Forum: www.mikrocontroller.net Marktplatzbetreiber - Datenerfassung Gesetz / 2019


von Franz R. (Gast)


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Hi,

ich betreibe ja selber ein Forum und wir haben auch einen privaten 
Flohmarkt in dem selbigen.
ich frage mich ob dieses Gesetz nun auch mich als Privatperson betrifft 
?

https://www.juraforum.de/gesetze/ustg/22f-besondere-pflichten-fuer-betreiber-eines-elektronischen-marktplatzes

Bzw diese Platform und andere welche einen Flohmarkt/Private Tauschbörse 
anbieten.

Wenn man Unternehmer ausschließt kann man sich die Datenerfassung also 
sparen ?
Ich werde daraus nicht Schlau.

Grüße

Matthias

: Verschoben durch User
von Bernd M. (bernte_one)


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"die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet 
worden sind"


sollte für dein flohmarkt bereich nicht zutreffen
ich denke das wird eher für so markplätze sein wo man durch anklicken 
eines buttons ein gebot abgibt oder einen sofortkauf tätigt, da der kauf 
somit zu stande kommt

wenn du nur eine plattform betreibst (ähnlich schwarzes brett)
wo leute zwar zusammenfinden, aber alles weitere unter 4-augen 
stattfindet dann sollte die gesetzl. regelung wohl keine anwendnung 
finden

: Bearbeitet durch User
von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Matthias W. schrieb:
> ob dieses Gesetz nun auch mich als Privatperson betrifft?

Wenn du von dort auf §25e weitergehst, findest du die Definition eines 
„elektronischen Marktplatzes“.

Die macht keinen Unterschied, ob du nun diesen „Marktplatz“ selbst als 
Unternehmer betreibst oder nicht.

> Wenn man Unternehmer ausschließt

Könnte gehen, sofern der Ausschluss auch wirksam ist. Ich vermute mal, 
dass es dabei das Minimum ist, dass du das nicht nur irgendwo im 
„Kleingedruckten“ stehen hast, sondern dass du auch aktiv zumindest dann 
gegen gewerbliche Angebote vorgehst, sowie du davon Kenntnis erhälst.

von Franz R. (Gast)


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§ 25e Abs. 5 UStG enthält die Definition des elektronischen Markplatzes, 
der unter die neu eingeführten gesetzlichen Regelungen fällt. Nicht 
unter die Regelungen fallen elektronische Marktplätze, die das 
vorgesehene Erfordernis, dass es einem Dritten, der nicht Betreiber des 
elektronischen Marktplatzes ist, ermöglicht wird, über diesen 
elektronischen Marktplatz Umsätze auszuführen, nicht erfüllen (sog. 
Vermittlungsmarktplatz, der die Funktion eines „Schwarzen Brettes“ 
übernimmt). In diesen Fällen kann sich der Nutzer über bestehende 
Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem möglichen 
Vertragspartner aufnehmen. Das für einen Umsatz i. S. d. UStG 
erforderliche Rechtsgeschäft wird nicht auf der Vermittlungsplattform 
rechtlich begründet, sondern über einen anderen Weg und zu einem anderen 
Zeitpunkt.

Grundlage für die rechtliche Begründung einer Lieferung ist ein 
Kaufvertrag. Zivilrechtlich kommt ein Kaufvertrag durch übereinstimmende 
Willenserklärung, Angebot und Annahme der den Vertrag schließenden 
Parteien (Verkäufer/Lieferer und Käufer/Lieferempfänger) zustande. Eine 
Lieferung gilt als auf einem elektronischen Marktplatz rechtlich 
begründet, wenn der Kaufvertrag mit Hilfe eines automatisierten 
Bestellvorgangs zustande gekommen ist, der auf dem elektronischen 
Marktplatz durchgeführt wurde.
---------------


Hat sich damit wohl erledigt.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Matthias W. schrieb:
> Eine Lieferung gilt als auf einem elektronischen Marktplatz rechtlich
> begründet, wenn der Kaufvertrag mit Hilfe eines automatisierten
> Bestellvorgangs zustande gekommen ist, der auf dem elektronischen
> Marktplatz durchgeführt wurde.

Gut, das ist dann eindeutig.

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