Habe meinen Master in Elektrotechnik angefangen, aber kam nicht wirklich voran (vielleicht 2-3 Module gemacht, nichts Bewegendes dabei) und eher Scheinstudent. Parallel dazu habe ich eine Werkstudenten-Tätigkeit angefangen, die zum Leben ausreicht, aber jetzt würde ich doch richtig anfangen zu arbeiten (also von 20h auf Vollzeit). Darf man rechtlich die Werkstudententätigkeit als Teilzeitarbeitsstelle nennen? Dann würde ich bei Bewerbungen meinen Master nicht nennen. Müsste jetzt schon das 5. oder 6. Semester sein.
Mit Verlaub,... Was spricht denn dagegen einfach ehrlich zu sein? Oder hast du es nicht so mit in den Spiegel schauen?
Istdochso schrieb: > Was spricht denn dagegen einfach ehrlich zu sein? Falls man länger als Regelstudienzeit gebraucht hat sollte man sich am besten auch nicht als Bachelor bewerben, sondern lieber putzen gehen.
Werkstudent schrieb: > Habe meinen Master in Elektrotechnik angefangen, aber kam nicht wirklich > voran (vielleicht 2-3 Module gemacht, nichts Bewegendes dabei) und eher > Scheinstudent. Parallel dazu habe ich eine Werkstudenten-Tätigkeit > angefangen, die zum Leben ausreicht, aber jetzt würde ich doch richtig > anfangen zu arbeiten (also von 20h auf Vollzeit). > > Darf man rechtlich die Werkstudententätigkeit als Teilzeitarbeitsstelle > nennen? Dann würde ich bei Bewerbungen meinen Master nicht Muss man nicht, auch Abschlüsse wie Deinen Bac. muss man nicht nennen. Man kann sich auch als komplett ungelernt und nicht der Landessprache mächtig verkaufen. So wie Günter Wallraff. IMHO eine ausgesprochen dämliche Idee. Selbst ein abgewürgtes Studium ist besser als gar kein Kontakt zu Höherer Bildung.
Ich habe mich ebenfalls für einen Vollzeitmaster eingeschrieben und arbeite nebenbei Vollzeit. Ich werde auf der Arbeit lernen. Zum Glück haben wir keine Kernarbeitszeit, sodass ich zu Pflichtveranstaltungen (Weg zw. Arbeit und Hochschule 15 min) gehen und zurückkommen kann.
Mesut Özil schrieb: > Ich habe mich ebenfalls für einen Vollzeitmaster eingeschrieben und > arbeite nebenbei Vollzeit. Als was denn? Integrationsbeauftragter? :))
Werkstudent schrieb: > Habe meinen Master in Elektrotechnik angefangen, aber kam nicht wirklich > voran (vielleicht 2-3 Module gemacht, nichts Bewegendes dabei) und eher > Scheinstudent. Parallel dazu habe ich eine Werkstudenten-Tätigkeit > angefangen, die zum Leben ausreicht, aber jetzt würde ich doch richtig > anfangen zu arbeiten (also von 20h auf Vollzeit). > > Darf man rechtlich die Werkstudententätigkeit als Teilzeitarbeitsstelle > nennen? Dann würde ich bei Bewerbungen meinen Master nicht nennen. > > Müsste jetzt schon das 5. oder 6. Semester sein. Ähh, wo ist dein Problem? Oder andrs: Ein Elektriker bildet sich per Fernstudium zum Techniker weiter. Dafür braucht der 4 Jahre. Er ist aber immer wieder AL in der Zeit, so um die 2 Jahre hat er dann echt VZ gearbeitet. Meinste einer könnte da was finden wenn der sagt er hat in de nvier Jahren bei Firma XY- gearbeitet?
Werkstudent schrieb: > Darf man rechtlich die Werkstudententätigkeit als Teilzeitarbeitsstelle > nennen? Arbeit als Werkstudent IST rechtlicht Teilzeitarbeit. Im Allgemeinen eine Teilzeitarbeitsstelle bei der besondere Konditionen im Bereich der Sozialversicherungen in Anspruch genommen werden, aber auch da kann es praktisch alles geben. Werkstudent ist eine rein Umgangssprachliche Bezeichnung und überhaupt nicht gesetzlich definiert. Es ist lediglich so das damit IN DEN MEISTEN Fällen ordentlich inmatrikulierte Studenten gemeint sind die einer Teilzeitarbeit nachgehen und damit unterhalb gewisser Grenzen bleiben (Stunden / Verdienst) und daher keiner oder nur eingeschränkter Sozialversicherungspflicht unterliegen. (Für Studenten gibt es da ein paar besonderen Ausnahmen) Aber selbst das kann jeder (bzw. auch jede Firma) für sich selbst definieren wie man lustig ist. Für den einen gehört dann noch dazu das die Tätigkeit Studienbezogen ist, bei der nächsten Firma gelten alle Aushilfen als Werkstudenten, auch die Oberstüfenschüler die nachmittags ein paar Kartons packen und gar nicht unter die besonderen Bedingungen für Studenten fallen. VIEL WICHTIGER als die Frage wie man die Arbeitszeitregelung betiteln soll ist aber doch die Frage WELCHEN INHALT die Arbeit hatte. Und dabei kannst du dir wirklich ins Knie schießen wenn du da Falschaussagen machst. (Auch wenn die Entdeckungswahrscheinlichkeit klein ist. Wobei man natürlich das ZEugnis nicht vergessen darf, kann sein das der neue AG das Abschlusszeugnis vom Vorjob noch nachfordert und der Vorabeitgeber dann dort "Werkstudent" statt das ebenfalls korrekte "Angestellter in Teilzeit" hineinschreibt) Wenn du in den 20h/Woche tatsächlich Ingenieurstätigkeiten (Programmierung, Entwicklung, Planung oder was auch immer) nachgegangen bist, als "fertiger" Bachelor ja nun nicht ganz unmöglich, dann kannst du natürlich ruhigen Gewissens vortragen das du 20h/Woche Teilzeit als Ing. gearbeitet hast. Schließlich geht es ja um die -in diesem Fall vorhandene- Erfahrung. Nicht um die Frage in welche Sozialkassen wie viel eingezahlt wurde. Hast du jedoch einfach nur Kabel nach Farben sortiert oder im Lager Kartons zerkleinert darfst du das mit der Ingenieurstätigkeit NICHT behaupten. Auch Das würde als Betrug gelten und der neue AG könnte die bei Aufdeckung einfach so vor die Tür setzen. Auch nach der Probezeit! Und zwar völlig unabhängig ob die Arbeitsstelle Vollzeit, Teilzeit oder was auch immer war. Gruß Carsten
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Carsten S. schrieb: > Werkstudent ist eine rein Umgangssprachliche Bezeichnung und überhaupt > nicht gesetzlich definiert. Na ja, es ist schon Fachsprache. Es ist der Begriff den zum Beispiel die Sozialversicherungen und das Bundessozialgericht verwenden um Personen zu beschreiben auf die ein bestimmter Satz von Vorschriften, gesetzlichen Regelungen und Urteilen des Bundessozialgerichts zutrifft. Die reden auch vom Werkstudentenprivileg wenn die Bedingungen für Versicherungsfreiheit erfüllt sind. Wichtig ist dabei auch, Zitat "nur solche Studierenden als Werkstudent versicherungsfrei sind, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, die also von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind." Hier sehe ich das eigentliche Problem. Er sagt selbst von sich öffentlich er war >> eher Scheinstudent Nicht das jemand ihm wegen Betrug der Sozialversicherungen ans Bein pinkelt. Besonders, wenn er seine Tätigkeit selber plötzlich nur noch als >> Teilzeitarbeitsstelle bezeichnet, was vom Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht nach Student klingt. > Aber selbst das kann jeder (bzw. auch jede Firma) für sich selbst > definieren wie man lustig ist. Wie gesagt, spätestens bei den Sozialkassen ist Schluss mit Privatdefinitionen.
Werkstudent schrieb: > Habe meinen Master in Elektrotechnik angefangen, aber kam nicht wirklich > voran Moin Jusuf, endlich weg von der Pfandflaschen-Sammelei? Du wagst einen Neustart? Ich drück dir sämtliche Daumen!
> Re: Werkstudententätigkeit als Teilzeit "verkaufen"
Auf Inbetriebnahme kannst du auch einen Knastaufenthalt als
Auslands-Inbetriebnahme verkaufen. Kein Problem.
Kommt gut an, vor allem wenn die Inbetriebnahme in Ländern wie Syrien,
Nigeria oder Afghanistan ist.
An meiner Uni (KIT) und scheinbar in ganz BW darf die wöchentliche Arbeitszeit 20h nicht überschreiten. Zitat Studierendenservice: Die Aufnahme einer Berufstätigkeit während des Studiums muss umgehend beim Studierendenservice angezeigt werden. Auch eine Änderung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit muss gemeldet werden. Bitte legen Sie Ihrem Sachbearbeiter im Studierendenservice Nachweise vor, aus denen der Umfang und die Dauer Ihrer beruflichen Tätigkeit hervorgehen. Auf Basis von §60 Absatz 2 Nr. 4 LHG wird eine regelmäßige Berufstätigkeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche als mit dem Studium vereinbar angesehen. Eine regelmäßig darüber hinaus gehende berufliche Tätigkeit ist in der Regel unzulässig. Dies wird im Einzelfall auf Basis der vorliegenden Angaben vom Studierendenservice überprüft.
Das ist doch Bullshit. Hier war es so: Assistelle(20h/w), Werkstudent(16h/w) u kurzfristige Beschäftigung am WE(10h/w). Bis auf die Abzüge (Krankenkasse und co) kein Problem. Master >1,5 mit Auszeichnung in 4 Sem ging trotzdem. Hintergrund: wurde sich im Bachelor eben schon darum gekümmert anstatt auf der faulen Haut zu liegen. Die Jammerfraktion kann man sich echt nicht mehr geben. Die bekommen ja gar nichts auf die Reihe. Und ja, Familie war da und Drittmittelprojekte/Paper gingen raus. Komischerweise war dann auch eine Festanstellung bzw. die Bewerberei absolut kein Problem. So viel zum Fachkräftemangel.
Werkstudent schrieb: > Darf man rechtlich die Werkstudententätigkeit als Teilzeitarbeitsstelle > nennen? Dann würde ich bei Bewerbungen meinen Master nicht nennen. Dir geht es um den Lebenslauf? Trag da doch einfach ein, was du gemacht hast (Werkstudent und Master) und gut ist. Deine persönliche Priorisierung gehört ins Anschreiben.
Dennis schrieb: > An meiner Uni (KIT) und scheinbar in ganz BW darf die wöchentliche > Arbeitszeit 20h nicht überschreiten. > > Zitat Studierendenservice: > Die Aufnahme einer Berufstätigkeit während des Studiums muss umgehend > beim Studierendenservice angezeigt werden. Auch eine Änderung des > Umfangs der beruflichen Tätigkeit muss gemeldet werden. Bitte legen Sie > Ihrem Sachbearbeiter im Studierendenservice Nachweise vor, aus denen der > Umfang und die Dauer Ihrer beruflichen Tätigkeit hervorgehen. Auf Basis > von §60 Absatz 2 Nr. 4 LHG wird eine regelmäßige Berufstätigkeit im > Umfang von 20 Stunden pro Woche als mit dem Studium vereinbar angesehen. > Eine regelmäßig darüber hinaus gehende berufliche Tätigkeit ist in der > Regel unzulässig. Dies wird im Einzelfall auf Basis der vorliegenden > Angaben vom Studierendenservice überprüft. Lol, gehts noch? Was geht es die Uni an was und wie lang ich arbeite? Wie lächerlich ist das denn??? Ist der Auszug echt?
Peter schrieb: > Lol, gehts noch? Was geht es die Uni an was und wie lang ich arbeite? > Wie lächerlich ist das denn??? Ist der Auszug echt? Ja, Das Zitat ist echt! (Kann man bei Textauszügen innerhalb weniger Sekunden dadurch überprüfen das man diese komplett bei Google oder ähnlichen Suchmaschinen als Suchbegriff eingibt. Natürlich Copy & Paste) Die Rechtsgrundlage ist dort auch genannt: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) §80 Abs. 2 Nr. 4 >(2) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 ist zu versagen, wenn > [...] > 4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis > steht oder sonst beruflich tätig ist, es sei denn, dass sie nachweist, dass > sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu > widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen, Die 20h sind somit nicht direkt festgelegt sondern werden eher als Richtwert betrachtet bis zu dem die parallele Arbeit generell als unproblematisch angesehen wird. Alles darüber hinaus muss im Einzelfall entschieden werden. In NRW gibt es eine solche Beschränkung NICHT. Über die Sinnhaftigkeit kann man sicher streiten. Bei beschränkungsfreien Studiengängen wo jeder die Grundvorraussetzungen erfüllende Bewerber einen Studienplatz bekommen kann halte ich diese Beschränkung für ABSOLUT UNNÖTIG und ungerecht. Wenn jemamd trotz paralleler Arbeit sein Studium schafft ist doch alles bestens. Egal wie viele Stunden er macht. Und wenn er/sie doch so viel arbeitet das er/sie kaum noch zum studieren kommt schadet er/sie auch niemanden ausser sich selbst. Dann ist es im Vorlesungssaal etwas leerer und damit ruhiger. Aber derselbe Platz wäre doch auch leergeblieben wenn die Person gar nicht zugelassenen worden wäre. Es wurde ja niemand deswegen unnötig abgelehnt. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist es jedoch vielleicht etwas anderes. Wenn da jemand angenommen wird der dann aber später absehbar so viel arbeitet das die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses sehr gering wird, und dieser dann irgendwann nur noch ein Karteistudent ist, dann bedeutet dies das er einen Studienplatz blockiert der ansonsten an jemand gegangen wäre der das Studium etwas ernster genommen hätte. Daher könnte ICH mich mit einer solchen Regelung nur für Zugangsbeschränkte Studienplätze im Gegensatz zu einer solchen Regelung für alle Studienplätze durchaus anfreunden. Allerdings sollte auch in dem Fall nicht nur die Stundenzahl alleine entscheident sein. Zumal man die Auswirkungen auf das Studium ja nicht nur an den Stunden festmachen kann, sondern die tatsächliche Arbeitsbelastung, die Studiennähe der Tätigkeit und vor allem auch die Persöhnlichkeit des Studierenden eine große Rolle spielen. Jemand der ein Ing. Studium absolviert und 20h/Woche als "Springer" mit fast nicht planbaren Arbeitszeiten im Cafee kellnert wird trotz weniger Arbeitszeit vermutlich stärker eingeschränkt als der Kommilitone der 28h/Woche, gut auf seine Veranstaltungszeiten abgestimmt, im klimatisierten Büro den dortigen Entwicklern zuarbeitet oder gar selbst kleine Projekte übernimmt und als Bonus von den Kollegen, die vielleicht auch gerade mal zwei drei Jahre genau denselben Studiengang besucht haben, auch noch bei Verständnisproblemen zum Studieninhalt die noch offenen Fragen ausführlich in 1-1 Nachhilfe beantwortet bekommt. Genau so macht es doch einen Unterschied ob jemand komplett alleinstehend ist und sich wirklich um alles von Einkaufen, waschen, putzen und Behördengänge selbst kümmern muss, ob jemand mit einem Partner zusammenlebt und man sich die Dinge so passend aufteilen kann das derjenige der gerade im Stress ist sich auch mal etwas zurücknehmen kann, oder ob jemand noch im Elternhaus wohnt und dort vielleicht komplett von den häuslichen Pflichten entbunden ist so lange er sich im Studium anstrengt. Von den Fragen der sonstigen Freizeitgestaltung ganz zu schweigen. Aber das ist im Grunde alles "Off Topic"... Gruß Carsten
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