Forum: Offtopic [Datenschutz] Amateurfunkverbindungen veröffentlichen


von Test (Gast)


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Hallo,

wie verhält sich denn die Sache mit den Amateurfunkverbindungen. Da gibt 
es ja durchaus Veröffentlichungen über Verbindungen (nicht nur LoTW). 
Also quasi ein online Logbuch . Darf ich sowas noch veröffentlichen 
auf meiner Website oder muss ich nun jeden Funkpartner fragen, ob ich 
die Tatsache der Funkverbindung (mit Rufzeichen, evtl. Locator) 
veröffentlichen darf und muss ihn auch noch über seine Rechte bzgl. der 
Datenspeicherung informieren?

Gruß

: Verschoben durch Moderator
von michi42 (Gast)


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Amateurfunk ist öffentlich gesprochenes Wort.
Also mmn. ist die Tatsache der Verbindung Metadaten und Inhalt nicht 
geschützt.
Fragt sich dann zusätzlich, welches nationale Recht da angewendet werden 
soll.
Keine Rechtsberatung - alles Privatmeinung.

von georg (Gast)


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Test schrieb:
> muss ich nun jeden Funkpartner fragen, ob ich
> die Tatsache der Funkverbindung (mit Rufzeichen, evtl. Locator)
> veröffentlichen darf

Ja, musst du wohl. Ein Rufzeichen fällt sicher unter personenbezogene 
Daten. Dazu ein Zitat aus der Webiste "Das Örtliche":

Die Veröffentlichung Ihrer Daten erfolgt deshalb, weil Sie bei Ihrem 
Telekommunikationsanbieter angegeben haben, in einem öffentlichen 
Teilnehmerverzeichnis mit diesen Angaben aufgeführt zu werden (Art. 6 
Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit §§ 104, 
105 des Telekommunikationsgesetzes)

Du siehst also, selbst das Telefonbuch unterliegt der DSGVO. Die Zeiten 
haben sich geändert.

Georg

von michi42 (Gast)


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von Thomas (kosmos)


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Mach doch mal den Spaß und funke "ab jetzt wird alles aufgezeichnet wer 
nicht damit einverstanden ist, muss den Funkbetrieb eben einstellen!"

Kenne mich mit den Gesetzen oder Verordnungen des Amateurfunks nicht aus 
das Fernmeldegeheimnis schließt aber Funk mit ein, da spricht man dann 
nur von unbefugt.

von Ben B. (Firma: Funkenflug Industries) (stromkraft)


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Ich weiß nicht wie sich die Zahl der Funkamateure verhält, aber ich 
glaube nicht, daß davon noch so viele übrig sind. Auf jeden Fall ist die 
Nennung des Locators schon eine recht genaue Positionsangabe (deren 
Genauigkeit sich bei Bedarf auch noch steigern lässt). Wenn in dem Feld 
nicht gerade eine größere Stadt liegt, sondern vielleicht nur Wald und 
drei kleine Dörfer, dann wäre es durchaus möglich, es bei Bedarf nach 
dem Funker abzusuchen und Spargelernte zu betreiben. So viele 
Amateurfunk-Antennen stehen ja nicht mehr in der Gegend herum, seit es 
Handy und Internet gibt, dürfte ihre Zahl stark rückläufig sein.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Thomas O. schrieb:
> Kenne mich mit den Gesetzen oder Verordnungen des Amateurfunks nicht aus

Dann solltest du dich mit Äußerungen darüber zurückhalten.

> das Fernmeldegeheimnis schließt aber Funk mit ein, da spricht man dann
> nur von unbefugt.

Öffentlicher Funk (und Amateurfunk gehört dazu) ist vom 
Fernmeldegeheimnis ausdrücklich ausgeschlossen.

Allerdings geht's hier nicht um die Frage, ob man das mithören darf (das 
ist unstrittig), sondern es geht um die Veröffentlichung gewissermaßen 
der Verbindunsdaten (nicht -Inhalte). Problematisch ist es dabei 
höchstens, dass man durch automatisierte Auswertung solch eines Logbuchs 
natürlich von den QSO-Partnern Profile erstellen kann, bspw. ob er 
während der Zeit, zu der andere üblicherweise arbeiten, gefunkt hat. 
Ansonsten gibt's Online-Logbücher wie Sand am Meer.

von Percy N. (vox_bovi)


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Jörg W. schrieb:
> Allerdings geht's hier nicht um die Frage, ob man das mithören darf (das
> ist unstrittig), sondern es geht um die Veröffentlichung gewissermaßen
> der Verbindunsdaten (nicht -Inhalte). Problematisch ist es dabei
> höchstens, dass man durch automatisierte Auswertung solch eines Logbuchs
> natürlich von den QSO-Partnern Profile erstellen kann, bspw. ob er
> während der Zeit, zu der andere üblicherweise arbeiten, gefunkt hat.

Ganz so leicht würde ich das nicht nehmen. Die Tatsache, dass das 
Fernmeldegeheimnis nicht anwendbar ist, bedeutet nicht, dass überhaupt 
keine schutzwürdigen persönlichen Daten betroffen sind. Niemand kann 
Dich daran hindern, Listen zu führen, wer in Deiner Wohnstraße (oder vor 
dem örtlichen Bordell) wann geparkt hat, veröffentlichen solltest Du das 
aber besser nicht.

> Ansonsten gibt's Online-Logbücher wie Sand am Meer.

Du würdest nicht glauben wollen, wie viele Zeitgenossen falsch parken, 
Freitags Fleisch essen oder das Finanzamt beschummeln. Auch alles eine 
Frage der Risikoabwägung.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Percy N. schrieb:
> Die Tatsache, dass das Fernmeldegeheimnis nicht anwendbar ist, bedeutet
> nicht, dass überhaupt keine schutzwürdigen persönlichen Daten betroffen
> sind.

Das ist richtig.

Zum anderen: wenn ich nur meine Verbindungen auf diese Weise 
darstelle, dann sind die Daten der QSO-Partner ja eher zufällig 
gestreut, sodass ich auf diese Weise in erster Linie meine eigenen 
schutzwürdigen persönlichen Daten preisgebe (meine Aktivitätszeiten), 
während man aus diesem einen Log kaum eine nennenswerte Sammlung 
schutzwürdiger Daten ausgewählter QSO-Partner erstellen kann. Diese 
haben ja außer mit mir dann auch noch mit vielen anderen Partnern 
Kontakt gehabt.

Ich halte hier weder die Zulässigkeit noch die Unzulässigkeit einer 
derartigen Veröffentlichung für völlig offensichtlich.

von Marek N. (Gast)


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Naja, es wäre schon peinlich, wenn man den ersten Platz beim DX-Contest 
gewinnt, wenn man doch ausgerechnet an diesem Tag "krank geschrieben" 
war ;-)

Aber: Asche auf mein Haupt. - Ich habe auch mal die Schule geschwänzt 
und zwar um die Lizenzprüfung abzulegen.

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