Hi, ich habe ein Smartphone, bei dem der Touchscreen sporadisch mal spinnt und wie wild von selber rumtippt, ohne dass die Finger auch nur in der Nähe sind. Softwareupdate, Reset und übliches wie vom Support vorgeschlagen wurde schon gemacht. Der Fehler tritt alle paar Tage mal auf und ist echt nervig, wenn ein Anruf einfach mal aufgelegt wird, oder beim SMS schreiben nichts mehr geht. Nur ein Neustart hilft. Nun also zur Reparatur eingesendet mit ausführlicher Fehlerbeschreibung. Innerhalb von einem Tag stellen die nun fest "Trotz intensivem Test konnte der von Ihnen angegebene Fehler nicht nachvollzogen werden." So jetzt bekomme ich das Teil wieder zurück, ohne das was gemacht wurde. Was soll ich nun machen? Nochmal Einsenden bringt nichts, da passiert wieder das gleiche. Mehr als denen zu schreiben, dass der Fehler nicht sofort auftritt kann ich ja nicht. Das Handy ist nicht mal 2 Monate alt. Ich kann es also nicht reparieren lassen (bekomme es ja unrepariert zurück), und Rückgabe geht auch erst nach 3 (2?) mal Nachbessern? Hat jemand eine Idee was man da macht? Danke Schöne Grüße Mike
Wirds mit Kälte/Wärme schlimmer als besser zu beobachten? Bei mir hat es so auch sporadisch und schlecht reproduzierbar angefangen, nach 2-3 Wochen war es regelmässig. Daher auch kein Problem mit dem Service, soweit ich mich erinnere wurde das Display getauscht.
Geht ganz einfach: Du brauchst ein spezial-USB-Ladegerät mit 30 V Ausgangsspannung. Damit lädst du dann das Handy. Dann hast du einen einfach reproduzierbaren Fehler! Schick es dann ein mit "lädt nicht"
Na toll, das kommt dann zurück als Fremdeinwirkung, keine Gewährleistung. Super Idee. Genauso wie nass machen...
So, hab nochmal beim Händler (Otto) angerufen und erklärt was bei der Reparatur rauskam. Nach 4 mal weiter verbinden hatte ich dann jemand an der Strippe der sich etwas auskannte mit Handys. Es ist für die Okay, das Handy zu tauschen. Nicht nur das, ich habe mir auch ein anderes aussuchen dürfen, da es sich wohl bei dem einen um einen Serienfehler handeln dürfte (Masseproblem). Das Handy war übrigends ein Xperia Z1 Compact War wohl gerade ein Glücklicher zufall, dass ich den richtigen Mitarbeiter am Telefon hatte. @Klaus I. Ich konnte den Fehler nicht reproduzieren (auch nicht durch verschiedene Temperaturen). Scheint wohl wirklich ein ziemlich dummes Problem im Touchscreen zu sein. Bei vielen anderen taucht der Fehler auf, wenn der Alurahmen nicht berührt wird. Hier noch ein Video von dem Problem (sieht bei mir genau so aus) https://www.youtube.com/watch?v=NmtiyGDBz0o Würde mich interessieren, was du für ein Handy hattest.
Hi, noch ein Tipp für die Zukunft: Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Das funktioniert im Normalfall auch ganz gut. Daneben gibt es auch noch die gesetzliche Gewährleistung. In den ersten 6 Monaten sogar sehr vorteilhaft für den Käufer. Bei Problemen mit der Garantie sollte man auch diesen Weg beschreiten (über den Händler). Viel Glück mit dem neuen Handy!
Mike Mike schrieb: > Ich konnte den Fehler nicht reproduzieren (auch nicht durch verschiedene > Temperaturen). War nur eine Idee, bei mir war es auch eher temperatunabhängig. > Hier noch ein Video von dem Problem (sieht bei mir genau so aus) > https://www.youtube.com/watch?v=NmtiyGDBz0o Bei mir war das stärker ausgeprägt und auch, wenn ich meine Finger nicht auf dem Display hatte (ich lese meistens ebooks). > Würde mich interessieren, was du für ein Handy hattest. Xperia Play :o)
>Das Handy ist nicht mal 2 Monate alt. warum dann Garantie?? Gewährleistung ist meist Vorteilhafter.. Video machen vom Fehler.. und dann nochmal einschicken.. (mit einer Rechnung über die Portokosten ;-)) (bzw. wie gesagt, besser zum Händler..) >und Rückgabe geht auch erst >nach 3 (2?) mal Nachbessern? DAS betrifft die Gewährleistung, irgendwie verwechselst du da was...
Robert L. schrieb: >>Das Handy ist nicht mal 2 Monate alt. > > warum dann Garantie?? Gewährleistung ist meist Vorteilhafter.. Warum soll das in diesem Fall zutreffen? Der Händler würde es vermutlich auch zum Hersteller schicken.
Klaus I. schrieb: > Warum soll das in diesem Fall zutreffen? > Der Händler würde es vermutlich auch zum Hersteller schicken. Die Rahmenbedingungen für Gewährleistung sind gesetzlich geregelt. Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, der sich auch beliebige Gründe aussuchen kann, diese nicht erbringen zu wollen -- da ist nichts einklagbar. Für die Gewährleistung ist der Händler der Ansprechpartner, für die Garantie der Hersteller, was den Kontakt bereits stark erschweren und sehr lange Transportwege zur Folge haben kann.
Rufus Τ. Firefly schrieb: > Klaus I. schrieb: >> Warum soll das in diesem Fall zutreffen? >> Der Händler würde es vermutlich auch zum Hersteller schicken. > > Die Rahmenbedingungen für Gewährleistung sind gesetzlich geregelt. > Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, > der sich auch beliebige Gründe aussuchen kann, diese nicht erbringen zu > wollen -- da ist nichts einklagbar. So freiwillig ist die Garantie nicht, man bezahlt diese ja mit. Es ist als Zusatz zur gesetzlichen Gewährleistung zu sehen. Selbstverständlich kann auch ein Händler eine Garantie gewähren, nicht nur der Hersteller. > Für die Gewährleistung ist der Händler der Ansprechpartner, für die > Garantie der Hersteller, was den Kontakt bereits stark erschweren und > sehr lange Transportwege zur Folge haben kann. Der ersten zwei halbe Sätze sind richtig, für den Rest gibt es DHL... Ich sehe das eher so: Bei kleinen Teilen die der Händler sofort umtauscht, gehe ich zum Händler. Wenn es ohnehin keine Garantie gibt bleibt natürlich nur der Händler. Wenn der Händler das Gerät ohnehin selbst zum Hersteller einschicken würde mache ich das lieber selbst. Anscheinend kaufe ich nur Produkte, wo man ohne Probleme direkten und einfachen Kontakt mit dem Hersteller bekommen kann.
Klaus I. schrieb: > So freiwillig ist die Garantie nicht, man bezahlt diese ja mit. Es ist > als Zusatz zur gesetzlichen Gewährleistung zu sehen. Selbstverständlich > kann auch ein Händler eine Garantie gewähren, nicht nur der Hersteller. Wenn der Händler zusätzlich zur Gewährleistung eine Händlergarantie einräumt, dann hast der Käufer an den Händler Ansprüche sowohl aus der gesetzlichen Gewährleistung als auch aus der vertraglich vereinbarten Garantie - soweit einverstanden. Wenn der Hersteller eine Garantie einräumt, dann ist das Argument "die ist ja mitbezahlt" aber völlig wertlos. Du hast dem Hersteller nämlich gar nichts bezahlt (sondern dem Händler), du hast kein Vertragsverhältnis mit ihm (sondern mit dem Händler) und deshalb ist die vom Hersteller eingeräumte Garantie eben doch völlig freiwillig. Sicher, meist wird der Hersteller seinen Garantieversprechen schon nachkommen wollen, denn er möchte ja, dass weiterhin Endkunden seine Produkte nachfragen und deshalb die Händler bei ihm einkaufen - aber Ansprüche an die Garantie des oft im fernen Ausland beheimataten Herstellers rechtlich durchzusetzen ist kaum möglich. Klaus I. schrieb: > für den Rest gibt es DHL... > Wenn der Händler das Gerät ohnehin selbst zum Hersteller einschicken > würde mache ich das lieber selbst. Du weißt aber schon, dass du dem Händler damit großzügigerweise das Transportrisiko abnimmst?
Klaus I. schrieb: > So freiwillig ist die Garantie nicht, man bezahlt diese ja mit. Natürlich ist die freiwillig. Und kann genausogut auch wieder zurückgezogen oder mit fadenscheinigen Argumenten verweigert werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Garantie ist sehr dünnes Eis.
Ich glaube ihr versteht das Konzept mit "freiwillig" nicht wirklich. Vielleicht steht ja im BGB etwas dazu, es sollte dazu einen Paragraphen geben. Anderes Beispiel: Meine Mikrowelle hat nach fast 3 Jahren die Hufe hoch gemacht. Bei Kauf habe ich aber eine Garantieerweiterung abgeschlossen. Garantiegeber ist hier eine Versicherung (Bisher war ja nur von Händler oder Hersteller die Rede). Und natürlich leisten die auch entsprechend ihrer Zusagen. Und ich glaube da haben vielleicht viele Leute ein Problem, wenn sie sich nicht voher die Garantiebedingungen durchlesen. Die Garantie ist nicht freiwillig im Sinne ich kann nach gutdünken Garantieleistungen verweigern. Das Angebot der Garantie ist freiwillig und in der Ausgestalltung der Bedingungen sind die Garantierbringer auch frei.
Freiwillig insoweit, als der Hersteller keine Garantie anbieten muss. Aber wenn er es tut muss er sich an das halten, was er versprochen hat. Rechtsanspruch besteht aufgrund §443 BGB zur Garantie, wobei Absatz 2 wohl so zu verstehen ist, dass der Hersteller bei Ablehnung die Beweislast trägt: "(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber). (2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet." http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__443.html
Wieso sollte einen koreanischen (chinesischen, amerikanischen...) Hersteller das deutsche BGB interessieren? Du hast als deutscher Kunde absolut Null Komma keine Rechtsansprüche an einen ausländischen Hersteller! Wenn der eine Niederlassung in Deutschland betreibt, ja, dann kann man mit viel Geduld auf dem zivilrechtlichen Weg etwas herausholen - gerade bei Unterhaltungs- oder Kommunikationselektronik ist das fragliche Gerät nach Ablauf des mindestens dreijährigen Rechtsstreits (dauert eher länger) ohnehin nicht mehr besonders interessant. Aber es hat schon seinen Grund, weshalb die Nationalen Niederlassungen bei einigen Herstellern einer Europa-Niederlassung einverleibt wurden.
Matthias L. schrieb: > Wieso sollte einen koreanischen (chinesischen, amerikanischen...) > Hersteller das deutsche BGB interessieren? Zunächst einmal gibt es dazu eine EU Richtline. Solche Richtlinien müssen üblicherweise in jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie muss nicht exakt dem §443 entsprechen, der kann auch über die Richtlinie hinaus gehen. Das bedeutet aber, dass es in den EU Staaten analoge Gesetze geben muss, freilich nicht identische. Ausserhalb der EU greift das natürlich nicht. Inwieweit Vertretungen innerhalb der EU oder auch innerhalb Deutschlands dann stellvertretend zuständig sind sagt dir dein Anwalt. > Du hast als deutscher Kunde absolut Null Komma keine Rechtsansprüche an > einen ausländischen Hersteller! Diese Aussage ist im EU-Rahmen ziemlich sicher falsch, denn eine Zielsetzung der EU ist ja gerade Rechtssicherheit im internationalen Handel, und zwar auch in Bezug auf Endverbraucher. Die Frage ist da eher, wo der Anspruch besteht. > nach Ablauf des mindestens dreijährigen Rechtsstreits (dauert eher > länger) ohnehin nicht mehr besonders interessant. Dass Recht oftmals sinnlos ist, wenn dessen Durchsetzung mehr kostet als der Streitwert hergibt, mindestens zeitlich gesehen, ist ein anderes Thema. An dieser Stelle ist das deutsche Recht, das normalerweise nur Einzelklagen zulässt, gegenüber dem amerikanischen Recht im Nachteil. Zwischen "rechtlos" und "sinnlos" besteht ein erheblicher Unterschied.
A. K. schrieb: > Matthias L. schrieb: >> Wieso sollte einen koreanischen (chinesischen, amerikanischen...) >> Hersteller das deutsche BGB interessieren? > > Zunächst einmal gibt es dazu eine EU Richtline. Solche Richtlinien > müssen üblicherweise in jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden. > Diese Richtlinie muss nicht exakt dem §443 entsprechen, der kann auch > über die Richtlinie hinaus gehen. Das bedeutet aber, dass es in den EU > Staaten analoge Gesetze geben muss, freilich nicht identische. Einverstanden. Und welches Gesetz regelt nun konkret die Ansprüche eines deutschen Kunden an einen Handyhersteller in Korea mit Europa-Niederlassung in, sagen wir mal beispielsweise Irland? Das dürfte ein irisches Gesetz sein. Und in Rumänien ein rumänisches. Und in Finnland ein finnisches. Und alle werden im Kern gleich, im Detail aber unterschiedlich sein. Als privater Kunde und Nichtjurist hast du keine Chance, diesen Wirrwarr zu deinem Nutzen aufzudröseln. Aber wenn man sonst keine Hobbys hat, na dann, nur zu. > Ausserhalb der EU greift das natürlich nicht. Inwieweit Vertretungen > innerhalb der EU oder auch innerhalb Deutschlands dann stellvertretend > zuständig sind sagt dir dein Anwalt. Also, wer zum Anwalt rennt um Garantieansprüche abzuklären, obwohl er wesentlich einfacher nach dem deutschem Recht seine Ansprüche an den inländischen Händler geltend machen könnte, der hat in meinen Augen ein Problem, das nichts mit Technik zu tun hat... Und wenn der Hersteller keine EU-Vertretung hat, dann interessiert ihn das alles überhaupt nicht. > Zwischen "rechtlos" und "sinnlos" besteht ein erheblicher Unterschied. In der Theorie vielleicht, in der Praxis nicht. Dass du Recht hast, nutzt dir absolut rein gar nichts, wenn du nicht auch Recht bekommst - und es dann auch noch durchsetzen kannst.
Matthias L. schrieb: > Dass du recht hast, nutzt dir absolut rein gar nichts, wenn du nicht > auch Recht bekommst - und es dann auch noch durchsetzen kannst. Korrekt. Das gilt in gedämpfter Form aber auch national: Jeder Anwalt wird dir bestätigen, dass Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Paar Stiefel sind. Nur reagiere ich etwas allergisch darauf, wenn jemand kategorisch behauptet, man habe keinerlei Rechte, wenn es eigentlich um die Frage geht, ob man mit dem oft sehr wohl vorhandenen Recht etwas anfangen kann. Für mich als eher systematisch/logischem Denker ist das schon ein Unterschied.
Matthias L. schrieb: > Einverstanden. Und welches Gesetz regelt nun konkret die Ansprüche eines > deutschen Kunden an einen Handyhersteller in Korea mit > Europa-Niederlassung in, sagen wir mal beispielsweise Irland? Das dürfte > ein irisches Gesetz sein. Und in Rumänien ein rumänisches. Ich meine mich zu erinnern, dass im Endkundenhandel manchmal gezielt der Standort des Kunden rechtswirksam ist, eben weil der sonst sein Kaufverhalten unausweichlich regional oder national ausrichtet. Ein Wirtschaftssystem, das sich wie die EU ausdrücklich gemeinschaftsweiten Handel auf die Fahnen geschrieben hat, also erreichen will, dass deutsche Kunden - letztlich auch Endkunden - eben nicht nur von deutschen Händlern und Herstellern kaufen, muss diesen Effekt mit auf der Rechnung haben. Ich weiss nicht wie sich das konkret verhält. Aber daraus schliesse ich nicht, dass es unmöglich sei. Ich weiss es eben nur nicht.
Ja, einverstanden, das war etwas arg vereinfacht. Ich ändere den strittigen Satz von oben ab in "Du hast als deutscher Kunde absolut Null Komma keine _praktisch durchsetzbaren_ Rechtsansprüche an einen ausländischen Hersteller!" Mit dem Durchsetzen von Ansprüchen im Inland ist es im Prinzip das gleiche Problem - aber in der Praxis ist es dennoch einfacher als im EU- oder gar Nicht-EU-Ausland. Es gibt hier mehr Anwälte mit Fachwissen im hiesigen Handels- und Verbraucher-Recht als es welche mit Fachwissen im ausländischen Recht gibt. Es gibt Verbraucherschutzorganisationen. Und die zuständigen Gerichte im Streitfall sind im Inland und man benötigt keinen Dolmetscher.
NB: Firmen sind auch nicht immer besser dran als Max Mustermann. So bekriegen sich die Handyhersteller oder Patentinhaber mit den Chinesen erst vor Gericht, seit die in Indien gross rauskommen wollen. In China selbst zu klagen sehen sie wohl als Geldverschwendung an, während die indische Justiz als vergleichweise unabhängig gilt.
Matthias L. schrieb: > Wieso sollte einen koreanischen (chinesischen, amerikanischen...) > Hersteller das deutsche BGB interessieren? Wenn er für den deutschen Markt seine Produkte mit Garantie anbietet interessiert in das offensichtlich schon. Worum geht es Dir eigentlich konkret? Irgendein minderwertiges Importdingens für das mit 'satisfaction guaranteed' o.ä. beklebt ist? Beispiel: Von Kia und Dacia wurden neue Fahrzeugmodelle anfangs mit einer deutlich längeren Garantie in Deutschland angeboten. Und natürlich stehen die auch entsprechend der Garantiebedingungen dafür erstmal ein. > Wenn der eine Niederlassung in Deutschland betreibt, ja, dann kann man > mit viel Geduld auf dem zivilrechtlichen Weg etwas herausholen Dem Argument kann ich hier nicht folgen, bei Gewährleistung kann das ja genauso der Fall sein.
Klaus I. schrieb: > Worum geht es Dir eigentlich > konkret? Mir? Um nix - ich bin nicht der Threadersteller. Es wollte nur den offensichtlich hier und da unklaren, aber gravierenden Unterschied erklären zwischen der **gesetzlichen** Gewährleistung, die man dem **Händler** gegenüber geltend macht und der weitgehend **freiwilligen** Herstellergarantie, die man dem **Hersteller** gegenüber geltend macht. Klaus I. schrieb: >> Wenn der eine Niederlassung in Deutschland betreibt, ja, dann kann man >> mit viel Geduld auf dem zivilrechtlichen Weg etwas herausholen > > Dem Argument kann ich hier nicht folgen, bei Gewährleistung kann das ja > genauso der Fall sein. Stimmt, auch der Händler kann sich querstellen - aber der Satz bezieht sich darauf, dass einige Hersteller (wir wissen ja nicht, um welchen es dem TE geht) gar keine Niederlassung in Deutschland haben und man sich das deutsche Zivilrecht in diesem Fall sonstwohin stecken kann. Die Reihenfolge der Sätze in einem Text ergibt meist schon einen Sinn... ;-) Siehe Beitrag "Re: Handy in Garantie, wird aber nicht repariert."
Matthias L. schrieb: > (wir wissen ja nicht, um welchen es dem TE geht) Du vielleicht nicht, ich schon ;-). Er hat Händler und Modell genannt, der Hersteller ist nicht schwer zu erraten.
Ui, hier is ja ganz schön was passiert. Also nochmal zur Aufklärung. Ich wollte das ganze über die Garantie die Sony gibt abwickeln lassen. Da dies aber nicht geklappt hat (Reparaturfritze hat halt kein Bock das Handy ein paar Tage zu prüfen), habe ich bei dem roten O angerufen, und die haben mir gesagt, ist kein Problem, fällt unter Gewährleistung und sie nehmen es einfach zurück. Dass ich ein anderes Handy direkt bestellt habe ist davon wohl unabhängig, denn so wie ich das verstanden habe, kann ich raussuchen ob ich es zurückgeben will, oder ob ich ein funktionierendes Produkt möchte. Vor ein paar Monaten habe ich bei denen einen "Chefsessel" bestellt, welcher nach einem Monat so hart war (Polster wohl durch meinen Normar*ch durch gesessen) und an allen Ecken quietschte. Hab da angerufen, und die meinten nur "wickeln Sie Folie drum und kleben den Rücksendeschein drauf, den nehmen wir zurück". Zumindest weiß ich jetzt, dass ich keinen Stuhl mehr online kaufen werde... Hab seit dem einen Stuhl den ich mir vorher angucken konnte, und der ist noch wie am ersten Tag.
A. K. schrieb: > Er hat Händler und Modell genannt, > der Hersteller ist nicht schwer zu erraten. Äääh, überlesen! Sind's die Augen...
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