Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Kündigung durch AN bei Arbeitnehmerüberlassung


von ANÜ (Gast)


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N'Abend zusammen,

ich arbeite nun seit fast zwei Jahren bei einem Ingenieursdienstleister. 
Mein aktuelles Projekt läuft über einen Werksvertrag. Dieses endet nun 
Ende März und mir stellte man ein neues Projekt in Aussicht, welches 
aber über eine Arbeitnehmerüberlassung laufen würde (über einen Zeitraum 
von 12 Monaten). Nun hatte ich aber vor noch in diesem Jahr (spätestens 
im Januar 2017) den Job zu wechseln. Bei meinem AG habe ich die übliche 
Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bei der ANU-Geschichte weiß ich es aber 
nicht, wie das geregelt ist, da es sich ja um einen befristeten Vertrag 
handelt. Bei befristeten Verträgen (also keine Arbeitsverträge) kann man 
idR ja aus dem Vertrag nur zum Ende der Laufzeit aussteigen. Wie ist das 
bei einer ANÜ? Kann ich überhaupt innerhalb der 12 Monate (die Probezeit 
beim Entleiher ausgenommen) kündigen? Welche Kündigungsfrist durch den 
AN gibt es hier - gelten die 3 Monate, die ich bei meinem Dienstleister 
habe?


Vielen Dank schonmal für die Antworten.

von Erstaunter (Gast)


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ANÜ schrieb:
> Bei befristeten Verträgen (also keine Arbeitsverträge) kann man
> idR ja aus dem Vertrag nur zum Ende der Laufzeit aussteigen.

Sagt wer?

von R. F. (rfr)


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Du hast eine Rechtsschutzversicherung?
Eine mit §26 ARB? (steht in den AGB)

Dann hast du Anrecht, dich durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.

Nutze dieses!!

Robert

von Sebastian S. (amateur)


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Soweit mir bekannt ist der "Einsatzort" völlig unwichtig.

Für eine eventuelle Kündigung ist immer der "echte" Arbeitgeber der 
Ansprechpartner. In Deinem Falle natürlich die Leihbude. Was die dann 
damit macht geht Dich nichts an.

von Phil (Gast)


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Den Vertrag zur ANÜ hast ja nicht Du mit dem Kunden, sondern Dein AG.
Wenn du nun beim AG kündigst, wirder eben einen anderen AN an den Kunden 
überlassen müssen oder den Auftrag verlieren.

Nicht Dein Problem, nicht Dein Risiko. Sein Risiko, sein Problem. Das 
lässt er sich aber auch fürstlich entlohnen, dieses unternehmerische 
Risiko. (Daraus besteht u.a. Die Differenz zwischen dem was der Kunde 
zahlt und dem, was du vom Dienstleister erhälst.)

von Ingenieur (Gast)


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Dann schickt die Verleiher/Zockerbude dem Kunden eben einen anderen 
Leiharbeitnehmer, da steht sicher immer sofort einer bereit (von wegen 
Fachkräftemangel und so). Daher ist eine Kündigung sicher kein Problem 
für die.

von Cha-woma M. (Firma: --------------) (cha-ar-196)


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ANÜ schrieb:
> ich arbeite nun seit fast zwei Jahren bei einem Ingenieursdienstleister.
> Mein aktuelles Projekt läuft über einen Werksvertrag.

Zwei Jahre beim Ing. DL????????
Und  noch keine  Ahnung vom Arbeitsrecht?????????

Aber du willst zum Januar 2017 ganz fest kündigen?

Ähhh????????

Was soll man da noch sagen!

von Ich (Gast)


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ANÜ schrieb:
> ich arbeite nun seit fast zwei Jahren bei einem Ingenieursdienstleister.
> Mein aktuelles Projekt läuft über einen Werksvertrag.

Du hast einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit deinem Dienstleister oder 
einen befristeten?

Falls unbefristet ist es Sache deines Dienstleisters dir etwas neues zu 
suchen.

ANÜ schrieb:
> Nun hatte ich aber vor noch in diesem Jahr (spätestens
> im Januar 2017) den Job zu wechseln. Bei meinem AG habe ich die übliche
> Kündigungsfrist von 3 Monaten.

3 Monate normal?

ANÜ schrieb:
> Bei der ANU-Geschichte weiß ich es aber
> nicht, wie das geregelt ist, da es sich ja um einen befristeten Vertrag
> handelt.

ANÜ-Geschichten sind was den Verleiher angeht i.a. unbefristete 
Verträge, auch wenn der Verleiher einen zum Ende eines Einsatzes schnell 
kündigen will.

ANÜ schrieb:
> Kann ich überhaupt innerhalb der 12 Monate (die Probezeit
> beim Entleiher ausgenommen) kündigen? Welche Kündigungsfrist durch den
> AN gibt es hier - gelten die 3 Monate, die ich bei meinem Dienstleister
> habe?

Bei Leihbuden gibt es i.a. die gesetzliche Kündigungsfrist, 4 Wochen zum 
Monatsende und Tschüss.
Welcher Dienstleister hat 3 Monate Kündigungsfrist?

Genaueres steht aber im Arbeitsvertrag.

von Cha-woma M. (Firma: --------------) (cha-ar-196)


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Ich schrieb:
> Bei Leihbuden gibt es i.a. die gesetzliche Kündigungsfrist, 4 Wochen zum
> Monatsende und Tschüss.
> Welcher Dienstleister hat 3 Monate Kündigungsfrist?
Keiner, und wenn dann haben die Verleiher schon vorgesorgt, das es auch 
ibei der gesetzlichen Kündigungsfrist beleiben

Der hat halt vllt. einen Vertrag bei einem kleinen Ing.-Dienstleister wo 
im Arbeitsvertrag für den AN eine Frist von 3 Monaten vereinbart wird.
Begründet wird sowas vllt.  mit Schulungen die der Firma Kosten 
verursacht haben.
Ob diese Klausel für den TO im Fall der Fälle der Kündigung durch den TO 
gelten, kann man nur bei Kenntnis des Arbeitsvertrages beurteilen.

von tex (Gast)


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Wenn Deine vertragliche Kündigungsfrist 3 Monate beträgt, solltest Du 3 
Monate vor Antritt einer neuen Arbeitsstelle kündigen, nicht ehr und 
nicht später.
Einschreiben / Rückschein ist immer eine gute Idee. Es macht Sinn, 
seinen Resturlaub in die 3 Monate zu legen, weil es sonst problematisch 
werden kann. Immerhin hat der AG nur 3 Monate einen geeigneten Ersatz zu 
finden und ihn einzuarbeiten. Daher sollte man den Urlaub vor Kündigung 
einreichen und genehmigen lassen.
Da Du von Deinem AG ggf ein Zeugnis haben möchtest, sollte Fairness die 
Grundlage Deiner Handlungen sein. Du bist kein Leibeigener und hast das 
Recht zu kündigen.

von N. N. (clancy688)


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Cha-woma M. schrieb:
> Ähhh????????
>
> Was soll man da noch sagen!

Zum Beispiel: Deine Fragezeichen-Taste klemmt offensichtlich! :)

: Bearbeitet durch User
von Nemesis (Gast)


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tex schrieb:
> nicht ehr

Resturlaub verrechnen nicht zu vergessen. Dann könnte man zumindest
theoretisch bei der neuen Firma schon etwas früher anfangen.
In der Praxis gelingt das eher selten.

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