Ich weiss, dass das hier keine Rechtsberatung ist, schon garnicht zu Mietproblemen. Aber vlt. hat der Eine oder Andere verwertbare Erfahrungen zu dem Thema: Unser Büro liegt in einer Grundstücksanlage mit mehreren Häusern und bis Mitte 2016 auch nur einer Eigentümergemeinschaft. Da wurden also alle umlegbaren Kosten summiert, durch die Anzahl der Mieter geteilt und entsprechend in Rechnung gestellt. Mitte 2016 wurde das Haus, in welchem unser Büro liegt, quasi von einem anderen Besitzer "herausgekauft". Dadurch ändert sich nun die Berechnungsgrundlage für die Betriebskosten. Bis dahin ist das alles noch logisch und nachvollziehbar, wenn auch wenig erfreulich, weil teurer. Aber nun haben wir Ende 2016 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 bekommen, die bereits nach der neuen Berechnungsgrundlage erstellt ist. Da frag ich mich doch, wieso? Der Eigentümerwechsel hat doch erst Mitte 2016 stattgefunden ... ? Ideen? Tips? Danke.
Kauf bricht nicht Miete, insofern gilt Dein Mietvertrag weiter. Was ist dort bezüglich der Abrechnung vereinbart? Wenn da nichts steht, gilt das Gesetz. Das Gesetz sagt, dass Betriebskosten über die anteilige Fläche verteilt werden. Da es sich bei Dir um Sondereigentum zu handeln scheint, kann Dein Eigentümer die ihm entstandenen gemäß BetrKVO umlegbaren Kosten (die ihm selbst in der Eigentümergemeinschaft nach Mieteigentümeranteilen entstanden sind) zu 100% weiterberechnen. Daher kann sich die Abrechnung wieder von Miteigentumsanteilen auf die gesetzliche/vertragliche Grundlage ändern, (z. B. anteilige Fläche) wenn das ganze Haus jetzt wieder einem gehört. Das ist die Kurzform und daher etwas pauschal, es kommt natürlich auf den Einzelfall an.
Uwe G. schrieb: > Mieteigentümeranteilen Miteigentümeranteilen qualidat schrieb: > Aber nun haben wir Ende 2016 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr > 2015 bekommen, die bereits nach der neuen Berechnungsgrundlage erstellt > ist. Da frag ich mich doch, wieso? Der Eigentümerwechsel hat doch erst > Mitte 2016 stattgefunden ... ? Die Abrechnung muss aus diversen Gründen (u.a. HKVO) jährlich erfolgen und üblicherweise rechnet bei unterjährigen Verkäufen der Käufer das Jahr ab, da er über alle Kosten verfügt. Der Verkäufer erstellt dazu anläßlich der Übergabe eine Zwischenabrechnung, die er dem Käufer übergibt. Noch eine Anmerkung: grundsätzlich sollten sich die Kosten nicht wesentlich ändern, da die Miteigentumsanteile üblicherweise nach der Fläche bestimmt werden.
Uwe G. schrieb: > Noch eine Anmerkung: grundsätzlich sollten sich die Kosten nicht > wesentlich ändern, da die Miteigentumsanteile üblicherweise nach der > Fläche bestimmt werden. Die anteiligen Kosten für Hauswart und Hausstrom haben sich fast vervierfacht, von je unter 50 auf jeweils ca. 180 Euro. Auf Nachfrage kam die Erklärung bezüglich nun verändertem Abrechnungsmodus. Der Rest ist bis auf geringe Preissteigerungen quasi gleich geblieben ... das hätte mich nicht gejuckt.
Frank E. schrieb: > Die anteiligen Kosten für Hauswart und Hausstrom haben sich fast > vervierfacht, von je unter 50 auf jeweils ca. 180 Euro. Du hast das Recht auf Belegeinsicht und nachrechnen kannst Du die Beträge dann auch. Außerdem muss die Abrechnung auf Nachfrage erläutert werden. Der veränderte Abrechnungsmodus kann bei vergleichbarer Bemessungsgrundlage nicht Ursache für eine Preissteigerung sein. Nachrechnen! 180 Euro im Jahr für einen Hausmeister erscheinen mir jetzt nicht als so viel, im Gegenteil sind 50,00 € pro Jahr für einen Hauswart eher sehr wenig. Hängt natürlich von der Größe des Büros ab. Beim Hausstrom kann man auch nachfragen, was damit alles gespeist wird und kann dann sicher eher nachvollziehen, ob der Preis angemessen ist. > Aber nun haben wir Ende 2016 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr > 2015 bekommen, die bereits nach der neuen Berechnungsgrundlage erstellt > ist. Das hatte ich zunächst falsch verstanden. Es sollte so nicht richtig sein, wenn der Nutzen-Lastenwechsel erst 2016 stattgefunden hat. Die Abrechnung für 2015 hätte noch nach altem Modus vom alten Eigentümer stattfinden müssen. Dürfte aber akademisch sein, wenn sich nur zwei Positionen um jeweils 130,00 € erhöht haben. Dafür geht man nicht vor Gericht ...
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