Forum: Ausbildung, Studium & Beruf mit B.Sc. berechtigt Schaltschränke zu Planen/bauen?


von key (Gast)


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Hallo
Ich habe an der Fachhochschule Stralsund meinen B.SC. in Regenerative 
Energien und Elektroenergiesysteme gemacht und darf die 
Berufsbezeichnung Ingenieur tragen. Eine andere Ausbildung besitze ich 
nicht. Bin direkt nach dem Abitur ins Studium.
Für meinen jetzigen Arbeitgeber(Junges Startup-Unternehmen) Plane ich 
eine komplette Steuerung(SPS, Schütze, Sensoren, Software, Aktoren,...).

Jetzt kahm die Frage auf, auf die bislang keiner eine Antwort wusste: 
Bin ich mit meiner Ausbildung berechtigt Schaltschränke für einen 
Prototypen und für das spätere Serienprodukt zu Planen und zu bauen? Das 
Wissen über Hoch und Niederspannungsanlagen also auch 
Leitungsschutzauslegung hab ich aus dem Studium und arbeite mich da auch 
weiter ein. Werde mir hier und da auch mal Hilfe holen und mich 
Rückversichern ob ich alles richtig mache. Ist halt nur eine Rechtliche 
Frage.

Danke schonmal

von Cyblord -. (cyblord)


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Gegenfrage: Welches Gesetz sollte dem jetzt genau entgegenstehen?

Falls die Antwort lauten sollte: "Ich weiß nicht", würde ich fragen:

"Und wie kommst du darauf, dass es ein solches Gesetz geben sollte?"

Echt mal Leute. Wen interessiert es, ob du für eine Firma einen 
Schaltschrank baust? Das darf man auch ohne Studium oder Ausbildung. 
Würdest du beim Hof fegen auch fragen ob du das darfst? Oder beim 
Gemüsegarten umgraben? Wo ist der Unterschied? Gibts nur noch Duckmäuser 
und Angsthasen die bei allem erstmal fragen, ob es vielleicht verboten 
sein könnte? Ist es soweit gekommen?

von Usus (Gast)


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Wurde wohl im Studium nicht vermittelt?
Auf jeden Fall steht man mit einem Bein im Knast wenn man grob
fahrlässig oder vorsätzlich Murks macht und in Folge dabei jemand
zu Schaden kommt. Ansonsten kann auch ein Koch die Arbeit erledigen.

von Cyblord -. (cyblord)


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Usus schrieb:
> Auf jeden Fall steht man mit einem Bein im Knast wenn man grob
> fahrlässig oder vorsätzlich Murks macht und in Folge dabei jemand
> zu Schaden kommt.

Was nun mal immer und überall im Leben so ist und somit speziell mit 
Ings und Schaltschränken nicht viel zu tun hat.

von Usus (Gast)


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Cyblord ---- schrieb:
> Was nun mal immer und überall im Leben so ist und somit speziell mit
> Ings und Schaltschränken nicht viel zu tun hat.

Im normalen Leben stehst du mit beiden Beinen im Knast, wenns kracht.
Im Berufsleben eben nur zur Hälfte.

von Marx W. (Gast)


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key schrieb:
> Hallo
> Ich habe an der Fachhochschule Stralsund meinen B.SC. in Regenerative
> Energien und Elektroenergiesysteme gemacht und darf die
> Berufsbezeichnung Ingenieur tragen. Eine andere Ausbildung besitze ich
> nicht. Bin direkt nach dem Abitur ins Studium.
> Für meinen jetzigen Arbeitgeber(Junges Startup-Unternehmen) Plane ich
> eine komplette Steuerung(SPS, Schütze, Sensoren, Software, Aktoren,...).
>
> Jetzt kahm die Frage auf, auf die bislang keiner eine Antwort wusste:
> Bin ich mit meiner Ausbildung berechtigt Schaltschränke für einen
> Prototypen und für das spätere Serienprodukt zu Planen und zu bauen? Das
> Wissen über Hoch und Niederspannungsanlagen also auch
> Leitungsschutzauslegung hab ich aus dem Studium und arbeite mich da auch
> weiter ein. Werde mir hier und da auch mal Hilfe holen und mich
> Rückversichern ob ich alles richtig mache. Ist halt nur eine Rechtliche
> Frage.
>
> Danke schonmal

Bauen darfste alles.
Aber du mußt eine erfahrene Fachkraft sein, um die Anlagen abzunehmen!
Außerdem muss dein Produkt den  Verordnungen nach dem GPSG bzw. ProdSV 
entsprechen.
Also, deine Firma sollte schon wissen dass sie nach dem 
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ihre Anlagen zu errichten hat.
Für Betreiber der Anlagen gilt das Betriebssicherheitsgesetz!
Die haben die Pflicht die Anlagen in Betrieb zu nehmen und Instand zu 
halten.

Ansonsten, frag deine HS, was du so alles machen darft`s mit deinem 
Abschluß.

Ok, mehr als "Öch,ääääHHHHHH, wir sind nicht Zuständig....."  wird da 
ned kommen.

von Pit (Gast)


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Du kannst planen und bauen was du willst. Nur die Abnahme mit den ganzen 
Messungen muss eine Fachkraft machen.

von key (Gast)


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Ok Danke.
War wie gesagt nur rein rechtliche frage. Brauch mir darum also keine 
sorgen machen. Dass ich wenn ich grob fahrlässig ein 3 Phasen 
Starkstromkabel offen rumhängen lasse und einer dranfasst im Knast lande 
ist mir klar. Und Auch dass am ende ein Sachverständiger drüber schauen 
muss zum Abnehmen.
Und ja Ich bekomm im Studium sowas nicht gesagt. Kann ja Frisch aus dem 
Studium zu den Meisen Themen sowiso Maximal sagen "Im Studium mal was 
von gehört..."

von MEISTER (Gast)


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Marx W. schrieb:
> key schrieb:
>> Ist halt nur eine Rechtliche
>> Frage.
>>
>> Danke schonmal
>
> Bauen darfste alles.
> Aber du mußt eine erfahrene Fachkraft sein, um die Anlagen abzunehmen!
>

Soweit ich es weiss, darf nur ein Meister abnehmen. Bin selbst 
"Elektrofachkraft" und darf an Anlagen bis 1000V arbeiten/bauen/planen. 
Abnehmen darf jedoch nur ein Meister. Ist genau so wie an den 
Hausinstallationen.

von wtf (Gast)


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Was ich baue/plane ist ja (noch...) meine Sache, schlimm genug das man 
irgendeinen mit Meisterprüfung bezahlen muss das der einmal wo 
unterzeichnet.
Das ist einfach das Problem in Deutschland, gerade für Startups wie 
deinen AG. Durch zich Verordnungen die sich zT gegenseitig widersprechen 
weil selbst die sesselfurzenden Beamten da keinen Überblick mehr haben 
(was sie aber nicht davon abhält, zusätzliche neue Regulierungen 
durchzudrücken) ist es einfach nicht mehr möglich etwas zu entwickeln 
und zu verkaufen, ohne irgendwo gegen eine Vorschrift zu verstoßen. Da 
freut sich zumindest die Konkurrenz.
Für Großkonzerne mit eigener Rechtsabteilung natürlich kein Problem...

von Thomas D. (thomasderbastler)


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key schrieb:
> Bin ich mit meiner Ausbildung berechtigt Schaltschränke für einen
> Prototypen und für das spätere Serienprodukt zu Planen und zu bauen?

entweder hast gelernt, dann kannst oder nicht, dann lass es.

von Ingenieur (Gast)


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Als Ingenieur solltest du eigentlich in der Lage sein deine Frage selbst 
zu beantworten

Der Begriff der Elektrofachkraft nimmt in der im Januar 2009 neu 
erschienenen DIN VDE 1000-101 eine zentrale Rolle ein. Die Norm 
beschreibt umfassend die Anforderungen aller im Bereich Elektrotechnik 
tätigen Personen. Sie erläutert dabei die Bestimmungen der 
Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A32 und ihrer 
Durchführungsbestimmungen im Detail. Die DIN VDE 1000-10 wird auch als 
elektrotechnische Regel der BGV A3 bezeichnet.

Ziele und Geltungsbereich
Die Norm DIN VDE 1000-10 gilt bei allen Arbeiten an oder in der Nähe von 
elektrischen Anlagen, also im gesamten Geltungsbereich der BGV A3. Sie 
ist damit die Grundlage für den Einsatz und die Qualifikation von 
Elektrofachkräften in allen Branchen und nicht nur in 
Elektrofachbetrieben, wie oft fälschlicherweise angenommen wird. Auch 
Sicherheitsfacherrichter müssen aus diesem Grund eine Elektrofachkraft 
nachweisen.
Die Norm setzt aber auch Qualitätsmaßstäbe am Markt: »Errichter sorgen 
mit der konsequenten Anwendung der DIN VDE 1000-10 für eine hohe 
Qualität beim Bau sicherheitstechnischer Anlagen. Schwarze Schafe mit 
Dumpingpreisen, die ohne Qualifikation an den Markt gehen, können so 
schnell erkannt werden. Voraussetzung ist: Der Kunde achtet bei der 
Auftragsvergabe auf eine entsprechende Qualifikation, also zum Beispiel 
auf das Vorhandensein einer qualifizierten Elektrofachkraft«, so Dirk 
Dingfelder, Vorstandsvorsitzender der Arge Errichter im ZVEI. »Der 
Nachweis einer Elektrofachkraft ist deshalb eine wesentliche 
Voraussetzung für die Zertifizierung zum ZVEI-Facherrichter«, so 
Dingfelder weiter.
Die Norm DIN VDE 1000-10 betrifft alle Tätigkeiten, die für die 
elektrische Sicherheit von Bedeutung sind. Das sind beispielsweise das 
Planen, Projektieren, Errichten, Prüfen, Betreiben oder Ändern von 
elektrischen Anlagen. Lediglich das bloße Bedienen von ausreichend 
geschützten Anlagen durch elektrotechnische Laien fällt nicht in den 
Anwendungsbereich der Norm. Elektrische Gefahren dürfen hier gar nicht 
erst auftreten.
Der Geltungsbereich erstreckt sich ausdrücklich auch auf Bereiche wie 
Planung, Organisation und Weisung in Zusammenhang mit elektrotechnischen 
Anlagen. Damit ist der Geltungsbereich ausdrücklich nicht nur auf die 
»Arbeiten vor Ort« beschränkt, wie sie andere Normen, so zum Beispiel 
die DIN VDE 0105-1003, beschreiben.

Verschiedene Qualifikationsstufen
Alle Tätigkeiten im Geltungsbereich der Norm dürfen grundsätzlich nur 
von Elektrofachkräften selbstständig ausgeführt werden. Die DIN VDE 
1000-10 sieht weitere Ausprägungen der Elektrofachkraft vor, um die 
praktische Situation in den Betrieben zu berücksichtigen. Grundlage ist 
dabei die DIN 310004, welche zwischen Fachkraft, unterwiesener Person 
und Laie unterscheidet.
Für den Bau und Betrieb elektrotechnischer Anlagen, deren sicherer 
Betrieb umfassendes Wissen und Erfahrung benötigen, ist eine 
verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) zu benennen. Sie wird vom 
Unternehmer bestellt und übernimmt Fach-, Führungs- und 
Aufsichtsverantwortung im zugewiesenen Rahmen. Das Übertragen der 
unternehmerischen Verantwortung muss transparent und präzise in 
Schriftform erfolgen. Eine vEFK muss auch für die Planung und Umsetzung 
unternehmerischer Abläufe, wie bei der Erarbeitung von 
Gefährdungsbeurteilungen oder Sicherheitsbestimmungen ernannt werden. 
Für die Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils ist 
zwingend eine vEFK erforderlich. Das gilt auch für 
nichtelektrotechnische Betriebe wie beispielsweise 
Sicherheitsfacherrichter. Die Funktion einer vEFK muss dabei nicht 
unbedingt von eigenen Mitarbeitern wahrgenommen werden, sondern kann 
auch extern eingekauft werden.
Begrenzte elektrotechnische Arbeiten können von elektrotechnisch 
unterwiesenen Personen (EuP) unter Anleitung bzw. Aufsicht einer 
Elektrofachkraft durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel das 
Reinigen elektrischer Betriebsräumen, Arbeiten in der Nähe unter 
Spannung stehender Teile oder das Durchführen von Prüfungen an 
Elektrogeräten. Die EuP muss von einer Elektrofachkraft über die 
übertragenen Aufgaben und mögliche Gefahren unterrichtet bzw. angelernt 
und über die notwendigen Schutzeinrichtungen und –maßnahmen belehrt 
werden. In anderen Normen wie der DIN VDE 0105-100 können zusätzliche 
Festlegungen getroffen sein, welche Tätigkeiten von EuP durchgeführt 
werden können.
Alle anderen Personen - übrigens auch Studenten der Elektrotechnik ohne 
Abschluss – gelten als elektrotechnische Laien. Ob sie Arbeiten 
übernehmen dürfen, die in den Geltungsbereich der DIN VDE 1000-10 
fallen, ist von einer verantwortlichen Elektrofachkraft zu entscheiden. 
Ein Beispiel hierfür sind nicht-elektrotechnische Arbeiten in der Nähe 
elektrischer Anlagen.

Weiterbildung ist ein Muss
Neben der DIN VDE 1000-10 legen auch die berufsgenossenschaftliche 
Vorschrift BGV A3 und ihre Durchführungsbestimmungen die Qualifikation 
einer Elektrofachkraft fest. Danach ist die Elektrofachkraft eine 
Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnissen und 
Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen und Bestimmungen die 
ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen 
kann.
Die Anforderung der fachlichen Ausbildung wird in der Regel durch eine 
elektrotechnische Ausbildung als Geselle, Techniker, Industrie- oder 
Handwerksmeister sowie als Ingenieur (mit Abschluss Diplom, Bachelor 
oder Master) erfüllt. Für eine verantwortliche Elektrofachkraft gelten 
besondere Anforderungen: Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als 
Techniker, Meister oder Ingenieur und eine mehrjährige, zeitnahe 
Tätigkeit im elektrotechnischen Verantwortungsbereich sind unabdingbare 
Voraussetzungen.
Für alle Ausprägungen der Elektrofachkraft gilt: Es ist stets das 
elektrotechnische Fachgebiet der Ausbildung maßgeblich. So ist ein 
ausgebildeter Kommunikationselektroniker bei Arbeiten an 
Starkstromanlagen ein elektrotechnischer Laie, sofern nicht zusätzliche 
Qualifikationen vorliegen.
Alternativ kann die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft auch 
durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis 
nachgewiesen werden. Der Kenntnisstand der angehenden Elektrofachkraft 
ist durch eine erfahrene Elektrofachkraft zu überprüfen und zu 
dokumentieren. Bei Anschluss der Anlagen am öffentlichen 
Elektrizitätsnetz muss die Elektrofachkraft außerdem in das 
Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen sein.
Aus der Norm ist auch die Notwendigkeit einer kontinuierlichen 
Weiterbildung der Elektrofachkraft abzuleiten, die schriftlich zu 
dokumentieren ist. Eine regelmäßige Weiterbildung wird auch in der TRBS 
1203-35 und der DIN 31000 gefordert. Sie sollte mindestens einmal 
jährlich stattfinden und sorgfältig dokumentiert werden.
Grundsätzlich trägt der Unternehmer die Verantwortung für seine 
unternehmerische Tätigkeit. Kommt jemand beim Bau oder Betrieb einer 
elektrischen Anlage zu Schaden, besteht für den Unternehmer oft ein 
hohes Haftungsrisiko. Durch die konsequente Anwendung der DIN 1000-10 
und der Ernennung einer (verantwortlichen) Elektrofachkraft kann das 
Haftungsrisiko durch eine mangelhafte Organisation im Rahmen der 
Organisationshaftung erheblich verringert werden.

von ne_v (Gast)


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Das kommt davon, wenn man nur den Bachelor macht: Bei uns waren solche 
rechtlichen Fächer erst im Master... wir hatten eine eigene Vorlesung 
über die rechtlichen Aspekte der Elektronikentwicklung, was das 
CE-Kennzeichen aussagt, welche relevanten Gesetze (auch z.B. für 
Medizinprodukte) es auf nationaler/EU-Ebene gibt und so weiter...

von Sven L. (sven_rvbg)


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Ich weiß das ein Betrieb, der Schaltschränke plant und baut in jedem 
Fall in die Handwerksrolle eingetragen ist!

Lt.  §7 Abs. 2 der HWO (Handwerksordnung) 
http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__7.html sind Ing, oder staatlich 
geprüfte Techniker (der entsprechenden Fachrichtungen) dem 
Handwerksmeister handwerksrechtlich gleich zustellen.


Um Anlagen an das Niederspannungsnetz eines Netzbetreibers anschlißeßen 
zu dürfen, bedarf es einer ein Tragung im Installateursverzeichnis. 
Diese Eintragung setzt Fach- und Sachkunde voraus. Als Handwerksmeister 
im Elektrotechnikerhandwerk, weißt man diese i.d.R. mit der 
Meisterprüfung nach, wenn man entsprerchend gute Noten hat.

Alle anderen machen eine Sachkunde Nachweis TREI(technische Regeln 
Elektroinstallation).

https://www.bdew.de/internet.nsf/res/9F19F88749A60C62C1257AFA004BD791/$file/20130121_Merkblatt_Eintragung_VIU_BDEW_clear.pdf 
(8.3)

Weiterhin benötigt man zur Eintragung beim EVU eine gewisse 
Grundausstattung an Werkzeug und ein VDE-Normen Abo!

von Kindergarten (Gast)


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Sven L. schrieb:
> Ich weiß das ein Betrieb, der Schaltschränke plant und baut in jedem
> Fall in die Handwerksrolle eingetragen ist!

https://www.muenchen.ihk.de/de/recht/Handwerk/Handwerksrolle
Siehe vorletzter Satz zur Eintragungspflicht.

Es gibt natürlich Industriebetriebe ohne Handwerks- oder 
Industriemeister.
Diese dürfen Schaltschränke planen und bauen, warum auch nicht wenn 
entsprechende Qualifikationen vorhanden sind.

Hier Absatz VIII:

http://www.frankfurt-main.ihk.de/industrie_innovation_umwelt/industrie/abgrenzung_handwerk/

von ?verwundert? (Gast)


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Die Frage ist, ob du darfür studieren musst?

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