Guten Abend, hat jemand Erfahrung bzgl. Strafe wegen der fehlender CE Kennzeichnung? Das Gerät hat alle nötige Zertifikate, Prüfungen bestanden. Wurde leider beim Verkauf ohne CE Kennzeichnung erwischt. Dumm gelaufen, will mich nicht rausreden. Der Außendienstmitarbeiter hat alles aufgenommen etc. Konformitätserklärung habe ich sofort nachgereicht und CE Aufkleber dran geklebt. Jetzt muss ich warten. Wollte schon mal vorab nachfragen, ob jemand bescheid weiß. Im Internet habe ich nichts konkretes gefunden. Danke euch
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"Bei Verstößen drohen dem Verpflichteten bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro, § 39 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ProdSG."
@Torben Es steht mal 10.000 euro, mal 25.000 und ab und zu habe ich schon 50.000 gelesen. Sehr komisch. @Robert Bundesnetzagentur natürlich. Ich habe nette Wettbewerber.
Hier http://www.anwalt.de/rechtstipps/bussgeldverfahren-bei-bundesnetzagentur-wegen-fehlender-ce-kennzeichnung-nach-dem-fteg_006824.html steht zum Beispiel: "Die vorgeworfene Handlung erfüllt in vielen Fällen den Tatbestand von § 10 FTEG. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gegen den Betroffenen kann in der Folge ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Ist der Tatbestand des Inverkehrbringens von Geräten ohne CE-Kennzeichnung erfüllt, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro." Ich blicke aber nicht durch, wo der Unterschied zwischen 25 und 50 tsd ist.
Sven schrieb: > Das Gerät hat alle nötige Zertifikate, Prüfungen bestanden. Dann sollte das mäßig ausfallen. Der Sinn der Ordnungsstrafen ist es ja, dass du keinen wirtschaftlichen Vorteil („Kosteneinsparung“) erlangen kannst, indem du dich drumrum mogelst. Wenn du zeigen kannst, dass das ganz offensichtlich nicht deine Absicht war und nur der blöde „Kuckuck“ fehlt, dann sollte man hoffen, dass die Ordnungsstrafe nur symbolisch ausfällt.
Sven schrieb: > Ich blicke aber nicht durch, wo der Unterschied zwischen 25 und 50 tsd > ist. 25.000 ist die Hälfte von 50.000. ;-) Du solltest komplett zitieren: "Häufig steht auch der Vorwurf im Raum, dass auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung der Geräte keine hinreichenden Angaben gemacht werden, in welchen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist. Die vorgeworfene Handlung erfüllt in vielen Fällen den Tatbestand von § 10 FTEG. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gegen den Betroffenen kann in der Folge ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Ist der Tatbestand des Inverkehrbringens von Geräten ohne CE-Kennzeichnung erfüllt, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro." Ohne Angaben zur Verwendung bis zu 25.000€, ohne CE-Kennzeichnung bis zu 50.000€. Ich gehe aber stark davon aus, dass es deutlich darunter bleiben wird. In den Strafmaßen sind auch Strafen für Wiederholungsfälle im großen Stil umfasst. Bei einem versehentlichen Einzelfall wird es deutlich darunter bleiben.
Jörg W. schrieb: > Der Sinn der Ordnungsstrafen ist es ja, dass du keinen wirtschaftlichen > Vorteil („Kosteneinsparung“) erlangen kannst, indem du dich drumrum > mogelst. Dann hoffen wir mal, das die betreffenden Juristen den Unterschied zwischen fehlendem Aufkleber und fehlenden Geräteeigenschaften kennen und juristisch auch unterschiedlich bewerten ...
Danke Jungs. Das macht mir Hoffnung. Es ist schon klar, dass "bis zu..." sehr ungenau ist. 5-fache Wiederholungstäter, große Mengen, schlechte EMV usw. Und mit der Kombination aus dem Ganzen kann man schon auf 50.000 kommen.
Noch eine Frage: MUSS ich den "Kollegen" die komplette Dokumentation zum CE Verfahren bereit stellen? Oder kann ich einfach die EG-Konformitätserklärung in die Hand drücken und das wars? Die wollen (jetzt schon, wahrscheinlich) nachmessen. Fällt das Gerät durch, muss ich das bezahlen. So war die Aussage. In diesem Fall bringt meine Dokumentation eh niemandem was. Fällt die Messung positiv aus, dann lassen die mich wahrscheinlich in Ruhe. Ich will mir einfach die "unnötige" Arbeit sparen, die Dokumentation auf zu arbeiten.
Die Unterlagen musst Du schon die ganze Zeit verfügbar HABEN. Wenn Du Glück hast, fällt beim Nachreichen nicht auf, dass sie neu erstellt sind. Fällt es auf, wirkt das erschwerend zum 1. Vorwurf... Dass Du aufgefallen bist deutet darauf hin, dass Du nennenswerte Stückzahlen verkauft hast. Mit 20EU wird das nicht abgehen. Vor 50000 brauchst Du aber auch keine Befürchtungen haben.
Ich hänge meine Frage hier an, wenn nichts dagegen spricht. Ich möchte wissen, wie eine Konformitätsbewertung auf dem Papier aussieht. Die Frage mag vielleicht komisch rüber kommen. Vielleicht denke ich zu kompliziert. Ich habe alle zutreffenden Richtlinien und Normen ermittelt. In meinem Fall sind das: EMV: 2014/30/EU RED: 2014/53/EU Die Normen daraus aufzuzählen spare ich mir erst mal. Alle Prüfungen sind durchgeführt worden. Die Konformität wird vermutet. Eine EG-Konformitätserklärung auszufüllen wäre kein Problem. Davor muss jedoch eine Konformitätsbewertung durchgeführt werden. Nach mehreren Stunden intensiver Beschäftigung mit dem Thema bin ich nicht schlauer geworden. Selbstverständlich habe ich google (auch) nach Bildern und Videos bemüht. Wird das in einer freien Form gemacht? Was muss dort alles drin stehen? Das, was mir einfällt, nimmt nur 5 Zeilen Text in Anspruch. Und das kann ja nicht alles sein. Vielen Dank LG Alexander
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Alexander A. schrieb: > Ich hänge meine Frage hier an, wenn nichts dagegen spricht. Es spricht was dagegen: es ist ein neues Thema, als mach bitte einen neuen Thread auf. Kost' keine extra Gebühr.
Sven schrieb: > Guten Abend, > hat jemand Erfahrung bzgl. Strafe wegen der fehlender CE Kennzeichnung? Ja ich habe Fachkonsulent bei der Bauproduktüberwachung in Dänemark mitgemacht. R&TTE habe ich leider nicht so die direkte Erfahrung (nur perifär bei Rauchwarnmeldern mit Funkstrecke). > Das Gerät hat alle nötige Zertifikate, Prüfungen bestanden. > Wurde leider beim Verkauf ohne CE Kennzeichnung erwischt. Dumm gelaufen, > will mich nicht rausreden. 1) alle relevanten harmonisierten Normen besorgen und lesen (von hinten nach vorne). 2) alle Zertifikate und Prüfberichte zusammensuchen. 3) selbst kontrollieren, dass die Zertifikate etc. auch genau für das Produkt ausgestellt wurden. Eigene Markennamen und Modelbezeichnungen können hier fatal sein, da man so ein neues Produkt geschaffen hat und man selber Hersteller wird. Standardausrede: <<"Das da" ist keine Modelbezeichnung sondern unsere interne Warenwirtschaftsreferenz. Die Modelbezeichnung war gar nicht angegeben, weil wir "Fabrikat freibleibend" angeboten haben. >> > Der Außendienstmitarbeiter hat alles aufgenommen etc. Wieso der? Noch mal die Definitionen von Hersteller, Importeur und Händler lesen, verstehen und sich selber klarmachen, welche Rolle man hat. Kommt evt. die Ausnahme als Mikrounternehmen in Betracht? > Konformitätserklärung habe ich sofort nachgereicht und CE Aufkleber dran geklebt. Somit ist der Misstand beseitigt. Unbedingt auf die schriftliche Anhörung fristgerecht und vollumfänglich antworten und klarstellen, dass der Vertrieb bei Kenntnis des Missstandes sofort eingestellt wurde, das Produkt nun ordnungsgemäss gekennzeichnet ist und eventuell einen freiwilligen Rückruf starten (irgenwo auf der eigenen webseite). > Jetzt muss ich warten. Wollte schon mal vorab nachfragen, ob jemand > bescheid weiß. Im Internet habe ich nichts konkretes gefunden. Hier: http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/9924/attachments/1/translations/en/renditions/native findest du die Kontaktdaten des zuständigen: Klaus Eiden. Anrufen kostet wenig und der Vorteil von Telefonaten ist, dass es nix schriftliches gibt, was gegen dich verwendet werden kann. Fragen zum Verfahren (aber nicht zum Inhalt) sind immer zulässig und müssen beantwortet werden. In Dänemark ist die Praxis wie folgt: Wenn du 100% nachweisen kannst, dass das ein Schwipser war und die Regeln 100% kennst: kein Bussgeld, sondern Ermahnung mit dem Hinweiss, dass du jetzt kein Ersttäter mehr bist. Wenn der geringste Zweifel besteht, dass das kein Schwipser war, gibt es halt die Anordnung und die Bitte an die Polizei ein Bussgeld zu verhängen. für Händler und Ersttäter: ca. EUR: 1250 Importeure und Hersteller trifft es härter. Teurer wird es erst, wenn du wissen musstest, das ein Zertifikat erforderlich ist, es keins gibst und du trotzdem verkauft hasst.
Sebastian L. schrieb: > Kommt evt. die Ausnahme als Mikrounternehmen in Betracht? Welche Ausnahme sollte es denn da geben?
Alexander A. schrieb: > Ich hänge meine Frage hier an, wenn nichts dagegen spricht. > > Ich möchte wissen, wie eine Konformitätsbewertung auf dem Papier > aussieht. vlg. 2014/53/EU Anhang V DAS ist zudem vom Produkttyp abhängig. Genauere Anforderungen an die Form und ob und in welchem Umfang das Mitwirken eines notifiziertes Organs notwendig ist, findest du in der harmonisierten Norm. Bitte nochmal die RED Richtlinie (den Nachfolger der R&TTE) lesen und ganz dringend auch die relevanten harmonisierte Normen (von hinten nach vorne). Denk an die normativen Verweise. > Die Normen daraus aufzuzählen spare ich mir erst mal. Genau das geht nicht! In der Konformitätserklärung müssen diese genannt werden, weil eine Bewertung ja nach genau den Normen stattgefunden haben muss. > Alle Prüfungen sind durchgeführt worden. > Die Konformität wird vermutet. Wenn geprüft ist, kann nicht vermutet werden, sondern es muss bewertet werden. In der harmonisierten Norm steht, wer bewerten darf. vgl. Class 1 oder Class 2 Abgekürzt: 1) Der Hersteller alleine, Mischformen zu 4) eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle . vgl. Konformitätsbewertungsmodule A, B, C, H etc. und das ist halt abhängig davon von welchem Produkttypus wir reden. > Eine EG-Konformitätserklärung auszufüllen wäre kein Problem. Das darf aber nur der Hersteller, der entweder selbst bewerten darf oder die Bewertung mit einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle zusammen erstellt hat. CE Kennzeichnung siehe ANHANG VII Die Konformitätserklärung erfolgt nach EN 45014. Die EU stellt aber auch Templates (Forms) zur Verfügung. Und tatsächlich sind das nur 5 Abschnitte. Alles andere steht ja in den Normen. Fehlt in deiner Normenliste aber eine Norm, die relevant ist, tja dann ist das halt nicht ausreichend. Ist die Konformitätsbewertung für China Industries geführt und du schreibst deinen eigenen Namen in die Modelbezeichnung, dann ist auch Schicht im Schacht. Hätte ein notifiziertes Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung durchführen müssen und ist nicht auf der Konformitätserklärung genannt -> Schicht im Schacht. Konformitätsbewertungen müsst du nur der behördlichen Aufsicht vorlegen können. Zivilrecht natürlich ausgenommen: Einige Kunden Kunden wollen das manchmal auch sehen [hier sitzt so einer]. Konkurrenten können die nicht einfordern. Konformitätserklärungen sind IMMER mitzuliefern. Tja und da kann der Konkurrent halt sehen, og du alles richtig gemacht hast. Und sei beruhigt, das Ankreiden bei der Marktaufsicht gab es schon im Mittelalter. BTW: Wem harmonisierte Normen vom DIN/Beuth zu teuer sind, kann sie billiger in Estland kaufen - https://www.evs.ee/Esileht/tabid/111/language/en-US/Default.aspx Da aber nur im original auf Englisch. und wenn jetzt irgendsonstjemand behauptet man klebt nur ein CE auf, der sieht hier, dass es halt doch Leute gibt, mal in Schwitzen kommen.
Sven schrieb: > Noch eine Frage: > MUSS ich den "Kollegen" die komplette Dokumentation zum CE Verfahren > bereit stellen? Oder kann ich einfach die EG-Konformitätserklärung in > die Hand drücken und das wars? Du musst die Konformitätserklärung nur an den Kunden liefern. Alles andere ist Zivilrecht. Der Kunde muss dann nicht mit dir handeln. Mitbewerber können ihre Misstandsvermutung bei der Marktaufsichtsbehörde anmelden und das war es. Zivilrechtlich haben die ersteinmal keine Hebel (aber: "unlauterer Wettbewerb") > Die wollen (jetzt schon, wahrscheinlich) nachmessen. > Fällt das Gerät durch, muss ich das bezahlen. So war die Aussage. Tja, das kann man zivilrechtlich mit Kunden so vereinbaren. > In diesem Fall bringt meine Dokumentation eh niemandem was. Ne als Kunde gilt gegenüber Lieferanten: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, Razzia ist am bessten. > Fällt die Messung positiv aus, dann lassen die mich wahrscheinlich in > Ruhe. Die Mittbewerber sollen sich um Kunden kümmern, mehr als die Misstandsvermutung bei der Marktaufsichtsbehörde anmelden können die nicht. > Ich will mir einfach die "unnötige" Arbeit sparen, die Dokumentation auf > zu arbeiten. Das ist nicht "unnötig". Denn wenn die Marktaufsichtsbehörde kommt, muss auf einmal alles ganz ganz schnell gehen. Oft schneller als ein Fax aus China laufen kann.
Kann mir jemand weiter helfen: Ich habe eine Drohne gekauft, es stellte sich heraus, dass der Hersteller in China Sitz, der Händler in Europa. Die Drohne hat ein CE Kennzeichnung, jedoch die Dokumenation ist in Kurzfassung chinesische bzw. Englisch. Der Lieferant kann mir keine deutsche Dokumentation liefern, es gibt auch keine Gefahrenhinweise. Ist das rechten, dass ein technisch. Gerät aus China mit CE verkauft werden kann ohne deutsche Bedienanleitung und Gefahrenhinweise?
Martin J. schrieb: > Ist das rechten, dass ein technisch. Gerät aus China mit CE verkauft > werden kann ohne deutsche Bedienanleitung und Gefahrenhinweise? Mach einen eigenen Thread für dein Anliegen auf; Wende dich an die entsprechenden Aufsichtsbehörden und stelle Deine Fragen dort.