Moin, vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen. Ab und zu muss ich kleine Aufgaben abschätzen und dem Kunden anbieten. Beispiele: - kleines Redesign einer Schaltung - Bugfixing in bestehendem Source Code Meine Gedanken dazu: Viel Geld spült das nicht gerade in die Kasse, aber das Risiko scheint doch dabei recht hoch zu sein. Wenn bei einem Redesign oder einer "Quellcodeoptimierung" bestehende Fehler nicht entdeckt werden oder neue Fehler hinein kommen und das Ganze sich in einer Großserie zu Elektroschrott entwickelt, wer muss dafür aufkommen? Ich gehe davon aus, dass der Verursacher (Firma) dafür zur Haftung gezogen wird?! Mit welcher Klausel könnte man sich bei solchen Mini-Aufträgen davor schützen? Viele Grüße Max
Quellcodeoptimierung ist einfach: Wenn das Programm hinterher etwas anderes ausrechnet also vorher, ist du zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Du kannst eine Abnahmeprüfung vertraglich vereinbaren, und festlegen, daß mit Bestehen der Prüfung die Arbeit als erledigt gilt. Was nicht geprüft wurde (z.B. Geschwindigkeit) ist dann eben kein Reklamationsgrund. Ebenso beim Bugfix: Test liefern lassen der den Fehler zeigt und hinterher funktionieren soll, anderes Verhalten darf nicht verändert werden sonst war es eine Verschlimmbesserung. Das andere Verhalten könnte man wieder einschränken auf das was bei einer Abnahmeprüfung bestanden werden muss.
Im Grunde müsste man bei jeder Änderung ein Testverfahren hinten an hängen um sicher zu stellen, dass das geänderte auch so funktioniert wie gewünscht. Welche Klausel es da nun braucht um dies eventuell zu umgehen ist mir nicht bekannt. Wenn du selbst eine Firma hast und entsprechend das Problem einer Haftung ausschließen möchtest dann denke ich mal bleiben dir nicht viele Optionnen übrig. a)Du führst eine Klausel ein in der du auf ein Testverfahren für Neuerungen bestehst um volle Funktionalität gewährleisten zu können. Möchte der Kunde dieses Testverfahren umgehen weil es ihm zu viel Geld kostet dann greift ein Haftungsauschluss Könnte mir nur vorstellen, dass der Kunde dann auch mal sagt ob du überhaupt weißt was du da machst wenn du immer alles ordentlich testen musst/willst. Mir ist im Augenblick auch nicht bekannt wie das generell so gehandhabt wird. Ich rate im Grunde dazu einen Fachanwalt auf zu suchen. Im Ernstfall kann so eine Haftung sicher dein Ruin bedeuten.
Max schrieb: > Moin, > > vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen. > > Ab und zu muss ich kleine Aufgaben abschätzen und dem Kunden anbieten. > Beispiele: > - kleines Redesign einer Schaltung > - Bugfixing in bestehendem Source Code > > Meine Gedanken dazu: > Viel Geld spült das nicht gerade in die Kasse, aber das Risiko scheint > doch dabei recht hoch zu sein. > > Wenn bei einem Redesign oder einer "Quellcodeoptimierung" bestehende > Fehler nicht entdeckt werden oder neue Fehler hinein kommen und das > Ganze sich in einer Großserie zu Elektroschrott entwickelt, wer muss > dafür aufkommen? > Ich gehe davon aus, dass der Verursacher (Firma) dafür zur Haftung > gezogen wird?! > > Mit welcher Klausel könnte man sich bei solchen Mini-Aufträgen davor > schützen? > > Viele Grüße > > Max Dein Fall ist zu theoretisch und konstruiert. Firmen die in Großserie herstellen, haben ihre eigenen Leute die auch bei einem externen Redesign eine Verifikation und Validierung machen. Wenn das nicht der Fall ist, dann ist derjenige Schuld der in der Firma die Großserie freigegeben hat. So oder so, du hast da nur einen Kunden verloren. Für den Elektroschrott muss der Kunde selbst aufkommen.
Max schrieb: > Mit welcher Klausel könnte man sich bei solchen Mini-Aufträgen davor > schützen? Da würde ich mal die örtliche IHK fragen, was sicher aussagekräftiger sein dürfte. In dem Fall wird es auch auf die Rechtsform deiner Firma ankommen. Wichtig ist, dass man alles schriftlich lastenheftmäßig dokumentiert. Den Gefahrübergang kann man evtl. auf den Kunden abwälzen, aber sicher nicht alles und jedes Risiko. Es spricht auch nichts dagegen, wenn man sich solche Änderungen besser vergüten lässt, als es unter Wettbewerbsbedingungen der Fall ist. Ansonsten würde ich mal mit der Betriebshaftpflichtversicherung sprechen, was die dazu sagen, bzw. besser schreiben.
Einer meiner Kunde hat mal meine Software auf einem System verwendet und er hatte Problem dadurch das er eine andere Software damit verwendet hat welche genau bei dieser Version Fehler hatte. Er kam einfach zu mir zurück und hat angefragt ob ich ihm nicht helfen kann. Das war's dann eigentlich. Ich arbeite nur so das ich meine Arbeit auch multiplizieren kann sprich ein Bugfix hilft allen Kunden. Entwicklungs-Einzelarbeit wäre mir viel zu aufwendig. Insbesondere deshalb da mein Projekt auch schon seit >10 Jahren läuft.
> Im Grunde müsste man bei jeder Änderung ein Testverfahren hinten an > hängen um sicher zu stellen, dass das geänderte auch so funktioniert wie > gewünscht. UND auch dass das was unberührt bleiben soll noch gleich ist wie vor dem Eingriff. Tests dienen nicht nur dem Finden von Fehler, Tests sind auch erfolgreich/nützlich wenn sie schlicht bestätigen dass noch alles "wie immer" ist (und dies mit möglichst geringem Personalaufwand: Stichwort autom. Tests über Nacht) Hat die auftraggebende FA gar keine Kenntnisse/Knowhow im Gebiet der Anpassung (z.B. der Bäcker will eine Zeitsteuerung f.sein Ofen) dann ist es wichtig dass er korrekt + vollständig beraten wird, er muss sich auf die Expertise des beigezogenen Fachmanns verlassen können. Hat die Auftraggebende FA selbst (viel) Kompetenz im Gebiet, kann ihr zugemutet werden dass sie a) selber den Punkt anspricht, b) selber dies Regelt (nach ihrem Anspruch/Q-Standard) Auch wenn sie den Eingriff aus "Logistischen"/"Bequemlichkeits-" Gründen extern abgibt. Schwierig sind nat. Fälle dazwischen: umstrukturierte Firmen wo das Knowhow abgewandert/weggespart wurde oder wo sich Grossmaulige Schlipsträger vermeintlich Fachkundig darstellen, es aber nicht bringen. Tests (Annahme-/Validierungstests, Eingangskontrollen) sind nicht wegen Lustig oder Luxus da.
Vielfach auch, eine Frist, z.B. 3kw nach Abschluss fuer Tests und eventuelle kostenlose Nachbesserung, Änderungswünsche haben einen festgesetzten Stundensatz in dieser Zeit. Nach erfolgter Nachbesserung noch 2Kw Frist, dann gilt das Produkt als Abgesegnet. Dies jetzt nur als Beispiel, kann auch nur 10 Arbeitstage sein.
Bei der Haftung hängt es von etlichen wichtigen Punkten ab, ob bzw. in welcher Höhe Ansprüche bestehen. Leider erlebe ich es auch immer wieder, dass einige Projekte schon komplett an die Wand gefahren wurden und man nun einen Dritten sucht, dem zum einen die Schuld und zum anderen die Auswirkungen des gescheiterten Projektes in die Schuhe geschoben werden können. Da muss man also ordentlich aufpassen und sich keinen Vertrag aufzwingen lassen, durch den man mehr in die Haftung einsteigt als angemessen. Ich hatte es bei einem Kunden erlebt, der mir bei einem NDA auch noch ein paar Formulierungen unterschieben würde, auf Grund derer ich sowohl die Gesamthaftung für das Produkt übernommen hätte als auch bei nicht zustandegekommenen Entwicklungsverträgen Schadensersatz für den dadurch eingetretenen Projektverzug hätte leisten müssen. Und ein anderer Kunde wollte sich das Recht einräumen, auch erfolgte Abnahmen noch mehrere Jahre lang widerrufen und Anpassungen an geänderte Anforderungen (=komplette Neuentwicklung) einfordern zu können. Also Finger weg von solchen Kunden, insbesondere wenn sie versuchen, einen mit unrealistisch großen Auftragsvolumina ködern zu wollen. Hinsichtlich der Produkthaftung steht natürlich an erster Stelle der sog. Inverkehrbringer in der Pflicht. Das kann der eigene Auftraggeber sein, eventuell aber auch ein Dritter, z.B. ein Vertriebsunternehmen im Unternehmensverbund des Auftraggebers oder auch ein vom Auftraggeber damit beauftragtes Unternehmen. Im Allgemeinen obliegt natürlich dem Inverkehrbringer die Qualitätssicherungspflicht im Sinne der Produkthaftung. Diese kann er zwar an Dritte deligieren, aber das muss schon ausdrücklich geschehen. Etwas anders kann es aussehen, wenn durch einen Fehler ein großer Haufen Elektroschrott entsteht, der erst gar nicht in den Verkehr gebracht werden kann oder aufwändig nachgearbeitet werden muss. Als externer Entwicklungspartner besteht durchaus die Gefahr, hier einspringen zu müssen, wenn sich die Schuld klar nachweisen lässt. Man sollte sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei Lieferungen deutlich darauf hinweisen, dass dem Kunden die Kontrolle und Qualitätssicherung obliegen. Hat der Kunde ein Problem damit, solch eine Vereinbarung einzugehen, muss man dies mit ihm ganz offen diskutieren. Entscheidend ist dabei, ob man als externer Entwicklungspartner das gesamte Produkt entwickelt hat oder auch auf Beistellungen Dritter angewiesen ist, z.B. auf den Kunden. Dann rechnet man dem Kunden unter Berücksichtigung sämtlicher externer qualitätsbeeinflussender Faktoren vor, was es kosten würde, die von ihm gewünschte Qualität zu erreichen. Und dann gibt es mehrere Reaktionen: 1. Der Kunde möchte diesen Mehraufwand nicht tragen, sondern fordert nur "Billig! Billig!" ein. Finger weg von solchen Kunden, insbesondere dann, wenn man merkt, dass die Reaktion des Kunden nicht auf Naivität basiert, sondern auf Kalkül. 2. Der Kunde schluckt kräftig und sagt: "Okay, dann müssen wir uns wohl selbst Gedanken über ein QS-System machen oder das Risiko der Produkt- einführung tragen." Natürlich hilft man solchen Kunden gerne gegen Bezahlung(!) dabei, so etwas einzuführen. 3. Der Kunde hat kein Problem damit, die entsprechenden Mehraufwände zu tragen, weil er mit diesem Thema in- und auswändig schon seit Jahren befasst ist. 4. Der Kunde hat kein Problem mit einem Haftungsausschluss für die Folge- fehler, sondern für ihn ist die hausinterne Qualitätssicherung ein alltägliches Thema. Die dritte Ebene der Haftung bezieht sich darauf, ob man kostenlos Nachbesserungen der Arbeitsergebnisse durchführen muss. Das hängt primär von der Vertragsart ab: Dienstvertrag, Werkvertrag oder Kaufvertrag. Bei einem Dienstvertrag schuldet man nur das Bemühen, nicht das Ergebnis. Beauftragt man einen Maler damit, zwei Stunden lang auf einer Wand herumzupinseln, ist er nur verpflichtet, einen fachkundigen Mitarbeiter mit einem geeigneten Pinsel und geeigneter Farbe zwei Stunden lang herumpinseln zu lassen. Wenn die Wand anschließend fleckig ist, ist das das Pech des Kunden. Vor Gericht streitet man sich ggf. nur darüber, ob die Pinkelpause bei der Zeitabrechnung korrekt berücksichtigt wurde, der in Lampukistan ausgestellte Gesellenbrief des Anstreichers als Qualifikationsnachweis genügt und der Pinsel auch der aktuell gültigen DIN entspricht. Bei einem Werkvertrag hingegen kann die Angebotserstellung auch einen kalkulierten Zeitaufwand und einen kalkulatorischen Stundensatz beinhalten, aber entscheidend sind nur der Gesamtpreis und das ausdrücklich formulierte Arbeitsergebnis. Dass eine gestrichene Wand bei fachkundiger Ausführung nicht fleckig sein darf, ist klar. Vor Gericht streitet man sich ggf. darüber, ob die zulässige Fleckigkeit nach irgendwelchen Vorschriften überschritten wurde oder der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten durch für ihn nicht vorhersehbare Einflüsse Dritter behindert wurde und der Auftraggeber hierfür die Verantwortung trägt. Bei einem Kaufvertrag kann der Auftraggeber erwarten, dass das erworbene Produkt in einem Zustand ist, mit dem es direkt in den Verkehr gebracht werden könnte, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die explizite Formulierung der Vertragsart in Angebot und Auftrag ist übrigens nicht zwingend rechtskräftig. Ein Richter wird sich die Produkt- oder Tätigkeitsbeschreibung anschauen und daraus ableiten, um welche Vertragsart es sich gehandelt haben wird. Heutzutage wird ja vielfach versucht, reine Arbeitsleistung als Werkvertrag einzukaufen. Damit kommt man aber als Auftraggeber kaum durch, insbesondere wenn es um Produkthaftungsfragen geht. Dann gilt das eher als Dienstvertrag (oder im arbeitsrechtlichen Sinne unter bestimmten Voraussetzungen sogar als Arbeitsvertrag). Falls sich die Vertragsart aber beim besten Willen nicht bestimmen lässt, nimmt man aber einen Werkvertrag oder einen sog. Vertrag besonderer Art an. Konkret war ich einmal damit befasst, zu überlegen, welche Leistungen von einem gegen Bezahlung beauftragte Staffelleiter für den Punktspielbetrieb einer Mannschaftssportart zu erwarten sind und ob Pflichtverstöße vorlagen. Ich (als juristischer Laie) hätte einen Werkvertrag angenommen, aber der konsultierte Rechtsanwalt meinte, dass es sich dabei vermutlich um einen Vertrag besonderer Art handelte.
ems schrieb: > Im Grunde müsste man bei jeder Änderung ein Testverfahren hinten an > hängen um sicher zu stellen, dass das geänderte auch so funktioniert wie > gewünscht. Das ist ja wohl grundlegend bei der Softwareentwicklung, sonst hast du auf ISO9001 keine Chance.
Andreas S. schrieb: > Falls sich die Vertragsart aber beim besten Willen nicht bestimmen > lässt, nimmt man aber einen Werkvertrag oder einen sog. Vertrag > besonderer Art an. Die Regeln, die in den üblichen bekannten Verträgen greifen, dürften mehr oder weniger bekannt sein. Nur welche Regeln greifen in Verträge besonderer Art? Sittenwidrigkeit, salvatorische Klauseln, Formvorschriften u.s.w. könnten hier durchaus eine Rolle spielen.
nemesis... schrieb: > Die Regeln, die in den üblichen bekannten Verträgen greifen, dürften > mehr oder weniger bekannt sein. Nur welche Regeln greifen in Verträge > besonderer Art? Sittenwidrigkeit, salvatorische Klauseln, > Formvorschriften u.s.w. könnten hier durchaus eine Rolle spielen. Warum sollte ein Vertrag besonderer Art sittenwidrig sein? Die Bezeichnung stellt doch nur klar, dass sich der Vertrag eben nicht durch genau eine andere Vertragsart darstellen lässt, sondern Merkmale mehrerer Vertragsarten beinhalten kann oder eben so gar nicht passt. Eine salvatorische Klausel hat mit Sicherheit keinen Einfluss auf die Vertragsart. Und auch Formvorschriften spielen da nur sehr entfernt eine Rolle. Beispiel: Die meisten Immobilien- und Grundstücksgeschäfte unterliegen Formvorschriften, z.B. der Kauf eines Grundstücks. Dennoch findet man sehr viele immobilienbezogene Urteile, in denen das Vorliegen eines Vertrages besonderer Art festgestellt wird: http://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustae/abs4.12.6..html Man beachte, dass sich die o.a. Beispiele auf die steuerlichen Auswirkungen dieser Vertragsart beziehen.
Michael B. schrieb: > Das ist ja wohl grundlegend bei der Softwareentwicklung, sonst hast du > auf ISO9001 keine Chance. Die Einhaltung der ISO 9000ff gehört nicht zwingend zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten; insbesondere gilt die für die Durchführung einer entsprechenden Zertifizierung. Andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen sind ggf. als gleichwertig anzusehen. Selbst bei Einhaltung der ISO 9000ff obliegt das Risiko von Produktfehlern dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer.
Max schrieb: > Viel Geld spült das nicht gerade in die Kasse, aber das Risiko scheint > doch dabei recht hoch zu sein. Du musst Dich immer frage, warum jemand einen solchen "Kleinstauftrag" rausgibt. Der overhead ist doch im Grunde viel zu hoch. Risikostreuung nennt sich das. Wird die Firma juristisch belangt, hat sich nur den finanziellen Schaden des zivilrechtlichen Teils. Der ist meistens klein. Der strafjuristische ist ausgelagert und damit konterkariert.
> Meine Gedanken dazu: > Viel Geld spült das nicht gerade in die Kasse, aber das Risiko scheint > doch dabei recht hoch zu sein. Ist doch ganz klar: es werden nur die Aufträge angenommen, die Geld bringen.
> > Ist doch ganz klar: es werden nur die Aufträge angenommen, die Geld > bringen. Absolut. Wenn Du die kleinen machen willst, schreibe in den Vertrag wie Du die Software / die Schaltung testest, dass Du für Fehler die über diesen Test hinausgehen die Haftung ausschließt, und dass sich der Kunde zu einem Test vor Inbetriebnahme / Fertigung verpflichtet, der sicherstellt, dass alles läuft. Das macht er bestimmt nicht und ist hinterher der Dumme. Und bitte, bitte, investier das Geld und lass Dich von einem Anwalt beraten und nicht von einem Forum!
Haftung, Vergütung oder Auftragsvolumen sind nicht nur drei verschiedene Worte, sondern auch Sachen, die nichts miteinander zu tun haben. Punkt. Da hilft auch kein geschickt aufgesetzter Vertrag. Viele Ausschlussklauseln gelten nur bis sie gerichtlich belastet werden...
Bürovorsteher schrieb: > Ist doch ganz klar: es werden nur die Aufträge angenommen, die Geld > bringen. Solche Kleinaufträge machen erfahrungsgemäss nur Ärger. Wie A. Schweigstill schon schrieb wird oft ein Dummer gesucht dem man die Haftung unterjubeln kann, selber schon oft genug erlebt. Das ist die letzten Jahre immer schlimmer geworden, fast jeder "Kleinauftrag" riecht danach, da habe ich inzw. einen siebten Sinn für ausgebildet. Wenn sie sich schon mit Händen und Füssen wehren einen Dienstvertrag einzugehen und partout einen Werkvertrag haben wollen weiss man schon was dahinter steckt. Manche kommen gleich zur Sache und schicken ganz offen einen Vertrag wo das klipp und klar drinn steht, in der Hoffnung der Trottel wirds schon nicht lesen oder ist ein Greenhorn. Wenn ich schon lese Bugfixing als Kleinauftrag, da kommt dann sicher ein Angebot mit pauschalem Festbetrag ("Ist ja schnell für sie erledigt"), weil ja Bugfixing so einfach planbar ist, das ist die Katze im Sack und riecht wieder nach wir suchen nen Dummen der auf diesen Vertrag eingeht.
DevEloper schrieb: > Das ist die > letzten Jahre immer schlimmer geworden, fast jeder "Kleinauftrag" riecht > danach, da habe ich inzw. einen siebten Sinn für ausgebildet. So deutlich kann ich das nicht bestätigen. Ganz im Gegenteil habe ich es schon mehrmals erlebt, dass ein Kleinauftrag nur dazu diente, unsere Arbeitsweise und Qualität zu prüfen. Aus solchen Kleinaufträgen folgten schon häufig die Angebote für "richtige" Projekte. Man schafft es durchaus, trotz eines ersten Werkvertrages spätere Leistungen auf Dienstvertragsbasis durchsetzen, wenn man sowohl durch Arbeitsleistungen als auch Umgang mit dem Kunden im laufenden Projekt überzeugt hat. Wenn "die Chemie" nicht gestimmt hat, wissen aber beide Seiten, woran sie sind, und der Aufwand für diese Feststellung hat sich auf beiden Seiten in Grenzen gehalten.
> Beispiele: > - kleines Redesign einer Schaltung > - Bugfixing in bestehendem Source Code Hihi, kennen wir. Megatrivial, eine Stunde ... Nachher .. Ein Vorgaenger hat diese Schaltung entwickelt, und sie funktioniert eigentlich. Aufgrund starker Auslastung hat er aber keine weitere Zeit mehr fuer das Projekt... Die Schaltung war kompletter Schrott, und ist garantiert nie gelaufen. Komponenten waren kreuzfalsch dimensioniert. Musste von Grund auf redesignt werden. Vorgehen : 1. Vorprojekt Machbarkeitsstudie, resp Einarbeiten. Kostet 5k, vorneweg, ohne garantiertes Resultat. 2. Dann machen wir das kleine Projekt. Macht nochmals 7k. -- Ein Vorgaenger kam bei diesem Sortware Projekt soweit. Ein Prototyp. Es schaut eigentlich gut aus. Dokumentation ist der Code. Eigentlich fehlt nur noch diese kleine Funktionalitaet und, und, und. Aber da alles modular aufgebaut ist .. Aviatiksoftware. Wir fliegen dann eine, zwei Platzrunden und zeigen dass sie laeuft. Dann koennen wir sie verkaufen.. Der Vorgaenger hat sich auf ein anderes Gebiet neu orientiert und verbraucht dafuer soviel Kapazitaet, dass wir dieses Projekt neu vergeben muessen. Der Code war etwas trivial, unpassendes Konzept. Ich konnte den prospektiven Kunden nicht ueberzeugen, dass in Avaiatiksoftware nichts mit einer, zwei Platzrunden laeuft. Es waere drum gegangen, bei schlechter Sicht den Flughafen und Stukturen ab einer Datenbank zu erzeugen und einzublenden quasi virtuelle Sichtflug. Genau genommen haette der Kunde auch nicht das Budget gehabt so eine Entwicklung durchzuziehen. Sie hatten zwar schon eine Million in Prototypen versenkt, aber zwanzig haetten auch nicht gereicht.
rkweök schrieb: > Und bitte, bitte, investier das Geld und lass Dich von einem Anwalt > beraten und nicht von einem Forum! Eine Garantie ist das aber auch nicht, sonst könnte man sich Prozesse schenken. Tatsächlich zeigt sich erst dann, was ein Anwalt taugt.
Aus dem OP geht für mich nicht eindeutig hervor, ob die Optimierungen an eigenen Ergebnissen oder an Ergebnissen Dritter gemacht werden sollen. Eigenen Code und eigene Schaltungen kann man mit vertretbarem Aufwand ändern oder erweitern. Wobei der Aufwand für die (Wieder)-Einarbeitung natürlich auch davon abhängt, wie lange das Projekt schon zurück liegt, ob der entsprechende Mitarbeiter noch da ist usw. Aber die Qualität der Vorarbeit ist klar, und es sollte einiges an interner Doku vorliegen. Ganz anders sieht das bei Ergebnissen Dritter aus. Da muss man sich auf jeden Fall erstmal aufwändig einarbeiten. Im Zweifelsfall ist keine oder keine brauchbare Doku vorhanden ("Guter Code dokumentiert sich selbst"). Wenn man Pech hat (siehe bisherige Beiträge) ist die Schaltung oder der Code nie sauber gelaufen. Solche Projekte muss man eigentlich mit mehr Aufwand kalkulieren als eine komplette Neuentwicklung, weil man sich immer mit dem alten Ballast herumschlagen muss. In der Praxis wird der Kunde das aber nicht bezahlen wollen. Man muss dann ein Gespür dafür entwickeln, was man dem Kunden finanziell zumuten kann, und nur die Aufträge annehmen, bei denen man sich dann noch wohl fühlt. Dann kann sowas auch ein guter Türöffner für spätere Neuprojekte sein. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Ostermann
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