Hallo, ich habe mittlerweile eine kleine Schaltung für den KFZ-Bereich gebaut, die auf 12 V arbeitet und bis zu 5A abgesichert ist. Die Schaltung hat einen externen Eeprom und einen interen Chip sowie andere kleine Komponennte. Nun meine Frage, nach meinen Rechercen, darf ich als Hersteller das CE Kennzeichen draufmachen, solange mein Produkt die Richtlinien einhält. Leider werde ich aus den Richtlinien nicht schlau... Ich hätte jetzt nur herausgefunden, dass das Produkt die EMV einhalten muss, welche ich in Labors messen lassen kann oder bei einer Uni/FH, wenn ich hier Prüfunterlagen bekomme. Ist das soweit richtig oder muss ich noch auf was weiteres achten, damit ich hier abgesicher wäre?
Wird echt Zeit, dass mal einer die Suchmaschine erfindet. So muß man denselben Scheiss immer und immer wieder fragen.
David Meier schrieb: > Ist das soweit richtig Nein. Artikel zum Einbau ins KFZ benötigen kein CE sondern ein e-Prüfzeichen. Für Fahrbetriebs- oder Sicherheitsrelevante oder eventuell störende in KFZ eingebaute Geräte braucht man eine e-Typgenehmigung nach 72/245 EG (aktueller Änderungsstand 2006/28 EG) bzw. die E-Typgenehmigung nach ECE R10, sie unterliegen dafür im Gegenzug nicht der WEEE denn sie wandern nicht in die Tonne sondern auf den Schrottplatz. E1 kommt aus Deutschland, E13 aus Luxemburg ist oft preiswerter zu bekommen und hier auch gültig. http://www.behrens-kommunikationstechnik.de/produkte/download/kba-info-e-kennzeichen.pdf Nach Anfangsbewertung deines Unternehmens durch das Kraftfahrbundesamt, bei der eine Zertifizierung nach ISO 9000 ff. hilfreich ist, gehst du mit deinem Equipment zu einem vom KBA zertifizierten Prüflabor, das Dich berät, ein Gutachten erstellt, und den Antrag zur Typgenehmigung beim KBA einreicht. Das KBA erteilt dann nach Prüfung der Unterlagen gegen Gebühr 522,00 EUR die Typgenehmigungsnummer. Gelegentlich wird deine Fertigung vom KBA Dresden gemäß 70/156/EWG, Anhang X, geprüft. Systeme zur aktiven Sicherheit wie ESP oder Airbag werden nach dem höchsten Level der ISO 26262 'ASIL D' bewertet. Ohne so was kannst du für Einzelstücke eine Einzelzulassung beim TÜV beantragen.
MaWin schrieb: > http://www.behrens-kommunikationstechnik.de/produkte/download/kba-info-e-kennzeichen.pdf > > Nach Anfangsbewertung deines Unternehmens durch das Kraftfahrbundesamt, > bei der eine Zertifizierung nach ISO 9000 ff. hilfreich ist, gehst du > mit deinem Equipment zu einem vom KBA zertifizierten Prüflabor, das Dich > berät, ein Gutachten erstellt, und den Antrag zur Typgenehmigung beim > KBA einreicht. Das KBA erteilt dann nach Prüfung der Unterlagen gegen > Gebühr 522,00 EUR die Typgenehmigungsnummer. Gelegentlich wird deine > Fertigung vom KBA Dresden gemäß 70/156/EWG, Anhang X, geprüft. Systeme > zur aktiven Sicherheit wie ESP oder Airbag werden nach dem höchsten > Level der ISO 26262 'ASIL D' bewertet. An wenn muss ich mich da wenden, damit ich da genauere Informationen bekomme, was die alles genau brauchen und was ca. an Kosten noch auf mich zukommen? > Ohne so was kannst du für Einzelstücke eine Einzelzulassung beim TÜV > beantragen. Bedeutet, wenn ich es als Einzelabnahme eintragen lasse und so im Verkauf auch ausweise, brauche ich weder eine EMV noch eine Typengenehmigung? Ich möchte noch anfügen, dass ich ein 1 Mann Betrieb bin, deswegen suche ich natpürlich eine Möglichkeit alles rechtens zu haben, aber gleichzeitig keine zig Tausen Euro ausgeben zu müssen
David Meier schrieb: > An wenn muss ich mich da wenden, Die höchste Instanz ist das KBA Kraftfahrbundesamt. Natürlich kann man erst mal weniger wichtige Leute fragen. Willst du 1 Stück oder willst du was verkaufbares ? Die Einzelabnahme beim TÜV wird auch EMV Prüfungen machen, wenn das Teil EMV relevant ist (und das sagst du ja). Wenn das Ding EMV mässig unrelevant ist: Laut 27/245/EWG Anhang I, Punkt 3.2.9: "Bauteile, die als Nachrüstteile verkauft werden und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind, benötigen keine Typgenehmigung, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12). In diesem Fall muss eine Übereinstimmungserklärung gemäß dem Verfahren der Richtlinien 89/336/EWG oder 1995/5/ EG abgegeben werden. Diese Erklärung muss beinhalten, dass die EUB den in den Ziffern 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 in Anhang I dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerten entspricht." Das heißt, wenn keine der Punkte die in 2.1.12 genannt werden beeinflusst werden, dürfen Teile ohne Typgenehmigung eingebaut werden. Weiterhin muss man laut der Richtlinine 2009/19/EG nun keinen technischen Dienst mehr beauftragen, der überprüft ob die geforderten Grenzwerte eingehalten wurden und ob es sich um ein Bauteil handelt welches die Störfestigkeit beeinflusst. Es muss nur sichergestellt werden das diese Grenzwerte eingehalten werden. Zu finden sind diese in der Richtlinine 72/245/EWG in den Punkten 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 in Anhang I. "Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit sind: a)Funktionen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Kontrolle über das Fahrzeug: — durch Beeinträchtigung oder Änderung von: z. B. Motor, Getriebe, Bremsen, Radaufhängung, aktive Lenkung, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, — durch Auswirkungen auf die Position des Fahrers z. B. Stellung des Sitzes oder des Lenkrades, — durch Auswirkungen auf die Sicht des Fahrers: z. B. Abblendlicht, Scheibenwischer; b)Funktionen im Zusammenhang mit dem Schutz des Fahrers, der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer: — z. B. Airbag und Rückhaltesysteme; c)Funktionen, die bei Störung zur Verwirrung des Fahrers oder anderer Verkehrsteilnehmer führen: — optische Störungen: fehlerhafte Funktionsweise, z. B. Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, Umrissleuchten, Rücklichter, Lichtanlagen für Notfalldienste, Fehlinformation durch Warnanlagen, Lampen oder Displays im Zusammenhang mit Funktionen unter a) oder b), die der Fahrer unmittelbar beobachten könnte, — akustische Störungen: fehlerhafte Funktionsweise z. B. von Diebstahlsicherung, Hupe; d)Funktionen im Zusammenhang mit der Funktionalität des Fahrzeug- Datenbusses: — durch Blockieren der Datenübertragung über Datenbussysteme des Fahrzeugs, die zur Übermittlung von Daten benutzt werden, die zu Sicherstellung der korrekten Funktionsweise anderer Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit erforderlich sind; e)Funktionen, deren Störung sich auf die vorgeschriebenen Daten des Fahrzeugs auswirken: z. B. Fahrtenschreiber, Kilometerzähler." Viele im KFZ verwendeten elektronischen Bauteile benötigen AEC-Q101 Freigabe. Siehe http://www.dse-faq.elektronik-kompendium.de/dse-faq.htm#F.20.1
David Meier schrieb: > Die Schaltung hat einen externen Eeprom und einen interen Chip sowie > andere kleine Komponennte. Warum nimmst du nicht einen MC mit internen EEPROM? Und wenn es über den Zigarettenanzünder betrieben wird, ist es sicher einfacher.
Ok. Also habe mir den ersten Link angeschaut. Laut dem Link ist es nicht typengenehmigungsplfichtig. EMV bin ich mir eben unsicher. Es ist ein Modul, dass über den Can-Bus daten abfragt und diese verarbeitet und dadurch verschiedene Kabel schaltet. Was lalerdings keine auswirkung auf die LEistung, Sicherheit etc des Autos hat, es wir ein externes Teil geschalten, was keinen einfluss auf das KFZ nimmt. Daher bin ich mir absolut unsicher in wie weit es da eine EMV benötigt oder nicht usw. Ich will halt momentan keine unsummen ausgeben, wenn ich es auch einfacher lösen könnte, so das es passt. Genau deswegen suche ich hier ja Rat und Hilfe
David Meier schrieb: > Es ist ein Modul, dass über den Can-Bus daten abfragt und diese > verarbeitet und dadurch verschiedene Kabel schaltet. > Was lalerdings keine auswirkung auf die LEistung, Sicherheit etc des > Autos hat Zumindest solange der CAN Bus dadurch nicht gestört wird. ;-)
Benutze aktl nur ein ELM327 zum abfragen, der stört das ja normal nicht. Aber bin ich trotzdem auf de sicheren seite, wenn ich eine CE dauf mache und dafür eine EMV Messung mache damit ich zumind auf der sicheren seite wäre?
Soviel ich weiß, darf man solche Geräte wie den ELM nicht während der Fahrt benutzen.
michael_ schrieb: > Soviel ich weiß, darf man solche Geräte wie den ELM nicht während der > Fahrt benutzen. Solange das über die OBD Buchse geschieht, ist es sogar Vorschrift, das fehlerhafte oder irritierende Signale den Betrieb des Fahrzeugs nicht stören dürfen, das muss vom Fahrzeughersteller (bzw. ECU Hersteller) so ausgelegt sein. Insofern ist es erlaubt, den OBD Zustand auch während der Fahrt abzufragen, allerdings ist es nach wie vor nicht rechtens, wie z.B. Fernsehgucken während der Fahrt, die Aufmerksamkeit des Fahrers abzulenken, etwaige Diagnosebildschirme hat der Beifahrer zu bedienen. Wenn man am internen Bus des Fahrzeugs rumfummelt, liegen die Dinge natürlich anders.
MaWin schrieb: > E1 kommt aus > Deutschland, E13 aus Luxemburg ist oft preiswerter zu bekommen und hier > auch gültig. Kleines "e" ist für PKW, großes "E" ist für Nutzfahrzeuge.
Bitte melde dich an um einen Beitrag zu schreiben. Anmeldung ist kostenlos und dauert nur eine Minute.
Bestehender Account
Schon ein Account bei Google/GoogleMail? Keine Anmeldung erforderlich!
Mit Google-Account einloggen
Mit Google-Account einloggen
Noch kein Account? Hier anmelden.