Eingescannter unterschriebener Arbeitsvertrag per Mail gültig?

(Firma: --------------) #5165684
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Nurmalso schrieb:
> Ist ein vom Arbeitgeber unterschriebener, eingescannter und per Mail
> zugesandter Arbeitsvertrag rechtsverbindlich?

Ja, aber nur wenn du ihn auch unterschreibst und ihn zurück schickst!
Am besten per Einschreiben!

Macht der AG zicken, so gibst dafür das Arbeitsgericht.
Wenn`s aber soweit kommt, kannste dir schon mal was überlegen wie du was 
neues findest!
Gast #5165708
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Die einzigen Verträge, die schriftlich sein müssen, sind die über 
Grundstücke. Alles andere kann auch mündlich ("per Handschlag") sein. 
Ein e-Mail Arbeitsvertrag ist sehr wohl gültig. Das Problem ist im 
Zweifelsfall eben die Beweislast, weswegen man Unterschriften verwendet. 
Man kann sich aber auch nicht herausreden mit "ich lese meine e-Mails 
nicht" - wer eine Mailadresse bereithält muss diese abrufen, und vom 
Provider empfangene Mails gelten rechtlich automatisch als gelesen.
Gast #5165791
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Ob gültig oder nicht, ist doch völlig irrelevant.

Wenn der AG plötzlich nichts mehr wissen will von seiner Zusage, dann 
hast du eh verloren.
Müssig, sich dann darüber noch Gedanken zu machen.
Gast #5166063
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Marc schrieb:
> Gibt es einen Grund weshalb der Arbeitgeber die Fastlane per
> Fax gewählt hat?

Von Fax war doch nie die Rede. Wer schickt denn heutzutage überhaupt 
noch Faxe? Wahrscheinlich diejenigen, die noch Schecks ausstellen und 
ihre Rundschreiben im Büro per Rohrpost erhalten.
Gast #5166121
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Lothar M. schrieb:
> Thomas O. schrieb:
> Der BGH sagt ja das alles was online abgeschlossen wurde auch online
> kündbar sein muss.
>
> Da liegst du aber sowas von daneben! Zeige mal wo der BGH das gesagt
> hat.
>
> Egal wie ein Vertrag zustande kommt, die Kündigung bedarf immer der
> Schriftform!

Er meint wohl die Gesetzesänderung des § 309 Nr. 13 BGB zum 1.10.2016, 
siehe auch:
https://mobil.pcwelt.de/news/Ab-1.10.-Kunden-duerfen-Online-Vertraege-online-kuendigen-10050966.html

Das gilt aber ausdrücklich nicht für die Kündigung von Arbeitsverträgen, 
diese bedürfen gesetzlich weiterhin der Schriftform. Daher hast du 
vollkommen recht, Lothar.

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