Gibt es eigentlich auch Urheberrecht oder ähnliche Rechte auf Scans, die ich verwende, die aber von einem anderen gemacht wurden? Es geht mir nicht um den Bildinhalt, sondern bloß um die fremde 'Arbeitsleistung' der Scannerei. Wenn es so wäre das es kein Recht drauf gibt, dann könnte man diesen Scan ja auch beliebig manipulieren, z.B. Teile ersetzen, verbessern, usw. Würde mich mal interessieren.
Das Urheberrecht des gescannten Materials bleibt davon unbeeinflusst, wer den Scan ausgeführt hat. Wenn das gescannte Material selbst unkritisch ist, kann natürlich auch der Scannende der Ansicht sein, Urheberrechte zu haben, was z.B. bei Reproduktionen historischer Bücher sicherlich auch irgendwie zutreffen wird. Schlimmstenfalls also können hier gleich zwei Urheberrechte auftreten: Das originäre des gescannten Materials und das des Scans an sich. Beispiel: Mona Lisa -> Leonardo da Vinci (bzw. der jetzige "Rechteverweser" Louvre) mona_lisa.jpg -> J. Random User, der im Louvre dieses Bild angefertigt hat
Rufus Τ. Firefly schrieb: > Schlimmstenfalls also können hier gleich zwei Urheberrechte auftreten: > Das originäre des gescannten Materials und das des Scans an sich. Dafür muss die Kopie aber selbst Schöpfungshöhe erreichen. Ein gewöhnlicher Scan wird das in der Regel nicht schaffen.
Hm. Erlosch nicht das Urheberrecht 70 nach dem Tod des Urhebers? Da verwundert mich die ML doch sehr. Wir reden hier auch erstmal nur von deutschem Recht. Vielleicht ist das in FR anders. Wenn der User ein Foto der ML macht, dann hat er die Urheberrechte am Foto. Das ist ja der klassische Fall Paßfoto. Hier gehts aber um Scans! Also um die Frage, ob die anders beurteilt werden. Keine künstlerische Höhe usw. Noch irgendeine Meinung?
Das bloße kopieren/scannen/fotografieren von definiertem Material stellt keine schöpferische Leistung dar, daher hat der Scanknecht auch keine Rechte dran. Klassisch ist in diesem Fall der Einsatz von Fotografenassistenten. Die haben auch kein Urheberrecht an ihren Bildern.
Ich denke, ein Gericht würde im Streitfall abklären, wie aufwändig es war, die Reproduktion herzustellen. Wenn ein Bildhauer eine grosse Statue kopiert ist es sicherlich was anderes, als wenn nur jemand einen Zeitungsausschnitt auf den Kopierer legt, um sich so eine Kopie zu ziehen. Schreibt/Zeichnet man denselben Zeitungsauschnitt händisch ab, ist es nochmals was anderes. Nochmals denselben Zeitungsauschnitt, also einen klitzekleinen Ausschnitt davon, könnte ein Wissenschaftler auch mit einem teuren Rasterelektronenmikroskop "abfotografieren"; das hätte dann sicher auch nochmals einen anderen Wert. Das sind jetzt nur so Überlegungen von mir, weiss nicht, ob ein Richter das auch so differenziert beurteilen würde.
Jörg Wunsch schrieb: > Dafür muss die Kopie aber selbst Schöpfungshöhe erreichen. Ein > gewöhnlicher Scan wird das in der Regel nicht schaffen. Wenn ich jetzt aber hingehe und - sagen wir - ein grosses Archiv an alten Dokumenten, die nicht mehr vom Urheberrecht geschützt sind, scanne und ins Internet stelle. Dann würde ich es doch nicht rechtens empfinden, wenn jemand diese Bilder kopieren und selbst verbreiten würde. Würde mich sehr interessieren, wie das gewertet wird.
Hm. Da müßte man dann nach Urheber- und Verwertungsrecht unterscheiden. Mir kamen nur so Gedanken beim langweiligen Scannen eines Buches. Ich glaube so ein Entwicklerhirn kann gar nicht mehr abschalten. Höchstens einmal. Wie heißt es so schön: Der letzte Wagen ist immer ein Kombi. Goil.
j. c. schrieb: > Das bloße kopieren/scannen/fotografieren von definiertem Material stellt > keine schöpferische Leistung dar, daher hat der Scanknecht auch keine > Rechte dran. Klassisch ist in diesem Fall der Einsatz von > Fotografenassistenten. Die haben auch kein Urheberrecht an ihren > Bildern. Ne, so einfach ist das nicht. Mal diesbezüglich auszugsweise ein paar Zitate aus Wikipedia Zitat "Urheber Ein Urheber ist jemand, der etwas verursacht oder veranlasst hat, ein Verursacher oder Initiator. In einer zweiten Bedeutung ist es jemand, der etwas geschaffen hat, insbesondere auf dem Gebiet der Literatur, Kunst, Musik oder Wissenschaft, ein Schöpfer, beispielsweise ein Verfasser. In dieser zweiten Bedeutung findet sich Urheber heute auch als Rechtsbegriff im Urheberrecht." Das führt uns zum Begriff "Urheberrecht". Zitat "Urheber im Urheberrecht Für die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Deutsches Urheberrecht) definiert § 7 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG): „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“[6] Von zentraler Bedeutung für die Urhebereigenschaft ist insofern das Vorliegen eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne." Was also bedeutet "Werkes im urheberrechtlichen Sinne"? Zitat "Gesetzeslage in Deutschland Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst §§ 1,2 UrhG. Beispielhaft werden in § 2 Abs. 1 UrhG als „Geschützte Werke“ Sprachwerke Datenverarbeitung, Computerprogramme Musikwerke Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst Lichtbildwerke Filmwerke Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art aufgeführt. Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind. Voraussetzung dafür ist die Individualität der Schöpfung, wofür sich die Schöpfungshöhe als quantitatives Maß der Individualität durchgesetzt hat." --- Lichtbildwerke gehören also zu den geschützten Werken. Nur was versteht der Gesetzgeber genau unter "Lichtbildwerken"? Dazu ein weiteres Zitat "Ein Lichtbildwerk ist in Deutschland eine Fotografie, die eine geistige Schöpfung nach § 2 UrhG darstellt. Ein Lichtbildwerk genießt nach § 64 UrhG (ebenso wie das Kunstwerk) den Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen (Regelschutzfrist). Sie ist vom (einfachen) Lichtbild nach § 72 UrhG zu unterscheiden. Für unveröffentlichte Bilder erlöschen die Schutzrechte 50 Jahre nach Aufnahme des Bildes (§ 72 Abs. 3 UrhG). Die Schutzdauer beträgt hier 50 Jahre ab erstmaliger Veröffentlichung des Lichtbildes (§ 72 Abs. 3 UrhG)." Einfache Lichtbilder genießen demnach nicht die geforderte geistige Schöpfungshöhe. Nur was genau ist ein "einfaches Lichtbild"? Auch dazu gibt es eine Auskunft: Zitat "Lichtbild ist die älteste Bezeichnung für eine Fotografie [..] Heute ist im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem Lichtbild eher ein Passbild gemeint, seltener wie früher jedes durch Fotografie entstandene Foto." MEIN (persönliches) Fazit bezüglich der Thematik lautet deshalb Die allermeisten (selbstgeschossenen) Fotos dürften heutzutage unter das Schutzrecht nach § 2 UrhG fallen oder zumindest sich dort einordnen lassen. Das Passbild aus dem Automat am Bahnhof wohl eher nicht. ;) Im Einzelfall (Streitfall) wird aber immer ein Gericht darüber zu entscheiden haben ob oder ob nicht die geistige Schöpfung nach § 2 UrhG vorliegt. Ein schönes Bild aus dem Urlaub wird sich nicht ohne weiteres jemand anders unter den Nagel reißen können, indem er damit Schindluder treibt. Bei Scans wird ja selten der Sandstrand abgelichtet, sondern meistens Schriftgut, das bereits einen Urheber hat (Bücher, Publikationen etc.). Der (Urheber) wird den Schutz eher für sich in Anspruch nehmen können (Beispielsweise ein Verlag) als derjenige der gescannt hat. Ich könnte mir vorstellen, dass das bloße scannen eher so (vom Gesetzgeber) gesehen wird wie das Herstellen eines Passbildes, solange es kein Hochleistungsscanner ist, der 1000 Jahre alte Schriftrollen abscannt. ;)
Zum einen erheben aber Fotografen regelmäßig ein Recht auf Paßbilder und ähnliche Dinge, wie Klassenfotografien. Um das zu unterstreichen, werden die Dateien der Bilder verschlüsselt geliefert. Man hat also nur einen Abzug/Ausdruck, aber keinerlei Möglichkeit die Datei zu benutzen. Nach deinen Ausführungen ist ein Paßfoto ohne schöpferische Höhe. Was ich übrigens genauso sehe. Schon dadurch, daß für diese Fotos strenge Regeln der Ausführung bestehen, also kein Raum für Kunst da ist. Zum anderen "Voraussetzung dafür ist die Individualität der Schöpfung,...", hm, wenn nun nicht einer sondern mehrere die gleiche Vorlage einscannten? Hier habe ich z.B. ein Buch eingescannt und Fehler korrigiert, weil die Vorlage verhunzt wurde durch z.B. Aufkleber.
Abdul K. schrieb: > Zum einen erheben aber Fotografen regelmäßig ein Recht auf Paßbilder und > ähnliche Dinge, wie Klassenfotografien. Um das zu unterstreichen, werden > die Dateien der Bilder verschlüsselt geliefert. Man hat also nur einen > Abzug/Ausdruck, aber keinerlei Möglichkeit die Datei zu benutzen. > Nach deinen Ausführungen ist ein Paßfoto ohne schöpferische Höhe. Was > ich übrigens genauso sehe. Schon dadurch, daß für diese Fotos strenge > Regeln der Ausführung bestehen, also kein Raum für Kunst da ist. Das spräche dann dafür, dass die Ausnahme vom § 2 UrhG nur die allereinfachsten Bilder (wohlgemerkt Passbildautomat am Bahnhof) betreffen, aber das Werk eines Berufsfotographen bei dem man Bilder in Auftragsarbeit anfertigen lässt sehr wohl den Schutz von § 2 UrhG genießt (und damit die Bildrechte bei Kauf der Bilder nicht an den Käufer übergehen). Aber für solche Fragen müsste man eigentlich einen RA bemühen. ;)
Ja, da wären wir wieder bei der Lobbyarbeit. Menno, immer keine Politik. Das ist gar nicht so einfach, lieber Admin! Die der Bienenzüchter soll übrigens auch hervorragend sein. Vielleicht sattele ich um. Mit Tieren hab ich es eh.
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