Nachbau von patentgeschützten Gegenständen

#4512237
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Strg.C schrieb:
> soweit ich weiß, darf jedermann zu privaten Zwecken Patentgeschützte
> Gerätschaften nachbauen.

§ 11 PatG:
1
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
2
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
3
   vorgenommen werden;

> Darf man hierzu Hilfestellungen anbieten, also Hilfe zur Selbsthilfe?

Das Gesetz beschränkt sich nicht auf eine einzelne Person; mehrere 
Personen dürfen auch zusammenarbeiten.

Aber wenn die Hilfe nicht mehr im privaten Bereich oder zu gewerblichen 
Zwecken erfolgt, ist sie verboten.

Hier gilt auch § 10 (der aber nicht die Ausnahmen aus § 11 aufhebt):
1
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist,
2
    ohne Zustimmung des Patentinhabers ... anderen ... Personen Mittel,
3
    die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur
4
    Benutzung der Erfindung ... anzubieten oder zu liefern, wenn der
5
    Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß
6
    diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der
7
    Erfindung verwendet zu werden.

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