Forum: Offtopic Urheberrecht für Scans


von Abdul K. (ehydra) Benutzerseite


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Gibt es eigentlich auch Urheberrecht oder ähnliche Rechte auf Scans, die 
ich verwende, die aber von einem anderen gemacht wurden? Es geht mir 
nicht um den Bildinhalt, sondern bloß um die fremde 'Arbeitsleistung' 
der Scannerei.
Wenn es so wäre das es kein Recht drauf gibt, dann könnte man diesen 
Scan ja auch beliebig manipulieren, z.B. Teile ersetzen, verbessern, 
usw.

Würde mich mal interessieren.

von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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Das Urheberrecht des gescannten Materials bleibt davon unbeeinflusst, 
wer den Scan ausgeführt hat.

Wenn das gescannte Material selbst unkritisch ist, kann natürlich auch 
der Scannende der Ansicht sein, Urheberrechte zu haben, was z.B. bei 
Reproduktionen historischer Bücher sicherlich auch irgendwie zutreffen 
wird.

Schlimmstenfalls also können hier gleich zwei Urheberrechte auftreten: 
Das originäre des gescannten Materials und das des Scans an sich.

Beispiel:

Mona Lisa -> Leonardo da Vinci (bzw. der jetzige "Rechteverweser" 
Louvre)

mona_lisa.jpg -> J. Random User, der im Louvre dieses Bild angefertigt 
hat

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Rufus Τ. Firefly schrieb:
> Schlimmstenfalls also können hier gleich zwei Urheberrechte auftreten:
> Das originäre des gescannten Materials und das des Scans an sich.

Dafür muss die Kopie aber selbst Schöpfungshöhe erreichen.  Ein
gewöhnlicher Scan wird das in der Regel nicht schaffen.

von Abdul K. (ehydra) Benutzerseite


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Hm. Erlosch nicht das Urheberrecht 70 nach dem Tod des Urhebers? Da 
verwundert mich die ML doch sehr. Wir reden hier auch erstmal nur von 
deutschem Recht. Vielleicht ist das in FR anders.

Wenn der User ein Foto der ML macht, dann hat er die Urheberrechte am 
Foto. Das ist ja der klassische Fall Paßfoto.

Hier gehts aber um Scans! Also um die Frage, ob die anders beurteilt 
werden. Keine künstlerische Höhe usw.

Noch irgendeine Meinung?

von j. c. (jesuschristus)


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Das bloße kopieren/scannen/fotografieren von definiertem Material stellt 
keine schöpferische Leistung dar, daher hat der Scanknecht auch keine 
Rechte dran. Klassisch ist in diesem Fall der Einsatz von 
Fotografenassistenten. Die haben auch kein Urheberrecht an ihren 
Bildern.

von Johnny B. (johnnyb)


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Ich denke, ein Gericht würde im Streitfall abklären, wie aufwändig es 
war, die Reproduktion herzustellen.
Wenn ein Bildhauer eine grosse Statue kopiert ist es sicherlich was 
anderes, als wenn nur jemand einen Zeitungsausschnitt auf den Kopierer 
legt, um sich so eine Kopie zu ziehen.
Schreibt/Zeichnet man denselben Zeitungsauschnitt händisch ab, ist es 
nochmals was anderes.
Nochmals denselben Zeitungsauschnitt, also einen klitzekleinen 
Ausschnitt davon, könnte ein Wissenschaftler auch mit einem teuren 
Rasterelektronenmikroskop "abfotografieren"; das hätte dann sicher auch 
nochmals einen anderen Wert.

Das sind jetzt nur so Überlegungen von mir, weiss nicht, ob ein Richter 
das auch so differenziert beurteilen würde.

von P. M. (o-o)


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Jörg Wunsch schrieb:
> Dafür muss die Kopie aber selbst Schöpfungshöhe erreichen.  Ein
> gewöhnlicher Scan wird das in der Regel nicht schaffen.

Wenn ich jetzt aber hingehe und - sagen wir - ein grosses Archiv an 
alten Dokumenten, die nicht mehr vom Urheberrecht geschützt sind, scanne 
und ins Internet stelle. Dann würde ich es doch nicht rechtens 
empfinden, wenn jemand diese Bilder kopieren und selbst verbreiten 
würde. Würde mich sehr interessieren, wie das gewertet wird.

von Abdul K. (ehydra) Benutzerseite


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Hm. Da müßte man dann nach Urheber- und Verwertungsrecht unterscheiden.

Mir kamen nur so Gedanken beim langweiligen Scannen eines Buches. Ich 
glaube so ein Entwicklerhirn kann gar nicht mehr abschalten. Höchstens 
einmal. Wie heißt es so schön: Der letzte Wagen ist immer ein Kombi. 
Goil.

von G. C. (_agp_)


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j. c. schrieb:
> Das bloße kopieren/scannen/fotografieren von definiertem Material stellt
> keine schöpferische Leistung dar, daher hat der Scanknecht auch keine
> Rechte dran. Klassisch ist in diesem Fall der Einsatz von
> Fotografenassistenten. Die haben auch kein Urheberrecht an ihren
> Bildern.

Ne, so einfach ist das nicht.

Mal diesbezüglich auszugsweise ein paar Zitate aus Wikipedia

Zitat

"Urheber

Ein Urheber ist jemand, der etwas verursacht oder veranlasst hat, ein 
Verursacher oder Initiator.

In einer zweiten Bedeutung ist es jemand, der etwas geschaffen hat, 
insbesondere auf dem Gebiet der Literatur, Kunst, Musik oder 
Wissenschaft, ein Schöpfer, beispielsweise ein Verfasser. In dieser 
zweiten Bedeutung findet sich Urheber heute auch als Rechtsbegriff im 
Urheberrecht."


Das führt uns zum Begriff "Urheberrecht".

Zitat

"Urheber im Urheberrecht

Für die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Deutsches Urheberrecht) 
definiert § 7 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG): „Urheber ist der 
Schöpfer des Werkes.“[6] Von zentraler Bedeutung für die 
Urhebereigenschaft ist insofern das Vorliegen eines Werkes im 
urheberrechtlichen Sinne."


Was also bedeutet "Werkes im urheberrechtlichen Sinne"?

Zitat

"Gesetzeslage in Deutschland

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind persönliche 
geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft 
und der Kunst §§ 1,2 UrhG.

Beispielhaft werden in § 2 Abs. 1 UrhG als „Geschützte Werke“

    Sprachwerke
    Datenverarbeitung, Computerprogramme
    Musikwerke
    Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
    Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und 
der angewandten Kunst
    Lichtbildwerke
    Filmwerke
    Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art

aufgeführt. Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, 
wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen 
sind. Voraussetzung dafür ist die Individualität der Schöpfung, wofür 
sich die Schöpfungshöhe als quantitatives Maß der Individualität 
durchgesetzt hat."

---

Lichtbildwerke gehören also zu den geschützten Werken. Nur was versteht 
der Gesetzgeber genau unter "Lichtbildwerken"?

Dazu ein weiteres Zitat

"Ein Lichtbildwerk ist in Deutschland eine Fotografie, die eine geistige 
Schöpfung nach § 2 UrhG darstellt. Ein Lichtbildwerk genießt nach § 64 
UrhG (ebenso wie das Kunstwerk) den Schutz von 70 Jahren nach dem Tod 
des Fotografen (Regelschutzfrist).

Sie ist vom (einfachen) Lichtbild nach § 72 UrhG zu unterscheiden. Für 
unveröffentlichte Bilder erlöschen die Schutzrechte 50 Jahre nach 
Aufnahme des Bildes (§ 72 Abs. 3 UrhG). Die Schutzdauer beträgt hier 50 
Jahre ab erstmaliger Veröffentlichung des Lichtbildes (§ 72 Abs. 3 
UrhG)."

Einfache Lichtbilder genießen demnach nicht die geforderte geistige 
Schöpfungshöhe. Nur was genau ist ein "einfaches Lichtbild"? Auch dazu 
gibt es eine Auskunft:

Zitat

"Lichtbild ist die älteste Bezeichnung für eine Fotografie [..] Heute 
ist im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem Lichtbild eher ein Passbild 
gemeint, seltener wie früher jedes durch Fotografie entstandene Foto."

MEIN (persönliches) Fazit bezüglich der Thematik lautet deshalb

Die allermeisten (selbstgeschossenen) Fotos dürften heutzutage unter das 
Schutzrecht nach § 2 UrhG fallen oder zumindest sich dort einordnen 
lassen. Das Passbild aus dem Automat am Bahnhof wohl eher nicht. ;)

Im Einzelfall (Streitfall) wird aber immer ein Gericht darüber zu 
entscheiden haben ob oder ob nicht die geistige Schöpfung nach § 2 UrhG 
vorliegt. Ein schönes Bild aus dem Urlaub wird sich nicht ohne weiteres 
jemand anders unter den Nagel reißen können, indem er damit Schindluder 
treibt.

Bei Scans wird ja selten der Sandstrand abgelichtet, sondern meistens 
Schriftgut, das bereits einen Urheber hat (Bücher, Publikationen etc.). 
Der (Urheber) wird den Schutz eher für sich in Anspruch nehmen können 
(Beispielsweise ein Verlag) als derjenige der gescannt hat. Ich könnte 
mir vorstellen, dass das bloße scannen eher so (vom Gesetzgeber) gesehen 
wird wie das Herstellen eines Passbildes, solange es kein 
Hochleistungsscanner ist, der 1000 Jahre alte Schriftrollen abscannt. ;)

von Abdul K. (ehydra) Benutzerseite


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Zum einen erheben aber Fotografen regelmäßig ein Recht auf Paßbilder und 
ähnliche Dinge, wie Klassenfotografien. Um das zu unterstreichen, werden 
die Dateien der Bilder verschlüsselt geliefert. Man hat also nur einen 
Abzug/Ausdruck, aber keinerlei Möglichkeit die Datei zu benutzen.
Nach deinen Ausführungen ist ein Paßfoto ohne schöpferische Höhe. Was 
ich übrigens genauso sehe. Schon dadurch, daß für diese Fotos strenge 
Regeln der Ausführung bestehen, also kein Raum für Kunst da ist.

Zum anderen "Voraussetzung dafür ist die Individualität der 
Schöpfung,...", hm, wenn nun nicht einer sondern mehrere die gleiche 
Vorlage einscannten?


Hier habe ich z.B. ein Buch eingescannt und Fehler korrigiert, weil die 
Vorlage verhunzt wurde durch z.B. Aufkleber.

von G. C. (_agp_)


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Abdul K. schrieb:
> Zum einen erheben aber Fotografen regelmäßig ein Recht auf Paßbilder und
> ähnliche Dinge, wie Klassenfotografien. Um das zu unterstreichen, werden
> die Dateien der Bilder verschlüsselt geliefert. Man hat also nur einen
> Abzug/Ausdruck, aber keinerlei Möglichkeit die Datei zu benutzen.
> Nach deinen Ausführungen ist ein Paßfoto ohne schöpferische Höhe. Was
> ich übrigens genauso sehe. Schon dadurch, daß für diese Fotos strenge
> Regeln der Ausführung bestehen, also kein Raum für Kunst da ist.

Das spräche dann dafür, dass die Ausnahme vom § 2 UrhG nur die 
allereinfachsten Bilder (wohlgemerkt Passbildautomat am Bahnhof) 
betreffen, aber das Werk eines Berufsfotographen bei dem man Bilder in 
Auftragsarbeit anfertigen lässt sehr wohl den Schutz von § 2 UrhG 
genießt (und damit die Bildrechte bei Kauf der Bilder nicht an den 
Käufer übergehen).

Aber für solche Fragen müsste man eigentlich einen RA bemühen. ;)

von Abdul K. (ehydra) Benutzerseite


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Ja, da wären wir wieder bei der Lobbyarbeit. Menno, immer keine Politik. 
Das ist gar nicht so einfach, lieber Admin!

Die der Bienenzüchter soll übrigens auch hervorragend sein. Vielleicht 
sattele ich um. Mit Tieren hab ich es eh.

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