moin,
ich hätte mal eine Frage zu einer möglichen Patentierung.
Angenommen es wurde in einer Diplomarbeit eine Schaltung entwickelt, um
einen bestimmten Effekt "A" zu erreichen.
Soweit ich weiss folgt durch die Veröffentlichung als Diplomarbeit
unmittelbar, dass eine Patentierung nicht mehr möglich ist. Richtig?
Ist es nun möglich, eine sehr ähnliche Schaltung zu entwickeln, die
schlicht und einfach in einem anderen Kontext verwendet wird, und somit
nicht mehr dem Effekt "A" zuträglich ist, sondern eben den Effekt "B"
erfüllt?
Beispiel:
In der Dipl.-Arbeit ist eine tolle Schaltung für die Entsaftung von
Apfelmus entwickelt worden. Patentierung wahrscheinlich nicht möglich,
da in Dipl.Arbeit veröfentlicht.
Ziel damals: Gewinnung von möglichst viel Flüssigkeit.
Später in der Firma:
Es wird "fast" die gleiche Schaltung verwendet, um ein anderes Obstmus
zu trocknen. Ziel jetzt: Trocknung von Obst.
Sind die unterschiedlichen Zielsetzungen nun so verschieden, dass eine
erneute Patentierung möglich wäre?
mfg
Wenn, dann würdest du die Technologie patentieren lassen, und nicht den
Anwendungsfall. Und das mit dem patentrechtlichen Sachen sollte
eigentlich mit dem Betrieb, wo die Diplomarbeit geschrieben wird,
geklärt werden.
Voraussetzung für eine Patent-Anmeldung ist eine bestimmte
"Innovationshöhe"; wie hoch diese ist, hängt sehr stark von den genauen
Details ab.
Es gibt aber auch noch eine Gebrauchsmuster-Anmeldung, da ist die
Schwelle für die "Innovationshöhe" deutlich niedriger. Ich könnte mir
vorstellen, dass in diesem Fall ein Gebrauchsmuster eher möglich ist als
ein Patent.
Das Problem ist doch, wenn man eine Arbeit für eine Firma für Geld
macht, dann hat die Rechte daran diese Firma. Ausser im Vertrag steht
was anderes. Anders siehts aus, wenn man die Diplomarbeit an der Uni
ohne Asche macht, dann gehört einem selber natürlich alles.
Aber du schreibst von einer Firma, also würde DIR ein Patent nichts
bringen weil du eh keine Rechte daran hast.
gruß cyblord
Die Diplomarbeit ist bereits geschrieben und in der Uni veröffentlicht.
Und bei den Pappnasen, die dort beim Staat beschäftigt sind, braucht man
als Student garnicht daran zu denken, irgendwelche verwertbaren Rechte
aus einer solchen Schaltung herauszuholen...
Derzeit bin ich eben in einer Firma und vor einem relativ ähnlichen
Problem mit einem leicht abweichenden Anwendungsfall, so dass ich mir
eben nun die Frage stelle, ob die Kenntnisse von damals ev. doch noch in
ein Patent münden können...
mfg
Rechtsexperten kannst du hier nicht finden. Rechtsberatung dürfen Laien
wie wir nicht machen. Tipp: Es gibt an jeder größeren Uni
Starterzentren, die für schmales Geld Existenzgründer und ~Wannabees in
solchen Fragen beraten.
Deine Antwort hängt davon ab, ob der Fachmann (nach Patentrecht nicht
nach Allgemeinverständnis) anhand der technischen Lehre aus der
Diplomarbeit zum Entsaften von Obst darauf kommen kann, dass ein
Trocknen von Obst auch möglich ist UND ob der Fachmann die Diplomarbeit
zum Entsaften bei der Lösungsfindung zum Trocknen berücksichtigen würde
(würde er IMHO).
Dein "fast" müsste also den systembedingten, unweigerlichen Nachteil
beheben, der beim Entsaften dazu führt, dass kein taugliches Trockenobst
herauskommt UND dieses "fast" darf nicht identisch anderswo beschrieben
sein (Neuheit) und auch nicht durch eine naheliegende Kombination deiner
Diplomarbeit mit einer anderen Arbeit erhältlich sein (erfinderische
Tätigkeit).
Patentfrage schrieb:> Ist es nun möglich, eine sehr ähnliche Schaltung zu entwickeln, die> schlicht und einfach in einem anderen Kontext verwendet wird, und somit> nicht mehr dem Effekt "A" zuträglich ist, sondern eben den Effekt "B"> erfüllt?
Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und
erfinderische Tätigkeit geprüft. Bereits an der Neuheit wird es mangeln,
wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext)
beschrieben wurde.
cyblord ---- schrieb:> Das Problem ist doch, wenn man eine Arbeit für eine Firma für Geld> macht, dann hat die Rechte daran diese Firma.
Das stimmt nicht.
Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind im Arbeitnehmererfindungsgesetz
geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/
Hast Du denn überhaupt erstmal eine Patentrecherche durchgeführt?
Vielleicht ist die Schaltung schon längst patentiert oder anderweitig
publiziert.
Eine wirklich neue Schaltung zu entwickeln, ist schwerer, als man denkt.
Peter
was? schrieb:> Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und> erfinderische Tätigkeit geprüft. Bereits an der Neuheit wird es mangeln,> wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext)> beschrieben wurde.
So einfach kann man das nicht beantworten. Es gibt durchaus Patente, bei
denen eine bekannte Technolologie einfach nur in einer neuen Anwendung
eingesetzt wird. In diesem Fall besteht die Innovation darin, eine neue
Anwendung zu finden.
Das hängt aber, wie gesagt, von den genauen Details der Erfindung ab,
eine pauschale Antwort ist da nicht möglich.
was? schrieb:> Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und> erfinderische Tätigkeit geprüft.
Was durch einen Anwalt rund 5000 Euro kostet.
> Bereits an der Neuheit wird es mangeln,> wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext)> beschrieben wurde.
Dass stimmt nicht. Es gibt etliche Schaltungen und sogar Vorgehensweisen
in der Software, die für einen bestimmten Fall patentiert werden, weil
sie einen bestimmten Effekt haben, der vorher nicht bekannt war. Er
konnte auch nicht bekannt sein, weil die Methodik in einem neuen Umfeld
verwendet wird.
Reale Beispiele aus meinem Umfeld sind das Herausarbeiten einer
bestimmten Information mit einer FFT, das Erkennen eines Sachverhalts
anhand eines Stromverlaufes sowie die Messung einer Grösse mittels eines
bereits existierenden Verfahrens, das nur noch nicht in diesem Umfeld
eingesetzt war. Alle drei sind patentiert worden.
Patentfrage schrieb:> Und bei den Pappnasen, die dort beim Staat beschäftigt sind, braucht man> als Student garnicht daran zu denken, irgendwelche verwertbaren Rechte> aus einer solchen Schaltung herauszuholen...
Es ist nicht ihre Aufgabe, für den Staat (denn das ist ihr Arbeitgeber)
irgendwas zu schützen. Im Gegentum: sie sorgen dafür, dass gerade das
nicht geschieht. Gut so. Es muss nicht jeder Schmarrn patentiert werden.
Johannes E. schrieb:> Es gibt durchaus Patente, bei denen eine bekannte Technolologie einfach> nur in einer neuen Anwendung eingesetzt wird.
Die meisten Petente sind Verfahrenspatente.
> ... besteht die Innovation darin, eine neue Anwendung zu finden.
Z.B. ein Verfahren in dem ein galvanisches Element gewinnbringend und
vorteilhafterweise eingesetzt wird, ist auch lange nach dem Tod von
Luigi Galvani noch patentierbar.
Patentfrage schrieb:> so dass ich mir eben nun die Frage stelle, ob die Kenntnisse von damals> ev. doch noch in ein Patent münden können...
Ohne die Erkenntnisse von Galvani hätte ich meine Verfahrenspatente
nicht bekommen... ;-)
>Anders siehts aus, wenn man die Diplomarbeit an der Uni>ohne Asche macht, dann gehört einem selber natürlich alles.
Bei meiner Uni gehört Dir erst mal garnichts. Zwar waren sie recht
großzügig, wenn du das Patent SELBER verwerten wolltest. Aber sie hatten
alle Rechte. Nur gerecht, immerhin haben sie die Forschung so wie die
Patentgebühren bezahlt.
>Das stimmt nicht.>Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind im Arbeitnehmererfindungsgesetz>geregelt.
Das stimmmt doch. Wenn Du das Gesetz gelesen hättest, würdest du wissen,
dass du keine Rechte an Erfindungen hast, die im Zuge deiner Arbeit
entstanden sind. Dir steht per Gesetz lediglich eine Vergütung zu.
R. K. schrieb:> was? schrieb:>> Bereits an der Neuheit wird es mangeln,>> wenn die Schaltung schon einmal (wenn auch in einem anderen Kontext)>> beschrieben wurde.> Dass stimmt nicht. Es gibt etliche Schaltungen und sogar Vorgehensweisen> in der Software, die für einen bestimmten Fall patentiert werden, weil> sie einen bestimmten Effekt haben, der vorher nicht bekannt war. Er> konnte auch nicht bekannt sein, weil die Methodik in einem neuen Umfeld> verwendet wird.
Das wird aber für den hier geschilderten Fall, das entsaften von
Früchten, zutreffen. Zusätzlich wird es wohl auch an der "erfinderischen
Tätigkeit" mangeln.
>Voraussetzung für eine Patent-Anmeldung ist eine bestimmte
"Innovationshöhe"; wie hoch diese ist, hängt sehr stark von den genauen
Details ab.
Nee. Leider nicht. Die Erfindungshoehe geht ueblicherweise gegen Null im
Limes Sinn. Eine Nespresso Kapsel ist zB mit 1700 Patenten belegt. Die
koennen in der Mehrheit nur exakt Null sein. Mit etwas Glueck kann man
eines davon als zwischen duenn und mager bezeichen.
>Im Patent-Prüfungsverfahren wird Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und
erfinderische Tätigkeit geprüft.
Leider alles nein. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist natuerlich Problem
des Erfinders. Neuheit wird von einem Konkurrenten gepruft, der kann das
Patent dann wegen Nicht-neuheit anfechten. Und erfinderische Tätigkeit
.. was ist das ?
Im Patentverfahren werden einzig die formalen Kriterien geprueft. Die
Maschine, oder das Verfahren muss nicht mal funktionieren. Die bauen die
Maschine, oder das Verfahren nicht nach.
Zwei von Drei schrieb:> Leider alles nein. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist natuerlich Problem> des Erfinders. Neuheit wird von einem Konkurrenten gepruft, der kann das> Patent dann wegen Nicht-neuheit anfechten. Und erfinderische Tätigkeit> .. was ist das ?
§ 1 PatG - Patentfähige Erfindung
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik
erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen und gewerblich anwendbar sind.
FAQ Deutsches Patent- und Markenamt:
Was geschieht im Patent-Prüfungsverfahren?
[...] Ihre Erfindung wird dann sachlich auf Patentierbarkeit nach §1
Patentgesetz (Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische
Tätigkeit) geprüft. [...]
http://www.dpma.de/patent/faq/index.html#a4
Zwei von Drei schrieb:> ... Die gewerbliche Anwendbarkeit ist natuerlich Problem> des Erfinders. Neuheit wird von einem Konkurrenten gepruft, der kann das> Patent dann wegen Nicht-neuheit anfechten....
Ich denke das dieser Punkt besonders wichtig und bisher unbeachtet war.
Wenn das Obsttrocknungsverfahrenspatent erteilt wuerde kommt vermutlich
niemand her und will es kaufen. Eher wird ein Geraetehersteller einfach
so ein Geraet bauen und du musst ihn dann Verklagen. Dort, denke ich,
entscheidet sich die Frage nach der Erfindungshoehe.
<edit>
Gemeint ist die Unterlassungsklage vom Patentinhaber und die
hoechstwahrscheinlich folgende Nichtigkeitsklage des Herstellers.
Letztere kann rueckwirkend eine positive Unterlassungsentscheidung
aufheben (wobei Zahlungen sicherlich wieder rueckabgewickelt werden).
</edit>
Anders ausgedrueckt, wenn es fast daran scheitert die Nummer zu
bekommen, dann ist es fraglich ob man sie lange behaelt.
bye uwe
(alles IIRC, AFAIK, IMHO...)
In dem Sinne könnte man z.B. 40% aller Patente in Deutschland streichen
unter anderem das Apple Patent auf Geräte mit abgerundeten Ecken und
Bildschirm in der Mitte...
Denn dort ist die erfinderische Tätigkeit 0... hätte auch mein 3
Jähriger Neffe malen können....
MfG
Fer T. schrieb:> In dem Sinne könnte man z.B. 40% aller Patente in Deutschland streichen> unter anderem das Apple Patent auf Geräte mit abgerundeten Ecken und> Bildschirm in der Mitte...> Denn dort ist die erfinderische Tätigkeit 0... hätte auch mein 3> Jähriger Neffe malen können....
Das ist ja auch nen Geschmacksmuster, wie eine Marke.
bye uwe