Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Klausel Arbeitsvertrag


von anonymous (Gast)


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Hallo allerseits, ich habe ein Vertragsangebot als Werkstudent 
vorliegen. Darin befindet sich vollgende Klausel die mir etwas schräg 
erscheint. Was genau bedeutet das für den AN?

"Durch die Werkstudententätigkeit wird kein Dienstverhältnis im Sinne 
des Arbeits- und Tarifrechts oder faktisches Arbeitsverhältnis 
begründet. Aus der Tätigkeit können keine vermögensrechtlichen Ansprüche 
gegen den Betrieb hergeleitet werden."

von Jörg R. (solar77)


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anonymous schrieb:
> Was genau bedeutet das für den AN?
>
> "Durch die Werkstudententätigkeit wird kein Dienstverhältnis im Sinne
> des Arbeits- und Tarifrechts oder faktisches Arbeitsverhältnis
> begründet. Aus der Tätigkeit können keine vermögensrechtlichen Ansprüche
> gegen den Betrieb hergeleitet werden."

Nun, es bedeutet:

Durch die Werkstudententätigkeit wird kein Dienstverhältnis im Sinne
des Arbeits- und Tarifrechts oder faktisches Arbeitsverhältnis
begründet. Aus der Tätigkeit können keine vermögensrechtlichen Ansprüche
gegen den Betrieb hergeleitet werden."

Jetzt klar??

von Opa_Hoppelmann (Gast)


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Hatte mal so eine im Vertrag, dass ich mich nicht mit Klaus gleichzeitig 
auf der Behindertentolette aufhalten darf.

von Alex G. (dragongamer)


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Ist die Werkstudententätigkeit unbezahlt, also reines Praktikum?
Das ist es was ich jedenfalls daraus herauslese.
Wenn gleichzeitig ein Gehalt vereinbart wurde, wäre das seltsam.
Wenn dies der Fall ist, frag am besten einfach nach. Es ist normal dass 
man bei seinen ersten paar Verträgen, stutzig wird.

EDIT: Könnte auch eine Klausel sein, die die Firma von der Pflicht 
befreit, den Mindestlohn einhalten zu müssen (der kann bei Studenten 
umgangen werden).

: Bearbeitet durch User
von Felix R. (felix_r698)


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Opa_Hoppelmann schrieb:
> Hatte mal so eine im Vertrag, dass ich mich nicht mit Klaus gleichzeitig
> auf der Behindertentolette aufhalten darf.

So eine Klausel dürfte wohl aber nichtig sein.
Zumindest dann, wenn ihr dort nicht allzu lange braucht.

von Irgendwer (Gast)


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...wen der Laden pleite macht oder den Standort schließt ober so hast du 
keine Anspruch auf eine Abfindung oder dergleichen.

von Georg M. (g_m)


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anonymous schrieb:
>  Was genau bedeutet das für den AN?

Dass er kein AN ist.

von Hannes J. (Firma: _⌨_) (pnuebergang)


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anonymous schrieb:
> "Durch die Werkstudententätigkeit wird kein Dienstverhältnis im Sinne
> des Arbeits- und Tarifrechts oder faktisches Arbeitsverhältnis
> begründet. Aus der Tätigkeit können keine vermögensrechtlichen Ansprüche
> gegen den Betrieb hergeleitet werden."

Rechtsberatung, hier in diesem Forum? Aus mehreren Gründen keine gute 
Idee.

Als juristischer Laie kann ich dir nur meinen Eindruck geben: Das 
Stinkt.

"faktischs Arbeitsverhältnis" scheint ein juristischer Begriff zu sein 
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/faktisches-arbeitsverhaeltnis_idesk_PI10413_HI521064.html 
und nicht das zu bedeuten was man als Laie glaubt.

Wenn ich mir noch 
https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstvertrag_(Deutschland) durchlese, 
dann frage ich mich, was die Klausel in einem Werkvertrag soll, und ob 
man dich um Ansprüche bescheißen möchte.

Hätte ich vor Jahrzehnten als Student einen solchen Vertrag 
unterschrieben? Das wäre auf den Rest angekommen. Wie dringend brauchst 
du den Job? Wie gut ist die Bezahlung? Wie interessant ist der Job? Was 
für Alternativen hast du?

Rein theoretisch, sollte der Fall eintreten, dass man dich um Ansprüche 
wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bescheißt, kannst du damit 
leben oder wird es zur persönlichen Katastrophe? Hast du notfalls den 
Willen, die Nerven und die Möglichkeiten Ansprüche juristisch 
durchzusetzen?

Beitrag #5605897 wurde von einem Moderator gelöscht.
von Fpgakuechle K. (Gast)


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Stopft man die Formulierung in google kommt dieses raus:
https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.frag-einen-anwalt.de/Praktikantenvertrag--f118205.html%3Famphtml%3D1&ved=2ahUKEwjc88Wj0bLeAhUOCuwKHRFoDL4QFjAEegQIBRAB&usg=AOvVaw3w16GsCpGBal0VKyBFnhCn&ampcf=1

Also die übliche Formulierung die ein Praktikum von einem Arbeitsvertrag 
abgegrenzt. Unterschiede gibt es u.a. hinsichtlich Urlaubsanspruch, 
Kündigungsfristen etc. .

MfG,

von Fpgakuechle K. (Gast)


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Hannes J. schrieb:
> Klausel in einem Werkvertrag soll,

IMHO handelt es sich nicht um einen Werkvertrag (der die Anfertigung und 
Abgabe eines Werkes beinhaltet) sondern um einen Dienstvertrag (unter 
Ausschluss einger Tarifklauseln).
MfG,

von anonymous (Gast)


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Es wurde ein Stundenlohn vereinbart, der deutlich über dem Mindestlohn 
liegt. Kann der AG so Urlaubsanspruch umgehen?

von Fpgakuechle K. (Gast)


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anonymous schrieb:
> Es wurde ein Stundenlohn vereinbart, der deutlich über dem Mindestlohn
> liegt. Kann der AG so Urlaubsanspruch umgehen?

Es geht doch hier um eine Werksstudententätigkeit, also eine Tätigkeit 
neben dem Studium. Als Student hat man keinen Urlaub sondern 
Vorlesungsfreie Zeit. Und der Vertrag regelt wie du in dieser 
vorlesungsfreie Zeit entgeltlich und Berufspraxisorientiert arbeiten 
kannst. Falls du Urlaub machen willst dann musst du Anwesentheitszeiten 
eben passend vereinbaren . Und zu Urlaubsanspruch für Werksstudenten 
kannst du dich auch gerne von Studentenwerk, Fachschaft und google 
beraten lassen.

von Georg M. (g_m)


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anonymous schrieb:
> Es wurde ein Stundenlohn vereinbart, der deutlich über dem Mindestlohn
> liegt. Kann der AG so Urlaubsanspruch umgehen?

Eigentlich ist die Erholungsnotwendigkeit physiologisch bedingt und 
hängt von der Arbeitsbelastung(Arbeitszeit) ab und nicht vom Entgelt. 
Deswegen heißt es "Erholungsurlaub" (BUrlG).

https://www.lohnundgehalt-magazin.de/fragen-aus-den-argen/urlaubsanspruch-werkstudent

von Dennis (Gast)


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Finger weg

von Rainer Z. (mrpeak)


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anonymous schrieb:
> "Durch die Werkstudententätigkeit wird kein Dienstverhältnis im Sinne
> des Arbeits- und Tarifrechts oder faktisches Arbeitsverhältnis
> begründet. Aus der Tätigkeit können keine vermögensrechtlichen Ansprüche
> gegen den Betrieb hergeleitet werden."

IMHO ist die Motivation des AG keine Sozialversicherungsbeiträge für 
dich zahlen zu müssen. Ähnlich wie bei Studenten, die PFLICHTpraktikum 
oder Abschlussarbeit im Unternehmen schreiben. Nur ist im Vergleich dazu 
die Tätigkeit als Werkstudent i.d.R. nicht in der Prüfungsordnung 
vorgeschrieben. Daher die Klausel?!

von IchGlaubeEsNicht (Gast)


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von Cerberus (Gast)


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Das Zeugnis für die Werksstudententätigkeit ist nach Auffassung
der Firmen als Lohn genug zu betrachten. Das muss halt verdient
werden, dass es als Empfehlung nutzt.
Voraussetzung ist natürlich, dass das Zeugnis vorzeigbar ist.
Gilt übrigens auch für Praktikumszeugnisse und alle anderen
Zertifikate. Ohne braucht man sich gar nicht erst bewerben.

Man kann nur hoffen, dass die DSGVO diese Seilschaften knackt,
denn warum soll man sich diesem Joch unterwerfen.

von Ingenier 4.0 (Gast)


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Vorsicht. Die wollen dich über den Tisch ziehen. So ein Ausbeuterladen!

von Zocker_54 (Gast)


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> Autor: Dennis (Gast)
> Datum: 01.11.2018 13:03

> Finger weg

Hand auch.

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