Hallo,
das Arbeitnehmererfindungsgesetz wurde ja schon genannt. Dies regelt den
Rechteübergang bei Erfindungen von Arbeitnehmern und die daraus
resultierenden beiderseitigen Pflichten.
Kurzzusammenfassung: Du musst Deinem Arbeitgeber jede Erfindung
melden, auch solche, die in Deiner Freizeit entstanden sind. Tust Du
dies nicht, kannst Du eventuell Schadensersatzpflichtig werden. Dein
Arbeitgeber muss die Meldung bestätigen. Wenn sie auch nur irgendetwas
mit Deiner Arbeit zu tun hat, gehen die Rechte an der Erfindung an den
Arbeitgeber über, sollte er nicht innerhalb von 4 Monaten darauf
verzichten.
Wenn die Erfindung absolut gar nichts mit Deiner Arbeit zu tun hat (Du
bist z.B. Hardware-Entwickler in einer Elektronikfirma und erfindest
eine neuartige mechanische Vogel-Lock-Pfeife) behälst Du die Rechte
daran, der Arbeitgeber hat jedoch ein Vorkaufsrecht an der Lizenz zu
üblichen Konditionen.
Im Gegenzug dazu muss der Arbeitgeber die Erfindung zumindest in
Deutschland unverzüglich anmelden (die Auslandsanmeldung kann er Dir
freigeben oder abkaufen) - es sei denn, er erklärt die Erfindung zum
Geschäftsgeheimnis. In jedem Fall wird er vergütungspflichtig, wobei die
Höhe der Vergütung von vielen Faktoren abhängt und in einer Richtlinie
des Bundesministers für Arbeit beschrieben ist.
Hier beträgt der Schnitt so rund 15% von dem, was ein externer Erfinder
an Lizenzen bekommen würde. Geht man von einem Lizenzsatz von rund 1%
des Umsatzes des Erfindungsgegenstandes aus (wobei nur der durch die
Erfindung wertbeeinflusste Teil zählt), so kann man sich ausrechnen,
dass schon erhebliche Stückzahlen und/oder Umsätze notwendig sind, um
eine signifikante Vergütung zu bekommen. Daher werden häufig Pauschalen
im 3 bis niedrigen 4-stelligen Bereich vereinbart. Insofern hat mein
Vorredner im Allgemeinen recht, es kann natürlich auch Ausnahmen geben -
z.B. geniale Erfindung für neues Motorsteuergerät, welches in
Millionenstückzahlen gebaut wird. Hier könnte mehr zusammenkommen,
allerdings auch nicht so viel, wie man meinen könnte: 2 Millionen
Steuergeräte a 150 Euro Stückpreis; Lizenzsatz 1%, Arbeitnehmeranteil
15%, ein Erfinder -> 45.000 Euro Vergütung (für 300 Mio Umsatz!)
Diese Regelungen sind gesetzlich verbindlich und können nicht pauschal
in einem Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen
werden. Eine Einzelvereinbarung nach der Erfindung kann jedoch frei
geschlossen werden, solange sie nicht unbillig ist.
Siehe auch http://transpatent.com/ra_krieger/arberfin.html für mehr
Erläuterungen
Schöne Grüße,
Martin