DGUV Vorschrift 3

Gast #4797487
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Hallo liebes Forum

Ich habe eine Frage bezüglich der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3).
Wer darf den in Deutschland die DGUV durchführen ?
Leider findet man im Netz oft wiedersprüchliche Angaben bzw nichts was 
auf meine Situation zutrifft.

Ich bin Maschinenbautechniker und habe in meiner alten Firma 10 Jahre 
lang die BGV A3 durchgeführt. Mein Vorgesetzter war ein Elektrotechniker 
laut seiner damaligen Aussage wäre das OK wenn ich die Prüfung 
durchführe solange er dabei ist bzw das ganze beaufsichtigt. Ich habe 
allerdings nie einen offiziellen Kurs oder Ausbildung zu diesem Thema 
besucht.

In meiner neuen Firma wurde ich nun gebeten die DGUV zu übernehmen und 
sollte schauen welche notwendigen Kurse ich besuchen muss. Außer dem 
Namen hat sich ja nicht wirklich viel geändert und ich bin sicher in der 
Durchführen und Beurteilung von Messungen. Zählt es jetzt das ich 10 
Jahre unter Aufsicht die Prüfung durchgeführt haben oder brauche in noch 
Kurse wenn ja welche.

Danke für eure Zeit

Simon
#4797547
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Auch als nicht-Elekrofachkraft kannst du (oder wer anders) solche 
Prüfungen vornehmen, wenn du von einer Elektrofachkraft unterwiesen 
wurdest und Geräte einsetzt, die eine pass/fail Anzeige haben (also kein 
Wert den man ablesen muss und selbst gegen einen Grenzwert vergleichen 
muss, sondern eine klare an/aus Lampe die sagt, das Gerät hat die 
Einzelprüfung bestanden oder eben nicht). Du darfst halt nur das machen, 
in dem du unterwiesen wurdest.
Gast #4797997
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Michael B. schrieb:
> Auch als nicht-Elekrofachkraft kannst du (oder wer anders) solche
> Prüfungen vornehmen

Falsch !!

Prüfungen müssen von einer EFK durchgeführt werden.
Prüfungen sind durch Elektrofachkräfte (DGUV-Vorschrift 3/BGV A3) bzw. 
befähigte Personen (BetrSichV) durchzuführen. Je nach erworbenen 
Kenntnisstand kann mann vielleicht als elektrotechnisch unterwiesene 
Person (EuP) im Sinne des Kap. 3.2.4 der DIN VDE 0105-100 bzw. Kap. 3.3 
der DIN VDE 1000-10 angesehen werden. Siehe Kapitel 4 der 
DGUV-Information 203-071 (BGI 5190).

Bewertung der Prüfergebnisse durch die befähigte Person.

Die nach TRBS 1201 notwendige Bewertung des Prüfergebnisses obliegt 
immer einer befähigten Person. Zur befähigten Person gehören nach Kap. 
3.3 der TRBS 1203

- eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung,
- eine mindestens einjährige Berufserfahrung bei der Instandhaltung 
elektrischer Arbeitsmittel
- sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit

...
Gast #4798012
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Moin,

die Antwort von andreasgf ist korrekt. Die alten BG-Regelung (jetzt DGUV 
Vorschriften und Regeln), dass eine EUP die Prüfungen nach einem 
Lehrgang eigenständig durchführen durfte, sind mit Einführung der 
TRBS'en für den gewerblichen Bereich als überholt anzusehen. Hier gilt 
das staatliche Arbeitsschutzrecht - also BetrSichV mit zugehörigen 
TRBS'en.
Gast #4798052
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Simon schrieb:
> In meiner neuen Firma wurde ich nun gebeten die DGUV zu übernehmen und
> sollte schauen welche notwendigen Kurse ich besuchen muss.
Ist doch immer wieder lustig hier ...
Diese Frage wird an die Berufsgenossenschaft gerichtet, da gibt es eine 
verbindliche Antwort.
Gast #4798075
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Claas schrieb:
> Moin,
>
> die Antwort von andreasgf ist korrekt.

Da kann ich mich nur anschließen. Ich hatte es als immer als Azubi 
gemacht. Dann kam die Schulung einer anderen Person und die sagte dann, 
nach der neuesten Vorschrift dürfte ich es nicht mehr, weil ich keine 
EFK war.
Vorher durfte ich das auch nur machen, weil ich unterwiesen war und mein 
Meister meinen Kopf dafür hinhielt.

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