Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Wettbewerbsverbot/Nachladeklausel im Vertrag schädlich.


von Naladklalo (Gast)


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Mir hat eine neue Arbeitsstelle einen Arbeitsvertrag als 
Platinenlayouter angeboten. Unter anderem steht folgendes im Vertrag:

"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch des Arbeitgebers einer 
den Erfordernissen von Gesetz und Rechtsprechung genügenden 
Wettbewerbsvereinbarung zuzustimmen und diese zu gegebener Zeit 
abzuschließen."

Weiß jemand, ob sowas im Vertrag drinstehen darf?

Hat das zur Folge, daß wenn mich der Arbeitgeber selbst kündigt, ich 
dann danach 2 Jahre lang nicht mehr als Platinenlayouter arbeiten darf, 
und danach die übrigens 20 Elektrikerstellen beim Arbeitsamt mit starker 
körperlich anstrengender Arbeit annehmen müßte, weil die unter 
Elektroniker für Geräte und Systeme stehen, und nach austreten aus der 
Firma jedoch erstmal als Platinenlayouter nicht mehr arbeiten dürfte?

Ist es dann noch sinnvoll, so einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben.

von Peter Pansen (Gast)


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Du darfst einen ähnlichen Job bei keinem Wettbewerber machen.

von Beschäftigter (Gast)


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Beschäftige dich mal mit deinen finanziellem Ansprüche, die du dann 
hast. Das muss er sich dann erst mal leisten können.

von Beschäftigter (Gast)


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Kommt halt drauf an, ob das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses fortbesteht. Dann wird es für den ehemaligen 
Arebitgeber teuer.

von Peter Pansen (Gast)


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Solche Klauseln sind üblich, legitim und erlaubt.

Wer etwas anderes erzählt, arbeitet nicht am neusten Stand der Technik 
(baut stattdessen Kugelschreiber zusammen) oder hat keinen 
Arbeitsvertrag.

Du würdest als Firmeninhaber auch nicht wollen, dass einer deiner 
Mitarbeiter mit seinem Wissen direkt einem Wettbewerber einen Vorteil 
verschafft.

von Naladklalo (Gast)


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Ist es denn sinnvoll, so einen Vertrag dann noch zu unterschreiben, oder 
sollte man das besser nicht tun?

Könnte der Arbeitgeber mir dann verbieten, danach noch weiter als 
Platinenlayouter zu arbeiten? Oder bezieht sich sowas nur auf direkte 
Tätigkeitsgebiete, die beim Arbeitgeber normalerweise bearbeitet werden?

Hat jemand sowas schonmal unterschrieben und danach damit Ärger gehabt?

von Arte (Gast)


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Ich persönlich betrachte diese Klausel als nichtig. Das ist quasi ein 
Berufsverbot und kann nicht rechtswirksam sein. Ein Bäcker kann einen 
Bäckergesellen auch nicht verbieten, nach Kündigung drei Jahre lang 
keine Brötchen mehr zu backen.

Bitte aufklären, falls ich mich irre.

von Funkdeppjäger (Gast)


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Naladklalo schrieb:
> Weiß jemand, ob sowas im Vertrag drinstehen darf?

Sowas hatte ich auch mal. Der AG muss aber als Ausgleich eine Summe X 
zahlen, sobald Du gehst oder entlassen wirst. Ist die zu niedrig (was 
ein Richter entscheiden wird), ist die Klausel nichtig. So jedenfalls 
die Aussage einer Rechtsanwältin damals.

von Arte (Gast)


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Ich hab mal gegoogelt. Das ist tatsächlich erlaubt. Üblich sind 0,5 bis 
1 Jahre, maximal 2 Jahre. Es muss in der Zeit 50% des vorherigen Gehalts 
gezahlt werden. Das wird teuer, das muss dann also wirklich ein 
wertvoller Arbeitnehmer mit wertvollem Wissen sein.

von Peter Pansen (Gast)


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Zu einer Firma mit anderen Anwendungen solltest du problemlos wechseln 
dürfen.

Ob eine Unterschrift trotz Klausel sinnvoll ist, hängt vom Gesamtpaket 
ab. Wenn du nur kurz dort arbeiten willst und du später zur Konkurrenz 
wechseln willst, dann eher nicht.

Vielleicht kannst du die Klausel bei einem beabsichtigten Wechsel der 
Firma abkaufen und dir vom neuen Arbeitgeber erstatten lassen.

Wie gesagt, so eine Klausel ist absolut üblich.

von MaWin (Gast)


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Peter Pansen schrieb:
> Solche Klauseln sind üblich,

leider

Aber nicht in der Form des TO, da geht es um die Erlaubnis, später alles 
unterschreiben zu müssen, was der Arbeitgeber will 'so lange es legal 
ist'. Ein Freibrief, den ich nicht unterschreiben würde. Andersrum 
könnte der Arbeitgeber schon jetzt eine Wettbewerbsklausel in den 
Vertrag aufnehmen, die maximal einschränkend formuliert ist, damit er 
später alle Möglichkeiten hat. Auch nicht besser.

> legitim

nicht wirklich. Es hat was von Sklavenhaltung.

> und erlaubt.

Manchmal.

Ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur 
legal, wenn eine Kompensation fliesst, also immer noch Gehalt gezahlt 
wird, wohl zumindest so 1/3 des alten Gehalts.

von Peter Pansen (Gast)


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MaWin schrieb:
> Freibrief

vielleicht auch nicht ganz :-)

Naladklalo schrieb:
> den Erfordernissen von Gesetz und Rechtsprechung genügenden
> Wettbewerbsvereinbarung

von Kastanie (Gast)


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Naladklalo schrieb:
> "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch des Arbeitgebers einer
> den Erfordernissen von Gesetz und Rechtsprechung genügenden
> Wettbewerbsvereinbarung zuzustimmen und diese zu gegebener Zeit
> abzuschließen."

Das ist maximal schwammig formuliert und schließt damit alles ein, was 
nach Gesetz und Rechtssprechung zur "gegebenen Zeit" erlaubt ist.
Dass es 2 Jahre Berufsverbot sind, kann ich mir zwr nicht vorstellen.

Aber wenn ich nicht weiß, was mich irgendwann erwartet, dann würde ich 
nicht unterschreiben!
Ich würde das schon spezifisch im Vorfeld abklären, auch wenn dann 
Maximalforderungen vom AG kommen. Wenn mir diese nicht passen, kann ich 
auch ablehnen oder ich weiß dann, woran ich bin.

von Cyblord -. (cyblord)


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Kastanie schrieb:
> Naladklalo schrieb:
>> "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch des Arbeitgebers einer
>> den Erfordernissen von Gesetz und Rechtsprechung genügenden
>> Wettbewerbsvereinbarung zuzustimmen und diese zu gegebener Zeit
>> abzuschließen."
>
> Das ist maximal schwammig formuliert und schließt damit alles ein, was
> nach Gesetz und Rechtssprechung zur "gegebenen Zeit" erlaubt ist.
> Dass es 2 Jahre Berufsverbot sind, kann ich mir zwr nicht vorstellen.
>
> Aber wenn ich nicht weiß, was mich irgendwann erwartet, dann würde ich
> nicht unterschreiben!
> Ich würde das schon spezifisch im Vorfeld abklären, auch wenn dann
> Maximalforderungen vom AG kommen. Wenn mir diese nicht passen, kann ich
> auch ablehnen oder ich weiß dann, woran ich bin.

Ist doch kein Problem, wenn im Gegenzug folgendes auch aufgenommen wird:

"Der Arbeitgeber verpflichtet sich, auf Wunsch des Arbeitnehmers einer
den Erfordernissen von Gesetz und Rechtsprechung genügenden
Einmalzahlung zuzustimmen und diese zu gegebener Zeit
auszuzahlen."

von Udo S. (urschmitt)


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Würde ich nur unterschreiben wenn in dem Zeitraum 100% des letzten 
Gehalts weiter gezahlt wird.

von Tobias B. (Firma: www.elpra.de) (ttobsen) Benutzerseite


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von Percy N. (vox_bovi)


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Fällt eigentlich niemandem auf, dass hier über ungelegte Eier gestritten 
wird?
Der AG möchte sich für die Zukunft die Option offenhalten, den AN mit 
einem vergütungspflichtigen nachvertraglichen Konkurrenzverbot zu 
bedenken, oder aber dies zu unterlassen.

Wer dieses Konkurrenzverbot nicht möchte, der muss auch nicht; das 
Zauberwort heißt Kündigung. Bis dahin kann man in Ruhe und unbehelligt 
arbeiten.

Der AG könnte das selbe Ziel auch anders verfolgen, zB durch eine 
Änderungskpndigung zu dem Zeitpunkt, in dem er den Bedarf ei er 
Vertragsänderung sieht.

Die Offenheit spricht eher für den AG; wünschenswert wäre allerdings, 
die zu vereinbarende Entschädigung schon jetzt zu benennen und 
festzuschreiben.

von InterWebz (Gast)


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Ich verstehe nicht ganz wie die Klausel funktionieren soll.

Der AN verpflichtet sich später einer, bis dato noch unbekannten, 
Klausel, zu einem noch unbekannten Zeitpunkt, zuzustimmen?
Was passiert wenn er das nicht tut?

Ein Szenario was ich mir hier vorstellen kann:
AG schickt AN auf eine sehr teure, Geschäftsgeheimnisse betreffende 
Schulung und bevor diese angetreten wird unterschreibt er die 
Wettbewerbsvereinbarung?

Quasi, erstmal den AN checken und wenn Potential, welcher Art auch immer 
unterschreiben lassen und weiter ins Unternehmen einbauen?

Wie will man den jemanden beim Beenden der Arbeitsverhältnisses 
"zwingen" sowas zu unterzeichnen? Außer mit genug Para.....

von Michael Gugelhupf (Gast)


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InterWebz schrieb:
> Ich verstehe nicht ganz wie die Klausel funktionieren soll.

Meine laienhafte Interpretation ist dass sich der Arbeitgeber die 
Verhängung eines Wettbewerbsverbot offen halten möchte. Er möchte das 
Wettbewerbsverbot nicht schon heute verhängen, sich nicht jetzt schon 
binden. Denn so ein Wettbewerbsverbot kann für ihn sehr teuer werden.

> Der AN verpflichtet sich später einer, bis dato noch unbekannten,
> Klausel, zu einem noch unbekannten Zeitpunkt, zuzustimmen?

Das ist der böse Teil, die Katze im Sack.

> Was passiert wenn er das nicht tut?

Dann streiten sich die Anwälte und der AG ist nicht glücklich über 
seinen noch-AN.

> Ein Szenario was ich mir hier vorstellen kann:
> AG schickt AN auf eine sehr teure, Geschäftsgeheimnisse betreffende
> Schulung und bevor diese angetreten wird unterschreibt er die
> Wettbewerbsvereinbarung?

Mein Szenario dreht sich mehr darum wenn der TO in der Firma aufsteigt, 
zum Chefentwickler, Bereichsleiter, CTO ... wird. Wenn er dann wechseln 
will wägt der Arbeitgeber ab: Die Kosten für das Wettbewerbsverbot gegen 
das Wissen was der AN zur Konkurrenz tragen kann.

> Quasi, erstmal den AN checken und wenn Potential, welcher Art auch immer
> unterschreiben lassen und weiter ins Unternehmen einbauen?

Mein Verständnis ist dass der AG die Karte jederzeit ziehen kann, er hat 
keine Eile. Ich vermute er wird sie nur dann ziehen wenn ein Wechsel 
bevor steht und ihm das Wissen das AN als sehr wertvoll erscheint.

> Wie will man den jemanden beim Beenden der Arbeitsverhältnisses
> "zwingen" sowas zu unterzeichnen? Außer mit genug Para.....

Geld, Anwälte, Gerichtsurteile.

von Percy N. (vox_bovi)


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InterWebz schrieb:
> Ich verstehe nicht ganz wie die Klausel funktionieren soll.
>
> Der AN verpflichtet sich später einer, bis dato noch unbekannten,
> Klausel, zu einem noch unbekannten Zeitpunkt, zuzustimmen?
> Was passiert wenn er das nicht tut?
>
Kündigung

> Ein Szenario was ich mir hier vorstellen kann:
> AG schickt AN auf eine sehr teure, Geschäftsgeheimnisse betreffende
> Schulung und bevor diese angetreten wird unterschreibt er die
> Wettbewerbsvereinbarung?
>
> Quasi, erstmal den AN checken und wenn Potential, welcher Art auch immer
> unterschreiben lassen und weiter ins Unternehmen einbauen?
>
Ja, so ungefähr.

> Wie will man den jemanden beim Beenden der Arbeitsverhältnisses
> "zwingen" sowas zu unterzeichnen? Außer mit genug Para.....

Da ist es zu spät. Also schon vor Erteilung der höheren Weihen.

Wenn er sich weigert, kann der AG ihm kündigen, er kann ihn aber auch 
auf einem Druckposten mit entsprechend geringem Einkommen 
weiterbeschäftigen.

Beitrag #6166623 wurde von einem Moderator gelöscht.
Beitrag #6166626 wurde von einem Moderator gelöscht.
von A. S. (Gast)


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Für einen ehrlichen Platinen-Layouter ist das ein zahnloser Tiger. Wenn 
Du nicht vorhast, mit den Schaltplänen und Layout-know-how zur direkten 
Konkurrenz zu gehen.

Bei skrupellosen Arbeitnehmern ist es eher ein Bumerang für den AG, da 
der AN im Zweifel dem Richter entsprechend auftischt. Wenn es sonst 
passt, unterschreib ruhig.

Beitrag #6166733 wurde von einem Moderator gelöscht.
von Percy N. (vox_bovi)


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Michael Gugelhupf schrieb:
> InterWebz schrieb:
>> Was passiert wenn er das nicht tut?
>
> Dann streiten sich die Anwälte und der AG ist nicht glücklich über
> seinen noch-AN.
>
Da streitet sich überhaupt niemand. Da ist einfach nur Karriere-Ende, 
was diesen Laden betrifft. Oder sogar Job-Ende.

>> Ein Szenario was ich mir hier vorstellen kann:
>> AG schickt AN auf eine sehr teure, Geschäftsgeheimnisse betreffende
>> Schulung und bevor diese angetreten wird unterschreibt er die
>> Wettbewerbsvereinbarung?
>
> Mein Szenario dreht sich mehr darum wenn der TO in der Firma aufsteigt,
> zum Chefentwickler, Bereichsleiter, CTO ... wird. Wenn er dann wechseln
> will wägt der Arbeitgeber ab: Die Kosten für das Wettbewerbsverbot gegen
> das Wissen was der AN zur Konkurrenz tragen kann.
>
Das tut er mit Sicherheit schon lange, bevor der Aufstieg auch nur 
ansatzweise begonnen hat.

>> Quasi, erstmal den AN checken und wenn Potential, welcher Art auch immer
>> unterschreiben lassen und weiter ins Unternehmen einbauen?
>
> Mein Verständnis ist dass der AG die Karte jederzeit ziehen kann, er hat
> keine Eile. Ich vermute er wird sie nur dann ziehen wenn ein Wechsel
> bevor steht und ihm das Wissen das AN als sehr wertvoll erscheint.
>
Fast. Er wird sie dann ziehen, wenn der AN in Aufgaben hinein wachsen 
soll, die Zugang zu wesentlichen Betriebsgeheimnissen erfordern.

>> Wie will man den jemanden beim Beenden der Arbeitsverhältnisses
>> "zwingen" sowas zu unterzeichnen? Außer mit genug Para.....
>
> Geld, Anwälte, Gerichtsurteile.

Quatsch. Dann ist es zu spät

von Ing (Gast)


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Naladklalo schrieb:
> "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch des Arbeitgebers einer
> den Erfordernissen von Gesetz und Rechtsprechung genügenden
> Wettbewerbsvereinbarung zuzustimmen und diese zu gegebener Zeit
> abzuschließen."

Der AN soll sich also verpflichten, zu gegebener Zeit eine 
Blankounterschrift auf einem Zettel zu leisten, der lediglich die 
Überschrift "Wettbewerbsvereinbarung" trägt.

Falls dieses Angebot nicht mit 300.000 Brutto,  Sportdienstwagen und 
persönlichem Koch einhergeht, würde ich meinen Gesprächspartnern 
gegenüber ausfallend werden und Sie mit obszönen Schmähungen 
verabschieden. Also auf dem Niveau das sie verdienen.

Selbst wenn man so eine Verpflichtung abgibt: Im Zweifel ist der spätere 
Abschluss nichtig, da gegenüber den bis dahin unbekannten Inhalten der 
Vereinbarung plötzlich ein geheimer Vorbehalt besteht, der sehr einfach 
kommuniziert und nachgewiesen werden kann.

Wenn man sich komplett weigert später eine Vereinbarung zu 
unterzeichnen, was will der AG machen? Im Zweifel ist es dem AN egal 
wenn er gekündigt wird, er geht zum Wettbewerber und der AG bekommt 
genau das Gegenteil von dem das er will. Den AN auf Schadenersatz 
verklagen? Welcher Schaden? Den Arbeitsvertrag rückwirkend für nichtig 
erklären, weil der AN seine Verpflichtung nicht eingehalten hat, und 
alle gezahlten Gehälter zurückfordern? Viel Erfolg dabei das 
durchzusetzen!

von _Gast (Gast)


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Hm,


ich würde so eine Klausel immer von meinem RA prüfen lassen.
Wenn diese ungültig wäre, würde ich meinen neuen AG aber nicht darauf 
hinweisen, sondern es so lassen wie es ist.
Wenn ich dann die Fa. wechseln will, würde ich entweder die Klausel 
ausnutzen (Entschädigungszahlungen) oder wenn sie mich behindert den AG 
um die Ohren hauen.

Fertig!


mfg
Gast

von Tippgeber (Gast)


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Arte schrieb:
> Ich persönlich betrachte diese Klausel als nichtig. Das ist quasi ein
> Berufsverbot und kann nicht rechtswirksam sein. Ein Bäcker kann einen
> Bäckergesellen auch nicht verbieten, nach Kündigung drei Jahre lang
> keine Brötchen mehr zu backen.

Falsch gedacht. Es ist sowohl bei AN als auch Freiberuflern erlaubt. 
Allerdings muss der AG dann auch einen Ausgleich zahlen, wenn er auf der 
Einhaltung besteht.

Im Prinzip kann einem nichts Besseres passieren. Man bewirbt sich bei 
einem AG und erklärt dem alten, dass man dort beginnen wird. Wenn der 
den Fehler macht, sich auf diesen Punkt zu beziehen, hat man 1-2 Jahre 
arbeitsfrei.

Ja, ich kenne 2 solcher Fälle!

von Percy N. (vox_bovi)


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Ing schrieb:
> Naladklalo schrieb:
>> "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch des Arbeitgebers einer
>> den Erfordernissen von Gesetz und Rechtsprechung genügenden
>> Wettbewerbsvereinbarung zuzustimmen und diese zu gegebener Zeit
>> abzuschließen."
>
> Der AN soll sich also verpflichten, zu gegebener Zeit eine
> Blankounterschrift auf einem Zettel zu leisten, der lediglich die
> Überschrift "Wettbewerbsvereinbarung" trägt.
>
Das Leseverständnis, das Du hier an den Tag legst, legt die Frage nahe: 
Meinst Du, Du schaffst den Förderschulabschluss irgendwann doch noch.

> Falls dieses Angebot nicht mit 300.000 Brutto,  Sportdienstwagen und
> persönlichem Koch einhergeht, würde ich meinen Gesprächspartnern
> gegenüber ausfallend werden und Sie mit obszönen Schmähungen
> verabschieden. Also auf dem Niveau das sie verdienen.
>
Warum sollten sie Dein Niveau verdienen?

> Selbst wenn man so eine Verpflichtung abgibt: Im Zweifel ist der spätere
> Abschluss nichtig, da gegenüber den bis dahin unbekannten Inhalten der
> Vereinbarung plötzlich ein geheimer Vorbehalt besteht, der sehr einfach
> kommuniziert und nachgewiesen werden kann.
>
Vielleicht solltest Du erst einmal nachlesen, was eine Mentalreservation 
tatsächlich ist und wie sie rechtlich behandelt wird. Das würde 
allerdings ein Minimum an Leseverständnis voraussetzen ...

> Wenn man sich komplett weigert später eine Vereinbarung zu
> unterzeichnen, was will der AG machen? [...]

Du hast tatsächlich überhaupt nichts kapiert.

von Percy N. (vox_bovi)


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_Gast schrieb:
> Hm,
>
>
> ich würde so eine Klausel immer von meinem RA prüfen lassen.

Und ab diesem Pu kt sind Deine Erwägungen sinnvoller Weise zunächst zu 
Ende.
Denn im Zweifel weiß der RA besser, was zu tun ist. Falls er sich irrt, 
haftet er bzw seine Versicherung.

> Wenn diese ungültig wäre, würde ich meinen neuen AG aber nicht darauf
> hinweisen, sondern es so lassen wie es ist.
> Wenn ich dann die Fa. wechseln will, würde ich entweder die Klausel
> ausnutzen (Entschädigungszahlungen) oder wenn sie mich behindert den AG
> um die Ohren hauen.
>
> Fertig!

Ganz so einfach ist es nun doch nicht ....

von Ntldr -. (ntldr)


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Grundsätzlich sind Wettbewerbsverbote natürlich möglich (und je nach 
Branche und Position auch vollkommen üblich). Die Klausel wie sie oben 
zitiert wurde ist so aber noch kein Wettbewerbsverbot, sondern nur ein 
Blankoscheck für den AG in Zukunft ein völlig beliebiges 
Wettbewerbsverbot (dann natürlich mit Karenzentschädigung) einzuführen. 
Eine Blankoverpflichtung zum Abschluss eines zukünftigen (und nicht 
vorliegenden) Vertrags ist grober Unsinn und sowohl arbeitsrechtlich als 
auch als AGB völlig unwirksam, da viel zu unbestimmt.

Das ist mal wieder ne typische Klausel die irgendein AG sich mal 
ausgedacht hat, um Geld zu sparen. Selbst wenn bekannt ist, dass die 
Klausel unwirksam ist, wird die natürlich weiter verwendet, schließlich 
kann man ja einen Mitarbeiter ohne Rechtsverständnis erstmal auf die 
Klausel verweisen. Das das ganze funktioniert sieht man ja hier an den 
Posts, die meinen dass die Klausel durchsetzbar wäre. Im Mietrecht sieht 
man das ja auch immer wieder an völlig unwirksamen Renovierungsklauseln 
die selbst nach gegenteiligen BGH Urteilen immer weiter verwendet 
werden. Irgendeiner fällt dann immernoch drauf rein...

von ;) (Gast)


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Wie soll denn der alte Arbeitgeber vom neuen Arbeitgeber erfahren,
um ein Wettbewerbverbot rechtlich durchzusetzen?

von Ing (Gast)


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Ntldr -. schrieb:
> Eine Blankoverpflichtung zum Abschluss eines zukünftigen (und nicht
> vorliegenden) Vertrags ist grober Unsinn und sowohl arbeitsrechtlich als
> auch als AGB völlig unwirksam, da viel zu unbestimmt.

Dito.

von Ing (Gast)


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Percy N. schrieb:
> Vielleicht solltest Du erst einmal nachlesen, was eine Mentalreservation
> tatsächlich ist und wie sie rechtlich behandelt wird.

Eine Willenserklärung z.B. durch Unterschrift wird rechtlich so 
behandelt, dass sie nichtig ist, wenn dem Empfänger vor ihrem Zugang ein 
Vorbehalt des Unterzeichnenden (nachweisbar) bekannt wird. Beispiel wäre 
eine Kündigung, die auf dem Postweg durch einen entsprechenden Widerruf 
(nachweisbar) überholt wird. Du darfst gerne Fallbeispiele konstruieren, 
die deiner Meinung nach vorliegend nichts dergleichen erlauben...

von Percy N. (vox_bovi)


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Ing schrieb:
> Percy N. schrieb:
>> Vielleicht solltest Du erst einmal nachlesen, was eine Mentalreservation
>> tatsächlich ist und wie sie rechtlich behandelt wird.
>
> Eine Willenserklärung z.B. durch Unterschrift wird rechtlich so
> behandelt, dass sie nichtig ist, wenn dem Empfänger vor ihrem Zugang ein
> Vorbehalt des Unterzeichnenden (nachweisbar) bekannt wird. Beispiel wäre
> eine Kündigung, die auf dem Postweg durch einen entsprechenden Widerruf
> (nachweisbar) überholt wird. Du darfst gerne Fallbeispiele konstruieren,
> die deiner Meinung nach vorliegend nichts dergleichen erlauben...

Du verwechselst da was ...

von Ing (Gast)


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Percy N. schrieb:
> Du verwechselst da was ...

Und das wäre?

von Percy N. (vox_bovi)


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Ing schrieb:
> Percy N. schrieb:
>> Du verwechselst da was ...
>
> Und das wäre?

Belies Dich einfach mal über

-Vorbehalt
-Widerruf
-Willenserklärung
-Rechtsgeschäft
-Wirksamkeit

Es führt nicht weiter, einfach einen Stapel nicht richtig verstandener 
juristischer Fachausdrücke zu syntaktisch korrekten Sätzen der deutschen 
Sprache aneinander zu reihen. Es kommt hier ganz wesentlich auf die 
Semantik an, und da scheint es bei Dir eher mau auszusehen.
Oder Du formulierst extrem nachlässig - im juristischen Kontext nicht 
empfehlenswert.

Was Du bisher nicht erwähnt hast, sind zB
- Sittenwidrigkeit
-geltungserhaltende Reduktion
- Vertragsfreiheit
- Parteiwille

Auch hierzu könntest Du Dich sicherlich mit Gewinn belesen. Irgendwelche 
Artikelchen aus dem Internet werden aber für eine elementare Einführung 
nicht ausreichen;  da sollte schon ein anständiges Lehrbuch her, zB von 
Larenz oder Flume.

Der Bibliothekar ist Dein Freund.

Auch ein Blick in die  "vorderen" Paragraphen vo  BGB und HGB könnte 
hilfreich sein.

: Bearbeitet durch User
von Ing (Gast)


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Percy N. schrieb:
> Es kommt hier ganz wesentlich auf die Semantik an, und da scheint es bei
> Dir eher mau auszusehen. Oder Du formulierst extrem nachlässig - im
> juristischen Kontext nicht empfehlenswert.

Stimmt, bin zu abgebrüht und erfolgreich.

Percy N. schrieb:
> Was Du bisher nicht erwähnt hast, sind zB
> - Sittenwidrigkeit
> -geltungserhaltende Reduktion
> - Vertragsfreiheit
> - Parteiwille

Richtig. Diese Fässer lasse ich lieber zu.

Percy N. schrieb:
> Auch ein Blick in die  "vorderen" Paragraphen vo  BGB und HGB könnte
> hilfreich sein.

Lies lieber Urteile ;-)

von Percy N. (vox_bovi)


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Ing schrieb:
>
> Lies lieber Urteile ;-)

Nenn mal ein paar ...

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