Forum: Offtopic Beweislastumkehr bei Gebrauchtsachen?


von Abdul K. (ehydra) Benutzerseite


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Es gibt doch die 6 monatige Beweislastumkehr-Frist. Gilt die auch für 
Gebrauchtsachen via ebucht gekauft?
Könnte man über die Schiene es wurde kein Handbuch/Bedienungsanleitung 
mitgeliefert, das Elektrogerät zurückgeben?

von Michael B. (laberkopp)


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Auch bei Gebrauchtartikeln übernimmt der Verkäufer eine Gewährleistung,
nämlich daß der Artikel bei Übergabe der Beschreibung entspricht.
Ein Zigelstein an Stelle des CD-Players wäre ein klarer 
Reklamationsgrund.

Wenn dort "kaputt" steht, wäre ein Defekt kein Rückgabegrund.

Wenn ein Gerät ohne jede Beschreibung nur als gebraucht angeboten wird, 
kann der Käufer davon ausgehen, daß alle bei Neukauf enthaltenden Sachen 
auch dabei sind, also auch ein Handbuch.

Wenn ein Bild das Verkaufte zeigt, quasi als einzige Beschreibung, und 
dabei weder eine Originalverpackung noch ein Handbuch auf dem Bild zu 
sehen ist (noch ein Netzkabel) wird man sich als Käufer nicht rausreden 
können, man hätte ein Handbuch erwartet.

Wenn ein Gebrauchtgerät in den ersten 6 Monaten bei normaler Benutzung 
kaputt geht, kann man wie bei Neugeräten davon ausgehen, daß die Ursache 
für diesen Defekt schon bei Übergabe vorhanden war, es sei denn, du 
belegst das Gegenteil.

von Abdul K. (ehydra) Benutzerseite


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Die 6 Monate sind noch nicht um und das Bild in der Auktion wurde als 
ähnlich oder so im Text der Auktion beschrieben. Auf dem Bild ist nur 
das Gerät und das Ladekabel. Am Anfang lief das Teil, jetzt kommt nur 
noch ne unbekannte Statusmeldung auf dem Display. Ich vermute, daß der 
eingebaute CD-Reader nun nicht mehr geht, also kein Spiel mehr geladen 
wird. Ist ne portable PSP und ich bin nur beratend tätig.
Das Teil wurde als gebraucht und defekt verkauft, aber der <akzeptierte> 
Defekt beim Kauf hat nichts mit dem jetzigen Problem zu tun!

Natürlich behauptet nun der Verkäufer, die Fehlfunktion wäre neu und 
durch den Kunden verursacht. Nach der zweiten unsrigen Mail antwortet er 
nun: "Die Rückgabefrist wäre abgelaufen."

von D. I. (Gast)


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Na das ist ja mal wieder ein echter Abdul K. Thread ;)

Ne PSP die neu auch nur noch 79€ auf amazon kostet wird über Ebay 
gekauft die sogar als defekt und gebraucht gekennzeichnet (Ebay-Link?) 
war und jetzt beschwerst du dich, dass das Ding nicht mehr geht?

von Michael S. (technicans)


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Abdul K. schrieb:
> "Die Rückgabefrist wäre abgelaufen."

War denn eine angegeben? Ansonsten gilt nämlich eine gesetzliche
Regelung. Käufer (nicht die Verkäufer) haben bei berechtigten Mängeln
die Wahl nach Minderung, Wandlung oder Rückgabe.
Wenn ich mich nicht täusche beträgt die Gewährleistung von Neuware
bei gewerblichen Anbietern zwei Jahre mit der erwähnten Beweislastumkehr
und bei Gebrauchtware mindestens ein Jahr. Bei Privatverkäufern
gibts das nicht, daher auch zwei Jahre, wenn nicht durch einen
Disclaimer die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen wurde, aber
der Satz muss dann auch stimmig Prozessfest sein. Irgend so ein
Gelaber reicht da im Prozessfall nicht. Das Wort "Defekt" ist eine 
zugesicherte Eigenschaft. Funktioniert der Artikel doch und geht
dann kaputt, dürfte meiner Einschätzung nach der Verkäufer aus dem 
Schneider sein, aber sicher bin ich mir da nicht.
Das hiesige Rechtssystem kann manchmal überraschend ganz schön
verdreht sein. Da steckt man eben als Normalo nicht drin.

Man kann eigentlich den Artikel nur als defekt wieder verkaufen,
das sich ein Bastler erbarmt aus zweien wieder ein funktionierendes
zu machen. Dann verliert man zwar etwas Geld, aber wenns gut läuft,
nicht alles.

von Abdul K. (ehydra) Benutzerseite


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D. I. schrieb:
> Na das ist ja mal wieder ein echter Abdul K. Thread ;)
>
> Ne PSP die neu auch nur noch 79€ auf amazon kostet wird über Ebay
> gekauft die sogar als defekt und gebraucht gekennzeichnet (Ebay-Link?)
> war und jetzt beschwerst du dich, dass das Ding nicht mehr geht?

Habe ich dem Bekannten auch gesagt.

<Einfach genau lesen, Herr Grotesque>

Link gebe ich natürlich genau nicht an! Oder was meinst du macht der 
Verkäufer mit Google?


Na, da seht ihr es also wie ich und ich werde mir den Link mal ansehen, 
was genau in der Auktion drin stand.

Danke erstmal!

von A. B. (funky)


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"So, wenn man aber was Gebrauchtes von privat kauft, sieht das anders 
aus, denn Privatpersonen können die Gewährleistung ganz ausschließen. 
Das heißt dann im Grunde "gekauft wie gesehen", oder im Falle einer 
Online-Bestellung sogar eher "wie nicht gesehen". Kennt ihr vielleicht 
von Ebay, denn da schreiben viele Verkäufer, sie würden die 
Gewährleistung ausschließen. Können sie auch - aber nur, wenn sie nicht 
vielleicht doch professionelle Händler sind... Allerdings: die verkaufte 
Sache muss immer korrekt beschrieben werden - Mängel sollten also 
möglichst konkret aufgezählt werden. Denn wenn der private Verkäufer zum 
Beispiel bewusst ein defektes Gerät ohne Gewährleistung verkauft, dann 
kann man sich als Käufer unter Umständen auf Arglist berufen. Ein 
Gewährleistungsausschluss hilft dem Verkäufer dann nicht weiter."


viel spass beim beweisen, das der verkäufer arglistig getäuscht hat. 
denn oh wunder...defekte können auch ohne böswilligkeit des verkäufers 
auftreten.

und wenn auf dem foto nur das gerät samt netzteil abgebildet ist, wie 
kommt man dann darauf, dass da mehr dabei ist?
wenn ein professionelles katalogfoto eingestellt wurde und dann fehlt 
die hälfte könnte ich das ja nachvollziehen. aber sorum?

von D. I. (Gast)


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Abdul K. schrieb:
> Habe ich dem Bekannten auch gesagt.
>
> <Einfach genau lesen, Herr Grotesque>

Nicht ganz. Du hast erstmal nur gesagt, dass du beratend tätig seist. 
Daraus kann man nicht erkennen welcher Argumentation du zuzuordnen 
warst.

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