Hier haben wir wieder was rausgefunden.
Offenbar hat die Leihbude für meinen Bekannten einen Vertrag mit dem
Kunden aufgesetzt, der zumind. im 1. Jahr des "Leihvorgangs" eine
Ablösesumme bei einer Festübernahme verlangt die sich gewaschen hat (1
Bruttogehalt bzw. sogar 1x. die Jahres-Bestellsumme).
Nach meinen Recherchen ist dies gesetzeswidrig (Ablösesumme ist erlaubt
aber auf max. 2 Monats-Bestellwerte begrenzt, die dann nach 12 Monaten
auf Null sinken muss!).
Mich würden hier Erfahrungsberichte interessieren.
Danilo schrieb:> für meinen Bekannten
Warum kümmert der sich nicht selber um seinen Kram? Er ist vermutlich
erwachsen, da sollte er sich selber kümmern, statt dass du hier
rumtrollst.
Dr.Who schrieb:> Im Sport ist das auch Gerichtlich für unzulässig erklärt worden.> Wird trotzdem gemacht und geht schnell in die Millionen.
Interessant die Parallele zum Sport.
Der Kollege hat gerade keine Zeitschlitze das zu klären.
Offenbar wäre das aber ein Ding für den Anwalt.
Wieder mal. Habe ich derzeit leider etwas oft. LOL
Danilo schrieb:> Offenbar wäre das aber ein Ding für den Anwalt.
Die wollen ja Geld verdienen, am Besten mit einer oder mehrerer Klagen
ohne Garantie auf Erfolg. Die manipulieren ihre eigenen Klienten.
Es kann in der Regel aber nur einer gewinnen.
Danilo schrieb:> Offenbar hat die Leihbude für meinen Bekannten einen Vertrag mit dem> Kunden aufgesetzt
Worin hat sich das offenbart?
> der zumind. im 1. Jahr des "Leihvorgangs" eine> Ablösesumme bei einer Festübernahme verlangt die sich gewaschen hat
Dann leiht der "Kunde" den Freund halt einfach weiter, bis das Jahr um
ist (zahlen muss er es ja sowieso) und stellt ihn dann ein, wenn er sich
bis dahin bewährt hat. Und wo ist jetzt das Problem?
> (1 Bruttogehalt bzw. sogar 1x. die Jahres-Bestellsumme).
Ja, was jetzt? Ist ja schlimmstenfalls nur der Faktor 12 dazwischen...
Danilo schrieb:> Der Kollege hat gerade keine Zeitschlitze das zu klären.
Schön, dass du das jetzt mit "Erfahrungsberichten" zu klären
versuchst. Offenbar ist es ihm ja nicht sooo arg wichtig.
Dr.Who schrieb:> Es kann in der Regel aber nur einer gewinnen.
Der Anwalt gewinnt immer. Insofern können bestenfalls 3 gewinnen:
die beiden beteiligten Anwälte und mit etwas Glück noch einer der beiden
Streitpartner.
Danilo schrieb:> Offenbar hat die Leihbude für meinen Bekannten einen Vertrag mit dem> Kunden aufgesetzt, der zumind. im 1. Jahr des "Leihvorgangs" eine> Ablösesumme bei einer Festübernahme verlangt die sich gewaschen hat (1> Bruttogehalt bzw. sogar 1x. die Jahres-Bestellsumme).
Was interessiert deinen "Bekannten", was sich Kunde und Leihbude
untereinander ausgemacht haben?
Dirk K. schrieb:> Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund?
Berechtigte Frage... Der Bekannte wird es wohl kaum sein - denn statt
viel Geld, Zeit und Energie dafür zu verbrennen, um sich so unbeliebt zu
machen, dass man kurz- bis mittelfristig rausgeschmissen wird (bzw.
üblicherweise selbst kündigt, weil einem das Leben von Vertragspartner
zur Hölle gemacht wird und etwaige "Mobbing"-Klagen keine Aussicht auf
Erfolg zeigen), kann man ja schlichtweg selbst kündigen...
Trollwertung: 7 von 10 möglichen Punkten (davon ein Punkt Abzug wegen
falschem Wochentag).
Jan H. schrieb:> Was interessiert deinen "Bekannten", was sich Kunde und Leihbude> untereinander ausgemacht haben?
Sollte das Geseiere wider Erwarten tatsächlich ernst gemeint sein, so
spekuliert genannter Bekannter wohl nun darauf, ein Stück von diesem
Kuchen ab zu bekommen (üblicherweise gepaart mit einer gesalzenen
Portion Neid auf die Leihbude, weil "die mit Nichtstun einen Haufen
Asche einsacken", während sich genannter Bekannter für einen Hungerlohn
halb zu Tode arbeiten muss - dabei hätte er nach seiner persönlichen
Einschätzung mindestens das fünffache seines aktuellen Jahresgehalts
verdient, weil er auf seinem Gebiet unglaublich gut und mindestens
deutlich besser als alle Anderen ist.
Dirk K. schrieb:> Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund?
Der Arbeitnehmer natuerlich.
- Moeglich waere auf Schadenersatz. Die vereinbarte Abloesesumme
verhindert ja eine Uebernahme. Natuerlich laesst sich der Schaden nicht
beziffern, der Leihnehmer wird kaum bestaetigen, dass er den AN ohne
eine solche Klausel eingestellt haette.
- Der AN kann auf Unterlassung klagen.
- Denkbar waere evtl. auch das Strafrecht. Der Verleiher bereichert sich
auf Kosten des AN ausserhalb des gesetzlich zulaessigen.
Mach schrieb:>> Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund?> Der Arbeitnehmer natuerlich.> - Moeglich waere auf Schadenersatz. Die vereinbarte Abloesesumme> verhindert ja eine Uebernahme. Natuerlich laesst sich der Schaden nicht> beziffern, der Leihnehmer wird kaum bestaetigen, dass er den AN ohne> eine solche Klausel eingestellt haette.> - Der AN kann auf Unterlassung klagen.> - Denkbar waere evtl. auch das Strafrecht. Der Verleiher bereichert sich> auf Kosten des AN ausserhalb des gesetzlich zulaessigen.
Endlich was Hilfreiches.
Die Bude ist aber sowieso ne Saubude (wie wahrsch. die Meisten).
Am besten Festanstellung beim Kunden besorgen und dann nachträglich
verklagen (wobei die Leihbude das gegenüber dem AN wohl nicht
schriftlich erähnen wird mit der hohen Ablöse). Der Bekannte kann also
derzeit gar nix nachweisen. Und das weiss der Buden-Keyaccounter auch.
Weshalb das ein Troll sein soll, der sowas hier nachfragt? Scheint viel
Arroganz hier im Forum unterwegs zu sein.
Mach schrieb:> Dirk K. schrieb:>> Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund?> Der Arbeitnehmer natuerlich.> - Moeglich waere auf Schadenersatz. Die vereinbarte Abloesesumme> verhindert ja eine Uebernahme. Natuerlich laesst sich der Schaden nicht> beziffern, der Leihnehmer wird kaum bestaetigen, dass er den AN ohne> eine solche Klausel eingestellt haette.> - Der AN kann auf Unterlassung klagen.> - Denkbar waere evtl. auch das Strafrecht. Der Verleiher bereichert sich> auf Kosten des AN ausserhalb des gesetzlich zulaessigen.
LOL! Und welche Firma wäre noch interessiert,
einen so klagefreudigen Leiharbeiter zu übernehmen?
Unterlassung von Abwerbung und Übernahme dürfte
bei solchen Verträgen immer fester Bestandteil
sein. Außerdem ist der Leiharbeiter bei der Leihbude
angestellt, um für diese Gewinn zu erwirtschaften,
und nicht, um von einem Kunden übernommen zu werden.
Wie will er das vor Gericht argumentieren?
Im übrigen glaube ich nicht, dass der Leiharbeiter
Einsicht in den Vertragstext bekommt.
merciless
Danilo schrieb:> Weshalb das ein Troll sein soll, der sowas hier nachfragt?
Der fragt nicht nach, der nutzt lediglich einen altbekannten Fakt um wie
der allbekannte Gockel auf seinen Haufen Mist laut los zu krähen.
Manche können eben nicht in Sachlich Tonfall diskutieren; früher wurde
in den Newsgroup regelmäßig die FAQ mit den wichtigsten Infos gepostet,
da erspart sich der Ärger mit solchen infantilen Wichtigtuern und ihren
Kindergartenlehr- und Moralgeschichtchen.
Mach schrieb:> Dirk K. schrieb:>> Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund?> Der Arbeitnehmer natuerlich.> - Moeglich waere auf Schadenersatz. Die vereinbarte Abloesesumme> verhindert ja eine Uebernahme. Natuerlich laesst sich der Schaden nicht> beziffern, der Leihnehmer wird kaum bestaetigen, dass er den AN ohne> eine solche Klausel eingestellt haette.
Wieso verhindert die Ablösesumme eine Übernahme? Der AN kann beim
Leihgeber immer noch kündigen - und nach der Kündigungsfrist beim
Leihnehmer anfangen.
Das wird der Ausleiher wahrscheinlich vertraglich nicht verbieten
können.
> - Der AN kann auf Unterlassung klagen.
Wer oder was soll unterlassen werden? Wie gesagt: Der normale
Kündigungsweg steht dem AN offen.
> - Denkbar waere evtl. auch das Strafrecht. Der Verleiher bereichert sich> auf Kosten des AN ausserhalb des gesetzlich zulaessigen.
Was ist gesetzlich zulässig und wo steht das? Eine durchaus
ernstgemeinte Frage - also bitte wenigstens Gesetz und Paragraphen
nennen.
Inwiefern hat der AN einen strafrechtlich relevanten Vermögensnachteil?
Und was hätte der AN dann davon, wenn er strafrechtlich "gewinnt"?
Er wird an Erfahrung gewinnen, wenn der (ehemalige) Leihnehmer könnte
sagen "Och nö, dann lieber nicht, am Ende habe ich mit irgendwelchen
Klagen selbst Probleme mit dem"
Kann er dann auf Anstellung klagen? Eher nicht. Dann käme noch das
Risiko Probezeit (ob eine Probezeit rechtlich bestand hat, steht auf
einem anderen Blatt) hinzu. Naja. Keine günstige Startposition.
Nützt das Ganze dem AN irgendwas? Eher nicht. Hat der AN eigentlich
Einblick in das Verhältnis zwischen Leiher und Entleiher? Stehen die gut
miteinander, wird er definitiv sowas von verlieren dabei, dass er den
Tag verfluchen wird, an dem ihm "sowas" eingefallen ist.
MeierKurt schrieb:> Wieso verhindert die Ablösesumme eine Übernahme?
Ob sies verhindert ist eine andere Frage, aber die Abloese wird ja zu
diesem Zweck vereinbart. Wobei man da differenzieren muss, um welchen
Betrag es geht. Geht es um den Rekrutierungsaufwand, den der Verleiher
hatte und den sich der Leihnehmer spart, dann ist das was anderes, wie
wenn es um ein Jahresgehalt geht (Eingangspost).
> - Der AN kann auf Unterlassung klagen.> Wer oder was soll unterlassen werden?
Es soll unterlassen werden, dass der Verleiher durch Vertraege eine
Anstellung bei 3ten zu verhindern versucht.
> Was ist gesetzlich zulässig und wo steht das? Eine durchaus> ernstgemeinte Frage - also bitte wenigstens Gesetz und Paragraphen> nennen.
Keine Ahnung. Grundlage ist das Grundgesetz, Berufsfreiheit. Dass eine
groessere Abloesesumme gegen die Person des Arbeitnehmers gerichtet ist,
ist offensichtlich.
> Und was hätte der AN dann davon, wenn er strafrechtlich "gewinnt"?> Er wird an Erfahrung gewinnen, wenn der (ehemalige) Leihnehmer könnte> sagen "Och nö, dann lieber nicht, am Ende habe ich mit irgendwelchen> Klagen selbst Probleme mit dem
Es wuerde ihn und andere zumindest eingeschraenkt vor Wiederholung
schuetzen. Der strafrechtliche Weg kann bei der Wahrheitsfindung helfen.
Ein strafrechtliches Urteil (Klaerung der Schuld) ist oft Grundlage von
zivilrechtlichen Entscheidungen.
Mach schrieb:> Es soll unterlassen werden, dass der Verleiher durch Vertraege eine> Anstellung bei 3ten zu verhindern versucht.
Niemand wird gehindert, bei der Leihbude zu kündigen.
Danach Anstellung beim Kunden von der Leihbude und
die Leihbude kann sehen, ob sie die Ablöse einklagen
kann. Hat der AN nix mit am Hut und auch keine Nachteile.
> Dass eine> groessere Abloesesumme gegen die Person des Arbeitnehmers gerichtet ist,> ist offensichtlich.
Schall und Rauch, und ob das vor Gericht Bestand hat, ist fraglich.
> Es wuerde ihn und andere zumindest eingeschraenkt vor Wiederholung> schuetzen. Der strafrechtliche Weg kann bei der Wahrheitsfindung helfen.> Ein strafrechtliches Urteil (Klaerung der Schuld) ist oft Grundlage von> zivilrechtlichen Entscheidungen.
Ach du lieber Gott: Sowas interessiert doch einen Sklavenhändler
nicht, Business as usual. Und kontrollieren lässt sich das
sowieso nicht.
Und übrigens: Wenn der AN so ein geiler Typ ist, dass
der Kunde von der Leihbude den unbedingt haben will,
dann wird die Firma auch gern Geld in die Hand nehmen
und die Ablöse zahlen. Die normale Aquise von ANs kostet
ja auch Geld.
merciless
Die Flexibilität und Unverbindlichkeit von Leihbuden kostet halt. Wer
die Leute nicht "heiraten" will kann alternativ Projektvergabe machen.
Wer hingegen Mitarbeiter einstellen möchte muss halt selbst attraktive
Stellen ausschreiben und sich für die Bewerber interessant machen. Dann
klappt's auch ohne Leihbude. Bei den ganzen Storys, die man hier über
die Jahre mitliest, gibt es sicher genug Wechselwillige.
Zum Thema vermute ich mal die "Ablöse" wird sich grob an den Provisionen
der Personalvermittler orientieren. Weil in diesem Fall war es ja
eigentlich auch Personalvermittlung. Leiharbeit, das hat Gas Gerd in
seiner unendlichen Weisheit sicher so angedacht, ist eigentlich für das
Abfangen von Auftragsspitzen da und nicht als Instrument zur
unverbindlicheren Personalgewinnung mit ausgedehnter Schnupperphase.
Provisionen bei Personalvermittlern ist alles von einigen
Monatsgehältern bis zu einem Jahresgehalt möglich.
Dirk K. schrieb:> Mach schrieb:>> Es soll unterlassen werden, dass der Verleiher durch Vertraege eine>> Anstellung bei 3ten zu verhindern versucht.>> Niemand wird gehindert, bei der Leihbude zu kündigen.> Danach Anstellung beim Kunden von der Leihbude und> die Leihbude kann sehen, ob sie die Ablöse einklagen> kann. Hat der AN nix mit am Hut und auch keine Nachteile.
Das wäre eigentlich die Lösung (sofern der Kunde dem Bekannten einen
Teil der eingesparten Ablöse irgendwie zukommen lässt). Der Bekannte
will sich sowieso eine kleine Auszeit gönnen (also Lücke zw. Leihbude
und neuem Festvertrag) weil die ewige Hin- und Herfahrerei bereits
starke Spuren bei dem hinterlassen hat (ist auch schon krank gewesen
stressbedingt).
Also 5-6 Wochen sollten das schon sein (dann kriegt er ja ne Sperre von
der Agentur, es sei denn er kann sagen er ist ausgepowert).
Danilo schrieb:> Also 5-6 Wochen sollten das schon sein (dann kriegt er ja ne Sperre von> der Agentur, es sei denn er kann sagen er ist ausgepowert).
Der Einzige, der dann ausgepowert ist, ist der Mitarbeiter vom
Arbeitsamt. Weil er sich vor lachen nicht mehr einkriegt. Sperre gibt es
trotzdem.
Wenn dein "Bekannter" sowas in Erwägung zieht, muss er das mit Vorlauf
machen und mehrfach wegen chronischer Erschöpfung, Burn-Out oder
ähnlichem krank geschrieben sein. Da hat er eine gewisse Chance um die
Sperre drum rum zu kommen. Wieso will er einerseits zum jetzigen
Leihnehmer wechseln und andererseits ein paar Wochen/Monate Auszeit
nehmen. Das wird dem neuen AG gar nicht gefallen...
Was ich aber bei der ganzen Sache nicht verstehe: Hat den dein
"Bekannter" ein Angebot von der Firma, wo er jetzt als Leiharbeiter
eingesetzt ist?
Nur das zählt. Dem Leiharbeiter kann es egal sein, was Leihnehmer und
Verleihfirma vertraglich vereinbart haben. Wenn es da eine Ablöse gibt,
müssen sich diese beiden einig werden. Als Leiharbeiter kannst du immer
kündigen, auch wenn du noch nichts neues hast. Sklavenarbeit gibt es zum
Glück noch nicht, nur das AA ist dann halt etwas nervig.
Falls es nur eine Vermutung oder Aussage eines Mitarbeiters ist, dass
der "Bekannte" übernommen werden soll, das aber wegen der Ablöse
angeblich nicht geht, sche.. drauf. Wenn man dich will, findet man einen
Weg.
Habe ich selbst durch. Mein alter/neuer Chef sagte mir bei
Vertragsunterzeichnung nur, dass ich die Kündigungsfrist nicht verpassen
soll, alles andere ist sein Problem. Die Tussi bei der Leihfirma ist im
Dreieck gesprungen als ich ihr die Kündigung auf den Tisch gelegt habe.
Wollte nicht mal den Empfang quittieren. Machen konnte sie aber nichts.
Marten Morten schrieb:> Warum kümmert der sich nicht selber um seinen Kram? Er ist vermutlich> erwachsen, da sollte er sich selber kümmern, statt dass du hier> rumtrollst.
Schon mal was von Eisenhower-Prinzip gehört? -> Alles deligieren!
Danilo schrieb:> Das wäre eigentlich die Lösung (sofern der Kunde dem Bekannten einen> Teil der eingesparten Ablöse irgendwie zukommen lässt).
Wenn der Kunde den Verleiher über den Tisch ziehen will, warum sollte er
dann deinen "Bekannten" beteiligen?