Forum: Offtopic Widerrufsrecht: Beginn der Frist bei vorübergehenden Abwesenheit


von J. W. (nuernberger)


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Hallo,
Ich habe was vom Internet bestellt, und das Teil wurde mit 6 wöchigem 
Verzug geliefert.
Zu diesem Zeitpunkt bin ich nicht zuhause, sondern beweisbar beruflich 
verreist.
Familienangehörige können das Teil entgegennehmen, aber nicht 
entscheiden, ob ich das Teil will oder nicht.
Wann beginnt die 14-tägige Frist? Wenn das Teil ins Haus geliefert wird, 
oder wenn derjenige, der das Teil gekauft hat, es persönlich in 
Empfang nimmt.

Im Gesetz steht:
Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang 
beim Empfänger.
???

http://www.fernabsatz-gesetz.de/widerrufsrecht/widerrufsrecht.htm
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

von Christian B. (luckyfu)


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Das frage er bitte einen Anwalt.

rein subjektiv würde ich sagen, sobald der Postbote seine Unterschrift 
hat.

von Georg A. (georga)


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http://www.heise.de/resale/artikel/Wenn-der-Nachbar-die-Ware-entgegennimmt-1860871.html

"Nach Palandt § 312d Rz 4 in Verbindung mit Rz 15 bei § 438 BGB bedeute 
der "Eingang beim Empfänger", dass die Sache beim Empfänger abgeliefert 
worden sein muss. Davon sei auch auszugehen, wenn die Ware nicht bei der 
Person selbst, aber in ihrem Haushalt abgeliefert wurde. Bei einer 
Abgabe in der Nachbarschaft treffe die Vermutung hingegen nicht zu. Eine 
Übergabe der Sache an einen Nachbar gelte juristisch nicht als 
Zustellung beim Empfänger, stellten die Richter klar. "

von Michael K. (aemkai)


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"Wesentlich für den Beginn der Widerrufsfrist ist der Eingang der Ware 
beim Empfänger.

    “Mit der Übergabe an den Empfänger ist die Sache jedenfalls auch 
abgeliefert, wenn die Sache dem Käufer so überlassen ist, dass er sie 
untersuchen kann. Beim Versendungskauf ist die Sache dann abgeliefert, 
wenn die Sache beim Verkäufer tatsächlich übergeben wird.”

Hierfür muss die Ware in den Organisationsbereich des Kunden gelangen 
und für ihn die Möglichkeit bestehen, die Ware zu untersuchen.
Im eigenen Haushalt ausreichend

Gelangt die Ware also in den Haushalt des Kunden, so ist dies 
ausreichend, da davon ausgegangen werden kann, dass die 
Untersuchungsmöglichkeit dann gegeben ist."

von 
(http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/08/24/widerrufsfrist-beginnt-nicht-mit-abgabe-beim-nachbarn/ 
)

Da du aber nachweislich abwesend warst, war dein "Organisationsbereich" 
(vorletzter Absatz) nicht in deinem Haushalt - somit konntest du die 
Sache nicht "untersuchen" - somit kann die Vermutung des letzten Satzes 
widerlegt werden. Ob das Juristen allerdings auch so sehen würden weiß 
ich nicht.
Da du auch die Verzögerung nicht zu vertreten hast und deine Abwesenheit 
während der Lieferung somit nicht absehbar war, würde ich auf jeden Fall 
auf das Widerrufsrecht pochen - du als Empfänger hast es ja erst nach 
deiner Reise erhalten.

von J. W. (nuernberger)


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> Da du auch die Verzögerung nicht zu vertreten hast

Ich habe am 22.7 bei Music-Store ein Keyboard bestellt.
Als Liefertermin nannten sie "ab 31.7" bei sofortiger Bezahlung.
Ich habe sofort per Paypal bezahlt.
Üblicherweise kommen die bestellten Sachen sofort (1-2 Tage nach 
Bezahlung).

von J. W. (nuernberger)


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Der Shop hat mich soeben eines besseren belehrt ("beginnt beim Tag der 
Zustellung des Artikels")
Ich hatte Ihnen geschrieben, dass ich auf unterwegs bin und die 
Rückgabefrist somit am 7.9 beginnt.
Dann haben die mir umgehend geantwortet.

> ...
>Auf die Lieferzeit des Vertriebs haben wir leider keinen Einfluss.
>
>Die Rückgabefrist beginnt beim Tag der Zustellung des Artikels,
> beträgt allerdings 30 Tage, von
>daher sollte es keine Probleme mit Ihrer Dienstreise geben.
>
>Mit freundlichen Grüßen / Best Regards
> ...


So, so. Also die Zustellung des Artikels ist der Zeitpunkt. An wen, 
scheint egal zu sein.
Dass dieser Shop 30 Tage Rückgabefrist bietet, habe ich überlesen, von 
daher waren meine Bedenken ohne Bedeutung

von (prx) A. K. (prx)


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J. Wa. schrieb:
> Der Shop hat mich soeben eines besseren belehrt

Sie haben dich über die Regeln des Shop-eigenen Rückgabesystems belehrt. 
An den gesetzlichen Regeln ändert das nichts.

von Fatal E. (Firma: Fatal Error) (fatalerror)


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>Sie haben dich über die Regeln des Shop-eigenen Rückgabesystems belehrt.
>An den gesetzlichen Regeln ändert das nichts.


Welchen grundsätzlichen Widerspruch siehst du zwischen den Shopregeln 
und der gesetzlichen Regelung?

von (prx) A. K. (prx)


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Ich sehe keinen grundsätzlichen Widerspruch. Es sind nur einfach zwei 
voneinander unabhängige Rechte. Die Shop-Regeln sind (vmtl.) Teil von 
dessen AGB, die anderen stehen im Gesetz.

Die Shop-Regeln gelten 30 Tage ab Versendedatum, die gesetzlichen 
offenbar (s.o.) 14 Tage ab Ankunft im Haushalt. Meist wird ersterer 
Zeitraum dominieren, das hebt aber nicht das Gesetz auf.

von Fatal E. (Firma: Fatal Error) (fatalerror)


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>Die Shop-Regeln gelten 30 Tage ab Versendedatum,

Das wurde aber anders formuliert:

>Die Rückgabefrist beginnt beim Tag der Zustellung des Artikels,

So wie sich das Ganze darstellt, gehen die Shopregeln zugunsten des 
Kunden über das Gesetz hinaus.

von (prx) A. K. (prx)


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Fatal Error schrieb:
> Das wurde aber anders formuliert:
>
>>Die Rückgabefrist beginnt beim Tag der Zustellung des Artikels,

Zusammen mit

>>Auf die Lieferzeit des Vertriebs haben wir leider keinen Einfluss.

ergibt sich, dass die Übergabe an den Versender gemeint sein dürfte, 
nicht die Ankunft beim Adressaten.

von Fatal E. (Firma: Fatal Error) (fatalerror)


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>ergibt sich, dass die Übergabe an den Versender gemeint sein dürfte,
>nicht die Ankunft beim Adressaten

Damit bewewegen wir uns stark im Bereich der Spekulation. Landläufig ist 
die "Zustellung" der Eingang beim Adressaten.

In Versandbestätigungen lautet die Formulierung sinngemäß, daß die Ware 
dem Versender "übergeben" wurde, nicht "zugestellt".

http://www.duden.de/rechtschreibung/Zustellung

von Stefan R. (srand)


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Michael K. schrieb:
> Da du aber nachweislich abwesend warst, war dein "Organisationsbereich"
> (vorletzter Absatz) nicht in deinem Haushalt

Eine sehr... kreative Ansicht. Ausnahmsweise mal eine, die kein Jurist 
vertreten wird. Gratuliere, es ist schwer, solche Ansichten zu 
formulieren.

von Michael K. (aemkai)


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Dass das juristisch evtl. anders gesehen wird, habe ich selbst 
geschrieben (das nächste mal also erst lesen und dann rummotzen):

Michael K. schrieb:
> Ob das Juristen allerdings auch so sehen würden weiß
> ich nicht.

Nichtsdestotrotz kann man Dinge auch mit gesundem Menschenverstand 
betrachten, wobei die gesetzliche Formulierung eigentlich klar ist und 
es letztendlich Auslegungssache des jeweiligen Gerichtes ist, wann die 
Zustellung an den Empfänger erfolgte - und wie ein Solches entscheiden 
würde (wobei das hier nicht Thema ist), weißt weder du noch ich. Ein 
Präzedenzfall ist mir nicht bekannt - somit steht das offen.

P.S. Auch wenn du eine andere Meinung hast ist das kein Grund um 
beleidigend zu werden.

von Stefan R. (srand)


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Michael K. schrieb:
> Nichtsdestotrotz kann man Dinge auch mit gesundem Menschenverstand
> betrachten, wobei die gesetzliche Formulierung eigentlich klar ist und

Eben. Sowohl gesunder Menschenverstand als auch der Wortlaut sprechen 
gegen dich.

> es letztendlich Auslegungssache des jeweiligen Gerichtes ist, wann die
> Zustellung an den Empfänger erfolgte - und wie ein Solches entscheiden
> würde (wobei das hier nicht Thema ist), weißt weder du noch ich. Ein
> Präzedenzfall ist mir nicht bekannt - somit steht das offen.

Warum sollte es da Präzedenzfälle geben?

Was eine Zustellung ausmacht ist Erstsemesterstoff und mehr als 
ausführlich auch durch Obergerichte geklärt.

Warum die Zustellung in diesem Kontext also eigene Präzedenzfälle 
gebieren sollte, ist dein Geheimnis.

von J. W. (nuernberger)


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> war dein "Organisationsbereich"
> (vorletzter Absatz) nicht in deinem Haushalt

Das ist noch komplizierter. Ich habe das Teil an die Adresse meiner 
Mutter geschickt. Die ist Rentnerin, zuverlässig und immer zu Hause. Ich 
habe zwar keinen Briefkasten an ihrem Haus, aber den gleichen Nachnamen.
Alternative wäre Packstation, aber da habe ich keine in der Nähe und das 
Teil wäre zu groß.
Da die Zusteller immer zu den normalen Arbeitszeiten kommen, kann man 
doch als Erwerbstätiger sowieso nichts selbst in Empfang nehmen ?!

Wenn was beim Nachbarn zugestellt wird, gilt es nicht als Empfang beim 
Besteller, (siehe weiter oben)
http://www.heise.de/resale/artikel/Wenn-der-Nachbar-die-Ware-entgegennimmt-1860871.html

Wie aber, wenn man etwas an eine Adresse schicken lässt, wo man gar 
nicht wohnt?

Oder bei der Packstation: Wann ist der Zeitpunkt der Zustellung und 
Beginn der Rückgabefrist? Wenn der Zulieferer die Ware reintut oder der 
Empfänger rausnimmt?
(Nicht entnommene Sachen in der Packstation werden nach einer Woche 
sowieso zurückgeschickt, ein Ablauf der 14-tägigen Rückgabefrist wäre 
gar nicht möglich)

Im Prinzip sind schon 14 Tage Rückgabefrist irrsinnig! Ob man etwas 
haben will oder nicht, sollte man in 5 Minuten inklusive auspacken 
feststellen können. Mehr Zeit habe ich im Laden auch nicht.
Wenn dann manche Shops noch längere Fristen (30 Tagen) anbieten, macht 
mich das misstrauisch.

von Fatal E. (Firma: Fatal Error) (fatalerror)


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>Wie aber, wenn man etwas an eine Adresse schicken lässt, wo man gar
>nicht wohnt?

Was denkst du denn? Daß der Versender noch recherchieren muß, ob du da 
wirklich wohnst?
Sonst hast du keine Probleme?



>... dann manche Shops noch längere Fristen (30 Tagen) anbieten, macht
>mich das misstrauisch.

Welche finsteren Machenschaften fürchtest du denn?

von J. W. (nuernberger)


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> Welche finsteren Machenschaften fürchtest du denn?

Dass irgendwo auf Seite 212 der AGB kleingedruckt steht, dass die 
Rückgabe eine Bearbeitungsgebühr von 29,43€ nach sich zieht.
30 Tage verleitet manche, die 14 Tage verstreichen zu lassen und lesen 
aber nicht die ganze AGB. Pech!

> Was denkst du denn? Daß der Versender noch recherchieren muß,

Nicht der Versender! Die Gerichte müssen feststellen, ob die Ware ab 
einem Zeitpunkt im "Organsationsbereich" war. Da reicht der Anruf beim 
Meldeamt und dauert 30 sek.

von Vn N. (wefwef_s)


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J. Wa. schrieb:
> Im Prinzip sind schon 14 Tage Rückgabefrist irrsinnig! Ob man etwas
> haben will oder nicht, sollte man in 5 Minuten inklusive auspacken
> feststellen können.

Wie soll ich in 5 Minuten wissen ob etwas Müll ist?



J. Wa. schrieb:
>> Was denkst du denn? Daß der Versender noch recherchieren muß,
>
> Nicht der Versender! Die Gerichte müssen feststellen, ob die Ware ab
> einem Zeitpunkt im "Organsationsbereich" war. Da reicht der Anruf beim
> Meldeamt und dauert 30 sek.

In Ordnung, dann gebe ich eben ab jetzt einfach immer die Adresse meines 
Nachbarn an und habe somit unbeschränktes Rückgaberecht, schließlich 
kann ich ja behaupten ich hätte es erst gestern von ihm abgeholt.
Manchen ist echt nicht mehr zu helfen.

von Fatal E. (Firma: Fatal Error) (fatalerror)


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>...dass die Rückgabe eine Bearbeitungsgebühr von 29,43€ nach sich zieht.

Daß du den Passus über Rückgabe dann zur Sicherheit einfach mal liest, 
würde dich überfordern?

>Die Gerichte müssen feststellen, ob die Ware ab einem Zeitpunkt
>im "Organsationsbereich" war.

Völlig falsch, du hast zu gewährleisten, daß die Ware in deinen 
Organisatonsbereich gelangen kann. Wie du das mit einer "falschen " 
Adresse glaubst erreichen zu können, erschließt sich vermutlich nur dir.

>Da reicht der Anruf beim Meldeamt und dauert 30 sek.

Bist du eigentlich wirklich so doof oder tust du nur so?

von J. W. (nuernberger)


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> Bist du eigentlich wirklich so doof oder tust du nur so?

Manche müssen einfach zu solchen Audrücken greifen. Das ist auch in 
anderen Threads oft der Fall.

von Fatal E. (Firma: Fatal Error) (fatalerror)


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>Manche müssen einfach zu solchen Audrücken greifen.

Wie würdest du deine Ansicht sonst alternativ bezeichnen?

von Michael K. (aemkai)


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> Eben. Sowohl gesunder Menschenverstand als auch der Wortlaut sprechen
> gegen dich.
Kannst du bitte nicht immer nur Kontra geben, sondern auch Begründungen 
liefern. Alles andere ist Kindergarten.

"Mit der Übergabe an den Empfänger ist die Sache jedenfalls auch 
abgeliefert, wenn die Sache dem Käufer so überlassen ist, dass er sie 
untersuchen kann" (Amtsgericht Winsen - Urteil vom 28. Juni 2012, Az.: 
22 C 1812/11)
Weder die Übergabe an den Empfägnger ist erfolgt, noch konnte er diese 
durch seine Abwesenheit untersuchen. Und was spricht da jetzt gegen 
mich? Erst lesen, dann antworten (siehe oben)...

von Vn N. (wefwef_s)


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Die Sache mit dem Pakat beim Nachbarn ist ja auch insofern ein 
Sonderfall, dass ein Paket, welches ohne Vollmacht einfach beim Nachbarn 
abgegeben oder vor die Tür gestellt wird, grundsätzlich nicht als 
zugestellt gilt. Zugestellt ist es erst mit deiner Unterschrift (es sei 
denn, du genehmigst es). Wenn mein Paketbote noch lange Pakete einfach 
in den Garten stellt, trotz wiederholter Aufforderung das nicht zu tun, 
werden da auch mal ein paar einfach nicht angekommen sein.

von Stefan R. (srand)


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Michael K. schrieb:
> Kannst du bitte nicht immer nur Kontra geben, sondern auch Begründungen
> liefern.

Dann fang du mal damit an. Du behauptest ja abstruses.

Und nein, ich begründe auch nicht, warum ich nicht an kleine grüne 
Männchen glaube.

von Michael K. (aemkai)


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vn nn schrieb:
> Wenn mein Paketbote noch lange Pakete einfach
> in den Garten stellt, trotz wiederholter Aufforderung das nicht zu tun,
> werden da auch mal ein paar einfach nicht angekommen sein.

Ganz dreist finde ich es bei DPD, die hängen es in letzter Zeit einfach 
nur noch mit DPD-Beuteln an die Außen!-Türklinke, also hätte es jeder 
von der Straße aus mitnehmen können.

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