Abgrenzung Warenlieferung oder Werksliefervertrag?

Gast #5252159
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Evtl. hat hier jemand etwas mehr Ahnung, daher frage ich mal nach:
Ich fülle gerade die Formulare für die Beantragung eines Mahnverfahrens 
aus. Kunde hat nicht gezahlt. Ich hänge fest an der Abgrenzung 
Warenlieferung und/oder Werksliefervertrag. Ich möchte nicht, dass hier 
evtl. Nachteile für mich entstehen.

2 Beispiele:
1) Die Ansprüche aus einer Rechnung die Posten mit Material, 200x 
Platinenbestückung und Nebenkosten wie Pastenblech enthält hat Ansprüche 
aus was: aus Warenlieferung oder aus Werksliefervertrag?

2) Was wäre mit einer anderen Rechnung für die Prototypenherstellung. 
Bestehen dort Ansprüche aus einer Warenlieferung oder aus einem 
Werksliefervertrag?

Danke
Oliver
Gast #5252162
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Anmerkung: es gibt natürlich keine Bestellung wo einer der beiden 
Begriffe draufsteht. Lediglich eine Mail als Bestellung und eine 
Auftragsbestätigung - aber immer ohne den jeweiligen Begriff explizit zu 
erwähnen.
#5252569
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Gemeint sein dürfte ein Werklieferungsvertrag iSd § 651 BGB.
Dort kann man auch nachlesen, warum ein originäre Kaufvertrag 
(Warenlieferung) für den Anspruchsteller vorteilhaft ist.
Für das Mahnverfahren ist die Unterscheidung nicht wesentlich;  spannend 
wird es erst im streitigen Verfahren nach Widerspruch, wenn der 
Anspruchsgegner zB mangelnde Abnahme einredet.
Vertretbare Sachen dürften kaum der Gegenstand der Lieferung gewesen 
sein.
HTH

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