Forum: PC Hard- und Software Usedsoft - Server 2016!


von Paul (Gast)


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Hallo zusammen,

ich benötige eine Server 2016 Lizenz. Nun habe ich folgendes gefunden:
https://www.usedsoft-shop.com/Server/Microsoft-Windows-Server/Microsoft-Windows-Server-2016/Microsoft-Windows-Server-2-Core-2016-Standard-Volumenlizenz-inkl-DVD.html

Ist das eigentlich legal, illegal, halblegal?

Ich bin sehr klein, also zu mir kommen wird keiner aber wird dann die 
Lizenz evlt. einfach mal irgendwas gesperrt?

Danke Gruß


PS. Was passiert eigentlich mit meinem Server wenn die Lizenze gesperrt 
wird?

von 2zu16 (Gast)


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steht doch deutlich drin:

da sind 2 Core-Lizenzen, Du brauchst aber mindestens 16 pro Server ...

von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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Paul schrieb:
> Ist das eigentlich legal, illegal, halblegal?

Das ist eine Volumenlizenz. Die kann man ohne einen entsprechenden 
Volumenlizenzvertrag zu haben, gar nicht kaufen.

Ohne eine Umwandlung dieser Lizenz in eine Einzel- (d.h. 
"retail"-Lizenz) kannst Du diese Lizenz nicht sinnvoll verwenden. Eine 
Eigenschaft von Volumenlizenzen ist der zur Lizenz gehörende 
Aktivierungszähler, der irgendwann erschöpft ist. Der eigentliche Käufer 
der Volumenlizenz (d.h. der den entsprechenden Volumenlizenzvertrag 
abgeschlossen hat) legt fest, für wieviele Installationen er diese 
Lizenz auslegt. Davon hängt die Anzahl der durchführbaren Aktivierungen 
ab.

Für jede Installation/Aktivierung wird der gleiche 
Installationsschlüssel verwendet.

Bei einer solchen als Einzellizenz verkauften Volumenlizenz erhält der 
Käufer also den Installationsschlüssel der Volumenlizenz; jede 
durchgeführte Aktivierung vermindert den Aktivierungszähler, und beim 
Ablauf ist eine weitere Aktivierung nicht möglich. Damit ist dem Käufer 
der Einzellizenz die weitere Nutzung der Lizenz verwehrt, auch wenn er 
die Lizenz nur einmal zur Installation/Aktivierung nutzt.

Das kann auch rückwirkend erfolgen, eine erneute Aktivierung seiner 
Installation wird daraufhin von MS verweigert, auch eine telephonische 
Aktivierung ist dann nicht mehr möglich.

Mit anderen Worten: Das Geld ist futsch.


Zwar ist das Verkaufen "gebrauchter" Lizenzen legal, aber das betrifft 
eben nicht Volumenlizenzen. Diese müssten (durch Microsoft) in 
Einzellizenzen umgewandelt werden, um sinnvoll nutzbar zu sein.

von Hambüchen (Gast)


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Der ganze Post von Rufus ist ein Sammelsurium von ...nun sagen wir mal 
weitestgehendem Quatsch. Totale Unwissenheit in diesem Thema ist da der 
Überbegriff.
NATÜRLICH kann man eine Volumenlizenz legal erwerben. Ein Zustimmung von 
Microsoft oder gar ein "Umwandlung" in eine Einzellizenz (was soll das 
überhaupt sein) ist NICHT erforderlich. "Das Geld ist futsch"? Quatsch 
mit Sauce. Zu diesem Komplex gibt es höchtrichterliche Entscheidungen. 
Das ganze Gesülze mit den Zählern ist zwar Korrekt, aber 1. wird bei 
JEDER Volumeninstallation ein großzügiger Puffer von Microsoft eingebaut 
(z.B. 300 gekauft; Counter wird auf 500 gestellt) denn auch in einem 
Betrieb müssen ja schon mal Rechner neu installiert/initiallisiert 
werden gelle, und 2. wenn der Counter tatsächlich aufgebracuht ist, kann 
dieser über Microsoft "erhöht" werden.
Entscheident für einen Käufer ist die Dokumentation die die rechtmäßige 
Übertragung der Lizenz(en) sicherstellt. NIEMALS nur einen Key kaufen!! 
Da treiben sich zu viele Ganoven im Markt herum. Ob jetzt UsedSoft die 
erste Wahl der Händler ist sei mal dahingestellt. Weitere seriöse 
Händler sind aus meiner Sicht: ReLicense AG, Preo AG.
Nur so nebenbei: ICH weiß wovon ich spreche. Also nicht verunsichern 
lassen: Volumenlizenübertragung ist rechtens, seriöse Händler 
dokumentieren die Lizenzkette etc.. Alles was extrem billig ist: Finger 
davon!

von Paul (Gast)


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Vielen Dank!

Das hat mir schon sehr weitergeholfen!

von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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Hambüchen schrieb:
> Totale Unwissenheit in diesem Thema ist da der Überbegriff.

Magst Du wenigstens irgendwelche Belege für Deine Behauptungen 
anbringen?

Als Mitarbeiter von "usedsoft" sollte Dir das ja möglich sein.

: Bearbeitet durch User
von Marc G. (marcm)


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https://unternehmen.handelsblatt.com/software-gebraucht-kaufen-legal.html

Bei S2 Software hab ich schon mehrmals gekauft, usedSoft kenn ich 
nicht...

Marc

: Bearbeitet durch User
von Hambüchen (Gast)


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Der ganze Post von Rufus ist ein Sammelsurium von ...nun sagen wir mal 
weitestgehendem Quatsch. Totale Unwissenheit in diesem Thema ist da der 
Überbegriff.
NATÜRLICH kann man eine Volumenlizenz legal erwerben. Ein Zustimmung von 
Microsoft oder gar ein "Umwandlung" in eine Einzellizenz (was soll das 
überhaupt sein) ist NICHT erforderlich. "Das Geld ist futsch"? Quatsch 
mit Sauce. Zu diesem Komplex gibt es höchtrichterliche Entscheidungen. 
Das ganze Gesülze mit den Zählern ist zwar Korrekt, aber 1. wird bei 
JEDER Volumeninstallation ein großzügiger Puffer von Microsoft eingebaut 
(z.B. 300 gekauft; Counter wird auf 500 gestellt) denn auch in einem 
Betrieb müssen ja schon mal Rechner neu installiert/initiallisiert 
werden gelle, und 2. wenn der Counter tatsächlich aufgebracuht ist, kann 
dieser über Microsoft "erhöht" werden.
Entscheident für einen Käufer ist die Dokumentation die die rechtmäßige 
Übertragung der Lizenz(en) sicherstellt. NIEMALS nur einen Key kaufen!! 
Da treiben sich zu viele Ganoven im Markt herum. Ob jetzt UsedSoft die 
erste Wahl der Händler ist sei mal dahingestellt. Weitere seriöse 
Händler sind aus meiner Sicht: ReLicense AG, Preo AG.
Nur so nebenbei: ICH weiß wovon ich spreche. Also nicht verunsichern 
lassen: Volumenlizenübertragung ist rechtens, seriöse Händler 
dokumentieren die Lizenzkette etc.. Alles was extrem billig ist: Finger 
davon!

Rufus Τ. F. schrieb:
> Als Mitarbeiter von "usedsoft" sollte Dir das ja möglich sein.

Wie kommt der Herr Moderator nur auf diese schmale Brett? Nur mal so als 
Tipp: wenn ICH keine Ahnung von der Materie haben würde - so wie der 
Herr Moderator - würde ich einfach mal still sein. Aber auf gar keinen 
Fall einen solchen Quatsch verzapfen, der vorne und hinten nicht den 
Realitäten entspricht und damit dem Fragesteller die komplette falsche 
Empfehlung geben. Belege? 15 Jahre Erfahrung in dem Business. Langt das?

: Wiederhergestellt durch Moderator
von Hambüchen (Gast)


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Rufus Τ. F. schrieb:
> Als Mitarbeiter von "usedsoft" sollte Dir das ja möglich sein.

Wie kommt der Herr Moderator nur auf dieses schmale Brett? Nur mal so 
als
Tipp: wenn ICH keine Ahnung von der Materie haben würde - so wie der
Herr Moderator - würde ich einfach mal still sein. Aber auf gar keinen
Fall einen solchen Quatsch verzapfen, der vorne und hinten nicht den
Realitäten entspricht und damit dem Fragesteller die komplette falsche
Empfehlung geben. Belege? 15 Jahre Erfahrung in dem Business. Langt das?

von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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Die Wiederholungen der Behauptungen machen daraus keine Belege.

von Ntldr -. (ntldr)


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Dann biete ich mal eine Quelle: BGH Az. I ZR 8/13

Da hat der BGH entschieden, dass Volumenlizenzen beliebig aufgesplittet 
werden und weiterverkauft werden dürfen. Es ist nur sicherzustellen, 
dass der Verkäufer die Lizenzen nicht mehr verwendet. Das war 
tatsächlich sogar ein Rechtsstreit zwischen Adobe und Usedsoft.

Wichtig ist eben, dass eine Lizenz gekauft wird und nicht nur ein 
Aktivierungsschlüssel.

Urteil im Volltext. 
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%208/13&nr=71321
Golem fasst das ganz gut zusammen: 
https://www.golem.de/news/bgh-urteil-software-aus-volumenlizenzen-darf-einzeln-verkauft-werden-1412-111124.html

von Guest (Gast)


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Wir setzen teilweise bei unseren Kunden auch Lizenzen von usedsoft ein. 
Diese bestehen ohne weiteres ein Lizenzaudit durch MS.

von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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Ntldr -. schrieb:
> Dann biete ich mal eine Quelle: BGH Az. I ZR 8/13

Danke. Das ist auf jeden Fall sachlicher als der Auftritt von 
"Hambüchen".

Und ich habe tatsächlich nichts anderes behauptet - der entscheidende 
Punkt ist hier nämlich "Es ist nur sicherzustellen, dass der Verkäufer 
die Lizenzen nicht mehr verwendet", und der ist mit Weitergabe des zur 
Volumenlizenz gehörenden MAK nicht möglich.

von Paul (Gast)


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Darf man eigentlich Microsoft Software vermieten? Und wenn nein, wie 
sieht es mit fertigen Computern aus?

Danke Gruß

von c't-Leser (Gast)


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Sowas kann dir natürlich auch passieren:

https://www.heise.de/select/ct/2019/02/1546856338183401
(sorry, paywall)

Da hat sich wohl ein Admin etwas Zubrot verdient, und den Office-2016 
Downgrade Key seiner Firmen Office-Volumen-Lizenz an einen 
Gebrauchtsoftware-Laden verkauft...

Und, was wohl auch passiert: nachdem mit ein und demselben Key 100 und 
mehr Installationen aktiviert werden können, betreiben da manche 
eBay-Händler magische Lizenz-Vervielfältigung... Einen Key beim 
Konkurzenzhändler kaufen, sooft weiterverkaufen bis die ersten 
Kundenbeschwerden kommen, goto 10.

Deshalb: Sobald du den Key erhalten hast SOFORT die Software 
aktivieren. Nicht erst am nächsten Tag, nicht in einer Woche, SOFORT. 
Sonst ist der Key schon verbrannt.
Und Aufheben für später brauchst du den Key auch nicht. Wenn irgendwann 
eine Neuinstallation nötig wird, musst du neu kaufen.

von Icke ®. (49636b65)


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Ntldr -. schrieb:
> Da hat der BGH entschieden, dass Volumenlizenzen beliebig aufgesplittet
> werden und weiterverkauft werden dürfen. Es ist nur sicherzustellen,
> dass der Verkäufer die Lizenzen nicht mehr verwendet.

Das ist allerdings kein Freibrief für den beliebigen Verkauf von 
Aktivierungsschlüsseln, wie dies bei ebay 1000fach stattfindet. Legaler 
Verkauf bedingt einen zweifelsfreien Nachweis, daß der bzw. die 
Vorbesitzer die Software nicht mehr verwenden. Wer Volumenkeys kauft, 
sollte wissen, daß er Microsoft damit das Recht zu einem Audit einräumt, 
dies ist nämlich Bestandteil eines Volumenlizenzvertrages. Das heißt, MS 
darf ohne richterlichen Beschluß jederzeit kontrollieren, ob die 
Lizenzverwendung korrekt stattfindet. Der Käufer benötigt dafür nicht 
nur eine Rechnung vom Verkäufer, sondern auch einen lückenlosen Nachweis 
der Lizenzkette, also entsprechende Erklärungen der Vorbesitzer, daß sie 
die Software nicht mehr verwenden. Bei den meisten "Händlern" bekommt 
man jedoch nicht mal eine ordentliche Rechnung.

von Thomas (Gast)


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Icke ®. schrieb:
> Das heißt, MS
> darf ohne richterlichen Beschluß jederzeit kontrollieren, ob die
> Lizenzverwendung korrekt stattfindet. Der Käufer benötigt dafür nicht
> nur eine Rechnung vom Verkäufer, sondern auch einen lückenlosen Nachweis
> der Lizenzkette, also entsprechende Erklärungen der Vorbesitzer, daß sie
> die Software nicht mehr verwenden.

Und das ist rechtens? Die Frage ist ernst gemeint, denn ich habe immer 
wieder gelesen, dass Microsoft nur selten das durchsetzen kann, was in 
den sogenannten EULAs vereinbart wird, wenn es gegen unsere hiesige 
Rechtsauffassung verstößt. Der Käufer hat überspitzt formuliert ja 
keinen Vertrag mit Microsoft beim Notar unterschrieben. Ich könnte mir 
vorstellen, dass der Käufer rechtlich nichts unternehmen kann und erst 
die Lizenz belegen muss, wenn Microsoft per Remote die Aktivierung 
rückgängig macht, aber viel mehr Befugnisse sollten die eigentlich nicht 
haben, oder? Also z.B. das System unbenutzbar machen - so etwas ist 
hierzulande ja dann unter Umständen selbst strafbewehrt.

Das mit den Keys bei Ebay hatte ich mir auch ungefähr so gedacht und ich 
habe diese Angebote deshalb auch immer gemieden. Ich kaufe meine Keys 
immer bei einer Firma, die schon über 10 Jahre am Markt existiert und 
auch bei TrustedShop oder wie die heißen fast nur gute Bewertungen 
haben. Die Lizenzen sind zwar etwas teurer, aber mit denen hatte ich 
noch nie Probleme. Ich hatte dort bislang nur Retail-Lizenzen gekauft, 
aber die verkaufen auch Volumen-Lizenzen und da frage ich mich, wie die 
kontrollieren, was die Käufer damit machen? Hinterher wird der Key in 
zwielichtigen Foren gepostet und das war es dann?

von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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Thomas schrieb:
> Der Käufer hat überspitzt formuliert ja keinen Vertrag mit Microsoft
> beim Notar unterschrieben.

Der Käufer des Volumenlizenzvertrags hat einen Vertrag unterschrieben.

Das ist was anderes, als wenn man im Laden eine Schachtel mit Software 
drin kauft.

Zwischen gewerblichen Kunden und Privatkunden unterscheidet sich das 
Recht an dieser Stelle - recht erheblich.

von Thomas (Gast)


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Rufus Τ. F. schrieb:
> Der Käufer des Volumenlizenzvertrags hat einen Vertrag unterschrieben.

Das mag für den ursprünglichen Käufer zutreffen, aber mein Kommentar 
bezog sich auf die pauschale Aussage, dass "Käufer" von VL Keys MS 
weitreichende Befugnisse einräumen. Das mag wie gesagt für den 
ursprünglichen Käufer gelten, aber vermutlich nicht bei nachfolgenden 
privaten Käufern. Die haben keinen Vertrag unterschrieben.

von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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Es kann keine Käufer von "VL Keys" geben, da diese ohne eine 
Konvertierung in eine geeignete Lizenzform nicht weiterverkauft werden 
dürfen.

Das ist doch der Kern des Problems.

von Ntldr -. (ntldr)


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Icke ®. schrieb:
> Das ist allerdings kein Freibrief für den beliebigen Verkauf von
> Aktivierungsschlüsseln, wie dies bei ebay 1000fach stattfindet. Legaler
> Verkauf bedingt einen zweifelsfreien Nachweis, daß der bzw. die
> Vorbesitzer die Software nicht mehr verwenden.
Korrekt, das ist allerdings die Aufgabe des Verkäufers und nicht des 
Käufers. Auch wenn ich im Handel ein Windows kaufe, kann ich auch nicht 
feststellen, ob die Lizenz einfach nur gefälscht ist.

Icke ®. schrieb:
> Wer Volumenkeys kauft,
> sollte wissen, daß er Microsoft damit das Recht zu einem Audit einräumt,
> dies ist nämlich Bestandteil eines Volumenlizenzvertrages.

Den Volumenlizenzvertrag hat der Käufer des gesplitteten Keys nie 
akzeptiert. Dieser hat zwar einen Vertrag, aber nicht mit Microsoft, 
sondern nur mit dem Verkäufer über die Lizenz. Daraus kann Microsoft 
aber kein Recht ableiten den Vertrag auch gegenüber dem Käufer 
durchzusetzen. Und damit kann der Käufer einen Audit einfach ablehnen. 
Den Verkäufer kann Microsoft natürlich weiterhin auditieren, dieser muss 
eben dann weiterhin genügend (Rest-)Lizenzen für seine eigene Verwendung 
vorweisen können.

Rufus Τ. F. schrieb:
> Und ich habe tatsächlich nichts anderes behauptet - der entscheidende
> Punkt ist hier nämlich "Es ist nur sicherzustellen, dass der Verkäufer
> die Lizenzen nicht mehr verwendet", und der ist mit Weitergabe des zur
> Volumenlizenz gehörenden MAK nicht möglich.

Was hat denn die MAK mit der Verwendung der Lizenzen zu tun? Das ist 
erstmal nur ein Installationsschlüssel, der völlig unabhängig von einer 
Nutzungslizenz ist. Ein MAK ist für die Einhaltung der Lizensierung 
denkbar ungeeignet, da dieser den Unterschied zwischen 10 PCs 1x 
installiert (-> 10 Lizenzen benötigt) oder 1 PC 10x Neuinstalleirt (-> 1 
Lizenz benötigt) gar nicht feststellen kann.

Wenn ich 10 Lizenzen kaufe, aber nur fünf PCs habe, verwende ich genau 5 
Lizenzen. Damit kann ich laut 5 Lizenzen weiterverkaufen. Ich muss eben 
nur darauf achten keinen sechsten PC mit dieser Lizenz zu installieren. 
Denn dann wäre ich wieder unterlizensiert. Ich darf eben auch bei einem 
teilweisen Weiterverkauf eine Volumenlizenz immer nur genau so viele 
Lizenzen verwenden, wie ich auch besitze.

von Icke ®. (49636b65)


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Ntldr -. schrieb:
> Korrekt, das ist allerdings die Aufgabe des Verkäufers und nicht des
> Käufers. Auch wenn ich im Handel ein Windows kaufe, kann ich auch nicht
> feststellen, ob die Lizenz einfach nur gefälscht ist.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Der Erwerber ist durchaus in der 
Beweispflicht, das sieht auch das OLG Frankfurt so (runterscrollen, 
dritte Seite):

https://www.u-s-c.de/wp-content/uploads/Microsoft-Brief.pdf

Zitat:
"derjenige, der behauptet, gebrauchte Nutzungsrechte erworben zu haben, 
den Erwerb der Rechte konkret dartun und beweisen muß"

Dazu gehört der Nachweis der Lizenzkette, die gleichwohl vom Verkäufer 
zur Verfügung gestellt werden muß:

https://www.u-s-c.de/microsoft-audit-vorgaben-fuer-gebrauchte-software-nach-eugh-und-bgh/

"Der Verkäufer der gebrauchten Software (muss) darlegen und beweisen, 
dass er dem Kunden alle Informationen, die notwendig sind, um den Umfang 
der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ festzustellen, zur Verfügung gestellt 
hat."

Ntldr -. schrieb:
> Den Volumenlizenzvertrag hat der Käufer des gesplitteten Keys nie
> akzeptiert. Dieser hat zwar einen Vertrag, aber nicht mit Microsoft,
> sondern nur mit dem Verkäufer über die Lizenz. Daraus kann Microsoft
> aber kein Recht ableiten den Vertrag auch gegenüber dem Käufer
> durchzusetzen. Und damit kann der Käufer einen Audit einfach ablehnen.

Gibts dafür Quellen? Ich finde keine. Das Recht auf Audit gehört zu den 
(Volumen-)Lizenzbedingungen. Warum sollten diese, oder Teile davon, nach 
einem Verkauf nicht mehr gelten? Eine interessante Frage, die wohl 
bisher nicht eindeutig geklärt ist.

von Jens (Gast)


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Icke ®. schrieb:
> Gibts dafür Quellen? Ich finde keine. Das Recht auf Audit gehört zu den
> (Volumen-)Lizenzbedingungen. Warum sollten diese, oder Teile davon, nach
> einem Verkauf nicht mehr gelten? Eine interessante Frage, die wohl
> bisher nicht eindeutig geklärt ist.

Davon abgesehen, dass ich als Käufer einer Einzellizenz, auch wenn die 
aus einer VL stammt, keinen Volumenlizenzvertrag mit Microsoft 
abschließe und somit dessen Bedingungen nicht für mich gelten, hat der 
Verkäufer der VL diese entsprechend in Einzellizenzen zu splitten und 
dies entsprechend nachzuweisen.

Aber selbst wenn, wie soll Microsoft ein (nicht eingeräumtes) Recht auf 
Audit praktisch umsetzen? Dazu müssten die meine Adresse kennen.

von Icke ®. (49636b65)


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Jens schrieb:
> Davon abgesehen, dass ich als Käufer einer Einzellizenz, auch wenn die
> aus einer VL stammt, keinen Volumenlizenzvertrag mit Microsoft
> abschließe und somit dessen Bedingungen nicht für mich gelten, hat der
> Verkäufer der VL diese entsprechend in Einzellizenzen zu splitten und
> dies entsprechend nachzuweisen.

Das ist deine persönliche Sichtweise, die nicht unbedingt juristisch 
belastbar sein muß. Kannst du Quellen nennen, z.B. Gerichtsurteile, die 
deine Ansicht untermauern?

Jens schrieb:
> Aber selbst wenn, wie soll Microsoft ein (nicht eingeräumtes) Recht auf
> Audit praktisch umsetzen? Dazu müssten die meine Adresse kennen.

Die läßt sich über den Händler leicht herausfinden, wenn es zum Treffen 
kommt.

von Jens (Gast)


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Icke ®. schrieb:
> Das ist deine persönliche Sichtweise, die nicht unbedingt juristisch
> belastbar sein muß. Kannst du Quellen nennen, z.B. Gerichtsurteile, die
> deine Ansicht untermauern?

Es ist immer eine persönliche Sichtweise, auch die des jeweiligen 
Richters. Nicht umsonst gibt es diesen Spruch: "2 Juristen, 3 
Meinungen". Wobei er sich natürlich an gültige Gesetze halten und 
neutral sein sollte.

Aber weiter oben hat ntldr schon mal ein Urteil gepostet:

Beitrag "Re: Usedsoft - Server 2016!"

> Die läßt sich über den Händler leicht herausfinden, wenn es zum Treffen
> kommt.

Was veranlasst dich zu der Annahme, dass der Händler meine Adresse an 
Dritte (Microsoft & Co.) weitergeben darf. Falls in seinen AGBs 
entsprechende Klauseln stehen, dürften die unwirksam sein. Doch selbst 
wenn, als Käufer muss ich nicht der Nutzer des Programms sein, habe also 
keinerlei vertragliche Beziehung zum Softwarehersteller.

von Icke ®. (49636b65)


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Jens schrieb:
> Es ist immer eine persönliche Sichtweise, auch die des jeweiligen
> Richters. Nicht umsonst gibt es diesen Spruch: "2 Juristen, 3
> Meinungen". Wobei er sich natürlich an gültige Gesetze halten und
> neutral sein sollte.

Im Gegensatz zu dir steht einem Richter von Amts wegen 
Ermessensspielraum zur Verfügung. Und er sollte sich nicht nur an die 
Gesetze halten, sondern nach Art.20 GG muß er das sogar.

> Aber weiter oben hat ntldr schon mal ein Urteil gepostet:
>
> Beitrag "Re: Usedsoft - Server 2016!"

In diesem Urteil wird die Zulässigkeit des Aufsplittens von 
Volumenlizenzen festgestellt. Es wird nicht festgestellt, daß die 
ursprünglichen Lizenz-/Nutzungsbedingungen unwirksam werden. Wäre dies 
der Fall, könnte der Händler eigene Lizenz-/Nutzungsbedingungen 
festlegen. Darf er aber nicht. Zitat aus dem o.g. Urteil:

"60 (1) Auch  der  Nacherwerber,  der  sein  Nutzungsrecht  aus  §  69d 
Abs.  1 UrhG  herleitet  und  nicht  über  ein  vertragliches,  vom 
Rechtsinhaber  herrührendes  Nutzungsrecht  verfügt,  ist  nur  zu 
Handlungen  berechtigt,  die  für  eine  bestimmungsgemäße  Benutzung 
des  Computerprogramms  notwendig  sind.  Was die bestimmungsgemäße 
Nutzung des Computerprogramms ist, ergibt sich aus dem  zwischen  dem 
Urheberrechtsinhaber  und  dem  Ersterwerber  geschlossenen 
Lizenzvertrag(BGH, GRUR 2014, 264 Rn.68 -UsedSoftII)"

> Was veranlasst dich zu der Annahme, dass der Händler meine Adresse an
> Dritte (Microsoft & Co.) weitergeben darf.

Spätestens wenn es zu einem Prozeß gegen den Händler kommt, wird er auf 
richterliche Anordnung seinen Geschäftsverkehr offenlegen müssen. Ob er 
schon vorher deine Adresse an MS herausgeben muß, vermag ich nicht zu 
sagen.

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