Forum: Offtopic Abgrenzung Warenlieferung oder Werksliefervertrag?


von Oliver (Gast)


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Evtl. hat hier jemand etwas mehr Ahnung, daher frage ich mal nach:
Ich fülle gerade die Formulare für die Beantragung eines Mahnverfahrens 
aus. Kunde hat nicht gezahlt. Ich hänge fest an der Abgrenzung 
Warenlieferung und/oder Werksliefervertrag. Ich möchte nicht, dass hier 
evtl. Nachteile für mich entstehen.

2 Beispiele:
1) Die Ansprüche aus einer Rechnung die Posten mit Material, 200x 
Platinenbestückung und Nebenkosten wie Pastenblech enthält hat Ansprüche 
aus was: aus Warenlieferung oder aus Werksliefervertrag?

2) Was wäre mit einer anderen Rechnung für die Prototypenherstellung. 
Bestehen dort Ansprüche aus einer Warenlieferung oder aus einem 
Werksliefervertrag?

Danke
Oliver

von Oliver (Gast)


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Anmerkung: es gibt natürlich keine Bestellung wo einer der beiden 
Begriffe draufsteht. Lediglich eine Mail als Bestellung und eine 
Auftragsbestätigung - aber immer ohne den jeweiligen Begriff explizit zu 
erwähnen.

von fchk (Gast)


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Frag einen Anwalt. Der kennt auch die entsprechenden Urteile zu dem 
Bereich.

Ich würde mal auch Werkvertrag tippen.

fchk

von Max M. (jens2001)


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Oliver schrieb:
> Werksliefervertrag

Es gibt keinen WerkSliefervertrag!

von Percy N. (vox_bovi)


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Gemeint sein dürfte ein Werklieferungsvertrag iSd § 651 BGB.
Dort kann man auch nachlesen, warum ein originäre Kaufvertrag 
(Warenlieferung) für den Anspruchsteller vorteilhaft ist.
Für das Mahnverfahren ist die Unterscheidung nicht wesentlich;  spannend 
wird es erst im streitigen Verfahren nach Widerspruch, wenn der 
Anspruchsgegner zB mangelnde Abnahme einredet.
Vertretbare Sachen dürften kaum der Gegenstand der Lieferung gewesen 
sein.
HTH

von Percy N. (vox_bovi)


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Vorliegend kann somit ohne weiteres Werklieferungsvertrag angegeben 
werden. Im Zweifel hilft der freundliche Rechtspfleger von der 
Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes.

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