Forum: Offtopic Urheber- und Nutzungsrecht ?


von a. b. (andreb)


Lesenswert?

Hallo!
Ich habe für eine Firma als Freiberufler im Laufe der letzten 4 Jahre 
einige Schaltungen auf µC Basis, also Soft- und Hardware, im Auftrag 
entwickelt.
Es gibt hierzu keinerlei Verträge, nur übliche Rechnungen.
In dieser Zeit habe ich auch im Hause des AG die Schaltungen 
zusammengebaut, programmiert und getestet.
Nun werden sich unsere Wege trennen und der AG verlangt nun die 
Herausgabe der Schaltpläne und Sourcen, da ihm diese seiner Meinung nach 
zustehen.

Wie gesagt, gibt es keienerlei Verträge, die das Urheber- und 
Nutzungsrecht betreffen. Es hies immer mündlich: "Entwickeln sie mal 
dasunsdas...". Die Entwicklung habe ich dann pauschal, die Produktion im 
Hause auf Stundenbasis abgerechnet.

Ich denke, das ich nach wie vor das Urheber und -Nutzungsrecht besitze, 
wenn es keine anderweitigen vereinbarungen gibt...?

von (prx) A. K. (prx)


Lesenswert?

Das Urheberrecht kann man hierzulande nicht abtreten, das Nutzungsrecht 
schon. Interessant wird es, wenn es als Werkvertrag interpretiert wird.

Für sowas fragt man besser Anwälte.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


Lesenswert?

a. b. schrieb:
> Ich denke, das ich nach wie vor das Urheber und -Nutzungsrecht besitze,
> wenn es keine anderweitigen vereinbarungen gibt...?

Wobei dein Nutzungsrecht und das Nutzungsrecht desjenigen, für den
du das gemacht hast, sich ja nicht gegenseitig ausschließen müssen.

Da du die Dinge in deren Auftrag entwickelt hast (wie du selbst
schreibst), hat derjenige, der dich dafür bezahlt hat, naturgemäß ein
berechtigtes Interesse daran, diese Informationen zu erhalten, denn
er muss ja seine darin getätigte Investition auch schützen.  Insofern
würde ich darüber gar nicht nennenswert diskutieren an deiner Stelle.

Da zuvor nichts entsprechendes vereinbart worden ist, dürfte er es
wiederum aber schwer haben, von dir nun ein exklusives Nutzungsrecht
zu verlangen, d. h. dass du die unter deiner Urheberschaft geschaffenen
Dinge nicht auch anderweitig nutzen darfst.

A. K. schrieb:
> Interessant wird es, wenn es als Werkvertrag interpretiert wird.

Das dürfte es aber letztlich ohnehin sein.  Ein Vertrag kommt ja auch
ohne schriftliche Formulierung zustande, und was, wenn nicht ein
Werkvertrag, sollte das sein hier?

> Für sowas fragt man besser Anwälte.

Wobei die natürlich auch wiederum in erster Linie ihre Meinung haben.
Man kann sie natürlich dafür bezahlen, aber die Antwort dürfte dann
auch wieder davon abhängen, ob sie sich ausrechnen, mehr davon zu
haben, wenn sie den Klienten auch noch in einem Rechtsstreit vertreten,
statt ihn einfach nur zu beraten …

von a. b. (andreb)


Lesenswert?

Ich will ja auch gar kein "Fass aufmachen".

Interessanter- bzw. dummerweise hat sich der AG ja nie die Leistung 
übertragen lassen. Er hat zwar die Entwicklung udn die fertigung bezahlt 
aber kein Interesse daran gezeigt auch das ganzheitliche Eigentum daran 
zu erwerben.

Ich hätte das Zeug sogar stillschweigend einfach überlassen, da es 
keinen weiteren Nutzwert hat ausser für den AG.

Aber da man sofort und ohne jegliche Rückfrage mit der Juristenkeule 
gedroht hat, bin ich jetzt erstmal stur. Solange ich nicht muss, werde 
ich auch kein Geld zum Anwalt tragen.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


Lesenswert?

a. b. schrieb:

> Interessanter- bzw. dummerweise hat sich der AG ja nie die Leistung
> übertragen lassen. Er hat zwar die Entwicklung udn die fertigung bezahlt
> aber kein Interesse daran gezeigt auch das ganzheitliche Eigentum daran
> zu erwerben.

Ein „Eigentum“ daran kann er ohnehin nicht erwerben.

> Aber da man sofort und ohne jegliche Rückfrage mit der Juristenkeule
> gedroht hat, bin ich jetzt erstmal stur. Solange ich nicht muss, werde
> ich auch kein Geld zum Anwalt tragen.

Es wird dir nicht viel helfen.  Geld zum Anwalt tragen musst du auch
nicht.  Aber s. o., die Chancen, dass du denen das Nutzungsrecht
ausschließen kannst, würde ich für gering halten, wenn du die Arbeit
in deren Auftrag ausgeführt hast ­­— schriftlicher oder mündlicher
Vertrag hin oder her.  Solange sie dir dein Nutzungsrecht daran
nicht strittig machen wollen, würde ich ihnen das Zeug einfach in die
Hand drücken, wenn ich du wäre.

Ob es natürlich sinnvoll in deren Sinne ist, da die Juristenkeule zu
schwingen, ist eine andere Frage.  Manche können vermutlich einfach
nicht anders: die haben einen Justitiar, der dafür bezahlt wird, sowas
zu regeln, und der lebt nur in seiner Juristendeutsch-Welt.  Der hat
es dann einfach nie gelernt, mit seinem Gegenüber irgendwie manierlich
zu reden …

von Purzel H. (hacky)


Lesenswert?

Das Ganze wird einfacher wenn du sagst, alles waere eine 
Weiterentwicklung von Bestehendem. Und am Vorgaengermodel hat der Kunde 
keine Rechte. Auch nicht auf einen Schaltplan.
Ein Entgelt hat auch nicht die Rechte am Vorgaenger erworben. Das Wissen 
vom Vorgaenger wurde freundlicherweise zu Verfuegung gestellt.

von Philipp K. (numeriusnegidius)


Lesenswert?

Verträge habt ihr natürlich geschlossen. Da die jeweils einzuräumenden 
Nutzungsrechte nicht eindeutig beschrieben sind, ist auf den 
Vertragszweck zu achten, § 33 V UrhG. Regelmäßig wird bei Aufträgen 
dieser Art ein ausschließliches Nutzungsrecht in Bezug auf alle 
Nutzungsarten eingeräumt werden.

Die Herausgabe richtet sich weniger nach UrhG, als vielmehr nach dem 
Werkvertrag selbst. Auch hier ist nach dem Vertragszweck zu fragen. Und 
wieder wird man bei Aufträgen dieser Art von einer Herausgabepflicht 
ausgehen müssen.

Bitte melde dich an um einen Beitrag zu schreiben. Anmeldung ist kostenlos und dauert nur eine Minute.
Bestehender Account
Schon ein Account bei Google/GoogleMail? Keine Anmeldung erforderlich!
Mit Google-Account einloggen
Noch kein Account? Hier anmelden.