Hallo, Ich habe einen Vertrag bei der Firma XX ab 01.07 Unterschrieben. Zurzeit bin ich noch zuhause da es noch keinen Projekt gibt. Jetzt habe ich einen besseren Angebot von der Firma B bekommen die ich gerne annehmen möchte. Nur in meinem Vertrag steht das die Kündigungfrist 2 Wochen sind und eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme ist ausgeschlossen. Was bedeutet das für mich? Könnte ich ohne weiteres Jetzt kündigen? Danke schonmal im vorraus.
Ich bin mir zwar nicht sicher, was genau in deinem Vertrag wegen der Probezeit steht, aber kündigen kannst du immer. Gut die Kündigungsfrist musst du natürlich einhalten, aber der Passus: Deniz k. schrieb: > eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme ist ausgeschlossen. ist m.E. nicht rechtens. Du solltest mit einem Anwalt für Arbeitsrecht reden, denn wenn der Vertrag wegen diesem Passus nicht rechtens ist, ist der ganze Vertrag nichtig. Mal eine andere Frage: Wenn Du jetzt seit dem 1.7.13 unter Vertrag stehst, und du immernoch zu Hause bist weil kein Projekt da ist, wie ist das mit der bezahlung? Bekommst du trotzdem dein Gehalt, als wenn du in der Firma wärst?
André Menzel schrieb: > Deniz k. schrieb: >> eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme ist ausgeschlossen. > > ist m.E. nicht rechtens. Doch, das ist rechtens. Diese Klausel ist sogar sehr üblich. > Du solltest mit einem Anwalt für Arbeitsrecht reden, denn wenn der > Vertrag wegen diesem Passus nicht rechtens ist, ist der ganze Vertrag > nichtig. Auch dies wird in Arbeitsverträgen standardmäßig abbedungen.
Deniz k. schrieb:> > Ich habe einen Vertrag bei der Firma XX ab 01.07 Unterschrieben. > Zurzeit bin ich noch zuhause da es noch keinen Projekt gibt. ??? Ist das ein normales Angestelltenverhältnis? Bezahlen die dich, auch wenn du noch zu Hause sitzt? Oliver
zusatz: Ich bin der Meinung, wenn man am ersten Tag nicht zur Arbeit erscheint, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Ein Auszug aus einem Sandard-Vertrag: Nichterscheinen am ersten Arbeitstag: Erscheint der Mitarbeiter am ersten Arbeitstag nicht und benachrichtig die Firma nicht unverzüglich über die Verhinderung am ersten Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht zustande gekommen. Wie gesagt, unterhalte Dich dringent mit einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Einfach nicht hingehen, die Kündigung kommt dann automatisch. Was wollen sie gross machen? Dich verklagen? Auf was? Zu viel Aufwand, kostet zusätzlich Geld, wenn du nicht erscheinst wollen sie dich automatisch auch nicht mehr. Sag denen vorab dass du nicht mehr erscheinen wirst und die Kündigung formal nachgereicht wird, das wird die ankotzen aber die werden es dabei belassen. Denen wird das auch recht sein wenn du gleich sagst was Sache ist und nicht zwei Wochen wartest. Sonst müssten sie dich noch theoretisch 2 Wochen durchschleifen, was aber keinen Sinn macht, die werden dir sowieso nix mehr zu arbeiten geben, was deshalb überhaupt diese Klausel soll verstehe ich nicht.
Karli schrieb: > Doch, das ist rechtens. Diese Klausel ist sogar sehr üblich. Das ist mir neu, und habe es noch nie in einem meiner Arbeitsverträge gelesen.... Danke für die Info..
Wenn der Vertrag ab 1.07 läuft, ist die "Arbeitsaufnahme" doch schon passiert. Ansonsten sollte man erst einmal mit dem AG reden. Im gegenseitigem Einvernehmen kann man jeden Vertrag ändern. Warum sollte der einen nicht freigeben, wenn man nicht mehr für ihn arbeiten will? Aus Bosheit?
André Menzel schrieb: > Vertrag wegen diesem Passus nicht rechtens ist, ist der ganze Vertrag > nichtig. Quatsch. Das hat im Zweifesfalle ein Gericht zu entscheiden, eine Nichtigkeit des ganzen Vertrages durch diese Klausel ist aber praktisch unmöglich. André Menzel schrieb: > zusatz: > Ich bin der Meinung, wenn man am ersten Tag nicht zur Arbeit erscheint, > ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Wider falsch. Das ist Vertragsbruch und kann u.U. Strafen zur Folge haben. Zocker_10 schrieb im Beitrag #3235045: > Was wollen die den machen wenn du nicht kommst? Da werden sie wohl ihre Methoden haben :) Gruss
André Menzel schrieb: > Du solltest mit einem Anwalt für Arbeitsrecht reden, denn wenn der > Vertrag wegen diesem Passus nicht rechtens ist, ist der ganze Vertrag > nichtig. Blödsinn. Der Passus ist dann gestrichen, der Rest behält Gültigkeit.
Deniz k. schrieb: > Ich habe einen Vertrag bei der Firma XX ab 01.07 Unterschrieben. > Nur in meinem Vertrag steht das die Kündigungfrist 2 Wochen sind und > eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme ist ausgeschlossen. > Was bedeutet das für mich? Die Arbeitsaufnahme meint in dem Fall den Beginn des Arbeitsvertrages, also den 01.07., du kannst jetzt also ganz normal kündigen. Ist deine Muttersprache deutsch? Falls ja dann schäm dich!
Stefan Rand schrieb: > André Menzel schrieb: >> Du solltest mit einem Anwalt für Arbeitsrecht reden, denn wenn der >> Vertrag wegen diesem Passus nicht rechtens ist, ist der ganze Vertrag >> nichtig. > > Blödsinn. Der Passus ist dann gestrichen, der Rest behält Gültigkeit. Wäre ich mir nicht so sicher wofür würde es sonst due Salvatorische Klause geben.
Ansgar k. schrieb: > Wäre ich mir nicht so sicher wofür würde es sonst due Salvatorische > Klause geben. Ohne Erwähnung im Vertragswerk gilt die aber nicht automatisch nur weil das Recht so eine Regelung kennt. Nur die Gerichte entscheiden ob im Streitfall geltendes Recht oder Rechtsprechung Gültigkeit haben. Andi $nachname schrieb: > Die Arbeitsaufnahme meint in dem Fall den Beginn des Arbeitsvertrages, Die Gültigkeit eines Arbeitsvertrags ist aber nicht von der Arbeitsaufnahme allein abhängig. Hier wird wohl eine Rufbereitschaft ersatzweise Gültigkeit haben. Wenns dafür Geld gibt wird der Vertrag ja zumindest einseitig erfüllt und der AG kann eben die Rufbereitschaft anordnen. Gibts kein Geld, was ich mir eigentlich nicht vorstellen kann, dann würde ich mal die Erfüllung zumindest erst mal infrage stellen. Ob ein Vertrag sittenwidrig ist, soll mal lieber ein Jurist prüfen und wenn der das bejaht, wäre auch eine fristlose Kündigung wohl rechtens. @Deniz k. Will die Wunschfirma die vierzehn Tage nicht auf dich warten? Gewöhnlich müssen die das bei anderen Kandidaten doch auch. Was ist da also für die Firma anders, bzw. was haben die für Vorteile? Kein Rechtsrat.
Ansgar k. schrieb: > Stefan Rand schrieb: >> André Menzel schrieb: >>> Du solltest mit einem Anwalt für Arbeitsrecht reden, denn wenn der >>> Vertrag wegen diesem Passus nicht rechtens ist, ist der ganze Vertrag >>> nichtig. >> >> Blödsinn. Der Passus ist dann gestrichen, der Rest behält Gültigkeit. > > Wäre ich mir nicht so sicher wofür würde es sonst due Salvatorische > Klause geben. In AGB (und der Arbeitsvertrag dürfte aller Erfahrung nach AGB sein) sind salvatorische Klauseln entweder unwirksam oder überflüssig, weil sie nur den gesetzlichen Default wiedergeben. Jegliche Abweichung von § 306 BGB ist nichtig.
Deniz k. schrieb: > Hallo, > Ich habe einen Vertrag bei der Firma XX ab 01.07 Unterschrieben. > Zurzeit bin ich noch zuhause da es noch keinen Projekt gibt. Bekommst du schon Gehalt für die Zeit? Biste bei einem Sklavenhalter gelandet? > Jetzt habe ich einen besseren Angebot von der Firma B bekommen die ich > gerne annehmen möchte. > Nur in meinem Vertrag steht das die Kündigungfrist 2 Wochen sind und > eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme ist ausgeschlossen. Was ist den das? Sittenwidrig! Du bist bei einer Neppertruppe von Firma gelandet! > Was bedeutet das für mich? Schnellstmöglich reisaus nehmen! > Könnte ich ohne weiteres Jetzt kündigen? Ja, aber ob dir die die 14 Tage (für die Zeit vom 01.07) noch ne Kohle geben ist zweifelhaft. Ich denke zu 100% siehste von denen nix! Da du zuhause gesessen bist haste auch vor Gericht sehr schlechte Karten, da ist der Rat des Anwalt gefragt! > Danke schonmal im vorraus. Mann oh Mann, was für Leute heute schon einen Arbeitsvertrag allein unterscheiben dürfen!
naja, wo ist das "große" Problem? 01.07. ging dein Vertrag los, und dein Posting ist vom 10.07. Also stehst du schon "unter Vertrag" Kündige halt bei xx mit 2 Wochen, und dann fängst du zum 01.08. bei B an.
Sabine Hirsch schrieb im Beitrag #3243923: > Achtung: Die Anwendung bzw. Verwendung der salvatorischen Klausel > besteht daher auf eigene Gefahr und sollte auf Grund der gesetzlichen > Regelung des § 306 BGB in Verträgen und deren AGB’s möglichst verzichtet > werden. Der Typ hat nur keine Ahnung. In AGB ist sie wegen § 306 überflüssig. Allgemein in Verträgen nicht. Da gilt § 306 natürlich nicht.
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