Forum: Analoge Elektronik und Schaltungstechnik Spannungsabhängiger Umschalter (Schmitt-Trigger)


von Tom M. (hal2063)


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Hi,

ich stehe vor folgender Aufgabe:
Ich habe bei meiner Maschine anstelle von 35W Scheinwerfern (HS1) 
55W/60W Scheinwerfer (H4) nachgerüstet.Die Originalscheinwerfer sind 
erhalten geblieben.
Nun sinkt die Bordspannung im Leerlauf stellenweise auf unter 11,5V, 
sobald ich wieder fahre, liefert die Lichtmaschine genügend Leistung, so 
daß die Bordspannung bei stabilen 13,8V liegt.
Ich möchte jetzt per Relais bei einer Bordspannung unter 12V auf die HS1 
umschalten, sobald die Spannung 13V übersteigt, wieder zurück auf die 
H4.
Die beiden Schwellwerte sollten justierbar sein.

Die Hysteresenbreite von 1V sollte ausreichen, damit die Schaltung nicht 
ins Flattern gerät.

Ich habe schon im Netz gesucht, gutgemeinte Hinweise auf Batteriewächter 
gefunden, die aber alle eine viel zu geringe Hysterese aufweisen.
Also bleibt nur selbst bauen - ich brauche lediglich die Ansteuerung der 
Relais. Die verwendeten Relais sind bereit mit einer Schutzdiode 
ausgerüstet.

Leider habe ich von Elektronik soviel Ahnung wie ein Hamster von 
Kernphysik.
Das bitte bei Antworten beachten - danke.

von Mark S. (voltwide)


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Möglicherweise wäre eine neue Batterie sinnvoller.

von Tom M. (hal2063)


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Mark Space schrieb:
> Möglicherweise wäre eine neue Batterie sinnvoller.

Die Batterie ist ok, hat einen Belastungstest locker überstanden.
Das Problem tritt nur im Leerlauf auf, weil die Lichtmaschine dann nicht 
mehr genügend Leistung für die stärkeren Scheinwerfer bereitstellt.
Ich will die Batterie nur nicht bei den häufigen Ampelstops in Berlin zu 
sehr entladen.

von Joe F. (easylife)


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Tom Müller schrieb:
> Die Batterie ist ok, hat einen Belastungstest locker überstanden.
> Das Problem tritt nur im Leerlauf auf, weil die Lichtmaschine dann nicht
> mehr genügend Leistung für die stärkeren Scheinwerfer bereitstellt.

Dann brauchst du wohl eine stärkere Lichtmaschine.

Tom Müller schrieb:
> Die Originalscheinwerfer sind
> erhalten geblieben.

Das von dir geplante eigenwillige und für andere Verkehrsteilnehmer 
ablenkende Verhalten der Scheinwerfer (kann als auf- und abblenden 
interpretiert werden) wird wohl kaum mit der StVo. vereinbar sein.
Soweit ich weiss, sind an Motorrädern auch max. 2 Scheinwerfer erlaubt, 
und auch nur, wenn sie eine gemeinsame Streuscheibe haben. Sprich mal 
mit dem Prüfer deines Vertrauens über dein Vorhaben.

: Bearbeitet durch User
von Joachim B. (jar)


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Joe F. schrieb:
> und für andere Verkehrsteilnehmer
> ablenkende Verhalten der Scheinwerfer (kann als auf- und abblenden
> interpretiert werden) wird wohl kaum mit der StVo. vereinbar sein.

sehe ich auch so, die Reklametafel LED Matrix vom St*lwerk Uhland Ecke 
Kant fetzt einem im Dunkeln wann man an der Ampel wartet die Netzhaut 
weg, da frage ich mich fast jeden Abend wie sich das mit der StVo 
vereinbart....

von oszi40 (Gast)


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Tom Müller schrieb:
> Leider habe ich von Elektronik soviel Ahnung wie ein Hamster von
> Kernphysik.

Dann spar Dir viel Ärger beim nächsten TÜV.
Bei herumbasteln kann die Betreibserlaubnis erlöschen.

von Stefan F. (Gast)


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Die Schaltung die Dir da vorschwebt wird zu einem Blink-Effekt führen - 
also nicht praktikabel.

Du musst das problem an der Wurzel beheben: Benutze Scheinwerfer, die 
zur Leistung der Lichtmaschine passen.

Alle anderen Lösungen wird der TÜV außer Betrieb nehmen.

von Tom M. (hal2063)


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Ok, der Einwand, daß das automatische Umschalten der Scheinwerfer beim 
Anfahren irritierend wirken kann, ist nicht von der Hand zu weisen.
Das kann tatsächlich Ärger mit der Rennleitung geben, das hatte ich 
nicht bedacht.
Gut, dann brauche ich da eine andere Lösung.


Ansonsten: es ist ein Fahrzeug mit LOF-Zulassung und da ist es erlaubt, 
die Scheinwerfer für Abblendlicht umschalten zu dürfen, solange nur ein 
Paar brennt.
Das ist vom TÜV auch schon vorab abgesegnet worden.

Viele Grüße
Tom

von isidor (Gast)


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oszi40 schrieb:
> Dann spar Dir viel Ärger beim nächsten TÜV.
> Bei herumbasteln kann die Betreibserlaubnis erlöschen.

Naja ...... den Bastelschrott baut man "natürlich" kurz vor
der nächsten HU wieder ab !

von Fahrer (Gast)


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Joachim B. schrieb:
> da frage ich mich fast jeden Abend wie sich das mit der StVo
> vereinbart....

Seit wann nimmt eine Reklametafel am Straßenverkehr teil?

von Stefan F. (Gast)


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> Seit wann nimmt eine Reklametafel am Straßenverkehr teil?

Bei meiner Fahrprüfung war so ein Fall. Ich dachte, eine Ampel sei auf 
rot umgesprungen und bremste daher unnötig. Dieser letzte Fehler brachte 
das Fass zum Überlaufen, so dass ich nicht bestanden hätte.

Mein Fahrlehrer diskutierte jedoch mit dem Prüfer über diese rote 
Blinkreklame in der Nähe der Ampel. Ende vom Lied war: ich hatte doch 
bestanden und der Prüfer ging in den Laden rein und lies die Lampe 
abschalten.

Der Prüfer hätte das sicher nicht gemacht, wenn die Reklame zulässig 
gewesen wäre.

von Kevin S. (Gast)


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Joachim B. schrieb:
> die Reklametafel LED Matrix vom St*lwerk Uhland Ecke
> Kant fetzt einem im Dunkeln wann man an der Ampel wartet die Netzhaut
> weg, da frage ich mich fast jeden Abend wie sich das mit der StVo
> vereinbart....

Wenn überhaupt, dann greift hier allenfalls das StGB (Strassenver-
kehrsgefährdung). Es muss aber schon jemand mit einem Laserpointer 
böswillig hantieren, ehe Vertreter der Staatsgewalt aktiv werden.

Nach meiner Einschätzung sollten die beschriebenen Lichtverhältnisse
für einen normalsichtigen Verkehrsteilnehmer kein Problem darstellen.
Da die Sehstörung beim obligatorischen Sehtest vor der Erteilung einer
Fahrerlaubnis nicht erkannt wird, ist hier umgehend der Gang zu einem
Augenheilkundler indiziert.

Btw  Nichtberliner interpretieren obige Ortsangabe als hauptstädtische 
Arroganz, die schon autistische Züge trägt...

von Rudi Radlos (Gast)


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Stefan Us schrieb:
> rote Blinkreklame in der Nähe der Ampel.

StVO §33 Verkehrsbeeinträchtigungen

4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung 
beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst 
verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung 
und
Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 
sind unzulässig.

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