http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/quellen/sprechfunkdienste/sprechfunkdienste_node.html
Zitat:
Freie Funkdienste sind für den Betrieb durch die Allgemeinheit
zugelassen und weder anmelde- noch gebührenpflichtig ("Jedermannfunk").
#1 Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist eine
private, nicht kommerzielle Funkanwendung, mit der Sprache und Daten
zwischen den Nutzern ("CB-Funker") übermittelt werden.
#2 PMR steht als Abkürzung für (englisch) "Private Mobile Radio". Es
handelt sich um eine Kurzstreckenfunkanwendung mit Handsprechfunkgeräten
(sog. Walkie-Talkies), die für die Nutzung durch die Allgemeinheit
freigegeben ist.
#3 Der Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und
Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind
bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten
Hochfrequenzbereich verteilt sind.
Die Bundesnetzagentur hat den freien Funkdiensten feste Frequenzbereiche
zugeteilt. Um Störungen zu vermeiden, müssen Geräte und Anlagen
bestimmte Anforderungen, zum Beispiel hinsichtlich Modulation,
Bandbreite und Sendeleistung einhalten.
Endlich ists raus - das TKG berührt den AFu-Betrieb nicht, Gebühren
waren illegal!
Bombenleger #4 schrieb:> #3 Der Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und> Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind> bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten> Hochfrequenzbereich verteilt sind.
Der Amateufunk ist eben nicht allgemein freigegeben, sondern bedarf als
Zugangsvoraussetzung eine fachliche Prüfung, welche zur Zeit von der
Bundesnetzagentur abgenommen wird.
Erst nach bestandener Prüfung kann man ein Rufzeichen beantragen,
welches ebenfalls durch die Bundesnetzagentur zugeteilt wird, und
weltweit einmalig ist.
Erst wenn beide Voraussetzungen zutreffen, darf ein Funkamateur den
Betrieb aufnehmen.
Es gibt noch weitere für Funkamateure exklusive Besonderheiten.
z.B. ist der Amateurfunk ein eigener gleichberechtigter Funkdienst mit
eigenen Gesetzgebung ( Amateurfunkgesetz ).
Man darf Sender selber bauen und ohne behördliche Abnahme in Betrieb
nehmen.
Man darf die Standortbescheinigung, welche ab 10W EIRP nötig ist, selbst
erstellen.
Ralph Berres
Verdammt, der Thread erinnert mich daran, daß hier vor einer Woche der
Gebührenbescheid von der Bundesnetzagentur eintrudelte. Den habe ich
komplett vergessen ;-) Wobei ich es immer amüsant finde, daß sie die
Gebühren von 2016 erst heute einfordern.
Marek N. schrieb:> Und wo steht das, dass der Amateurfunk nicht mehr gebührenfrei> sein soll?
Wo etwas nicht mehr steht ist doch völlig schnurzegal. Hier stehts immer
noch:
http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/quellen/sprechfunkdienste/sprechfunkdienste_node.html
Diese Webseite ist amtlich. Vom Bundesamt für Strahlenschutz.
Amateurfunk gehört nach dieser vom Staat betriebenen Webseite zu den
drei dort ausdrücklich genannten "freien Funkdiensten".
Zur Erinnerung:
"Freie Funkdienste sind für den Betrieb durch die Allgemeinheit
zugelassen und weder anmelde- noch gebührenpflichtig ("Jedermannfunk")."
Wer seinen Augen nicht glaubt soll doch selbst den Link aufrufen und
sichs vorlesen lassen - da steht der Amateurfunk an dritter Stelle.
Das hab ich gern - Ross und Reiter nennen und immer noch angepflaumt
werden - bin doch nur der Bote.
Ralph B. schrieb:> Der Amateufunk ist eben nicht allgemein freigegeben, sondern bedarf als> Zugangsvoraussetzung eine fachliche Prüfung
Zweifelst am Bundesamt für Strahlenschutz? Das schreibt das Gegenteil!
Ach Gottchen!
"Freier Funk" im Sinne von ISM-Bändern und Amateurfunk meint frei von
Konzessionen, Marktregulierungen, Lizenzvergabe und Abstimmung der
Inhalte mit den Landesmedien-Anstalten, wie es z.B. für Mobilfunk oder
Rundfunk erforderlich ist.
Nicht, dass es kostenlos wäre.
there is no free software like free beer
Bombenleger #4 schrieb:> Ralph B. schrieb:>> Der Amateufunk ist eben nicht allgemein freigegeben, sondern bedarf als>> Zugangsvoraussetzung eine fachliche Prüfung>> Zweifelst am Bundesamt für Strahlenschutz? Das schreibt das Gegenteil!
Nö, du musst nur weiterlesen und dir nicht nur ein paar Stellen
rauspicken:
1
Funkamateure müssen in der Lage sein, notwendige Messungen
2
und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung
3
der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können.
4
Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine
5
entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte
Bombenleger #4 schrieb:> Reichsrundspruch vom Strahlenamt? Wann kommt der?
Jeden Donnerstag Abend um 19:05h Ortszeit auf DB0OZ. Ich kann es nur
empfehlen.
Ein Blick auf die Webseite, der für den Amateurfunk zuständigen
Bundesnetzagentur, hätte auch genügt um die Thesen des Bombenlegers zu
widerlegen.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Amateurfunk/amateurfunk_node.html
Gebühren / Beiträge
Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von
Amateurfunkzeugnissen, Amateurfunkzulassungen und Rufzeichenzuteilungen
werden einmalige Gebühren gemäß Anlage 2 der (AFuV) erhoben. Inhaber
einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst müssen außerdem
jährliche Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung
entrichten. Weitere Informationen dazu sind unter Gebühren und Beiträge
zu finden.
Die aktuelle Frequenzschutzbeitragsverordnung ist am 15. Juni 2019 in
Kraft getreten und bestimmt Rückwirkend die Beiträge für die Jahre 2015
/ 16
Bombenleger #4 schrieb:> Zweifelst am Bundesamt für Strahlenschutz?
Du kannst doch sicherlich als "Bombenleger" die Kompetenz des BFS für
die Gebührenfestsetzung belegen.
Das ist das Gleiche, als wenn das Lebensmittel-Prüfamt schreibt, daß ab
sofort die STVO nicht mehr gilt und jetzt auch bei rot gefahren werden
darf.
Netter Trollversuch, aber schon bei der Überschrift des Dokumentes
gescheitert:
Da steht
"Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk"
und nicht "Freie Sprechfunkdienste, unter Anderen Amateurfunk"
Ham schrieb:> Funkamateure müssen in der Lage sein, notwendige Messungen> und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung> der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können.> Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine> entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte> Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) belegt haben,> dürfen sie Sendeanlagen betreiben.
Fakt ist, das steht so da. Im Widerspruch zum ersten Satz.
Fakt ist, ich habe richtig zitiert - Der erste Satz benennt die freien
Funkdienste und der Amateurfunk wurde an dritter Stelle unter diesen
angeblich freien Funkdiensten aufgereiht.
Dass er nicht gebührenfrei ist, ist diesem Text nicht zu entnehmen.
Also doch verstrahlte Reichsbürger beim Bundesamt für Strahlenschutz?
Bombenleger #4 schrieb:> Also doch verstrahlte Reichsbürger beim Bundesamt für Strahlenschutz?
Ein "Bombenleger", auch wenn er sich nur als Bote ausgibt, kapiert eben
nicht, daß das BFS absolut keine Zuständigkeit bei den Gebühren hat und
demzufolge VÖLLIG WURSCHT und unerheblich ist, was da steht. Bei der
wirklich zuständigen Bundesnetzagentur steht es richtig (wie weiter oben
schon verlinkt und zitiert wurde).
JJ schrieb:> ...schon bei der Überschrift des Dokumentes gescheitert:
Nein. Nach der Überschrift kommt die Liste. Das Listendach (der
Dachsatz) gilt stets für alle eingerückten Listenpunkte.
Der Amateurfunk ist unter dem Dach eingerückt, kein Absatz, kein
Trennzeichen, gehört strukturell dazu.
Ham schrieb:> Ein "Bombenleger", auch wenn er sich nur als Bote ausgibt, kapiert eben> nicht, daß das BFS absolut keine Zuständigkeit bei den Gebühren hat
Hab ich wo behauptet?
Chris K. schrieb:> Ein Blick auf die Webseite, der für den Amateurfunk zuständigen> Bundesnetzagentur, hätte auch genügt um die Thesen des Bombenlegers zu> widerlegen.
Ich habe nirgends über die BNA geschrieben, sondern übers Bundesamt für
Strahlenschutz.
Bombenleger #4 schrieb:> Fakt ist, das steht so da. Im Widerspruch zum ersten Satz.>> Fakt ist, ich habe richtig zitiert - Der erste Satz benennt die freien> Funkdienste und der Amateurfunk wurde an dritter Stelle unter diesen> angeblich freien Funkdiensten aufgereiht.>> Dass er nicht gebührenfrei ist, ist diesem Text nicht zu entnehmen.
Nö, das ist Amtsdeutsch und muss von Normalsterblichen (also auch mir)
mehrfach gelesen werden um es zu verstehen.
Ganz oben im ersten beitrag steht, das der Funkdienst, also der reine
Betrieb einer solchen Anlage, anmelde und Gebührenfrei ist.
Der Amateurfunker darf also zu Beliebigen Zeiten und auf beliebigen
erlaubten Frequenzen senden. Er muss diesen Sendebetrieb nicht vorher
anmelden, noch kostet das was pro Stunde.
Es steht dort nicht, das die Vorraussetzungen zum Sendebetrieb
kostenfrei sind.
Und soweit ich das als nichtfunker kenn, ist nur die Zulassung
kostenbehaftet, die Sendezeit muss ja nicht abgerechnet werden.
Marek N. schrieb:> Nicht, dass es kostenlos wäre.
Doch, denn das steht nämlich genau so ausdrücklich da und ist genauso
gemeint, nämlich zulassungs- und gebührenfrei.
Bombenleger #4 schrieb:> Ham schrieb:>> Ein "Bombenleger", auch wenn er sich nur als Bote ausgibt, kapiert eben>> nicht, daß das BFS absolut keine Zuständigkeit bei den Gebühren hat>> Hab ich wo behauptet?
Hier:
Bombenleger #4 schrieb:> Endlich ists raus - das TKG berührt den AFu-Betrieb nicht, Gebühren> waren illegal!
Damit stellst du eine unwahre Behauptung des BFS über das TKG. Dieses
Gesetz wäre "illegal".
Bombenleger #4 schrieb:> Chris K. schrieb:>> Ein Blick auf die Webseite, der für den Amateurfunk zuständigen>> Bundesnetzagentur, hätte auch genügt um die Thesen des Bombenlegers zu>> widerlegen.>> Ich habe nirgends über die BNA geschrieben, sondern übers Bundesamt für> Strahlenschutz.
Da hättest du genausogut über die Salatgurkenverordnung schreiben
können.
Bombenleger #4 schrieb:> Thesen des Bombenlegers
Ich stellte keine Thesen auf, sondern zitierte was mir auffiel. Ists
Unsinn, wirds korrigiert, ists kein Unsinn, wirds bleiben. Wer ein
Problem damit hat soll fluchen, wer nicht, wirds belächeln.
Bombenleger #4 schrieb:> Ham schrieb:>> Da hättest du genausogut über die Salatgurkenverordnung schreiben>> können.>> Gibts das wirklich?
Lies selbst nach: Verordnung Nr. 1677/88/EWG
Ist aber wie gesagt genauso IRRELEVANT wie die Aussage des BFS.
Und jetzt tu uns allen einen Gefallen und hör bitte auf, dich weiterhin
zum Affen zu machen.
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den
Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige
Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
Funkamateure sind weder Dienstleister noch stehen sie in einem zu
regulierenden Wettbewerb im Bereich der TK - ergo irrelevant.
Bombenleger #4 schrieb:> ergo irrelevant
Das versuchen dir alle Schreiber schon seit Anfang an zu erklären.
Aber schön, daß du jetzt deinen Fehler eingesehen hast. :-)
Bombenleger #4 schrieb:> Ham schrieb:>> schön, daß du jetzt deinen Fehler eingesehen hast. :-)>> Welchen denn?
Manchen Leute ist einfach nicht zu helfen.
Frage: Heißt du Kurt? :-D
Marek N. schrieb:> there is no free software like free beer
Auch Freibier ist nicht immer frei. Neulich bekam ich im Supermarkt
eine "freie" (kostenlose) Flasche Bier. Das Pfand dafür musste ich
aber trotzdem bezahlen. :-)
Chris K. schrieb:> Die aktuelle Frequenzschutzbeitragsverordnung ist am 15. Juni 2019 in> Kraft getreten und bestimmt Rückwirkend die Beiträge für die Jahre 2015> / 16
Das halte ich für juristisch äusserst bedenklich.
Dem Beitragszahler im Nachhinein die Beiträge festzulegen, ohne ihm
vorab durch Inkenntnisnahme der Höhe, die Möglichkeit einer Ablehnung zu
geben, ist in meinen Augen nicht haltbar.
Bei jedem anderen Vertrag hat man ein Sonderkündigungsrecht im Falle von
Beitragsänderungen und selbige müssen vorher angekündigt werden.
Die "Beiträge" sind die die EMV-Gebühr und berechnen sich nach
tatsächlichem Aufwand.
Wenn du mehr km fährst, musst du auch mehr Versicherung bezahlen.
Chris K. schrieb:>> Gebühren / Beiträge> Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von> Amateurfunkzeugnissen, Amateurfunkzulassungen und Rufzeichenzuteilungen> werden einmalige Gebühren gemäß Anlage 2 der (AFuV) erhoben. Inhaber> einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst müssen außerdem> jährliche Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung> entrichten. Weitere Informationen dazu sind unter Gebühren und Beiträge> zu finden.>
Wie niedlich!
Wenn Du jetzt noch die Norm herauskramst, aus der sich die
Zulassungspflicht ergibt, kommst Du langsam in die Nähe.
Ansonsten erinnert mich Dein Beitrag verzweifelt an die Anlage II zur
StVO von Anfang der 60er, wo eine "Gebühr für die Inanspruchnahme einer
Parkuhr" geregelt wurde ...
Lothar M. schrieb:>> Das halte ich für juristisch äusserst bedenklich.>
Das darfst Du.
> Dem Beitragszahler im Nachhinein die Beiträge festzulegen, ohne ihm> vorab durch Inkenntnisnahme der Höhe, die Möglichkeit einer Ablehnung zu> geben, ist in meinen Augen nicht haltbar.>
Du glaubst gar nicht, wie vehement ich ua die Einkommensteuer ablehne!
> Bei jedem anderen Vertrag hat man ein Sonderkündigungsrecht im Falle von> Beitragsänderungen und selbige müssen vorher angekündigt werden.
Wenn Du jetzt noch erläutertest, wo Du hier ein Vertragsverhältnis
siehst, zwischen welchen Parteien, mit welchen Abreden und wie
eingegangen, dann bekäme Dein Beitrag einen diskussionsfähigen Inhalt.