Es gibt doch die 6 monatige Beweislastumkehr-Frist. Gilt die auch für Gebrauchtsachen via ebucht gekauft? Könnte man über die Schiene es wurde kein Handbuch/Bedienungsanleitung mitgeliefert, das Elektrogerät zurückgeben?
Auch bei Gebrauchtartikeln übernimmt der Verkäufer eine Gewährleistung, nämlich daß der Artikel bei Übergabe der Beschreibung entspricht. Ein Zigelstein an Stelle des CD-Players wäre ein klarer Reklamationsgrund. Wenn dort "kaputt" steht, wäre ein Defekt kein Rückgabegrund. Wenn ein Gerät ohne jede Beschreibung nur als gebraucht angeboten wird, kann der Käufer davon ausgehen, daß alle bei Neukauf enthaltenden Sachen auch dabei sind, also auch ein Handbuch. Wenn ein Bild das Verkaufte zeigt, quasi als einzige Beschreibung, und dabei weder eine Originalverpackung noch ein Handbuch auf dem Bild zu sehen ist (noch ein Netzkabel) wird man sich als Käufer nicht rausreden können, man hätte ein Handbuch erwartet. Wenn ein Gebrauchtgerät in den ersten 6 Monaten bei normaler Benutzung kaputt geht, kann man wie bei Neugeräten davon ausgehen, daß die Ursache für diesen Defekt schon bei Übergabe vorhanden war, es sei denn, du belegst das Gegenteil.
Die 6 Monate sind noch nicht um und das Bild in der Auktion wurde als ähnlich oder so im Text der Auktion beschrieben. Auf dem Bild ist nur das Gerät und das Ladekabel. Am Anfang lief das Teil, jetzt kommt nur noch ne unbekannte Statusmeldung auf dem Display. Ich vermute, daß der eingebaute CD-Reader nun nicht mehr geht, also kein Spiel mehr geladen wird. Ist ne portable PSP und ich bin nur beratend tätig. Das Teil wurde als gebraucht und defekt verkauft, aber der <akzeptierte> Defekt beim Kauf hat nichts mit dem jetzigen Problem zu tun! Natürlich behauptet nun der Verkäufer, die Fehlfunktion wäre neu und durch den Kunden verursacht. Nach der zweiten unsrigen Mail antwortet er nun: "Die Rückgabefrist wäre abgelaufen."
Na das ist ja mal wieder ein echter Abdul K. Thread ;) Ne PSP die neu auch nur noch 79€ auf amazon kostet wird über Ebay gekauft die sogar als defekt und gebraucht gekennzeichnet (Ebay-Link?) war und jetzt beschwerst du dich, dass das Ding nicht mehr geht?
Abdul K. schrieb: > "Die Rückgabefrist wäre abgelaufen." War denn eine angegeben? Ansonsten gilt nämlich eine gesetzliche Regelung. Käufer (nicht die Verkäufer) haben bei berechtigten Mängeln die Wahl nach Minderung, Wandlung oder Rückgabe. Wenn ich mich nicht täusche beträgt die Gewährleistung von Neuware bei gewerblichen Anbietern zwei Jahre mit der erwähnten Beweislastumkehr und bei Gebrauchtware mindestens ein Jahr. Bei Privatverkäufern gibts das nicht, daher auch zwei Jahre, wenn nicht durch einen Disclaimer die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen wurde, aber der Satz muss dann auch stimmig Prozessfest sein. Irgend so ein Gelaber reicht da im Prozessfall nicht. Das Wort "Defekt" ist eine zugesicherte Eigenschaft. Funktioniert der Artikel doch und geht dann kaputt, dürfte meiner Einschätzung nach der Verkäufer aus dem Schneider sein, aber sicher bin ich mir da nicht. Das hiesige Rechtssystem kann manchmal überraschend ganz schön verdreht sein. Da steckt man eben als Normalo nicht drin. Man kann eigentlich den Artikel nur als defekt wieder verkaufen, das sich ein Bastler erbarmt aus zweien wieder ein funktionierendes zu machen. Dann verliert man zwar etwas Geld, aber wenns gut läuft, nicht alles.
D. I. schrieb: > Na das ist ja mal wieder ein echter Abdul K. Thread ;) > > Ne PSP die neu auch nur noch 79€ auf amazon kostet wird über Ebay > gekauft die sogar als defekt und gebraucht gekennzeichnet (Ebay-Link?) > war und jetzt beschwerst du dich, dass das Ding nicht mehr geht? Habe ich dem Bekannten auch gesagt. <Einfach genau lesen, Herr Grotesque> Link gebe ich natürlich genau nicht an! Oder was meinst du macht der Verkäufer mit Google? Na, da seht ihr es also wie ich und ich werde mir den Link mal ansehen, was genau in der Auktion drin stand. Danke erstmal!
"So, wenn man aber was Gebrauchtes von privat kauft, sieht das anders aus, denn Privatpersonen können die Gewährleistung ganz ausschließen. Das heißt dann im Grunde "gekauft wie gesehen", oder im Falle einer Online-Bestellung sogar eher "wie nicht gesehen". Kennt ihr vielleicht von Ebay, denn da schreiben viele Verkäufer, sie würden die Gewährleistung ausschließen. Können sie auch - aber nur, wenn sie nicht vielleicht doch professionelle Händler sind... Allerdings: die verkaufte Sache muss immer korrekt beschrieben werden - Mängel sollten also möglichst konkret aufgezählt werden. Denn wenn der private Verkäufer zum Beispiel bewusst ein defektes Gerät ohne Gewährleistung verkauft, dann kann man sich als Käufer unter Umständen auf Arglist berufen. Ein Gewährleistungsausschluss hilft dem Verkäufer dann nicht weiter." viel spass beim beweisen, das der verkäufer arglistig getäuscht hat. denn oh wunder...defekte können auch ohne böswilligkeit des verkäufers auftreten. und wenn auf dem foto nur das gerät samt netzteil abgebildet ist, wie kommt man dann darauf, dass da mehr dabei ist? wenn ein professionelles katalogfoto eingestellt wurde und dann fehlt die hälfte könnte ich das ja nachvollziehen. aber sorum?
Abdul K. schrieb: > Habe ich dem Bekannten auch gesagt. > > <Einfach genau lesen, Herr Grotesque> Nicht ganz. Du hast erstmal nur gesagt, dass du beratend tätig seist. Daraus kann man nicht erkennen welcher Argumentation du zuzuordnen warst.
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