Guten Mittag, ist es erlaubt als gewerbetreibender EDV- und Elektronikdienstleister (nicht freiberuflich, obwohl ich unter der Gewerbesteuer-Grenze bleibe) eine Pauschal-Rechnung zu schreiben, die eine Auflistung aller erbrachten Tägigkeiten enthält und dann zur Berechnung des Gesamtrechnungsbetrags unter der Aufzählung nur noch etwas enthält wie: All inclusive (September - Februar, 7.1hrs/week) mit Angabe der Gesamtstunden, Preis der Einzelstunde und einem Gesamtbetrag? (MWST kommt natürlich dann noch extra dazu). Wie detailliert müssen die Rechnungen sein? Viele Grüße, Mampf
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Solange daraus hervorgeht, dass Dienstleistungen erbracht wurden, die der Auftraggeber steuerlich geltend machen kann, ja. Allerdings solltest Du 2 Dinge beachten: 1. Rechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach erbrachter Leistung gestellt werden. 2. Aus der Rechnung sollte gerade bei Jahreswechseln hervorgehen, welcher Teil wann erbracht wurde. Disclaimer: Im Zweifelsfall lieber einen Steuerberater fragen, ich bin keiner.
Hmmm schrieb: > 1. Rechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach erbrachter Leistung > gestellt werden. > > 2. Aus der Rechnung sollte gerade bei Jahreswechseln hervorgehen, > welcher Teil wann erbracht wurde. Oh vielen Dank! Das mit den 6 Monaten war mir nicht bekannt. Hmm, wenn ich jetzt erst die Rechnung stelle, aber auf der Rechnung noch 3 Monate vom Vorjahr drauf stehen, hat das dann noch Einfluss auf die Einkommenssteuer 2019? Die Rechnung hatte ich ja dann erst in 2020 gestellt ... hmmmm
Mit so Angaben "7 Stunden/Tag, 5 Tage/Woche" wäre ich auf der Rechnung vorsichtig. Das schaut für mich so aus als hättest du da einen Vollzeit-Job gehabt, und die Selbständigkeit besteht nur zum Schein um Sozialabgaben einzusparen.
Mampf F. schrieb: > Hmm, wenn ich jetzt erst die Rechnung stelle, aber auf der Rechnung noch > 3 Monate vom Vorjahr drauf stehen, hat das dann noch Einfluss auf die > Einkommenssteuer 2019? Für Dich nicht, für einen bilanzierenden Kunden evtl. schon.
Εrnst B. schrieb: > Mit so Angaben "7 Stunden/Tag, 5 Tage/Woche" wäre ich auf der Rechnung > vorsichtig. Seh' grade dass es nur 7 Stunden/Woche waren, also ignorier meinen Einwand.
Mampf F. schrieb: > All inclusive (September - Februar, 7.1hrs/week) Da "freuen" sich alle Beteiligten, weil solch eine Abrechnung einen sehr deutlichen Hinweis auf das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit zulässt.
Hmmm schrieb: > 1. Rechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach erbrachter Leistung > gestellt werden. Mampf F. schrieb: > Oh vielen Dank! Das mit den 6 Monaten war mir nicht bekannt. Das gilt für Handwerksleistunge nach VOB. Für alle anderen gelten meines Wissens drei Jahre. (Sonst lieber einen Steuerberater fragen). Es besteht aber die Möglichkeit mal bei der lokalen IHK (ja, ja, Abzockerbande, ich weiß) einen Kurs für Existenzgründung oder Mindestbuchhaltung zu belegen. Das ist sicher besser als fragwürdige Auskünfte eines Forums. Busgelder musst du nämlich berappen. Gehören EDV- und Elektronikdienstleister dazu? Mampf F. schrieb: > (MWST kommt natürlich dann noch extra dazu). Wofür? Hast du soviel Ausgaben um Vorsteuer abziehen zu können? Ein Dienstleister hat die Kosten doch kaum, oder? Nur ein Hinweis in der Rechnung, dass keine Mwst. berechnet wurde, ist Pflicht.
;) schrieb: > Für alle anderen gelten meines Wissens drei Jahre. Bei Rechnungen an Unternehmer und juristische Personen 6 Monate, siehe § 14 Abs. 2 UStG.
Andreas S. schrieb: > Mampf F. schrieb: >> All inclusive (September - Februar, 7.1hrs/week) > > Da "freuen" sich alle Beteiligten, weil solch eine Abrechnung einen sehr > deutlichen Hinweis auf das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit > zulässt. Was soll da Scheinselbstständig sein? Ich betreibe das als Nebengewerbe mit maximal 7.9h pro Woche und das war bisher mein einziger Auftrag in den letzten 10 Jahren xD Ich denke nicht, dass da von Scheinselbstständigkeit gesprochen werden kann :)
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;) schrieb: > Es besteht aber die Möglichkeit mal bei der lokalen IHK > (ja, ja, Abzockerbande, ich weiß) einen Kurs für Existenzgründung > oder Mindestbuchhaltung zu belegen. Das ist sicher besser > als fragwürdige Auskünfte eines Forums. Full ACK. Meine Gemeinde veranstaltet solche Kurse in Zusammenarbeit mit der IHK. Wenn man sich anmeldet und man kommt, ist es gratis und lehrreich. Wenn man sich anmeldet und kommt nicht, kostet der Abend 50 EUR. Wenn man sich nicht anmeldet, kommt man nicht rein. umsonst sind solche Kurse nicht - Da werden razfaz ein paar Fallgruben beleuchtet in die man nicht reinfallen sollte.
Mampf F. schrieb: > Was soll da Scheinselbstständig sein? Bei nicht näher bezeichneten Tätigigkeiten, für die ja sogar eine wöchentliche Arbeitszeit angegeben ist, ist doch schwer davon auszugehen, dass Du da gar keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit hast, sondern weisungsgebunden arbeitest. > Ich betreibe das als Nebengewerbe mit maximal 7.9h pro Woche und das war > bisher mein einziger Auftrag in den letzten 10 Jahren xD Die feste Arbeitszeit spricht sehr gegen eine richtige Selbstständigkeit, ebenso die geringe Auftragshäufigkeit. Außerdem hast Du 100% Deines Umsatzes der letzten zehn Jahre mit einem einzigen Kunden gemacht. > Ich denke nicht, dass da von Scheinselbstständigkeit gesprochen werden > kann :) Hast Du denn eigene(!) Geschäftsräume? Vermutlich nicht; die als Arbeitszimmer angegebene Ecke Deines Schreibtischs in der Privatwohnung dürfte nicht ausreichen. Beschäftigst Du angestellte Mitarbeiter? Vermutlich auch nicht. Eigentlich spricht überhaupt nichts dafür, dass Du unternehmerisch handelst und es sich somit überhaupt um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Für Dich ist die ganze Sache aber auch eher unproblematisch, d.h. Du könntest Dich sogar selbst "anzeigen", woraufhin Dein vermeintlicher Auftraggeber die Sozialabgaben für Dich nachzahlen müsste. Dadurch würdest Du z.B. einen Rentenanspruch erwerben. Besitzt Du denn überhaupt grundlegende Kenntnisse über die wirtschaftlichen und rechtlichen Themen des Unternehmertums? Eher nicht, was ebenfalls darauf hindeutet, dass Du nicht unternehmerisch tätig bist. Fazit: Scheinselbstständig.
Andreas S. schrieb: > > Fazit: Scheinselbstständig. Urteilst Du in gleicher Weise über den Steuerberater, der Buchhaltungstätigkeiten anbietet und nach Stunden abrechnet?
Andreas S. schrieb: > Fazit: Scheinselbstständig. Offensichtlich wirbt der TO eigenverantwortlich Aufträge ein, schreibt selber Rechnungen und hat sein Gewerbe angemeldet. ferner wissen wir nicht, ob der TO hauptberuflich abhängig beschäftigt ist und so in die Sozialkasse einzahlt. Insofern ist die Einschätzung als Scheinselbstständiger nur aufgrund des Mangels an angestellten und gemieteten Gewerberäumen oberflächlich, stümperhaft und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch.
Andreas S. schrieb: > Mampf F. schrieb: >> Was soll da Scheinselbstständig sein? > > Bei nicht näher bezeichneten Tätigigkeiten, für die ja sogar eine > wöchentliche Arbeitszeit angegeben ist, ist doch schwer davon > auszugehen, dass Du da gar keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit > hast, sondern weisungsgebunden arbeitest. Oh, das ist ein schwerer Trugschluss. Andreas S. schrieb: >> Ich betreibe das als Nebengewerbe mit maximal 7.9h pro Woche und das war >> bisher mein einziger Auftrag in den letzten 10 Jahren xD > > Die feste Arbeitszeit spricht sehr gegen eine richtige > Selbstständigkeit, ebenso die geringe Auftragshäufigkeit. Außerdem hast > Du 100% Deines Umsatzes der letzten zehn Jahre mit einem einzigen Kunden > gemacht. Mei, ich darf laut Arbeitsschutzgesetz nicht mehr als 48h pro Woche arbeiten - also hab ich das halt nicht gemacht. Bleiben dann nur 7,9h pro Woche übrig. Andreas S. schrieb: >> Ich denke nicht, dass da von Scheinselbstständigkeit gesprochen werden >> kann :) > > Hast Du denn eigene(!) Geschäftsräume? Vermutlich nicht; die als > Arbeitszimmer angegebene Ecke Deines Schreibtischs in der Privatwohnung > dürfte nicht ausreichen. > > Beschäftigst Du angestellte Mitarbeiter? Vermutlich auch nicht. Ich verstehe deine Argumentation nicht ... Seit wann benötigen denn zB Freiberufler zwingend eigene Geschäftsräume. Es ist doch völlig egal, ob ich eigene Geschäftsräume habe. Die Arbeit, die ich mache mach ich nebenberuflich mit angemeldetem Gewerbe, ich halte mich an das Arbeitsschutzgesetz und ich werde dafür Steuern zahlen - so what? Oder willst du sagen, z.B. ein Informatiker-Student, der für einen Kunden eine Webseite zusammengebaut hat und sich dafür ein Gewerbe angemeldet hat, handelt scheinselbstständig, weil er zuhause bei Mammi wohnt? Sorry, das ist größter Blödsinn, was du schreibst.
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> Bei nicht näher bezeichneten Tätigigkeiten, für die ja sogar eine > wöchentliche Arbeitszeit angegeben ist, ist doch schwer davon > auszugehen, dass Du da gar keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit > hast, sondern weisungsgebunden arbeitest. Dazu noch kurz ... Mir wurden alle Freiheiten gewährt, die es gibt. Ich konnte mir aussuchen, wie ich etwas umsetze, konnte meine Zeit planen wie ich wollte, ich hatte sogar größte Freiheit in dem, was ich überhaupt mache. Der Kunde hat mich sogar einfach machen lassen, ich hab öfter mal reported, an was ich gerade dran bin, wie das derzeitige Ergebnis aussieht und er hat im Prinzip alles abgenickt und hatte keine Einwände. Das Endresultat war nur sehr sehr grob geplant, als ich quasi den Auftrag erhielt. Das alleine wäre schon fast die Muster-Definition einer freiberuflichen Tätigkeit. Da ich aber sowieso unterhalb der Gewerbesteuergrenze bleibe, rechne ich es eben gewerblich ab, auch wenn es eine freiberufliche Arbeit gewesen wäre. Was soll's - der Staat will seine Steuern und die kriegt er auch. Mich hätte halt nur interessiert, ob es Vorgaben gibt, wie Rechnungen genau aufgebaut sein müssen oder ob man einfach einen Pauschalbetrag mit einer Auflistung aller durchgeführten Arbeiten drauf schreiben kann.
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Percy N. schrieb: > Andreas S. schrieb: >> >> Fazit: Scheinselbstständig. > > Urteilst Du in gleicher Weise über den Steuerberater, der > Buchhaltungstätigkeiten anbietet und nach Stunden abrechnet? Nein, der Steuerberater hat mehrere Mandanten. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt dann teils nach Gebührenordnung und teils nach Stunden. Er stellt aber nicht pauschal n Stunden pro Monat in Rechnung, ohne die Tätigkeiten näher zu benennen, sondern weist die Tätigkeiten einzeln nach. Die allermeisten Steuerberater haben aber auch mindestens eine(n) Steuerfachangestellte(n). Insbesondere die einfachen Buchhaltungstätigkeiten werden ja durch denjenigen erledigt, so dass derjenige abrechenbare Leistungen für Kunden erbringt nicht nur als Bürohilfe interne Aufgaben ausführt. Und damit ist das Thema Scheinselbstständigkeit endgültig vom Tisch. Die Bindung an Gebührenordnungen usw. schränkt zwar die unternehmerische Freiheit ein, weil die Preise nicht mehr frei verhandelbar sind, aber sie werden nicht durch den Auftraggeber bestimmt.
Störableitung schrieb: > Offensichtlich wirbt der TO eigenverantwortlich Aufträge ein, Alle Aufträge der letzten zehn Jahre stammen von einem einzigen Kunden. > schreibt selber Rechnungen und hat sein Gewerbe angemeldet. Dies wäre bezüglich der Unternehmereigenschaft auch überhaupt nicht erforderlich, denn es könnte sich ja auch um eine nicht gewerbepflichtige freiberufliche Tätigkeit handeln. Auch eine Arztpraxis, ein Architektenbüro oder ein Ingenieurbüro mit mehreren Millionen Umsatz kann rein freiberuflich betrieben werden. > ferner wissen wir > nicht, ob der TO hauptberuflich abhängig beschäftigt ist und so in die > Sozialkasse einzahlt. Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun. > Insofern ist die Einschätzung als Scheinselbstständiger nur aufgrund des > Mangels an angestellten und gemieteten Gewerberäumen oberflächlich, > stümperhaft und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch. Nein, es gibt keinen einzigen Hinweis auf eine unternehmerische Tätigkeit.
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Andreas S. schrieb: > Störableitung schrieb: >> Offensichtlich wirbt der TO eigenverantwortlich Aufträge ein, > > Alle Aufträge der letzten zehn Jahre stammen von einem einzigen Kunden. Ich glaub ich hab verstanden, woran du dich störst. Eventuell hatte ich es nicht richtig dargestellt ... Es gab nur einen einzigen Kunden innerhalb der letzten 10 Jahre, weil es insgesamt seit Bestehen des Gewerbes auch nur einen einzigen Auftrag gab - den jetzigen. Ich hatte mir das Ding vor mehr als einem Jahrzehnt mal angemeldet aber nicht genutzt. Da ich jahrelang auch nur 0-Umsätze hatte, hatte sich das Finanzamt daran auch nicht gestört. Naja, und jetzt bin ich da quasi ausnahmsweise mal in einen Auftrag quasi gerutscht, der dann, wenn er abgeschlossen ist, auch nicht in sonstiger Form weitergeführt wird. Einmalige Gelegenheit nebenher quasi :)
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Andreas S. schrieb: > Percy N. schrieb: >> Andreas S. schrieb: >>> >>> Fazit: Scheinselbstständig. >> >> Urteilst Du in gleicher Weise über den Steuerberater, der >> Buchhaltungstätigkeiten anbietet und nach Stunden abrechnet? > > Nein, der Steuerberater hat mehrere Mandanten. Zumindest strebt er es zumeist an. Mancher hat mit seinen diesbezüglichen Bemühungen Erfolg, mancher nicht. Du meinst vielleicht den anderen. > Die Abrechnung der > Leistungen erfolgt dann teils nach Gebührenordnung und teils nach > Stunden. Du meinst tatsächlich den anderen StB > Er stellt aber nicht pauschal n Stunden pro Monat in Rechnung, > ohne die Tätigkeiten näher zu benennen, sondern weist die Tätigkeiten > einzeln nach. > Die Technung möchte ich sehen, in der jeder einzelne Buchungssatz aufgeführt ist! > Die allermeisten Steuerberater haben aber auch mindestens eine(n) > Steuerfachangestellte(n). Ja. Und ich habe überdurchschnittlich viele Hände. Du auch? Insbesondere die einfachen > Buchhaltungstätigkeiten werden ja durch denjenigen erledigt, so dass > derjenige abrechenbare Leistungen für Kunden erbringt nicht nur als > Bürohilfe interne Aufgaben ausführt. Schön, wie gut Du Dich auskennst. Ich habe mich mal länger mit einem Fachanwalt für Steuerrecht unterhalten und dabei den Fehler begangen, die Vermutung zu äußern, seine Tätigkeit sei interessant. Er hat mich überrascht angesehen und dann heilige Eide geschworen, seine Tätigkeit bestehe zu mehr als 85 % aus Buchungen. > Und damit ist das Thema > Scheinselbstständigkeit endgültig vom Tisch. > Das ist keineswegs schlüssig. > Die Bindung an Gebührenordnungen usw. schränkt zwar die unternehmerische > Freiheit ein, weil die Preise nicht mehr frei verhandelbar sind, aber > sie werden nicht durch den Auftraggeber bestimmt. Falls ein RA Schreibdienste anbietet, gilt keine Gebührenordnung und auch nicht das RVG. Eigentlich müsstest Du jeden Taxiunternehmer, der selbst fährt, als scheinselbständig ansehen, aber das traue ich Dir bisher denn doch nicht zu.
Ich würde (und mache das so) die Projekte einzeln abrechnen, also z.B Erweiterung der Lagerhaltungsdatenbank: 43h a 8,50 ... die Angabe 7h / Woche kommt mMn nicht gut
Percy N. schrieb: >> Nein, der Steuerberater hat mehrere Mandanten. > > Zumindest strebt er es zumeist an. Mancher hat mit seinen > diesbezüglichen Bemühungen Erfolg, mancher nicht. Du meinst vielleicht > den anderen. Die Tätigkeit an sich ist aber auf mehrere Mandanten ausgelegt. Aber im Zweifelsfall könnte es sich tatsächlich um Scheinselbstständigkeit handeln. >> Die Abrechnung der >> Leistungen erfolgt dann teils nach Gebührenordnung und teils nach >> Stunden. > > Du meinst tatsächlich den anderen StB Ich meine z.B. meinen Steuerberater, der ein bis zwei Gehilfen hat. Und damit hat er eine verhältnismäßig "typische" Unternehmensgröße. >> Er stellt aber nicht pauschal n Stunden pro Monat in Rechnung, >> ohne die Tätigkeiten näher zu benennen, sondern weist die Tätigkeiten >> einzeln nach. >> > Die Technung möchte ich sehen, in der jeder einzelne Buchungssatz > aufgeführt ist! Natürlich nicht jeden Buchungssatz, sondern - teils sogar mit unterschiedlichen Stundensätzen - die Tätigkeitsarten. >> Die allermeisten Steuerberater haben aber auch mindestens eine(n) >> Steuerfachangestellte(n). > > Ja. Und ich habe überdurchschnittlich viele Hände. Du auch? Nein, ich nicht. Aber es gibt nun einmal ein paar recht konkrete Eigenschaften, die für oder gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen. Eigene Angestellte zu haben, ist ein sehr starkes Indiz dagegen. > Schön, wie gut Du Dich auskennst. Ich habe mich mal länger mit einem > Fachanwalt für Steuerrecht unterhalten und dabei den Fehler begangen, > die Vermutung zu äußern, seine Tätigkeit sei interessant. Er hat mich > überrascht angesehen und dann heilige Eide geschworen, seine Tätigkeit > bestehe zu mehr als 85 % aus Buchungen. Ich finde das Thema hochgradig langweilig. Aber ich muss des öfteren irgendwelche Fragebogen meiner Kunden ausfüllen, mit denen der Kunde wiederum den Nachweis gegenüber Finanzamt/Sozialversicherung usw. erbringen muss, keine Aufträge an Scheinselbstständige zu vergeben. >> Und damit ist das Thema >> Scheinselbstständigkeit endgültig vom Tisch. >> > > Das ist keineswegs schlüssig. > Doch, es gibt harte und weiche Indizien. > Falls ein RA Schreibdienste anbietet, gilt keine Gebührenordnung und > auch nicht das RVG. Dann ist er in dem Fall auch nicht als Rechtsanwalt tätig, sondern als Schreibbüro. Dies könnte im Extremfall sogar dazu führen, dass sein Laden nicht mehr als freiberuflich, sondern gewerblich angesehen wird. > Eigentlich müsstest Du jeden Taxiunternehmer, der selbst fährt, als > scheinselbständig ansehen, aber das traue ich Dir bisher denn doch nicht > zu. Damit haben sich schon andere Leute befasst: https://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/taxifahrer Vermutlich wird ein eigenes Taxi wie eigene Geschäftsräume angesehen. Interessant wäre die Sache, wenn der Fahrer nicht selbst der Halter oder Eigentümer des Taxis wäre, sondern dies bei einer Taxizentrale mieten würde.
Andreas S. schrieb: > Vermutlich wird ein eigenes Taxi wie eigene Geschäftsräume angesehen. > Interessant wäre die Sache, wenn der Fahrer nicht selbst der Halter oder > Eigentümer des Taxis wäre, sondern dies bei einer Taxizentrale mieten > würde. Nimm einfach die Hure, die tageweise ein Apartment anmietet. Gibt' s wohl auch mit Zimmern im Bordell.
Mampf F. schrieb: > ist es erlaubt als gewerbetreibender EDV- und Elektronikdienstleister > (nicht freiberuflich, obwohl ich unter der Gewerbesteuer-Grenze bleibe) > eine Pauschal-Rechnung zu schreiben, die eine Auflistung aller > erbrachten Tägigkeiten enthält Warum willst Du das auf der Rechnung auflisten? Füge einen Nachweis über die geleisteten Stunden (ggf. gegengezeichnet vom Leistungsempfänger) der Rechnung bei und berechne pauschal. Wenn Du einen "Hauptverdienst" im Anstellungsverhältnis nachweisen kannst hast Du keine Probleme. Bei H4 etc. wirst Du Dir ggf. Deine Einkünfte anrechnen lassen müssen (so es Querverbindungen gibt) und hast ggf. Erklärungsbedarf.
Andreas S. schrieb: > Percy N. schrieb: >>> Nein, der Steuerberater hat mehrere Mandanten. >> >> Zumindest strebt er es zumeist an. Mancher hat mit seinen >> diesbezüglichen Bemühungen Erfolg, mancher nicht. Du meinst vielleicht >> den anderen. > > Die Tätigkeit an sich ist aber auf mehrere Mandanten ausgelegt. Aber im > Zweifelsfall könnte es sich tatsächlich um Scheinselbstständigkeit > handeln. > Der sicherste Weg in den Ruin: der Großauftrag/das Großmandat. Totale Abhängigkeit bei völliger Selbständigkeit - und Haftung. > > Ich meine z.B. meinen Steuerberater, der ein bis zwei Gehilfen hat. Und > damit hat er eine verhältnismäßig "typische" Unternehmensgröße. > Schön aber der ist nicht das Maß aller Dinge. Auch nicht das aller StB. >>> Er stellt aber nicht pauschal n Stunden pro Monat in Rechnung, >>> ohne die Tätigkeiten näher zu benennen, sondern weist die Tätigkeiten >>> einzeln nach. >>> >> Die Technung möchte ich sehen, in der jeder einzelne Buchungssatz >> aufgeführt ist! > > Natürlich nicht jeden Buchungssatz, sondern - teils sogar mit > unterschiedlichen Stundensätzen - die Tätigkeitsarten. > Solange lediglich gebucht wird, wird es da nicht allzuviel zu differenzieren geben. >>> Die allermeisten Steuerberater haben aber auch mindestens eine(n) >>> Steuerfachangestellte(n). >> >> Ja. Und ich habe überdurchschnittlich viele Hände. Du auch? > > Nein, ich nicht. Das tut mir leid; ich wollte Dir keinesfalls zu nahe treten. > Aber es gibt nun einmal ein paar recht konkrete > Eigenschaften, die für oder gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen. > Eigene Angestellte zu haben, ist ein sehr starkes Indiz dagegen. Nur lässt sich das Fehlen von Indizien dagegen keineswegs in ein Indiz dafür "umrechnen". >> Falls ein RA Schreibdienste anbietet, gilt keine Gebührenordnung und >> auch nicht das RVG. > > Dann ist er in dem Fall auch nicht als Rechtsanwalt tätig, sondern als > Schreibbüro. Dies könnte im Extremfall sogar dazu führen, dass sein > Laden nicht mehr als freiberuflich, sondern gewerblich angesehen wird. > Und was hat das mit der Einordnung als Selbständiger zu tun?
Percy N. schrieb: > Der sicherste Weg in den Ruin: der Großauftrag/das Großmandat. Totale > Abhängigkeit bei völliger Selbständigkeit - und Haftung Schreibst Du aus Erfahrung?
Hugo H. schrieb: > Percy N. schrieb: >> Der sicherste Weg in den Ruin: der Großauftrag/das Großmandat. Totale >> Abhängigkeit bei völliger Selbständigkeit - und Haftung > > Schreibst Du aus Erfahrung? Ich kann so etwas durchaus bestätigen. Zunächst klappt alles super. Dann verzögern sich die Folgebeauftragungen auf Grund bürokratischer Laufzeiten beim Kunden, und als Lieferant geht man in Vorleistung, damit die eigenen Mitarbeiter keinen Leerlauf haben. Irgendwann ist man an dem Punkt angekommen, an dem ausstehende Beauftragungen und verspätete Zahlungen Überhand nehmen und es sogar zyklische Abhängigkeiten gibt. Dann muss man schleunigst die Reißleine ziehen.
Walter S. schrieb: > Die Angabe 7h / Woche kommt mMn nicht gut Also mampft er besser "von 10.Sep bis 12.Feb. 140 Stunden für Projekt xy aufgewendet" auf die Rechnung, um den Eindruck einer abhängig geregelten Tätigkeit zu umgehen.
Mein LM-Discounter LIDL hat mittlerweile ganz offensichtlich den Nachschub seiner Waren gut im Griff – trotz der sich beängstigend rasch ausbreitenden Seuche mit ihren Hamsterkäufen der Kundschaft. Noch vergangenen Freitagabend war beispielsweise das Regal mit Teigwaren restlos leergeräumt. Eine junge Frau (vermutlich chinesische Gaststudentin) stand recht ratlos davor. Auf mein dezentes "oh-oh" schaute sie mich nur mit grossen Augen an... Bei meinem Einkauf am gestrigen Abend bot sich das Sortiment der Filiale erfreulicherweise wieder vollständig und wohlsortiert dar.
Ich würde den Quatsch mit der Rechnung lassen, sondern für eine erbrachte Leistung eine Quittung für das gezahlte Entgeld ausstellen. Damit kann der Kunde den Betrag wohl als Betriebsausgabe absetzen. Das ganze fällt wahrscheinlich unter Liebhaberei und das Finanzamt, braucht nur in der Einkommenssteuererklärung von seinem Glück erfahren. Gewerbe ist, wenn man nachhaltig Waren oder eine typische Dienstleistung vermarktet. Nicht jeder Verkäufer bei z.B. EBAY hat so einen Wisch. Freiberuflich handelt wer eine wissenschaftliche oder künstlerische Leistung anbietet. Davon ausgenommen sind die sogenannten Kammerfreiberufe.
;) schrieb: > Ich würde den Quatsch mit der Rechnung lassen, sondern für > eine erbrachte Leistung eine Quittung für das gezahlte Entgeld > ausstellen. Damit kann der Kunde den Betrag wohl als Betriebsausgabe > absetzen. Noch hat er ja nicht gezahlt - dafür bräuchte er wahrscheinlich eine Rechnung, damit er weiß, was er zahlen soll :)
Mampf F. schrieb: > Noch hat er ja nicht gezahlt - dafür bräuchte er wahrscheinlich eine > Rechnung, damit er weiß, was er zahlen soll :) Da gabs mal so eine Erfindung. Wie hieß sie doch gleich? Ach ja, Telefon.
;) schrieb: > Mampf F. schrieb: >> Noch hat er ja nicht gezahlt - dafür bräuchte er wahrscheinlich eine >> Rechnung, damit er weiß, was er zahlen soll :) > > Da gabs mal so eine Erfindung. Wie hieß sie doch gleich? > Ach ja, Telefon. Naja okay, wissen tut er es schon ... So ganz auf Blanko lief das nicht xD Aber er wird es wohl auch schwarz auf weiß brauchen ... Und Rechnungen darf ich ja ausstellen. Hmm, die Gesamt-Stundenanzahl anstatt einer wöchentlichen Arbeitszeit ist vlt nicht schlecht ... Müsste ich nur den Zeitraum noch dazu schreiben. Möchte nicht, dass der Verdacht aufkommt, ich hätte die 200h in einem Monat geleistet lol
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Mampf F. schrieb: > Möchte nicht, dass der Verdacht aufkommt, ich hätte die 200h in einem > Monat geleistet lol Wenn dir da mal nicht die 6-Monats-Regel in die Quere kommt. Aber mach man. Wenns Probleme gibt, ist das sicher sehr hilfreich Lehrgeld zu zahlen. Frage doch einfach deinen KUNDEN, was er haben will. Vielleicht bezahlt er dich ja aus der Portokasse. ;)
;) schrieb: > Ich würde den Quatsch mit der Rechnung lassen, sondern für > eine erbrachte Leistung eine Quittung für das gezahlte Entgeld > ausstellen. Ist Dir der Unterschied bekannt? Wann muss eine Rechnung ausgestellt werden und wann reicht eine Quittung aus? Erzähl mal.
Mampf F. schrieb: > Hmm, die Gesamt-Stundenanzahl anstatt einer wöchentlichen Arbeitszeit > ist vlt nicht schlecht ... Müsste ich nur den Zeitraum noch dazu > schreiben. Oder gar keine Stunden, sondern ein vereinbarter Pauschalpreis für das abgeschlossene Projekt.
Hmmm schrieb: > Oder gar keine Stunden, sondern ein vereinbarter Pauschalpreis für das > abgeschlossene Projekt. Der Kreis schließt sich. ;)
Hmmm schrieb: >> Für alle anderen gelten meines Wissens drei Jahre. > > Bei Rechnungen an Unternehmer und juristische Personen 6 Monate, siehe § > 14 Abs. 2 UStG. Bitte nicht Steuerrecht mit Zivilrecht vermischen! Verjährung des Anspruches != fristgerechten Rechnungsstellung nach Umsatzsteuergesetz
Die 6 Monate gelten NACH vollständiger Erbringung der Leistung. Rechnungsposition könnte heißen: 1 psch Erstellung eines Layouts oder einer Software Xxxx Eur zzgl 19% = xxxxx EUR Leistungszeitraum: 01.11.2019 bis 31.03.2020 Die sonstigen Dinge die in einer Rechnung stehen müssen wie vollständiger Name etc. Bitte beachten. Vy 73
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