Guten Abend,
hat jemand Erfahrung bzgl. Strafe wegen der fehlender CE Kennzeichnung?
Das Gerät hat alle nötige Zertifikate, Prüfungen bestanden.
Wurde leider beim Verkauf ohne CE Kennzeichnung erwischt. Dumm gelaufen,
will mich nicht rausreden.
Der Außendienstmitarbeiter hat alles aufgenommen etc.
Konformitätserklärung habe ich sofort nachgereicht und CE Aufkleber dran
geklebt.
Jetzt muss ich warten. Wollte schon mal vorab nachfragen, ob jemand
bescheid weiß. Im Internet habe ich nichts konkretes gefunden.
Danke euch
"Bei Verstößen drohen dem Verpflichteten bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro, § 39 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2
ProdSG."
@Torben
Es steht mal 10.000 euro, mal 25.000 und ab und zu habe ich schon 50.000
gelesen. Sehr komisch.
@Robert
Bundesnetzagentur natürlich.
Ich habe nette Wettbewerber.
Hier
http://www.anwalt.de/rechtstipps/bussgeldverfahren-bei-bundesnetzagentur-wegen-fehlender-ce-kennzeichnung-nach-dem-fteg_006824.html
steht zum Beispiel:
"Die vorgeworfene Handlung erfüllt in vielen Fällen den Tatbestand von §
10 FTEG. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gegen den
Betroffenen kann in der Folge ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro
verhängt werden. Ist der Tatbestand des Inverkehrbringens von Geräten
ohne CE-Kennzeichnung erfüllt, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000
Euro."
Ich blicke aber nicht durch, wo der Unterschied zwischen 25 und 50 tsd
ist.
Sven schrieb:> Das Gerät hat alle nötige Zertifikate, Prüfungen bestanden.
Dann sollte das mäßig ausfallen.
Der Sinn der Ordnungsstrafen ist es ja, dass du keinen wirtschaftlichen
Vorteil („Kosteneinsparung“) erlangen kannst, indem du dich drumrum
mogelst. Wenn du zeigen kannst, dass das ganz offensichtlich nicht
deine Absicht war und nur der blöde „Kuckuck“ fehlt, dann sollte man
hoffen, dass die Ordnungsstrafe nur symbolisch ausfällt.
Sven schrieb:> Ich blicke aber nicht durch, wo der Unterschied zwischen 25 und 50 tsd> ist.
25.000 ist die Hälfte von 50.000. ;-)
Du solltest komplett zitieren:
"Häufig steht auch der Vorwurf im Raum, dass auf der Verpackung und in
der Bedienungsanleitung der Geräte keine hinreichenden Angaben gemacht
werden, in welchen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das Gerät zur
Verwendung bestimmt ist.
Die vorgeworfene Handlung erfüllt in vielen Fällen den Tatbestand von §
10 FTEG. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gegen den
Betroffenen kann in der Folge ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro
verhängt werden. Ist der Tatbestand des Inverkehrbringens von Geräten
ohne CE-Kennzeichnung erfüllt, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000
Euro."
Ohne Angaben zur Verwendung bis zu 25.000€, ohne CE-Kennzeichnung bis zu
50.000€.
Ich gehe aber stark davon aus, dass es deutlich darunter bleiben wird.
In den Strafmaßen sind auch Strafen für Wiederholungsfälle im großen
Stil umfasst.
Bei einem versehentlichen Einzelfall wird es deutlich darunter bleiben.
Jörg W. schrieb:> Der Sinn der Ordnungsstrafen ist es ja, dass du keinen wirtschaftlichen> Vorteil („Kosteneinsparung“) erlangen kannst, indem du dich drumrum> mogelst.
Dann hoffen wir mal, das die betreffenden Juristen den Unterschied
zwischen fehlendem Aufkleber und fehlenden Geräteeigenschaften kennen
und juristisch auch unterschiedlich bewerten ...
Danke Jungs. Das macht mir Hoffnung.
Es ist schon klar, dass "bis zu..." sehr ungenau ist.
5-fache Wiederholungstäter, große Mengen, schlechte EMV usw.
Und mit der Kombination aus dem Ganzen kann man schon auf 50.000 kommen.
Noch eine Frage:
MUSS ich den "Kollegen" die komplette Dokumentation zum CE Verfahren
bereit stellen? Oder kann ich einfach die EG-Konformitätserklärung in
die Hand drücken und das wars?
Die wollen (jetzt schon, wahrscheinlich) nachmessen.
Fällt das Gerät durch, muss ich das bezahlen. So war die Aussage.
In diesem Fall bringt meine Dokumentation eh niemandem was.
Fällt die Messung positiv aus, dann lassen die mich wahrscheinlich in
Ruhe.
Ich will mir einfach die "unnötige" Arbeit sparen, die Dokumentation auf
zu arbeiten.
Die Unterlagen musst Du schon die ganze Zeit verfügbar HABEN. Wenn Du
Glück hast, fällt beim Nachreichen nicht auf, dass sie neu erstellt
sind.
Fällt es auf, wirkt das erschwerend zum 1. Vorwurf...
Dass Du aufgefallen bist deutet darauf hin, dass Du nennenswerte
Stückzahlen verkauft hast. Mit 20EU wird das nicht abgehen. Vor 50000
brauchst Du aber auch keine Befürchtungen haben.
Ich hänge meine Frage hier an, wenn nichts dagegen spricht.
Ich möchte wissen, wie eine Konformitätsbewertung auf dem Papier
aussieht.
Die Frage mag vielleicht komisch rüber kommen. Vielleicht denke ich zu
kompliziert.
Ich habe alle zutreffenden Richtlinien und Normen ermittelt. In meinem
Fall sind das:
EMV: 2014/30/EU
RED: 2014/53/EU
Die Normen daraus aufzuzählen spare ich mir erst mal.
Alle Prüfungen sind durchgeführt worden. Die Konformität wird vermutet.
Eine EG-Konformitätserklärung auszufüllen wäre kein Problem.
Davor muss jedoch eine Konformitätsbewertung durchgeführt werden.
Nach mehreren Stunden intensiver Beschäftigung mit dem Thema bin ich
nicht schlauer geworden.
Selbstverständlich habe ich google (auch) nach Bildern und Videos
bemüht.
Wird das in einer freien Form gemacht?
Was muss dort alles drin stehen?
Das, was mir einfällt, nimmt nur 5 Zeilen Text in Anspruch. Und das kann
ja nicht alles sein.
Vielen Dank
LG Alexander
Alexander A. schrieb:> Ich hänge meine Frage hier an, wenn nichts dagegen spricht.
Es spricht was dagegen: es ist ein neues Thema, als mach bitte einen
neuen Thread auf. Kost' keine extra Gebühr.
Sven schrieb:> Guten Abend,> hat jemand Erfahrung bzgl. Strafe wegen der fehlender CE Kennzeichnung?
Ja ich habe Fachkonsulent bei der Bauproduktüberwachung in Dänemark
mitgemacht. R&TTE habe ich leider nicht so die direkte Erfahrung (nur
perifär bei Rauchwarnmeldern mit Funkstrecke).
> Das Gerät hat alle nötige Zertifikate, Prüfungen bestanden.> Wurde leider beim Verkauf ohne CE Kennzeichnung erwischt. Dumm gelaufen,> will mich nicht rausreden.
1) alle relevanten harmonisierten Normen besorgen und lesen (von hinten
nach vorne).
2) alle Zertifikate und Prüfberichte zusammensuchen.
3) selbst kontrollieren, dass die Zertifikate etc. auch genau für das
Produkt ausgestellt wurden.
Eigene Markennamen und Modelbezeichnungen können hier fatal sein, da man
so ein neues Produkt geschaffen hat und man selber Hersteller wird.
Standardausrede: <<"Das da" ist keine Modelbezeichnung sondern unsere
interne Warenwirtschaftsreferenz. Die Modelbezeichnung war gar nicht
angegeben, weil wir "Fabrikat freibleibend" angeboten haben. >>
> Der Außendienstmitarbeiter hat alles aufgenommen etc.
Wieso der?
Noch mal die Definitionen von Hersteller, Importeur und Händler lesen,
verstehen und sich selber klarmachen, welche Rolle man hat.
Kommt evt. die Ausnahme als Mikrounternehmen in Betracht?
> Konformitätserklärung habe ich sofort nachgereicht und CE Aufkleber dran
geklebt.
Somit ist der Misstand beseitigt.
Unbedingt auf die schriftliche Anhörung fristgerecht und vollumfänglich
antworten und klarstellen, dass der Vertrieb bei Kenntnis des
Missstandes sofort eingestellt wurde, das Produkt nun ordnungsgemäss
gekennzeichnet ist und eventuell einen freiwilligen Rückruf starten
(irgenwo auf der eigenen webseite).
> Jetzt muss ich warten. Wollte schon mal vorab nachfragen, ob jemand> bescheid weiß. Im Internet habe ich nichts konkretes gefunden.
Hier:
http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/9924/attachments/1/translations/en/renditions/native
findest du die Kontaktdaten des zuständigen: Klaus Eiden. Anrufen kostet
wenig und der Vorteil von Telefonaten ist, dass es nix schriftliches
gibt, was gegen dich verwendet werden kann.
Fragen zum Verfahren (aber nicht zum Inhalt) sind immer zulässig und
müssen beantwortet werden.
In Dänemark ist die Praxis wie folgt:
Wenn du 100% nachweisen kannst, dass das ein Schwipser war und die
Regeln 100% kennst: kein Bussgeld, sondern Ermahnung mit dem Hinweiss,
dass du jetzt kein Ersttäter mehr bist.
Wenn der geringste Zweifel besteht, dass das kein Schwipser war, gibt es
halt die Anordnung und die Bitte an die Polizei ein Bussgeld zu
verhängen. für Händler und Ersttäter: ca. EUR: 1250
Importeure und Hersteller trifft es härter.
Teurer wird es erst, wenn du wissen musstest, das ein Zertifikat
erforderlich ist, es keins gibst und du trotzdem verkauft hasst.
Alexander A. schrieb:> Ich hänge meine Frage hier an, wenn nichts dagegen spricht.>> Ich möchte wissen, wie eine Konformitätsbewertung auf dem Papier> aussieht.
vlg. 2014/53/EU Anhang V
DAS ist zudem vom Produkttyp abhängig. Genauere Anforderungen an die
Form und ob und in welchem Umfang das Mitwirken eines notifiziertes
Organs notwendig ist, findest du in der harmonisierten Norm. Bitte
nochmal die RED Richtlinie (den Nachfolger der R&TTE) lesen und ganz
dringend auch die relevanten harmonisierte Normen (von hinten nach
vorne).
Denk an die normativen Verweise.
> Die Normen daraus aufzuzählen spare ich mir erst mal.
Genau das geht nicht! In der Konformitätserklärung müssen diese genannt
werden, weil eine Bewertung ja nach genau den Normen stattgefunden haben
muss.
> Alle Prüfungen sind durchgeführt worden.> Die Konformität wird vermutet.
Wenn geprüft ist, kann nicht vermutet werden, sondern es muss bewertet
werden.
In der harmonisierten Norm steht, wer bewerten darf.
vgl. Class 1 oder Class 2
Abgekürzt:
1) Der Hersteller alleine,
Mischformen zu
4) eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle .
vgl. Konformitätsbewertungsmodule A, B, C, H etc.
und das ist halt abhängig davon von welchem Produkttypus wir reden.
> Eine EG-Konformitätserklärung auszufüllen wäre kein Problem.
Das darf aber nur der Hersteller, der entweder selbst bewerten darf oder
die Bewertung mit einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle
zusammen erstellt hat.
CE Kennzeichnung siehe ANHANG VII
Die Konformitätserklärung erfolgt nach EN 45014. Die EU stellt aber auch
Templates (Forms) zur Verfügung. Und tatsächlich sind das nur 5
Abschnitte. Alles andere steht ja in den Normen. Fehlt in deiner
Normenliste aber eine Norm, die relevant ist, tja dann ist das halt
nicht ausreichend.
Ist die Konformitätsbewertung für China Industries geführt und du
schreibst deinen eigenen Namen in die Modelbezeichnung, dann ist auch
Schicht im Schacht.
Hätte ein notifiziertes Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung
durchführen müssen und ist nicht auf der Konformitätserklärung genannt
-> Schicht im Schacht.
Konformitätsbewertungen müsst du nur der behördlichen Aufsicht vorlegen
können. Zivilrecht natürlich ausgenommen: Einige Kunden Kunden wollen
das manchmal auch sehen [hier sitzt so einer].
Konkurrenten können die nicht einfordern.
Konformitätserklärungen sind IMMER mitzuliefern. Tja und da kann der
Konkurrent halt sehen, og du alles richtig gemacht hast. Und sei
beruhigt, das Ankreiden bei der Marktaufsicht gab es schon im
Mittelalter.
BTW: Wem harmonisierte Normen vom DIN/Beuth zu teuer sind, kann sie
billiger in Estland kaufen -
https://www.evs.ee/Esileht/tabid/111/language/en-US/Default.aspx
Da aber nur im original auf Englisch.
und wenn jetzt irgendsonstjemand behauptet man klebt nur ein CE auf, der
sieht hier, dass es halt doch Leute gibt, mal in Schwitzen kommen.
Sven schrieb:> Noch eine Frage:> MUSS ich den "Kollegen" die komplette Dokumentation zum CE Verfahren> bereit stellen? Oder kann ich einfach die EG-Konformitätserklärung in> die Hand drücken und das wars?
Du musst die Konformitätserklärung nur an den Kunden liefern.
Alles andere ist Zivilrecht. Der Kunde muss dann nicht mit dir handeln.
Mitbewerber können ihre Misstandsvermutung bei der Marktaufsichtsbehörde
anmelden und das war es. Zivilrechtlich haben die ersteinmal keine Hebel
(aber: "unlauterer Wettbewerb")
> Die wollen (jetzt schon, wahrscheinlich) nachmessen.> Fällt das Gerät durch, muss ich das bezahlen. So war die Aussage.
Tja, das kann man zivilrechtlich mit Kunden so vereinbaren.
> In diesem Fall bringt meine Dokumentation eh niemandem was.
Ne als Kunde gilt gegenüber Lieferanten: Vertrauen ist gut, Kontrolle
ist besser, Razzia ist am bessten.
> Fällt die Messung positiv aus, dann lassen die mich wahrscheinlich in> Ruhe.
Die Mittbewerber sollen sich um Kunden kümmern, mehr als die
Misstandsvermutung bei der Marktaufsichtsbehörde anmelden können die
nicht.
> Ich will mir einfach die "unnötige" Arbeit sparen, die Dokumentation auf> zu arbeiten.
Das ist nicht "unnötig". Denn wenn die Marktaufsichtsbehörde kommt, muss
auf einmal alles ganz ganz schnell gehen. Oft schneller als ein Fax aus
China laufen kann.
Kann mir jemand weiter helfen:
Ich habe eine Drohne gekauft, es stellte sich heraus, dass der
Hersteller in China Sitz, der Händler in Europa. Die Drohne hat ein CE
Kennzeichnung, jedoch die Dokumenation ist in Kurzfassung chinesische
bzw. Englisch.
Der Lieferant kann mir keine deutsche Dokumentation liefern, es gibt
auch keine Gefahrenhinweise.
Ist das rechten, dass ein technisch. Gerät aus China mit CE verkauft
werden kann ohne deutsche Bedienanleitung und Gefahrenhinweise?
Martin J. schrieb:> Ist das rechten, dass ein technisch. Gerät aus China mit CE verkauft> werden kann ohne deutsche Bedienanleitung und Gefahrenhinweise?
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entsprechenden Aufsichtsbehörden und stelle Deine Fragen dort.