Rückwärtsgang Autobahn

#4896357
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ultraretard schrieb:
> Ist es erlaubt im Rückwärtsgang auf der Autobahn zu fahren?

wenn du im Rückwärtsgang mindestens 60km/h erreicht dann ist es nicht 
verboten, die 60km/h sind Bedingungen um teilnehmen zu dürfen.

Es gibt aber den Bestand der OWI "verkehrsbehinderndes langsamfahren" 
das könnte u.U. bei 60km/h und guten Strassenverhältnissen greifen.

hui heute ist Freitag, also ein echter Freitagstroll Thread, so 
langweilig?
Moderator Persönliche Seite #4896369
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Joachim B. schrieb:
> ultraretard schrieb:
>> Ist es erlaubt im Rückwärtsgang auf der Autobahn zu fahren?
>
> wenn du im Rückwärtsgang mindestens 60km/h erreicht dann ist es nicht
> verboten, die 60km/h sind Bedingungen um teilnehmen zu dürfen.

Glaube ich nicht. Es gibt keine Verpflichtung, auf ABs schneller als 60 
km/h zu fahren.

Entscheidend ist nur, das die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 
mindestens 61 km/h beträgt (wenn sie bei 60 liegen würde, dürfte ich mit 
meiner Schwalbe auch noch auf die AB ;-).

> Es gibt aber den Bestand der OWI "verkehrsbehinderndes langsamfahren"

Ja, das würde hier wohl greifen.

> hui heute ist Freitag, also ein echter Freitagstroll Thread, so
> langweilig?

Aber erfreulicherweise direkt in /dev/null eröffnet. Ein guter Troll! 
:-)
#4896436
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Chris D. schrieb:

> Da hilft der Link wohl leider nicht weiter, denn das Rückwärtsfahren
> dort bezieht sich ja immer auf das Fahren entgegen der Fahrtrichtung.

Dazu muß er aber erst mal wenden und das ist auf der Autobahn ebenfalls 
verboten.
Es sei denn er fährt schon im Rückwärtsgang auf die Autobahn. Dann gibt 
es vermutlich einen Gong wegen groben Unfugs und Gefährdung des 
Strassenverkehrs.

Gruß
Andreas
Moderator Persönliche Seite #4896445
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Andreas B. schrieb:
> Chris D. schrieb:
>
>> Da hilft der Link wohl leider nicht weiter, denn das Rückwärtsfahren
>> dort bezieht sich ja immer auf das Fahren entgegen der Fahrtrichtung.
>
> Dazu muß er aber erst mal wenden und das ist auf der Autobahn ebenfalls
> verboten.
> Es sei denn er fährt schon im Rückwärtsgang auf die Autobahn.

Genau :-)

> Dann gibt
> es vermutlich einen Gong wegen groben Unfugs und Gefährdung des
> Strassenverkehrs.

Ja, das nehme ich auch an.

Aber wirklich explizit verboten scheint es nicht zu sein. Vermutlich 
weil das außerhalb der Vorstellungen eines normal denkenden Menschen 
liegt :-)
Gast #4896624
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Andreas B. schrieb:
> Chris D. schrieb:
>
>> Da hilft der Link wohl leider nicht weiter, denn das Rückwärtsfahren
>> dort bezieht sich ja immer auf das Fahren entgegen der Fahrtrichtung.
>
> Dazu muß er aber erst mal wenden und das ist auf der Autobahn ebenfalls
> verboten.
> Es sei denn er fährt schon im Rückwärtsgang auf die Autobahn. Dann gibt
> es vermutlich einen Gong wegen groben Unfugs und Gefährdung des
> Strassenverkehrs.
>
> Gruß
> Andreas

genau das meinte ich mein sohn
#4896726
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Chris D. schrieb:

> Wenn ich den TO richtig interpretiere, dann meint er das Fahren in
> vorgeschriebener Fahrtrichtung - aber eben mit dem Rückwärtsgang, also
> Heck nach vorne <:-}

Es gab sogar schon Rennen im Rückwärtsgang. Ausgetragen mit PKWs der
Marke DAF. Die konnten rückwärts genauso schnell wie vorwärts fahren.
Ich vermute allerdings, solche Rennen wurden auf abgesperrten Strecken
ausgetragen.
#4897387
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Chris D. schrieb:
> Entscheidend ist nur, das die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
> mindestens 61 km/h beträgt

was schrieb ich?

Joachim B. schrieb:
> wenn du im Rückwärtsgang mindestens 60km/h erreicht dann ist es nicht
> verboten, die 60km/h sind Bedingungen um teilnehmen zu dürfen.

das steht in der StVo

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt lediglich vor,
dass Autobahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen,
«wenn deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 
km/h beträgt».

als Moderator sollte man optimal nicht kritisieren was richtig ist.

oder machst du das an 60/61 km/h aus?

von 61 steht nichts in der StVo aber mehr als 60 impliziert deine 61 als 
Minimum, OK du hast Recht,
meine Formulierung mit "mindestens 60km/h" war unscharf.


obelix schrieb:
> § 18 Abs. 3 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen):
> (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

ja aber wie Juristen schon mal wieder unscharf formulieren ist es eine 
&-Verknüpfung
und kann damit logisch beides bedeuten oder nicht,
ohne ein höchstrichterliches Urteil und erklärende Worte ist das wieder 
interpretationswürdig.

ICh hasse solche Gesetzestexte weil diese mehr verwirren als Klarheit zu 
bringen.

Von Wenden & Rückwärtsfahren war in der Frage nie die Rede, passt also 
nicht hier rein.

außerdem:

Chris D. schrieb:
> Entscheidend ist nur, das die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

im Rückwärtsgang >60km/h? niemals, das glaube ich bei über 95% der 
Kraftfahrzeuge nicht.
#4897427
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Harald W. schrieb:
> Joachim B. schrieb:
>
>> im Rückwärtsgang >60km/h? niemals, das glaube ich bei über 95% der
>> Kraftfahrzeuge nicht.
>
> Die Ausnahme wurde  weiter oben benannt.

OK rate mal warum ich nicht 100% schrieb?

Wir können ja mal einen Aufruf machen,

Was ist eure maximale Höchstgeschwindigkeit im Rückwärtsgang?

Dumm nur das vielen die Meßeinrichtung fehlt und die meisten Tachometer 
keine Geschwindigkeit rückwärts zeigen.
Gast #4897472
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ultraretard schrieb:
> Ist es erlaubt im Rückwärtsgang auf der Autobahn zu fahren?
> Oder auf sonstigen Straßen? Gibt es da ein konkretes Gesetz, welches das
> verbietet?
>
> mfg,
> ultraretard

Ein konkretes Gesetz im Straßenverkehr für Autobahnen wäre:
StVO §18 (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
ist von der Fahrtrichtung unabhängig.

Es gibt noch Gesetze, die dies indirekt verbieten:
- Beleuchtungseinrichtung (verschiedene § in der StVZO, StVO §17) wären 
nicht in Fahrtrichtung
- keine Gefährdung, Belästigung, Behinderung anderer (StVO §1)
#4897536
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Urea schrieb:
> Ein konkretes Gesetz im Straßenverkehr für Autobahnen wäre:
> StVO §18 (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
> ist von der Fahrtrichtung unabhängig.

klar und wenn nicht gewendet wird ist das Verbot hinfällig denn es war 
eine UND Verknüpfung, das ist sprachlich wie (digital)logisch 
UND-verknüpft.

Jedenfalls habe ich so deutsch gelernt.
#4897551
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Joachim B. schrieb:
> Urea schrieb:
>> Ein konkretes Gesetz im Straßenverkehr für Autobahnen wäre:
>> StVO §18 (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
>> ist von der Fahrtrichtung unabhängig.
>
> klar und wenn nicht gewendet wird ist das Verbot hinfällig denn es war
> eine UND Verknüpfung, das ist sprachlich wie (digital)logisch
> UND-verknüpft.
>
> Jedenfalls habe ich so deutsch gelernt.

Aber die Juristen nicht. In der Juristensprache heißt das: Wenden ist 
verboten und Rückwärtsfahren ist verboten.

Gruß
Andeas
#4897553
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Joachim B. schrieb:
> wenn du im Rückwärtsgang mindestens 60km/h erreichst dann ist es nicht
> verboten, die 60km/h sind Bedingungen um teilnehmen zu dürfen.

Nennt man Mindestgeschwindigkeit, steht aber nicht ob vorwärts
oder rückwärts, allerdings würde ich bei 60 Kmh gut aufpassen im
Rückwärtsgang, falls der das überhaupt schafft, und
jede Lenkbewegung wirkt sich anders aus als bei Vorwärtsbewegung...


Jetzt frage ich mich aber, wozu die Frage gut ist und ob der TO nur
irgend einen Scheiß schreibt, damit andere Leute eine Beschäftigung
haben???
Moderator Persönliche Seite #4897635
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Joachim B. schrieb:
> Chris D. schrieb:
>> Entscheidend ist nur, das die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
>> mindestens 61 km/h beträgt
>
> was schrieb ich?

Das:

> wenn du im Rückwärtsgang mindestens 60km/h erreicht dann ist es nicht
> verboten, die 60km/h sind Bedingungen um teilnehmen zu dürfen.

Und das ist etwas ganz anderes - und nicht korrekt.

> Joachim B. schrieb:
>> wenn du im Rückwärtsgang mindestens 60km/h erreicht dann ist es nicht
>> verboten, die 60km/h sind Bedingungen um teilnehmen zu dürfen.
>
> das steht in der StVo
>
> Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt lediglich vor,
> dass Autobahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen,
> «wenn deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60
> km/h beträgt».
>
> als Moderator sollte man optimal nicht kritisieren was richtig ist.

Das tue ich auch nicht - aber ich kritisiere das, was falsch ist.

> oder machst du das an 60/61 km/h aus?

Nein. Lies nochmal, was Du geschrieben hast:

> wenn du im Rückwärtsgang mindestens 60km/h erreicht dann ist es nicht
> verboten, die 60km/h sind Bedingungen um teilnehmen zu dürfen.

Er muss aber nicht 60km/h erreichen.

"Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" != Mindestgeschwindigkeit auf ABs 
(die gibt es nämlich nicht)

> von 61 steht nichts in der StVo aber mehr als 60 impliziert deine 61 als
> Minimum, OK du hast Recht,
> meine Formulierung mit "mindestens 60km/h" war unscharf.

Das entscheidet aber nur darüber, wer überhaupt auf eine AB darf (die 
Schwalbe als Kleinkraftrad gerade nicht, weil die nur 60km/h in der BE 
stehen hat). Und das ist auf bei üblichen Autos der Fall, auch wenn die 
die rückwärts auf der AB unterwegs sind.

Nochmal: Du darfst auch mit 40 über die AB zuckeln, sofern Du damit 
keinen behinderst. Es gibt keine Vorschrift, mindestens 60 fahren zu 
müssen.

> Chris D. schrieb:
>> Entscheidend ist nur, das die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
>
> im Rückwärtsgang >60km/h? niemals, das glaube ich bei über 95% der
> Kraftfahrzeuge nicht.

Auch hier wieder: das ist schlicht egal.

Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugschein eingetragen und bei den 
meisten Fahrzeugen deutlich höher als 60km/h.
(Firma: Schweigstill IT) Persönliche Seite #4898585
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Neben dem Verstoß gegen die o.a. Paragraphen der Straßenverkehrsordnung 
handelt es sich zusätzlich auch noch um eine Straftat, nämlich um eine 
Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §315c StGB. Dort steht unter 
anderem:

"f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen 
der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder"

https://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html

Die obige Formulierung ist schon hinreichend wasserdicht, da hier die 
korrekte Konjunktion "oder" verwendet wird.
(Firma: Schweigstill IT) Persönliche Seite #4898587
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Chris D. schrieb:
> Wobei die Juristen Rückwärtsfahren als Fahren gegen die vorgeschriebene
> Fahrtrichtung definieren. Wäre ja hier eh nicht der Fall.

Im §315c StGB wird aber sehr wohl unterschieden. Damit ist klar, dass 
sich das eine (rückwärts) auf das Fahrzeug und das andere 
(Fahrtrichtung) auf die Straße bezieht.

Ach so, und wer nun meint, als ein Fahrzeug auf die Straße schieben zu 
dürfen, unabhängig von der Richtung, irrt sich ebenfalls, denn dabei 
handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, 
der sogar noch höher geahndet wird, d.h. mit bis zu zehn Jahren Haft.
Gast #4898653
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Andreas B. schrieb:
> Joachim B. schrieb:
>> Urea schrieb:
>>> Ein konkretes Gesetz im Straßenverkehr für Autobahnen wäre:
>>> StVO §18 (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
>>> ist von der Fahrtrichtung unabhängig.
>>
>> klar und wenn nicht gewendet wird ist das Verbot hinfällig denn es war
>> eine UND Verknüpfung, das ist sprachlich wie (digital)logisch
>> UND-verknüpft.
>>
>> Jedenfalls habe ich so deutsch gelernt.
>
> Aber die Juristen nicht. In der Juristensprache heißt das: Wenden ist
> verboten und Rückwärtsfahren ist verboten.
>
> Gruß
> Andeas

Das ist keine logische UND-Verknüpfung!
Das ist eine Aufzählung, wie Idiot, Dummkopf, Vollpfosten und 
Taugenichts.
#4902099
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Da muss ich immer noch dran denken:

Ich war als Beifahrer im Ferrari eines Bekannten.
Wir waren auf dem Weg zu einer Grillhütte in den pfälzer
Weinbergen.

Die ganze Truppe ist in den falschen Feldweg reingefahren.
Wir waren die letzen.

Umdrehen ging nicht, also einen Kilometer rückwärts.
Rechts Stützmauer, links der Abhang.

Nun fährt so ein Ferrari rückwärts genauso schnell, wie im
ersten Gang.( Also knapp 100 kmh).

Ich wäre fast gestorben.

Grüße Bernd
Gast #4909229
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Für Opel kann ich sagen:

Der Tacho funktiniert auch im Rückwärtsgang.
Der Rüwckwärtsgang springt ab 50 km/h raus.
ABS funktioniert ebenfalls noch bei Rückwärtsfahrt und dieser 
Geschwindigkeit.
#4914201
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Lutz H. schrieb:
> Es ist kein Gesetz, sondern eine Ordnung.

Und trotzdem eine gesetzliche Grundlage.

Aus dem Lexikon des Juraforums:
Unter einer Rechtsverordnung werden allgemeinverbindliche Gesetze 
verstanden, welche von den in Art. 80 GG bestimmten Organen 
(Bundesregierung, Landesregierungen, Bundesministerien etc.) erlassen 
werden, ohne dass ein förmliches Gesetzgebungsverfahren benötigt wird.

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