Hallo
Ich habe an der Fachhochschule Stralsund meinen B.SC. in Regenerative
Energien und Elektroenergiesysteme gemacht und darf die
Berufsbezeichnung Ingenieur tragen. Eine andere Ausbildung besitze ich
nicht. Bin direkt nach dem Abitur ins Studium.
Für meinen jetzigen Arbeitgeber(Junges Startup-Unternehmen) Plane ich
eine komplette Steuerung(SPS, Schütze, Sensoren, Software, Aktoren,...).
Jetzt kahm die Frage auf, auf die bislang keiner eine Antwort wusste:
Bin ich mit meiner Ausbildung berechtigt Schaltschränke für einen
Prototypen und für das spätere Serienprodukt zu Planen und zu bauen? Das
Wissen über Hoch und Niederspannungsanlagen also auch
Leitungsschutzauslegung hab ich aus dem Studium und arbeite mich da auch
weiter ein. Werde mir hier und da auch mal Hilfe holen und mich
Rückversichern ob ich alles richtig mache. Ist halt nur eine Rechtliche
Frage.
Danke schonmal
Gegenfrage: Welches Gesetz sollte dem jetzt genau entgegenstehen?
Falls die Antwort lauten sollte: "Ich weiß nicht", würde ich fragen:
"Und wie kommst du darauf, dass es ein solches Gesetz geben sollte?"
Echt mal Leute. Wen interessiert es, ob du für eine Firma einen
Schaltschrank baust? Das darf man auch ohne Studium oder Ausbildung.
Würdest du beim Hof fegen auch fragen ob du das darfst? Oder beim
Gemüsegarten umgraben? Wo ist der Unterschied? Gibts nur noch Duckmäuser
und Angsthasen die bei allem erstmal fragen, ob es vielleicht verboten
sein könnte? Ist es soweit gekommen?
Wurde wohl im Studium nicht vermittelt?
Auf jeden Fall steht man mit einem Bein im Knast wenn man grob
fahrlässig oder vorsätzlich Murks macht und in Folge dabei jemand
zu Schaden kommt. Ansonsten kann auch ein Koch die Arbeit erledigen.
Usus schrieb:> Auf jeden Fall steht man mit einem Bein im Knast wenn man grob> fahrlässig oder vorsätzlich Murks macht und in Folge dabei jemand> zu Schaden kommt.
Was nun mal immer und überall im Leben so ist und somit speziell mit
Ings und Schaltschränken nicht viel zu tun hat.
Cyblord ---- schrieb:> Was nun mal immer und überall im Leben so ist und somit speziell mit> Ings und Schaltschränken nicht viel zu tun hat.
Im normalen Leben stehst du mit beiden Beinen im Knast, wenns kracht.
Im Berufsleben eben nur zur Hälfte.
key schrieb:> Hallo> Ich habe an der Fachhochschule Stralsund meinen B.SC. in Regenerative> Energien und Elektroenergiesysteme gemacht und darf die> Berufsbezeichnung Ingenieur tragen. Eine andere Ausbildung besitze ich> nicht. Bin direkt nach dem Abitur ins Studium.> Für meinen jetzigen Arbeitgeber(Junges Startup-Unternehmen) Plane ich> eine komplette Steuerung(SPS, Schütze, Sensoren, Software, Aktoren,...).>> Jetzt kahm die Frage auf, auf die bislang keiner eine Antwort wusste:> Bin ich mit meiner Ausbildung berechtigt Schaltschränke für einen> Prototypen und für das spätere Serienprodukt zu Planen und zu bauen? Das> Wissen über Hoch und Niederspannungsanlagen also auch> Leitungsschutzauslegung hab ich aus dem Studium und arbeite mich da auch> weiter ein. Werde mir hier und da auch mal Hilfe holen und mich> Rückversichern ob ich alles richtig mache. Ist halt nur eine Rechtliche> Frage.>> Danke schonmal
Bauen darfste alles.
Aber du mußt eine erfahrene Fachkraft sein, um die Anlagen abzunehmen!
Außerdem muss dein Produkt den Verordnungen nach dem GPSG bzw. ProdSV
entsprechen.
Also, deine Firma sollte schon wissen dass sie nach dem
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ihre Anlagen zu errichten hat.
Für Betreiber der Anlagen gilt das Betriebssicherheitsgesetz!
Die haben die Pflicht die Anlagen in Betrieb zu nehmen und Instand zu
halten.
Ansonsten, frag deine HS, was du so alles machen darft`s mit deinem
Abschluß.
Ok, mehr als "Öch,ääääHHHHHH, wir sind nicht Zuständig....." wird da
ned kommen.
Ok Danke.
War wie gesagt nur rein rechtliche frage. Brauch mir darum also keine
sorgen machen. Dass ich wenn ich grob fahrlässig ein 3 Phasen
Starkstromkabel offen rumhängen lasse und einer dranfasst im Knast lande
ist mir klar. Und Auch dass am ende ein Sachverständiger drüber schauen
muss zum Abnehmen.
Und ja Ich bekomm im Studium sowas nicht gesagt. Kann ja Frisch aus dem
Studium zu den Meisen Themen sowiso Maximal sagen "Im Studium mal was
von gehört..."
Marx W. schrieb:> key schrieb:>> Ist halt nur eine Rechtliche>> Frage.>>>> Danke schonmal>> Bauen darfste alles.> Aber du mußt eine erfahrene Fachkraft sein, um die Anlagen abzunehmen!>
Soweit ich es weiss, darf nur ein Meister abnehmen. Bin selbst
"Elektrofachkraft" und darf an Anlagen bis 1000V arbeiten/bauen/planen.
Abnehmen darf jedoch nur ein Meister. Ist genau so wie an den
Hausinstallationen.
Was ich baue/plane ist ja (noch...) meine Sache, schlimm genug das man
irgendeinen mit Meisterprüfung bezahlen muss das der einmal wo
unterzeichnet.
Das ist einfach das Problem in Deutschland, gerade für Startups wie
deinen AG. Durch zich Verordnungen die sich zT gegenseitig widersprechen
weil selbst die sesselfurzenden Beamten da keinen Überblick mehr haben
(was sie aber nicht davon abhält, zusätzliche neue Regulierungen
durchzudrücken) ist es einfach nicht mehr möglich etwas zu entwickeln
und zu verkaufen, ohne irgendwo gegen eine Vorschrift zu verstoßen. Da
freut sich zumindest die Konkurrenz.
Für Großkonzerne mit eigener Rechtsabteilung natürlich kein Problem...
key schrieb:> Bin ich mit meiner Ausbildung berechtigt Schaltschränke für einen> Prototypen und für das spätere Serienprodukt zu Planen und zu bauen?
entweder hast gelernt, dann kannst oder nicht, dann lass es.
Als Ingenieur solltest du eigentlich in der Lage sein deine Frage selbst
zu beantworten
Der Begriff der Elektrofachkraft nimmt in der im Januar 2009 neu
erschienenen DIN VDE 1000-101 eine zentrale Rolle ein. Die Norm
beschreibt umfassend die Anforderungen aller im Bereich Elektrotechnik
tätigen Personen. Sie erläutert dabei die Bestimmungen der
Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A32 und ihrer
Durchführungsbestimmungen im Detail. Die DIN VDE 1000-10 wird auch als
elektrotechnische Regel der BGV A3 bezeichnet.
Ziele und Geltungsbereich
Die Norm DIN VDE 1000-10 gilt bei allen Arbeiten an oder in der Nähe von
elektrischen Anlagen, also im gesamten Geltungsbereich der BGV A3. Sie
ist damit die Grundlage für den Einsatz und die Qualifikation von
Elektrofachkräften in allen Branchen und nicht nur in
Elektrofachbetrieben, wie oft fälschlicherweise angenommen wird. Auch
Sicherheitsfacherrichter müssen aus diesem Grund eine Elektrofachkraft
nachweisen.
Die Norm setzt aber auch Qualitätsmaßstäbe am Markt: »Errichter sorgen
mit der konsequenten Anwendung der DIN VDE 1000-10 für eine hohe
Qualität beim Bau sicherheitstechnischer Anlagen. Schwarze Schafe mit
Dumpingpreisen, die ohne Qualifikation an den Markt gehen, können so
schnell erkannt werden. Voraussetzung ist: Der Kunde achtet bei der
Auftragsvergabe auf eine entsprechende Qualifikation, also zum Beispiel
auf das Vorhandensein einer qualifizierten Elektrofachkraft«, so Dirk
Dingfelder, Vorstandsvorsitzender der Arge Errichter im ZVEI. »Der
Nachweis einer Elektrofachkraft ist deshalb eine wesentliche
Voraussetzung für die Zertifizierung zum ZVEI-Facherrichter«, so
Dingfelder weiter.
Die Norm DIN VDE 1000-10 betrifft alle Tätigkeiten, die für die
elektrische Sicherheit von Bedeutung sind. Das sind beispielsweise das
Planen, Projektieren, Errichten, Prüfen, Betreiben oder Ändern von
elektrischen Anlagen. Lediglich das bloße Bedienen von ausreichend
geschützten Anlagen durch elektrotechnische Laien fällt nicht in den
Anwendungsbereich der Norm. Elektrische Gefahren dürfen hier gar nicht
erst auftreten.
Der Geltungsbereich erstreckt sich ausdrücklich auch auf Bereiche wie
Planung, Organisation und Weisung in Zusammenhang mit elektrotechnischen
Anlagen. Damit ist der Geltungsbereich ausdrücklich nicht nur auf die
»Arbeiten vor Ort« beschränkt, wie sie andere Normen, so zum Beispiel
die DIN VDE 0105-1003, beschreiben.
Verschiedene Qualifikationsstufen
Alle Tätigkeiten im Geltungsbereich der Norm dürfen grundsätzlich nur
von Elektrofachkräften selbstständig ausgeführt werden. Die DIN VDE
1000-10 sieht weitere Ausprägungen der Elektrofachkraft vor, um die
praktische Situation in den Betrieben zu berücksichtigen. Grundlage ist
dabei die DIN 310004, welche zwischen Fachkraft, unterwiesener Person
und Laie unterscheidet.
Für den Bau und Betrieb elektrotechnischer Anlagen, deren sicherer
Betrieb umfassendes Wissen und Erfahrung benötigen, ist eine
verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) zu benennen. Sie wird vom
Unternehmer bestellt und übernimmt Fach-, Führungs- und
Aufsichtsverantwortung im zugewiesenen Rahmen. Das Übertragen der
unternehmerischen Verantwortung muss transparent und präzise in
Schriftform erfolgen. Eine vEFK muss auch für die Planung und Umsetzung
unternehmerischer Abläufe, wie bei der Erarbeitung von
Gefährdungsbeurteilungen oder Sicherheitsbestimmungen ernannt werden.
Für die Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils ist
zwingend eine vEFK erforderlich. Das gilt auch für
nichtelektrotechnische Betriebe wie beispielsweise
Sicherheitsfacherrichter. Die Funktion einer vEFK muss dabei nicht
unbedingt von eigenen Mitarbeitern wahrgenommen werden, sondern kann
auch extern eingekauft werden.
Begrenzte elektrotechnische Arbeiten können von elektrotechnisch
unterwiesenen Personen (EuP) unter Anleitung bzw. Aufsicht einer
Elektrofachkraft durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel das
Reinigen elektrischer Betriebsräumen, Arbeiten in der Nähe unter
Spannung stehender Teile oder das Durchführen von Prüfungen an
Elektrogeräten. Die EuP muss von einer Elektrofachkraft über die
übertragenen Aufgaben und mögliche Gefahren unterrichtet bzw. angelernt
und über die notwendigen Schutzeinrichtungen und –maßnahmen belehrt
werden. In anderen Normen wie der DIN VDE 0105-100 können zusätzliche
Festlegungen getroffen sein, welche Tätigkeiten von EuP durchgeführt
werden können.
Alle anderen Personen - übrigens auch Studenten der Elektrotechnik ohne
Abschluss – gelten als elektrotechnische Laien. Ob sie Arbeiten
übernehmen dürfen, die in den Geltungsbereich der DIN VDE 1000-10
fallen, ist von einer verantwortlichen Elektrofachkraft zu entscheiden.
Ein Beispiel hierfür sind nicht-elektrotechnische Arbeiten in der Nähe
elektrischer Anlagen.
Weiterbildung ist ein Muss
Neben der DIN VDE 1000-10 legen auch die berufsgenossenschaftliche
Vorschrift BGV A3 und ihre Durchführungsbestimmungen die Qualifikation
einer Elektrofachkraft fest. Danach ist die Elektrofachkraft eine
Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnissen und
Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen und Bestimmungen die
ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
kann.
Die Anforderung der fachlichen Ausbildung wird in der Regel durch eine
elektrotechnische Ausbildung als Geselle, Techniker, Industrie- oder
Handwerksmeister sowie als Ingenieur (mit Abschluss Diplom, Bachelor
oder Master) erfüllt. Für eine verantwortliche Elektrofachkraft gelten
besondere Anforderungen: Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als
Techniker, Meister oder Ingenieur und eine mehrjährige, zeitnahe
Tätigkeit im elektrotechnischen Verantwortungsbereich sind unabdingbare
Voraussetzungen.
Für alle Ausprägungen der Elektrofachkraft gilt: Es ist stets das
elektrotechnische Fachgebiet der Ausbildung maßgeblich. So ist ein
ausgebildeter Kommunikationselektroniker bei Arbeiten an
Starkstromanlagen ein elektrotechnischer Laie, sofern nicht zusätzliche
Qualifikationen vorliegen.
Alternativ kann die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft auch
durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis
nachgewiesen werden. Der Kenntnisstand der angehenden Elektrofachkraft
ist durch eine erfahrene Elektrofachkraft zu überprüfen und zu
dokumentieren. Bei Anschluss der Anlagen am öffentlichen
Elektrizitätsnetz muss die Elektrofachkraft außerdem in das
Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen sein.
Aus der Norm ist auch die Notwendigkeit einer kontinuierlichen
Weiterbildung der Elektrofachkraft abzuleiten, die schriftlich zu
dokumentieren ist. Eine regelmäßige Weiterbildung wird auch in der TRBS
1203-35 und der DIN 31000 gefordert. Sie sollte mindestens einmal
jährlich stattfinden und sorgfältig dokumentiert werden.
Grundsätzlich trägt der Unternehmer die Verantwortung für seine
unternehmerische Tätigkeit. Kommt jemand beim Bau oder Betrieb einer
elektrischen Anlage zu Schaden, besteht für den Unternehmer oft ein
hohes Haftungsrisiko. Durch die konsequente Anwendung der DIN 1000-10
und der Ernennung einer (verantwortlichen) Elektrofachkraft kann das
Haftungsrisiko durch eine mangelhafte Organisation im Rahmen der
Organisationshaftung erheblich verringert werden.
Das kommt davon, wenn man nur den Bachelor macht: Bei uns waren solche
rechtlichen Fächer erst im Master... wir hatten eine eigene Vorlesung
über die rechtlichen Aspekte der Elektronikentwicklung, was das
CE-Kennzeichen aussagt, welche relevanten Gesetze (auch z.B. für
Medizinprodukte) es auf nationaler/EU-Ebene gibt und so weiter...
Ich weiß das ein Betrieb, der Schaltschränke plant und baut in jedem
Fall in die Handwerksrolle eingetragen ist!
Lt. §7 Abs. 2 der HWO (Handwerksordnung)
http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__7.html sind Ing, oder staatlich
geprüfte Techniker (der entsprechenden Fachrichtungen) dem
Handwerksmeister handwerksrechtlich gleich zustellen.
Um Anlagen an das Niederspannungsnetz eines Netzbetreibers anschlißeßen
zu dürfen, bedarf es einer ein Tragung im Installateursverzeichnis.
Diese Eintragung setzt Fach- und Sachkunde voraus. Als Handwerksmeister
im Elektrotechnikerhandwerk, weißt man diese i.d.R. mit der
Meisterprüfung nach, wenn man entsprerchend gute Noten hat.
Alle anderen machen eine Sachkunde Nachweis TREI(technische Regeln
Elektroinstallation).
https://www.bdew.de/internet.nsf/res/9F19F88749A60C62C1257AFA004BD791/$file/20130121_Merkblatt_Eintragung_VIU_BDEW_clear.pdf
(8.3)
Weiterhin benötigt man zur Eintragung beim EVU eine gewisse
Grundausstattung an Werkzeug und ein VDE-Normen Abo!