Forum: Offtopic Frage zu Patentierbarkeit


von Patentfrage (Gast)


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moin,

ich hätte mal eine Frage zu einer möglichen Patentierung.

Angenommen es wurde in einer Diplomarbeit eine Schaltung entwickelt, um 
einen bestimmten Effekt "A" zu erreichen.

Soweit ich weiss folgt durch die Veröffentlichung als Diplomarbeit 
unmittelbar, dass eine Patentierung nicht mehr möglich ist. Richtig?


Ist es nun möglich, eine sehr ähnliche Schaltung zu entwickeln, die 
schlicht und einfach in einem anderen Kontext verwendet wird, und somit 
nicht mehr dem Effekt "A" zuträglich ist, sondern eben den Effekt "B" 
erfüllt?


Beispiel:
In der Dipl.-Arbeit ist eine tolle Schaltung für die Entsaftung von 
Apfelmus entwickelt worden. Patentierung wahrscheinlich nicht möglich, 
da in Dipl.Arbeit veröfentlicht.
Ziel damals: Gewinnung von möglichst viel Flüssigkeit.


Später in der Firma:
Es wird "fast" die gleiche Schaltung verwendet, um ein anderes Obstmus 
zu trocknen. Ziel jetzt: Trocknung von Obst.


Sind die unterschiedlichen Zielsetzungen nun so verschieden, dass eine 
erneute Patentierung möglich wäre?

mfg

von Stefan F. (kpy3ep) Benutzerseite


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Wenn, dann würdest du die Technologie patentieren lassen, und nicht den 
Anwendungsfall. Und das mit dem patentrechtlichen Sachen sollte 
eigentlich mit dem Betrieb, wo die Diplomarbeit geschrieben wird, 
geklärt werden.

von Johannes E. (cpt_nemo)


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Voraussetzung für eine Patent-Anmeldung ist eine bestimmte 
"Innovationshöhe"; wie hoch diese ist, hängt sehr stark von den genauen 
Details ab.

Es gibt aber auch noch eine Gebrauchsmuster-Anmeldung, da ist die 
Schwelle für die "Innovationshöhe" deutlich niedriger. Ich könnte mir 
vorstellen, dass in diesem Fall ein Gebrauchsmuster eher möglich ist als 
ein Patent.

von Cyblord -. (cyblord)


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Das Problem ist doch, wenn man eine Arbeit für eine Firma für Geld 
macht, dann hat die Rechte daran diese Firma. Ausser im Vertrag steht 
was anderes. Anders siehts aus, wenn man die Diplomarbeit an der Uni 
ohne Asche macht, dann gehört einem selber natürlich alles.
Aber du schreibst von einer Firma, also würde DIR ein Patent nichts 
bringen weil du eh keine Rechte daran hast.

gruß cyblord

von Patentfrage (Gast)


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Die Diplomarbeit ist bereits geschrieben und in der Uni veröffentlicht.
Und bei den Pappnasen, die dort beim Staat beschäftigt sind, braucht man 
als Student garnicht daran zu denken, irgendwelche verwertbaren Rechte 
aus einer solchen Schaltung herauszuholen...

Derzeit bin ich eben in einer Firma und vor einem relativ ähnlichen 
Problem mit einem leicht abweichenden Anwendungsfall, so dass ich mir 
eben nun die Frage stelle, ob die Kenntnisse von damals ev. doch noch in 
ein Patent münden können...

mfg

von Krapao (Gast)


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Rechtsexperten kannst du hier nicht finden. Rechtsberatung dürfen Laien 
wie wir nicht machen. Tipp: Es gibt an jeder größeren Uni 
Starterzentren, die für schmales Geld Existenzgründer und ~Wannabees in 
solchen Fragen beraten.

Deine Antwort hängt davon ab, ob der Fachmann (nach Patentrecht nicht 
nach Allgemeinverständnis) anhand der technischen Lehre aus der 
Diplomarbeit zum Entsaften von Obst darauf kommen kann, dass ein 
Trocknen von Obst auch möglich ist UND ob der Fachmann die Diplomarbeit 
zum Entsaften bei der Lösungsfindung zum Trocknen berücksichtigen würde 
(würde er IMHO).

Dein "fast" müsste also den systembedingten, unweigerlichen Nachteil 
beheben, der beim Entsaften dazu führt, dass kein taugliches Trockenobst 
herauskommt UND dieses "fast" darf nicht identisch anderswo beschrieben 
sein (Neuheit) und auch nicht durch eine naheliegende Kombination deiner 
Diplomarbeit mit einer anderen Arbeit erhältlich sein (erfinderische 
Tätigkeit).

von was? (Gast)


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Patentfrage schrieb:
> Ist es nun möglich, eine sehr ähnliche Schaltung zu entwickeln, die
> schlicht und einfach in einem anderen Kontext verwendet wird, und somit
> nicht mehr dem Effekt "A" zuträglich ist, sondern eben den Effekt "B"
> erfüllt?

Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und 
erfinderische Tätigkeit geprüft. Bereits an der Neuheit wird es mangeln, 
wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext) 
beschrieben wurde.

von Thomas R. (Gast)


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cyblord ---- schrieb:
> Das Problem ist doch, wenn man eine Arbeit für eine Firma für Geld
> macht, dann hat die Rechte daran diese Firma.

Das stimmt nicht.
Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind im Arbeitnehmererfindungsgesetz 
geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/

von Peter D. (peda)


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Hast Du denn überhaupt erstmal eine Patentrecherche durchgeführt?
Vielleicht ist die Schaltung schon längst patentiert oder anderweitig 
publiziert.

Eine wirklich neue Schaltung zu entwickeln, ist schwerer, als man denkt.


Peter

von Johannes E. (cpt_nemo)


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was? schrieb:
> Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und
> erfinderische Tätigkeit geprüft. Bereits an der Neuheit wird es mangeln,
> wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext)
> beschrieben wurde.

So einfach kann man das nicht beantworten. Es gibt durchaus Patente, bei 
denen eine bekannte Technolologie einfach nur in einer neuen Anwendung 
eingesetzt wird. In diesem Fall besteht die Innovation darin, eine neue 
Anwendung zu finden.

Das hängt aber, wie gesagt, von den genauen Details der Erfindung ab, 
eine pauschale Antwort ist da nicht möglich.

von Robert K. (Firma: Projektleiter Medizinsoftware) (robident)


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was? schrieb:
> Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und
> erfinderische Tätigkeit geprüft.
Was durch einen Anwalt rund 5000 Euro kostet.

> Bereits an der Neuheit wird es mangeln,
> wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext)
> beschrieben wurde.
Dass stimmt nicht. Es gibt etliche Schaltungen und sogar Vorgehensweisen 
in der Software, die für einen bestimmten Fall patentiert werden, weil 
sie einen bestimmten Effekt haben, der vorher nicht bekannt war. Er 
konnte auch nicht bekannt sein, weil die Methodik in einem neuen Umfeld 
verwendet wird.

Reale Beispiele aus meinem Umfeld sind das Herausarbeiten einer 
bestimmten Information mit einer FFT, das Erkennen eines Sachverhalts 
anhand eines Stromverlaufes sowie die Messung einer Grösse mittels eines 
bereits existierenden Verfahrens, das nur noch nicht in diesem Umfeld 
eingesetzt war. Alle drei sind patentiert worden.

von Lothar M. (Firma: Titel) (lkmiller) (Moderator) Benutzerseite


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Patentfrage schrieb:
> Und bei den Pappnasen, die dort beim Staat beschäftigt sind, braucht man
> als Student garnicht daran zu denken, irgendwelche verwertbaren Rechte
> aus einer solchen Schaltung herauszuholen...
Es ist nicht ihre Aufgabe, für den Staat (denn das ist ihr Arbeitgeber) 
irgendwas zu schützen. Im Gegentum: sie sorgen dafür, dass gerade das 
nicht geschieht. Gut so. Es muss nicht jeder Schmarrn patentiert werden.

Johannes E. schrieb:
> Es gibt durchaus Patente, bei denen eine bekannte Technolologie einfach
> nur in einer neuen Anwendung eingesetzt wird.
Die meisten Petente sind Verfahrenspatente.
> ... besteht die Innovation darin, eine neue Anwendung zu finden.
Z.B. ein Verfahren in dem ein galvanisches Element gewinnbringend und 
vorteilhafterweise eingesetzt wird, ist auch lange nach dem Tod von 
Luigi Galvani noch patentierbar.

Patentfrage schrieb:
> so dass ich mir eben nun die Frage stelle, ob die Kenntnisse von damals
> ev. doch noch in ein Patent münden können...
Ohne die Erkenntnisse von Galvani hätte ich meine Verfahrenspatente 
nicht bekommen...  ;-)

von Otto M. (samandiriel)


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>Anders siehts aus, wenn man die Diplomarbeit an der Uni
>ohne Asche macht, dann gehört einem selber natürlich alles.
Bei meiner Uni gehört Dir erst mal garnichts. Zwar waren sie recht 
großzügig, wenn du das Patent SELBER verwerten wolltest. Aber sie hatten 
alle Rechte. Nur gerecht, immerhin haben sie die Forschung so wie die 
Patentgebühren bezahlt.
>Das stimmt nicht.
>Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind im Arbeitnehmererfindungsgesetz
>geregelt.
Das stimmmt doch. Wenn Du das Gesetz gelesen hättest, würdest du wissen, 
dass du keine Rechte an Erfindungen hast, die im Zuge deiner Arbeit 
entstanden sind. Dir steht per Gesetz lediglich eine Vergütung zu.

von Was? W. (wer)


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R. K. schrieb:
> was? schrieb:
>> Bereits an der Neuheit wird es mangeln,
>> wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext)
>> beschrieben wurde.
> Dass stimmt nicht. Es gibt etliche Schaltungen und sogar Vorgehensweisen
> in der Software, die für einen bestimmten Fall patentiert werden, weil
> sie einen bestimmten Effekt haben, der vorher nicht bekannt war. Er
> konnte auch nicht bekannt sein, weil die Methodik in einem neuen Umfeld
> verwendet wird.

Das wird aber für den hier geschilderten Fall, das entsaften von 
Früchten, zutreffen. Zusätzlich wird es wohl auch an der "erfinderischen 
Tätigkeit" mangeln.

von Purzel H. (hacky)


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>Voraussetzung für eine Patent-Anmeldung ist eine bestimmte
"Innovationshöhe"; wie hoch diese ist, hängt sehr stark von den genauen
Details ab.

Nee. Leider nicht. Die Erfindungshoehe geht ueblicherweise gegen Null im 
Limes Sinn. Eine Nespresso Kapsel ist zB mit 1700 Patenten belegt. Die 
koennen in der Mehrheit nur exakt Null sein. Mit etwas Glueck kann man 
eines davon als zwischen duenn und mager bezeichen.

>Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und
erfinderische Tätigkeit geprüft.

Leider alles nein. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist natuerlich Problem 
des Erfinders. Neuheit wird von einem Konkurrenten gepruft, der kann das 
Patent dann wegen Nicht-neuheit anfechten. Und erfinderische Tätigkeit 
.. was ist das ?

Im Patentverfahren werden einzig die formalen Kriterien geprueft. Die 
Maschine, oder das Verfahren muss nicht mal funktionieren. Die bauen die 
Maschine, oder das Verfahren nicht nach.

von Was? W. (wer)


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Zwei von Drei schrieb:
> Leider alles nein. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist natuerlich Problem
> des Erfinders. Neuheit wird von einem Konkurrenten gepruft, der kann das
> Patent dann wegen Nicht-neuheit anfechten. Und erfinderische Tätigkeit
> .. was ist das ?

§ 1 PatG  - Patentfähige Erfindung
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik 
erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit 
beruhen und gewerblich anwendbar sind.


FAQ Deutsches Patent- und Markenamt:
Was geschieht im Patent-Prüfungsverfahren?
[...] Ihre Erfindung wird dann sachlich auf Patentierbarkeit nach §1 
Patentgesetz (Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische 
Tätigkeit) geprüft. [...]
http://www.dpma.de/patent/faq/index.html#a4

von Uwe R. (aisnmann)


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Zwei von Drei schrieb:

> ... Die gewerbliche Anwendbarkeit ist natuerlich Problem
> des Erfinders. Neuheit wird von einem Konkurrenten gepruft, der kann das
> Patent dann wegen Nicht-neuheit anfechten....

Ich denke das dieser Punkt besonders wichtig und bisher unbeachtet war.

Wenn das Obsttrocknungsverfahrenspatent erteilt wuerde kommt vermutlich 
niemand her und will es kaufen. Eher wird ein Geraetehersteller einfach 
so ein Geraet bauen und du musst ihn dann Verklagen. Dort, denke ich, 
entscheidet sich die Frage nach der Erfindungshoehe.

<edit>
Gemeint ist die Unterlassungsklage vom Patentinhaber und die 
hoechstwahrscheinlich folgende Nichtigkeitsklage des Herstellers. 
Letztere kann rueckwirkend eine positive Unterlassungsentscheidung 
aufheben (wobei Zahlungen sicherlich wieder rueckabgewickelt werden).
</edit>

Anders ausgedrueckt, wenn es fast daran scheitert die Nummer zu 
bekommen, dann ist es fraglich ob man sie lange behaelt.

bye uwe
(alles IIRC, AFAIK, IMHO...)

von Fer T. (fer_t)


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In dem Sinne könnte man z.B. 40% aller Patente in Deutschland streichen 
unter anderem das Apple Patent auf Geräte mit abgerundeten Ecken und 
Bildschirm in der Mitte...
Denn dort ist die erfinderische Tätigkeit 0... hätte auch mein 3 
Jähriger Neffe malen können....

MfG

von Uwe R. (aisnmann)


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Fer T. schrieb:
> In dem Sinne könnte man z.B. 40% aller Patente in Deutschland streichen
> unter anderem das Apple Patent auf Geräte mit abgerundeten Ecken und
> Bildschirm in der Mitte...
> Denn dort ist die erfinderische Tätigkeit 0... hätte auch mein 3
> Jähriger Neffe malen können....

Das ist ja auch nen Geschmacksmuster, wie eine Marke.

bye uwe

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