Hallo,
ich wollte mal eure Meinung zum Thema "ich biete auf meine eigene
Auktion" hören.
Als Beispiel habe ich einen privaten Verkäufer von Elektronikzubehör,
der ganz offensichtlich immer wieder höhere Preise bei seinen Auktionen
erzielt indem er mit einem 2 Account mitbietet.
http://www.ebay.de/itm/50-Sockel-775-AM3-AM2-FM2-FM1-939-754-A-462-CPU-Kuehler-/111100784448?
http://offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewBidderProfile&mode=1&item=111100784448&aid=p***n&eu=&bidtid=1044895440001&view=NONE&ssPageName=PageBidderProfileViewBids_None_ViewLink
Einmal abgesehen davon, dass die AGB von ebay das Bieten auf eigene
Auktionen untersagen, finde ich ein solches Handeln sehr unseriös und
ethisch fragwürdig. Warum ein solcher Verkäufer 100% zufriedene Kunden
hat, ist mir auch schleierhaft.
Habt ihr solche Auktionen auch schon erlebt, gehört das jetzt auch schon
zu den gängigen ebay Tricksereien?
Ich möchte noch anmerken, dass ich den obigen Verkäufer nur als Beispiel
herausgesucht habe. Ich habe weder Schaden durch ihn erlangt, noch habe
ich auf seinen Auktionen geboten.
Früher war das üblich, wer nicht mitbot war dumm. Heute bei veränderter
Gebührenstruktur lohnt das nicht mehr, er sollte besser einen
Mindestpreis angeben statt bis dahin mitzubieten. (Kein Mindestgebot,
das ist noch was anderes und schreckt Bieter ab, ebenso wie wenn sie
merken dass er selber mjtbietet)
Kommt oft vor, ist sicherlich nicht korrekt, lohnt sich aber für den
Verkäufer. In der Regel ist es nunmal so, dass Auktionen mit geringem
Startpreis letztendlich einen wesentlich höheren Endpreis erzielen als
solche mit realistischem Mindestgebot.
Bernhard W. schrieb:>> Habt ihr solche Auktionen auch schon erlebt, gehört das jetzt auch schon> zu den gängigen ebay Tricksereien?
Wieso "schon"? Das ist doch uralt....
> Ich habe weder Schaden durch ihn erlangt,
Schaden erleidet man wohl für gewöhnlich.
Wer Schaden erlangen will, sollte sich mit seinen masochistischen
Neigungen einem Therapeuten anvertrauen.
SCNR ;-)
Was soll das Gejammer? Man bietet einfach den Preis, den man bereit ist
zu zahlen und fertig. Ist mir doch egal wer da wie mitbietet - wenn
meine Grenze überschritten wird dann kauf ichs halt nicht.
Wenn man das ganze natürlich als Spiel betreibt und es als
Herausforderung zum Kampf ansieht, wenn man überboten wird ... solchen
Leuten ist nicht zu helfen.
Ist wie beim Autofahren, da gibts auch Deppen die auf die Tube drücken
jedesmal wenn sie überholt werden. Sind wahrscheinlich die gleichen.
Bernhard W. schrieb:> Einmal abgesehen davon, dass die AGB von ebay das Bieten auf eigene> Auktionen untersagen, finde ich ein solches Handeln sehr unseriös und> ethisch fragwürdig.
Ja und? Es zwingt dich ja niemand, bei dem zu kaufen. Es zwingt dich
auch niemand, ebay überhaupt zu benutzten. Es gibt auch keinen "fairen"
Preis für irgend eine Ware, schon gar nicht in einer Auktion.
> Warum ein solcher Verkäufer 100% zufriedene Kunden> hat, ist mir auch schleierhaft.
Weil bei ebay nicht der Preis, sondern die Kaufabwicklung bewertet wird.
Der Preis ist für alle erfolgreichen Bieter ja in Ordnung, sonst hätten
die nicht so viel geboten.
Wenn der Verkäufer regelmässig und andauernd seine Angebote selber
ersteigert, kostet den das nur unnötig ebay-Gebühren, und los wird er
seinen Kram dadurch auch nicht. Kauft ein andere die WAre für mehr, als
du geboten hast, nun ja, Pech für dich.
Wer allerdings (als Beispiel) 100 Euro auf einen Artikel bietet, aber
eigentlich nur 50 dafür ausgeben will, und hofft, den für 40 zu kriegen,
ist, nun ja, selber schuld.
Oliver
4toTakoe schrieb:> Dem Ebay-Support melden. Die kümmern sich darum.
Oder auch nicht. Je höher der Preis desto höher die Gebühren für Ebay
und ggfs. Paypal. Nach meinen Beobachtungen tun die erst etwas wenn es
einer zu sehr übertreibt. Beschiss mehrt den Umsatz, unzufriedene Kunden
schmälern ihn. Die Kunst ist es den Mittelweg zu finden.
Dazu passt es auch dass die preiswerten Chinesen heraus gedrängt werden.
Völlig meiden kann man den Laden kaum, aber ich kaufe im Zweifelsfall
woanders. Am Geld trifft man sie immer noch am empfindlichsten.
Hallo Bernhard W.
> ich wollte mal eure Meinung zum Thema "ich biete auf meine eigene> Auktion" hören.>
Es ist mir schnuppe. Wenn mir der Preis zu hoch wird, gehe ich halt
nicht mehr mit.
>> Habt ihr solche Auktionen auch schon erlebt, gehört das jetzt auch schon> zu den gängigen ebay Tricksereien?
Ich habe mal eine wütende E-mail von einem bekommen, wo ich irgendwann
mit dem Bieten ausgestiegen war. Er hat dann wohl seinen eigenen Kram
ersteigert und musste ebay Gebühren abführen.
2 Wochen später hat er den gleichen Artikel wieder eingestellt, ich habe
geboten, bin aber bei einem noch niedrigeren Gebot ausgestiegen, so das
er wieder seinen eigenen Kram gekauft hat.
Nachdem das ein drittes mal passiert ist, bekam ich die E-Mail. Thema:
was mir denn einfiele, das wäre eine besonders perfide Art von
Spassbieten und er wolle sich bei Ebay über mich Beschweren. Das ist nun
etliche Jahre her, und ich habe nichts mehr von der Angelegenheit
gehört.
Mir selber war nicht aufgefallen, dass er selber mitgeboten hat. Ist mir
auch egal. Was mich interessiert ist die Ware und der Endpreis.
Wer so rumtrickst, hat halt auch ein höheres unternehmerisches Risiko.
;O)
Für meinen Geschmack regen sich viel zu viele Leute unnütz über sowas
auf.
Gleiches gilt für die Versandkosten. Einen größeren und empfindlichen
Gegenstand gut zu verpacken ist Aufwand. Damit bin ich schon mal eine
Weile beschäftigt. Wenn also jemand über den Versand einen zusätzlichen
Euro macht, finde ich das ok.
Was ich überhaupt nicht verstehen kann, sind die wütenden Reaktionen
wenn ich um Versand mit DHL bitte, auch wenn ich Mehrkosten übernehmen
will. Das ist die einzige Methode, wo ich die Ware zu Fuß abholen kann.
Ich bin halt öfter nicht zuhause.
Mit freundlichem Gruß: Bernd Wiebus alias dl1eic
http://www.dl0dg.de
Als Verkäufer nervt mich das System von Ebay eh total. Eine
Versteigerung ist das nicht. Warum machen sie es nicht so dass sie nicht
die Laufzeit nach dem letzten Gebot um 2 Minuten verlängern? Schließlich
gibt nicht jeder sein höchstes Gebot zuletzt ab. Aber Ebay unterstützt
das letzte Sekunde bieten mittlerweile sogar indem eine Uhr mitläuft
über dem Button "Gebot bestätigen". Scheinbar wollen die den privaten
Verkäufern nicht die maximalen Gewinne zugestehen.
Stephan S. schrieb:> Eine> Versteigerung ist das nicht.> (..übriges Gesülze gesnipped ..)
Doch, ist es.
Und zwar die altbekannte Variante "Parkettschluß".
Ich weiß, Du bist von Sotheby's anderes gewohnt .-)
@Bernd Wiebus: Ich stimme mit Dir weitenstgehend überein, bis uaf die
DHL Sache.
DHL benimmt sich bei Reklamationen einfach unmöglich, man hat das
beschädigte Paket wieder zusammenzupacken und in die Postfiliale zu
bringen von wo aus es zur Begutachtung eingeschickt wird...schon nach
spätestens 4 Wochen erhält man dann den Bescheid das die Ware
unzureichend verpackt war (in 99% alle Fälle) und leider keine Haftung
übernommen werden kann.
Nunja, ich bin nicht ganz so neu beim Paketversand und weiß wann eine
Verpackung ausreichend zu sein hat. Es ist bei DHL völlig egal was man
abschickt, wenn es durch Bowling nicht zerstört werden kann, dann wird
es aber wenigstens durch Überlastung zerquetscht und wenn das auch nicht
reicht,
wird mit einer Gabel vom Stapler durch das Paket gekiekst. Alle
Reklamationen endeten mit dem selben Standardbrief so das im Endeffekt
gilt das die Ware NICHT versichert ist, weil die Versicherung sich
aussuchen kann ob sie zahlt. Noch viel lustiger ist die Sache mit
Päckchen: "wenn Sie wollen das es wirklich ankommt müssen Sie halt ein
Paket zahlen.." jaja, Alles klar, ich hatte also die Entsorgung in
Auftrag gegeben, nur war mir das so nicht bewußt..
Verstehe mich recht, ich habe auch schon von anderen Paketdiensten
beschädigte Ware bekommen, nur haben die sich nicht so gehabt und den
entstandenen Schaden wirklich ersetzt.
Dazu kommen noch die exorbitanten Preise, 6,90 + Mwst = 8,21 für ein im
Endeffekt nicht versichertes Paket, nein danke. Bei Postversand würde
ich darauf bestehen das das Transportrisiko auf Dich übergeht, genauso
wie bei Päckchen.
Gruß,
Holm
Stephan S. schrieb:> Warum machen sie es nicht so dass sie nicht> die Laufzeit nach dem letzten Gebot um 2 Minuten verlängern?
Weil das ganze Geschäftsmodell zusammenbricht, wenn es da nur noch
Verkäufer, aber keine Käufer mehr gibt.
Oliver
Davis schrieb:>> Doch, ist es>> Nein, ist es nicht.>> Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/EBay#Gesch.C3.A4ftsprozesse
Haarspalterei...
Rein praktisch gesehen ist das eine verdeckte Auktion, in der jeder ein
Gebot abgibt. Das höchste Gebot gewinnt, das zweithöchste bestimmt den
zu zahlenden Preis. Die ganze "Bietphase" davor kann man getrost
ignorieren, da tummeln sich nur die absoluten Anfänger.
Und das System ist gar nicht so schlecht.
Oliver
Hallo,
ich frage mich gerade wie man herausfinden kann, dass der Anbieter
selbst mit bietet. Die Bieterliste ist doch seit einiger Zeit
anonymisiert (a*****b). Man sieht doch nur seinen eigenen Nutzernamen in
der Bieterliste.
Wenn ich eine Auktion "verloren" habe, beobachte ich noch einige Zeit
den Verkäufer. Wenn er den Artikel wieder einstellt, dann ist was faul.
Muss aber sagen, ist mir bisher noch nicht passiert.
Ich denke ebay schaut den Leuten schon auf die Finger. Ich hatte vor
einiger Zeit Duke Nukem 3 D in einer Auktion. Die haben sie mir zwei
Tage vor Ablauf einfach beendet.
In einem anderen Fall hat ebay eine Auktion beendet, wo der Verkäufer
wahrscheinlich auf seinen eigen Artikel geboten hatte. Man bekommt dann
eine Email (ebay hat festgestellt, bla… bla… bla…).
Ich bin selbst ab und zu als Verkäufer unterwegs, muss hier ebay mal in
Schutz nehmen. Die Leute bieten selbst auf altes Zeug, zum Teil mehr wie
Neupreis. Für ein VDSL Modem (Speed Port 221) habe ich 250 EUR bekommen.
Man muss hier gar nicht den Preis hochtreiben, das machen die Leute
schon selbst ganz gut.
MfG Sven
Bernd Wiebus schrieb:> Ich habe mal eine wütende E-mail von einem bekommen, wo ich irgendwann> mit dem Bieten ausgestiegen war.
LOL finde ich klasse.
Ich dachte, Selbstbieten wäre standard. Deshalb nehme ich bei
Serienteilen nur Sofortkauf. Es ist mir sonst zu dumm, mich festzulegen
und zum Schluß noch herauszufliegen und nochmal suchen zu müssen. Bei
Bastelkram aus China ist aber die Einspruchsfrist zu kurz (60 Tage),
Lieferzeit kann länger sein. So habe ich mal einen Arduino verloren, der
Verkäufer hat behauptet, es sei unterwegs und ich habs geglaubt. Naja
Lehrgeld.
Sven W. schrieb:> Wenn er den Artikel wieder einstellt, dann ist was faul.
Wieso? Ich hatte schon genug Penner, die nicht gezahlt haben.
Wiedereinstellen ist also eher was alltägliches.
Name Schmame schrieb:>> Wenn er den Artikel wieder einstellt, dann ist was faul.>> Wieso? Ich hatte schon genug Penner, die nicht gezahlt haben.> Wiedereinstellen ist also eher was alltägliches.
und ich habe manchmal mehr als einen Artikel zu verkaufen,
mach ich auch wiedereinstellen ...
zum Thema:
ich habe auch Mal einen Verkäufer gemeldet der wohl mehrere Accounts
hatte und die Artikel sind dann von einem Account ersteigert worden, der
hats wieder versteigert bis er wieder am Ursprung war.
Ich habe den Fall ebay gemeldet, Reaktion:
vielen Dank für Ihre Mitarbeit
(den Verkäufer gibt es heute noch ...)
nixundnul schrieb:> So habe ich mal einen Arduino verloren, der> Verkäufer hat behauptet, es sei unterwegs und ich habs geglaubt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der erst in Deutschland (Post, Zoll)
verloren gegangen ist, ist bedeutend höher.
...
Andrew Taylor schrieb:> Und zwar die altbekannte Variante "Parkettschluß".
Stimmt! Muss alt sein, da Parkettschluss jetzt nicht mehr mit "ß"
geschrieben wird.
Walter S. schrieb:> ich habe auch Mal einen Verkäufer gemeldet der wohl mehrere Accounts> hatte und die Artikel sind dann von einem Account ersteigert worden, der> hats wieder versteigert bis er wieder am Ursprung war.> Ich habe den Fall ebay gemeldet, Reaktion:> vielen Dank für Ihre Mitarbeit>> (den Verkäufer gibt es heute noch ...)
Warum sollte es ihn denn nicht mehr geben? Suizid ,Todesstrafe oder was?
Was für ein Eifer, jemanden irgendwo zu melden!
> Genauso beliebt ist ja auch die Masche "Privatverkauf, keine> Gewährleistung":
Unsinn: Das ist keine Masche, da du nicht zum Kauf verpflichtest bist.
Davis schrieb:> Unsinn: Das ist keine Masche, da du nicht zum Kauf verpflichtest bist.
In dem Moment, in dem der Käufer eindeutig gewerblich handelt, schon. Er
versucht sich damit aus seinen gesetzlichen Verpflichtungen zu lösen und
hierüber einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Wenn er sich nicht mit
Rücksendungen herumschlagen und Garantiefälle bearbeiten muss, spart ihm
das ganz klar Geld.
Das ist völlig unabhängig davon, ob ich bei ihm kaufe oder nicht.
Ach Leute,
bei Ebay tummeln sich die seltsamsten Vögel herum. Wenn man dort was
kaufen will, dann sollte man von vornherein wissen, wieviel man dafür
ausgeben will und einfach nicht höher bieten. Fertig. Wenn zum
Auktionsschluß irgendwelche Möchtegern-Jäger daherkommen (einschließlich
Anbieter selbst) und das dann überbieten wollen, dann sollen sie's halt
tun.
Das ganze hat ne Ähnlichkeit mit den Leuten, die ihre Geldstücke in die
Münz-Einsammel-Kästen in der Kneipe stecken. Die können offenbar auch
nicht aufhören, weil es jemand geschafft hat, ihren Jagdtrieb zu
kitzeln.
Gier nach der Trophäe? nach dem Siegerkranz? Ja, so etwa.
@Bernd Wiebus: Klasse gemacht, hab beim Lesen gejohlt...
W.S.
Moritz A. schrieb:> In dem Moment, in dem der Käufer eindeutig gewerblich handelt, schon. Er> versucht sich damit aus seinen gesetzlichen Verpflichtungen zu lösen und> hierüber einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.
"Versuchen" ist der richtige Ausdruck.
Ich habe (abgesehen von meinen Auktionen natürlich) bei ebay noch nie
einen wirksamen Gewährleistungsausschluß wegen "Privatverkauf" gesehen
(wobei ich mal davon ausgehe, daß AGB-Recht gilt, aber das ist meistens
der Fall).
Stefan Rand schrieb:> Ich habe (abgesehen von meinen Auktionen natürlich) bei ebay noch nie> einen wirksamen Gewährleistungsausschluß wegen "Privatverkauf" gesehen> (wobei ich mal davon ausgehe, daß AGB-Recht gilt, aber das ist meistens> der Fall).
Was auch immer du mit "AGB-Recht" meinen magst, selbst ein "Für das
Fahrzeug besteht keine Garantie" ist nach BGH-Rechtsprechung bei einem
solchen ein wirksamer Ausschluss:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=63463&linked=pm
Insofern dürften deutlich mehr Ausschlüsse als von dir erwartet vor
Gericht bestand haben.
Moritz A. schrieb:> Was auch immer du mit "AGB-Recht" meinen magst, selbst ein "Für das
Du, wer §§ 305 ff. BGB nicht kennt, sollte vielleicht einen anderen Ton
anschlagen.
> Fahrzeug besteht keine Garantie" ist nach BGH-Rechtsprechung bei einem> solchen ein wirksamer Ausschluss:> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...
Randnummer 16:
> Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser> individualvertraglichen Vereinbarung
Individualvertraglich. Also keine AGB-Kontrolle. Genau der Fall, den ich
ausgeschlossen habe. Weil der bei ebay in 98% der Fälle eben nicht
zutrifft.
> Insofern dürften deutlich mehr Ausschlüsse als von dir erwartet vor> Gericht bestand haben.
Nein. Ich weiß, Techniker schwafeln gerne über Recht. Die
Grundstrukturen des jeweiligen Rechtsgebiets sollte man sich zuvor eben
erarbeiten.
Stefan Rand schrieb:> Moritz A. schrieb:>>> Was auch immer du mit "AGB-Recht" meinen magst, selbst ein "Für das>> Du, wer §§ 305 ff. BGB nicht kennt, sollte vielleicht einen anderen Ton> anschlagen.
Ich denke, was AGB sind, dürfte hier den meisten bekannt sein. Aber was
AGB-Recht nun ist, hast du immer noch nicht erklärt. Du meinst wohl,
wenn AGB (welche auch immer?) für den jeweiligen Verkauf gültig sind?
Stefan Rand schrieb:>> Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser>> individualvertraglichen Vereinbarung>> Individualvertraglich. Also keine AGB-Kontrolle. Genau der Fall, den ich> ausgeschlossen habe. Weil der bei ebay in 98% der Fälle eben nicht> zutrifft.
Schön, dass du es ausschließt. Nur, auf welcher Grundlage?
vn nn schrieb:> Stefan Rand schrieb:>> Moritz A. schrieb:>>>>> Was auch immer du mit "AGB-Recht" meinen magst, selbst ein "Für das>>>> Du, wer §§ 305 ff. BGB nicht kennt, sollte vielleicht einen anderen Ton>> anschlagen.>> Ich denke, was AGB sind, dürfte hier den meisten bekannt sein. Aber was
Nein, erstaunlicherweise wissen das die meisten nicht.
Beispielsweise ist dein Mietvertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit
Allgemeine Geschäftsbedingung. Ebenso dein Arbeitsvertrag.
> AGB-Recht nun ist, hast du immer noch nicht erklärt. Du meinst wohl,
Ich schrieb schon: §§ 305 ff. BGB. Lesen kannst du aber schon?
> wenn AGB (welche auch immer?) für den jeweiligen Verkauf gültig sind?
Du, AGB sind nicht "das Kleingedruckte". Siehe oben.
> Stefan Rand schrieb:>>> Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser>>> individualvertraglichen Vereinbarung>>>> Individualvertraglich. Also keine AGB-Kontrolle. Genau der Fall, den ich>> ausgeschlossen habe. Weil der bei ebay in 98% der Fälle eben nicht>> zutrifft.>> Schön, dass du es ausschließt. Nur, auf welcher Grundlage?
Weil ich den dir bereits an Herz gelegten § 305 Abs. 1 BGB kenne, und
meine ebay-Erfahrung mir sagt, daß das in den allermeisten Fällen
zutrifft.
Lediglich "für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert" mag zuweilen
nicht zutreffen. In der Regel aber schon.
Wenn du tatsächlich so toll bist, wie du meinst, begründe doch lieber
jetzt endlich mal, warum ein Gewährleistungsausschluss bei
Privatverkäufen auf eBay unwirksam sein soll. Und warum das die letzten
fünf Jahre keiner außer dir gemerkt hat.
vn nn schrieb:> Wenn du tatsächlich so toll bist, wie du meinst, begründe doch> lieber> jetzt endlich mal, warum ein Gewährleistungsausschluss bei> Privatverkäufen auf eBay unwirksam sein soll. Und warum das die letzten> fünf Jahre keiner außer dir gemerkt hat.
Weil die Leute die Gewährleistung pauschal ausschließen.
Für "Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit" ist das aber nicht
möglich, soweit Fahrlässigkeit und Vorsatz umfaßt sein soll. Peng,
Ausschluß nichtig.
(§ 309 Nr. 7 lit. a BGB)
Falls es eine "neu hergestellte Sache" ist, greift auch noch zusätzlich
§ 309 Nr. 8 lit b litt. aa BGB, das ist aber meist weniger relevant.
Bemerkt haben das viele, Focus Online hat schon darüber berichtet. Und
sogar ebay selbst schreibt meines Wissens auf ihren Hilfeseiten etwas
dazu. Liest nur keiner.
Moritz A. schrieb:> Da könnte sich also auch langsam> das Finanzamt für interessieren.
Die Finanzämter können jetzt mit dem Segen des Bundesfinanzhofs München
von Online-Verkaufshaus-Betreibern (ebay, Amazo,etc...) die Verkaufs-und
Mitglieder-Daten anfordern wenn der Umsatz 17500 Euro/Jahr übersteigt.
Da werden wohl so manche Steuernachzahlungen fällig werden.
Stefan Rand schrieb:> (wobei ich mal davon ausgehe, daß AGB-Recht gilt, aber das ist meistens> der Fall).
Zunächst wird wohl die AGB vom Plattformbetreiber gelten und im
Rechtsverhältnis zwischen Privat-Verkäufer und Käufer gilt dann
das BGB.
Das die Gewährleistungsverbindlichkeit jetzt nicht mehr an bestimmte
Formalien gebunden ist (keine Garantie...) halte ich für etwas
bedenklich aus dem Blickwinkel des Käufers. Ich hab auch schon mal
Pech gehabt mit einem Artikel der nach ein paar Wochen kaputt ging.
Das Beste was man da machen kann ist einfach nur billig einkaufen
und den Verlust dann zu verschmerzen, also abzuschreiben.
Wenn man das beachtet, kann man über ebay so manches Schnäppchen machen.
>50 Sockel 775/AM3+/AM2+/FM2/FM1/939/754/A(462) CPU Kühler
also ich glaube dass es
nicht wirklich viele (händler) gibt die Sowas kaufen..
wenn es jemanden interessiert, weiß der genau seinen "preis" und bietet
bei allem mit was auftaucht.. (aber eben nur geringe beträge..)
die paar die sowas interessiert, scheinen dann eben öfter als
käufer/bieter auf
(über was sich die leute alles aufregen...)
Michael ... schrieb:>> (wobei ich mal davon ausgehe, daß AGB-Recht gilt, aber das ist meistens>> der Fall).> Zunächst wird wohl die AGB vom Plattformbetreiber gelten und im
Im Verhältnis ebay - Verkäufer, sicher. Im hier interessanten Verhältnis
Verkäufer - Käufer: natürlich nicht.
> Rechtsverhältnis zwischen Privat-Verkäufer und Käufer gilt dann> das BGB.
Ach! Sag bloß! Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet
sich wohl in der Straßenverkehrsordnung.
Wofür zitiere ich eigentlich akribisch BGB-Vorschriften, wenn hier dann
doch jeder seine unausgegorenen Gedanken reinrotzt, ohne den Thread
zuvor auch mal zu lesen?
Ihr müsst zwei Dinge trennen: Garantie ist eine freiwillige Leistung, es
reicht also einfach nichts entsprechendes zu versprechen. Das andere ist
die gesetzliche Gewährleistung, die unter Verbrauchern ausgeschlossen
werden kann. Das könnte so geschehen: Die Ware wird unter Ausschluss der
Gewährleistung verkauft. Das reicht, solange diese Formulierung nicht
mehrfach verwendet wird, denn dann könnte es eine AGB sein, die
strengeren Regeln unterliegt. Es braucht erst recht kein Geschwurbel vom
"neuen EU-Recht".
Vielleicht einfach mal hier nachlesen:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html
Georg W. schrieb:> Das reicht, solange diese Formulierung nicht> mehrfach verwendet wird, denn dann könnte es eine AGB sein
Vorsicht: mehrfache Verwendung ist nicht notwendig, zur mehrfachen
Verwendung bestimmt sein reicht schon.
Schon beim allerersten Einsatz ist es dann AGB.
Stefan Rand schrieb:> Wofür zitiere ich eigentlich akribisch BGB-Vorschriften, wenn hier dann> doch jeder seine unausgegorenen Gedanken reinrotzt, ohne den Thread> zuvor auch mal zu lesen?
Da du wohl kein Anwalt bist, dürfte dein "Zitieren" nicht mehr sein,
als eine Ergänzung zu deiner Meinung oder Rechtsauffassung sein,
aber man muss es noch lange nicht für bare Münze nehmen.
Das wäre ja sonst Rechtsrat und das behalten sich bekanntlich
die Juristen vor. Also braucht man sich darüber auch nicht aufregen. ;-)
Michael ... schrieb:> Stefan Rand schrieb:>> Wofür zitiere ich eigentlich akribisch BGB-Vorschriften, wenn hier dann>> doch jeder seine unausgegorenen Gedanken reinrotzt, ohne den Thread>> zuvor auch mal zu lesen?>> Da du wohl kein Anwalt bist, dürfte dein "Zitieren" nicht mehr sein,> als eine Ergänzung zu deiner Meinung oder Rechtsauffassung sein,
Ein Zitat ist ein Beleg, eine Fundstelle. Keine Eigenleistung.
> aber man muss es noch lange nicht für bare Münze nehmen.
Demzufolge hängt die "Wahrheit" des Zitats nicht vom Zitierenden ab.
> Das wäre ja sonst Rechtsrat und das behalten sich bekanntlich
Wer erteilt hier denn Rechtsrat?
Nein, aber im Ernst, was hier wirklich nervt, ist nicht, daß man mal
etwas nicht weiß. Das ist normal. geht mir auch ständig so.
Auch, daß AGB in Wirklichkeit etwas mehr sind, als der Normalverbraucher
denkt, muß man nicht wissen. Und auch, wo das alles steht, ist nicht
lebensnotwendig.
Aber wenn Leute wie unser "vn nn" all das nicht wissen, trotzdem nicht
den Hauch eines Zweifels an ihrem "Wissen" haben, nichtmal konkret
angegebene Fundstellen, die binnen Sekunden zu eruieren sind, checken,
und mich trotzdem von der Seite anmachen, dann ist das nicht mehr okay.
Mal ehrlich. Ich schreibe unter Verweis auf §§ 305 ff. BGB vom "Recht
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und unser Freund erklärt mir dann,
daß er zwar nicht wisse, was das Recht der AGB sei (und dadurch
insinuiert er, das hätte ich jetzt erfunden), aber er vermute, daß die
relevanten Regelungen eher im BGB zu finden seien. Welch Überraschung!
MaWin schrieb:> 4toTakoe schrieb:>> Dem Ebay-Support melden. Die kümmern sich darum.> Es passiert aber erfahrungsgemäss nichts.
Tja, EBAY hat wegen der prozentualen Provisionen kein Interesse daran,
dass Artikel möglichst billig über den Tisch gehen. Und EBAY ist auch
kein Internetauktionshaus, sondern ein stinknormaler Internetladen:
https://www.google.de/search?q=ebay
--> eBay - eine der größten deutschen Shopping-Websites
Bernd Wiebus schrieb:> Ich habe mal eine wütende E-mail von einem bekommen, wo ich irgendwann> mit dem Bieten ausgestiegen war.
Das ist ja lustig. Geht ihn doch überhaupt nichts an, wie oft jemand
bietet.
Ich biete grundsätzlich immer nur einmal und wenn jemand drüber geht,
ist es eben so.
Peter Dannegger schrieb:> Ich biete grundsätzlich immer nur einmal und wenn jemand drüber geht,> ist es eben so.
Da wirst du aber nicht oft Erfolg haben, vor allem nicht bei den
begehrten Sachen, es sei denn, man kennt die Tricks. Wenn ich die
nicht hätte, wäre meine Ausbeute praktisch im Promillebereich.
So sind es im einstelligen Prozentbereich, was ich zufriedenstellend
finde. Mit mehr frei zur Verfügung stehender Kohle wären auch
zweistellige Prozentanteile möglich, aber man kann eben nicht alles
haben.
Stefan Rand schrieb:> Weil die Leute die Gewährleistung pauschal ausschließen.>> Für "Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit" ist das aber nicht> möglich, soweit Fahrlässigkeit und Vorsatz umfaßt sein soll. Peng,> Ausschluß nichtig.> (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB)
Du verwechselst Gewährleistung (diese betrifft das Produkt selbst, gilt
üblicherweise zwei Jahre ab Kaufdatum, Beweislastumkehr nach einem
halben Jahr und schließt) und Produkthaftung (Schäden durch das Produkt
an anderen Gegenständen, Personen etc.), du Rechtsexperte. Wikipedia
sollte ein Einstieg sein.
Stefan Rand schrieb:> Bemerkt haben das viele, Focus Online hat schon darüber berichtet. Und> sogar ebay selbst schreibt meines Wissens auf ihren Hilfeseiten etwas> dazu. Liest nur keiner.
Proof it.
Stefan Rand schrieb:> Aber wenn Leute wie unser "vn nn" all das nicht wissen, trotzdem nicht> den Hauch eines Zweifels an ihrem "Wissen" haben, nichtmal konkret> angegebene Fundstellen, die binnen Sekunden zu eruieren sind, checken,> und mich trotzdem von der Seite anmachen, dann ist das nicht mehr okay.
Süß. Lern doch mal den Unterschied zwischen Gewährleistung und
Produkthaftung, bevor du weiter einen auf Anwalt machst.
Stefan Rand schrieb:> Mal ehrlich. Ich schreibe unter Verweis auf §§ 305 ff. BGB vom "Recht> der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und unser Freund erklärt mir dann,> daß er zwar nicht wisse, was das Recht der AGB sei (und dadurch> insinuiert er, das hätte ich jetzt erfunden), aber er vermute, daß die> relevanten Regelungen eher im BGB zu finden seien. Welch Überraschung!
Was schwafelst du da? Abgesehen davon, dass ich nicht dein Freund bin
(und auch nicht sein will, danke der Nachfrage), lautete meine Frage,
wie du daraus folgerst, dass ein Ausschluss der Gewährleistung
unzulässig sei. Eine Antwort bist du übrigens immer noch schuldig, aber
immerhin hast du korrekt erkannt, dass man aus der Haftung für eventuell
durch das Produkt entstehende Schäden nicht rauskommt. Gratuliere.
Aber bitte, ich kann dir gern die Frage noch mal ganz langsam stellen,
vielleicht verstehst du sie dann: Was redest du dauernd von AGB-Recht
und irgendwelchen Paragraphen, die einfach an der Fragestellung
vorbeischießen, um die angebliche Unzulässigkeit des
Gewährleistungsausschlusses zu belegen? Zitier doch einfach mal ein
beliebiges Urteil, einen Paragraphen oder von mir aus einen Artikel vom
Focus, in dem das wirklich steht.
vn nn schrieb:> Du verwechselst Gewährleistung (diese betrifft das Produkt selbst, gilt> üblicherweise zwei Jahre ab Kaufdatum, Beweislastumkehr nach einem> halben Jahr und schließt) und Produkthaftung (Schäden durch das Produkt> an anderen Gegenständen, Personen etc.), du Rechtsexperte. Wikipedia> sollte ein Einstieg sein.
Nein, tue ich nicht.
> Stefan Rand schrieb:>> Bemerkt haben das viele, Focus Online hat schon darüber berichtet. Und>> sogar ebay selbst schreibt meines Wissens auf ihren Hilfeseiten etwas>> dazu. Liest nur keiner.>> Proof it.http://ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html
---------------
Im Bereich des Gewährleistungsrechts sind dabei die folgenden wichtigen
Einschränkungen eines Gewährleistungsausschlusses zu beachten:
Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und
Gesundheitsschäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt
werden, wenn dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden
kann (§ 309 Nr. 7 a) BGB).
Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden können in AGB nicht
ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer ein besonders
grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 b) BGB).
Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistung für neu
hergestellte Sachen ist unwirksam (§ 309 Nr. 8 b) BGB).
---------------
> Süß. Lern doch mal den Unterschied zwischen Gewährleistung und> Produkthaftung, bevor du weiter einen auf Anwalt machst.
Den kenne ich. ebay auch. Du offenbar nicht.
> Was schwafelst du da? Abgesehen davon, dass ich nicht dein Freund bin> (und auch nicht sein will, danke der Nachfrage), lautete meine Frage,
Du willst ja auch nur stänkern.
> Gewährleistungsausschlusses zu belegen? Zitier doch einfach mal ein> beliebiges Urteil, einen Paragraphen oder von mir aus einen Artikel vom> Focus, in dem das wirklich steht.
Immer noch nicht gefunden? Hat mich eben drei Sekunden Googeln gekostet:
http://ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html
Noch was vom BGH?
Gerne. VIII ZR 141/06
(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=41931&pos=14&anz=576)
Siehe Leitsatz b):
Eine umfassende Freizeichnung in All
gemeinen Geschäftsbedingungen (hier:
eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nac
h der die Haftung des Klauselverwen-
ders auch für Körper- und Gesundheitsschä
den (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und
für sonstige Schäden auch bei grobem Ver
schulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB)
ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber
Verbrauchern, sondern ebenso im
Geschäftsverkehr zwischen Unternehm
ern wegen unangemessener Benachteili-
gung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.
(sorry wegen Umbruch, ist 1:1 rauskopiert)
Ja, ich weiß, der Achte Zivilsenat sollte doch erstmal den Unterschied
zwischen Produkthaftung und Gewährleistung lernen...
Stefan Rand schrieb:> ---------------> Im Bereich des Gewährleistungsrechts sind dabei die folgenden wichtigen> Einschränkungen eines Gewährleistungsausschlusses zu beachten:>> Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und> Gesundheitsschäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt> werden, wenn dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden> kann (§ 309 Nr. 7 a) BGB).> Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden können in AGB nicht> ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer ein besonders> grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 b) BGB).
Schadensersatzansprüche: Produkthaftung, geregelt im ProdHaftG.
Stefan Rand schrieb:> Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistung für neu> hergestellte Sachen ist unwirksam (§ 309 Nr. 8 b) BGB).
Für neue Dinge. Nicht gebraucht. Aber schön, dass du zeigst, dass Ebay
wie jeder andere auch zwischen Produkthaftung und Gewährleistung
unterscheidet.
Stefan Rand schrieb:> Den kenne ich. ebay auch. Du offenbar nicht.
Du bist der Einzige, der Produkthaftung und Gewährleistung
durcheinanderwirft. Ebay tut das an keiner Stelle, es wird nur im
gleichen Absatz erwähnt.
Stefan Rand schrieb:> Immer noch nicht gefunden? Hat mich eben drei Sekunden Googeln gekostet:> http://ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html
Ganz großes Kino. Hast du deinen Link auch durchgelesen?
Kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung für den Artikel
ausschließen?
> Ja! Grundsätzlich können Sie als privater Verkäufer die gesetzlichen> Gewährleistungsrechte des Käufers beschränken oder völlig ausschließen.> Hierbei sind allerdings einige Dinge zu beachten.Stefan Rand schrieb:> Siehe Leitsatz b):> Eine umfassende Freizeichnung in All> gemeinen Geschäftsbedingungen (hier:> eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nac> h der die Haftung des Klauselverwen-> ders auch für Körper- und Gesundheitsschä> den (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und> für sonstige Schäden auch bei grobem Ver> schulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB)> ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber> Verbrauchern, sondern ebenso im> Geschäftsverkehr zwischen Unternehm> ern wegen unangemessener Benachteili-> gung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.>> (sorry wegen Umbruch, ist 1:1 rauskopiert)>> Ja, ich weiß, der Achte Zivilsenat sollte doch erstmal den Unterschied> zwischen Produkthaftung und Gewährleistung lernen...
Nein, nur du solltest den Unterschied lernen. Es bezieht sich nämlich
klar auf die "Haftung für Körper und Gesundheitsschäden" sowie "sonstige
Schäden bei grobem Verschulden", a.k.a. Produkthaftung. Gewährleistung
a.k.a. Mängelhaftung wird in keinem Wort erwähnt.
So, und weil du (im Gegensatz zu eBay und dem BGh) immer noch nicht
zwischen Produkthaftung und Gewährleistung unterscheiden kannst, hier
ein paar Links, mit denen hoffentlich sogar du den Unterschied kapieren
solltest (nachdem es ja am lesen und verstehen der Paragraphen und
Urteile, auf denen du herumreitest, scheitert):
https://de.wikipedia.org/wiki/Produkthaftunghttps://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistunghttp://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/76.html
Hier nochmal der wichtigste Unterschied, völlig deppensicher
beschrieben:
> Bei der Mängelhaftung richtet man seine Ansprüche direkt an seinen> Händler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte> Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst> weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren> Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind.
Paul Baumann schrieb:> Vor Allem bei doppelseitigem Klebeband ist die Produkthaftung von> entscheidender Bedeutung.
Insbesondere bei Montage an der Decke kann da aus mangelnder
Produkthaftung schnell ein Fall für die Produkthaftung werden ;D
Ah, er zuckt wieder...
Naja, auch wenn alle Mitleser sehen, wer von uns Belege bringt und wer
diese Belege dann ignoriert; es macht mir durchaus Spaß, unseren Freund
weiter zu demontieren.
vn nn schrieb:> Schadensersatzansprüche: Produkthaftung, geregelt im ProdHaftG.
Behauptung 1:
Schadenersatzansprüche ergeben sich nur aus dem ProdHaftG
Behauptung 2:
Insbesondere kennt das Gewährleistungsrecht keine
Schadenersatzansprüche.
Wahrheit 1:
Es gibt eine ganze Reihe von Haftungstatbeständen, die zu
SchE-Ansprüchen führen. Das ProdHaftG ist nur eine Quelle. Die
deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB gibt es noch.
Die Gefährdungshaftung im Straßenverkehrsgesetz. Die Gefährdungshaftung
im AtomGesetz. Und so weiter und so fort, nicht zuletzt auch
vertragliche Haftung.
Wahrheit 2:
Das Gewährleistungsrecht beinhaltet SchE-Ansprüche.
Lesen wir mal in § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln).
Absatz 1: Nacherfüllung
Absatz 2: Rücktritt oder Minderung
Und nun Absatz 3:
"nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."
Na, sowas aber auch.
> Stefan Rand schrieb:>> Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistung für neu>> hergestellte Sachen ist unwirksam (§ 309 Nr. 8 b) BGB).>> Für neue Dinge. Nicht gebraucht. Aber schön, dass du zeigst, dass Ebay
Richtig. Deswegen schrieb ich oben auch, diese Nummer sei eher selten
relevant.
> Du bist der Einzige, der Produkthaftung und Gewährleistung> durcheinanderwirft. Ebay tut das an keiner Stelle, es wird nur im> gleichen Absatz erwähnt.>> Stefan Rand schrieb:>> Immer noch nicht gefunden? Hat mich eben drei Sekunden Googeln gekostet:>> http://ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html>> Ganz großes Kino. Hast du deinen Link auch durchgelesen?
Unser Freund offensichtlich nicht.
Behauptung 3:
Die Bestimmung über Schäden an Leib, Leben und Gesundheit seien ein
reines Produkthaftungsthema, es habe nichts mit Gewährleistung zu tun,
und ebay behaupte das auch nicht.
Wahrheit 3:
Siehe das ebay-Zitat oben. ebay schreibt von Einschränkungen des
Gewährleistungsausschlusses. Doppelpunkt. Und dann kommt eben die von
mir zitierte Vorschrift.
Völlig unabhängig voneinander, natürlich.
> Stefan Rand schrieb:>> Siehe Leitsatz b):>> Eine umfassende Freizeichnung in All>> gemeinen Geschäftsbedingungen (hier:>> eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nac>> h der die Haftung des Klauselverwen->> ders auch für Körper- und Gesundheitsschä>> den (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und>> für sonstige Schäden auch bei grobem Ver>> schulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB)>> ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber>> Verbrauchern, sondern ebenso im>> Geschäftsverkehr zwischen Unternehm>> ern wegen unangemessener Benachteili->> gung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.>>>> (sorry wegen Umbruch, ist 1:1 rauskopiert)>>>> Ja, ich weiß, der Achte Zivilsenat sollte doch erstmal den Unterschied>> zwischen Produkthaftung und Gewährleistung lernen...>> Nein, nur du solltest den Unterschied lernen. Es bezieht sich nämlich> klar auf die "Haftung für Körper und Gesundheitsschäden" sowie "sonstige> Schäden bei grobem Verschulden", a.k.a. Produkthaftung. Gewährleistung> a.k.a. Mängelhaftung wird in keinem Wort erwähnt.
Siehe die Wahrheit 2 oben.
Außerdem, wie doof muß man denn sein, um körperliche Schäden nur im
Zusammenhang mit Produkthaftung zu sehen? "a.k.a. Produkthaftung" und
so...
Wenn ich dir eine runterhaue und dich verletze, dann hafte ich
selbstverständlich. Und nicht nach Produkthaftung.
Behauptung 4:
Das zitierte BGH-Urteil drehe sich um Produkthaftung.
Behauptung 5:
Es drehe sich insbesondere nicht um Gewährleistung.
Wahrheit 4:
Schauen wir doch mal. Urteil im Volltext öffnen (hat unser Freund ja
nicht gemacht) und suchen. Nach "Produkthaft*". Null Treffer.
Gut, das ist ja so offensichtlich, da muß der BGH die Produkthaftung
nichtmal erwähnen, auch wenn er sich darauf stützt. Aber die
einschlägigen Rechtsnormen wird er wohl zitieren.
Also, nochmal suchen. Nach "ProdHaftG", der offiziellen Abkürzung, die
bei Paragraphennennungen auftauchen müßte. Null Treffer.
Wahrheit 5:
Suchen wir doch mal nach "Gewährleist*". Sechs Treffer.
Darunter Randnummer 9:
Denn bei der vorformulierten Vertr
agsbestimmung über den Ausschluss jeder
Gewährleistung handelt es sich um ei
ne Allgemeine Geschäftsbedingung, die
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.
1 und 2 BGB nicht standhält und deshalb
unwirksam ist.
Und Randnummer 10:
a) Die Klausel, nach we
lcher der Käufer das gebr
auchte Fahrzeug "unter
Ausschluss jeder Gewährleistung" beste
llt, verstößt gegen die Klauselverbote
des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB.
> Hier nochmal der wichtigste Unterschied, völlig deppensicher> beschrieben:>> Bei der Mängelhaftung richtet man seine Ansprüche direkt an seinen>> Händler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte>> Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst>> weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren>> Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache>> entstanden sind.
Schön abgelesen, und das zeigt auch, warum Produkthaftung hier kein
Stück hineinspielt. Der Privatverkäufer ist nämlich selten Produzent.
Das ist nur eine Nebelkerze von dir gewesen, die du ständig
hineinwirfst.
Insgesamt hast du dir diesmal endgültig das Genick gebrochen. Ich mußte
mir nur mal die Mühe machen, deine Falschaussagen alle mit
zweifelsfreien Quellen zu widerlegen.
Traurig, wie du dich weiter lächerlich machst. Bleib ruhig bei deiner
"Wahrheit", ich wünsche dir von ganzen Herzen, dass du bei eBay was
kaufst und mit deinen Behauptungen einfach auf die Fresse fliegst.
Und eins solltest du dir merken: "Belege" sollten immer zu deiner
Behauptung passen, das darin stehende zu verbiegen macht einen eher
schlechten Eindruck.
Stefan Rand schrieb:> Insgesamt hast du dir diesmal endgültig das Genick gebrochen. Ich mußte> mir nur mal die Mühe machen, deine Falschaussagen alle mit> zweifelsfreien Quellen zu widerlegen.
Ja ne klar.
Ich bin hier raus, es ist hier echt zu lächerlich. Irgendwie erinnerst
du an Kurt Bindel, der dreht und wendet auch immer alles, bis es allen
anderen zu blöd wird. Bist du stolz auf dich?
Stefan Rand schrieb:> Schauen wir doch mal. Urteil im Volltext öffnen (hat unser Freund ja> nicht gemacht) und suchen. Nach "Produkthaft*". Null Treffer.>> Gut, das ist ja so offensichtlich, da muß der BGH die Produkthaftung> nichtmal erwähnen, auch wenn er sich darauf stützt. Aber die> einschlägigen Rechtsnormen wird er wohl zitieren.>> Also, nochmal suchen. Nach "ProdHaftG", der offiziellen Abkürzung, die> bei Paragraphennennungen auftauchen müßte. Null Treffer.
Allein sowas. Vielleicht solltest du nicht nur suchen, auch lesen. Ja,
ich hatte es im Volltext offen. Aber lesen und verstehen schaffst du ja
nicht. Du kannst nur stupide nach Begriffen und Paragraphen suchen.
Dass jeder weiß, dass Personen- und Sachschäden unter die Produkthaftung
fällt, ist eben anscheinend doch nicht so selbstverständlich anzunehmen.
vn nn schrieb:> Dass jeder weiß, dass Personen- und Sachschäden unter die Produkthaftung> fällt, ist eben anscheinend doch nicht so selbstverständlich anzunehmen.
Du bist echt peinlich. Autounfälle fallen unter Produkthaftung.
Arbeitsunfälle fallen unter Produkthaftung. Ansprüche aufgrund
Körperverletzung, alles Produkthaftung.
Soso.
Lothar Miller schrieb:> Und was hat das ganze Getümmel jetzt eigentlich (wenigstens ansatzweise)> mit der ursprünglichen Frage zu tun?
Mit der ursprünglichen nichts, aber unser Freund hat mich rüde angepißt
und da erlaube ich mir halt, ihn sauber zu widerlegen.
Stefan Rand schrieb:> Du bist echt peinlich. Autounfälle fallen unter Produkthaftung.> Arbeitsunfälle fallen unter Produkthaftung. Ansprüche aufgrund> Körperverletzung, alles Produkthaftung.
Autounfälle aufgrund eines hängengeliebenen Gaspedals fallen natürlich
unter Produkthaftung.
Wenn du im Vollsuff gegen einen Baum fährst, natürlich nicht, aber da
kommst du hoffentlich auch nicht auf die Idee, dass du auch nur
irgendwelche Ansprüche gegenüber Händler oder Hersteller hättest, wobei,
man kann ja bei manchen nie wissen.
Wie du jetzt auf Arbeitsunfälle kommst, ist natürlich wieder
schleierhaft.
Stefan Rand schrieb:> Mit der ursprünglichen nichts, aber unser Freund hat mich rüde angepißt> und da erlaube ich mir halt, ihn sauber zu widerlegen.
Abgesehen davon, dass ich immer noch nicht dein Freund bin (und es auch
niemals sein werde), ist es durchaus grotesk, deinen von Beleidigungen
und unsachlichkeit geprägten Stil als "sauber" zu bezeichnen.
Daß du derjenige bist, der beleidigt, sieht doch jeder. Und wieder nur
Geschwafel, auf kein einziges meiner Argumente samt Belegen bist du
eingegangen. Typisch halt.
Ich habe noch was: Einen Jura-Professor. Der deiner Meinung ist:
http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/2007/07/26/kein-gewahrleistungsausschluss-bei-ebay-verkaufen-mehr/
Aber deutlich sagt (mit weiteren Nachweisen), daß das in der Literatur
anders gesehen wird.
Und vier Monate später einen Nachtrag, in dem er eingesteht, daß die
Rechtsprechung das so sieht wie ich:
http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/2007/11/19/neues-zur-agb-kontrolle-von-gewahrleistungsausschlussen/
Er sieht zwar noch die Chance, daß das zwischen Privaten anders
entschieden würde, aber darauf gibt es keinen Hinweise.
Nun liegen also schon der BGH-Senat und ein Jura-Professor falsch. Nur
du bist schlau.