Evtl. hat hier jemand etwas mehr Ahnung, daher frage ich mal nach: Ich fülle gerade die Formulare für die Beantragung eines Mahnverfahrens aus. Kunde hat nicht gezahlt. Ich hänge fest an der Abgrenzung Warenlieferung und/oder Werksliefervertrag. Ich möchte nicht, dass hier evtl. Nachteile für mich entstehen. 2 Beispiele: 1) Die Ansprüche aus einer Rechnung die Posten mit Material, 200x Platinenbestückung und Nebenkosten wie Pastenblech enthält hat Ansprüche aus was: aus Warenlieferung oder aus Werksliefervertrag? 2) Was wäre mit einer anderen Rechnung für die Prototypenherstellung. Bestehen dort Ansprüche aus einer Warenlieferung oder aus einem Werksliefervertrag? Danke Oliver
Anmerkung: es gibt natürlich keine Bestellung wo einer der beiden Begriffe draufsteht. Lediglich eine Mail als Bestellung und eine Auftragsbestätigung - aber immer ohne den jeweiligen Begriff explizit zu erwähnen.
Frag einen Anwalt. Der kennt auch die entsprechenden Urteile zu dem Bereich. Ich würde mal auch Werkvertrag tippen. fchk
Gemeint sein dürfte ein Werklieferungsvertrag iSd § 651 BGB. Dort kann man auch nachlesen, warum ein originäre Kaufvertrag (Warenlieferung) für den Anspruchsteller vorteilhaft ist. Für das Mahnverfahren ist die Unterscheidung nicht wesentlich; spannend wird es erst im streitigen Verfahren nach Widerspruch, wenn der Anspruchsgegner zB mangelnde Abnahme einredet. Vertretbare Sachen dürften kaum der Gegenstand der Lieferung gewesen sein. HTH
Vorliegend kann somit ohne weiteres Werklieferungsvertrag angegeben werden. Im Zweifel hilft der freundliche Rechtspfleger von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes.
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