Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Zugriff auf Skripte anderer Unis


von Mike (Gast)


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Hallo zusammen,

Skripte/Dokus/Aufgaben/.. anderer Unis sind nicht einfach so 
runterzuladen, man muss sich (fast) immer einloggen, also nur Studenten 
dieser Unis haben Zugriff auf die Dokus des Fachbereichs.

Was ist der Sinn daran?

Als Student würde ich gerne Skripte/Prüfungen anderer Unis einsehen.

Gruß

von HutHut (Gast)


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Per Google findet man ziemlich oft Skripte anderer Unis/Institute.
Das Problem ist sobald es geschützten Inhalt (Bilder etc.) beinhaltet 
ist der Ersteller an der Uni verpflichtet das geschützt aufzubewaren. 
Daraus folgt dann meistens das nur noch Studies über Passwort an die 
Inhalte kommen.

von MR. Ohm (Gast)


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>Was ist der Sinn daran?
Oft Urheberrechte. Wenn die Scripte z.B. Bilder oder Teile aus Büchern 
enthalten, darf man die nicht so einfach für alle zugänglich machen. 
Wenn man diese allerdings nur einem begrenzen Personenkreis zugänglich 
macht, ist das erlaubt (wurde uns zu mindestens so erklärt).

von robocash (Gast)


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Diese einkopierten Bilder werten den Inhalt ab.

von adsf (Gast)


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robocash schrieb:
> Diese einkopierten Bilder werten den Inhalt ab.

Wieso? Warum sollte der Prof die "Orginal-" oder zumindest 
"Referenzquellen" zu einem Thema nochmal nachbauen, nur um das Risiko 
einzugehen dabei Fehler zu machen/verwirrung zu stiften?

von meckerziege (Gast)


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Zu diesem Thema hatte ich schonmal eine interessante Diskussion mit 
einer Professorin, die im Endeffekt gezeigt hat, dass sie vom 
Urheberrecht keine Ahnung hat:

Ich finds immer recht gut, wenn man Skripte auch digital aufm Rechner 
hat. Wenn man Pendler ist, dann weiß man das zu schätzen, wenn man an 
manchen Tagen nicht ein paar kg mehr dabei hat. Leider ists bei uns 
unüblich Skripte auch digital herauszugeben, die gibts nur gedruckt bei 
der Fachschaft. Begründung: "Wir wollen der Fachschaft nicht das 
Geschäft mit den Skripten kaputtmachen".
Echte Begründung: Eine Professorin meinte sie gibt es nicht digital 
raus, weil "da Bilder drin sind, die woanders herauskopiert wurden und 
man das deshalb nicht veröffentlichen will (rechtliche Probleme usw.)". 
Das ein Verkauf der Skripts dann evtl. sogar ne gewerbliche Nutzung sein 
könnte (noch Problematischer...) wollte sie dann nicht einsehen.

Aber das ist der Hauptgrund warum die Profs es nicht herausgeben wollen: 
Sie haben Angst dass sie dann Probleme bekommen wegen fehlender 
Nutzungsrechte an den Bildern. Das man wohl einfach mal nachfrägt und 
die Quellen anständig angibt, davon halten viele Leute offenbar nichts 
mehr.

Einen anderen Fall noch: Ein Prof. hat sich mal sehr darüber aufgeregt, 
dass aus seinem Skript, welches mal Online verfürbar war, andere Unis 
UNGEFRAGT Inhalte herauskopiert und ohne Quellenangabe ins eigene Skript 
übernommen haben. Darum gibts das jetzt nicht mehr digital.
Aber das ist eher die Ausnahme, denn gute Skripte sind recht selten ;-)

von Marx W. (Gast)


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meckerziege schrieb:
> Einen anderen Fall noch: Ein Prof. hat sich mal sehr darüber aufgeregt,
> dass aus seinem Skript, welches mal Online verfürbar war, andere Unis
> UNGEFRAGT Inhalte herauskopiert und ohne Quellenangabe ins eigene Skript
Dafür gibt es den wissenschaftlichen Fachbegriff des "Gutenbergen"!
> übernommen haben. Darum gibts das jetzt nicht mehr digital.
> Aber das ist eher die Ausnahme, denn gute Skripte sind recht selten ;-)
Ja!

von Please fill out this Field (Gast)


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meckerziege schrieb:
> Aber das ist der Hauptgrund warum die Profs es nicht herausgeben wollen:

Das ist nun wirklich kein Geheimnis, § 52a Urhg.

> Sie haben Angst dass sie dann Probleme bekommen wegen fehlender
> Nutzungsrechte an den Bildern. Das man wohl einfach mal nachfrägt und

"nachfragt"

Dass sich Staatsdiener wegen eines Skriptes keinen nach § 52a Urhg 
Reinmachen lassen wollen ist verständlich.

> die Quellen anständig angibt, davon halten viele Leute offenbar nichts
> mehr.

Egal was die Leute davon halten, es gibt nun mal § 52a Urhg
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html

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(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs 
sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur 
Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, 
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an 
Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt 
abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie 
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für 
einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene 
wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies 
zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller 
Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch 
an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des 
Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines 
Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen 
regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes 
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen 
Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.

(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine 
angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine 
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

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Beschwerden sind an den Gesetzgeber zu richten.

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