Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Freiberufler: Verpflegungspauschale und 3-Monats-Frist


von Nürnberger (Gast)


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Hallo,
bisher (bis zum Steuerjahr 2011) hat das Finanzamt (FA) für sämtliche 
Arbeitstage bei der auswärtigen Betriebsstätte (d.h. im Büro des 
"Kunden") die Verpflegungspauschale (24€) steuermindernd akzeptiert.

Für das Steuerjahr 2012 hat das FA dies nur bis 3-Monate akzeptiert.
Das habe ich ohne Einspruch hingenommen.

Bei meinem jetzigen Projektgeber habe ich bei den Freiberuflern 
rumgefragt, und siehe da, Ihre Finanzämter akzeptieren die 
Verpflegungspauschale unbegrenzt. Einer ist sogar schon 10 Jahre beim 
gleichen Kunden.


Jetzt bin ich irritiert. Wie wird das bei den Freiberuflern unter Euch 
gehandhabt?

von Zuckerle Junior (Gast)


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ja ist leider so, die Linken versuchen einem auch immer das Geld aus der 
Tasche zu ziehen. Mein Tipp: Firmen haben oft mehrere adressen an einem 
Standort bzw. in einer Stadt, also einfach altanierend einen anderen 
Standort angeben, 3 Monate A, dann B, dann wieder A usw.

ging bei mir bisher problemlos ^^

man wird in DE von den linken nur abgezockt und verarscht, daher sage 
ich einfach: es wird zurück verarscht :-)

von benni (Gast)


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Du hast doch das Finanzamt verarscht , wenn du das für 3 Monate 
akzeptiert hast. Der restliche Nachweis hat dir dann wohl gefehlt.

Wenn du das nicht nachweisen kannst, dann hast du wohl einen Fehler 
gemacht.

von Nürnberger (Gast)


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Von der Gesetzeslage scheint es klar zu sein.

http://www.spesen-ratgeber.de/dreimonatsfrist-verpflegungsmehraufwand/

Nicht nur im Rahmen von Geschäftseisen können Arbeitnehmer und 
Unternehmer den Verpflegungsmehraufwand in Höhe der gesetzlichen 
Pauschalen steuermindernd geltend machen bzw. sich Arbeitnehmer vom 
Arbeitgeber erstatten lassen. Auch bei längerfristigen Tätigkeiten an 
derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte kann der Verpflegungsmehraufwand 
(im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) abgesetzt werden. Bei einer 
längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ohne 
gesetzlich anerkannte Unterbrechung beschränkt sich die Gewährung der 
Verpflegungspauschale allerdings auf die ersten drei Monate (§ 4 Abs. 
5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG). Unter folgenden Voraussetzungen gilt die 
Auswärtstätigkeit als unterbrochen:




Aber viele FA schenken manchen Steuerpflichtigen die volle Pauschale 
über die komplette Laufzeit des Projektes.
(bis 2012 war das bei mir auch der Fall)

Ich würde gerne wissen, nach welchen Kriterien die FA das entscheiden.

von (prx) A. K. (prx)


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Nürnberger schrieb:
> Ich würde gerne wissen, nach welchen Kriterien die FA das entscheiden.

Interne Verordnung der Landesfinanzdirektion?

von Markus F. (Gast)


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Es gibt unterschiedliche Punkte zu dem Thema:

1) Wie ist das Projekt einzustufen?

2) Wie rechnet man ab?

3) Was macht das Finanzamt real?

zu 1) Wenn das Projekt tatsächlich über einen längeren Zeitraum geht und 
der Projektort nicht wechselt, dann ist der VMA nach 3 Monaten hinfällig 
und es bleibt höchstens die doppelte Haushaltsführung.

Dies ist aber nicht bei allen der Fall, denn wenn man zwei Projekte hat, 
dann hat man auch zwei Projektorte. Auch wenn man nicht dauernd dort 
ist. Da gibt es eine 3 Tage die Woche Regel. Von daher gibt es schon mal 
rechtliche Unterschiede. Es macht auch einen Unterschied, ob man ANÜ ist 
oder SELBSTÄNDIG.

Der wichtigste Punkt ist, ob man eine Mietwohnung hat, oder nur in der 
Pension wohnt, bzw. im Hotel. Wesentlich ist z.B. eine Küche!

zu 2) Wer ständige Monatsmieten zahlt, dokumentiert seine dauerhafte 
Vororttätigkeit. Dann muss das FA so handeln. Wer nur Wochenweise bucht 
und das Hotel wechselt, der macht nur Dienstreisen. Diese dürfen aber 
nur 4 Wochen dauern, an einem Stück. Wer also 100% beim Kunden ist, dies 
aber nur mit 70% Vorort löst, dann auch in verschiedenen Hotels wohnt, 
der hat eben dort keine Wohnung.


zu 3) Natürlich kann das FA auch von der realen Beurteilung abweichen. 
Meistens ist es deshalb, weil der Beamte nicht prüft, man einen 
Durchwinkttag erwischt hat oder einfach glücklich war.

Klar, ist dass man das zu seinen Gunsten aufschreiben kann, indem man 
Dauermieten stückelt, auf verschiedene Konten überweist, oder einfach 
taktisch die Wohnung wechselt.

>10 Jahre beim selben Kunden
DAS! ist schon mal keine Selbständigkeit mehr. Kann aber sein, dass der 
nur zu 40% bei dem Kunden ist. (?)

von Nürnberger (Gast)


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>>10 Jahre beim selben Kunden
>DAS! ist schon mal keine Selbständigkeit mehr. Kann aber sein, dass der
>nur zu 40% bei dem Kunden ist. (?)

Dieser Kollege wurde nicht mehr verlängert.
Z.Zt. spielen sie alle verrückt wegen Scheinselbständigkeit.

von Markus F. (Gast)


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Nürnberger schrieb:
> .Zt. spielen sie alle verrückt wegen Scheinselbständigkeit.
Ja, momentan ist was im Busch! Möglich, dass es an der 
Gewerkschaftsdiskussion liegt, wo Merkel wieder Zugeständnisse machen 
muss. Dort werden die Werkversträge aufs Korn genommen und die 
Firmenleitungen kriegen Druck.

Allerdings muss man schon sagen, dass dort nur bestimmte Firmen Probleme 
bekommen, nämlich die, die Dreck am Stecken haben. Es gibt diesbezüglich 
in gut funktionierenden Firmen klare Prozesse, wann etwas als 
Werkvertrag oder Dienstvertrag an Externe gehen darf, nämlich dann, wenn 
es kein Interner kann. Ist dies der Fall, so ist es auch kein Problem 
und der Betriebsrat macht keinen Stress. Und: Es sind so wenige 
Verträge, dass sich keiner dafür interessiert. Ins Visier genommen 
werden da auch immer gerne due gossen, wie EADS, die massenweise 
"interessante" Werkverträge gemacht hatten.

von S. K. (Gast)


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All das kann man ausschließen, wenn man zwei Kunden parallel hat.

von Markus F. (Gast)


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Nur zum Teil. Wenn die Kunden im gleichen Konzern sitzen ist das eher 
nachteilig.

von S. K. (Gast)


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Nein, es geht ausschließlich um den Standort. Selbst, wenn Du zu ein und 
derselben Firma fährst und es handelt es sich um ein anderes Büro mit 
anderer Adresse, das nicht gerade in Fussentfernung liegt, sondern ein 
Auto erfordert und Du fährst nicht von der einen zu anderen, sondern 
wechselst wirklich zwischen den beiden Büros, sind das ZWEI Standorte.

Den Fall hatte Ich mal eine Weile.

von genervt (Gast)


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Nürnberger schrieb:
> Bei meinem jetzigen Projektgeber habe ich bei den Freiberuflern
> rumgefragt, und siehe da, Ihre Finanzämter akzeptieren die
> Verpflegungspauschale unbegrenzt. Einer ist sogar schon 10 Jahre beim
> gleichen Kunden.

Das ist richtig und zulässig, wenn

1. Du hast mehrere Kunden, die Du wechseld besuchst

oder

2. Du bist weniger, als 4 Tage vorort - also nur 3!

oder

3. Du bist länger, als 4 Wochen nicht bei dem Kunden

oder

4. Der Einsatzort für den Kunden ändert sich


Das alles gilt aber nur, wenn:

a) Du keinen dauerhaften Mietvertrag vorort hast

und

b) Du kein Appartment mit Küche hast, das als Wohnung gilt

und

c) Du eine eigene Wohnung hast

und

d) Ein eigenes Büro hast, das von der Wohnung getrennt ist

und

e) Die Fahrten tatsächlich vom Büro aus zum Kunden machst und dahin 
wiederkehrst

und

f) Die Geschäfstaktivität daheim stattfindet.


wer z.B. ständig vorort tankt, dort Zeug für die Aktivität kauft, von 
dort Post versendet oder auch von dort die Steuerthemen macht, ist 
definitiv nicht von seinem Büro aus tätig. Dann fällt das Büro weg, auch 
wenn es real axisitert.

wer dann vorort Kleidung kauft, regelmässig Miete bezahlt, dort private 
Ausgaben hat, der "lebt" voort und dann fällt auch der Lebensmittelpunkt 
daheim weg


Es ist also schlecht, Heimfahrten zu machen und private und 
geschäfltiche Ausgaben über das gleiche Konto laufen zu lassen.

Regeln:

- Wechselnde Unterkünfte buchen, andere Zimmer nehmen unterschiedliche 
Preise zahlen , Frühstück mitbuchen und offiziell bezahlen , somit 
Verpflegung dokumentieren

- Immer daheim Tanken und geschäftliche Dinge kaufen, nichts nach dort 
hinliefern lassen

- private Ausgaben vorort nur übers Privatkonto, Ausgaben am Besten bar

- kein privates Bargeld an dortigen Automaten holen

- Bargeld für dortige Wohnungskosten in Pensionen am dortige Automaten 
holen

- offiziell Essen gehen und mit der geschäftlichen EC-Karte zahlen, auch 
privates Essengehen damit begleichen

- Keine Kantinenrechnungen über G-Konto

- G-Parter zum Essen einladen und übers G-Konto laufen lassen

- Eigenes Büro in einem anderen Wohnhaus, als dem eigenen - zumindest 
Büro auf anderer Etage, abgeschlossen, keine Privatsachen drin

- Beim Fahrtenbuch Privatfahrt von Fremdwohnung oder Freundin hin zum 
Büro eintragen und dann erst von dort fahren

- keine Privatfahrten am Ort des Kunden ausführen / dokumentieren

- nicht übers Wochenende im Hotel bleiben, es sei denn man macht einen 
kompletten Tripp von 3 Wochen und ist dann länger daheim.

- längere Arbeit beim Kunden durch Schulungen unterbrechen, auch hier 
erst heimfahren, dann von daheim zum Büro und dann vom Büro zur Schulung

- vor ort von einem Kunden zum anderen Fahren und hin und herpendeln

- vor ort von einem office zum anderen pendeln, wenn Kunde mehrer 
Diensteiheiten hat

- keine vertraglichen 100% voort garantieren / dokumentiert - 
stattdessen eine Kostenvorschau machen, die zeigt, dass man vermutlich 
1-2mal die Wochen zum Kunden muss

von S. K. (Gast)


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genervt schrieb:
> Das ist richtig und zulässig, wenn
>
> 1. Du hast mehrere Kunden, die Du wechseld besuchst
>
> oder
>
> 2. Du bist weniger, als 4 Tage vorort - also nur 3!
>
> oder
>
> 3. Du bist länger, als 4 Wochen nicht bei dem Kunden
>
> oder
>
> 4. Der Einsatzort für den Kunden ändert sich
>
> Das alles gilt aber nur, wenn:
>
> a) Du keinen dauerhaften Mietvertrag vorort hast
doch, bis zu 2 Jahre ist das kein Prolem

> b) Du kein Appartment mit Küche hast, das als Wohnung gilt
Das dürfte kaum nachprüfbar sein, zudem ist der VMA trotzdem da

> c) Du eine eigene Wohnung hast
die darf man natürlich nicht kündigen

> d) Ein eigenes Büro hast, das von der Wohnung getrennt ist
auch das ist nicht erforderlich

> e) Die Fahrten tatsächlich vom Büro aus zum Kunden machst und dahin
> wiederkehrst
das ist beim Freiberufler immer der Fall, besonders dann, Wohnung und 
Büro identisch sind.

> f) Die Geschäfstaktivität daheim stattfindet.
auch nicht richtig. Man darf seine Steuer auch unterwegs machen.

Der einzige wichtige Punkt ist der Lebensmittelpunkt. Man muss mehr 
zuhause sein, als am Arbeitort. Also im Schnitt 55%. Da man die 
Wochenenden meist zuhause ist, ist das einfach zu gewährleisten.

Dienstreisen sollten aber nicht mehr, als 4 Wochen dauern und nicht 
permanent aneinandergereiht werden.

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