moin, ich hätte mal eine Frage zu einer möglichen Patentierung. Angenommen es wurde in einer Diplomarbeit eine Schaltung entwickelt, um einen bestimmten Effekt "A" zu erreichen. Soweit ich weiss folgt durch die Veröffentlichung als Diplomarbeit unmittelbar, dass eine Patentierung nicht mehr möglich ist. Richtig? Ist es nun möglich, eine sehr ähnliche Schaltung zu entwickeln, die schlicht und einfach in einem anderen Kontext verwendet wird, und somit nicht mehr dem Effekt "A" zuträglich ist, sondern eben den Effekt "B" erfüllt? Beispiel: In der Dipl.-Arbeit ist eine tolle Schaltung für die Entsaftung von Apfelmus entwickelt worden. Patentierung wahrscheinlich nicht möglich, da in Dipl.Arbeit veröfentlicht. Ziel damals: Gewinnung von möglichst viel Flüssigkeit. Später in der Firma: Es wird "fast" die gleiche Schaltung verwendet, um ein anderes Obstmus zu trocknen. Ziel jetzt: Trocknung von Obst. Sind die unterschiedlichen Zielsetzungen nun so verschieden, dass eine erneute Patentierung möglich wäre? mfg
Wenn, dann würdest du die Technologie patentieren lassen, und nicht den Anwendungsfall. Und das mit dem patentrechtlichen Sachen sollte eigentlich mit dem Betrieb, wo die Diplomarbeit geschrieben wird, geklärt werden.
Voraussetzung für eine Patent-Anmeldung ist eine bestimmte "Innovationshöhe"; wie hoch diese ist, hängt sehr stark von den genauen Details ab. Es gibt aber auch noch eine Gebrauchsmuster-Anmeldung, da ist die Schwelle für die "Innovationshöhe" deutlich niedriger. Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem Fall ein Gebrauchsmuster eher möglich ist als ein Patent.
Das Problem ist doch, wenn man eine Arbeit für eine Firma für Geld macht, dann hat die Rechte daran diese Firma. Ausser im Vertrag steht was anderes. Anders siehts aus, wenn man die Diplomarbeit an der Uni ohne Asche macht, dann gehört einem selber natürlich alles. Aber du schreibst von einer Firma, also würde DIR ein Patent nichts bringen weil du eh keine Rechte daran hast. gruß cyblord
Die Diplomarbeit ist bereits geschrieben und in der Uni veröffentlicht. Und bei den Pappnasen, die dort beim Staat beschäftigt sind, braucht man als Student garnicht daran zu denken, irgendwelche verwertbaren Rechte aus einer solchen Schaltung herauszuholen... Derzeit bin ich eben in einer Firma und vor einem relativ ähnlichen Problem mit einem leicht abweichenden Anwendungsfall, so dass ich mir eben nun die Frage stelle, ob die Kenntnisse von damals ev. doch noch in ein Patent münden können... mfg
Rechtsexperten kannst du hier nicht finden. Rechtsberatung dürfen Laien wie wir nicht machen. Tipp: Es gibt an jeder größeren Uni Starterzentren, die für schmales Geld Existenzgründer und ~Wannabees in solchen Fragen beraten. Deine Antwort hängt davon ab, ob der Fachmann (nach Patentrecht nicht nach Allgemeinverständnis) anhand der technischen Lehre aus der Diplomarbeit zum Entsaften von Obst darauf kommen kann, dass ein Trocknen von Obst auch möglich ist UND ob der Fachmann die Diplomarbeit zum Entsaften bei der Lösungsfindung zum Trocknen berücksichtigen würde (würde er IMHO). Dein "fast" müsste also den systembedingten, unweigerlichen Nachteil beheben, der beim Entsaften dazu führt, dass kein taugliches Trockenobst herauskommt UND dieses "fast" darf nicht identisch anderswo beschrieben sein (Neuheit) und auch nicht durch eine naheliegende Kombination deiner Diplomarbeit mit einer anderen Arbeit erhältlich sein (erfinderische Tätigkeit).
Patentfrage schrieb: > Ist es nun möglich, eine sehr ähnliche Schaltung zu entwickeln, die > schlicht und einfach in einem anderen Kontext verwendet wird, und somit > nicht mehr dem Effekt "A" zuträglich ist, sondern eben den Effekt "B" > erfüllt? Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit geprüft. Bereits an der Neuheit wird es mangeln, wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext) beschrieben wurde.
cyblord ---- schrieb: > Das Problem ist doch, wenn man eine Arbeit für eine Firma für Geld > macht, dann hat die Rechte daran diese Firma. Das stimmt nicht. Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind im Arbeitnehmererfindungsgesetz geregelt. http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/
Hast Du denn überhaupt erstmal eine Patentrecherche durchgeführt? Vielleicht ist die Schaltung schon längst patentiert oder anderweitig publiziert. Eine wirklich neue Schaltung zu entwickeln, ist schwerer, als man denkt. Peter
was? schrieb: > Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und > erfinderische Tätigkeit geprüft. Bereits an der Neuheit wird es mangeln, > wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext) > beschrieben wurde. So einfach kann man das nicht beantworten. Es gibt durchaus Patente, bei denen eine bekannte Technolologie einfach nur in einer neuen Anwendung eingesetzt wird. In diesem Fall besteht die Innovation darin, eine neue Anwendung zu finden. Das hängt aber, wie gesagt, von den genauen Details der Erfindung ab, eine pauschale Antwort ist da nicht möglich.
was? schrieb: > Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und > erfinderische Tätigkeit geprüft. Was durch einen Anwalt rund 5000 Euro kostet. > Bereits an der Neuheit wird es mangeln, > wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext) > beschrieben wurde. Dass stimmt nicht. Es gibt etliche Schaltungen und sogar Vorgehensweisen in der Software, die für einen bestimmten Fall patentiert werden, weil sie einen bestimmten Effekt haben, der vorher nicht bekannt war. Er konnte auch nicht bekannt sein, weil die Methodik in einem neuen Umfeld verwendet wird. Reale Beispiele aus meinem Umfeld sind das Herausarbeiten einer bestimmten Information mit einer FFT, das Erkennen eines Sachverhalts anhand eines Stromverlaufes sowie die Messung einer Grösse mittels eines bereits existierenden Verfahrens, das nur noch nicht in diesem Umfeld eingesetzt war. Alle drei sind patentiert worden.
Patentfrage schrieb: > Und bei den Pappnasen, die dort beim Staat beschäftigt sind, braucht man > als Student garnicht daran zu denken, irgendwelche verwertbaren Rechte > aus einer solchen Schaltung herauszuholen... Es ist nicht ihre Aufgabe, für den Staat (denn das ist ihr Arbeitgeber) irgendwas zu schützen. Im Gegentum: sie sorgen dafür, dass gerade das nicht geschieht. Gut so. Es muss nicht jeder Schmarrn patentiert werden. Johannes E. schrieb: > Es gibt durchaus Patente, bei denen eine bekannte Technolologie einfach > nur in einer neuen Anwendung eingesetzt wird. Die meisten Petente sind Verfahrenspatente. > ... besteht die Innovation darin, eine neue Anwendung zu finden. Z.B. ein Verfahren in dem ein galvanisches Element gewinnbringend und vorteilhafterweise eingesetzt wird, ist auch lange nach dem Tod von Luigi Galvani noch patentierbar. Patentfrage schrieb: > so dass ich mir eben nun die Frage stelle, ob die Kenntnisse von damals > ev. doch noch in ein Patent münden können... Ohne die Erkenntnisse von Galvani hätte ich meine Verfahrenspatente nicht bekommen... ;-)
>Anders siehts aus, wenn man die Diplomarbeit an der Uni >ohne Asche macht, dann gehört einem selber natürlich alles. Bei meiner Uni gehört Dir erst mal garnichts. Zwar waren sie recht großzügig, wenn du das Patent SELBER verwerten wolltest. Aber sie hatten alle Rechte. Nur gerecht, immerhin haben sie die Forschung so wie die Patentgebühren bezahlt. >Das stimmt nicht. >Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind im Arbeitnehmererfindungsgesetz >geregelt. Das stimmmt doch. Wenn Du das Gesetz gelesen hättest, würdest du wissen, dass du keine Rechte an Erfindungen hast, die im Zuge deiner Arbeit entstanden sind. Dir steht per Gesetz lediglich eine Vergütung zu.
R. K. schrieb: > was? schrieb: >> Bereits an der Neuheit wird es mangeln, >> wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext) >> beschrieben wurde. > Dass stimmt nicht. Es gibt etliche Schaltungen und sogar Vorgehensweisen > in der Software, die für einen bestimmten Fall patentiert werden, weil > sie einen bestimmten Effekt haben, der vorher nicht bekannt war. Er > konnte auch nicht bekannt sein, weil die Methodik in einem neuen Umfeld > verwendet wird. Das wird aber für den hier geschilderten Fall, das entsaften von Früchten, zutreffen. Zusätzlich wird es wohl auch an der "erfinderischen Tätigkeit" mangeln.
>Voraussetzung für eine Patent-Anmeldung ist eine bestimmte "Innovationshöhe"; wie hoch diese ist, hängt sehr stark von den genauen Details ab. Nee. Leider nicht. Die Erfindungshoehe geht ueblicherweise gegen Null im Limes Sinn. Eine Nespresso Kapsel ist zB mit 1700 Patenten belegt. Die koennen in der Mehrheit nur exakt Null sein. Mit etwas Glueck kann man eines davon als zwischen duenn und mager bezeichen. >Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit geprüft. Leider alles nein. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist natuerlich Problem des Erfinders. Neuheit wird von einem Konkurrenten gepruft, der kann das Patent dann wegen Nicht-neuheit anfechten. Und erfinderische Tätigkeit .. was ist das ? Im Patentverfahren werden einzig die formalen Kriterien geprueft. Die Maschine, oder das Verfahren muss nicht mal funktionieren. Die bauen die Maschine, oder das Verfahren nicht nach.
Zwei von Drei schrieb: > Leider alles nein. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist natuerlich Problem > des Erfinders. Neuheit wird von einem Konkurrenten gepruft, der kann das > Patent dann wegen Nicht-neuheit anfechten. Und erfinderische Tätigkeit > .. was ist das ? § 1 PatG - Patentfähige Erfindung (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. FAQ Deutsches Patent- und Markenamt: Was geschieht im Patent-Prüfungsverfahren? [...] Ihre Erfindung wird dann sachlich auf Patentierbarkeit nach §1 Patentgesetz (Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit) geprüft. [...] http://www.dpma.de/patent/faq/index.html#a4
Zwei von Drei schrieb: > ... Die gewerbliche Anwendbarkeit ist natuerlich Problem > des Erfinders. Neuheit wird von einem Konkurrenten gepruft, der kann das > Patent dann wegen Nicht-neuheit anfechten.... Ich denke das dieser Punkt besonders wichtig und bisher unbeachtet war. Wenn das Obsttrocknungsverfahrenspatent erteilt wuerde kommt vermutlich niemand her und will es kaufen. Eher wird ein Geraetehersteller einfach so ein Geraet bauen und du musst ihn dann Verklagen. Dort, denke ich, entscheidet sich die Frage nach der Erfindungshoehe. <edit> Gemeint ist die Unterlassungsklage vom Patentinhaber und die hoechstwahrscheinlich folgende Nichtigkeitsklage des Herstellers. Letztere kann rueckwirkend eine positive Unterlassungsentscheidung aufheben (wobei Zahlungen sicherlich wieder rueckabgewickelt werden). </edit> Anders ausgedrueckt, wenn es fast daran scheitert die Nummer zu bekommen, dann ist es fraglich ob man sie lange behaelt. bye uwe (alles IIRC, AFAIK, IMHO...)
In dem Sinne könnte man z.B. 40% aller Patente in Deutschland streichen unter anderem das Apple Patent auf Geräte mit abgerundeten Ecken und Bildschirm in der Mitte... Denn dort ist die erfinderische Tätigkeit 0... hätte auch mein 3 Jähriger Neffe malen können.... MfG
Fer T. schrieb: > In dem Sinne könnte man z.B. 40% aller Patente in Deutschland streichen > unter anderem das Apple Patent auf Geräte mit abgerundeten Ecken und > Bildschirm in der Mitte... > Denn dort ist die erfinderische Tätigkeit 0... hätte auch mein 3 > Jähriger Neffe malen können.... Das ist ja auch nen Geschmacksmuster, wie eine Marke. bye uwe
Bitte melde dich an um einen Beitrag zu schreiben. Anmeldung ist kostenlos und dauert nur eine Minute.
Bestehender Account
Schon ein Account bei Google/GoogleMail? Keine Anmeldung erforderlich!
Mit Google-Account einloggen
Mit Google-Account einloggen
Noch kein Account? Hier anmelden.