Hi!
Trotz diverser Recherchen ist mir noch unklar, ob ich als
Gewerbetreibender um meine Komponenten (in Sinne der EAR etc.) zu
verkaufen AGBs etc. benötige?
Ich biete z.B. in einem Forenpost (NICHT Webshop!) die Komponente an und
per PN oder eMail melden sich Käufer. Ich stelle natürlich eine Rechnung
mit USt (kein Kleinunternehmer) aus und weise auf das Widerrufsrecht
hin.
Ist das ok, oder auch schon wieder unnöglich? Muss in das Forenpost der
gesamte Quark oder kann man z.B. auf eine "Kaufangebotsemail" hin ein
"Infoblatt" mit Steuernummer, ladungsfähiger Anschrift und
Widerrufshinweis verschicken etc.? Sonst wächst so ein Forenbeitrag ja
ins Unermessliche.
Grüße
Gewerbetreibender
Wer viel fragt geht viel fehl.
Wie würdest Du das halten wenn Jemand telefonisch bei Dir bestellt?
Auch so schräg?
Sorge dafür das Dich der Interessent anruft...
IMHO ist dieser ganze Schraddel nur mit "Internet Shop" notwendig
weil da Jemand meinte das Internet dürfe kein Rechtsfreier Raum sein.
So lange Deine Widerrufsbedingungen und AGBs keine Klauseln enthalten
die vom Kunden nicht zu erwarten sind, wirst Du keine Probleme haben.
Gruß,
Holm
Gewerbetreibender schrieb:> Trotz diverser Recherchen ist mir noch unklar, ob ich als> Gewerbetreibender um meine Komponenten (in Sinne der EAR etc.) zu> verkaufen AGBs etc. benötige?>> Ich biete z.B. in einem Forenpost (NICHT Webshop!) die Komponente an und> per PN oder eMail melden sich Käufer. Ich stelle natürlich eine Rechnung> mit USt (kein Kleinunternehmer) aus und weise auf das Widerrufsrecht> hin.
Ob du das musst kann ich Dir auch nicht sagen. Am Ende sind es ja deine
AGBS also du solltest ein Interesse an gut ausgefühten
AGBS/Lieferbedingungen haben.
Aber was spricht gegen folgede Lösung die AGbs auf eine Webseite
hinterlegen und in jedem Forenpost und jeder Email darauf hinweisen das
die Bestellung unter Berücksichtigung der Agbs auf www.... erfolgt.
M. S. schrieb:> Aber was spricht gegen folgede Lösung die AGbs auf eine Webseite> hinterlegen und in jedem Forenpost und jeder Email darauf hinweisen das> die Bestellung unter Berücksichtigung der Agbs auf www.... erfolgt.
Aus Sicht des Käufers nichts, das ist die optimale Lösung.
Aus Sicht des Verkäufers spricht dagegen, daß diese AGB dann nicht
wirksam einbezogen sind. Und natürlich, daß die Widerrufsbelehrung nicht
erfolgt ist und das Widerrufsrecht so halb unendlich besteht.
Stefan Rand schrieb:> M. S. schrieb:>> Aber was spricht gegen folgede Lösung die AGbs auf eine Webseite>> hinterlegen und in jedem Forenpost und jeder Email darauf hinweisen das>> die Bestellung unter Berücksichtigung der Agbs auf www.... erfolgt.>> Aus Sicht des Käufers nichts, das ist die optimale Lösung.>> Aus Sicht des Verkäufers spricht dagegen, daß diese AGB dann nicht> wirksam einbezogen sind. Und natürlich, daß die Widerrufsbelehrung nicht> erfolgt ist und das Widerrufsrecht so halb unendlich besteht.
Ist das wirklich so ? Es hat doch jeder die chance mit einem Mausklick
die AGB zu lesen. Außerdem wird die AGB auch Teil der
Auftragsbestätigung? Die Widerrufsbelehrung könnte man ja noch in die
Mail/Foreneintrag unterbringen.
Ja, das ist so. Die einzubeziehenden AGB müssen beim Vertragsschluß
vorliegen.
Es reicht nicht, wenn der Verwendungsgegner sich die irgendwoher
beschaffen kann. Auch nicht, wenn du ihm sagst wo.
Und in der Auftragsbestätigung ist es zu spät. Die Willenserklärung des
Käufers ist da bereits Vergangenheit, sie kann also die AGB nicht
umfassen.
> AGBs etc. benötige?
Nein, benötigst du nicht.
Wenn du keine eigenen AGB hast, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Eine AGB macht man nur, wenn man sich selber besser stellen will, als
gesetzlich erlaubt. Allerdings ist das kaum möglich, denn die meisten
Bedingungen gelten dann als gesetzwidrig :-) Ein wenig kann man mit
Gefahrübergang regeln, ein wenig versuchen Gewährleistung
auszuschliessen.
Damit der Kunde wenigstens erkennt, daß er keine AGB suchen muss, kann
ein Satz "AGB: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen" hilfreich sein.
Allerdings solltest du aufs Widerrufsrecht hinweisen, denn so lange du
das nicht getan hast, hat der Kunde ein ewiges Widerrufsrecht. Aber das
hast du ja auch vor, bei Lieferung zu machen, die Fristen gelten eben ab
dem Zeitpunkt.
Du musst allerdings Steuernummern und deine ladungsfähige
Firmenkontaktadresse mitteilen, aber das hast du ja auch vor:
> oder kann man z.B. auf eine "Kaufangebotsemail" hin ein> "Infoblatt" mit Steuernummer, ladungsfähiger Anschrift und> Widerrufshinweis verschicken etc
genau das reicht. Vorher kam eben kein gültiger Kaufvertrag zu Stande,
sondern nur eine Anfrage auf ein Angebot deinerseits.
Michael Bertrandt schrieb:> genau das reicht. Vorher kam eben kein gültiger Kaufvertrag zu Stande,> sondern nur eine Anfrage auf ein Angebot deinerseits.
Wenn die WE des Käufers danach erst erfolgt, klar.
Ich hatte ihn so verstanden, daß der Verkäufer im Forenpost seine i.a.o.
unterbreitet, der Käufer seinen Antrag per Mail schickt ("Kaufangebot"),
und der Verkäufer möchte dann per Mail seine Annahme erklären. Dann wäre
es zu spät.
Aber vielleicht ist deine Lesart auch die richtige, das kann der TE sich
ja überlegen.
Stefan Rand schrieb:> Ich hatte ihn so verstanden, daß der Verkäufer im Forenpost seine i.a.o.> unterbreitet,
Das nennt man übrigens Offerte.
> der Käufer seinen Antrag per Mail schickt ("Kaufangebot"),> und der Verkäufer möchte dann per Mail seine Annahme erklären. Dann wäre> es zu spät.
Nein. Das wäre ein neues Angebot, das der Käufer annehmen muss. Neu
deshalb, weil sich der Kaufvertrag geändert hat.
Zumindest (kauf)vertragsrechtlich ist es so. Welcher Terz dann noch
wegen der Widerrufssachen kommt weiß ich nicht.
> Das wäre ein neues Angebot,
mit AGB die von den gesetzlichen sowieo geregelten abweicht
> das der Käufer annehmen muss
Muss im Sinne von ablehnen kann im Sinne von nicht annehmen muss.
Annehmen tut er es beispielsweise dadurch,
in dem er das Geld auf das erst dann angegebene Konto überweist.
Dumm wäre es, wenn der Verkäufer gleich nach Interessenbekundung
des Käufers an seinem Angebot die Ware mit der AGB verschickt,
dann ist die AGB (oder jede shrink-wrap Vereinbarung) wirkungslos.
Was aber nicht heisst, daß der Kunde nicht bezahlen muss, oder
sonstige "gesetzliche" Anforderungen an einen Kauf(vertrag)
einfach in den Wind blasen könnte.
Es wäre also nur wichtig, wenn man in der AGB wirklich gegenüber
der gesetzlichen Regelung geänderte Forderungen stellen will.
Das sollte sich aber dann auch der Kunde wohlweislich überlegen,
denn sie sind immer zu seinem Nachteil.
Die gesetzlichen Regelungen sind eigentlich in Ordnung.
Michael Bertrandt schrieb:>> Das wäre ein neues Angebot,>> mit AGB die von den gesetzlichen sowieo geregelten abweicht>>> das der Käufer annehmen muss>> Muss im Sinne von ablehnen kann im Sinne von nicht annehmen muss.
Korrekt. Er kann, aber muss nicht.
> Annehmen tut er es beispielsweise dadurch,> in dem er das Geld auf das erst dann angegebene Konto überweist.
Korrekt.
> Dumm wäre es, wenn der Verkäufer gleich nach Interessenbekundung> des Käufers an seinem Angebot die Ware mit der AGB verschickt,> dann ist die AGB (oder jede shrink-wrap Vereinbarung) wirkungslos.
Korrekt.
> Was aber nicht heisst, daß der Kunde nicht bezahlen muss, oder> sonstige "gesetzliche" Anforderungen an einen Kauf(vertrag)> einfach in den Wind blasen könnte.
Also das würde ich jetzt als falsch einstufen. Wenn der Händler auf mein
Angebot (Kauf nur auf Basis gesetzlicher Grundlagen) ein neues Angebot
vorlegt (Kauf unter Einbeziehung von AGB) und ich es NICHT annehme,
warum sollte ich dann was bezahlen? Wie du schon feststellst sind AGB
regelmäßig mit Nachteilen für den Käufer belegt. Wie willst du den
Käufer dann zwingen, den schlechteren Vertragsbedingungen zuzustimmen?
> und ich es NICHT annehme, warum sollte ich dann was bezahlen?
So war das nicht gemeint.
Sondern: Nimmst du ein Angebot an, zu dem du keine AGB gelesen hast weil
es keine AGB gab, dann bist du zumindest an das gebunden, was nach
geltendem Recht zum normalen Vertrag gehört - beispielsweise die Ware
auch zu bezahlen.
Michael Bertrandt schrieb:>> und ich es NICHT annehme, warum sollte ich dann was bezahlen?>> So war das nicht gemeint.>> Sondern: Nimmst du ein Angebot an, zu dem du keine AGB gelesen hast weil> es keine AGB gab, dann bist du zumindest an das gebunden, was nach> geltendem Recht zum normalen Vertrag gehört - beispielsweise die Ware> auch zu bezahlen.
Aber nur dann, wenn der Verkäufer MEIN Angebot annimmt. Das muss er
umgehend (ich glaube nach Kenntnis) machen.
Er kann mir kein neues Angebot vorschlagen und wenn ich das ablehne dann
ersatzweise darauf bestehen, dass ich dann noch an mein Angebot gebunden
bin.
Andi $nachname schrieb:> Stefan Rand schrieb:>> Ich hatte ihn so verstanden, daß der Verkäufer im Forenpost seine i.a.o.>> unterbreitet,>> Das nennt man übrigens Offerte.
Dummschwätzer. Ich habe den terminus technicus gewählt, der deutlich
spezifischer ist.
>> der Käufer seinen Antrag per Mail schickt ("Kaufangebot"),>> und der Verkäufer möchte dann per Mail seine Annahme erklären. Dann wäre>> es zu spät.>> Nein. Das wäre ein neues Angebot, das der Käufer annehmen muss. Neu> deshalb, weil sich der Kaufvertrag geändert hat.
Genau das habe ich ja gesagt. Wenn er es sich so vorstellt, dann klappt
es nicht.
Was hast du nun also zur Diskussion beigetragen?
Ich würde einfach im Forenpost darauf hinweisen, dass die
Bestellungs-Email soetwas wie "Ich habe die AGB und Wiederrufsbelehrung
gelesen und verstanden." enthalten muss, damit eine Bestellung
bearbeitet werden kann.