Hallo zusammen, Skripte/Dokus/Aufgaben/.. anderer Unis sind nicht einfach so runterzuladen, man muss sich (fast) immer einloggen, also nur Studenten dieser Unis haben Zugriff auf die Dokus des Fachbereichs. Was ist der Sinn daran? Als Student würde ich gerne Skripte/Prüfungen anderer Unis einsehen. Gruß
Per Google findet man ziemlich oft Skripte anderer Unis/Institute. Das Problem ist sobald es geschützten Inhalt (Bilder etc.) beinhaltet ist der Ersteller an der Uni verpflichtet das geschützt aufzubewaren. Daraus folgt dann meistens das nur noch Studies über Passwort an die Inhalte kommen.
>Was ist der Sinn daran?
Oft Urheberrechte. Wenn die Scripte z.B. Bilder oder Teile aus Büchern
enthalten, darf man die nicht so einfach für alle zugänglich machen.
Wenn man diese allerdings nur einem begrenzen Personenkreis zugänglich
macht, ist das erlaubt (wurde uns zu mindestens so erklärt).
robocash schrieb: > Diese einkopierten Bilder werten den Inhalt ab. Wieso? Warum sollte der Prof die "Orginal-" oder zumindest "Referenzquellen" zu einem Thema nochmal nachbauen, nur um das Risiko einzugehen dabei Fehler zu machen/verwirrung zu stiften?
Zu diesem Thema hatte ich schonmal eine interessante Diskussion mit einer Professorin, die im Endeffekt gezeigt hat, dass sie vom Urheberrecht keine Ahnung hat: Ich finds immer recht gut, wenn man Skripte auch digital aufm Rechner hat. Wenn man Pendler ist, dann weiß man das zu schätzen, wenn man an manchen Tagen nicht ein paar kg mehr dabei hat. Leider ists bei uns unüblich Skripte auch digital herauszugeben, die gibts nur gedruckt bei der Fachschaft. Begründung: "Wir wollen der Fachschaft nicht das Geschäft mit den Skripten kaputtmachen". Echte Begründung: Eine Professorin meinte sie gibt es nicht digital raus, weil "da Bilder drin sind, die woanders herauskopiert wurden und man das deshalb nicht veröffentlichen will (rechtliche Probleme usw.)". Das ein Verkauf der Skripts dann evtl. sogar ne gewerbliche Nutzung sein könnte (noch Problematischer...) wollte sie dann nicht einsehen. Aber das ist der Hauptgrund warum die Profs es nicht herausgeben wollen: Sie haben Angst dass sie dann Probleme bekommen wegen fehlender Nutzungsrechte an den Bildern. Das man wohl einfach mal nachfrägt und die Quellen anständig angibt, davon halten viele Leute offenbar nichts mehr. Einen anderen Fall noch: Ein Prof. hat sich mal sehr darüber aufgeregt, dass aus seinem Skript, welches mal Online verfürbar war, andere Unis UNGEFRAGT Inhalte herauskopiert und ohne Quellenangabe ins eigene Skript übernommen haben. Darum gibts das jetzt nicht mehr digital. Aber das ist eher die Ausnahme, denn gute Skripte sind recht selten ;-)
meckerziege schrieb: > Einen anderen Fall noch: Ein Prof. hat sich mal sehr darüber aufgeregt, > dass aus seinem Skript, welches mal Online verfürbar war, andere Unis > UNGEFRAGT Inhalte herauskopiert und ohne Quellenangabe ins eigene Skript Dafür gibt es den wissenschaftlichen Fachbegriff des "Gutenbergen"! > übernommen haben. Darum gibts das jetzt nicht mehr digital. > Aber das ist eher die Ausnahme, denn gute Skripte sind recht selten ;-) Ja!
meckerziege schrieb: > Aber das ist der Hauptgrund warum die Profs es nicht herausgeben wollen: Das ist nun wirklich kein Geheimnis, § 52a Urhg. > Sie haben Angst dass sie dann Probleme bekommen wegen fehlender > Nutzungsrechte an den Bildern. Das man wohl einfach mal nachfrägt und "nachfragt" Dass sich Staatsdiener wegen eines Skriptes keinen nach § 52a Urhg Reinmachen lassen wollen ist verständlich. > die Quellen anständig angibt, davon halten viele Leute offenbar nichts > mehr. Egal was die Leute davon halten, es gibt nun mal § 52a Urhg http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html ------------------------------------------------------------------------ -- (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. ------------------------------------------------------------------------ -- Beschwerden sind an den Gesetzgeber zu richten.
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