Nicht ganz,
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an
seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft,
so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den
Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs
Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut
arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den
Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs
Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
- kurz gefasst und vereinfacht: -
Wenn er nach den 6-Wochen Entgeltfortzahlung wegen der selben
Grunderkrankung wieder ausfällt, muss erst ein halbes Jahr vergehen um
wieder in den Genuss der EFZ zu kommen. Bis dahin bekommt der AN
Krankengeld von der gKV. Oder
- nach Nr. 2, seit Beginn er ersten Erkrankung ist ein Jahr vergangen.
Hat ein AN jedoch keine "Grunderkrankung", sondern immer einen neuen
"Infekt", so gibt es in der Tat immer wieder die 6 Wochen.. Und dass
kann tatsächlich zum Kündigungsgrund werden.