Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Pauschalrechnung erlaubt?


von Mampf F. (mampf) Benutzerseite


Lesenswert?

Guten Mittag,

ist es erlaubt als gewerbetreibender EDV- und Elektronikdienstleister 
(nicht freiberuflich, obwohl ich unter der Gewerbesteuer-Grenze bleibe) 
eine Pauschal-Rechnung zu schreiben, die eine Auflistung aller 
erbrachten Tägigkeiten enthält und dann zur Berechnung des 
Gesamtrechnungsbetrags unter der Aufzählung nur noch etwas enthält wie:

All inclusive (September - Februar, 7.1hrs/week)

mit Angabe der Gesamtstunden, Preis der Einzelstunde und einem 
Gesamtbetrag?

(MWST kommt natürlich dann noch extra dazu).

Wie detailliert müssen die Rechnungen sein?

Viele Grüße,
Mampf

: Bearbeitet durch User
von Hmmm (Gast)


Lesenswert?

Solange daraus hervorgeht, dass Dienstleistungen erbracht wurden, die 
der Auftraggeber steuerlich geltend machen kann, ja.

Allerdings solltest Du 2 Dinge beachten:

1. Rechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach erbrachter Leistung 
gestellt werden.

2. Aus der Rechnung sollte gerade bei Jahreswechseln hervorgehen, 
welcher Teil wann erbracht wurde.

Disclaimer: Im Zweifelsfall lieber einen Steuerberater fragen, ich bin 
keiner.

von Mampf F. (mampf) Benutzerseite


Lesenswert?

Hmmm schrieb:
> 1. Rechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach erbrachter Leistung
> gestellt werden.
>
> 2. Aus der Rechnung sollte gerade bei Jahreswechseln hervorgehen,
> welcher Teil wann erbracht wurde.

Oh vielen Dank! Das mit den 6 Monaten war mir nicht bekannt.

Hmm, wenn ich jetzt erst die Rechnung stelle, aber auf der Rechnung noch 
3 Monate vom Vorjahr drauf stehen, hat das dann noch Einfluss auf die 
Einkommenssteuer 2019? Die Rechnung hatte ich ja dann erst in 2020 
gestellt ... hmmmm

von Pandur S. (jetztnicht)


Lesenswert?

Als Kunde wuerde ich eine aufgeschluesselte Rechnung verlangen.

von Εrnst B. (ernst)


Lesenswert?

Mit so Angaben "7 Stunden/Tag, 5 Tage/Woche" wäre ich auf der Rechnung 
vorsichtig.

Das schaut für mich so aus als hättest du da einen Vollzeit-Job gehabt, 
und die Selbständigkeit besteht nur zum Schein um Sozialabgaben 
einzusparen.

von Hmmm (Gast)


Lesenswert?

Mampf F. schrieb:
> Hmm, wenn ich jetzt erst die Rechnung stelle, aber auf der Rechnung noch
> 3 Monate vom Vorjahr drauf stehen, hat das dann noch Einfluss auf die
> Einkommenssteuer 2019?

Für Dich nicht, für einen bilanzierenden Kunden evtl. schon.

von Εrnst B. (ernst)


Lesenswert?

Εrnst B. schrieb:
> Mit so Angaben "7 Stunden/Tag, 5 Tage/Woche" wäre ich auf der Rechnung
> vorsichtig.

Seh' grade dass es nur 7 Stunden/Woche waren, also ignorier meinen 
Einwand.

von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


Lesenswert?

Mampf F. schrieb:
> All inclusive (September - Februar, 7.1hrs/week)

Da "freuen" sich alle Beteiligten, weil solch eine Abrechnung einen sehr 
deutlichen Hinweis auf das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit 
zulässt.

von ;) (Gast)


Lesenswert?

Hmmm schrieb:
> 1. Rechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach erbrachter Leistung
> gestellt werden.

Mampf F. schrieb:
> Oh vielen Dank! Das mit den 6 Monaten war mir nicht bekannt.

Das gilt für Handwerksleistunge nach VOB.
Für alle anderen gelten meines Wissens drei Jahre.
(Sonst lieber einen Steuerberater fragen).
Es besteht aber die Möglichkeit mal bei der lokalen IHK
(ja, ja, Abzockerbande, ich weiß) einen Kurs für Existenzgründung
oder Mindestbuchhaltung zu belegen. Das ist sicher besser
als fragwürdige Auskünfte eines Forums. Busgelder musst du nämlich
berappen.

Gehören  EDV- und Elektronikdienstleister dazu?

Mampf F. schrieb:
> (MWST kommt natürlich dann noch extra dazu).

Wofür? Hast du soviel Ausgaben um Vorsteuer abziehen zu können?
Ein Dienstleister hat die Kosten doch kaum, oder?
Nur ein Hinweis  in der Rechnung, dass keine Mwst. berechnet wurde,
ist Pflicht.

von Hmmm (Gast)


Lesenswert?

;) schrieb:
> Für alle anderen gelten meines Wissens drei Jahre.

Bei Rechnungen an Unternehmer und juristische Personen 6 Monate, siehe § 
14 Abs. 2 UStG.

von Mampf F. (mampf) Benutzerseite


Lesenswert?

Andreas S. schrieb:
> Mampf F. schrieb:
>> All inclusive (September - Februar, 7.1hrs/week)
>
> Da "freuen" sich alle Beteiligten, weil solch eine Abrechnung einen sehr
> deutlichen Hinweis auf das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit
> zulässt.

Was soll da Scheinselbstständig sein?

Ich betreibe das als Nebengewerbe mit maximal 7.9h pro Woche und das war 
bisher mein einziger Auftrag in den letzten 10 Jahren xD

Ich denke nicht, dass da von Scheinselbstständigkeit gesprochen werden 
kann :)

: Bearbeitet durch User
von Sebastian L. (sebastian_l72)


Lesenswert?

;) schrieb:

> Es besteht aber die Möglichkeit mal bei der lokalen IHK
> (ja, ja, Abzockerbande, ich weiß) einen Kurs für Existenzgründung
> oder Mindestbuchhaltung zu belegen. Das ist sicher besser
> als fragwürdige Auskünfte eines Forums.

Full ACK.
Meine Gemeinde veranstaltet solche Kurse in Zusammenarbeit mit der IHK.
Wenn man sich anmeldet und man kommt, ist es gratis und lehrreich.
Wenn man sich anmeldet und kommt nicht, kostet der Abend 50 EUR.
Wenn man sich nicht anmeldet, kommt man nicht rein.

umsonst sind solche Kurse nicht - Da werden razfaz ein paar Fallgruben 
beleuchtet in die man nicht reinfallen sollte.

von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


Lesenswert?

Mampf F. schrieb:
> Was soll da Scheinselbstständig sein?

Bei nicht näher bezeichneten Tätigigkeiten, für die ja sogar eine 
wöchentliche Arbeitszeit angegeben ist, ist doch schwer davon 
auszugehen, dass Du da gar keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit 
hast, sondern weisungsgebunden arbeitest.

> Ich betreibe das als Nebengewerbe mit maximal 7.9h pro Woche und das war
> bisher mein einziger Auftrag in den letzten 10 Jahren xD

Die feste Arbeitszeit spricht sehr gegen eine richtige 
Selbstständigkeit, ebenso die geringe Auftragshäufigkeit. Außerdem hast 
Du 100% Deines Umsatzes der letzten zehn Jahre mit einem einzigen Kunden 
gemacht.

> Ich denke nicht, dass da von Scheinselbstständigkeit gesprochen werden
> kann :)

Hast Du denn eigene(!) Geschäftsräume? Vermutlich nicht; die als 
Arbeitszimmer angegebene Ecke Deines Schreibtischs in der Privatwohnung 
dürfte nicht ausreichen.

Beschäftigst Du angestellte Mitarbeiter? Vermutlich auch nicht.

Eigentlich spricht überhaupt nichts dafür, dass Du unternehmerisch 
handelst und es sich somit überhaupt um eine selbstständige Tätigkeit 
handelt. Für Dich ist die ganze Sache aber auch eher unproblematisch, 
d.h. Du könntest Dich sogar selbst "anzeigen", woraufhin Dein 
vermeintlicher Auftraggeber die Sozialabgaben für Dich nachzahlen 
müsste. Dadurch würdest Du z.B. einen Rentenanspruch erwerben.

Besitzt Du denn überhaupt grundlegende Kenntnisse über die 
wirtschaftlichen und rechtlichen Themen des Unternehmertums? Eher nicht, 
was ebenfalls darauf hindeutet, dass Du nicht unternehmerisch tätig 
bist.

Fazit: Scheinselbstständig.

von Percy N. (vox_bovi)


Lesenswert?

Andreas S. schrieb:
>
> Fazit: Scheinselbstständig.

Urteilst Du in gleicher Weise über den Steuerberater, der 
Buchhaltungstätigkeiten anbietet und nach Stunden abrechnet?

von Störableitung (Gast)


Lesenswert?

Andreas S. schrieb:
> Fazit: Scheinselbstständig.

Offensichtlich wirbt der TO eigenverantwortlich Aufträge ein, schreibt 
selber Rechnungen und hat sein Gewerbe angemeldet. ferner wissen wir 
nicht, ob der TO hauptberuflich abhängig beschäftigt ist und so in die 
Sozialkasse einzahlt.

Insofern ist die Einschätzung als Scheinselbstständiger nur aufgrund des 
Mangels an angestellten und gemieteten Gewerberäumen oberflächlich, 
stümperhaft und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch.

von Mampf F. (mampf) Benutzerseite


Lesenswert?

Andreas S. schrieb:
> Mampf F. schrieb:
>> Was soll da Scheinselbstständig sein?
>
> Bei nicht näher bezeichneten Tätigigkeiten, für die ja sogar eine
> wöchentliche Arbeitszeit angegeben ist, ist doch schwer davon
> auszugehen, dass Du da gar keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit
> hast, sondern weisungsgebunden arbeitest.

Oh, das ist ein schwerer Trugschluss.

Andreas S. schrieb:
>> Ich betreibe das als Nebengewerbe mit maximal 7.9h pro Woche und das war
>> bisher mein einziger Auftrag in den letzten 10 Jahren xD
>
> Die feste Arbeitszeit spricht sehr gegen eine richtige
> Selbstständigkeit, ebenso die geringe Auftragshäufigkeit. Außerdem hast
> Du 100% Deines Umsatzes der letzten zehn Jahre mit einem einzigen Kunden
> gemacht.

Mei, ich darf laut Arbeitsschutzgesetz nicht mehr als 48h pro Woche 
arbeiten - also hab ich das halt nicht gemacht. Bleiben dann nur 7,9h 
pro Woche übrig.

Andreas S. schrieb:
>> Ich denke nicht, dass da von Scheinselbstständigkeit gesprochen werden
>> kann :)
>
> Hast Du denn eigene(!) Geschäftsräume? Vermutlich nicht; die als
> Arbeitszimmer angegebene Ecke Deines Schreibtischs in der Privatwohnung
> dürfte nicht ausreichen.
>
> Beschäftigst Du angestellte Mitarbeiter? Vermutlich auch nicht.

Ich verstehe deine Argumentation nicht ... Seit wann benötigen denn zB 
Freiberufler zwingend eigene Geschäftsräume.

Es ist doch völlig egal, ob ich eigene Geschäftsräume habe.

Die Arbeit, die ich mache mach ich nebenberuflich mit angemeldetem 
Gewerbe, ich halte mich an das Arbeitsschutzgesetz und ich werde dafür 
Steuern zahlen - so what?

Oder willst du sagen, z.B. ein Informatiker-Student, der für einen 
Kunden eine Webseite zusammengebaut hat und sich dafür ein Gewerbe 
angemeldet hat, handelt scheinselbstständig, weil er zuhause bei Mammi 
wohnt?

Sorry, das ist größter Blödsinn, was du schreibst.

: Bearbeitet durch User
von Mampf F. (mampf) Benutzerseite


Lesenswert?

> Bei nicht näher bezeichneten Tätigigkeiten, für die ja sogar eine
> wöchentliche Arbeitszeit angegeben ist, ist doch schwer davon
> auszugehen, dass Du da gar keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit
> hast, sondern weisungsgebunden arbeitest.

Dazu noch kurz ... Mir wurden alle Freiheiten gewährt, die es gibt. Ich 
konnte mir aussuchen, wie ich etwas umsetze, konnte meine Zeit planen 
wie ich wollte, ich hatte sogar größte Freiheit in dem, was ich 
überhaupt mache. Der Kunde hat mich sogar einfach machen lassen, ich hab 
öfter mal reported, an was ich gerade dran bin, wie das derzeitige 
Ergebnis aussieht und er hat im Prinzip alles abgenickt und hatte keine 
Einwände.

Das Endresultat war nur sehr sehr grob geplant, als ich quasi den 
Auftrag erhielt.

Das alleine wäre schon fast die Muster-Definition einer freiberuflichen 
Tätigkeit. Da ich aber sowieso unterhalb der Gewerbesteuergrenze bleibe, 
rechne ich es eben gewerblich ab, auch wenn es eine freiberufliche 
Arbeit gewesen wäre.

Was soll's - der Staat will seine Steuern und die kriegt er auch.

Mich hätte halt nur interessiert, ob es Vorgaben gibt, wie Rechnungen 
genau aufgebaut sein müssen oder ob man einfach einen Pauschalbetrag mit 
einer Auflistung aller durchgeführten Arbeiten drauf schreiben kann.

: Bearbeitet durch User
von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


Lesenswert?

Percy N. schrieb:
> Andreas S. schrieb:
>>
>> Fazit: Scheinselbstständig.
>
> Urteilst Du in gleicher Weise über den Steuerberater, der
> Buchhaltungstätigkeiten anbietet und nach Stunden abrechnet?

Nein, der Steuerberater hat mehrere Mandanten. Die Abrechnung der 
Leistungen erfolgt dann teils nach Gebührenordnung und teils nach 
Stunden. Er stellt aber nicht pauschal n Stunden pro Monat in Rechnung, 
ohne die Tätigkeiten näher zu benennen, sondern weist die Tätigkeiten 
einzeln nach.

Die allermeisten Steuerberater haben aber auch mindestens eine(n) 
Steuerfachangestellte(n). Insbesondere die einfachen 
Buchhaltungstätigkeiten werden ja durch denjenigen erledigt, so dass 
derjenige abrechenbare Leistungen für Kunden erbringt nicht nur als 
Bürohilfe interne Aufgaben ausführt. Und damit ist das Thema 
Scheinselbstständigkeit endgültig vom Tisch.

Die Bindung an Gebührenordnungen usw. schränkt zwar die unternehmerische 
Freiheit ein, weil die Preise nicht mehr frei verhandelbar sind, aber 
sie werden nicht durch den Auftraggeber bestimmt.

von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


Lesenswert?

Störableitung schrieb:
> Offensichtlich wirbt der TO eigenverantwortlich Aufträge ein,

Alle Aufträge der letzten zehn Jahre stammen von einem einzigen Kunden.

> schreibt selber Rechnungen und hat sein Gewerbe angemeldet.

Dies wäre bezüglich der Unternehmereigenschaft auch überhaupt nicht 
erforderlich, denn es könnte sich ja auch um eine nicht 
gewerbepflichtige freiberufliche Tätigkeit handeln. Auch eine 
Arztpraxis, ein Architektenbüro oder ein Ingenieurbüro mit mehreren 
Millionen Umsatz kann rein freiberuflich betrieben werden.

> ferner wissen wir
> nicht, ob der TO hauptberuflich abhängig beschäftigt ist und so in die
> Sozialkasse einzahlt.

Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun.

> Insofern ist die Einschätzung als Scheinselbstständiger nur aufgrund des
> Mangels an angestellten und gemieteten Gewerberäumen oberflächlich,
> stümperhaft und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch.

Nein, es gibt keinen einzigen Hinweis auf eine unternehmerische 
Tätigkeit.

: Bearbeitet durch User
von Mampf F. (mampf) Benutzerseite


Lesenswert?

Andreas S. schrieb:
> Störableitung schrieb:
>> Offensichtlich wirbt der TO eigenverantwortlich Aufträge ein,
>
> Alle Aufträge der letzten zehn Jahre stammen von einem einzigen Kunden.

Ich glaub ich hab verstanden, woran du dich störst.

Eventuell hatte ich es nicht richtig dargestellt ...

Es gab nur einen einzigen Kunden innerhalb der letzten 10 Jahre, weil es 
insgesamt seit Bestehen des Gewerbes auch nur einen einzigen Auftrag gab 
- den jetzigen.

Ich hatte mir das Ding vor mehr als einem Jahrzehnt mal angemeldet aber 
nicht genutzt. Da ich jahrelang auch nur 0-Umsätze hatte, hatte sich das 
Finanzamt daran auch nicht gestört.

Naja, und jetzt bin ich da quasi ausnahmsweise mal in einen Auftrag 
quasi gerutscht, der dann, wenn er abgeschlossen ist, auch nicht in 
sonstiger Form weitergeführt wird.

Einmalige Gelegenheit nebenher quasi :)

: Bearbeitet durch User
von Percy N. (vox_bovi)


Lesenswert?

Andreas S. schrieb:
> Percy N. schrieb:
>> Andreas S. schrieb:
>>>
>>> Fazit: Scheinselbstständig.
>>
>> Urteilst Du in gleicher Weise über den Steuerberater, der
>> Buchhaltungstätigkeiten anbietet und nach Stunden abrechnet?
>
> Nein, der Steuerberater hat mehrere Mandanten.

Zumindest strebt er es zumeist an. Mancher hat mit seinen 
diesbezüglichen Bemühungen Erfolg, mancher nicht. Du meinst vielleicht 
den anderen.

> Die Abrechnung der
> Leistungen erfolgt dann teils nach Gebührenordnung und teils nach
> Stunden.

Du meinst tatsächlich den anderen StB

> Er stellt aber nicht pauschal n Stunden pro Monat in Rechnung,
> ohne die Tätigkeiten näher zu benennen, sondern weist die Tätigkeiten
> einzeln nach.
>
Die Technung möchte ich sehen, in der jeder einzelne Buchungssatz 
aufgeführt ist!

> Die allermeisten Steuerberater haben aber auch mindestens eine(n)
> Steuerfachangestellte(n).

Ja. Und ich habe überdurchschnittlich viele Hände. Du auch?

Insbesondere die einfachen
> Buchhaltungstätigkeiten werden ja durch denjenigen erledigt, so dass
> derjenige abrechenbare Leistungen für Kunden erbringt nicht nur als
> Bürohilfe interne Aufgaben ausführt.

Schön, wie gut Du Dich auskennst. Ich habe mich mal länger mit einem 
Fachanwalt für Steuerrecht unterhalten und dabei den Fehler begangen, 
die Vermutung zu äußern,  seine Tätigkeit sei interessant. Er hat mich 
überrascht angesehen und dann heilige Eide geschworen, seine Tätigkeit 
bestehe zu  mehr als 85 % aus Buchungen.

> Und damit ist das Thema
> Scheinselbstständigkeit endgültig vom Tisch.
>

Das ist keineswegs schlüssig.

> Die Bindung an Gebührenordnungen usw. schränkt zwar die unternehmerische
> Freiheit ein, weil die Preise nicht mehr frei verhandelbar sind, aber
> sie werden nicht durch den Auftraggeber bestimmt.

Falls ein RA Schreibdienste anbietet,  gilt keine Gebührenordnung und 
auch nicht das RVG.

Eigentlich müsstest Du jeden Taxiunternehmer, der selbst fährt, als 
scheinselbständig ansehen, aber das traue ich Dir bisher denn doch nicht 
zu.

von Walter S. (avatar)


Lesenswert?

Ich würde (und mache das so) die Projekte einzeln abrechnen,
also z.B
Erweiterung der Lagerhaltungsdatenbank: 43h a 8,50 ...

die Angabe 7h / Woche kommt mMn nicht gut

von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


Lesenswert?

Percy N. schrieb:
>> Nein, der Steuerberater hat mehrere Mandanten.
>
> Zumindest strebt er es zumeist an. Mancher hat mit seinen
> diesbezüglichen Bemühungen Erfolg, mancher nicht. Du meinst vielleicht
> den anderen.

Die Tätigkeit an sich ist aber auf mehrere Mandanten ausgelegt. Aber im 
Zweifelsfall könnte es sich tatsächlich um Scheinselbstständigkeit 
handeln.

>> Die Abrechnung der
>> Leistungen erfolgt dann teils nach Gebührenordnung und teils nach
>> Stunden.
>
> Du meinst tatsächlich den anderen StB

Ich meine z.B. meinen Steuerberater, der ein bis zwei Gehilfen hat. Und 
damit hat er eine verhältnismäßig "typische" Unternehmensgröße.

>> Er stellt aber nicht pauschal n Stunden pro Monat in Rechnung,
>> ohne die Tätigkeiten näher zu benennen, sondern weist die Tätigkeiten
>> einzeln nach.
>>
> Die Technung möchte ich sehen, in der jeder einzelne Buchungssatz
> aufgeführt ist!

Natürlich nicht jeden Buchungssatz, sondern - teils sogar mit 
unterschiedlichen Stundensätzen - die Tätigkeitsarten.

>> Die allermeisten Steuerberater haben aber auch mindestens eine(n)
>> Steuerfachangestellte(n).
>
> Ja. Und ich habe überdurchschnittlich viele Hände. Du auch?

Nein, ich nicht. Aber es gibt nun einmal ein paar recht konkrete 
Eigenschaften, die für oder gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen. 
Eigene Angestellte zu haben, ist ein sehr starkes Indiz dagegen.

> Schön, wie gut Du Dich auskennst. Ich habe mich mal länger mit einem
> Fachanwalt für Steuerrecht unterhalten und dabei den Fehler begangen,
> die Vermutung zu äußern,  seine Tätigkeit sei interessant. Er hat mich
> überrascht angesehen und dann heilige Eide geschworen, seine Tätigkeit
> bestehe zu  mehr als 85 % aus Buchungen.

Ich finde das Thema hochgradig langweilig. Aber ich muss des öfteren 
irgendwelche Fragebogen meiner Kunden ausfüllen, mit denen der Kunde 
wiederum den Nachweis gegenüber Finanzamt/Sozialversicherung usw. 
erbringen muss, keine Aufträge an Scheinselbstständige zu vergeben.

>> Und damit ist das Thema
>> Scheinselbstständigkeit endgültig vom Tisch.
>>
>
> Das ist keineswegs schlüssig.

> Doch, es gibt harte und weiche Indizien.
> Falls ein RA Schreibdienste anbietet,  gilt keine Gebührenordnung und
> auch nicht das RVG.

Dann ist er in dem Fall auch nicht als Rechtsanwalt tätig, sondern als 
Schreibbüro. Dies könnte im Extremfall sogar dazu führen, dass sein 
Laden nicht mehr als freiberuflich, sondern gewerblich angesehen wird.

> Eigentlich müsstest Du jeden Taxiunternehmer, der selbst fährt, als
> scheinselbständig ansehen, aber das traue ich Dir bisher denn doch nicht
> zu.

Damit haben sich schon andere Leute befasst:
https://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/taxifahrer

Vermutlich wird ein eigenes Taxi wie eigene Geschäftsräume angesehen. 
Interessant wäre die Sache, wenn der Fahrer nicht selbst der Halter oder 
Eigentümer des Taxis wäre, sondern dies bei einer Taxizentrale mieten 
würde.

von Percy N. (vox_bovi)


Lesenswert?

Andreas S. schrieb:

> Vermutlich wird ein eigenes Taxi wie eigene Geschäftsräume angesehen.
> Interessant wäre die Sache, wenn der Fahrer nicht selbst der Halter oder
> Eigentümer des Taxis wäre, sondern dies bei einer Taxizentrale mieten
> würde.

Nimm einfach die Hure, die tageweise ein Apartment anmietet. Gibt' s 
wohl auch mit Zimmern im Bordell.

von Hugo H. (hugohurtig1)


Lesenswert?

Mampf F. schrieb:
> ist es erlaubt als gewerbetreibender EDV- und Elektronikdienstleister
> (nicht freiberuflich, obwohl ich unter der Gewerbesteuer-Grenze bleibe)
> eine Pauschal-Rechnung zu schreiben, die eine Auflistung aller
> erbrachten Tägigkeiten enthält

Warum willst Du das auf der Rechnung auflisten? Füge einen Nachweis über 
die geleisteten Stunden (ggf. gegengezeichnet vom Leistungsempfänger) 
der Rechnung bei und berechne pauschal.

Wenn Du einen "Hauptverdienst" im Anstellungsverhältnis nachweisen 
kannst hast Du keine Probleme. Bei H4 etc. wirst Du Dir ggf. Deine 
Einkünfte anrechnen lassen müssen (so es Querverbindungen gibt) und hast 
ggf. Erklärungsbedarf.

von Percy N. (vox_bovi)


Lesenswert?

Andreas S. schrieb:
> Percy N. schrieb:
>>> Nein, der Steuerberater hat mehrere Mandanten.
>>
>> Zumindest strebt er es zumeist an. Mancher hat mit seinen
>> diesbezüglichen Bemühungen Erfolg, mancher nicht. Du meinst vielleicht
>> den anderen.
>
> Die Tätigkeit an sich ist aber auf mehrere Mandanten ausgelegt. Aber im
> Zweifelsfall könnte es sich tatsächlich um Scheinselbstständigkeit
> handeln.
>
Der sicherste Weg in den Ruin: der Großauftrag/das Großmandat. Totale 
Abhängigkeit bei völliger Selbständigkeit - und Haftung.

>
> Ich meine z.B. meinen Steuerberater, der ein bis zwei Gehilfen hat. Und
> damit hat er eine verhältnismäßig "typische" Unternehmensgröße.
>
Schön  aber der ist nicht das Maß aller Dinge. Auch nicht das aller StB.

>>> Er stellt aber nicht pauschal n Stunden pro Monat in Rechnung,
>>> ohne die Tätigkeiten näher zu benennen, sondern weist die Tätigkeiten
>>> einzeln nach.
>>>
>> Die Technung möchte ich sehen, in der jeder einzelne Buchungssatz
>> aufgeführt ist!
>
> Natürlich nicht jeden Buchungssatz, sondern - teils sogar mit
> unterschiedlichen Stundensätzen - die Tätigkeitsarten.
>
Solange lediglich gebucht wird, wird es da nicht allzuviel zu 
differenzieren geben.

>>> Die allermeisten Steuerberater haben aber auch mindestens eine(n)
>>> Steuerfachangestellte(n).
>>
>> Ja. Und ich habe überdurchschnittlich viele Hände. Du auch?
>
> Nein, ich nicht.

Das tut mir leid; ich wollte Dir keinesfalls zu nahe treten.

> Aber es gibt nun einmal ein paar recht konkrete
> Eigenschaften, die für oder gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen.
> Eigene Angestellte zu haben, ist ein sehr starkes Indiz dagegen.

Nur lässt sich das Fehlen von Indizien dagegen keineswegs in ein Indiz 
dafür "umrechnen".

>> Falls ein RA Schreibdienste anbietet,  gilt keine Gebührenordnung und
>> auch nicht das RVG.
>
> Dann ist er in dem Fall auch nicht als Rechtsanwalt tätig, sondern als
> Schreibbüro. Dies könnte im Extremfall sogar dazu führen, dass sein
> Laden nicht mehr als freiberuflich, sondern gewerblich angesehen wird.
>
Und was hat das mit der Einordnung als Selbständiger zu tun?

von Hugo H. (hugohurtig1)


Lesenswert?

Percy N. schrieb:
> Der sicherste Weg in den Ruin: der Großauftrag/das Großmandat. Totale
> Abhängigkeit bei völliger Selbständigkeit - und Haftung

Schreibst Du aus Erfahrung?

von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


Lesenswert?

Hugo H. schrieb:
> Percy N. schrieb:
>> Der sicherste Weg in den Ruin: der Großauftrag/das Großmandat. Totale
>> Abhängigkeit bei völliger Selbständigkeit - und Haftung
>
> Schreibst Du aus Erfahrung?

Ich kann so etwas durchaus bestätigen. Zunächst klappt alles super. Dann 
verzögern sich die Folgebeauftragungen auf Grund bürokratischer 
Laufzeiten beim Kunden, und als Lieferant geht man in Vorleistung, damit 
die eigenen Mitarbeiter keinen Leerlauf haben. Irgendwann ist man an dem 
Punkt angekommen, an dem ausstehende Beauftragungen und verspätete 
Zahlungen Überhand nehmen und es sogar zyklische Abhängigkeiten gibt. 
Dann muss man schleunigst die Reißleine ziehen.

von Manfred (Gast)


Lesenswert?

Walter S. schrieb:
> Die Angabe 7h / Woche kommt mMn nicht gut

Also mampft er besser "von 10.Sep bis 12.Feb. 140 Stunden für Projekt xy 
aufgewendet" auf die Rechnung, um den Eindruck einer abhängig geregelten 
Tätigkeit zu umgehen.

von Seuchenberater (Gast)


Lesenswert?

Mein LM-Discounter LIDL hat mittlerweile ganz offensichtlich den
Nachschub seiner Waren gut im Griff – trotz der sich beängstigend
rasch ausbreitenden Seuche mit ihren Hamsterkäufen der Kundschaft.

Noch vergangenen Freitagabend war beispielsweise das Regal mit
Teigwaren restlos leergeräumt. Eine junge Frau (vermutlich
chinesische Gaststudentin) stand recht ratlos davor. Auf mein
dezentes "oh-oh" schaute sie mich nur mit grossen Augen an...

Bei meinem Einkauf am gestrigen Abend bot sich das Sortiment der
Filiale erfreulicherweise wieder vollständig und wohlsortiert dar.

von ;) (Gast)


Lesenswert?

Ich würde den Quatsch mit der Rechnung lassen, sondern für
eine erbrachte Leistung eine Quittung für das gezahlte Entgeld
ausstellen. Damit kann der Kunde den Betrag wohl als Betriebsausgabe
absetzen.
Das ganze fällt wahrscheinlich unter Liebhaberei und das Finanzamt,
braucht nur in der Einkommenssteuererklärung von seinem Glück
erfahren.
Gewerbe ist, wenn man nachhaltig Waren oder eine typische
Dienstleistung vermarktet.
Nicht jeder Verkäufer bei z.B. EBAY hat so einen Wisch.
Freiberuflich handelt wer eine wissenschaftliche oder künstlerische
Leistung anbietet.
Davon ausgenommen sind die sogenannten Kammerfreiberufe.

von Mampf F. (mampf) Benutzerseite


Lesenswert?

;) schrieb:
> Ich würde den Quatsch mit der Rechnung lassen, sondern für
> eine erbrachte Leistung eine Quittung für das gezahlte Entgeld
> ausstellen. Damit kann der Kunde den Betrag wohl als Betriebsausgabe
> absetzen.

Noch hat er ja nicht gezahlt - dafür bräuchte er wahrscheinlich eine 
Rechnung, damit er weiß, was er zahlen soll :)

von ;) (Gast)


Lesenswert?

Mampf F. schrieb:
> Noch hat er ja nicht gezahlt - dafür bräuchte er wahrscheinlich eine
> Rechnung, damit er weiß, was er zahlen soll :)

Da gabs mal so eine Erfindung. Wie hieß sie doch gleich?
Ach ja, Telefon.

von Mampf F. (mampf) Benutzerseite


Lesenswert?

;) schrieb:
> Mampf F. schrieb:
>> Noch hat er ja nicht gezahlt - dafür bräuchte er wahrscheinlich eine
>> Rechnung, damit er weiß, was er zahlen soll :)
>
> Da gabs mal so eine Erfindung. Wie hieß sie doch gleich?
> Ach ja, Telefon.

Naja okay, wissen tut er es schon ... So ganz auf Blanko lief das nicht 
xD

Aber er wird es wohl auch schwarz auf weiß brauchen ... Und Rechnungen 
darf ich ja ausstellen.

Hmm, die Gesamt-Stundenanzahl anstatt einer wöchentlichen Arbeitszeit 
ist vlt nicht schlecht ... Müsste ich nur den Zeitraum noch dazu 
schreiben.

Möchte nicht, dass der Verdacht aufkommt, ich hätte die 200h in einem 
Monat geleistet lol

: Bearbeitet durch User
von ;) (Gast)


Lesenswert?

Mampf F. schrieb:
> Möchte nicht, dass der Verdacht aufkommt, ich hätte die 200h in einem
> Monat geleistet lol

Wenn dir da mal nicht die 6-Monats-Regel in die Quere kommt.
Aber mach man. Wenns Probleme gibt, ist das sicher sehr hilfreich
Lehrgeld zu zahlen.
Frage doch einfach deinen KUNDEN, was er haben will. Vielleicht
bezahlt er dich ja aus der Portokasse. ;)

von Hugo H. (hugohurtig1)


Lesenswert?

;) schrieb:
> 6-Monats-Regel

Erkläre mal bitte.

von Hugo H. (hugohurtig1)


Lesenswert?

;) schrieb:
> Ich würde den Quatsch mit der Rechnung lassen, sondern für
> eine erbrachte Leistung eine Quittung für das gezahlte Entgeld
> ausstellen.

Ist Dir der Unterschied bekannt? Wann muss eine Rechnung ausgestellt 
werden und wann reicht eine Quittung aus? Erzähl mal.

von Hmmm (Gast)


Lesenswert?

Mampf F. schrieb:
> Hmm, die Gesamt-Stundenanzahl anstatt einer wöchentlichen Arbeitszeit
> ist vlt nicht schlecht ... Müsste ich nur den Zeitraum noch dazu
> schreiben.

Oder gar keine Stunden, sondern ein vereinbarter Pauschalpreis für das 
abgeschlossene Projekt.

von ;) (Gast)


Lesenswert?

Hmmm schrieb:
> Oder gar keine Stunden, sondern ein vereinbarter Pauschalpreis für das
> abgeschlossene Projekt.

Der Kreis schließt sich. ;)

von Karl (Gast)


Lesenswert?

Hmmm schrieb:
>> Für alle anderen gelten meines Wissens drei Jahre.
>
> Bei Rechnungen an Unternehmer und juristische Personen 6 Monate, siehe §
> 14 Abs. 2 UStG.

Bitte nicht Steuerrecht mit Zivilrecht vermischen!
Verjährung des Anspruches != fristgerechten Rechnungsstellung nach 
Umsatzsteuergesetz

von Bernhard S. (dl9rdw)


Lesenswert?

Die 6 Monate gelten NACH vollständiger Erbringung der Leistung.

Rechnungsposition könnte heißen:

1 psch
Erstellung eines Layouts oder einer Software

Xxxx Eur zzgl 19% = xxxxx EUR

Leistungszeitraum: 01.11.2019 bis 31.03.2020

Die sonstigen Dinge die in einer Rechnung stehen müssen wie 
vollständiger Name etc. Bitte beachten.

Vy 73

Bitte melde dich an um einen Beitrag zu schreiben. Anmeldung ist kostenlos und dauert nur eine Minute.
Bestehender Account
Schon ein Account bei Google/GoogleMail? Keine Anmeldung erforderlich!
Mit Google-Account einloggen
Noch kein Account? Hier anmelden.