Hallo,
ich bin momentan als Doktorand in der Entwicklung in einem Konzern. Mein
Arbeitsvertrag ist auf 4 Jahre befristet. Ich bin erst ein halbes Jahr
auf dieser Stelle und habe nun erfahren dass ich gekündigt werde.
Offiziellen Grund hab ich bereits erfragt - sind aber wohl Sparmaßnahmen
zwecks Corona.
Mir wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten. Der Betriebsrat hat mir nahe
gelegt, rechtlichen Beistand zu holen. Ich bin nicht
Rechtsschutzversichert und bin mir unsicher ob das Überhaupt Sinn macht
bzw. weiß ich nicht was ich dadurch erreichen kann/will.
Sollte ich aktiv was tun? Die Kündigung so hinnehmen? Der Doktorvater
weiß noch nicht Bescheid da es noch nicht offiziell ist, aber mit der
Promotion hat es sich dadurch auch erledigt (gehe ich mal stark von
aus). Ist die externe Promotion noch meine Ausbildung?
Bin über jeglichen Input dankbar. Ich hoffe es ist okay keine konkrete
Frage zu haben sondern einfach mal Meinungen sammeln.
VG
Markus schrieb:> Der Doktorvater> weiß noch nicht Bescheid da es noch nicht offiziell ist
Ein angebotener Aufhebungsvertrag ist offiziell. Da kannst Du Deinen
Doktorvater ruhig einweihen und Möglichkeiten erörtern. Vielleicht hat
er Alternativen.
> aber mit der Promotion hat es sich dadurch auch erledigt (gehe ich mal stark von
aus
Warum? Doch nur das halbe Jahr verloren abzüglich wieder verwendbarer
Erfahrung.
Wurdest du bereits gekündigt?
Probezeit schon vorbei?
Wie läuft es generell bei dir? Ist die Kündigung überraschend oder lief
es sowieso eher schleppend?
Befristeter Arbeitsvertrag kann meines Wissens nicht so einfach
gekündigt werden. Der hat ja schon eine Frist und die ist meines
Erachtens für beide bindend.
Wenn du nicht in der Gewerkschaft bist, wovon ich ausgehe, beim
Fachanwalt für Arbeitsrecht nachfragen. Die einfache Beratung ist nicht
so teuer.
Und vielleicht gibt's für dich noch Prozesskostenhilfe.
Ich habe noch nichts offizielles bis auf ein Muster vom
Aufhebungsvertrag.
Die Kündigung kam sehr überraschend - wurde ziemlich überrumpelt.
Meine Probezeit ist schon vorbei. Generell läuft es gut bei mir so weit
ich das beurteilen kann. Habe keinen Grund was anderes anzunehmen.
Die Sache dass sich die Promotion erledigt hat hängt eher damit
zusammen, dass ich auf die Ressourcen vom Konzern angewiesen bin.
Eventuell bin ich mit der Aussage aber auch etwas voreilig.
Markus schrieb:> Mir wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten.
Welcher Vorteil sollte sich für Dich auf dem Aufhebungsvertrag statt
einer ordentlichen Lündigung ergeben? Dieser Vorteil sollte schon so
groß sein, dass er das Risiko aufwiegt, damit einen Anspruch auf ALG zu
verlieren.
> Der Betriebsrat hat mir nahe gelegt, rechtlichen Beistand zu holen.
Das wäre sehr sinnvoll.
> Ich bin nicht> Rechtsschutzversichert und bin mir unsicher ob das Überhaupt Sinn macht> bzw. weiß ich nicht was ich dadurch erreichen kann/will.
Wäre sich der Arbeitgeber seiner Sache sicher, würde er Dir einfach
kündigen. Einen Aufhebungsvertrag bietet man als AG eigentlich nur in
ganz besonderen Fällen an. Oder wenn man selbst die Kündigung für
rechtlich bedenklich hielte.
> Sollte ich aktiv was tun? Die Kündigung so hinnehmen? Der Doktorvater> weiß noch nicht Bescheid da es noch nicht offiziell ist, aber mit der> Promotion hat es sich dadurch auch erledigt (gehe ich mal stark von> aus). Ist die externe Promotion noch meine Ausbildung?
Könntest Du denn im Falle eines Aufhebungsvertrages noch Deine mit der
Hochschule vereinbarten Leistungen erfüllen? Vermutlich nicht. Wenn Du
Pech hast, wird Deine Promotion als selbstverschuldet abgebrochen oder
gar durchgefallen angesehen, was ggf. eine Sperre für weitere
Promotionsversuche bedeuten kann.
Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber wäre jedoch nicht Dein
Verschulden, so dass es wahrscheinlich keine negativen Rechtsfolgen
gegenüber der Hochschule gäbe.
Daher solltest Du unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
konsultieren. Dies bedeutet nicht zwangsweise, dass damit auch eine
Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Die Verhandlungen über
den Inhalt eines Aufhebungsvertrages statt einer Kündigung sollte auch
ausschließlich der Anwalt führen. Du als Nichtjurist hättest nicht die
geringste Chance, die rechtlichen Fallstricke zu erkennen.
Was war den jetzt der Kündigungsgrund ? Betriebsbedingt oder was ? Hast
du überhaupt eine schriftliche Kündigung erhalten ?
Die Antwort auf letzte Frage lautet wohl nein, also ist gar nichts
passiert, dir wurde nur ein Aufhebungsvertrag ANGEBOTEN, den du einfach
nicht unterschreibst. Die versuchen dich nur billig loszuwerden, was du
aber natürlich nicht so einfach zulässt.
Einziges Problem an der Sache ist die Promotion und wie sie dir da
Steine vor die Füsse kippen können. Wenn die Gefahr besteht, dass die
Promotion nichts mehr wird, dann Promotion weitermachen, weiter Geld
kassieren und neue Stelle suchen und dann ohne Lücke wechseln.
Andreas S. schrieb:> Oder wenn man selbst die Kündigung für> rechtlich bedenklich hielte.
Mir würde schon genügen, wenn die Schwachmaten aus den Internetforen
abwandern würden.
MeierKurt schrieb:> Andreas S. schrieb:>> Oder wenn man selbst die Kündigung für>> rechtlich bedenklich hielte.>> Mir würde schon genügen, wenn die Schwachmaten aus den Internetforen> abwandern würden.
Aua, sorry, auf den Falschen geantwortet.
Die meisten Unis bieten für Studierende eine (kostenlose) Rechtsberatung
an, in Coronazeiten ggfs. telefonisch oder per E-Mail. Es gilt auf jeden
Fall: Keinen Auflösungsvertrag unterschrieben, bis du dir nicht 100%
klar über die Folgen, insb. bzgl. der Promotion, bist!
Markus schrieb:> Ich habe noch nichts offizielles bis auf ein Muster vom> Aufhebungsvertrag.>> Die Kündigung kam sehr überraschend - wurde ziemlich überrumpelt.
Jetzt misch nicht alles durcheinander. Was ist das mit den heutigen
angehenden Vollakademikern?
Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung von Seiten des Unternehmens.
Es ist der Versuch des Unternehmens dich zum Gehen zu überreden. Das
heißt, was du da von Kündigung redest ist Blödsinn.
Vielleicht hat man dir mit einer Kündigung gedroht solltest du den
Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Eine Drohung mit einer Kündigung
ist auch keine Kündigung.
Warum Aufhebungsvertrag statt Kündigung? Die Firma will sich von
möglichem Ärger frei kaufen. Die Firma glaubt, dass eine Kündigung von
ihrer Seite ihr eventuell Ärger einbringt und sei es nur, dass es zu
lange dauert.
So, und jetzt gehst du zu einem Fachanwalt und lässt dich beraten, bevor
du in der Firma auch nur ein Wort zum angebotenen Aufhebungsvertrag
sagst.
Ob du schlussendlich einen Aufhebungsvertrag unterschreibst oder es auf
eine Kündigung ankommen lässt, gegen die du dann langjährig klagen
musst, musst du danach selber entscheiden. Stell dich grundsätzlich
darauf ein, dass deine Promotion dort zu Ende ist. Egal wie du dich
entscheidest.
Wenn du gekündigt wirst und du dich entscheidest zu klagen hoffe mal,
dass die Firma nicht zwischendurch Pleite geht.
Rede auch mit deinem Professor. Die Firma sendet dir nicht einfach einen
Vertragsentwurf weil man sich dort langweilt, sondern weil die
Entscheidung gefallen ist dass man dich los werden will. Alea iacta est.
Das ist keine Übung, das ist der Ernstfall.
Allgemein kann man sagen, dass viele Firmen dank Corona Ballast abwerfen
müssen. Nicht wollen, müssen. Da gehören Praktikanten, Leiharbeiter,
Werkstudenten, Bachelor-/Masteranden und natürlich Doktoranden zu den
Ersten die fällig sind.
Markus schrieb:> Hallo,> ich bin momentan als Doktorand in der Entwicklung in einem Konzern. Mein> Arbeitsvertrag ist auf 4 Jahre befristet. Ich bin erst ein halbes Jahr> auf dieser Stelle und habe nun erfahren dass ich gekündigt werde.> Offiziellen Grund hab ich bereits erfragt - sind aber wohl Sparmaßnahmen> zwecks Corona.
Wurdest Du schon gekündigt, oder ist das bisher noch Hörensagen? Wenn Du
noch nichts offizielles hast (also ein Kündigungsschreiben), dann bist
Du auch noch nicht gekündigt.
Falls doch: Sofort zum Anwalt! Du hast nur ganz wenig Zeit dafür!
> Mir wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten. Der Betriebsrat hat mir nahe> gelegt, rechtlichen Beistand zu holen.
Damit hat er auch absolut recht.
> Sollte ich aktiv was tun? Die Kündigung so hinnehmen? Der Doktorvater> weiß noch nicht Bescheid da es noch nicht offiziell ist, aber mit der> Promotion hat es sich dadurch auch erledigt (gehe ich mal stark von> aus). Ist die externe Promotion noch meine Ausbildung?
Nein, auf keinen Fall. Befristete Arbeitsverträge können nur
außerordentlich gekündigt werden. Vermutlich ist sie rechtsunwirksam.
Also nicht lange in Foren herumlabern, sondern zu einem Fachanwalt für
Arbeitsrecht gehen. Aber das hängt von Deinem Arbeitsvertrag ab, ob er
für diesen Fall eine Ausschlussklausel hat UND ob diese rechtswirksam
ist. Das kann niemand, der nicht Fachanwalt für Arbeitsrecht ist,
beurteilen.
> Bin über jeglichen Input dankbar. Ich hoffe es ist okay keine konkrete> Frage zu haben sondern einfach mal Meinungen sammeln.
Hol Dir eine Rechtschutzversicherung. Das ist neben der Haftpflicht die
elementarste Versicherung überhaupt!
Den Rest klärst Du mit Deinem Anwalt!
> Ich bin nicht> Rechtsschutzversichert und bin mir unsicher ob das Überhaupt Sinn macht> bzw. weiß ich nicht was ich dadurch erreichen kann/will.
Sie bringt enorm viel, denn die Abfindung hängt ganz maßgeblich davon
ab, ob Dein AG das Gefühl hat, Du bist ein Depp oder ob ihr euch
juristisch auf Augenhöhe befindet. Oder ob der AG die Kündigung
eventuell sogar zurücknimmt / überdenkt.
Ansonsten:
"Außerdem muss jede Partei in der ersten Instanz die Kosten der eigenen
anwaltlichen Vertretung selbst tragen. Hier gibt es eine Besonderheit zu
den üblichen Verfahren vor den Zivilgerichten. Bei Klagen vor dem
Arbeitsgericht trägt jede Partei das Anwaltshonorar selbst; unabhängig
davon, ob der Rechtsstreit gewonnen oder verloren geht."
Streitwert sind drei Monatsgehälter, also bei 4500 Euro Brutto (du
liegst sicher weit darüber) 13500 Euro, was im Falle einer gerichtlichen
Einigung schlappe 2731,05 Euro Anwaltskosten für Dich bedeutet.
Martin S. schrieb:> Sie bringt enorm viel, denn die Abfindung hängt ganz maßgeblich davon> ab
Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass es betriebsbedingte Gründe
für die Kündigung gab und eine korrekte Sozialauswahl getroffen wurde,
dann ist eine Abfindung eher unwahrscheinlich. In der aktuellen Lage
dürften die Chancen für eine Abfindung eher schlecht stehen.
Martin S. schrieb:> Streitwert sind drei Monatsgehälter
Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro
Jahr der Betriebszugehörigkeit. Da der TO erst ein halbes Jahr beim
Arbeitgeber ist, dürfte sich das kaum lohnen. Außer er kann nachweisen,
dass die betriebsbedingte Ursache nur vorgeschoben war.
Ach schau an unser Finanztyp wider. Na wider genug Pennystocks pleite
gegangen und ordentlich Geld vernichtet oder willste uns erzählen in
China kann man super kaufen aber sagst nie was. Lächerliches Kreatur.
F. B. schrieb:> Martin S. schrieb:> Streitwert sind drei Monatsgehälter>> Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro> Jahr der Betriebszugehörigkeit. Da der TO erst ein halbes Jahr beim> Arbeitgeber ist, dürfte sich das kaum lohnen. Außer er kann nachweisen,> dass die betriebsbedingte Ursache nur vorgeschoben war.
Nicht alles durcheinander bringen. Es ging um den Streitwert für die
Anwaltskosten und nicht die Abfindungshöhe.
Motzkopp schrieb:> F. B. schrieb:>> Martin S. schrieb:>> Streitwert sind drei Monatsgehälter>>>> Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro>> Jahr der Betriebszugehörigkeit. Da der TO erst ein halbes Jahr beim>> Arbeitgeber ist, dürfte sich das kaum lohnen. Außer er kann nachweisen,>> dass die betriebsbedingte Ursache nur vorgeschoben war.>> Nicht alles durcheinander bringen. Es ging um den Streitwert für die> Anwaltskosten und nicht die Abfindungshöhe.
Ist das jetzt hier ein juristisches Beratungsforum. Ich werde euch alle
melden.
Martin S. schrieb:> Nein, auf keinen Fall. Befristete Arbeitsverträge können nur> außerordentlich gekündigt werden. Vermutlich ist sie rechtsunwirksam.> Also nicht lange in Foren herumlabern, sondern zu einem Fachanwalt für> Arbeitsrecht gehen. Aber das hängt von Deinem Arbeitsvertrag ab, ob er> für diesen Fall eine Ausschlussklausel hat UND ob diese rechtswirksam> ist. Das kann niemand, der nicht Fachanwalt für Arbeitsrecht ist,> beurteilen.
Da ist alles wesentliche zusammengefasst.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist das nicht so einfach mit der
Kündigung, deswegen der Aufhebungsvertrag. Und der kann durchaus so
gestaltet werden, dass es keine Sperre gibt.
Aber im Moment würde ich um den Arbeitsplatz kämpfen, es ist gerade eine
ganz schlechte Zeit zum suchen.
Also: Rechtsanwalt.
Axel L. schrieb:>> Also: Rechtsanwalt.
Zu ergänzen: Fachanwalt ist schön, aber keineswegs erforderlich, ein
Generalist tut es auch.
Die Erstberatung sollte Klarheit schaffen und ist ausgesprochen günstig.
Je nach Bundesland kommt auch eine Beratungsstelle im Betracht.
Markus schrieb:> Ich hoffe es ist okay keine konkrete> Frage zu haben sondern einfach mal Meinungen sammeln.
Gut, dann mal meine:
Deine Promotion ist natürlich deshalb nicht vom Tisch, über die bestimmt
nämlich nicht das Unternehmen, sondern dein Doktorvater und deine
Universität.
Setz deinen deinen Doktorvater umgehend ins Bild und hör was der zu
sagen hat, du bist ja nicht der erste der - warum auch immer - während
der Promotion das Unternehmen verlässt.
Selbst wenn du das Thema komplett ändern müsstest: 6 Monate verlieren
ist zwar bitter, aber keine Katastrophe, das fällt im Lebenslauf nicht
mal auf.
Kurzfristig würde ich mich schon der finanziellen Seite wegen
querstellen und keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. (Außer an den
ist eine saftige Abfindung gekoppelt, die dich finanziell gesehen bis
zum Ende der Coronakrise nicht schlechter stellt, aber das glaube ich
kaum)
F. B. schrieb:> Martin S. schrieb:>> Streitwert sind drei Monatsgehälter>> Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro> Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Echt? Na dann hat mein ehemaliger Chef aber ordentlich draufgelegt mit
dem vollen Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Mir kanns ja
egal sein, mich hats gefreut.
Manuel X. schrieb:> F. B. schrieb:>> Martin S. schrieb:>>> Streitwert sind drei Monatsgehälter>>>> Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro>> Jahr der Betriebszugehörigkeit.>> Echt? Na dann hat mein ehemaliger Chef aber ordentlich draufgelegt mit> dem vollen Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Mir kanns ja> egal sein, mich hats gefreut.
Und das glaubt dir hier wer?
Manuel X. schrieb:> Echt? Na dann hat mein ehemaliger Chef aber ordentlich draufgelegt mit> dem vollen Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Mir kanns ja> egal sein, mich hats gefreut.
Was ist daran erfreulich, wenn Du höhere Gerichtskosten zu tragen hast?
Carsten Sch. schrieb:> Manuel X. schrieb:> F. B. schrieb:> Martin S. schrieb:> Streitwert sind drei Monatsgehälter>> Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro> Jahr der Betriebszugehörigkeit.>> Echt? Na dann hat mein ehemaliger Chef aber ordentlich draufgelegt mit> dem vollen Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Mir kanns ja> egal sein, mich hats gefreut.>> Und das glaubt dir hier wer?
Ist mal wieder alles komplett durcheinander. Bitte unterscheidet hier
endlich mal den Streitwert für die Anwaltskosten und die Abfindungshöhe.
Des Weiteren ist ein volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr als Abfindung
völlig glaubwürdig.
Je kürzer die Betriebszugehörigkeit desto weniger gilt diese
angebliche Faustformel mit 0.5 * BMG pro Jahr. Warum das so ist, kann
jeder nachrechnen, was das an Kosten für den Arbeitgeber bedeutet, wenn
der Prozess nach der Kündigung nach einem Jahr verloren geht.
keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, es sei den er enthält eine
angemessene Entschädigung für die restlichen 3 1/2 Jahre.
Vielleicht kannst du noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen oder
der Gewerkschaft beitreten die dich vertritt wenn du demnächst gekündigt
wirst, denke aber nicht das das passieren wird, die wissen schon warum
sie einen Aufhebungsvertrag mit dir machen wollen. Bei der
Rechtsschutzversicherung auf diese Sperrzeit oder wie Sie heißt achten,
nicht das man die erst nach 3 oder 6 Monaten nutzen kann.
Deswegen hast du jetzt erstmal den Hebel in der Hand. Such dir jetzt was
anderes und dann kannst du denen einen Vorschlag z.B. noch 12
Monatsgehälter, denn du wüsstest ja nicht wann du etwas neues findest
und ALG gibts ja auch keins...
F. B. schrieb:> Martin S. schrieb:> Sie bringt enorm viel, denn die Abfindung hängt ganz maßgeblich davon> ab>> Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass es betriebsbedingte Gründe> für die Kündigung gab und eine korrekte Sozialauswahl getroffen wurde,> dann ist eine Abfindung eher unwahrscheinlich. In der aktuellen Lage> dürften die Chancen für eine Abfindung eher schlecht stehen.
Bei einem befristeten Vertag muss es meiner Erinnerung nach extra eine
Klausel im Arbeitsvertag geben, die eine ordentliche Kündigung trotz
Befristung zulässt. Fehlt die, dann ist eine betriebsbedingte Kündigung
nicht möglich. Aber ab dieser Stelle würde ich auch dringend zum
Fachanwalt raten und nicht auf das Forumsgelabere.
Carsten Sch. schrieb:> Ist das jetzt hier ein juristisches Beratungsforum.
Eher das Klassentreffen der Klassenkasper... ;-)
Zu dem Thema ist alles notwendige gesagt. Der TO wäre gut daran, jetzt
zu flüchten. Das hier landet eh bald in dev0.
Markus schrieb:> Meine Probezeit ist schon vorbei.
Geil. Unterschreib nichts, du verlierst dabei nur, es sei denn es gibt
ne fette Abfindung. Sollen halt ein paar Chefs auf ihre Dienstwägen
verzichten.
Motzkopp schrieb:> Bei einem befristeten Vertag muss es meiner Erinnerung nach extra eine> Klausel im Arbeitsvertag geben, die eine ordentliche Kündigung trotz> Befristung zulässt. Fehlt die, dann ist eine betriebsbedingte Kündigung> nicht möglich.
So habe ich das auch in Erinnerung (hatte das extra einbauen lassen).
Markus schrieb:> Der Betriebsrat hat mir nahe> gelegt, rechtlichen Beistand zu holen.
was ist das für eine Aussage?
1. hat der BR Mitspracherecht und könnte dir sagen ob er einer Kündigung
zustimmt oder dagegen ist!
2. wenn der BR der Kündigung widerspricht kann der AG immer noch ein
Gerichtsbescheid also wegen der Umstände ein Arbeitsgericht entscheiden
lassen.
3. wenn der BR der Kündigung zustimmt musst du halt vor das
Arbeitsgericht
erste Instanz braucht keinen Anwalt ist kostenlos, kannst du selber.
Die Frage ist doch was nutzt dir dein Erhalt des Arebitsplatz wenn du
wegen Corona nicht ins Werk darfst oder dich den anderen MA nähern
darfst.
Es gibt viele Unbekannte, also sprich mit deinem Doktorvater über
Lösungen.
F. F. schrieb:> Befristeter Arbeitsvertrag kann meines Wissens nicht so einfach> gekündigt werden. Der hat ja schon eine Frist und die ist meines> Erachtens für beide bindend.
Nein. Nein. Selbstverständlich darf ein befriesteter Vertrag wie ein
ganz normaler Vertrag gekündigt werden. Auch vor dem offiziellen
Enddatum.
Markus schrieb:> ch bin nicht> Rechtsschutzversichert und bin mir unsicher ob das Überhaupt Sinn macht> bzw.
Werde Mitglied bei der IGM. Mit deren Anwälten habe ich schon zweimal
gute Erfahrungen gemacht.
Joachim B. schrieb:> erste Instanz braucht keinen Anwalt ist kostenlos, kannst du selber.
Ist grundsätzlich ein schlechter Rat!
König der Leiher schrieb:> Nein. Nein. Selbstverständlich darf ein befriesteter Vertrag wie ein> ganz normaler Vertrag gekündigt werden.
Nein. Nein. Es kommt drauf auf welchem Gesetz (TzBfG, WissZeitVG...) der
befristete Vertrag beruht und welcher Tarifvertrag (IGM, TV-L...) gilt
bzw. was im Vertrag vereinbart wurde!
Martin S. schrieb:> König der Leiher schrieb:>> Werde Mitglied bei der IGM.>> Bringt ihm jetzt nur nichts mehr.
IGM ist keine Versicherungsgesellschaf und bestimmt helfen sie ihn
weiter obwohl das Kinde bereits im Brunnen gefallen ist. fragen schadet
nicht. Genau so das VDI: hat auch ein breites Beratungsangebot, und da
kann man auch unverbindlich nachfragen. Was hat denn der TO zu
verlieren?
König der Leiher schrieb:> Werde Mitglied bei der IGM. Mit deren Anwälten habe ich schon zweimal> gute Erfahrungen gemacht
und unser hatte vor dem Arbeitsgericht völlig versagt!
Ingo schrieb:> Joachim B. schrieb:>> erste Instanz braucht keinen Anwalt ist kostenlos, kannst du selber.>> Ist grundsätzlich ein schlechter Rat!
ja ist klar, sogar meine Freundin hat es alleine gerockt vor dem
Arbeitsgericht weil....
s.o.
Andere 40 Kollegen haben mit einem externen Anwalt alle verloren!
Der externe Anwalt hatte nur 2 Sitzungen kassiert.
1. Instanz ist er nicht erschienen, mit der Begründung Fa. geht eh in
Berufung!
2. Instanz verloren
Nur meine Freundin hatte vor dem Gericht erwirkt das die Kündigung
zurückgenommen wird ohne Anwalt weil der ja praktisch kein Wort
vorgetragen hatte.
Klar muss sein, jeder Fall ist einzigartig, es gibt gute und schlechte
Anwälte, das größte Interesse an guter Vertretung hat nur der Mandant
und auch der kann nur qualifiziert für seine Arbeit seinen Fall
vortragen.
Joachim B. schrieb:>> erste Instanz braucht keinen Anwalt ist kostenlos, kannst du selber.>
1. stimmt, kein Anwaltszwang
2.quatsch, kostet Geld und zwar auch dann, wenn Du gewinnst
3. das würde ich bezweifeln wenn er schon hier fragt.
Wie er zu vier Jahren Befristung kommt hätte ich allerdings auch gern
gewusst. TzBfG passt nicht zur Dauer, und WissZeitVG nicht zu
Privatwirtschaft.
Du bist also nicht der Einzige, der hier seltsame Sachen verzapft.
>> Es gibt viele Unbekannte, also sprich mit deinem Doktorvater über> Lösungen.
Das auf jeden Fall.
Joachim B. schrieb:>> Nur meine Freundin hatte vor dem Gericht erwirkt das die Kündigung> zurückgenommen wird ohne Anwalt weil der ja praktisch kein Wort> vorgetragen hatte.>
Wäre eine nette Geschichte, wenn man Kündigungen zurücknehmen könnte.
> Klar muss sein, jeder Fall ist einzigartig, es gibt gute und schlechte> Anwälte,
und so ziemlich jeder davon dürfte besseren Rat erteilen als Du.
Übrigens: nette Trollerei!
Joggel E. schrieb:> Wegen corona gekuedigt ? Das Ding ist ja gleich wider vorbei.
Mag ja sein. Corona ist aber ein prima Grund, all das zu machen was man
schon immer machen wollte.
Percy N. schrieb:> Wäre eine nette Geschichte, wenn man Kündigungen zurücknehmen könnte.
klar kann der Arbeitgeber eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht
zurücknehmen, wer trollt hier eigentlich, DU?
Es ist nun mal eine Tatsache das der Arbeitgeber bei meiner Freundin die
Kündigung zurückgenommen hatte weil er kein Urteil wollte und das
Gericht den Ausführungen meiner Freundin folgte das eine
Weiterbeschäftigung möglich sei, das Gericht war auch nicht unglücklich
darüber das keine Urteilsbegründung geschrieben werden musste weil die
Arbeitsschutzklage gegenstandslos wurde.
Percy N. schrieb:> und so ziemlich jeder davon dürfte besseren Rat erteilen als Du.
wenn du Anwalt meinst, mag sein. "So ziemlich" sagt ja schon das du auch
Miese kennst und das beweist aber nicht das man immer auf gute Anwälte
trifft.
Joachim B. schrieb:> wer trollt hier eigentlich, DU?>
Gemeint war eigentlich TE, aber ich kenne Deine Konfektionsgröße nicht
...
>> Percy N. schrieb:>> und so ziemlich jeder davon dürfte besseren Rat erteilen als Du.>> wenn du Anwalt meinst,
was sonst, wenn ich "davon" geschrieben habe? Aber wahrscheinlich trifft
es auch auf die meisten weniger guten zu, auch wenn ich das bisher nicht
direkt zum Ausdruck bringen wollte.
> mag sein. "So ziemlich" sagt ja schon das du auch> Miese kennst und das beweist aber nicht das man immer auf gute Anwälte> trifft.
Man sollte vielleicht nicht zu genau dem RA gehen, der immer die Kumpels
aus den Strafsachen halbwegs raushaut, und auch nicht zwangsläufig zu
einem Spezialisten für Wertpapierrecht und Scheidungen nach islamischem
Recht.
>> klar kann der Arbeitgeber eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht> zurücknehmen,>
Das wird gern geglaubt, stimmt aber nicht.
> Es ist nun mal eine Tatsache das der Arbeitgeber bei meiner Freundin die> Kündigung zurückgenommen hatte weil er kein Urteil wollte und das> Gericht den Ausführungen meiner Freundin folgte das eine> Weiterbeschäftigung möglich sei.>
Und wenn Du es noch so oft behauptest , es geht technisch überhaupt
nicht:
https://www.rechtsanwaelte-arbeitsrecht-lw.de/Ist-die-R%C3%BCcknahme-einer-K%C3%BCndigung-m%C3%B6glich/
Hi,
Percy N. schrieb:>> Es ist nun mal eine Tatsache das der Arbeitgeber bei meiner Freundin die>> Kündigung zurückgenommen hatte weil er kein Urteil wollte und das>> Gericht den Ausführungen meiner Freundin folgte das eine>> Weiterbeschäftigung möglich sei.>>> Und wenn Du es noch so oft behauptest , es geht technisch überhaupt> nicht:>> https://www.rechtsanwaelte-arbeitsrecht-lw.de/Ist-die-R%C3%BCcknahme-einer-K%C3%BCndigung-m%C3%B6glich/
Blödsinn!
Natürlich KANN eine Kündigung zurückgenommen werden.
Es muss nur im BEIDERSEITIGEN EINVERSTÄNDNIS erfolgen.
Und da seine Freundin scheinbar tatsächlich weiterbeschäftigt werden
wollte sehe ich keinen Grund warum kein beiderseitiges Einverständnis
vorgelegen haben soll...
Was nicht geht ist die EINSEITIGE KÜNDIGUNGSRÜCKNAHME.
Also wenn der AG sieht das er eine Bauchlandung erleiden wird und dann
meint es wäre besser die Kündigung zurückzunehmen, der Arbeitnehmer aber
schon nicht mehr gewillt ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Und das steht so auch in deinem Link...
Damit soll z.B. verhindert werden das der AG die Kündigung bei
Widerstand nur zurückzieht um zu warten bis der Arbeitnehmer einen
Fehler macht (oder gar einen solchen zu Konstruieren) oder diesen über
Schikane herauszudrängen statt per gerichtlichem Urteil nachgewiesen zu
bekommen das er Rechtsbruch begangen hat und dafür auch noch Abfindung
zahlen zu müssen.
Gruß
Carsten
Hi,
König der Leiher schrieb:> Nein. Nein. Selbstverständlich darf ein befriesteter Vertrag wie ein> ganz normaler Vertrag gekündigt werden. Auch vor dem offiziellen> Enddatum.
NEIN!
Erst einmal nicht ohne weiteres!
Eine ordentliche Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen ist genau so
wie bei befristeten Mietverträgen erst einmal vom Gesetzgeber nicht
vorgesehen.
Allerdings gibt es in den meisten befristeten Verträgen mittlerweile
eine entsprechende Klausel die eine Kündigung in den durch Vertrag
bestimmten Fällen eben doch gestattet (Vertragsfreiheit). Es wäre halt
zu prüfen ob diese Klausel im vorliegenden Vertrag enthalten ist und ob
diese Rechtswirksam formuliert wurde falls vorhanden.
(Da bei einem Arbeitsverhältnis in den meisten Fällen ein Asymetrisches
Machtverhältnis anzunehmen ist gibt es bekanntlich Einschränkungen bei
der Vertragsfreiheit und damit immer wieder den Fall das auch scheinbar
gültige Klauseln der rechtlichen Prüfung nicht standhalten)
Gruß
Carsten
König der Leiher schrieb:> IGM ist keine Versicherungsgesellschaf und bestimmt helfen sie ihn> weiter obwohl das Kinde bereits im Brunnen gefallen ist.
Haben trotzdem eine Sperrfrist.
Hi,
>Carsten S.(Gast) schrieb im Beitrag #6215786:
GÄÄÄHHN...
Namentrolling funktioniert bei angemeldeten Benutzern nicht...
Mal ganz davon abgesehen das sich viele der hier regelmäßig schreibenden
mit gesundem Sozialverhalten mittlerweile eh auch privat kennen.
Aber trotzdem viel Spass weiterhin! ;-)
Gruß
Carsten
MeierKurt schrieb:> MeierKurt schrieb:>> Andreas S. schrieb:>>> Oder wenn man selbst die Kündigung für>>> rechtlich bedenklich hielte.>>>> Mir würde schon genügen, wenn die Schwachmaten aus den Internetforen>> abwandern würden.>> Aua, sorry, auf den Falschen geantwortet.
Ja, dann folge doch am Besten Deiner eigenen Aufforderung.
Carsten S. schrieb:>> Percy N. schrieb:>>>>> Und wenn Du es noch so oft behauptest , es geht technisch überhaupt>> nicht:>>>>> https://www.rechtsanwaelte-arbeitsrecht-lw.de/Ist-die-R%C3%BCcknahme-einer-K%C3%BCndigung-m%C3%B6glich/>> Blödsinn!>> Natürlich KANN eine Kündigung zurückgenommen werden.> Es muss nur im BEIDERSEITIGEN EINVERSTÄNDNIS erfolgen.
Blödsinn. Eine Kündigung ist kein zweiseitiger Vertrag, sondern ein
Gestaltungsakt. Auf ein Einverständnis kommt es dabei nicht an.
> Und da seine Freundin scheinbar tatsächlich weiterbeschäftigt werden> wollte sehe ich keinen Grund warum kein beiderseitiges Einverständnis> vorgelegen haben soll...>
1. Du meinst vermutlich "anscheinend".
2. Ob Du einen Grund dafür siehst, dass sie etwas nicht nicht wollte,
ist herzlich egal.
3. Da sie auf Weiterbeschäftigung geklagt hatte, hat sie zugleichcauch
positiv erklärt, weiterbschäftigt werden zu wollen ...
Geht doch viel einfacher.
Hilft bloß nix!
> Was nicht geht ist die EINSEITIGE KÜNDIGUNGSRÜCKNAHME.
So ist es.
> Also wenn der AG sieht das er eine Bauchlandung erleiden wird und dann> meint es wäre besser die Kündigung zurückzunehmen,
Bis hierher nachvollziehbar als Motivation
der Arbeitnehmer aber
> schon nicht mehr gewillt ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.>
Darauf kommt es nicht an.
> Und das steht so auch in deinem Link...>
Nein.
Davon steht da kein Wort. Da steht "rechtstechnisch unmöglich".
Und nochcein wenig mehr. Lies es einfach und versuche, es zu verstehen.
> Damit soll z.B. verhindert werden das der AG die Kündigung bei> Widerstand nur zurückzieht um zu warten bis der Arbeitnehmer einen> Fehler macht (oder gar einen solchen zu Konstruieren) oder diesen über> Schikane herauszudrängen statt per gerichtlichem Urteil nachgewiesen zu> bekommen das er Rechtsbruch begangen hat und dafür auch noch Abfindung> zahlen zu müssen.>
Jetzt wird es vollständig wirr.
Der Anspruch aus § 1 a KSchG setzt voraus, dass der AN gerade keinen
Widerstand leistet.
Oh je. Wenn die Hobbyjuristen wieder meinen, alles zu wissen, wird es
sehr schnell sehr hanebüchen.
Bitte Mods, macht hier zu. Wir sind hier nicht im Juraforum der
Studierenden der Rechtswissenschaften; Gott sei dank, denn vieles hier
würde gnadenlos zerrupft werden.
Gefährlich wird es nebenbei dann, wenn Teilnehmer hier denken, dass
derjenige, der besser argumentiert, recht hat.
Also fahrt mal nen Gang runter, und genießt das schöne Wetter :-)
Percy N. schrieb:> Davon steht da kein Wort. Da steht "rechtstechnisch unmöglich".> Und nochcein wenig mehr. Lies es einfach und versuche, es zu verstehen.
da steht auch:
"Allerdings wird die Rücknahme der Kündigung als Angebot gewertet, das
Arbeitsverhältnis zu den alten Arbeitsbedingungen einverständlich
fortzusetzen."
und genau das geschah!
Sie wurde unter alten Bedingungen weiterbeschäftigt.
Wie du das nun nennst ist für das Ergebnis egal.
Sie war als Einzige von 40 Klägern weiterhin beschäftigt!
400 andere in der Arbeitslosigkeit.
Ist aber 25 Jahre her, ob sich dazwischen Feinheiten der Juristerei
geändert haben weiss ich nicht.
Dein Schreibstil ist typisch Jurist nicht konkret damit du selber prima
auslegen kannst was wie gemeint war.
Percy N. schrieb:> Gemeint war eigentlich TE,Percy N. schrieb:> und so ziemlich jeder davon dürfte besseren Rat erteilen als Du.
echt jetzt, kein Anwalt der einen Rat gibt ist der Richter und wenn
Anwaltrat immer gut wäre würden sie weniger Einnahmen haben weil es ja
nichts zu streiten gäbe.
Percy N. schrieb:> Blödsinn. Eine Kündigung ist kein zweiseitiger Vertrag, sondern ein> Gestaltungsakt. Auf ein Einverständnis kommt es dabei nicht an.
Oh mein gott...
Natürlich kann der Arbeitgeber erklären das er jetzt doch eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Und der Arbeitnehmer kann
selbstverständlich sagen: Ok, alles gut, machen wir weiter...
Oder willst du etwa darauf hinaus das es formaljuristisch anders heisst?
Dann PECH für dich, das hier ist weder eine Jura Klausur noch ein
Juraforum.
Glaubst du das es für die Fragestellung oder auch das "normale" Leben
auch nur eine geringste Rolle spielt ob man das obige nun als Neubeginn
des alten Arbeitsverhältnisses zu alten Bedingungen unter Anrechnung der
bisherigen Betriebszugehörigkeit (und selbstverständlich ohne Probezeit)
bezeichnet statt dem Begriff zu benutzen den jeder Normalbürger dafür
kennt?
Spielt das für diese Frage (oder überhaupt irgendeine einverständlich
geregelte Frage) irgendeine Rolle? NEIN! Das ist nur ein Strohhalm für
Rechthaberei!
Percy N. schrieb:> 3. Da sie auf Weiterbeschäftigung geklagt hatte, hat sie zugleichcauch> positiv erklärt, weiterbschäftigt werden zu wollen ...
Öh... NÖ!
Mit der Anrufung gibt sie "UMGANGSSPRACHLICH" zu verstehen das Sie die
Kündigung für Unzulässig hält und das sie der Meinung ist das dieses
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Dennoch kann sie zu jeder Zeit im Verfahren beantragen das dieses
Arbeitsverhältnis MIT DEM URTEIL DURCH DAS GERICHT aufgelöst wird.
(Der Arbeitgeber kann das unter bestimmten Umständen auch, allerdings
muss er dann auch noch nachweisen das andernfalls der Betriebsfrieden
gestört wäre)
In der Privatwirtschaft ist eine solche Gerichtliche Auflösung sogar
eher der Normalfall falls es zu einem Urteil kommt. Echte
Weiterbeschäftigung nach einem solchen Verfahren gibt es bis auf wenige
Ausnahmen nur im Staatsdienst und ggf. etwas seltener noch in
Großkonzernen wo sich durch eine Versetzung dann "neu anfangen" lässt
und eher selten über Abteilungen hinweg wirksames Mobbing betrieben
werden kann.
Wird das Arbeitsverhältnis durch Gericht nach einem für den Arbeitnehmer
positiven Urteil aufgelöst, so ist die festgesetzte Abfindung in der
Regel deutlich höher als die 0,5 Monatsgehälter/Jahr aus dem §1a
Percy N. schrieb:> Jetzt wird es vollständig wirr.> Der Anspruch aus § 1 a KSchG setzt voraus, dass der AN gerade keinen> Widerstand leistet.
Du verwechselst den Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
mit der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung nach Urteil entsprechend
§9 Abs- 1.
Davon abgesehen spielt die ganze Diskussion für die Frage des TO
überhaupt keine Rolle!
Der TO (sofern nicht ein Troll) ist hingegen gut beraten sich jetzt ALS
ERSTES zeitnah mit dem Doktorvater und der UNI zu beraten was die Folgen
eines Aufhebungsvertrages und die Folgen einer Kündigung für seine
Promotionsabsicht sein könnten. Davon sollte er dann abhängig machen wie
er weiter vorgeht. (Rechtsberatung oder Abwarten und nichts
unterschreiben oder annehmen)
Vielleicht scheidet da der Aufhebungsvertrag schon aus gründen der
Promotion aus. Dann wäre die Frage ob überhaupt eine Kündigung kommen
würde. Und wenn diese kommt dann mit dem Arbeitsvertrag und
Kündigungsschreiben zum Fachanwalt...
Wenn aber der Aufhebungsvertrag kein Problem für die weiteren
Promotionsabsichten wäre (schriftlich durch Uni bestätigt) und die
Bedingungen SEHR ATTRAKTIV sind (viel Geld und ggf. zwischenzeitlich
schon neue Promotionsstelle in Aussicht) dann wäre vielleicht zu
überlegen ob man den nicht doch annimmt. Aber keinesfalls vor einer
Rechtsberatung. Dafür geht es um viel zu viel.
Gruß
Carsten
Dennis schrieb im Beitrag #6215958:
> Also ich weiß wer viele hier sind und die sind privat nicht sonderlich> besser. Härtefälle eben.
Dann kennst du also die andere Hälfte? ;-)
Aber nur um das sicherheitshalber klarzustellen: Mit "hier" ist bei mir
nicht das Unterforum A&B gemeint sondern schon das gesamte Forum...
A&B ist da dann schon noch mal etwas besonderes!
Gruß
Carsten
Carsten S. schrieb:> Percy N. schrieb:>> Blödsinn. Eine Kündigung ist kein zweiseitiger Vertrag, sondern ein>> Gestaltungsakt. Auf ein Einverständnis kommt es dabei nicht an.>> Oh mein gott...> Natürlich kann der Arbeitgeber erklären das er jetzt doch eine> Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Und der Arbeitnehmer kann> selbstverständlich sagen: Ok, alles gut, machen wir weiter...>
Sagen kann jeder viel; das belegst Du ja gerade aufs Beste.
Nur kann ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis eben gerade nicht fortgesetzt
werden.
Man kann allerdings vereinbaren, dass es erneut aufgenommen und der AN
so gestellt wird, als sei es nur unterbrochen worden.
Das ist allerdings problematisch, da es einen unzulässigen Vertrag zu
Lasten Dritter darstellen könnte. Den aktuell klagenden AN interessiert
das allerdings meistens nicht, schließlich könnte ja auch alles glatt
gehen. Ähnlich sieht es vorläufig vermutlich so mancher Richter.
> Oder willst du etwa darauf hinaus das es formaljuristisch anders heisst?
Nein, es ist auch materiell-rechtlich etwas anderes.
> Dann PECH für dich, das hier ist weder eine Jura Klausur noch ein> Juraforum.>
Das ist insoweit weder Glück noch Pech, sondern völlig indifferent.
Insbesondere ist es kein Grund, hier herumzubrüllen.
> Glaubst du das es für die Fragestellung oder auch das "normale" Leben> auch nur eine geringste Rolle spielt ob man das obige nun als Neubeginn> des alten Arbeitsverhältnisses zu alten Bedingungen unter Anrechnung der> bisherigen Betriebszugehörigkeit (und selbstverständlich ohne Probezeit)> bezeichnet statt dem Begriff zu benutzen den jeder Normalbürger dafür> kennt?
Ja.
Dss könnte später zu Problemen hinsichtlich der Sozialauswahl nach
Betriebszugehlrigkeit im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung
führen.
> Spielt das für diese Frage (oder überhaupt irgendeine einverständlich> geregelte Frage) irgendeine Rolle? NEIN! Das ist nur ein Strohhalm für> Rechthaberei!>
Welche Frage jetzt?
Und was soll das Gebrüll? Liegen die Nerven jetzt schon so blank?
> Percy N. schrieb:>> 3. Da sie auf Weiterbeschäftigung geklagt hatte, hat sie zugleichcauch>> positiv erklärt, weiterbschäftigt werden zu wollen ...>> Öh... NÖ!> Mit der Anrufung gibt sie "UMGANGSSPRACHLICH" zu verstehen das Sie die> Kündigung für Unzulässig hält und das sie der Meinung ist das dieses> Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Und wenn Du noch so schreist, der Blödsinn wird dadurch nicht besser.
Sie hat mit Einreichung der Antragsschrift exakt erklärt, das sie das
Gericht bittet, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht
aufgelöst wurde und 2. den AN zu verurteilen, sie zu den alten
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
> Dennoch kann sie zu jeder Zeit im Verfahren beantragen das dieses> Arbeitsverhältnis MIT DEM URTEIL DURCH DAS GERICHT aufgelöst wird.> (Der Arbeitgeber kann das unter bestimmten Umständen auch, allerdings> muss er dann auch noch nachweisen das andernfalls der Betriebsfrieden> gestört wäre)
So ist es. AG setzen gern darauf, AN im Verfahren "weichzukochen".
Trotzdem kein Grund, hier dermaßen zu grölen
> In der Privatwirtschaft ist eine solche Gerichtliche Auflösung sogar> eher der Normalfall falls es zu einem Urteil kommt.
Du kannst sicherlich entsprechende Atatistiken verlinken?
> Echte> Weiterbeschäftigung nach einem solchen Verfahren gibt es bis auf wenige> Ausnahmen nur im Staatsdienst und ggf. etwas seltener noch in> Großkonzernen wo sich durch eine Versetzung dann "neu anfangen" lässt> und eher selten über Abteilungen hinweg wirksames Mobbing betrieben> werden kann.>
Dass Du von bestimmten Vorgängen und Ereignissen nichts gehört hast,
bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie nicht existieren. Deine Behauptung
ist aus der Luft gegriffen.
Richtig ist allerdings, dass der AN zumeist dermaßen "bedient" ist, dass
er notgedrungen "freiwillig" den Weg des geringeren Widerstandes wählt.
Richtig ist ebenfalls, dass früher nach altem Recht regelmäßig jede noch
so gerechtfertigte Kündigung gerichtlich angegriffen wurde, um Probleme
hinsichtlich der Bewilligung von ALG zu vermeiden. Dies war der
wesentliche Grund für die Einführung von § 1 a KSchG.
> Wird das Arbeitsverhältnis durch Gericht nach einem für den Arbeitnehmer> positiven Urteil aufgelöst, so ist die festgesetzte Abfindung in der> Regel deutlich höher als die 0,5 Monatsgehälter/Jahr aus dem §1a>
Du hast sicherlich einen Link auf eine entsprechende Statistik?
> Percy N. schrieb:>> Jetzt wird es vollständig wirr.>> Der Anspruch aus § 1 a KSchG setzt voraus, dass der AN gerade keinen>> Widerstand leistet.>> Du verwechselst den Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung> mit der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung nach Urteil entsprechend> §9 Abs- 1.>
Keineswegs.
Im Streit über die Wirksamkeit der Kündigung kann sich der AG dem Antrag
des AN nach § 9 KSchG nicht entziehen. Das liegtxschlicht daran, dass
eine Kündigung nicht "beseitigt" werden kann, außer zu durch Anfechtung,
was in der Praxis nicht vorkommen dürfte.
> Davon abgesehen spielt die ganze Diskussion für die Frage des TO> überhaupt keine Rolle!
So ist es.
Mir ist auch nicht klar, warum Du so ein großes Fass aufgemacht hast
> Der TO (sofern nicht ein Troll) ist hingegen gut beraten sich jetzt ALS> ERSTES zeitnah mit dem Doktorvater und der UNI zu beraten was die Folgen> eines Aufhebungsvertrages und die Folgen einer Kündigung für seine> Promotionsabsicht sein könnten. Davon sollte er dann abhängig machen wie> er weiter vorgeht. (Rechtsberatung oder Abwarten und nichts> unterschreiben oder annehmen)> Vielleicht scheidet da der Aufhebungsvertrag schon aus gründen der> Promotion aus. Dann wäre die Frage ob überhaupt eine Kündigung kommen> würde. Und wenn diese kommt dann mit dem Arbeitsvertrag und> Kündigungsschreiben zum Fachanwalt...>> Wenn aber der Aufhebungsvertrag kein Problem für die weiteren> Promotionsabsichten wäre (schriftlich durch Uni bestätigt) und die> Bedingungen SEHR ATTRAKTIV sind (viel Geld und ggf. zwischenzeitlich> schon neue Promotionsstelle in Aussicht) dann wäre vielleicht zu> überlegen ob man den nicht doch annimmt. Aber keinesfalls vor einer> Rechtsberatung. Dafür geht es um viel zu viel.>
Diesem Teil stimme ich zu.
Percy N. schrieb:> Nur kann ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis eben gerade nicht fortgesetzt> werden.> Man kann allerdings vereinbaren, dass es erneut aufgenommen und der AN> so gestellt wird, als sei es nur unterbrochen worden.> Das ist allerdings problematisch, da es einen unzulässigen Vertrag zu> Lasten Dritter darstellen könnte.
Dann beantworte doch bitte konkret die folgende Frage:
Wenn ein Arbeitsverhältnis (nach Kündigung und Klage) wieder aufgenommen
wurde: Was genau ist dann anders als vorher bzw. im Vergleich zum
Zwillingskollegen, dem nicht gekündigt wurde.
A. S. schrieb:> Percy N. schrieb:>> Nur kann ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis eben gerade nicht fortgesetzt>> werden.>> Man kann allerdings vereinbaren, dass es erneut aufgenommen und der AN>> so gestellt wird, als sei es nur unterbrochen worden.>> Das ist allerdings problematisch, da es einen unzulässigen Vertrag zu>> Lasten Dritter darstellen könnte.>> Dann beantworte doch bitte konkret die folgende Frage:>> Wenn ein Arbeitsverhältnis (nach Kündigung und Klage) wieder aufgenommen> wurde: Was genau ist dann anders als vorher bzw. im Vergleich zum> Zwillingskollegen, dem nicht gekündigt wurde.
Der erfolgreich Klagende verlässt sich darauf, dass im Falle einer
erforderlich werdenden Sozialauswahl auch die Zeit seiner
Betriebszugehörigkeit vor der streitbefangenen Kündigung (von der im
Prozess Abstand genommen worden war) Berücksichtigung findet.
Der Zwillingskollege könnte auf die Idee kommen, sofern es ihn getroffen
hat, gegen die Sozialauswahl anzugehen mit der Begründung, dass das
Arbeitsverhältnis des geretteten Kollegen erst durch den
Prozessvergleich begründet worden sei. Genau genommen könnte das nicht
nur der Zwilli gskollege, sondern auch der Nachzügler sofern er nur vor
dem Zeitpunkt des Prozessvergleichs eingestellt wurde. Nicht gerade sehr
kollegial, aber wenn es um den eigenen Hals geht ...
Die Erfolgschancen mag ich nicht beurteilen. Gerade vor dem ArbG ist es
normalerweise untunlich, sich wie das letzte Arschloch aufzuführen.
Ob das jemals praktisch wurde, weiß ich nicht.
Anders natürlich wenn es keinen Vergleich gegeben hat, sondern der
klagende AN obsiegt hat und weiterhin seiner Arbeit nachgeht. Dann
ändert sich rechtlich nichts. Die Stimmung im Betrieb ist ein anderes
Kapitel.
Hi,
Percy N. schrieb:> Die Erfolgschancen mag ich nicht beurteilen. Gerade vor dem ArbG ist es> normalerweise untunlich, sich wie das letzte Arschloch aufzuführen.
Die Erfolgschancen in deinem Beispiel sind für den "dritten"
Arbeitnehmer
GENAU "NULL".
Den es gilt der Grundsatz: Bei zeitlich und sachlich eng
zusammenliegenden Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber werden
Unterbrechungszeiten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit NICHT
(als Unterbrechung) BERÜCKSICHTIG. Die Gesamtzeit von Aufnahme des
ersten Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des derzeitigen
Arbeitsverhältnisses gilt Insgesamt als Betriebszugehörigkeit.
Genau so wie z.B. der Wechsel von einer Firma eines Verbundes zu einer
anderen Firma desselben Verbundes (Eigentümerstruktur) Beispielweise
wegen Ausgliederung einer Sparte oder z.b. der Wechsel von der PKW
Sparte eines Unternehmes zu dessen Nutzfahrzeugsparte, die
Betriebszugehörigkeit NICHT Unterbricht wenn ein sachlicher Zusammenhang
der Tätigkeit besteht!
Selbes gilt z.B. auch für Angestellte im Öffentlichen Dienst, wenn z.b.
der Hausmeister von Schule X jetzt zur Schule y versetzt wird.
Was "eng zusammenliegend" ist, das ist etwas von der Auslegung vor
Gericht abhängig. Wenn jedoch ein Arbeitsverhältnis formal am 31.12.2019
umd 23:59-59 geendet hat und das neue Arbeitsverhältnis über dieselbe
Tätigkeit hat am 01.01.2020 um 0:00-00 begonnen, dann gibt es da wohl
keinerlei Ermessensspielraum.
Daher: Es gibt KEINEN praktischen Unterschied und deshalb ist die ganze
Diskussion über die konkrete Bezeichnung müßig.
Gruß
Carsten
Hi,
Percy N. schrieb:>> In der Privatwirtschaft ist eine solche Gerichtliche Auflösung sogar>> eher der Normalfall falls es zu einem Urteil kommt.>> Du kannst sicherlich entsprechende Atatistiken verlinken?Percy N. schrieb:>> Wird das Arbeitsverhältnis durch Gericht nach einem für den Arbeitnehmer>> positiven Urteil aufgelöst, so ist die festgesetzte Abfindung in der>> Regel deutlich höher als die 0,5 Monatsgehälter/Jahr aus dem §1a>>> Du hast sicherlich einen Link auf eine entsprechende Statistik?
Die Primärquelle habe ich gerade leider nicht zur Hand da ich das Wissen
aus der Tätigkeit einer befreundeten Fachanwältin (für Arbeitsrecht)
habe.
Werde aber mal nachhaken ob die eine direkte öffentliche Fundstelle
kennt.
Aber zumindest eine schriftliche Sekundärquelle kann ich dir bieten:
https://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-14379/abfindung-tausche-job-gegen-geld_aid_402641.html
Zitat obiger Focus Artikel
> Ein Blick in die Statistik beweist allerdings, dass diese Fälle die> Ausnahme sind: Weniger als zwei Prozent aller Gekündigten, die gegen ihre> Entlassung Klage erhoben und den Prozess gewonnen haben, kehren tatsächlich> zurück.
Also 98% würde ich dann als "Normalfall" bezeichnen, oder?
Und zur Höhe:
Zitat obiger Focus Artikel
> Diese Beharrlichkeit schlage sich teils auch in der Höhe der Abfindung> nieder. „Ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist keine> Seltenheit“, so Rechtsanwalt Kappenhagen.
Laut deinem §1a gibt es nur 0,5 Monatsgehälter und auch das nur wenn der
Arbeitgeber es bei der Kündigung ausdrücklich anbietet. Denn im §1a
KSchG steht als Bedingung noch das:
Zitat KSchG §1a
> [...]Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der> Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche> Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen> der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Also "kein Hinweis, kein Anspruch!"
Es gibt noch mehr ähnliche Quellen, aber das würde hier dann zu weit
führen.
Gruß
Carsten
Carsten S. schrieb:>> Was "eng zusammenliegend" ist, das ist etwas von der Auslegung vor> Gericht abhängig. Wenn jedoch ein Arbeitsverhältnis formal am 31.12.2019> umd 23:59-59 geendet hat und das neue Arbeitsverhältnis über dieselbe> Tätigkeit hat am 01.01.2020 um 0:00-00 begonnen, dann gibt es da wohl> keinerlei Ermessensspielraum.
Diesen Fall haben wir hier nicht. Einem Arbeitnehmer wird gekündigt. Er
reicht Klage ein. Die Klage wird zugestellt und eine Frist zur
Erwiderung gesetzt. Der Beklagte zeigt Verteidigungsbeeeitschaft an und
erwidert.
Das Gericht stellt die Erwiderung zu und lädt zum Gütetermin.
Wenn der Richter schlau ist (sind die meisten!), setzt er die streitige
Verhandlung auf den selben Termin, damit bei Scheitern durchverhandelt
werden kann.
Bis dahin sind einige Wochen vergangen; je nach Kündigungsfrist ist auch
das Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses Wochen her. Bei einer
allfälligen Freistellung war der AN dem Betrieb noch länger fern.
Eine Unterbrechung von mehr als drei Wochen ist auf jeden Fall schädlich
und führt zur Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit,
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1a-individualarbeitsrecht-teil1-c-betriebszugehoerigkeit_idesk_PI17574_HI11244504.html
dort Rz 361.
Die nachfolgend dort formulierte Ansicht, es könne zum Nachteil Dritter
gleichwohl eine Anrechnung vereinbart werden, ist nicht
verallgemeinerungsfähig. Entsprechend unscharf ist dort auch formuliert
"kann ... zulässig sein".
Gleichwohl würde ich mich nicht darauf verlassen, mit meiner
Rechtsauffassung im Streitfall zu obliegen; das aber war schon oben
angedeutet.
>> Daher: Es gibt KEINEN praktischen Unterschied
zumindest nicht in allen Fällen ...
> und deshalb ist die ganze> Diskussion über die konkrete Bezeichnung müßig.
So so - falsa demonstratio non nocet?
Falsche Baustelle!
Es bleibt dabei: Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden.
Carsten S. schrieb:> Und zur Höhe:> Zitat obiger Focus Artikel>> Diese Beharrlichkeit schlage sich teils auch in der Höhe der Abfindung>> nieder. „Ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist keine>> Seltenheit“, so Rechtsanwalt Kappenhagen.>
"Keine Seltenheit" klingt auch nicht gerade nach Regelfall, gell? Ich
lese das als "man sollte es versuchen, mitunter lohnt es sich".
> Laut deinem §1a gibt es nur 0,5 Monatsgehälter
was ich nie bestritten habe. Wieso ist das eigentlich mein § 1 a?
> und auch das nur wenn der> Arbeitgeber es bei der Kündigung ausdrücklich anbietet. Denn im §1a> KSchG steht als Bedingung noch das:>> Zitat KSchG §1a>> [...]Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der>> Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche>> Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen>> der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.> Also "kein Hinweis, kein Anspruch!">
Ja. Und?
Das führt direkt zur Klage nach § 4 nebst Anwendbarkeit des von Dir so
geschätzten § 9.
Also: kein Hinweis, dann Begrenzung der Abfindung nicht nach § 1 a,
sondern nach § 9.
Aber das hattest Du vermutlich gemeint ...
Hi,
Percy N. schrieb:> Bis dahin sind einige Wochen vergangen; je nach Kündigungsfrist ist auch> das Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses Wochen her. Bei einer> allfälligen Freistellung war der AN dem Betrieb noch länger fern.
Tja, das was du bei deiner Argumentation übersiehst ist der kleine, aber
feine Fakt das bis zu einem Urteil das Arbeitsverhältnis gar nicht
endgültig beendet ist. Das wird es erst mit dem Urteil -oder halt
nicht-.
Einigen sich die Parteien aber vor dem Urteil darauf in jeder hinsicht
so zu handeln als hätte es die Kündigung nie gegeben oder aber erkennt
der Arbeitgeber an das die Kündigung fehlerhaft und damit unwirksam war
und der Arbeitnehmer stimmt dem zu, dann gab es bis zu diesem Punkt
nicht einen Tag Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit.
Daher ist dies überhaupt nicht von Interesse:
> Eine Unterbrechung von mehr als drei Wochen ist auf jeden Fall schädlich> und führt zur Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit,
Und selbst wenn man das obige mit der Frage des Status des
Arbeitsverhältnisses während des Prozesses mal ausser acht lässt:
Die Zeitvorgabe für das ansetzen eines Gütetermins lautet:
Zwei Wochen ab Eingang der Kündigungsschutzklage.
In der Realität sind das aber eher drei bis vier Wochen.
Somit wären selbst in dem hier vorliegenden "Extremfall" das ein
Arbeitnehmer in der Zeit zwischen der Probezeit und zwei Jahren
Betriebszugehörigkeit gekündigt wird und er die Frist zur Klageerhebung
vollständig ausreizt die drei Wochen gerade mal so erreicht.
Bei einem länger bestehenden Arbeitsverhältnis oder wenn der AN nicht
ganz so Schnarchnasig ist findet der Termin oft noch während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses statt.
Zitat Arbeitsgerichtsgesetz
>§ 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren>(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen> oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der> folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.>(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung >
stattfinden.
Aber das ist ja sowieso egal, denn während des Prozesses ist das
Arbeitsverhältnis ja so oder so noch nicht endgültig wirksam beendet.
Und selbst wenn man dies auch noch ausser acht lässt könnten die beiden
Parteien immer noch vereinbaren das alles so gelten soll als hätte es
die Kündigung niemals gegeben. Es wird dann vereinbart das der Lohn
weitergezahlt/nachgezahlt wird, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen
Bedingungen besteht und das die Betriebszugehörigkeit nicht unterbrochen
ist. All das kann problemlos und in allen belangen vollständig wirksam
vereinbart werden.
Aus deinem eigenem Link:
> Rz. 362> Unabhängig von den faktischen Umständen der Unterbrechung können die> Parteien eine Anrechnungsvereinbarung mit konstitutiver Wirkung treffen> und die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten – bei demselben oder einem> anderen Arbeitgeber – vereinbaren.
Es bleibt dabei:
Wenn beide Parteien im gegenseitigen Einverständnis vereinbaren so zu
handeln als hätte es nie eine Kündigung gegeben dann gibt es keinen
Unterschied zu dem Fall als hätte es nie eine Kündigung gegeben!
Und das nennt der Volksmund: "Kündigungsrücknahme"
Gruß
Carsten
Carsten S. schrieb:> Und das nennt der Volksmund: "Kündigungsrücknahme">
Ja, der kennt vieles. Z B auch polizeiliche Führungszeugnisse oder
Sicherheitsverwahrung. Zur Zeit sehr beliebt sind auch Eilanträge.
Und die lieben Journalisten plappern all dies brav nach ...
Hi,
Percy N. schrieb:> Ja. Und?> Das führt direkt zur Klage nach § 4 nebst Anwendbarkeit des von Dir so> geschätzten § 9.> Also: kein Hinweis, dann Begrenzung der Abfindung nicht nach § 1 a,> sondern nach § 9.> chen, mitunter lohnt es sich".
Ähh Moment: Wweiter oben hattest du doch noch auf meine Erwähnung von
"Urteil mit Abfindung" noch voller Überzeugung verkündet das ein
Anspruch auf Abfindung ja nur entsteht wenn man KEINEN Widerstand
leistet und auf den (für den von mir beschriebenen Fall völlig
irrelevanten) §1a verwiesen.
Percy N. schrieb:>> [...]statt per gerichtlichem Urteil nachgewiesen zu>> bekommen das er Rechtsbruch begangen hat und dafür auch noch Abfindung>> zahlen zu müssen.>>> Jetzt wird es vollständig wirr.> Der Anspruch aus § 1 a KSchG setzt voraus, dass der AN gerade keinen> Widerstand leistet.
Davon abgesehen wird die Abfindungshöhe bei Urteil nicht durch den §9
sondern durch den §10 begrenzt.
Percy N. schrieb:> "Keine Seltenheit" klingt auch nicht gerade nach Regelfall, gell? Ich> lese das als "man sollte es versuchen
Ein "volles Monatsgehalt" ist auch nicht der Regelfall. Habe ich auch
nie behauptet. Nur das es im Schnitt mehr bringt als nicht zu klagen.
Natürlich nur falls Erfolgsaussichten bestehen.
Aber auch die vollen Monatsgehälter sind alles andere als selten.
Häufig werden aber auch Sätze wie 75% usw. festgesetzt. Was ebenfalls
mehr als die 50% ist. Und selbst wenn man nur 50% zugesprochen bekommt
ist das noch sehr viel mehr als die 0% die man bekommen würde wenn der
AG nicht explizit von sich aus eine Abfindung anbieten würde.
Ich kann jetzt nicht sagen ob es an den Fähigkeiten meiner Bekannten
liegt ,an den Gerichtsorten an denen Sie tätig ist oder ob das nicht
doch eher der Regelfall ist, aber in den Fällen wo Sie eine
Klageerhebung für Sinnvoll hält geht es fast immer so aus das selbst bei
angebotener Abfindung bei Klageverzicht das Ergebnis der Klage zwischen
50% und 100% oberhalb der vom AG ursprünglich angebotenen Summe liegt.
Je dreister der AG um so höher ist meist die Summe.
Nur wenn tatsächlich nur leichte Formfehler vorliegen sind eher so 0,5
Gehälter/Jahr zu erwarten, darunter normalerweise nur wenn der AN auch
nicht so eine ganz saubere Weste hat.
Aber immer noch mehr als nichts falls der AG nichts angeboten hat.
(gibt es in solchen Fällen ein Angebot wird aber eher nicht geklagt
sondern eher versucht auf dem direkten Verhandlungsweg noch das eine
oder andere Rauszuholen was dann im Ergebnis meist mehr für den AN
bringt - kommt aber auch auf den genauen Einzelfall an. Wegen
Sperrfristrisiko usw.)
Gruß
Carsten
Carsten S. schrieb:> Ich kann jetzt nicht sagen ob es an den Fähigkeiten meiner Bekannten> liegt ,an den Gerichtsorten an denen Sie tätig ist oder ob das nicht> doch eher der Regelfall ist, aber in den Fällen wo Sie eine> Klageerhebung für Sinnvoll hält geht es fast immer so aus das selbst bei> angebotener Abfindung bei Klageverzicht das Ergebnis der Klage zwischen> 50% und 100% oberhalb der vom AG ursprünglich angebotenen Summe liegt.
Das spricht für Seriosität und Judiz Deiner Bekannten. Zum Glück ist das
Risiko vor dem Arbeitsgericht nicht so hoch wie sonst in Zivilsachen:
Vor dem ArbG kann man dem Mandanten schlimmstenfalls die Gerichtdkosten
und das eigene Honorar aufhalsen, wenn es in die Hose geht; vor dem
Zivilgericht kämen noch die gegnerischen Kosten dazu. Ein Risiko ist
sicherlich immer dabei.
Es gibt natürlich auch Anwälte, die sich rühmen, noch nie unterlegen zu
sein. Das bedeutet nicht immer nur Gutes. Nein, ich meine nicht Deine
Bekannte, die ich überhaupt nicht kenne.
> Je dreister der AG um so höher ist meist die Summe.>
Ja, ich schrieb nicht ohne Grund vom schädlichen Arschlochimage.
Hallo! Das ist eine schwierige Situation. Ich habe selbst Leute
eingestellt und kenne daher ein wenig die Firmenseite. Ich möchte
deshalb etwas genauer auf die Situation eingehen und bitte um Nachsicht,
dass das etwas länger wird. Wird ein Aufhebungsvertrag angeboten, sind
darin üblicherweise Fristen genannt, innerhalb derer man reagieren
muss. Diese bitte unbedingt einhalten. Der Betriebsrat hat geraten,
rechtlichen Beistand einzuholen, was auf jeden Fall ein guter Rat ist.
Mich wundert, dass der Betriebsrat nicht auch geraten hat, der
Gewerkschaft beizutreten. Diese übernimmt oftmals auch schon den Fall,
der zum Eintritt geführt hat und sie hat oft gute Fachanwälte "an der
Hand". Also da am besten mal nachfragen und - wenn das nicht so klappt -
sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. So viel zum
sachlich korrekten Vorgehen.
Im Arbeitsvertrag sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer aufgeführt. Da steht, was die Firma leisten muss und unter
welchen Umständen sie von der Leistung (teilweise ??) zurücktreten kann.
Die Firma ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung einzuhalten,
anderenfalls wird sie schadensersatzpflichtig, wobei unklar ist, wie ein
entstandener Schaden beziffert werden kann (späterer Eintritt in einen
gut dotierten Job und dadurch Verlust von xxx Monatsgehältern....). Das
kann nur ein Fachanwalt sagen. Aber manchmal gibt es auch
Ausstiegsmöglichkeiten, wenn die Erfüllung des Vertrages für einen der
Partner eine besondere Härte darstellt. Da muss man den Vertrag genau
prüfen.
Gleichzeitig sollte man darüber nachdenken, was in der persönlichen
Situation sinnvoll ist. Das Arbeitsgebiet der Promotion wird durch die
Firma bestimmt. Wenn diese die Arbeiten zumindest zeitweise einstellt,
kann das dazu führen, dass die Arbeiten an dem Promotionsthema zumindest
eine längere Zeit nicht fortgeführt werden können. Wenn Einrichtungen
der Firma für Untersuchungen genutzt werden und diese nicht zur
Verfügung stehen, weil die Firma Kurzarbeit angemeldet hat (im Labor
darf man aus Arbeitsschutzgründen normalerweise nicht allein arbeiten,
kommen auch die Arbeiten am Promotionsthema zum Stillstand. Das sollte
man mit dem Doktorvater durchsprechen. Eventuell ist die Promotion auch
unabhängig von der Firma durchführbar. Dann kann es sinnvoll sein, den
Aufhebungsvertrag anzunehmen, besonders wenn die Firma bei Zustimmung
eine attraktive Entschädigung anbietet. Auch das mit dem Fachanwalt
durchsprechen. (Im Studium erscheinen manchmal Beträge attraktiv, die
den entgangenen Schaden nicht annähernd abdecken.)
Im Arbeitsrecht besser nicht auf Laien hören, sondern fachlichen Rat
einholen. Die Ansprechpartner dafür sind Betriebsrat, Doktorvater,
Gewerkschaft und Fachanwälte für Arbeits- und Vertragsrecht.
Günni schrieb:> Im Arbeitsrecht besser nicht auf Laien hören, sondern fachlichen Rat> einholen. Die Ansprechpartner dafür sind Betriebsrat, Doktorvater,> Gewerkschaft und Fachanwälte für Arbeits- und Vertragsrecht.
Ähem, den Doktorvater würde ich mal ganz gepflegt von der Liste
streichen, sofern er kein Volljurist sein sollte.
Es gibt Unmengen an rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen
Hochschulen und Studierenden, weil ein Dozent bzw. Professor aus
rechtlicher Unbedarftheit irgendwelche Vereinbarungen trifft, die nicht
im Einklang mit der Rechtslage stehen. Normalerweile haftet zwar der
Arbeitgeber für den Unsinn, den seine Angestellten verzapfen, aber es
hat schon so mancher Prüfling den Kürzeren gezogen, weil eine
Vereinbarung nicht gültig war.
Dementsprechend sollte man zwar mit dem Doktorvater sprechen, aber die
Rechtsfolgen sollten sich anhand von Hochschulgesetz und Prüfungsordnung
(DES RICHTIGEN BUNDESLANDES!) nachvollziehen lassen.
Günni schrieb:> Im Arbeitsrecht besser nicht auf Laien hören, sondern fachlichen Rat> einholen. Die Ansprechpartner dafür sind Betriebsrat, Doktorvater,> Gewerkschaft und Fachanwälte für Arbeits- und Vertragsrecht.
Derjenige, dessen arbeitsrechtliche Situation die Einschaltung eines
Fachanwaltes für Vertragsrecht sinnvoll erscheinen lassen könnte, wird
sicherlich kaum hier um Rat nachsuchen.