§ 25e Abs. 5 UStG enthält die Definition des elektronischen Markplatzes,
der unter die neu eingeführten gesetzlichen Regelungen fällt. Nicht
unter die Regelungen fallen elektronische Marktplätze, die das
vorgesehene Erfordernis, dass es einem Dritten, der nicht Betreiber des
elektronischen Marktplatzes ist, ermöglicht wird, über diesen
elektronischen Marktplatz Umsätze auszuführen, nicht erfüllen (sog.
Vermittlungsmarktplatz, der die Funktion eines „Schwarzen Brettes“
übernimmt). In diesen Fällen kann sich der Nutzer über bestehende
Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem möglichen
Vertragspartner aufnehmen. Das für einen Umsatz i. S. d. UStG
erforderliche Rechtsgeschäft wird nicht auf der Vermittlungsplattform
rechtlich begründet, sondern über einen anderen Weg und zu einem anderen
Zeitpunkt.
Grundlage für die rechtliche Begründung einer Lieferung ist ein
Kaufvertrag. Zivilrechtlich kommt ein Kaufvertrag durch übereinstimmende
Willenserklärung, Angebot und Annahme der den Vertrag schließenden
Parteien (Verkäufer/Lieferer und Käufer/Lieferempfänger) zustande. Eine
Lieferung gilt als auf einem elektronischen Marktplatz rechtlich
begründet, wenn der Kaufvertrag mit Hilfe eines automatisierten
Bestellvorgangs zustande gekommen ist, der auf dem elektronischen
Marktplatz durchgeführt wurde.
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Hat sich damit wohl erledigt.