Hallo,
wie verhält sich denn die Sache mit den Amateurfunkverbindungen. Da gibt
es ja durchaus Veröffentlichungen über Verbindungen (nicht nur LoTW).
Also quasi ein online Logbuch . Darf ich sowas noch veröffentlichen
auf meiner Website oder muss ich nun jeden Funkpartner fragen, ob ich
die Tatsache der Funkverbindung (mit Rufzeichen, evtl. Locator)
veröffentlichen darf und muss ihn auch noch über seine Rechte bzgl. der
Datenspeicherung informieren?
Gruß
Amateurfunk ist öffentlich gesprochenes Wort.
Also mmn. ist die Tatsache der Verbindung Metadaten und Inhalt nicht
geschützt.
Fragt sich dann zusätzlich, welches nationale Recht da angewendet werden
soll.
Keine Rechtsberatung - alles Privatmeinung.
Test schrieb:> muss ich nun jeden Funkpartner fragen, ob ich> die Tatsache der Funkverbindung (mit Rufzeichen, evtl. Locator)> veröffentlichen darf
Ja, musst du wohl. Ein Rufzeichen fällt sicher unter personenbezogene
Daten. Dazu ein Zitat aus der Webiste "Das Örtliche":
Die Veröffentlichung Ihrer Daten erfolgt deshalb, weil Sie bei Ihrem
Telekommunikationsanbieter angegeben haben, in einem öffentlichen
Teilnehmerverzeichnis mit diesen Angaben aufgeführt zu werden (Art. 6
Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit §§ 104,
105 des Telekommunikationsgesetzes)
Du siehst also, selbst das Telefonbuch unterliegt der DSGVO. Die Zeiten
haben sich geändert.
Georg
Mach doch mal den Spaß und funke "ab jetzt wird alles aufgezeichnet wer
nicht damit einverstanden ist, muss den Funkbetrieb eben einstellen!"
Kenne mich mit den Gesetzen oder Verordnungen des Amateurfunks nicht aus
das Fernmeldegeheimnis schließt aber Funk mit ein, da spricht man dann
nur von unbefugt.
Ich weiß nicht wie sich die Zahl der Funkamateure verhält, aber ich
glaube nicht, daß davon noch so viele übrig sind. Auf jeden Fall ist die
Nennung des Locators schon eine recht genaue Positionsangabe (deren
Genauigkeit sich bei Bedarf auch noch steigern lässt). Wenn in dem Feld
nicht gerade eine größere Stadt liegt, sondern vielleicht nur Wald und
drei kleine Dörfer, dann wäre es durchaus möglich, es bei Bedarf nach
dem Funker abzusuchen und Spargelernte zu betreiben. So viele
Amateurfunk-Antennen stehen ja nicht mehr in der Gegend herum, seit es
Handy und Internet gibt, dürfte ihre Zahl stark rückläufig sein.
Thomas O. schrieb:> Kenne mich mit den Gesetzen oder Verordnungen des Amateurfunks nicht aus
Dann solltest du dich mit Äußerungen darüber zurückhalten.
> das Fernmeldegeheimnis schließt aber Funk mit ein, da spricht man dann> nur von unbefugt.
Öffentlicher Funk (und Amateurfunk gehört dazu) ist vom
Fernmeldegeheimnis ausdrücklich ausgeschlossen.
Allerdings geht's hier nicht um die Frage, ob man das mithören darf (das
ist unstrittig), sondern es geht um die Veröffentlichung gewissermaßen
der Verbindunsdaten (nicht -Inhalte). Problematisch ist es dabei
höchstens, dass man durch automatisierte Auswertung solch eines Logbuchs
natürlich von den QSO-Partnern Profile erstellen kann, bspw. ob er
während der Zeit, zu der andere üblicherweise arbeiten, gefunkt hat.
Ansonsten gibt's Online-Logbücher wie Sand am Meer.
Jörg W. schrieb:> Allerdings geht's hier nicht um die Frage, ob man das mithören darf (das> ist unstrittig), sondern es geht um die Veröffentlichung gewissermaßen> der Verbindunsdaten (nicht -Inhalte). Problematisch ist es dabei> höchstens, dass man durch automatisierte Auswertung solch eines Logbuchs> natürlich von den QSO-Partnern Profile erstellen kann, bspw. ob er> während der Zeit, zu der andere üblicherweise arbeiten, gefunkt hat.
Ganz so leicht würde ich das nicht nehmen. Die Tatsache, dass das
Fernmeldegeheimnis nicht anwendbar ist, bedeutet nicht, dass überhaupt
keine schutzwürdigen persönlichen Daten betroffen sind. Niemand kann
Dich daran hindern, Listen zu führen, wer in Deiner Wohnstraße (oder vor
dem örtlichen Bordell) wann geparkt hat, veröffentlichen solltest Du das
aber besser nicht.
> Ansonsten gibt's Online-Logbücher wie Sand am Meer.
Du würdest nicht glauben wollen, wie viele Zeitgenossen falsch parken,
Freitags Fleisch essen oder das Finanzamt beschummeln. Auch alles eine
Frage der Risikoabwägung.
Percy N. schrieb:> Die Tatsache, dass das Fernmeldegeheimnis nicht anwendbar ist, bedeutet> nicht, dass überhaupt keine schutzwürdigen persönlichen Daten betroffen> sind.
Das ist richtig.
Zum anderen: wenn ich nur meine Verbindungen auf diese Weise
darstelle, dann sind die Daten der QSO-Partner ja eher zufällig
gestreut, sodass ich auf diese Weise in erster Linie meine eigenen
schutzwürdigen persönlichen Daten preisgebe (meine Aktivitätszeiten),
während man aus diesem einen Log kaum eine nennenswerte Sammlung
schutzwürdiger Daten ausgewählter QSO-Partner erstellen kann. Diese
haben ja außer mit mir dann auch noch mit vielen anderen Partnern
Kontakt gehabt.
Ich halte hier weder die Zulässigkeit noch die Unzulässigkeit einer
derartigen Veröffentlichung für völlig offensichtlich.
Naja, es wäre schon peinlich, wenn man den ersten Platz beim DX-Contest
gewinnt, wenn man doch ausgerechnet an diesem Tag "krank geschrieben"
war ;-)
Aber: Asche auf mein Haupt. - Ich habe auch mal die Schule geschwänzt
und zwar um die Lizenzprüfung abzulegen.