Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung

Gast #3401489
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Hi, auf der HP meiner Argentur für Arbeit steht:

1
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet,
2
sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung
3
persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden
4
(§ 38 Abs. 1 SGB III).

Bei einem Telefonat mit einer AfA-Mitabeiterin sagt mir diese dass dies 
nicht stimmt und wir das sehr wohl am Telefon erledigen können. 
Gesagt-getan. Als ich sie nochmals darauf ansprach erklärte sie mis, 
dass sie das weitergeben würde.

Man darf gespannt sein, denn der Ausgabestand der Seite ist 31.07.2012 
und ich bin sicher nicht der erste, der da drüberstolpert.


http://www.arbeitsagentur.de/nn_25986/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A042-Vermittlung/Allgemein/Arbeitsuchendmeldung.html

H.
Gast #3401519
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Hubert schrieb:
> Bei einem Telefonat mit einer AfA-Mitabeiterin sagt mir diese dass dies
> nicht stimmt und wir das sehr wohl am Telefon erledigen können.

Klar, wenn die dir eine schriftliche Eingangsbestätigung zukommen 
lassen.

> Gesagt-getan. Als ich sie nochmals darauf ansprach erklärte sie mis,
> dass sie das weitergeben würde.

Na, wenn die Quasselstrippe das selbst bearbeiten würde, käme sie
ja nicht mehr zum quasseln.

> Man darf gespannt sein, denn der Ausgabestand der Seite ist 31.07.2012
> und ich bin sicher nicht der erste, der da drüberstolpert.

Das ist nur der Aktualisierungsstand. Ursprünglich ist das so
auf 2004/05 datiert, als die Reform mit heißer Nadel gestrickt wurde.

Grundsätzlich gilt: Mit den Behörden verkehrt man nur schriftlich
mit Bestätigung. Wenn die einen Fehler machen, bestraft die niemand,
aber der Kunde, nämlich du, bist dann bestraft, aber ordentlich.
Gibt da genug Beispiele, auch wenn der Link unten jetzt nur das
Jobcenter betrifft, ist das bei der AfA nicht viel anders.

http://www.elo-forum.org/alg-ii/

Am Besten man meldet sich bei der AfA und dem Jobcenter gleichzeitig,
falls die AfA Mätzchen macht und kein Geld zahlt. Dann muss nämlich
das Jobcenter einspringen. Dazu müssen die das aber auch erst mal
wissen, bzw. ein Antrag vorliegen.
Die Drei-Monatsregel ist mal gedacht gewesen damit die Arbeitsverwaltung 
schon mal aktiv für den Kunden wird, damit Arbeitslosigkeit gar nicht
erst entsteht. Ob es was bringt, weiß ich nicht.
Nach meinen Beobachtungen sind die damit ziemlich überfordert, vor
allem wenn die Qualifikation des Kunden schon ziemlich speziell ist.
Unpassende Vermittlungsangebote, sofern man überhaupt welche bekommt,
sind da keine Seltenheit.
Gast #3401598
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Hubert schrieb:
> Man darf gespannt sein, denn der Ausgabestand der Seite ist 31.07.2012
> und ich bin sicher nicht der erste, der da drüberstolpert.

Persönlich heißt du mußt zur Argentur für A. körperlich erscheinen.
Da füllst du eine paar Seiten aus und erst dann bist du der Vorgabe der 
Argentur für A. auch nachgekommen!
Gast #3401611
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Götz v. B. schrieb:
> Nach meinen Beobachtungen sind die damit ziemlich überfordert, vor
> allem wenn die Qualifikation des Kunden schon ziemlich speziell ist.
> Unpassende Vermittlungsangebote, sofern man überhaupt welche bekommt,
> sind da keine Seltenheit.

Die sind nicht überfordert, das ist alles von oben (u.v.L &Co.) gewollt!
Glaubt doch keiner hier, der "Staat" würde was für die "normal" Bürger 
noch tun. In die Tasche greifen, ja!  Mehr habt ihr  von denen nicht zu 
erwarten.
Gast #3401617
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Marx W. schrieb:
> Persönlich heißt du mußt zur Argentur für A. körperlich erscheinen.

Hat denn keiner das Formular gelesen?

Da steht doch ganz klar:
Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen 
Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung 
nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Anzeige kann 
*schriftlich, telefonisch oder persönlich* bei der Agentur für Arbeit 
vor Ort erfolgen.

Die verpflichtende persönliche Meldung kann nach terminlicher 
Vereinbarung – spätestens jedoch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit – 
nachgeholt werden.

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