt. Wenn Du qualifizierte Informationen brauchst, dann wende 
Dich an den Rechtsverdreher (der sich mit Arbeitsrecht auskennt) deines 
Vertrauens.

Florian schrieb:
> Jens schrieb:
>> Mit etwas Glück ist es ein Übergabeinschreiben,
>> wenn du es erst am Montag bei der Post abholen kannst, weil du heute
>> "nicht da" bist, ist die Frist seitens des AG auch vorbei.
>
> Mit etwas Pech: Zugangsvereitelung und das Arbeitsgericht fingiert den
> Zugang zum heutigen Tag. Frist eingehalten. Dumm gelaufen.

Da braucht es kein fingieren, das ist gültiges Recht. Das läuft zu 100% 
Dumm. Zumal man sich damit selbst schaden kann, denn für den 
Arbeitnehmer läuft auch an diesem Tag die Frist für eine 
Kündigungsschutzklage los.

von Winfried J. (Firma: Nisch-Aufzüge) (winne) Benutzerseite


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Michael H. schrieb:
> Quatsch, du hast das Recht Einsicht in deine komplette Personalakte zu
> nehmen.


Schön wenn Mann noch Träume hat.

rofl

von Michael S. (technicans)


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Michael H. schrieb:
> Quatsch, du hast das Recht Einsicht in deine komplette Personalakte zu
> nehmen.

Man kann Personalakten auch doppelt führen, eine saubere Form für
anfragendes Personal und eine problematische Form für anfragende 
Unternehmen. Allerdings hab ich dafür keinen Beweis und jeder
Betrieb wird das auch nicht machen.
Das Recht etwas zu tun, heißt nicht es auch zu tun, insbesondere dann
nicht wenn du eigentlich keinen Anlass hast, da mal nach zu haken.
Da ich bisher immer sauber aus Beschäftigungsverhältnissen raus
gekommen bin, hatte ich dafür auch keinen Anlass, auch wenn ich schon
mal eine Abmahnung wegen Zuspätkommen kassiert hatte, was aber schon
vier Betriebe vorher war.
Wenn man den Eindruck hat, das man am Markt chancenlos ist, sollte
man nur noch gute Mine zum bösem Spiel machen und sich anders
orientieren, denn Fairplay scheint es auf diesem Spielplatz nicht
zu geben, schon gar nicht in meinem Alter wie bei Wilhelm.

von Wegstaben V. (wegstabenverbuchsler)


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Michael H. schrieb:
> Ein Schreiben das postlagernd oder
> Übergabeeinschreiben deklariert ist, gilt als zugestellt, wenn Die
> Benachrichtigung, dass ein Zustellversuch stattgefunden hat in deinem
> Briefkasten liegt.

Mein Beitrag oben (mit Angabe eines Aktenzeichens) hast du gelesen?
Datum: 19.02.2012 09:43

Da ging es um ein Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
hier nochmal das Urttail komplett:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={0CBEE45E-5F24-49F7-9683-8F28BD305C9C}


> So galt in einem Arbeitsgerichtsverfahren vor dem
> Arbeitsgericht Köln eine Kündigung als Zugestellt, obwohl der
> Arbeitnehmer da schon nicht mehr gewohnt hat, dies aber dem Arbeitgeber
> nicht mitgeteilt hat.

Hast du dazu auch ein geeignetes Aktenzeichen von Köln oder ist das nur 
Gerüchte-Küche?

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