Hi! Trotz diverser Recherchen ist mir noch unklar, ob ich als Gewerbetreibender um meine Komponenten (in Sinne der EAR etc.) zu verkaufen AGBs etc. benötige? Ich biete z.B. in einem Forenpost (NICHT Webshop!) die Komponente an und per PN oder eMail melden sich Käufer. Ich stelle natürlich eine Rechnung mit USt (kein Kleinunternehmer) aus und weise auf das Widerrufsrecht hin. Ist das ok, oder auch schon wieder unnöglich? Muss in das Forenpost der gesamte Quark oder kann man z.B. auf eine "Kaufangebotsemail" hin ein "Infoblatt" mit Steuernummer, ladungsfähiger Anschrift und Widerrufshinweis verschicken etc.? Sonst wächst so ein Forenbeitrag ja ins Unermessliche. Grüße Gewerbetreibender
Wer viel fragt geht viel fehl. Wie würdest Du das halten wenn Jemand telefonisch bei Dir bestellt? Auch so schräg? Sorge dafür das Dich der Interessent anruft... IMHO ist dieser ganze Schraddel nur mit "Internet Shop" notwendig weil da Jemand meinte das Internet dürfe kein Rechtsfreier Raum sein. So lange Deine Widerrufsbedingungen und AGBs keine Klauseln enthalten die vom Kunden nicht zu erwarten sind, wirst Du keine Probleme haben. Gruß, Holm
Gewerbetreibender schrieb: > Trotz diverser Recherchen ist mir noch unklar, ob ich als > Gewerbetreibender um meine Komponenten (in Sinne der EAR etc.) zu > verkaufen AGBs etc. benötige? > > Ich biete z.B. in einem Forenpost (NICHT Webshop!) die Komponente an und > per PN oder eMail melden sich Käufer. Ich stelle natürlich eine Rechnung > mit USt (kein Kleinunternehmer) aus und weise auf das Widerrufsrecht > hin. Ob du das musst kann ich Dir auch nicht sagen. Am Ende sind es ja deine AGBS also du solltest ein Interesse an gut ausgefühten AGBS/Lieferbedingungen haben. Aber was spricht gegen folgede Lösung die AGbs auf eine Webseite hinterlegen und in jedem Forenpost und jeder Email darauf hinweisen das die Bestellung unter Berücksichtigung der Agbs auf www.... erfolgt.
M. S. schrieb: > Aber was spricht gegen folgede Lösung die AGbs auf eine Webseite > hinterlegen und in jedem Forenpost und jeder Email darauf hinweisen das > die Bestellung unter Berücksichtigung der Agbs auf www.... erfolgt. Aus Sicht des Käufers nichts, das ist die optimale Lösung. Aus Sicht des Verkäufers spricht dagegen, daß diese AGB dann nicht wirksam einbezogen sind. Und natürlich, daß die Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist und das Widerrufsrecht so halb unendlich besteht.
Stefan Rand schrieb: > M. S. schrieb: >> Aber was spricht gegen folgede Lösung die AGbs auf eine Webseite >> hinterlegen und in jedem Forenpost und jeder Email darauf hinweisen das >> die Bestellung unter Berücksichtigung der Agbs auf www.... erfolgt. > > Aus Sicht des Käufers nichts, das ist die optimale Lösung. > > Aus Sicht des Verkäufers spricht dagegen, daß diese AGB dann nicht > wirksam einbezogen sind. Und natürlich, daß die Widerrufsbelehrung nicht > erfolgt ist und das Widerrufsrecht so halb unendlich besteht. Ist das wirklich so ? Es hat doch jeder die chance mit einem Mausklick die AGB zu lesen. Außerdem wird die AGB auch Teil der Auftragsbestätigung? Die Widerrufsbelehrung könnte man ja noch in die Mail/Foreneintrag unterbringen.
Ja, das ist so. Die einzubeziehenden AGB müssen beim Vertragsschluß vorliegen. Es reicht nicht, wenn der Verwendungsgegner sich die irgendwoher beschaffen kann. Auch nicht, wenn du ihm sagst wo. Und in der Auftragsbestätigung ist es zu spät. Die Willenserklärung des Käufers ist da bereits Vergangenheit, sie kann also die AGB nicht umfassen.
> AGBs etc. benötige? Nein, benötigst du nicht. Wenn du keine eigenen AGB hast, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine AGB macht man nur, wenn man sich selber besser stellen will, als gesetzlich erlaubt. Allerdings ist das kaum möglich, denn die meisten Bedingungen gelten dann als gesetzwidrig :-) Ein wenig kann man mit Gefahrübergang regeln, ein wenig versuchen Gewährleistung auszuschliessen. Damit der Kunde wenigstens erkennt, daß er keine AGB suchen muss, kann ein Satz "AGB: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen" hilfreich sein. Allerdings solltest du aufs Widerrufsrecht hinweisen, denn so lange du das nicht getan hast, hat der Kunde ein ewiges Widerrufsrecht. Aber das hast du ja auch vor, bei Lieferung zu machen, die Fristen gelten eben ab dem Zeitpunkt. Du musst allerdings Steuernummern und deine ladungsfähige Firmenkontaktadresse mitteilen, aber das hast du ja auch vor: > oder kann man z.B. auf eine "Kaufangebotsemail" hin ein > "Infoblatt" mit Steuernummer, ladungsfähiger Anschrift und > Widerrufshinweis verschicken etc genau das reicht. Vorher kam eben kein gültiger Kaufvertrag zu Stande, sondern nur eine Anfrage auf ein Angebot deinerseits.
Michael Bertrandt schrieb: > genau das reicht. Vorher kam eben kein gültiger Kaufvertrag zu Stande, > sondern nur eine Anfrage auf ein Angebot deinerseits. Wenn die WE des Käufers danach erst erfolgt, klar. Ich hatte ihn so verstanden, daß der Verkäufer im Forenpost seine i.a.o. unterbreitet, der Käufer seinen Antrag per Mail schickt ("Kaufangebot"), und der Verkäufer möchte dann per Mail seine Annahme erklären. Dann wäre es zu spät. Aber vielleicht ist deine Lesart auch die richtige, das kann der TE sich ja überlegen.
Stefan Rand schrieb: > Ich hatte ihn so verstanden, daß der Verkäufer im Forenpost seine i.a.o. > unterbreitet, Das nennt man übrigens Offerte. > der Käufer seinen Antrag per Mail schickt ("Kaufangebot"), > und der Verkäufer möchte dann per Mail seine Annahme erklären. Dann wäre > es zu spät. Nein. Das wäre ein neues Angebot, das der Käufer annehmen muss. Neu deshalb, weil sich der Kaufvertrag geändert hat. Zumindest (kauf)vertragsrechtlich ist es so. Welcher Terz dann noch wegen der Widerrufssachen kommt weiß ich nicht.
> Das wäre ein neues Angebot, mit AGB die von den gesetzlichen sowieo geregelten abweicht > das der Käufer annehmen muss Muss im Sinne von ablehnen kann im Sinne von nicht annehmen muss. Annehmen tut er es beispielsweise dadurch, in dem er das Geld auf das erst dann angegebene Konto überweist. Dumm wäre es, wenn der Verkäufer gleich nach Interessenbekundung des Käufers an seinem Angebot die Ware mit der AGB verschickt, dann ist die AGB (oder jede shrink-wrap Vereinbarung) wirkungslos. Was aber nicht heisst, daß der Kunde nicht bezahlen muss, oder sonstige "gesetzliche" Anforderungen an einen Kauf(vertrag) einfach in den Wind blasen könnte. Es wäre also nur wichtig, wenn man in der AGB wirklich gegenüber der gesetzlichen Regelung geänderte Forderungen stellen will. Das sollte sich aber dann auch der Kunde wohlweislich überlegen, denn sie sind immer zu seinem Nachteil. Die gesetzlichen Regelungen sind eigentlich in Ordnung.
Michael Bertrandt schrieb: >> Das wäre ein neues Angebot, > > mit AGB die von den gesetzlichen sowieo geregelten abweicht > >> das der Käufer annehmen muss > > Muss im Sinne von ablehnen kann im Sinne von nicht annehmen muss. Korrekt. Er kann, aber muss nicht. > Annehmen tut er es beispielsweise dadurch, > in dem er das Geld auf das erst dann angegebene Konto überweist. Korrekt. > Dumm wäre es, wenn der Verkäufer gleich nach Interessenbekundung > des Käufers an seinem Angebot die Ware mit der AGB verschickt, > dann ist die AGB (oder jede shrink-wrap Vereinbarung) wirkungslos. Korrekt. > Was aber nicht heisst, daß der Kunde nicht bezahlen muss, oder > sonstige "gesetzliche" Anforderungen an einen Kauf(vertrag) > einfach in den Wind blasen könnte. Also das würde ich jetzt als falsch einstufen. Wenn der Händler auf mein Angebot (Kauf nur auf Basis gesetzlicher Grundlagen) ein neues Angebot vorlegt (Kauf unter Einbeziehung von AGB) und ich es NICHT annehme, warum sollte ich dann was bezahlen? Wie du schon feststellst sind AGB regelmäßig mit Nachteilen für den Käufer belegt. Wie willst du den Käufer dann zwingen, den schlechteren Vertragsbedingungen zuzustimmen?
> und ich es NICHT annehme, warum sollte ich dann was bezahlen?
So war das nicht gemeint.
Sondern: Nimmst du ein Angebot an, zu dem du keine AGB gelesen hast weil
es keine AGB gab, dann bist du zumindest an das gebunden, was nach
geltendem Recht zum normalen Vertrag gehört - beispielsweise die Ware
auch zu bezahlen.
Michael Bertrandt schrieb: >> und ich es NICHT annehme, warum sollte ich dann was bezahlen? > > So war das nicht gemeint. > > Sondern: Nimmst du ein Angebot an, zu dem du keine AGB gelesen hast weil > es keine AGB gab, dann bist du zumindest an das gebunden, was nach > geltendem Recht zum normalen Vertrag gehört - beispielsweise die Ware > auch zu bezahlen. Aber nur dann, wenn der Verkäufer MEIN Angebot annimmt. Das muss er umgehend (ich glaube nach Kenntnis) machen. Er kann mir kein neues Angebot vorschlagen und wenn ich das ablehne dann ersatzweise darauf bestehen, dass ich dann noch an mein Angebot gebunden bin.
Andi $nachname schrieb: > Stefan Rand schrieb: >> Ich hatte ihn so verstanden, daß der Verkäufer im Forenpost seine i.a.o. >> unterbreitet, > > Das nennt man übrigens Offerte. Dummschwätzer. Ich habe den terminus technicus gewählt, der deutlich spezifischer ist. >> der Käufer seinen Antrag per Mail schickt ("Kaufangebot"), >> und der Verkäufer möchte dann per Mail seine Annahme erklären. Dann wäre >> es zu spät. > > Nein. Das wäre ein neues Angebot, das der Käufer annehmen muss. Neu > deshalb, weil sich der Kaufvertrag geändert hat. Genau das habe ich ja gesagt. Wenn er es sich so vorstellt, dann klappt es nicht. Was hast du nun also zur Diskussion beigetragen?
Ich würde einfach im Forenpost darauf hinweisen, dass die Bestellungs-Email soetwas wie "Ich habe die AGB und Wiederrufsbelehrung gelesen und verstanden." enthalten muss, damit eine Bestellung bearbeitet werden kann.
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