Hallo! Ich habe für eine Firma als Freiberufler im Laufe der letzten 4 Jahre einige Schaltungen auf µC Basis, also Soft- und Hardware, im Auftrag entwickelt. Es gibt hierzu keinerlei Verträge, nur übliche Rechnungen. In dieser Zeit habe ich auch im Hause des AG die Schaltungen zusammengebaut, programmiert und getestet. Nun werden sich unsere Wege trennen und der AG verlangt nun die Herausgabe der Schaltpläne und Sourcen, da ihm diese seiner Meinung nach zustehen. Wie gesagt, gibt es keienerlei Verträge, die das Urheber- und Nutzungsrecht betreffen. Es hies immer mündlich: "Entwickeln sie mal dasunsdas...". Die Entwicklung habe ich dann pauschal, die Produktion im Hause auf Stundenbasis abgerechnet. Ich denke, das ich nach wie vor das Urheber und -Nutzungsrecht besitze, wenn es keine anderweitigen vereinbarungen gibt...?
Das Urheberrecht kann man hierzulande nicht abtreten, das Nutzungsrecht schon. Interessant wird es, wenn es als Werkvertrag interpretiert wird. Für sowas fragt man besser Anwälte.
a. b. schrieb: > Ich denke, das ich nach wie vor das Urheber und -Nutzungsrecht besitze, > wenn es keine anderweitigen vereinbarungen gibt...? Wobei dein Nutzungsrecht und das Nutzungsrecht desjenigen, für den du das gemacht hast, sich ja nicht gegenseitig ausschließen müssen. Da du die Dinge in deren Auftrag entwickelt hast (wie du selbst schreibst), hat derjenige, der dich dafür bezahlt hat, naturgemäß ein berechtigtes Interesse daran, diese Informationen zu erhalten, denn er muss ja seine darin getätigte Investition auch schützen. Insofern würde ich darüber gar nicht nennenswert diskutieren an deiner Stelle. Da zuvor nichts entsprechendes vereinbart worden ist, dürfte er es wiederum aber schwer haben, von dir nun ein exklusives Nutzungsrecht zu verlangen, d. h. dass du die unter deiner Urheberschaft geschaffenen Dinge nicht auch anderweitig nutzen darfst. A. K. schrieb: > Interessant wird es, wenn es als Werkvertrag interpretiert wird. Das dürfte es aber letztlich ohnehin sein. Ein Vertrag kommt ja auch ohne schriftliche Formulierung zustande, und was, wenn nicht ein Werkvertrag, sollte das sein hier? > Für sowas fragt man besser Anwälte. Wobei die natürlich auch wiederum in erster Linie ihre Meinung haben. Man kann sie natürlich dafür bezahlen, aber die Antwort dürfte dann auch wieder davon abhängen, ob sie sich ausrechnen, mehr davon zu haben, wenn sie den Klienten auch noch in einem Rechtsstreit vertreten, statt ihn einfach nur zu beraten …
Ich will ja auch gar kein "Fass aufmachen". Interessanter- bzw. dummerweise hat sich der AG ja nie die Leistung übertragen lassen. Er hat zwar die Entwicklung udn die fertigung bezahlt aber kein Interesse daran gezeigt auch das ganzheitliche Eigentum daran zu erwerben. Ich hätte das Zeug sogar stillschweigend einfach überlassen, da es keinen weiteren Nutzwert hat ausser für den AG. Aber da man sofort und ohne jegliche Rückfrage mit der Juristenkeule gedroht hat, bin ich jetzt erstmal stur. Solange ich nicht muss, werde ich auch kein Geld zum Anwalt tragen.
a. b. schrieb: > Interessanter- bzw. dummerweise hat sich der AG ja nie die Leistung > übertragen lassen. Er hat zwar die Entwicklung udn die fertigung bezahlt > aber kein Interesse daran gezeigt auch das ganzheitliche Eigentum daran > zu erwerben. Ein „Eigentum“ daran kann er ohnehin nicht erwerben. > Aber da man sofort und ohne jegliche Rückfrage mit der Juristenkeule > gedroht hat, bin ich jetzt erstmal stur. Solange ich nicht muss, werde > ich auch kein Geld zum Anwalt tragen. Es wird dir nicht viel helfen. Geld zum Anwalt tragen musst du auch nicht. Aber s. o., die Chancen, dass du denen das Nutzungsrecht ausschließen kannst, würde ich für gering halten, wenn du die Arbeit in deren Auftrag ausgeführt hast — schriftlicher oder mündlicher Vertrag hin oder her. Solange sie dir dein Nutzungsrecht daran nicht strittig machen wollen, würde ich ihnen das Zeug einfach in die Hand drücken, wenn ich du wäre. Ob es natürlich sinnvoll in deren Sinne ist, da die Juristenkeule zu schwingen, ist eine andere Frage. Manche können vermutlich einfach nicht anders: die haben einen Justitiar, der dafür bezahlt wird, sowas zu regeln, und der lebt nur in seiner Juristendeutsch-Welt. Der hat es dann einfach nie gelernt, mit seinem Gegenüber irgendwie manierlich zu reden …
Das Ganze wird einfacher wenn du sagst, alles waere eine Weiterentwicklung von Bestehendem. Und am Vorgaengermodel hat der Kunde keine Rechte. Auch nicht auf einen Schaltplan. Ein Entgelt hat auch nicht die Rechte am Vorgaenger erworben. Das Wissen vom Vorgaenger wurde freundlicherweise zu Verfuegung gestellt.
Verträge habt ihr natürlich geschlossen. Da die jeweils einzuräumenden Nutzungsrechte nicht eindeutig beschrieben sind, ist auf den Vertragszweck zu achten, § 33 V UrhG. Regelmäßig wird bei Aufträgen dieser Art ein ausschließliches Nutzungsrecht in Bezug auf alle Nutzungsarten eingeräumt werden. Die Herausgabe richtet sich weniger nach UrhG, als vielmehr nach dem Werkvertrag selbst. Auch hier ist nach dem Vertragszweck zu fragen. Und wieder wird man bei Aufträgen dieser Art von einer Herausgabepflicht ausgehen müssen.
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