Forum: Offtopic Büromiete/Betriebskosten: Abrechnungsmodus rückwirkend ändern?


von Frank E. (Firma: Q3) (qualidat)


Lesenswert?

Ich weiss, dass das hier keine Rechtsberatung ist, schon garnicht zu 
Mietproblemen. Aber vlt. hat der Eine oder Andere verwertbare 
Erfahrungen zu dem Thema:

Unser Büro liegt in einer Grundstücksanlage mit mehreren Häusern und bis 
Mitte 2016 auch nur einer Eigentümergemeinschaft. Da wurden also alle 
umlegbaren Kosten summiert, durch die Anzahl der Mieter geteilt und 
entsprechend in Rechnung gestellt.

Mitte 2016 wurde das Haus, in welchem unser Büro liegt, quasi von einem 
anderen Besitzer "herausgekauft". Dadurch ändert sich nun die 
Berechnungsgrundlage für die Betriebskosten. Bis dahin ist das alles 
noch logisch und nachvollziehbar, wenn auch wenig erfreulich, weil 
teurer.

Aber nun haben wir Ende 2016 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 
2015 bekommen, die bereits nach der neuen Berechnungsgrundlage erstellt 
ist. Da frag ich mich doch, wieso? Der Eigentümerwechsel hat doch erst 
Mitte 2016 stattgefunden ... ?

Ideen? Tips? Danke.

von Uwe G. (scd)


Lesenswert?

Kauf bricht nicht Miete, insofern gilt Dein Mietvertrag weiter. Was ist 
dort bezüglich der Abrechnung vereinbart?

Wenn da nichts steht, gilt das Gesetz. Das Gesetz sagt, dass 
Betriebskosten über die anteilige Fläche verteilt werden. Da es sich bei 
Dir um Sondereigentum zu handeln scheint, kann Dein Eigentümer die ihm 
entstandenen gemäß BetrKVO umlegbaren Kosten (die ihm selbst in der 
Eigentümergemeinschaft nach Mieteigentümeranteilen entstanden sind) zu 
100% weiterberechnen.

Daher kann sich die Abrechnung wieder von Miteigentumsanteilen auf die 
gesetzliche/vertragliche Grundlage ändern, (z. B. anteilige Fläche) wenn 
das ganze Haus jetzt wieder einem gehört.

Das ist die Kurzform und daher etwas pauschal, es kommt natürlich auf 
den Einzelfall an.

von Uwe G. (scd)


Lesenswert?

Uwe G. schrieb:
> Mieteigentümeranteilen

Miteigentümeranteilen

qualidat schrieb:
> Aber nun haben wir Ende 2016 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr
> 2015 bekommen, die bereits nach der neuen Berechnungsgrundlage erstellt
> ist. Da frag ich mich doch, wieso? Der Eigentümerwechsel hat doch erst
> Mitte 2016 stattgefunden ... ?

Die Abrechnung muss aus diversen Gründen (u.a. HKVO) jährlich erfolgen 
und üblicherweise rechnet bei unterjährigen Verkäufen der Käufer das 
Jahr ab, da er über alle Kosten verfügt. Der Verkäufer erstellt dazu 
anläßlich der Übergabe eine Zwischenabrechnung, die er dem Käufer 
übergibt.

Noch eine Anmerkung: grundsätzlich sollten sich die Kosten nicht 
wesentlich ändern, da die Miteigentumsanteile üblicherweise nach der 
Fläche bestimmt werden.

von Frank E. (Firma: Q3) (qualidat)


Lesenswert?

Uwe G. schrieb:
> Noch eine Anmerkung: grundsätzlich sollten sich die Kosten nicht
> wesentlich ändern, da die Miteigentumsanteile üblicherweise nach der
> Fläche bestimmt werden.

Die anteiligen Kosten für Hauswart und Hausstrom haben sich fast 
vervierfacht, von je unter 50 auf jeweils ca. 180 Euro.

Auf Nachfrage kam die Erklärung bezüglich nun verändertem 
Abrechnungsmodus. Der Rest ist bis auf geringe Preissteigerungen quasi 
gleich geblieben ... das hätte mich nicht gejuckt.

von Uwe G. (scd)


Lesenswert?

Frank E. schrieb:
> Die anteiligen Kosten für Hauswart und Hausstrom haben sich fast
> vervierfacht, von je unter 50 auf jeweils ca. 180 Euro.

Du hast das Recht auf Belegeinsicht und nachrechnen kannst Du die 
Beträge dann auch. Außerdem muss die Abrechnung auf Nachfrage erläutert 
werden. Der veränderte Abrechnungsmodus kann bei vergleichbarer 
Bemessungsgrundlage nicht Ursache für eine Preissteigerung sein. 
Nachrechnen!

180 Euro im Jahr für einen Hausmeister erscheinen mir jetzt nicht als so 
viel, im Gegenteil sind 50,00 € pro Jahr für einen Hauswart eher sehr 
wenig. Hängt natürlich von der Größe des Büros ab. Beim Hausstrom kann 
man auch nachfragen, was damit alles gespeist wird und kann dann sicher 
eher nachvollziehen, ob der Preis angemessen ist.

> Aber nun haben wir Ende 2016 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr
> 2015 bekommen, die bereits nach der neuen Berechnungsgrundlage erstellt
> ist.

Das hatte ich zunächst falsch verstanden. Es sollte so nicht richtig 
sein, wenn der Nutzen-Lastenwechsel erst 2016 stattgefunden hat. Die 
Abrechnung für 2015 hätte noch nach altem Modus vom alten Eigentümer 
stattfinden müssen. Dürfte aber akademisch sein, wenn sich nur zwei 
Positionen um jeweils 130,00 € erhöht haben. Dafür geht man nicht vor 
Gericht ...

Bitte melde dich an um einen Beitrag zu schreiben. Anmeldung ist kostenlos und dauert nur eine Minute.
Bestehender Account
Schon ein Account bei Google/GoogleMail? Keine Anmeldung erforderlich!
Mit Google-Account einloggen
Noch kein Account? Hier anmelden.