Forum: Mikrocontroller und Digitale Elektronik CE-Prüfzeichen und EMV


von David M. (darkmoin)


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Hallo,

ich habe mittlerweile eine kleine Schaltung für den KFZ-Bereich gebaut, 
die auf 12 V arbeitet und bis zu 5A abgesichert ist.

Die Schaltung hat einen externen Eeprom und einen interen Chip sowie 
andere kleine Komponennte.


Nun meine Frage, nach meinen Rechercen, darf ich als Hersteller das CE 
Kennzeichen draufmachen, solange mein Produkt die Richtlinien einhält.

Leider werde ich aus den Richtlinien nicht schlau...

Ich hätte jetzt nur herausgefunden, dass das Produkt die EMV einhalten 
muss, welche ich in Labors messen lassen kann oder bei einer Uni/FH, 
wenn ich hier Prüfunterlagen bekomme.

Ist das soweit richtig oder muss ich noch auf was weiteres achten, damit 
ich hier abgesicher wäre?

von Bitflüsterer (Gast)


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Wird echt Zeit, dass mal einer die Suchmaschine erfindet. So muß man 
denselben Scheiss immer und immer wieder fragen.

von MaWin (Gast)


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David Meier schrieb:
> Ist das soweit richtig

Nein.

Artikel zum Einbau ins KFZ benötigen kein CE sondern ein e-Prüfzeichen.

Für Fahrbetriebs- oder Sicherheitsrelevante oder eventuell störende in 
KFZ
eingebaute Geräte braucht man eine e-Typgenehmigung nach 72/245 EG 
(aktueller Änderungsstand 2006/28 EG) bzw. die E-Typgenehmigung nach ECE 
R10, sie unterliegen dafür im Gegenzug nicht der WEEE denn sie wandern 
nicht in die Tonne sondern auf den Schrottplatz. E1 kommt aus 
Deutschland, E13 aus Luxemburg ist oft preiswerter zu bekommen und hier 
auch gültig.

 http://www.behrens-kommunikationstechnik.de/produkte/download/kba-info-e-kennzeichen.pdf

Nach Anfangsbewertung deines Unternehmens durch das Kraftfahrbundesamt, 
bei der eine Zertifizierung nach ISO 9000 ff. hilfreich ist, gehst du 
mit deinem Equipment zu einem vom KBA zertifizierten Prüflabor, das Dich 
berät, ein Gutachten erstellt, und den Antrag zur Typgenehmigung beim 
KBA einreicht. Das KBA erteilt dann nach Prüfung der Unterlagen gegen 
Gebühr 522,00 EUR die Typgenehmigungsnummer. Gelegentlich wird deine 
Fertigung vom KBA Dresden gemäß 70/156/EWG, Anhang X, geprüft. Systeme 
zur aktiven Sicherheit wie ESP oder Airbag werden nach dem höchsten 
Level der ISO 26262 'ASIL D' bewertet.

Ohne so was kannst du für Einzelstücke eine Einzelzulassung beim TÜV 
beantragen.

von David M. (darkmoin)


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MaWin schrieb:

> 
http://www.behrens-kommunikationstechnik.de/produkte/download/kba-info-e-kennzeichen.pdf
>
> Nach Anfangsbewertung deines Unternehmens durch das Kraftfahrbundesamt,
> bei der eine Zertifizierung nach ISO 9000 ff. hilfreich ist, gehst du
> mit deinem Equipment zu einem vom KBA zertifizierten Prüflabor, das Dich
> berät, ein Gutachten erstellt, und den Antrag zur Typgenehmigung beim
> KBA einreicht. Das KBA erteilt dann nach Prüfung der Unterlagen gegen
> Gebühr 522,00 EUR die Typgenehmigungsnummer. Gelegentlich wird deine
> Fertigung vom KBA Dresden gemäß 70/156/EWG, Anhang X, geprüft. Systeme
> zur aktiven Sicherheit wie ESP oder Airbag werden nach dem höchsten
> Level der ISO 26262 'ASIL D' bewertet.

An wenn muss ich mich da wenden, damit ich da genauere Informationen 
bekomme, was die alles genau brauchen und was ca. an Kosten noch auf 
mich zukommen?

> Ohne so was kannst du für Einzelstücke eine Einzelzulassung beim TÜV
> beantragen.

Bedeutet, wenn ich es als Einzelabnahme eintragen lasse und so im 
Verkauf auch ausweise, brauche ich weder eine EMV noch eine 
Typengenehmigung?

Ich möchte noch anfügen, dass ich ein 1 Mann Betrieb bin, deswegen suche 
ich natpürlich eine Möglichkeit alles rechtens zu haben, aber 
gleichzeitig keine zig Tausen Euro ausgeben zu müssen

von MaWin (Gast)


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David Meier schrieb:
> An wenn muss ich mich da wenden,

Die höchste Instanz ist das KBA Kraftfahrbundesamt. Natürlich kann man 
erst mal weniger wichtige Leute fragen.

Willst du 1 Stück oder willst du was verkaufbares ?

Die Einzelabnahme beim TÜV wird auch EMV Prüfungen machen, wenn das Teil 
EMV relevant ist (und das sagst du ja).

Wenn das Ding EMV mässig unrelevant ist:

Laut 27/245/EWG Anhang I, Punkt 3.2.9: "Bauteile, die als Nachrüstteile
verkauft werden und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind, 
benötigen
keine Typgenehmigung, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Funktionen der
Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12). In diesem Fall muss eine
Übereinstimmungserklärung gemäß dem Verfahren der Richtlinien 89/336/EWG 
oder 1995/5/ EG abgegeben werden. Diese Erklärung muss beinhalten, dass 
die EUB den in den Ziffern 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 in Anhang I dieser 
Richtlinie festgesetzten Grenzwerten entspricht." Das heißt, wenn keine 
der Punkte die in 2.1.12 genannt werden beeinflusst werden, dürfen Teile 
ohne Typgenehmigung eingebaut werden. Weiterhin muss man laut der 
Richtlinine 2009/19/EG nun keinen technischen Dienst mehr beauftragen, 
der überprüft ob die geforderten Grenzwerte eingehalten wurden und ob es 
sich um ein Bauteil handelt welches die Störfestigkeit beeinflusst. Es 
muss nur sichergestellt werden das diese Grenzwerte eingehalten werden. 
Zu finden sind diese in der Richtlinine 72/245/EWG in den Punkten 6.5, 
6.6, 6.8 und 6.9 in Anhang I. "Funktionen im Zusammenhang mit der 
Störfestigkeit sind:
a)Funktionen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Kontrolle über das 
Fahrzeug:
  — durch Beeinträchtigung oder Änderung von: z. B. Motor, Getriebe,
    Bremsen, Radaufhängung, aktive Lenkung,
    Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen,
  — durch Auswirkungen auf die Position des Fahrers z. B. Stellung
    des Sitzes oder des Lenkrades,
  — durch Auswirkungen auf die Sicht des Fahrers: z. B. Abblendlicht,
    Scheibenwischer;
b)Funktionen im Zusammenhang mit dem Schutz des Fahrers, der
  Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer:
  — z. B. Airbag und Rückhaltesysteme;
c)Funktionen, die bei Störung zur Verwirrung des Fahrers oder anderer
  Verkehrsteilnehmer führen:
  — optische Störungen: fehlerhafte Funktionsweise, z. B.
    Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, Umrissleuchten, Rücklichter,
    Lichtanlagen für Notfalldienste, Fehlinformation durch Warnanlagen,
    Lampen oder Displays im Zusammenhang mit Funktionen
    unter a) oder b), die der Fahrer unmittelbar beobachten könnte,
  — akustische Störungen: fehlerhafte Funktionsweise z. B. von
    Diebstahlsicherung, Hupe;
d)Funktionen im Zusammenhang mit der Funktionalität des Fahrzeug-
  Datenbusses:
  — durch Blockieren der Datenübertragung über Datenbussysteme
    des Fahrzeugs, die zur Übermittlung von Daten benutzt werden,
    die zu Sicherstellung der korrekten Funktionsweise anderer
    Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit erforderlich
    sind;
e)Funktionen, deren Störung sich auf die vorgeschriebenen Daten des
  Fahrzeugs auswirken: z. B. Fahrtenschreiber, Kilometerzähler."

Viele im KFZ verwendeten elektronischen Bauteile benötigen AEC-Q101
Freigabe.

Siehe
http://www.dse-faq.elektronik-kompendium.de/dse-faq.htm#F.20.1

von michael_ (Gast)


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David Meier schrieb:
> Die Schaltung hat einen externen Eeprom und einen interen Chip sowie
> andere kleine Komponennte.

Warum nimmst du nicht einen MC mit internen EEPROM?
Und wenn es über den Zigarettenanzünder betrieben wird, ist es sicher 
einfacher.

von David M. (darkmoin)


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Ok.

Also habe mir den ersten Link angeschaut.

Laut dem Link ist es nicht typengenehmigungsplfichtig.

EMV bin ich mir eben unsicher.

Es ist ein Modul, dass über den Can-Bus daten abfragt und diese 
verarbeitet und dadurch verschiedene Kabel schaltet.
Was lalerdings keine auswirkung auf die LEistung, Sicherheit etc des 
Autos hat, es wir ein externes Teil geschalten, was keinen einfluss auf 
das KFZ nimmt.

Daher bin ich mir absolut unsicher in wie weit es da eine EMV benötigt 
oder nicht usw.
Ich will halt momentan keine unsummen ausgeben, wenn ich es auch 
einfacher lösen könnte, so das es passt.

Genau deswegen suche ich hier ja Rat und Hilfe

von gg (Gast)


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David Meier schrieb:
> Es ist ein Modul, dass über den Can-Bus daten abfragt und diese
> verarbeitet und dadurch verschiedene Kabel schaltet.
> Was lalerdings keine auswirkung auf die LEistung, Sicherheit etc des
> Autos hat

Zumindest solange der CAN Bus dadurch nicht gestört wird.
;-)

von David M. (darkmoin)


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Benutze aktl nur ein ELM327 zum abfragen, der stört das ja normal nicht.


Aber bin ich trotzdem auf de sicheren seite, wenn ich eine CE dauf mache 
und dafür eine EMV Messung mache damit ich zumind auf der sicheren seite 
wäre?

von michael_ (Gast)


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Soviel ich weiß, darf man solche Geräte wie den ELM nicht während der 
Fahrt benutzen.

von Matthias S. (Firma: matzetronics) (mschoeldgen)


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michael_ schrieb:
> Soviel ich weiß, darf man solche Geräte wie den ELM nicht während der
> Fahrt benutzen.

Solange das über die OBD Buchse geschieht, ist es sogar Vorschrift, das 
fehlerhafte oder irritierende Signale den Betrieb des Fahrzeugs nicht 
stören dürfen, das muss vom Fahrzeughersteller (bzw. ECU Hersteller) so 
ausgelegt sein.
Insofern ist es erlaubt, den OBD Zustand auch während der Fahrt 
abzufragen, allerdings ist es nach wie vor nicht rechtens, wie z.B. 
Fernsehgucken während der Fahrt, die Aufmerksamkeit des Fahrers 
abzulenken, etwaige Diagnosebildschirme hat der Beifahrer zu bedienen.
Wenn man am internen Bus des Fahrzeugs rumfummelt, liegen die Dinge 
natürlich anders.

von X2 (Gast)


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MaWin schrieb:
> E1 kommt aus
> Deutschland, E13 aus Luxemburg ist oft preiswerter zu bekommen und hier
> auch gültig.

Kleines "e" ist für PKW, großes "E" ist für Nutzfahrzeuge.

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