Tach allerseits! Der Titel sag eigentlich schon alles. Es wurde ein Rudel CB Funklen in Amerika gekauft und liegen nun hier im Regal herum. Genaues Modell: Cobra 19 DX IV. Wenn ich das recht sehe hat das in Europa verkaufte Modell keinen technischen Unterschied zu den dortigen außer, dass hier optional die oberen 40 Kanäle nutzbar sind. Das einzige Bedenken, das ich habe, ist die Zertifizierung. Darf ich ein solches Gerät nun hier verwenden oder nicht? Thor
Wirst du damit angehalten, könnte es Scherereien geben. Keine "alte" Zulassung, und kein CE Zeichen ist doof. 4W AM sind in grenznahen Gebieten teilweise nicht erlaubt.
Hi, Alex S. schrieb: > Wenn ich das recht sehe hat das in Europa verkaufte > Modell keinen technischen Unterschied zu den dortigen außer, dass hier > optional die oberen 40 Kanäle nutzbar sind. DOCH, einen BEDEUTENDEN Unterschied scheint es zu geben, zumindest nach der Bedienungsanleitung die ich auf einer Amerikanischen WEbsite heruntergeladen habe. Die US Version hat nur 40 Kanäle in AM, kein FM! Allerdings ist es heute so das die Mikrocontrollergesteuerten Funkgeräte nur noch in einer Einheitsversion mit Einheitsfirmware produziert werden und dann für das jeweilige Zielland das passende Profil ausgewählt wird. Bei den billigen CB Funkgeräten üblicherweise durch Tastenkombination oder Codier-/Lötbrücken im Gerät. Die ersten Geräte dieser Art kamen übrigends schon vor gut 20 Jahren auf und waren eine Art Geheimtipp. Ganz normal als in DL zugelassenes CB Funkgerät käuflich zu erwerben und dann mittels Tastenkombination umschaltbar. War dann eine Kontrolle durch die Post hatte man nur ein legales Gerät im Haus ;-) (Kontrolle durch die Post/Funkkontrollmessdienst kam damals ja noch häufiger vor , vor allem auch mal ohne konkreten Anlass aus eigener Initiative wenn die nur festgestellt haben das da jemand sendet - also so etwas ähnliches wie "Streife" Fahren bei der Polizei. Das gibt es heute ja so nicht mehr) Fast berühmt geworden sind die Geräte President James (Frequenz- und Leistungserweiterung) und President George (Frequenz- und Leistungserweiterung, zudem noch das damals noch im CB verbotene SSB) Aber BTT und weg von dem Erinnerungen. Von der Fernmelderechtlichen seite ist es wohl so das die Nutzung der CB Frequenzen nicht mehr zwingend ein einen bestimmtes Gerät gebunden ist. Nur die Nutzungsparameter müssen eingehalten werden. Das wäre auch bei der US Version der Fall. (40 Kanäle AM in 4 Watt sind mittlerweile auch in DL Legal, lange zeit waren ja nur 12 Kanäle (4-15) mit 1 Watt zulässig) Falls ein Gerät aber "verrückt" spielt und störungen verursacht bis du deutlich tiefer in Problemen wie bei den explizit fpr den EU Markt vorgesehenen Geräten da du dich ja nicht auf diese Zulassung verlassen konntest und hättest selber kontrollieren müssen. Zumindest Interpretiere ich -und viele andere- die aktuelle Allgemeinzuteilung für CB Frequenzen so. Für die Vorgängerzuteilung habe ich auch die offizielle Bestätigung von seiten der -glaube das war noch RegTP- das es sioch genau so verhält! Aber das hat natürlich für die heute geltende Zuteilung keinerlei Relevanz mehr. Wenn du ganz sicher sein willst, dann frage bei der Bundesnetzagentur offiziell an. Die beissen nicht und dann hast du nicht nur Meinungen sondern eine Verbindliche Auskunft! Inoffizielle Meinung: Wo kein Kläger da kein Richter... und wenn man die Geräte mit den sowieso zulässigen Parametern betreibt und es dasselbe Gerät mit denselben Parametern auch zugelassen gibt braucht man kein Schlechtes Gewissen haben. Nur ist das keine Garantie im Fall der Fälle. Beim Einbau in KFZ könnte es aber ein anderes Problem geben! Zumindest wenn dies bei Fahrzeugen geschieht die NACH 1996 (oder 98?) Bausrtzugelassen wurden. Da kann der Fahrzeughersteller nämlich Auflagen für den Einbau und Betrieb von Funkanlagen machen, ja dies sogar ausschließen. Meist ist es so das sich in den Dokumenten dann ein Satz findet wie: (Sinngemäß wiedergegeben) Funkanlagen bis zu einer Leistung von 10Watt dürfen verbaut werden wenn die Montage des Gerätes und der Antenne fachännisch erfolgt und das Gerät über eine nationale oder Europäische Bauartzulassung verfügt. Die Antenne ist dabei auf dem Fahrzeugdach im hinteren Drittel anzubringen. (Handy-Festeinbauten gelten im Übrigen auch als Funkanlagen...) Wenn sich in den Unterlagen eines Fahrzeuges also die Forderung "muss in der EU Zugelassen sein" findet darft du dieses Gerät formal nicht in das Fahrzeug einbauen, da kann bis zum Erlöschen der Betriebserlaubniss führen! In der Konsequenz mit der Gefahr von Bussgeldern oder im Falle eines Unfalles mit der Kaskoversicherung (nicht aber der eigenen oder gegnerischen HAftpflichtversicherung... Haftpflicht ist davon NICHT betroffen) Gruß Carsten P.S.: Falls keine Umstellung der Betriebsart möglich ist, dann sind die Geräte für Dinge wie kommunikation von mehreren Fahrzeugen in der eigenen Gruppe natürlich trotzdem möglich - Aber Kontakt zu "anderen" ausserhalb der Gruppe wird schwierig da hier in DL FM für Nahverkehr und vielleicht noch SSB für die DXer üblich sein. AM war lange zeit nur noch Kanal9 für die Brummifahrer von Interesse. Allerdings hat der Betrieb auf CB sowieso EXTREMST nachgelassen, mehr als Kommunikation untereinander würde ich da heute eh nicht mehr erwarten. Wobei das bei Fahrten mit mehreren Fahrzeugen auch in Zeiten von HAndy & co. nicht schlecht ist, zumindest ist es "Lustiger" als Handy da immer alle gleichzeitig mithören und mitsprechen können. Da kann bei der richtigen "Zusammensetzung" dieselbe Stimmung aufkommen wie wenn alle in einem großen Auto sitzen würden. Auch für ernste Anwendungen ist CB vielleicht wieder brauchbar. Nachdem es anfangs sogar mal rein als "einfacherer" Betriebsfunk gedacht war wurde dann für alles andere ausser belangsloses Quatschen durch die Störer(trolle) und fehlende Regularien ja unbrauchbar. Durch die nachgelassene Aktivität könnte man heute vielleicht damit wieder was machen.
Mit "alte" Zulassung meinte ich diese zweizeilige Nummer, die früher auf den Geräten war. Mit Posthorn oder "Geier" daneben. Irgendwann zwischendurch stand auch mal "CEPT" drauf.
Hallo nochmal und erstmal vielen Dank! So eine rege Beteiligung hätte ich zu der späten Stunde nicht mehr erwartet! Ich werde mich dann also im Laufe der nächsten Woche mal beim BNA erkundigen. Thor
Hatte in den 80er Jahren auch ein US CB Funkgerät von General Electric. 4Watt AM Nach einem halben Jahr stand damals die Post mit dem Peilwagen vor der Tür und hat es beschlagnahmt. Da ich damals noch Schüler war, war dieser Service kostenlos :-) Die haben das Grät vorort geprüft und festgestellt, daß es gewaltige Oberwellen prodiziert. Also icch wäre vorsichtig. Heute sind solche Dienstleistungen der BNetzA sicher teurer!
Die Sache ist weniger ein technische Angelegenheit, sondern eine rechtliche. Und die Rechtslage ist eindeutig: - Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine oder mehrere der EU-Richtlinien Anwendung findet, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie erstmals in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Es sind alle anzuwendenden Richtlinien zu berücksichtigen. - Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist. - Der Hersteller oder Inverkehrbringer erstellt eine EG-Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an dem Produkt an.Falls gefordert (z.B. bei Funkanlagen), ist für die Konformitätsbewertung eine Benannte Stelle einzuschalten. - Die CE-Kennzeichnung bestätigt die vollständige Einhaltung der „Grundlegenden Anforderungen“, die in EU-Richtlinien konkret festgelegt sind.
Carsten Sch. schrieb: > Beim Einbau in KFZ könnte es aber ein anderes Problem geben! Zumindest > wenn dies bei Fahrzeugen geschieht die NACH 1996 (oder 98?) > Bausrtzugelassen wurden. Da kann der Fahrzeughersteller nämlich Auflagen > für den Einbau und Betrieb von Funkanlagen machen, ja dies sogar > ausschließen. Hallo Carsten Auf den DARC Serviceseiten gibt es recht viele Informationen dazu. Man kann unter anderem daraus ersehen, das die Vorschrift, das ein Gerät zwingend eine CE Kennzeichnung benötigt nur für 2 und 3 rädrige Fahrzeuge gilt. ( Ich rede allerdings von Afunkgeräten ). Da ich in meinen 2 Jahre alten Golf6 ein älteres Afunkgerät einbauen wollte, was auf Grund seines Alters noch keine CE Kennzeichnung hat, musste ich mich zwangsläufig mit dem Thema auseinander setzen. Man muss allerdings schon fast zwischen den Zeilen lesen und die Papiere sehr genau durchlesen, um zu diesen Schluss zu kommen. VW schreibt zwar in der Bedienungsanleitung diesen von dir genannten Passus rein nur 10W maximal ( aber ohne auf den Antennenstandort einzugehen ), dem DARC liegt aber eine Freigabe von VW bis 50W auf 70cm und 2m, 25W auf 23cm und 100W auf KW vor, sofern die Antenne Mittig oder Mitte hinten auf dem Dach montiert ist. CB Funkgeräte unterliegen einer anderen Regelung. Sie müssen in Deutschland grundsätzlich eine CE Kennzeichnung haben, und somit zugelassen sein, wenn man sie in Deutschland errichten und betreiben will. Bei Amateurfunkgeräten gibt es diese Regelung nur für Geräte die ab 1996 in den Verkehr gebracht sind. Geräte vor dem Stichtag bedürfen nach wie vor keine CE Kennzeichnung. Schließlich dürfen Funkamateure Ihre Geräte ja auch selber bauen und betreiben. Ralph Berres
Ralph Berres schrieb: > Bei Amateurfunkgeräten gibt es diese Regelung nur für Geräte die ab 1996 > in den Verkehr gebracht sind. Davor gab es die CE-Kennzeichnung noch gar nicht. Deshalb gibt es bei CB den Passus, dass ein Gerät, welches nach einer früheren Zulassung akzeptiert worden ist, de facto einem neueren, mit CE-Kennzeichnung versehenem Gerät gleichgestellt ist. > Schließlich dürfen Funkamateure Ihre Geräte > ja auch selber bauen und betreiben. Selbst gebaute Afu-Geräte sind ja auch heute noch von der CE-Pflicht ausgenommen. Nur industriell hergestellte Geräte fallen dadurch unter die gleichen Regelungen wie auch alle anderen Geräte.
Jörg Wunsch schrieb: > Davor gab es die CE-Kennzeichnung noch gar nicht. Es gab aber eine andere Kennzeichnung. FTZ-Nummer bzw. Bapt Nr. > Deshalb gibt es bei CB den Passus, dass ein Gerät, welches nach einer > früheren Zulassung akzeptiert worden ist, de facto einem neueren, mit > CE-Kennzeichnung versehenem Gerät gleichgestellt ist. Sie mussten aber eine Zulassungsnummer ( FTZ etc. ) haben. Ob das heutige CE Zeichen die ( damalige ) Zulassungsnummer komplett ersetzt, weis ich allerdings nicht. Es könnte ja sein, das außer dem CE Zeichen bei Funkgeräten immer noch eine wie auch immer geartete Nummer der jetztigen Bundesnetzagentur vorhanden sein muss, um sie errichten und betreiben zu dürfen. Ich weis aus der Zeit von 1976, das CB Geräte, welche in Luxembourg gekauft wurden nicht zwangsläufig in Deutschland betrieben werden durfte, weil die FTZ Nummer gefehlt hat, obwohl es in Deutschland exakt baugleiche Geräte mit FTZ Nummer gegeben hat. Damals habe ich in Luxembourg ein einem Geschäft gearbeitet, welches auch CB-Funk verkauft hat. Ralph Berres
Ralph Berres schrieb: > Ob das heutige CE Zeichen die ( damalige ) Zulassungsnummer komplett > ersetzt, weis ich allerdings nicht. Ja.
Ralph Berres schrieb: > sofern die Antenne Mittig oder > Mitte hinten auf dem Dach montiert ist. Was ausgesprochen blöde ist. An eine mittig auf dem Dach montierte Antenne kommst Du sehr schlecht heran, wenn Du mal schnell vor der Einfahrt ins Parkhaus die Antenne runterklappen willst. Darum habe ich immer seitlich versetzt vorgezogen, so dass ich noch gut mit dem Arm hinlangen konnte. Egal. Es ist eh alles vorbei.
Naja ich hab ein Lambda/viertel Stäbchen für 2m hinten Mitte, welches auf 70cm auch noch spielt. Die muss ich nicht einklappen. Wer natürlich ein 2,70m Spargel für 11m drauf hat, der muss sie in der Tat demontieren, bevor er ins Parkhaus fährt. Ralph.
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