Amateurfunk nicht mehr gebührenpflichtig - [Endet 7.9.]

Gast #5956350
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http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/quellen/sprechfunkdienste/sprechfunkdienste_node.html

Zitat:
Freie Funkdienste sind für den Betrieb durch die Allgemeinheit 
zugelassen und weder anmelde- noch gebührenpflichtig ("Jedermannfunk").

#1  Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist eine 
private, nicht kommerzielle Funkanwendung, mit der Sprache und Daten 
zwischen den Nutzern ("CB-Funker") übermittelt werden.
#2  PMR steht als Abkürzung für (englisch) "Private Mobile Radio". Es 
handelt sich um eine Kurzstreckenfunkanwendung mit Handsprechfunkgeräten 
(sog. Walkie-Talkies), die für die Nutzung durch die Allgemeinheit 
freigegeben ist.
#3  Der Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und 
Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind 
bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten 
Hochfrequenzbereich verteilt sind.

Die Bundesnetzagentur hat den freien Funkdiensten feste Frequenzbereiche 
zugeteilt. Um Störungen zu vermeiden, müssen Geräte und Anlagen 
bestimmte Anforderungen, zum Beispiel hinsichtlich Modulation, 
Bandbreite und Sendeleistung einhalten.

Endlich ists raus - das TKG berührt den AFu-Betrieb nicht, Gebühren 
waren illegal!
#5956378
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Bombenleger #4 schrieb:
> #3  Der Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und
> Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind
> bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten
> Hochfrequenzbereich verteilt sind.

Der Amateufunk ist eben nicht allgemein freigegeben, sondern bedarf als 
Zugangsvoraussetzung eine fachliche Prüfung, welche zur Zeit von der 
Bundesnetzagentur abgenommen wird.

Erst nach bestandener Prüfung kann man ein Rufzeichen beantragen, 
welches ebenfalls durch die Bundesnetzagentur zugeteilt wird, und 
weltweit einmalig ist.

Erst wenn beide Voraussetzungen zutreffen, darf ein Funkamateur den 
Betrieb aufnehmen.

Es gibt noch weitere für Funkamateure exklusive Besonderheiten.

z.B. ist der Amateurfunk ein eigener gleichberechtigter Funkdienst mit 
eigenen Gesetzgebung ( Amateurfunkgesetz ).

Man darf Sender selber bauen und ohne behördliche Abnahme in Betrieb 
nehmen.

Man darf die Standortbescheinigung, welche ab 10W EIRP nötig ist, selbst 
erstellen.

Ralph Berres
Gast #5956417
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Verdammt, der Thread erinnert mich daran, daß hier vor einer Woche der 
Gebührenbescheid von der Bundesnetzagentur eintrudelte. Den habe ich 
komplett vergessen ;-) Wobei ich es immer amüsant finde, daß sie die 
Gebühren von 2016 erst heute einfordern.
Gast #5956452
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Marek N. schrieb:
> Und wo steht das, dass der Amateurfunk nicht mehr gebührenfrei
> sein soll?

Wo etwas nicht mehr steht ist doch völlig schnurzegal. Hier stehts immer 
noch:

 http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/quellen/sprechfunkdienste/sprechfunkdienste_node.html

Diese Webseite ist amtlich. Vom Bundesamt für Strahlenschutz. 
Amateurfunk gehört nach dieser vom Staat betriebenen Webseite zu den 
drei dort ausdrücklich genannten "freien Funkdiensten".

Zur Erinnerung:

"Freie Funkdienste sind für den Betrieb durch die Allgemeinheit
zugelassen und weder anmelde- noch gebührenpflichtig ("Jedermannfunk")."

Wer seinen Augen nicht glaubt soll doch selbst den Link aufrufen und 
sichs vorlesen lassen - da steht der Amateurfunk an dritter Stelle.

Das hab ich gern - Ross und Reiter nennen und immer noch angepflaumt 
werden - bin doch nur der Bote.
Gast #5956471
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Ach Gottchen!
"Freier Funk" im Sinne von ISM-Bändern und Amateurfunk meint frei von 
Konzessionen, Marktregulierungen, Lizenzvergabe und Abstimmung der 
Inhalte mit den Landesmedien-Anstalten, wie es z.B. für Mobilfunk oder 
Rundfunk erforderlich ist.
Nicht, dass es kostenlos wäre.

there is no free software like free beer
Gast #5956478
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Bombenleger #4 schrieb:
> Ralph B. schrieb:
>> Der Amateufunk ist eben nicht allgemein freigegeben, sondern bedarf als
>> Zugangsvoraussetzung eine fachliche Prüfung
>
> Zweifelst am Bundesamt für Strahlenschutz? Das schreibt das Gegenteil!

Nö, du musst nur weiterlesen und dir nicht nur ein paar Stellen 
rauspicken:
1
Funkamateure müssen in der Lage sein, notwendige Messungen 
2
und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung 
3
der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können. 
4
Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine 
5
entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte 
6
Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) belegt haben, 
7
dürfen sie Sendeanlagen betreiben.
Gast #5956486
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Ein Blick auf die Webseite, der für den Amateurfunk zuständigen 
Bundesnetzagentur, hätte auch genügt um die Thesen des Bombenlegers zu 
widerlegen.

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Amateurfunk/amateurfunk_node.html


Gebühren / Beiträge
Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von 
Amateurfunkzeugnissen, Amateurfunkzulassungen und Rufzeichenzuteilungen 
werden einmalige Gebühren gemäß Anlage 2 der (AFuV) erhoben. Inhaber 
einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst müssen außerdem 
jährliche Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung 
entrichten. Weitere Informationen dazu sind unter Gebühren und Beiträge 
zu finden.

Die aktuelle Frequenzschutzbeitragsverordnung ist am 15. Juni 2019 in 
Kraft getreten und bestimmt Rückwirkend die Beiträge für die Jahre 2015 
/ 16
Gast #5956489
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Bombenleger #4 schrieb:
> Zweifelst am Bundesamt für Strahlenschutz?

Du kannst doch sicherlich als "Bombenleger" die Kompetenz des BFS für 
die Gebührenfestsetzung belegen.
Das ist das Gleiche, als wenn das Lebensmittel-Prüfamt schreibt, daß ab 
sofort die STVO nicht mehr gilt und jetzt auch bei rot gefahren werden 
darf.
Gast #5956504
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Ham schrieb:
> Funkamateure müssen in der Lage sein, notwendige Messungen
> und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung
> der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können.
> Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine
> entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte
> Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) belegt haben,
> dürfen sie Sendeanlagen betreiben.

Fakt ist, das steht so da. Im Widerspruch zum ersten Satz.

Fakt ist, ich habe richtig zitiert - Der erste Satz benennt die freien 
Funkdienste und der Amateurfunk wurde an dritter Stelle unter diesen 
angeblich freien Funkdiensten aufgereiht.

Dass er nicht gebührenfrei ist, ist diesem Text nicht zu entnehmen.

Also doch verstrahlte Reichsbürger beim Bundesamt für Strahlenschutz?
Gast #5956527
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Bombenleger #4 schrieb:
> Also doch verstrahlte Reichsbürger beim Bundesamt für Strahlenschutz?

Ein "Bombenleger", auch wenn er sich nur als Bote ausgibt, kapiert eben 
nicht, daß das BFS absolut keine Zuständigkeit bei den Gebühren hat und 
demzufolge VÖLLIG WURSCHT und unerheblich ist, was da steht. Bei der 
wirklich zuständigen Bundesnetzagentur steht es richtig (wie weiter oben 
schon verlinkt und zitiert wurde).
Gast #5956543
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JJ schrieb:
> ...schon bei der Überschrift des Dokumentes gescheitert:

Nein. Nach der Überschrift kommt die Liste. Das  Listendach (der 
Dachsatz) gilt stets für alle eingerückten Listenpunkte.

Der Amateurfunk ist unter dem Dach eingerückt, kein Absatz, kein 
Trennzeichen, gehört strukturell dazu.
Gast #5956550
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Bombenleger #4 schrieb:
> Fakt ist, das steht so da. Im Widerspruch zum ersten Satz.
>
> Fakt ist, ich habe richtig zitiert - Der erste Satz benennt die freien
> Funkdienste und der Amateurfunk wurde an dritter Stelle unter diesen
> angeblich freien Funkdiensten aufgereiht.
>
> Dass er nicht gebührenfrei ist, ist diesem Text nicht zu entnehmen.

Nö, das ist Amtsdeutsch und muss von Normalsterblichen (also auch mir) 
mehrfach gelesen werden um es zu verstehen.

Ganz oben im ersten beitrag steht, das der Funkdienst, also der reine 
Betrieb einer solchen Anlage, anmelde und Gebührenfrei ist.
Der Amateurfunker darf also zu Beliebigen Zeiten und auf beliebigen 
erlaubten Frequenzen senden. Er muss diesen Sendebetrieb nicht vorher 
anmelden, noch kostet das was pro Stunde.

Es steht dort nicht, das die Vorraussetzungen zum Sendebetrieb 
kostenfrei sind.
Und soweit ich das als nichtfunker kenn, ist nur die Zulassung 
kostenbehaftet, die Sendezeit muss ja nicht abgerechnet werden.
Gast #5956554
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Bombenleger #4 schrieb:
> Ham schrieb:
>> Ein "Bombenleger", auch wenn er sich nur als Bote ausgibt, kapiert eben
>> nicht, daß das BFS absolut keine Zuständigkeit bei den Gebühren hat
>
> Hab ich wo behauptet?

Hier:
Bombenleger #4 schrieb:
> Endlich ists raus - das TKG berührt den AFu-Betrieb nicht, Gebühren
> waren illegal!

Damit stellst du eine unwahre Behauptung des BFS über das TKG. Dieses 
Gesetz wäre "illegal".
Gast #5956557
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Bombenleger #4 schrieb:
> Chris K. schrieb:
>> Ein Blick auf die Webseite, der für den Amateurfunk zuständigen
>> Bundesnetzagentur, hätte auch genügt um die Thesen des Bombenlegers zu
>> widerlegen.
>
> Ich habe nirgends über die BNA geschrieben, sondern übers Bundesamt für
> Strahlenschutz.

Da hättest du genausogut über die Salatgurkenverordnung schreiben 
können.
Gast #5956578
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Bombenleger #4 schrieb:
> Ham schrieb:
>> Da hättest du genausogut über die Salatgurkenverordnung schreiben
>> können.
>
> Gibts das wirklich?

Lies selbst nach: Verordnung Nr. 1677/88/EWG
Ist aber wie gesagt genauso IRRELEVANT wie die Aussage des BFS.
Und jetzt tu uns allen einen Gefallen und hör bitte auf, dich weiterhin 
zum Affen zu machen.
Gast #5956579
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§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den 
Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige 
Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend 
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

Funkamateure sind weder Dienstleister noch stehen sie in einem zu 
regulierenden Wettbewerb im Bereich der TK - ergo irrelevant.
Gast #5956670
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Bombenleger #4 schrieb:
> Ham schrieb:
>> Da hättest du genausogut über die Salatgurkenverordnung schreiben
>> können.
>
> Gibts das wirklich?

Ja:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EWG)_Nr._1677/88_(Gurkenverordnung)

Die Össis haben sogar Regelungen über die Sprengung verreckter 
Rindviecher auf Bergwiesen: 
https://de.wikipedia.org/wiki/Sprengung_verendeter_Rinder


Aber was erzählt man dies einem Bombenleger.
Gast #5956829
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Chris K. schrieb:
> Die aktuelle Frequenzschutzbeitragsverordnung ist am 15. Juni 2019 in
> Kraft getreten und bestimmt Rückwirkend die Beiträge für die Jahre 2015
> / 16

Das halte ich für juristisch äusserst bedenklich.

Dem Beitragszahler im Nachhinein die Beiträge festzulegen, ohne ihm 
vorab durch Inkenntnisnahme der Höhe, die Möglichkeit einer Ablehnung zu 
geben, ist in meinen Augen nicht haltbar.

Bei jedem anderen Vertrag hat man ein Sonderkündigungsrecht im Falle von 
Beitragsänderungen und selbige müssen vorher angekündigt werden.
Gast #5956979
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Bombenleger #4 schrieb:
> 
http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/quellen/sprechfunkdienste/sprechfunkdienste_node.html
>
> Zitat:
> Freie Funkdienste sind für den...

Freie Funkdienste sind solche wo man immer eine freie Frequenz 
findet um selber zu senden; im Gegensatz zu z.B. Rundfunksender, 
Händiesender, usw. welche 7x24 emittieren.
Oder etwa nicht?

Bleibt die Frage warum hin und wieder auch am Mobiltelefon ein 
Freizeichen zu höhren ist...
#5957054
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Chris K. schrieb:
>
> Gebühren / Beiträge
> Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von
> Amateurfunkzeugnissen, Amateurfunkzulassungen und Rufzeichenzuteilungen
> werden einmalige Gebühren gemäß Anlage 2 der (AFuV) erhoben. Inhaber
> einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst müssen außerdem
> jährliche Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung
> entrichten. Weitere Informationen dazu sind unter Gebühren und Beiträge
> zu finden.
>

Wie niedlich!
Wenn Du jetzt noch die Norm herauskramst, aus der sich die 
Zulassungspflicht ergibt, kommst Du langsam in die Nähe.
Ansonsten erinnert mich Dein Beitrag verzweifelt an die Anlage II zur 
StVO von Anfang der 60er, wo eine "Gebühr für die Inanspruchnahme einer 
Parkuhr" geregelt wurde ...
#5957057
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Lothar M. schrieb:
>
> Das halte ich für juristisch äusserst bedenklich.
>
Das darfst Du.

> Dem Beitragszahler im Nachhinein die Beiträge festzulegen, ohne ihm
> vorab durch Inkenntnisnahme der Höhe, die Möglichkeit einer Ablehnung zu
> geben, ist in meinen Augen nicht haltbar.
>
Du glaubst gar nicht, wie vehement ich ua  die Einkommensteuer ablehne!

> Bei jedem anderen Vertrag hat man ein Sonderkündigungsrecht im Falle von
> Beitragsänderungen und selbige müssen vorher angekündigt werden.

Wenn Du jetzt noch erläutertest, wo Du hier ein Vertragsverhältnis 
siehst, zwischen welchen Parteien, mit welchen Abreden und wie 
eingegangen, dann bekäme Dein Beitrag einen diskussionsfähigen Inhalt.
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