Moin,
vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.
Ab und zu muss ich kleine Aufgaben abschätzen und dem Kunden anbieten.
Beispiele:
- kleines Redesign einer Schaltung
- Bugfixing in bestehendem Source Code
Meine Gedanken dazu:
Viel Geld spült das nicht gerade in die Kasse, aber das Risiko scheint
doch dabei recht hoch zu sein.
Wenn bei einem Redesign oder einer "Quellcodeoptimierung" bestehende
Fehler nicht entdeckt werden oder neue Fehler hinein kommen und das
Ganze sich in einer Großserie zu Elektroschrott entwickelt, wer muss
dafür aufkommen?
Ich gehe davon aus, dass der Verursacher (Firma) dafür zur Haftung
gezogen wird?!
Mit welcher Klausel könnte man sich bei solchen Mini-Aufträgen davor
schützen?
Viele Grüße
Max
Quellcodeoptimierung ist einfach: Wenn das Programm hinterher etwas
anderes ausrechnet also vorher, ist du zur kostenlosen Nachbesserung
verpflichtet. Du kannst eine Abnahmeprüfung vertraglich vereinbaren, und
festlegen, daß mit Bestehen der Prüfung die Arbeit als erledigt gilt.
Was nicht geprüft wurde (z.B. Geschwindigkeit) ist dann eben kein
Reklamationsgrund.
Ebenso beim Bugfix: Test liefern lassen der den Fehler zeigt und
hinterher funktionieren soll, anderes Verhalten darf nicht verändert
werden sonst war es eine Verschlimmbesserung. Das andere Verhalten
könnte man wieder einschränken auf das was bei einer Abnahmeprüfung
bestanden werden muss.
Im Grunde müsste man bei jeder Änderung ein Testverfahren hinten an
hängen um sicher zu stellen, dass das geänderte auch so funktioniert wie
gewünscht.
Welche Klausel es da nun braucht um dies eventuell zu umgehen ist mir
nicht bekannt.
Wenn du selbst eine Firma hast und entsprechend das Problem einer
Haftung ausschließen möchtest dann denke ich mal bleiben dir nicht viele
Optionnen übrig.
a)Du führst eine Klausel ein in der du auf ein Testverfahren für
Neuerungen bestehst um volle Funktionalität gewährleisten zu können.
Möchte der Kunde dieses Testverfahren umgehen weil es ihm zu viel Geld
kostet dann greift ein Haftungsauschluss
Könnte mir nur vorstellen, dass der Kunde dann auch mal sagt ob du
überhaupt weißt was du da machst wenn du immer alles ordentlich testen
musst/willst.
Mir ist im Augenblick auch nicht bekannt wie das generell so gehandhabt
wird.
Ich rate im Grunde dazu einen Fachanwalt auf zu suchen. Im Ernstfall
kann so eine Haftung sicher dein Ruin bedeuten.
Max schrieb:> Moin,>> vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.>> Ab und zu muss ich kleine Aufgaben abschätzen und dem Kunden anbieten.> Beispiele:> - kleines Redesign einer Schaltung> - Bugfixing in bestehendem Source Code>> Meine Gedanken dazu:> Viel Geld spült das nicht gerade in die Kasse, aber das Risiko scheint> doch dabei recht hoch zu sein.>> Wenn bei einem Redesign oder einer "Quellcodeoptimierung" bestehende> Fehler nicht entdeckt werden oder neue Fehler hinein kommen und das> Ganze sich in einer Großserie zu Elektroschrott entwickelt, wer muss> dafür aufkommen?> Ich gehe davon aus, dass der Verursacher (Firma) dafür zur Haftung> gezogen wird?!>> Mit welcher Klausel könnte man sich bei solchen Mini-Aufträgen davor> schützen?>> Viele Grüße>> Max
Dein Fall ist zu theoretisch und konstruiert. Firmen die in Großserie
herstellen, haben ihre eigenen Leute die auch bei einem externen
Redesign eine Verifikation und Validierung machen. Wenn das nicht der
Fall ist, dann ist derjenige Schuld der in der Firma die Großserie
freigegeben hat. So oder so, du hast da nur einen Kunden verloren.
Für den Elektroschrott muss der Kunde selbst aufkommen.
Max schrieb:> Mit welcher Klausel könnte man sich bei solchen Mini-Aufträgen davor> schützen?
Da würde ich mal die örtliche IHK fragen, was sicher aussagekräftiger
sein dürfte.
In dem Fall wird es auch auf die Rechtsform deiner Firma ankommen.
Wichtig ist, dass man alles schriftlich lastenheftmäßig dokumentiert.
Den Gefahrübergang kann man evtl. auf den Kunden abwälzen, aber
sicher nicht alles und jedes Risiko.
Es spricht auch nichts dagegen, wenn man sich solche Änderungen
besser vergüten lässt, als es unter Wettbewerbsbedingungen der
Fall ist.
Ansonsten würde ich mal mit der Betriebshaftpflichtversicherung
sprechen, was die dazu sagen, bzw. besser schreiben.
Einer meiner Kunde hat mal meine Software auf einem System verwendet und
er hatte Problem dadurch das er eine andere Software damit verwendet hat
welche genau bei dieser Version Fehler hatte. Er kam einfach zu mir
zurück und hat angefragt ob ich ihm nicht helfen kann.
Das war's dann eigentlich.
Ich arbeite nur so das ich meine Arbeit auch multiplizieren kann sprich
ein Bugfix hilft allen Kunden.
Entwicklungs-Einzelarbeit wäre mir viel zu aufwendig. Insbesondere
deshalb da mein Projekt auch schon seit >10 Jahren läuft.
> Im Grunde müsste man bei jeder Änderung ein Testverfahren hinten an> hängen um sicher zu stellen, dass das geänderte auch so funktioniert wie> gewünscht.
UND auch dass das was unberührt bleiben soll noch gleich ist wie vor
dem Eingriff.
Tests dienen nicht nur dem Finden von Fehler, Tests sind auch
erfolgreich/nützlich wenn sie schlicht bestätigen dass noch alles "wie
immer" ist (und dies mit möglichst geringem Personalaufwand: Stichwort
autom. Tests über Nacht)
Hat die auftraggebende FA gar keine Kenntnisse/Knowhow im Gebiet der
Anpassung (z.B. der Bäcker will eine Zeitsteuerung f.sein Ofen) dann ist
es wichtig dass er korrekt + vollständig beraten wird, er muss sich auf
die Expertise des beigezogenen Fachmanns verlassen können.
Hat die Auftraggebende FA selbst (viel) Kompetenz im Gebiet, kann ihr
zugemutet werden dass sie
a) selber den Punkt anspricht,
b) selber dies Regelt (nach ihrem Anspruch/Q-Standard)
Auch wenn sie den Eingriff aus "Logistischen"/"Bequemlichkeits-"
Gründen extern abgibt.
Schwierig sind nat. Fälle dazwischen: umstrukturierte Firmen wo das
Knowhow abgewandert/weggespart wurde oder wo sich Grossmaulige
Schlipsträger vermeintlich Fachkundig darstellen, es aber nicht bringen.
Tests (Annahme-/Validierungstests, Eingangskontrollen) sind nicht wegen
Lustig oder Luxus da.
Vielfach auch, eine Frist, z.B. 3kw nach Abschluss fuer Tests und
eventuelle kostenlose Nachbesserung, Änderungswünsche haben einen
festgesetzten Stundensatz in dieser Zeit. Nach erfolgter Nachbesserung
noch 2Kw Frist, dann gilt das Produkt als Abgesegnet. Dies jetzt nur als
Beispiel, kann auch
nur 10 Arbeitstage sein.
Bei der Haftung hängt es von etlichen wichtigen Punkten ab, ob bzw. in
welcher Höhe Ansprüche bestehen. Leider erlebe ich es auch immer wieder,
dass einige Projekte schon komplett an die Wand gefahren wurden und man
nun einen Dritten sucht, dem zum einen die Schuld und zum anderen die
Auswirkungen des gescheiterten Projektes in die Schuhe geschoben werden
können. Da muss man also ordentlich aufpassen und sich keinen Vertrag
aufzwingen lassen, durch den man mehr in die Haftung einsteigt als
angemessen. Ich hatte es bei einem Kunden erlebt, der mir bei einem NDA
auch noch ein paar Formulierungen unterschieben würde, auf Grund derer
ich sowohl die Gesamthaftung für das Produkt übernommen hätte als auch
bei nicht zustandegekommenen Entwicklungsverträgen Schadensersatz für
den dadurch eingetretenen Projektverzug hätte leisten müssen. Und ein
anderer Kunde wollte sich das Recht einräumen, auch erfolgte Abnahmen
noch mehrere Jahre lang widerrufen und Anpassungen an geänderte
Anforderungen (=komplette Neuentwicklung) einfordern zu können. Also
Finger weg von solchen Kunden, insbesondere wenn sie versuchen, einen
mit unrealistisch großen Auftragsvolumina ködern zu wollen.
Hinsichtlich der Produkthaftung steht natürlich an erster Stelle der
sog. Inverkehrbringer in der Pflicht. Das kann der eigene Auftraggeber
sein, eventuell aber auch ein Dritter, z.B. ein Vertriebsunternehmen im
Unternehmensverbund des Auftraggebers oder auch ein vom Auftraggeber
damit beauftragtes Unternehmen. Im Allgemeinen obliegt natürlich dem
Inverkehrbringer die Qualitätssicherungspflicht im Sinne der
Produkthaftung. Diese kann er zwar an Dritte deligieren, aber das muss
schon ausdrücklich geschehen.
Etwas anders kann es aussehen, wenn durch einen Fehler ein großer Haufen
Elektroschrott entsteht, der erst gar nicht in den Verkehr gebracht
werden kann oder aufwändig nachgearbeitet werden muss.
Als externer Entwicklungspartner besteht durchaus die Gefahr, hier
einspringen zu müssen, wenn sich die Schuld klar nachweisen lässt. Man
sollte sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei Lieferungen
deutlich darauf hinweisen, dass dem Kunden die Kontrolle und
Qualitätssicherung obliegen. Hat der Kunde ein Problem damit, solch eine
Vereinbarung einzugehen, muss man dies mit ihm ganz offen diskutieren.
Entscheidend ist dabei, ob man als externer Entwicklungspartner das
gesamte Produkt entwickelt hat oder auch auf Beistellungen Dritter
angewiesen ist, z.B. auf den Kunden. Dann rechnet man dem Kunden unter
Berücksichtigung sämtlicher externer qualitätsbeeinflussender Faktoren
vor, was es kosten würde, die von ihm gewünschte Qualität zu erreichen.
Und dann gibt es mehrere Reaktionen:
1. Der Kunde möchte diesen Mehraufwand nicht tragen, sondern fordert nur
"Billig! Billig!" ein. Finger weg von solchen Kunden, insbesondere
dann,
wenn man merkt, dass die Reaktion des Kunden nicht auf Naivität
basiert,
sondern auf Kalkül.
2. Der Kunde schluckt kräftig und sagt: "Okay, dann müssen wir uns wohl
selbst Gedanken über ein QS-System machen oder das Risiko der
Produkt-
einführung tragen." Natürlich hilft man solchen Kunden gerne gegen
Bezahlung(!) dabei, so etwas einzuführen.
3. Der Kunde hat kein Problem damit, die entsprechenden Mehraufwände zu
tragen, weil er mit diesem Thema in- und auswändig schon seit Jahren
befasst ist.
4. Der Kunde hat kein Problem mit einem Haftungsausschluss für die
Folge-
fehler, sondern für ihn ist die hausinterne Qualitätssicherung ein
alltägliches Thema.
Die dritte Ebene der Haftung bezieht sich darauf, ob man kostenlos
Nachbesserungen der Arbeitsergebnisse durchführen muss. Das hängt primär
von der Vertragsart ab: Dienstvertrag, Werkvertrag oder Kaufvertrag. Bei
einem Dienstvertrag schuldet man nur das Bemühen, nicht das Ergebnis.
Beauftragt man einen Maler damit, zwei Stunden lang auf einer Wand
herumzupinseln, ist er nur verpflichtet, einen fachkundigen Mitarbeiter
mit einem geeigneten Pinsel und geeigneter Farbe zwei Stunden lang
herumpinseln zu lassen. Wenn die Wand anschließend fleckig ist, ist das
das Pech des Kunden. Vor Gericht streitet man sich ggf. nur darüber, ob
die Pinkelpause bei der Zeitabrechnung korrekt berücksichtigt wurde, der
in Lampukistan ausgestellte Gesellenbrief des Anstreichers als
Qualifikationsnachweis genügt und der Pinsel auch der aktuell gültigen
DIN entspricht.
Bei einem Werkvertrag hingegen kann die Angebotserstellung auch einen
kalkulierten Zeitaufwand und einen kalkulatorischen Stundensatz
beinhalten, aber entscheidend sind nur der Gesamtpreis und das
ausdrücklich formulierte Arbeitsergebnis. Dass eine gestrichene Wand bei
fachkundiger Ausführung nicht fleckig sein darf, ist klar. Vor Gericht
streitet man sich ggf. darüber, ob die zulässige Fleckigkeit nach
irgendwelchen Vorschriften überschritten wurde oder der Auftragnehmer
bei der Ausführung seiner Arbeiten durch für ihn nicht vorhersehbare
Einflüsse Dritter behindert wurde und der Auftraggeber hierfür die
Verantwortung trägt.
Bei einem Kaufvertrag kann der Auftraggeber erwarten, dass das erworbene
Produkt in einem Zustand ist, mit dem es direkt in den Verkehr gebracht
werden könnte, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die explizite Formulierung der Vertragsart in Angebot und Auftrag ist
übrigens nicht zwingend rechtskräftig. Ein Richter wird sich die
Produkt- oder Tätigkeitsbeschreibung anschauen und daraus ableiten, um
welche Vertragsart es sich gehandelt haben wird.
Heutzutage wird ja vielfach versucht, reine Arbeitsleistung als
Werkvertrag einzukaufen. Damit kommt man aber als Auftraggeber kaum
durch, insbesondere wenn es um Produkthaftungsfragen geht. Dann gilt das
eher als Dienstvertrag (oder im arbeitsrechtlichen Sinne unter
bestimmten Voraussetzungen sogar als Arbeitsvertrag).
Falls sich die Vertragsart aber beim besten Willen nicht bestimmen
lässt, nimmt man aber einen Werkvertrag oder einen sog. Vertrag
besonderer Art an. Konkret war ich einmal damit befasst, zu überlegen,
welche Leistungen von einem gegen Bezahlung beauftragte Staffelleiter
für den Punktspielbetrieb einer Mannschaftssportart zu erwarten sind und
ob Pflichtverstöße vorlagen. Ich (als juristischer Laie) hätte einen
Werkvertrag angenommen, aber der konsultierte Rechtsanwalt meinte, dass
es sich dabei vermutlich um einen Vertrag besonderer Art handelte.
ems schrieb:> Im Grunde müsste man bei jeder Änderung ein Testverfahren hinten an> hängen um sicher zu stellen, dass das geänderte auch so funktioniert wie> gewünscht.
Das ist ja wohl grundlegend bei der Softwareentwicklung, sonst hast du
auf ISO9001 keine Chance.
Andreas S. schrieb:> Falls sich die Vertragsart aber beim besten Willen nicht bestimmen> lässt, nimmt man aber einen Werkvertrag oder einen sog. Vertrag> besonderer Art an.
Die Regeln, die in den üblichen bekannten Verträgen greifen, dürften
mehr oder weniger bekannt sein. Nur welche Regeln greifen in Verträge
besonderer Art? Sittenwidrigkeit, salvatorische Klauseln,
Formvorschriften u.s.w. könnten hier durchaus eine Rolle spielen.
nemesis... schrieb:> Die Regeln, die in den üblichen bekannten Verträgen greifen, dürften> mehr oder weniger bekannt sein. Nur welche Regeln greifen in Verträge> besonderer Art? Sittenwidrigkeit, salvatorische Klauseln,> Formvorschriften u.s.w. könnten hier durchaus eine Rolle spielen.
Warum sollte ein Vertrag besonderer Art sittenwidrig sein? Die
Bezeichnung stellt doch nur klar, dass sich der Vertrag eben nicht durch
genau eine andere Vertragsart darstellen lässt, sondern Merkmale
mehrerer Vertragsarten beinhalten kann oder eben so gar nicht passt.
Eine salvatorische Klausel hat mit Sicherheit keinen Einfluss auf die
Vertragsart. Und auch Formvorschriften spielen da nur sehr entfernt eine
Rolle. Beispiel: Die meisten Immobilien- und Grundstücksgeschäfte
unterliegen Formvorschriften, z.B. der Kauf eines Grundstücks. Dennoch
findet man sehr viele immobilienbezogene Urteile, in denen das Vorliegen
eines Vertrages besonderer Art festgestellt wird:
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustae/abs4.12.6..html
Man beachte, dass sich die o.a. Beispiele auf die steuerlichen
Auswirkungen dieser Vertragsart beziehen.
Michael B. schrieb:> Das ist ja wohl grundlegend bei der Softwareentwicklung, sonst hast du> auf ISO9001 keine Chance.
Die Einhaltung der ISO 9000ff gehört nicht zwingend zu den
unternehmerischen Sorgfaltspflichten; insbesondere gilt die für die
Durchführung einer entsprechenden Zertifizierung. Andere dem Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen sind ggf. als gleichwertig anzusehen.
Selbst bei Einhaltung der ISO 9000ff obliegt das Risiko von
Produktfehlern dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer.
Max schrieb:> Viel Geld spült das nicht gerade in die Kasse, aber das Risiko scheint> doch dabei recht hoch zu sein.
Du musst Dich immer frage, warum jemand einen solchen "Kleinstauftrag"
rausgibt. Der overhead ist doch im Grunde viel zu hoch. Risikostreuung
nennt sich das. Wird die Firma juristisch belangt, hat sich nur den
finanziellen Schaden des zivilrechtlichen Teils. Der ist meistens klein.
Der strafjuristische ist ausgelagert und damit konterkariert.
> Meine Gedanken dazu:> Viel Geld spült das nicht gerade in die Kasse, aber das Risiko scheint> doch dabei recht hoch zu sein.
Ist doch ganz klar: es werden nur die Aufträge angenommen, die Geld
bringen.
>> Ist doch ganz klar: es werden nur die Aufträge angenommen, die Geld> bringen.
Absolut. Wenn Du die kleinen machen willst, schreibe in den Vertrag wie
Du die Software / die Schaltung testest, dass Du für Fehler die über
diesen Test hinausgehen die Haftung ausschließt, und dass sich der Kunde
zu einem Test vor Inbetriebnahme / Fertigung verpflichtet, der
sicherstellt, dass alles läuft. Das macht er bestimmt nicht und ist
hinterher der Dumme.
Und bitte, bitte, investier das Geld und lass Dich von einem Anwalt
beraten und nicht von einem Forum!
Haftung, Vergütung oder Auftragsvolumen sind nicht nur drei verschiedene
Worte, sondern auch Sachen, die nichts miteinander zu tun haben. Punkt.
Da hilft auch kein geschickt aufgesetzter Vertrag. Viele
Ausschlussklauseln gelten nur bis sie gerichtlich belastet werden...
Bürovorsteher schrieb:> Ist doch ganz klar: es werden nur die Aufträge angenommen, die Geld> bringen.
Solche Kleinaufträge machen erfahrungsgemäss nur Ärger. Wie A.
Schweigstill schon schrieb wird oft ein Dummer gesucht dem man die
Haftung unterjubeln kann, selber schon oft genug erlebt. Das ist die
letzten Jahre immer schlimmer geworden, fast jeder "Kleinauftrag" riecht
danach, da habe ich inzw. einen siebten Sinn für ausgebildet. Wenn sie
sich schon mit Händen und Füssen wehren einen Dienstvertrag einzugehen
und partout einen Werkvertrag haben wollen weiss man schon was dahinter
steckt. Manche kommen gleich zur Sache und schicken ganz offen einen
Vertrag wo das klipp und klar drinn steht, in der Hoffnung der Trottel
wirds schon nicht lesen oder ist ein Greenhorn.
Wenn ich schon lese Bugfixing als Kleinauftrag, da kommt dann sicher ein
Angebot mit pauschalem Festbetrag ("Ist ja schnell für sie erledigt"),
weil ja Bugfixing so einfach planbar ist, das ist die Katze im Sack und
riecht wieder nach wir suchen nen Dummen der auf diesen Vertrag eingeht.
DevEloper schrieb:> Das ist die> letzten Jahre immer schlimmer geworden, fast jeder "Kleinauftrag" riecht> danach, da habe ich inzw. einen siebten Sinn für ausgebildet.
So deutlich kann ich das nicht bestätigen. Ganz im Gegenteil habe ich es
schon mehrmals erlebt, dass ein Kleinauftrag nur dazu diente, unsere
Arbeitsweise und Qualität zu prüfen. Aus solchen Kleinaufträgen folgten
schon häufig die Angebote für "richtige" Projekte. Man schafft es
durchaus, trotz eines ersten Werkvertrages spätere Leistungen auf
Dienstvertragsbasis durchsetzen, wenn man sowohl durch Arbeitsleistungen
als auch Umgang mit dem Kunden im laufenden Projekt überzeugt hat. Wenn
"die Chemie" nicht gestimmt hat, wissen aber beide Seiten, woran sie
sind, und der Aufwand für diese Feststellung hat sich auf beiden Seiten
in Grenzen gehalten.
> Beispiele:> - kleines Redesign einer Schaltung> - Bugfixing in bestehendem Source Code
Hihi, kennen wir. Megatrivial, eine Stunde ... Nachher ..
Ein Vorgaenger hat diese Schaltung entwickelt, und sie funktioniert
eigentlich. Aufgrund starker Auslastung hat er aber keine weitere Zeit
mehr fuer das Projekt...
Die Schaltung war kompletter Schrott, und ist garantiert nie gelaufen.
Komponenten waren kreuzfalsch dimensioniert. Musste von Grund
auf redesignt werden.
Vorgehen :
1. Vorprojekt Machbarkeitsstudie, resp Einarbeiten.
Kostet 5k, vorneweg, ohne garantiertes Resultat.
2. Dann machen wir das kleine Projekt. Macht nochmals 7k.
--
Ein Vorgaenger kam bei diesem Sortware Projekt soweit. Ein Prototyp. Es
schaut eigentlich gut aus. Dokumentation ist der Code. Eigentlich fehlt
nur noch diese kleine Funktionalitaet und, und, und. Aber da alles
modular aufgebaut ist .. Aviatiksoftware. Wir fliegen dann eine, zwei
Platzrunden und zeigen dass sie laeuft. Dann koennen wir sie verkaufen..
Der Vorgaenger hat sich auf ein anderes Gebiet neu orientiert und
verbraucht dafuer soviel Kapazitaet, dass wir dieses Projekt neu
vergeben muessen.
Der Code war etwas trivial, unpassendes Konzept. Ich konnte den
prospektiven Kunden nicht ueberzeugen, dass in Avaiatiksoftware nichts
mit einer, zwei Platzrunden laeuft. Es waere drum gegangen, bei
schlechter Sicht den Flughafen und Stukturen ab einer Datenbank zu
erzeugen und einzublenden quasi virtuelle Sichtflug. Genau genommen
haette der Kunde auch nicht das Budget gehabt so eine Entwicklung
durchzuziehen. Sie hatten zwar schon eine Million in Prototypen
versenkt, aber zwanzig haetten auch nicht gereicht.
rkweök schrieb:> Und bitte, bitte, investier das Geld und lass Dich von einem Anwalt> beraten und nicht von einem Forum!
Eine Garantie ist das aber auch nicht, sonst könnte man sich
Prozesse schenken. Tatsächlich zeigt sich erst dann, was ein Anwalt
taugt.
Aus dem OP geht für mich nicht eindeutig hervor, ob die Optimierungen an
eigenen Ergebnissen oder an Ergebnissen Dritter gemacht werden sollen.
Eigenen Code und eigene Schaltungen kann man mit vertretbarem Aufwand
ändern oder erweitern. Wobei der Aufwand für die (Wieder)-Einarbeitung
natürlich auch davon abhängt, wie lange das Projekt schon zurück liegt,
ob der entsprechende Mitarbeiter noch da ist usw. Aber die Qualität der
Vorarbeit ist klar, und es sollte einiges an interner Doku vorliegen.
Ganz anders sieht das bei Ergebnissen Dritter aus. Da muss man sich auf
jeden Fall erstmal aufwändig einarbeiten. Im Zweifelsfall ist keine oder
keine brauchbare Doku vorhanden ("Guter Code dokumentiert sich selbst").
Wenn man Pech hat (siehe bisherige Beiträge) ist die Schaltung oder der
Code nie sauber gelaufen. Solche Projekte muss man eigentlich mit mehr
Aufwand kalkulieren als eine komplette Neuentwicklung, weil man sich
immer mit dem alten Ballast herumschlagen muss. In der Praxis wird der
Kunde das aber nicht bezahlen wollen. Man muss dann ein Gespür dafür
entwickeln, was man dem Kunden finanziell zumuten kann, und nur die
Aufträge annehmen, bei denen man sich dann noch wohl fühlt. Dann kann
sowas auch ein guter Türöffner für spätere Neuprojekte sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Ostermann