Hallo, ich bin momentan als Doktorand in der Entwicklung in einem Konzern. Mein Arbeitsvertrag ist auf 4 Jahre befristet. Ich bin erst ein halbes Jahr auf dieser Stelle und habe nun erfahren dass ich gekündigt werde. Offiziellen Grund hab ich bereits erfragt - sind aber wohl Sparmaßnahmen zwecks Corona. Mir wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten. Der Betriebsrat hat mir nahe gelegt, rechtlichen Beistand zu holen. Ich bin nicht Rechtsschutzversichert und bin mir unsicher ob das Überhaupt Sinn macht bzw. weiß ich nicht was ich dadurch erreichen kann/will. Sollte ich aktiv was tun? Die Kündigung so hinnehmen? Der Doktorvater weiß noch nicht Bescheid da es noch nicht offiziell ist, aber mit der Promotion hat es sich dadurch auch erledigt (gehe ich mal stark von aus). Ist die externe Promotion noch meine Ausbildung? Bin über jeglichen Input dankbar. Ich hoffe es ist okay keine konkrete Frage zu haben sondern einfach mal Meinungen sammeln. VG
Markus schrieb: > Der Doktorvater > weiß noch nicht Bescheid da es noch nicht offiziell ist Ein angebotener Aufhebungsvertrag ist offiziell. Da kannst Du Deinen Doktorvater ruhig einweihen und Möglichkeiten erörtern. Vielleicht hat er Alternativen. > aber mit der Promotion hat es sich dadurch auch erledigt (gehe ich mal stark von aus Warum? Doch nur das halbe Jahr verloren abzüglich wieder verwendbarer Erfahrung.
Wurdest du bereits gekündigt? Probezeit schon vorbei? Wie läuft es generell bei dir? Ist die Kündigung überraschend oder lief es sowieso eher schleppend?
Befristeter Arbeitsvertrag kann meines Wissens nicht so einfach gekündigt werden. Der hat ja schon eine Frist und die ist meines Erachtens für beide bindend. Wenn du nicht in der Gewerkschaft bist, wovon ich ausgehe, beim Fachanwalt für Arbeitsrecht nachfragen. Die einfache Beratung ist nicht so teuer. Und vielleicht gibt's für dich noch Prozesskostenhilfe.
Ich habe noch nichts offizielles bis auf ein Muster vom Aufhebungsvertrag. Die Kündigung kam sehr überraschend - wurde ziemlich überrumpelt. Meine Probezeit ist schon vorbei. Generell läuft es gut bei mir so weit ich das beurteilen kann. Habe keinen Grund was anderes anzunehmen. Die Sache dass sich die Promotion erledigt hat hängt eher damit zusammen, dass ich auf die Ressourcen vom Konzern angewiesen bin. Eventuell bin ich mit der Aussage aber auch etwas voreilig.
Markus schrieb: > Mir wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten. Welcher Vorteil sollte sich für Dich auf dem Aufhebungsvertrag statt einer ordentlichen Lündigung ergeben? Dieser Vorteil sollte schon so groß sein, dass er das Risiko aufwiegt, damit einen Anspruch auf ALG zu verlieren. > Der Betriebsrat hat mir nahe gelegt, rechtlichen Beistand zu holen. Das wäre sehr sinnvoll. > Ich bin nicht > Rechtsschutzversichert und bin mir unsicher ob das Überhaupt Sinn macht > bzw. weiß ich nicht was ich dadurch erreichen kann/will. Wäre sich der Arbeitgeber seiner Sache sicher, würde er Dir einfach kündigen. Einen Aufhebungsvertrag bietet man als AG eigentlich nur in ganz besonderen Fällen an. Oder wenn man selbst die Kündigung für rechtlich bedenklich hielte. > Sollte ich aktiv was tun? Die Kündigung so hinnehmen? Der Doktorvater > weiß noch nicht Bescheid da es noch nicht offiziell ist, aber mit der > Promotion hat es sich dadurch auch erledigt (gehe ich mal stark von > aus). Ist die externe Promotion noch meine Ausbildung? Könntest Du denn im Falle eines Aufhebungsvertrages noch Deine mit der Hochschule vereinbarten Leistungen erfüllen? Vermutlich nicht. Wenn Du Pech hast, wird Deine Promotion als selbstverschuldet abgebrochen oder gar durchgefallen angesehen, was ggf. eine Sperre für weitere Promotionsversuche bedeuten kann. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber wäre jedoch nicht Dein Verschulden, so dass es wahrscheinlich keine negativen Rechtsfolgen gegenüber der Hochschule gäbe. Daher solltest Du unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Dies bedeutet nicht zwangsweise, dass damit auch eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Die Verhandlungen über den Inhalt eines Aufhebungsvertrages statt einer Kündigung sollte auch ausschließlich der Anwalt führen. Du als Nichtjurist hättest nicht die geringste Chance, die rechtlichen Fallstricke zu erkennen.
Beitrag #6214837 wurde von einem Moderator gelöscht.
Was war den jetzt der Kündigungsgrund ? Betriebsbedingt oder was ? Hast du überhaupt eine schriftliche Kündigung erhalten ? Die Antwort auf letzte Frage lautet wohl nein, also ist gar nichts passiert, dir wurde nur ein Aufhebungsvertrag ANGEBOTEN, den du einfach nicht unterschreibst. Die versuchen dich nur billig loszuwerden, was du aber natürlich nicht so einfach zulässt. Einziges Problem an der Sache ist die Promotion und wie sie dir da Steine vor die Füsse kippen können. Wenn die Gefahr besteht, dass die Promotion nichts mehr wird, dann Promotion weitermachen, weiter Geld kassieren und neue Stelle suchen und dann ohne Lücke wechseln.
Andreas S. schrieb: > Oder wenn man selbst die Kündigung für > rechtlich bedenklich hielte. Mir würde schon genügen, wenn die Schwachmaten aus den Internetforen abwandern würden.
MeierKurt schrieb: > Andreas S. schrieb: >> Oder wenn man selbst die Kündigung für >> rechtlich bedenklich hielte. > > Mir würde schon genügen, wenn die Schwachmaten aus den Internetforen > abwandern würden. Aua, sorry, auf den Falschen geantwortet.
Wegen corona gekuedigt ? Das Ding ist ja gleich wider vorbei. Dazwischen kann man doch gut homeoffice machen. Theorien vergleichen, auswerten, ..
Die meisten Unis bieten für Studierende eine (kostenlose) Rechtsberatung an, in Coronazeiten ggfs. telefonisch oder per E-Mail. Es gilt auf jeden Fall: Keinen Auflösungsvertrag unterschrieben, bis du dir nicht 100% klar über die Folgen, insb. bzgl. der Promotion, bist!
Markus schrieb: > Ich habe noch nichts offizielles bis auf ein Muster vom > Aufhebungsvertrag. > > Die Kündigung kam sehr überraschend - wurde ziemlich überrumpelt. Jetzt misch nicht alles durcheinander. Was ist das mit den heutigen angehenden Vollakademikern? Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung von Seiten des Unternehmens. Es ist der Versuch des Unternehmens dich zum Gehen zu überreden. Das heißt, was du da von Kündigung redest ist Blödsinn. Vielleicht hat man dir mit einer Kündigung gedroht solltest du den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Eine Drohung mit einer Kündigung ist auch keine Kündigung. Warum Aufhebungsvertrag statt Kündigung? Die Firma will sich von möglichem Ärger frei kaufen. Die Firma glaubt, dass eine Kündigung von ihrer Seite ihr eventuell Ärger einbringt und sei es nur, dass es zu lange dauert. So, und jetzt gehst du zu einem Fachanwalt und lässt dich beraten, bevor du in der Firma auch nur ein Wort zum angebotenen Aufhebungsvertrag sagst. Ob du schlussendlich einen Aufhebungsvertrag unterschreibst oder es auf eine Kündigung ankommen lässt, gegen die du dann langjährig klagen musst, musst du danach selber entscheiden. Stell dich grundsätzlich darauf ein, dass deine Promotion dort zu Ende ist. Egal wie du dich entscheidest. Wenn du gekündigt wirst und du dich entscheidest zu klagen hoffe mal, dass die Firma nicht zwischendurch Pleite geht. Rede auch mit deinem Professor. Die Firma sendet dir nicht einfach einen Vertragsentwurf weil man sich dort langweilt, sondern weil die Entscheidung gefallen ist dass man dich los werden will. Alea iacta est. Das ist keine Übung, das ist der Ernstfall. Allgemein kann man sagen, dass viele Firmen dank Corona Ballast abwerfen müssen. Nicht wollen, müssen. Da gehören Praktikanten, Leiharbeiter, Werkstudenten, Bachelor-/Masteranden und natürlich Doktoranden zu den Ersten die fällig sind.
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Markus schrieb: > Hallo, > ich bin momentan als Doktorand in der Entwicklung in einem Konzern. Mein > Arbeitsvertrag ist auf 4 Jahre befristet. Ich bin erst ein halbes Jahr > auf dieser Stelle und habe nun erfahren dass ich gekündigt werde. > Offiziellen Grund hab ich bereits erfragt - sind aber wohl Sparmaßnahmen > zwecks Corona. Wurdest Du schon gekündigt, oder ist das bisher noch Hörensagen? Wenn Du noch nichts offizielles hast (also ein Kündigungsschreiben), dann bist Du auch noch nicht gekündigt. Falls doch: Sofort zum Anwalt! Du hast nur ganz wenig Zeit dafür! > Mir wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten. Der Betriebsrat hat mir nahe > gelegt, rechtlichen Beistand zu holen. Damit hat er auch absolut recht. > Sollte ich aktiv was tun? Die Kündigung so hinnehmen? Der Doktorvater > weiß noch nicht Bescheid da es noch nicht offiziell ist, aber mit der > Promotion hat es sich dadurch auch erledigt (gehe ich mal stark von > aus). Ist die externe Promotion noch meine Ausbildung? Nein, auf keinen Fall. Befristete Arbeitsverträge können nur außerordentlich gekündigt werden. Vermutlich ist sie rechtsunwirksam. Also nicht lange in Foren herumlabern, sondern zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen. Aber das hängt von Deinem Arbeitsvertrag ab, ob er für diesen Fall eine Ausschlussklausel hat UND ob diese rechtswirksam ist. Das kann niemand, der nicht Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, beurteilen. > Bin über jeglichen Input dankbar. Ich hoffe es ist okay keine konkrete > Frage zu haben sondern einfach mal Meinungen sammeln. Hol Dir eine Rechtschutzversicherung. Das ist neben der Haftpflicht die elementarste Versicherung überhaupt! Den Rest klärst Du mit Deinem Anwalt! > Ich bin nicht > Rechtsschutzversichert und bin mir unsicher ob das Überhaupt Sinn macht > bzw. weiß ich nicht was ich dadurch erreichen kann/will. Sie bringt enorm viel, denn die Abfindung hängt ganz maßgeblich davon ab, ob Dein AG das Gefühl hat, Du bist ein Depp oder ob ihr euch juristisch auf Augenhöhe befindet. Oder ob der AG die Kündigung eventuell sogar zurücknimmt / überdenkt. Ansonsten: "Außerdem muss jede Partei in der ersten Instanz die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung selbst tragen. Hier gibt es eine Besonderheit zu den üblichen Verfahren vor den Zivilgerichten. Bei Klagen vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei das Anwaltshonorar selbst; unabhängig davon, ob der Rechtsstreit gewonnen oder verloren geht." Streitwert sind drei Monatsgehälter, also bei 4500 Euro Brutto (du liegst sicher weit darüber) 13500 Euro, was im Falle einer gerichtlichen Einigung schlappe 2731,05 Euro Anwaltskosten für Dich bedeutet.
Martin S. schrieb: > Sie bringt enorm viel, denn die Abfindung hängt ganz maßgeblich davon > ab Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass es betriebsbedingte Gründe für die Kündigung gab und eine korrekte Sozialauswahl getroffen wurde, dann ist eine Abfindung eher unwahrscheinlich. In der aktuellen Lage dürften die Chancen für eine Abfindung eher schlecht stehen.
Martin S. schrieb: > Streitwert sind drei Monatsgehälter Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Da der TO erst ein halbes Jahr beim Arbeitgeber ist, dürfte sich das kaum lohnen. Außer er kann nachweisen, dass die betriebsbedingte Ursache nur vorgeschoben war.
Ach schau an unser Finanztyp wider. Na wider genug Pennystocks pleite gegangen und ordentlich Geld vernichtet oder willste uns erzählen in China kann man super kaufen aber sagst nie was. Lächerliches Kreatur.
Wo ist dein Depotauszug. Wenn der nicht langsam kommt verbiete ich dir jede Interaktion in diesem Forum.
F. B. schrieb: > Martin S. schrieb: > Streitwert sind drei Monatsgehälter > > Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro > Jahr der Betriebszugehörigkeit. Da der TO erst ein halbes Jahr beim > Arbeitgeber ist, dürfte sich das kaum lohnen. Außer er kann nachweisen, > dass die betriebsbedingte Ursache nur vorgeschoben war. Nicht alles durcheinander bringen. Es ging um den Streitwert für die Anwaltskosten und nicht die Abfindungshöhe.
Motzkopp schrieb: > F. B. schrieb: >> Martin S. schrieb: >> Streitwert sind drei Monatsgehälter >> >> Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro >> Jahr der Betriebszugehörigkeit. Da der TO erst ein halbes Jahr beim >> Arbeitgeber ist, dürfte sich das kaum lohnen. Außer er kann nachweisen, >> dass die betriebsbedingte Ursache nur vorgeschoben war. > > Nicht alles durcheinander bringen. Es ging um den Streitwert für die > Anwaltskosten und nicht die Abfindungshöhe. Ist das jetzt hier ein juristisches Beratungsforum. Ich werde euch alle melden.
F. B. schrieb: > Martin S. schrieb: >> Streitwert sind drei Monatsgehälter > > Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro > Jahr der Betriebszugehörigkeit. Da der TO erst ein halbes Jahr beim > Arbeitgeber ist, dürfte sich das kaum lohnen. Außer er kann nachweisen, > dass die betriebsbedingte Ursache nur vorgeschoben war. Dummes Zeug, wie üblich. FYI: https://www.rechtsanwalt.com/rechtsnews/wie-hoch-ist-der-streitwert-im-arbeitsrecht/
Martin S. schrieb: > Nein, auf keinen Fall. Befristete Arbeitsverträge können nur > außerordentlich gekündigt werden. Vermutlich ist sie rechtsunwirksam. > Also nicht lange in Foren herumlabern, sondern zu einem Fachanwalt für > Arbeitsrecht gehen. Aber das hängt von Deinem Arbeitsvertrag ab, ob er > für diesen Fall eine Ausschlussklausel hat UND ob diese rechtswirksam > ist. Das kann niemand, der nicht Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, > beurteilen. Da ist alles wesentliche zusammengefasst. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist das nicht so einfach mit der Kündigung, deswegen der Aufhebungsvertrag. Und der kann durchaus so gestaltet werden, dass es keine Sperre gibt. Aber im Moment würde ich um den Arbeitsplatz kämpfen, es ist gerade eine ganz schlechte Zeit zum suchen. Also: Rechtsanwalt.
Axel L. schrieb: > > Also: Rechtsanwalt. Zu ergänzen: Fachanwalt ist schön, aber keineswegs erforderlich, ein Generalist tut es auch. Die Erstberatung sollte Klarheit schaffen und ist ausgesprochen günstig. Je nach Bundesland kommt auch eine Beratungsstelle im Betracht.
Markus schrieb: > Ich hoffe es ist okay keine konkrete > Frage zu haben sondern einfach mal Meinungen sammeln. Gut, dann mal meine: Deine Promotion ist natürlich deshalb nicht vom Tisch, über die bestimmt nämlich nicht das Unternehmen, sondern dein Doktorvater und deine Universität. Setz deinen deinen Doktorvater umgehend ins Bild und hör was der zu sagen hat, du bist ja nicht der erste der - warum auch immer - während der Promotion das Unternehmen verlässt. Selbst wenn du das Thema komplett ändern müsstest: 6 Monate verlieren ist zwar bitter, aber keine Katastrophe, das fällt im Lebenslauf nicht mal auf. Kurzfristig würde ich mich schon der finanziellen Seite wegen querstellen und keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. (Außer an den ist eine saftige Abfindung gekoppelt, die dich finanziell gesehen bis zum Ende der Coronakrise nicht schlechter stellt, aber das glaube ich kaum)
F. B. schrieb: > Martin S. schrieb: >> Streitwert sind drei Monatsgehälter > > Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro > Jahr der Betriebszugehörigkeit. Echt? Na dann hat mein ehemaliger Chef aber ordentlich draufgelegt mit dem vollen Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Mir kanns ja egal sein, mich hats gefreut.
Manuel X. schrieb: > F. B. schrieb: >> Martin S. schrieb: >>> Streitwert sind drei Monatsgehälter >> >> Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro >> Jahr der Betriebszugehörigkeit. > > Echt? Na dann hat mein ehemaliger Chef aber ordentlich draufgelegt mit > dem vollen Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Mir kanns ja > egal sein, mich hats gefreut. Und das glaubt dir hier wer?
Manuel X. schrieb: > Echt? Na dann hat mein ehemaliger Chef aber ordentlich draufgelegt mit > dem vollen Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Mir kanns ja > egal sein, mich hats gefreut. Was ist daran erfreulich, wenn Du höhere Gerichtskosten zu tragen hast?
Carsten Sch. schrieb: > Manuel X. schrieb: > F. B. schrieb: > Martin S. schrieb: > Streitwert sind drei Monatsgehälter > > Nochmal falsch. Streitwert sind in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro > Jahr der Betriebszugehörigkeit. > > Echt? Na dann hat mein ehemaliger Chef aber ordentlich draufgelegt mit > dem vollen Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Mir kanns ja > egal sein, mich hats gefreut. > > Und das glaubt dir hier wer? Ist mal wieder alles komplett durcheinander. Bitte unterscheidet hier endlich mal den Streitwert für die Anwaltskosten und die Abfindungshöhe. Des Weiteren ist ein volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr als Abfindung völlig glaubwürdig. Je kürzer die Betriebszugehörigkeit desto weniger gilt diese angebliche Faustformel mit 0.5 * BMG pro Jahr. Warum das so ist, kann jeder nachrechnen, was das an Kosten für den Arbeitgeber bedeutet, wenn der Prozess nach der Kündigung nach einem Jahr verloren geht.
keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, es sei den er enthält eine angemessene Entschädigung für die restlichen 3 1/2 Jahre. Vielleicht kannst du noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen oder der Gewerkschaft beitreten die dich vertritt wenn du demnächst gekündigt wirst, denke aber nicht das das passieren wird, die wissen schon warum sie einen Aufhebungsvertrag mit dir machen wollen. Bei der Rechtsschutzversicherung auf diese Sperrzeit oder wie Sie heißt achten, nicht das man die erst nach 3 oder 6 Monaten nutzen kann. Deswegen hast du jetzt erstmal den Hebel in der Hand. Such dir jetzt was anderes und dann kannst du denen einen Vorschlag z.B. noch 12 Monatsgehälter, denn du wüsstest ja nicht wann du etwas neues findest und ALG gibts ja auch keins...
F. B. schrieb: > Martin S. schrieb: > Sie bringt enorm viel, denn die Abfindung hängt ganz maßgeblich davon > ab > > Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass es betriebsbedingte Gründe > für die Kündigung gab und eine korrekte Sozialauswahl getroffen wurde, > dann ist eine Abfindung eher unwahrscheinlich. In der aktuellen Lage > dürften die Chancen für eine Abfindung eher schlecht stehen. Bei einem befristeten Vertag muss es meiner Erinnerung nach extra eine Klausel im Arbeitsvertag geben, die eine ordentliche Kündigung trotz Befristung zulässt. Fehlt die, dann ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht möglich. Aber ab dieser Stelle würde ich auch dringend zum Fachanwalt raten und nicht auf das Forumsgelabere.
Carsten Sch. schrieb: > Ist das jetzt hier ein juristisches Beratungsforum. Eher das Klassentreffen der Klassenkasper... ;-) Zu dem Thema ist alles notwendige gesagt. Der TO wäre gut daran, jetzt zu flüchten. Das hier landet eh bald in dev0.
Beitrag #6215338 wurde von einem Moderator gelöscht.
Markus schrieb: > Meine Probezeit ist schon vorbei. Geil. Unterschreib nichts, du verlierst dabei nur, es sei denn es gibt ne fette Abfindung. Sollen halt ein paar Chefs auf ihre Dienstwägen verzichten. Motzkopp schrieb: > Bei einem befristeten Vertag muss es meiner Erinnerung nach extra eine > Klausel im Arbeitsvertag geben, die eine ordentliche Kündigung trotz > Befristung zulässt. Fehlt die, dann ist eine betriebsbedingte Kündigung > nicht möglich. So habe ich das auch in Erinnerung (hatte das extra einbauen lassen).
Markus schrieb: > Der Betriebsrat hat mir nahe > gelegt, rechtlichen Beistand zu holen. was ist das für eine Aussage? 1. hat der BR Mitspracherecht und könnte dir sagen ob er einer Kündigung zustimmt oder dagegen ist! 2. wenn der BR der Kündigung widerspricht kann der AG immer noch ein Gerichtsbescheid also wegen der Umstände ein Arbeitsgericht entscheiden lassen. 3. wenn der BR der Kündigung zustimmt musst du halt vor das Arbeitsgericht erste Instanz braucht keinen Anwalt ist kostenlos, kannst du selber. Die Frage ist doch was nutzt dir dein Erhalt des Arebitsplatz wenn du wegen Corona nicht ins Werk darfst oder dich den anderen MA nähern darfst. Es gibt viele Unbekannte, also sprich mit deinem Doktorvater über Lösungen.
F. F. schrieb: > Befristeter Arbeitsvertrag kann meines Wissens nicht so einfach > gekündigt werden. Der hat ja schon eine Frist und die ist meines > Erachtens für beide bindend. Nein. Nein. Selbstverständlich darf ein befriesteter Vertrag wie ein ganz normaler Vertrag gekündigt werden. Auch vor dem offiziellen Enddatum.
Markus schrieb: > ch bin nicht > Rechtsschutzversichert und bin mir unsicher ob das Überhaupt Sinn macht > bzw. Werde Mitglied bei der IGM. Mit deren Anwälten habe ich schon zweimal gute Erfahrungen gemacht.
Joachim B. schrieb: > erste Instanz braucht keinen Anwalt ist kostenlos, kannst du selber. Ist grundsätzlich ein schlechter Rat! König der Leiher schrieb: > Nein. Nein. Selbstverständlich darf ein befriesteter Vertrag wie ein > ganz normaler Vertrag gekündigt werden. Nein. Nein. Es kommt drauf auf welchem Gesetz (TzBfG, WissZeitVG...) der befristete Vertrag beruht und welcher Tarifvertrag (IGM, TV-L...) gilt bzw. was im Vertrag vereinbart wurde!
Martin S. schrieb: > König der Leiher schrieb: >> Werde Mitglied bei der IGM. > > Bringt ihm jetzt nur nichts mehr. IGM ist keine Versicherungsgesellschaf und bestimmt helfen sie ihn weiter obwohl das Kinde bereits im Brunnen gefallen ist. fragen schadet nicht. Genau so das VDI: hat auch ein breites Beratungsangebot, und da kann man auch unverbindlich nachfragen. Was hat denn der TO zu verlieren?
König der Leiher schrieb: > Werde Mitglied bei der IGM. Mit deren Anwälten habe ich schon zweimal > gute Erfahrungen gemacht und unser hatte vor dem Arbeitsgericht völlig versagt! Ingo schrieb: > Joachim B. schrieb: >> erste Instanz braucht keinen Anwalt ist kostenlos, kannst du selber. > > Ist grundsätzlich ein schlechter Rat! ja ist klar, sogar meine Freundin hat es alleine gerockt vor dem Arbeitsgericht weil.... s.o. Andere 40 Kollegen haben mit einem externen Anwalt alle verloren! Der externe Anwalt hatte nur 2 Sitzungen kassiert. 1. Instanz ist er nicht erschienen, mit der Begründung Fa. geht eh in Berufung! 2. Instanz verloren Nur meine Freundin hatte vor dem Gericht erwirkt das die Kündigung zurückgenommen wird ohne Anwalt weil der ja praktisch kein Wort vorgetragen hatte. Klar muss sein, jeder Fall ist einzigartig, es gibt gute und schlechte Anwälte, das größte Interesse an guter Vertretung hat nur der Mandant und auch der kann nur qualifiziert für seine Arbeit seinen Fall vortragen.
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Joachim B. schrieb: > > erste Instanz braucht keinen Anwalt ist kostenlos, kannst du selber. > 1. stimmt, kein Anwaltszwang 2.quatsch, kostet Geld und zwar auch dann, wenn Du gewinnst 3. das würde ich bezweifeln wenn er schon hier fragt. Wie er zu vier Jahren Befristung kommt hätte ich allerdings auch gern gewusst. TzBfG passt nicht zur Dauer, und WissZeitVG nicht zu Privatwirtschaft. Du bist also nicht der Einzige, der hier seltsame Sachen verzapft. > > Es gibt viele Unbekannte, also sprich mit deinem Doktorvater über > Lösungen. Das auf jeden Fall. Joachim B. schrieb: > > Nur meine Freundin hatte vor dem Gericht erwirkt das die Kündigung > zurückgenommen wird ohne Anwalt weil der ja praktisch kein Wort > vorgetragen hatte. > Wäre eine nette Geschichte, wenn man Kündigungen zurücknehmen könnte. > Klar muss sein, jeder Fall ist einzigartig, es gibt gute und schlechte > Anwälte, und so ziemlich jeder davon dürfte besseren Rat erteilen als Du. Übrigens: nette Trollerei!
Joggel E. schrieb: > Wegen corona gekuedigt ? Das Ding ist ja gleich wider vorbei. Mag ja sein. Corona ist aber ein prima Grund, all das zu machen was man schon immer machen wollte.
Beitrag #6215619 wurde von einem Moderator gelöscht.
Percy N. schrieb: > Wäre eine nette Geschichte, wenn man Kündigungen zurücknehmen könnte. klar kann der Arbeitgeber eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht zurücknehmen, wer trollt hier eigentlich, DU? Es ist nun mal eine Tatsache das der Arbeitgeber bei meiner Freundin die Kündigung zurückgenommen hatte weil er kein Urteil wollte und das Gericht den Ausführungen meiner Freundin folgte das eine Weiterbeschäftigung möglich sei, das Gericht war auch nicht unglücklich darüber das keine Urteilsbegründung geschrieben werden musste weil die Arbeitsschutzklage gegenstandslos wurde. Percy N. schrieb: > und so ziemlich jeder davon dürfte besseren Rat erteilen als Du. wenn du Anwalt meinst, mag sein. "So ziemlich" sagt ja schon das du auch Miese kennst und das beweist aber nicht das man immer auf gute Anwälte trifft.
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Joachim B. schrieb: > wer trollt hier eigentlich, DU? > Gemeint war eigentlich TE, aber ich kenne Deine Konfektionsgröße nicht ... > > Percy N. schrieb: >> und so ziemlich jeder davon dürfte besseren Rat erteilen als Du. > > wenn du Anwalt meinst, was sonst, wenn ich "davon" geschrieben habe? Aber wahrscheinlich trifft es auch auf die meisten weniger guten zu, auch wenn ich das bisher nicht direkt zum Ausdruck bringen wollte. > mag sein. "So ziemlich" sagt ja schon das du auch > Miese kennst und das beweist aber nicht das man immer auf gute Anwälte > trifft. Man sollte vielleicht nicht zu genau dem RA gehen, der immer die Kumpels aus den Strafsachen halbwegs raushaut, und auch nicht zwangsläufig zu einem Spezialisten für Wertpapierrecht und Scheidungen nach islamischem Recht. > > klar kann der Arbeitgeber eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht > zurücknehmen, > Das wird gern geglaubt, stimmt aber nicht. > Es ist nun mal eine Tatsache das der Arbeitgeber bei meiner Freundin die > Kündigung zurückgenommen hatte weil er kein Urteil wollte und das > Gericht den Ausführungen meiner Freundin folgte das eine > Weiterbeschäftigung möglich sei. > Und wenn Du es noch so oft behauptest , es geht technisch überhaupt nicht: https://www.rechtsanwaelte-arbeitsrecht-lw.de/Ist-die-R%C3%BCcknahme-einer-K%C3%BCndigung-m%C3%B6glich/
Hi, Percy N. schrieb: >> Es ist nun mal eine Tatsache das der Arbeitgeber bei meiner Freundin die >> Kündigung zurückgenommen hatte weil er kein Urteil wollte und das >> Gericht den Ausführungen meiner Freundin folgte das eine >> Weiterbeschäftigung möglich sei. >> > Und wenn Du es noch so oft behauptest , es geht technisch überhaupt > nicht: > > https://www.rechtsanwaelte-arbeitsrecht-lw.de/Ist-die-R%C3%BCcknahme-einer-K%C3%BCndigung-m%C3%B6glich/ Blödsinn! Natürlich KANN eine Kündigung zurückgenommen werden. Es muss nur im BEIDERSEITIGEN EINVERSTÄNDNIS erfolgen. Und da seine Freundin scheinbar tatsächlich weiterbeschäftigt werden wollte sehe ich keinen Grund warum kein beiderseitiges Einverständnis vorgelegen haben soll... Was nicht geht ist die EINSEITIGE KÜNDIGUNGSRÜCKNAHME. Also wenn der AG sieht das er eine Bauchlandung erleiden wird und dann meint es wäre besser die Kündigung zurückzunehmen, der Arbeitnehmer aber schon nicht mehr gewillt ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Und das steht so auch in deinem Link... Damit soll z.B. verhindert werden das der AG die Kündigung bei Widerstand nur zurückzieht um zu warten bis der Arbeitnehmer einen Fehler macht (oder gar einen solchen zu Konstruieren) oder diesen über Schikane herauszudrängen statt per gerichtlichem Urteil nachgewiesen zu bekommen das er Rechtsbruch begangen hat und dafür auch noch Abfindung zahlen zu müssen. Gruß Carsten
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Hi, König der Leiher schrieb: > Nein. Nein. Selbstverständlich darf ein befriesteter Vertrag wie ein > ganz normaler Vertrag gekündigt werden. Auch vor dem offiziellen > Enddatum. NEIN! Erst einmal nicht ohne weiteres! Eine ordentliche Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen ist genau so wie bei befristeten Mietverträgen erst einmal vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Allerdings gibt es in den meisten befristeten Verträgen mittlerweile eine entsprechende Klausel die eine Kündigung in den durch Vertrag bestimmten Fällen eben doch gestattet (Vertragsfreiheit). Es wäre halt zu prüfen ob diese Klausel im vorliegenden Vertrag enthalten ist und ob diese Rechtswirksam formuliert wurde falls vorhanden. (Da bei einem Arbeitsverhältnis in den meisten Fällen ein Asymetrisches Machtverhältnis anzunehmen ist gibt es bekanntlich Einschränkungen bei der Vertragsfreiheit und damit immer wieder den Fall das auch scheinbar gültige Klauseln der rechtlichen Prüfung nicht standhalten) Gruß Carsten
Beitrag #6215786 wurde von einem Moderator gelöscht.
König der Leiher schrieb: > IGM ist keine Versicherungsgesellschaf und bestimmt helfen sie ihn > weiter obwohl das Kinde bereits im Brunnen gefallen ist. Haben trotzdem eine Sperrfrist.
Hi,
>Carsten S.(Gast) schrieb im Beitrag #6215786:
GÄÄÄHHN...
Namentrolling funktioniert bei angemeldeten Benutzern nicht...
Mal ganz davon abgesehen das sich viele der hier regelmäßig schreibenden
mit gesundem Sozialverhalten mittlerweile eh auch privat kennen.
Aber trotzdem viel Spass weiterhin! ;-)
Gruß
Carsten
Carsten S. schrieb: > gesundem Sozialverhalten Ihr verbreitet so Corona... Der Trend der Zeit geht zum Einzelgänger
MeierKurt schrieb: > MeierKurt schrieb: >> Andreas S. schrieb: >>> Oder wenn man selbst die Kündigung für >>> rechtlich bedenklich hielte. >> >> Mir würde schon genügen, wenn die Schwachmaten aus den Internetforen >> abwandern würden. > > Aua, sorry, auf den Falschen geantwortet. Ja, dann folge doch am Besten Deiner eigenen Aufforderung.
Beitrag #6215958 wurde von einem Moderator gelöscht.
Carsten S. schrieb: > > Percy N. schrieb: >>> >> Und wenn Du es noch so oft behauptest , es geht technisch überhaupt >> nicht: >> >> > https://www.rechtsanwaelte-arbeitsrecht-lw.de/Ist-die-R%C3%BCcknahme-einer-K%C3%BCndigung-m%C3%B6glich/ > > Blödsinn! > > Natürlich KANN eine Kündigung zurückgenommen werden. > Es muss nur im BEIDERSEITIGEN EINVERSTÄNDNIS erfolgen. Blödsinn. Eine Kündigung ist kein zweiseitiger Vertrag, sondern ein Gestaltungsakt. Auf ein Einverständnis kommt es dabei nicht an. > Und da seine Freundin scheinbar tatsächlich weiterbeschäftigt werden > wollte sehe ich keinen Grund warum kein beiderseitiges Einverständnis > vorgelegen haben soll... > 1. Du meinst vermutlich "anscheinend". 2. Ob Du einen Grund dafür siehst, dass sie etwas nicht nicht wollte, ist herzlich egal. 3. Da sie auf Weiterbeschäftigung geklagt hatte, hat sie zugleichcauch positiv erklärt, weiterbschäftigt werden zu wollen ... Geht doch viel einfacher. Hilft bloß nix! > Was nicht geht ist die EINSEITIGE KÜNDIGUNGSRÜCKNAHME. So ist es. > Also wenn der AG sieht das er eine Bauchlandung erleiden wird und dann > meint es wäre besser die Kündigung zurückzunehmen, Bis hierher nachvollziehbar als Motivation der Arbeitnehmer aber > schon nicht mehr gewillt ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. > Darauf kommt es nicht an. > Und das steht so auch in deinem Link... > Nein. Davon steht da kein Wort. Da steht "rechtstechnisch unmöglich". Und nochcein wenig mehr. Lies es einfach und versuche, es zu verstehen. > Damit soll z.B. verhindert werden das der AG die Kündigung bei > Widerstand nur zurückzieht um zu warten bis der Arbeitnehmer einen > Fehler macht (oder gar einen solchen zu Konstruieren) oder diesen über > Schikane herauszudrängen statt per gerichtlichem Urteil nachgewiesen zu > bekommen das er Rechtsbruch begangen hat und dafür auch noch Abfindung > zahlen zu müssen. > Jetzt wird es vollständig wirr. Der Anspruch aus § 1 a KSchG setzt voraus, dass der AN gerade keinen Widerstand leistet.
Oh je. Wenn die Hobbyjuristen wieder meinen, alles zu wissen, wird es sehr schnell sehr hanebüchen. Bitte Mods, macht hier zu. Wir sind hier nicht im Juraforum der Studierenden der Rechtswissenschaften; Gott sei dank, denn vieles hier würde gnadenlos zerrupft werden. Gefährlich wird es nebenbei dann, wenn Teilnehmer hier denken, dass derjenige, der besser argumentiert, recht hat. Also fahrt mal nen Gang runter, und genießt das schöne Wetter :-)
Anscheinend ist es dumm etwas zu unterschreiben was man nicht möchte und dann noch eine Sperre bei der AA einzufangen.
Percy N. schrieb: > Davon steht da kein Wort. Da steht "rechtstechnisch unmöglich". > Und nochcein wenig mehr. Lies es einfach und versuche, es zu verstehen. da steht auch: "Allerdings wird die Rücknahme der Kündigung als Angebot gewertet, das Arbeitsverhältnis zu den alten Arbeitsbedingungen einverständlich fortzusetzen." und genau das geschah! Sie wurde unter alten Bedingungen weiterbeschäftigt. Wie du das nun nennst ist für das Ergebnis egal. Sie war als Einzige von 40 Klägern weiterhin beschäftigt! 400 andere in der Arbeitslosigkeit. Ist aber 25 Jahre her, ob sich dazwischen Feinheiten der Juristerei geändert haben weiss ich nicht. Dein Schreibstil ist typisch Jurist nicht konkret damit du selber prima auslegen kannst was wie gemeint war. Percy N. schrieb: > Gemeint war eigentlich TE, Percy N. schrieb: > und so ziemlich jeder davon dürfte besseren Rat erteilen als Du. echt jetzt, kein Anwalt der einen Rat gibt ist der Richter und wenn Anwaltrat immer gut wäre würden sie weniger Einnahmen haben weil es ja nichts zu streiten gäbe.
Percy N. schrieb: > Blödsinn. Eine Kündigung ist kein zweiseitiger Vertrag, sondern ein > Gestaltungsakt. Auf ein Einverständnis kommt es dabei nicht an. Oh mein gott... Natürlich kann der Arbeitgeber erklären das er jetzt doch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Und der Arbeitnehmer kann selbstverständlich sagen: Ok, alles gut, machen wir weiter... Oder willst du etwa darauf hinaus das es formaljuristisch anders heisst? Dann PECH für dich, das hier ist weder eine Jura Klausur noch ein Juraforum. Glaubst du das es für die Fragestellung oder auch das "normale" Leben auch nur eine geringste Rolle spielt ob man das obige nun als Neubeginn des alten Arbeitsverhältnisses zu alten Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit (und selbstverständlich ohne Probezeit) bezeichnet statt dem Begriff zu benutzen den jeder Normalbürger dafür kennt? Spielt das für diese Frage (oder überhaupt irgendeine einverständlich geregelte Frage) irgendeine Rolle? NEIN! Das ist nur ein Strohhalm für Rechthaberei! Percy N. schrieb: > 3. Da sie auf Weiterbeschäftigung geklagt hatte, hat sie zugleichcauch > positiv erklärt, weiterbschäftigt werden zu wollen ... Öh... NÖ! Mit der Anrufung gibt sie "UMGANGSSPRACHLICH" zu verstehen das Sie die Kündigung für Unzulässig hält und das sie der Meinung ist das dieses Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Dennoch kann sie zu jeder Zeit im Verfahren beantragen das dieses Arbeitsverhältnis MIT DEM URTEIL DURCH DAS GERICHT aufgelöst wird. (Der Arbeitgeber kann das unter bestimmten Umständen auch, allerdings muss er dann auch noch nachweisen das andernfalls der Betriebsfrieden gestört wäre) In der Privatwirtschaft ist eine solche Gerichtliche Auflösung sogar eher der Normalfall falls es zu einem Urteil kommt. Echte Weiterbeschäftigung nach einem solchen Verfahren gibt es bis auf wenige Ausnahmen nur im Staatsdienst und ggf. etwas seltener noch in Großkonzernen wo sich durch eine Versetzung dann "neu anfangen" lässt und eher selten über Abteilungen hinweg wirksames Mobbing betrieben werden kann. Wird das Arbeitsverhältnis durch Gericht nach einem für den Arbeitnehmer positiven Urteil aufgelöst, so ist die festgesetzte Abfindung in der Regel deutlich höher als die 0,5 Monatsgehälter/Jahr aus dem §1a Percy N. schrieb: > Jetzt wird es vollständig wirr. > Der Anspruch aus § 1 a KSchG setzt voraus, dass der AN gerade keinen > Widerstand leistet. Du verwechselst den Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung mit der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung nach Urteil entsprechend §9 Abs- 1. Davon abgesehen spielt die ganze Diskussion für die Frage des TO überhaupt keine Rolle! Der TO (sofern nicht ein Troll) ist hingegen gut beraten sich jetzt ALS ERSTES zeitnah mit dem Doktorvater und der UNI zu beraten was die Folgen eines Aufhebungsvertrages und die Folgen einer Kündigung für seine Promotionsabsicht sein könnten. Davon sollte er dann abhängig machen wie er weiter vorgeht. (Rechtsberatung oder Abwarten und nichts unterschreiben oder annehmen) Vielleicht scheidet da der Aufhebungsvertrag schon aus gründen der Promotion aus. Dann wäre die Frage ob überhaupt eine Kündigung kommen würde. Und wenn diese kommt dann mit dem Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben zum Fachanwalt... Wenn aber der Aufhebungsvertrag kein Problem für die weiteren Promotionsabsichten wäre (schriftlich durch Uni bestätigt) und die Bedingungen SEHR ATTRAKTIV sind (viel Geld und ggf. zwischenzeitlich schon neue Promotionsstelle in Aussicht) dann wäre vielleicht zu überlegen ob man den nicht doch annimmt. Aber keinesfalls vor einer Rechtsberatung. Dafür geht es um viel zu viel. Gruß Carsten
Dennis schrieb im Beitrag #6215958: > Also ich weiß wer viele hier sind und die sind privat nicht sonderlich > besser. Härtefälle eben. Dann kennst du also die andere Hälfte? ;-) Aber nur um das sicherheitshalber klarzustellen: Mit "hier" ist bei mir nicht das Unterforum A&B gemeint sondern schon das gesamte Forum... A&B ist da dann schon noch mal etwas besonderes! Gruß Carsten
Carsten S. schrieb: > Percy N. schrieb: >> Blödsinn. Eine Kündigung ist kein zweiseitiger Vertrag, sondern ein >> Gestaltungsakt. Auf ein Einverständnis kommt es dabei nicht an. > > Oh mein gott... > Natürlich kann der Arbeitgeber erklären das er jetzt doch eine > Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Und der Arbeitnehmer kann > selbstverständlich sagen: Ok, alles gut, machen wir weiter... > Sagen kann jeder viel; das belegst Du ja gerade aufs Beste. Nur kann ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis eben gerade nicht fortgesetzt werden. Man kann allerdings vereinbaren, dass es erneut aufgenommen und der AN so gestellt wird, als sei es nur unterbrochen worden. Das ist allerdings problematisch, da es einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen könnte. Den aktuell klagenden AN interessiert das allerdings meistens nicht, schließlich könnte ja auch alles glatt gehen. Ähnlich sieht es vorläufig vermutlich so mancher Richter. > Oder willst du etwa darauf hinaus das es formaljuristisch anders heisst? Nein, es ist auch materiell-rechtlich etwas anderes. > Dann PECH für dich, das hier ist weder eine Jura Klausur noch ein > Juraforum. > Das ist insoweit weder Glück noch Pech, sondern völlig indifferent. Insbesondere ist es kein Grund, hier herumzubrüllen. > Glaubst du das es für die Fragestellung oder auch das "normale" Leben > auch nur eine geringste Rolle spielt ob man das obige nun als Neubeginn > des alten Arbeitsverhältnisses zu alten Bedingungen unter Anrechnung der > bisherigen Betriebszugehörigkeit (und selbstverständlich ohne Probezeit) > bezeichnet statt dem Begriff zu benutzen den jeder Normalbürger dafür > kennt? Ja. Dss könnte später zu Problemen hinsichtlich der Sozialauswahl nach Betriebszugehlrigkeit im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung führen. > Spielt das für diese Frage (oder überhaupt irgendeine einverständlich > geregelte Frage) irgendeine Rolle? NEIN! Das ist nur ein Strohhalm für > Rechthaberei! > Welche Frage jetzt? Und was soll das Gebrüll? Liegen die Nerven jetzt schon so blank? > Percy N. schrieb: >> 3. Da sie auf Weiterbeschäftigung geklagt hatte, hat sie zugleichcauch >> positiv erklärt, weiterbschäftigt werden zu wollen ... > > Öh... NÖ! > Mit der Anrufung gibt sie "UMGANGSSPRACHLICH" zu verstehen das Sie die > Kündigung für Unzulässig hält und das sie der Meinung ist das dieses > Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Und wenn Du noch so schreist, der Blödsinn wird dadurch nicht besser. Sie hat mit Einreichung der Antragsschrift exakt erklärt, das sie das Gericht bittet, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde und 2. den AN zu verurteilen, sie zu den alten Bedingungen weiterzubeschäftigen. > Dennoch kann sie zu jeder Zeit im Verfahren beantragen das dieses > Arbeitsverhältnis MIT DEM URTEIL DURCH DAS GERICHT aufgelöst wird. > (Der Arbeitgeber kann das unter bestimmten Umständen auch, allerdings > muss er dann auch noch nachweisen das andernfalls der Betriebsfrieden > gestört wäre) So ist es. AG setzen gern darauf, AN im Verfahren "weichzukochen". Trotzdem kein Grund, hier dermaßen zu grölen > In der Privatwirtschaft ist eine solche Gerichtliche Auflösung sogar > eher der Normalfall falls es zu einem Urteil kommt. Du kannst sicherlich entsprechende Atatistiken verlinken? > Echte > Weiterbeschäftigung nach einem solchen Verfahren gibt es bis auf wenige > Ausnahmen nur im Staatsdienst und ggf. etwas seltener noch in > Großkonzernen wo sich durch eine Versetzung dann "neu anfangen" lässt > und eher selten über Abteilungen hinweg wirksames Mobbing betrieben > werden kann. > Dass Du von bestimmten Vorgängen und Ereignissen nichts gehört hast, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie nicht existieren. Deine Behauptung ist aus der Luft gegriffen. Richtig ist allerdings, dass der AN zumeist dermaßen "bedient" ist, dass er notgedrungen "freiwillig" den Weg des geringeren Widerstandes wählt. Richtig ist ebenfalls, dass früher nach altem Recht regelmäßig jede noch so gerechtfertigte Kündigung gerichtlich angegriffen wurde, um Probleme hinsichtlich der Bewilligung von ALG zu vermeiden. Dies war der wesentliche Grund für die Einführung von § 1 a KSchG. > Wird das Arbeitsverhältnis durch Gericht nach einem für den Arbeitnehmer > positiven Urteil aufgelöst, so ist die festgesetzte Abfindung in der > Regel deutlich höher als die 0,5 Monatsgehälter/Jahr aus dem §1a > Du hast sicherlich einen Link auf eine entsprechende Statistik? > Percy N. schrieb: >> Jetzt wird es vollständig wirr. >> Der Anspruch aus § 1 a KSchG setzt voraus, dass der AN gerade keinen >> Widerstand leistet. > > Du verwechselst den Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung > mit der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung nach Urteil entsprechend > §9 Abs- 1. > Keineswegs. Im Streit über die Wirksamkeit der Kündigung kann sich der AG dem Antrag des AN nach § 9 KSchG nicht entziehen. Das liegtxschlicht daran, dass eine Kündigung nicht "beseitigt" werden kann, außer zu durch Anfechtung, was in der Praxis nicht vorkommen dürfte. > Davon abgesehen spielt die ganze Diskussion für die Frage des TO > überhaupt keine Rolle! So ist es. Mir ist auch nicht klar, warum Du so ein großes Fass aufgemacht hast > Der TO (sofern nicht ein Troll) ist hingegen gut beraten sich jetzt ALS > ERSTES zeitnah mit dem Doktorvater und der UNI zu beraten was die Folgen > eines Aufhebungsvertrages und die Folgen einer Kündigung für seine > Promotionsabsicht sein könnten. Davon sollte er dann abhängig machen wie > er weiter vorgeht. (Rechtsberatung oder Abwarten und nichts > unterschreiben oder annehmen) > Vielleicht scheidet da der Aufhebungsvertrag schon aus gründen der > Promotion aus. Dann wäre die Frage ob überhaupt eine Kündigung kommen > würde. Und wenn diese kommt dann mit dem Arbeitsvertrag und > Kündigungsschreiben zum Fachanwalt... > > Wenn aber der Aufhebungsvertrag kein Problem für die weiteren > Promotionsabsichten wäre (schriftlich durch Uni bestätigt) und die > Bedingungen SEHR ATTRAKTIV sind (viel Geld und ggf. zwischenzeitlich > schon neue Promotionsstelle in Aussicht) dann wäre vielleicht zu > überlegen ob man den nicht doch annimmt. Aber keinesfalls vor einer > Rechtsberatung. Dafür geht es um viel zu viel. > Diesem Teil stimme ich zu.
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Percy N. schrieb: > Nur kann ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis eben gerade nicht fortgesetzt > werden. > Man kann allerdings vereinbaren, dass es erneut aufgenommen und der AN > so gestellt wird, als sei es nur unterbrochen worden. > Das ist allerdings problematisch, da es einen unzulässigen Vertrag zu > Lasten Dritter darstellen könnte. Dann beantworte doch bitte konkret die folgende Frage: Wenn ein Arbeitsverhältnis (nach Kündigung und Klage) wieder aufgenommen wurde: Was genau ist dann anders als vorher bzw. im Vergleich zum Zwillingskollegen, dem nicht gekündigt wurde.
A. S. schrieb: > Percy N. schrieb: >> Nur kann ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis eben gerade nicht fortgesetzt >> werden. >> Man kann allerdings vereinbaren, dass es erneut aufgenommen und der AN >> so gestellt wird, als sei es nur unterbrochen worden. >> Das ist allerdings problematisch, da es einen unzulässigen Vertrag zu >> Lasten Dritter darstellen könnte. > > Dann beantworte doch bitte konkret die folgende Frage: > > Wenn ein Arbeitsverhältnis (nach Kündigung und Klage) wieder aufgenommen > wurde: Was genau ist dann anders als vorher bzw. im Vergleich zum > Zwillingskollegen, dem nicht gekündigt wurde. Der erfolgreich Klagende verlässt sich darauf, dass im Falle einer erforderlich werdenden Sozialauswahl auch die Zeit seiner Betriebszugehörigkeit vor der streitbefangenen Kündigung (von der im Prozess Abstand genommen worden war) Berücksichtigung findet. Der Zwillingskollege könnte auf die Idee kommen, sofern es ihn getroffen hat, gegen die Sozialauswahl anzugehen mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis des geretteten Kollegen erst durch den Prozessvergleich begründet worden sei. Genau genommen könnte das nicht nur der Zwilli gskollege, sondern auch der Nachzügler sofern er nur vor dem Zeitpunkt des Prozessvergleichs eingestellt wurde. Nicht gerade sehr kollegial, aber wenn es um den eigenen Hals geht ... Die Erfolgschancen mag ich nicht beurteilen. Gerade vor dem ArbG ist es normalerweise untunlich, sich wie das letzte Arschloch aufzuführen. Ob das jemals praktisch wurde, weiß ich nicht. Anders natürlich wenn es keinen Vergleich gegeben hat, sondern der klagende AN obsiegt hat und weiterhin seiner Arbeit nachgeht. Dann ändert sich rechtlich nichts. Die Stimmung im Betrieb ist ein anderes Kapitel.
Hi, Percy N. schrieb: > Die Erfolgschancen mag ich nicht beurteilen. Gerade vor dem ArbG ist es > normalerweise untunlich, sich wie das letzte Arschloch aufzuführen. Die Erfolgschancen in deinem Beispiel sind für den "dritten" Arbeitnehmer GENAU "NULL". Den es gilt der Grundsatz: Bei zeitlich und sachlich eng zusammenliegenden Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber werden Unterbrechungszeiten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit NICHT (als Unterbrechung) BERÜCKSICHTIG. Die Gesamtzeit von Aufnahme des ersten Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des derzeitigen Arbeitsverhältnisses gilt Insgesamt als Betriebszugehörigkeit. Genau so wie z.B. der Wechsel von einer Firma eines Verbundes zu einer anderen Firma desselben Verbundes (Eigentümerstruktur) Beispielweise wegen Ausgliederung einer Sparte oder z.b. der Wechsel von der PKW Sparte eines Unternehmes zu dessen Nutzfahrzeugsparte, die Betriebszugehörigkeit NICHT Unterbricht wenn ein sachlicher Zusammenhang der Tätigkeit besteht! Selbes gilt z.B. auch für Angestellte im Öffentlichen Dienst, wenn z.b. der Hausmeister von Schule X jetzt zur Schule y versetzt wird. Was "eng zusammenliegend" ist, das ist etwas von der Auslegung vor Gericht abhängig. Wenn jedoch ein Arbeitsverhältnis formal am 31.12.2019 umd 23:59-59 geendet hat und das neue Arbeitsverhältnis über dieselbe Tätigkeit hat am 01.01.2020 um 0:00-00 begonnen, dann gibt es da wohl keinerlei Ermessensspielraum. Daher: Es gibt KEINEN praktischen Unterschied und deshalb ist die ganze Diskussion über die konkrete Bezeichnung müßig. Gruß Carsten
Hi, Percy N. schrieb: >> In der Privatwirtschaft ist eine solche Gerichtliche Auflösung sogar >> eher der Normalfall falls es zu einem Urteil kommt. > > Du kannst sicherlich entsprechende Atatistiken verlinken? Percy N. schrieb: >> Wird das Arbeitsverhältnis durch Gericht nach einem für den Arbeitnehmer >> positiven Urteil aufgelöst, so ist die festgesetzte Abfindung in der >> Regel deutlich höher als die 0,5 Monatsgehälter/Jahr aus dem §1a >> > Du hast sicherlich einen Link auf eine entsprechende Statistik? Die Primärquelle habe ich gerade leider nicht zur Hand da ich das Wissen aus der Tätigkeit einer befreundeten Fachanwältin (für Arbeitsrecht) habe. Werde aber mal nachhaken ob die eine direkte öffentliche Fundstelle kennt. Aber zumindest eine schriftliche Sekundärquelle kann ich dir bieten: https://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-14379/abfindung-tausche-job-gegen-geld_aid_402641.html Zitat obiger Focus Artikel > Ein Blick in die Statistik beweist allerdings, dass diese Fälle die > Ausnahme sind: Weniger als zwei Prozent aller Gekündigten, die gegen ihre > Entlassung Klage erhoben und den Prozess gewonnen haben, kehren tatsächlich > zurück. Also 98% würde ich dann als "Normalfall" bezeichnen, oder? Und zur Höhe: Zitat obiger Focus Artikel > Diese Beharrlichkeit schlage sich teils auch in der Höhe der Abfindung > nieder. „Ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist keine > Seltenheit“, so Rechtsanwalt Kappenhagen. Laut deinem §1a gibt es nur 0,5 Monatsgehälter und auch das nur wenn der Arbeitgeber es bei der Kündigung ausdrücklich anbietet. Denn im §1a KSchG steht als Bedingung noch das: Zitat KSchG §1a > [...]Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der > Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche > Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen > der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Also "kein Hinweis, kein Anspruch!" Es gibt noch mehr ähnliche Quellen, aber das würde hier dann zu weit führen. Gruß Carsten
Carsten S. schrieb: > > Was "eng zusammenliegend" ist, das ist etwas von der Auslegung vor > Gericht abhängig. Wenn jedoch ein Arbeitsverhältnis formal am 31.12.2019 > umd 23:59-59 geendet hat und das neue Arbeitsverhältnis über dieselbe > Tätigkeit hat am 01.01.2020 um 0:00-00 begonnen, dann gibt es da wohl > keinerlei Ermessensspielraum. Diesen Fall haben wir hier nicht. Einem Arbeitnehmer wird gekündigt. Er reicht Klage ein. Die Klage wird zugestellt und eine Frist zur Erwiderung gesetzt. Der Beklagte zeigt Verteidigungsbeeeitschaft an und erwidert. Das Gericht stellt die Erwiderung zu und lädt zum Gütetermin. Wenn der Richter schlau ist (sind die meisten!), setzt er die streitige Verhandlung auf den selben Termin, damit bei Scheitern durchverhandelt werden kann. Bis dahin sind einige Wochen vergangen; je nach Kündigungsfrist ist auch das Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses Wochen her. Bei einer allfälligen Freistellung war der AN dem Betrieb noch länger fern. Eine Unterbrechung von mehr als drei Wochen ist auf jeden Fall schädlich und führt zur Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1a-individualarbeitsrecht-teil1-c-betriebszugehoerigkeit_idesk_PI17574_HI11244504.html dort Rz 361. Die nachfolgend dort formulierte Ansicht, es könne zum Nachteil Dritter gleichwohl eine Anrechnung vereinbart werden, ist nicht verallgemeinerungsfähig. Entsprechend unscharf ist dort auch formuliert "kann ... zulässig sein". Gleichwohl würde ich mich nicht darauf verlassen, mit meiner Rechtsauffassung im Streitfall zu obliegen; das aber war schon oben angedeutet. > > Daher: Es gibt KEINEN praktischen Unterschied zumindest nicht in allen Fällen ... > und deshalb ist die ganze > Diskussion über die konkrete Bezeichnung müßig. So so - falsa demonstratio non nocet? Falsche Baustelle! Es bleibt dabei: Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden.
Carsten S. schrieb: > Und zur Höhe: > Zitat obiger Focus Artikel >> Diese Beharrlichkeit schlage sich teils auch in der Höhe der Abfindung >> nieder. „Ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist keine >> Seltenheit“, so Rechtsanwalt Kappenhagen. > "Keine Seltenheit" klingt auch nicht gerade nach Regelfall, gell? Ich lese das als "man sollte es versuchen, mitunter lohnt es sich". > Laut deinem §1a gibt es nur 0,5 Monatsgehälter was ich nie bestritten habe. Wieso ist das eigentlich mein § 1 a? > und auch das nur wenn der > Arbeitgeber es bei der Kündigung ausdrücklich anbietet. Denn im §1a > KSchG steht als Bedingung noch das: > > Zitat KSchG §1a >> [...]Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der >> Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche >> Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen >> der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. > Also "kein Hinweis, kein Anspruch!" > Ja. Und? Das führt direkt zur Klage nach § 4 nebst Anwendbarkeit des von Dir so geschätzten § 9. Also: kein Hinweis, dann Begrenzung der Abfindung nicht nach § 1 a, sondern nach § 9. Aber das hattest Du vermutlich gemeint ...
Beitrag #6216724 wurde von einem Moderator gelöscht.
Hi, Percy N. schrieb: > Bis dahin sind einige Wochen vergangen; je nach Kündigungsfrist ist auch > das Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses Wochen her. Bei einer > allfälligen Freistellung war der AN dem Betrieb noch länger fern. Tja, das was du bei deiner Argumentation übersiehst ist der kleine, aber feine Fakt das bis zu einem Urteil das Arbeitsverhältnis gar nicht endgültig beendet ist. Das wird es erst mit dem Urteil -oder halt nicht-. Einigen sich die Parteien aber vor dem Urteil darauf in jeder hinsicht so zu handeln als hätte es die Kündigung nie gegeben oder aber erkennt der Arbeitgeber an das die Kündigung fehlerhaft und damit unwirksam war und der Arbeitnehmer stimmt dem zu, dann gab es bis zu diesem Punkt nicht einen Tag Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit. Daher ist dies überhaupt nicht von Interesse: > Eine Unterbrechung von mehr als drei Wochen ist auf jeden Fall schädlich > und führt zur Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, Und selbst wenn man das obige mit der Frage des Status des Arbeitsverhältnisses während des Prozesses mal ausser acht lässt: Die Zeitvorgabe für das ansetzen eines Gütetermins lautet: Zwei Wochen ab Eingang der Kündigungsschutzklage. In der Realität sind das aber eher drei bis vier Wochen. Somit wären selbst in dem hier vorliegenden "Extremfall" das ein Arbeitnehmer in der Zeit zwischen der Probezeit und zwei Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt wird und er die Frist zur Klageerhebung vollständig ausreizt die drei Wochen gerade mal so erreicht. Bei einem länger bestehenden Arbeitsverhältnis oder wenn der AN nicht ganz so Schnarchnasig ist findet der Termin oft noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses statt. Zitat Arbeitsgerichtsgesetz >§ 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren >(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen > oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der > folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen. >(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung > stattfinden. Aber das ist ja sowieso egal, denn während des Prozesses ist das Arbeitsverhältnis ja so oder so noch nicht endgültig wirksam beendet. Und selbst wenn man dies auch noch ausser acht lässt könnten die beiden Parteien immer noch vereinbaren das alles so gelten soll als hätte es die Kündigung niemals gegeben. Es wird dann vereinbart das der Lohn weitergezahlt/nachgezahlt wird, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen besteht und das die Betriebszugehörigkeit nicht unterbrochen ist. All das kann problemlos und in allen belangen vollständig wirksam vereinbart werden. Aus deinem eigenem Link: > Rz. 362 > Unabhängig von den faktischen Umständen der Unterbrechung können die > Parteien eine Anrechnungsvereinbarung mit konstitutiver Wirkung treffen > und die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten – bei demselben oder einem > anderen Arbeitgeber – vereinbaren. Es bleibt dabei: Wenn beide Parteien im gegenseitigen Einverständnis vereinbaren so zu handeln als hätte es nie eine Kündigung gegeben dann gibt es keinen Unterschied zu dem Fall als hätte es nie eine Kündigung gegeben! Und das nennt der Volksmund: "Kündigungsrücknahme" Gruß Carsten
Carsten S. schrieb: > Und das nennt der Volksmund: "Kündigungsrücknahme" > Ja, der kennt vieles. Z B auch polizeiliche Führungszeugnisse oder Sicherheitsverwahrung. Zur Zeit sehr beliebt sind auch Eilanträge. Und die lieben Journalisten plappern all dies brav nach ...
Hi, Percy N. schrieb: > Ja. Und? > Das führt direkt zur Klage nach § 4 nebst Anwendbarkeit des von Dir so > geschätzten § 9. > Also: kein Hinweis, dann Begrenzung der Abfindung nicht nach § 1 a, > sondern nach § 9. > chen, mitunter lohnt es sich". Ähh Moment: Wweiter oben hattest du doch noch auf meine Erwähnung von "Urteil mit Abfindung" noch voller Überzeugung verkündet das ein Anspruch auf Abfindung ja nur entsteht wenn man KEINEN Widerstand leistet und auf den (für den von mir beschriebenen Fall völlig irrelevanten) §1a verwiesen. Percy N. schrieb: >> [...]statt per gerichtlichem Urteil nachgewiesen zu >> bekommen das er Rechtsbruch begangen hat und dafür auch noch Abfindung >> zahlen zu müssen. >> > Jetzt wird es vollständig wirr. > Der Anspruch aus § 1 a KSchG setzt voraus, dass der AN gerade keinen > Widerstand leistet. Davon abgesehen wird die Abfindungshöhe bei Urteil nicht durch den §9 sondern durch den §10 begrenzt. Percy N. schrieb: > "Keine Seltenheit" klingt auch nicht gerade nach Regelfall, gell? Ich > lese das als "man sollte es versuchen Ein "volles Monatsgehalt" ist auch nicht der Regelfall. Habe ich auch nie behauptet. Nur das es im Schnitt mehr bringt als nicht zu klagen. Natürlich nur falls Erfolgsaussichten bestehen. Aber auch die vollen Monatsgehälter sind alles andere als selten. Häufig werden aber auch Sätze wie 75% usw. festgesetzt. Was ebenfalls mehr als die 50% ist. Und selbst wenn man nur 50% zugesprochen bekommt ist das noch sehr viel mehr als die 0% die man bekommen würde wenn der AG nicht explizit von sich aus eine Abfindung anbieten würde. Ich kann jetzt nicht sagen ob es an den Fähigkeiten meiner Bekannten liegt ,an den Gerichtsorten an denen Sie tätig ist oder ob das nicht doch eher der Regelfall ist, aber in den Fällen wo Sie eine Klageerhebung für Sinnvoll hält geht es fast immer so aus das selbst bei angebotener Abfindung bei Klageverzicht das Ergebnis der Klage zwischen 50% und 100% oberhalb der vom AG ursprünglich angebotenen Summe liegt. Je dreister der AG um so höher ist meist die Summe. Nur wenn tatsächlich nur leichte Formfehler vorliegen sind eher so 0,5 Gehälter/Jahr zu erwarten, darunter normalerweise nur wenn der AN auch nicht so eine ganz saubere Weste hat. Aber immer noch mehr als nichts falls der AG nichts angeboten hat. (gibt es in solchen Fällen ein Angebot wird aber eher nicht geklagt sondern eher versucht auf dem direkten Verhandlungsweg noch das eine oder andere Rauszuholen was dann im Ergebnis meist mehr für den AN bringt - kommt aber auch auf den genauen Einzelfall an. Wegen Sperrfristrisiko usw.) Gruß Carsten
Carsten S. schrieb: > Ich kann jetzt nicht sagen ob es an den Fähigkeiten meiner Bekannten > liegt ,an den Gerichtsorten an denen Sie tätig ist oder ob das nicht > doch eher der Regelfall ist, aber in den Fällen wo Sie eine > Klageerhebung für Sinnvoll hält geht es fast immer so aus das selbst bei > angebotener Abfindung bei Klageverzicht das Ergebnis der Klage zwischen > 50% und 100% oberhalb der vom AG ursprünglich angebotenen Summe liegt. Das spricht für Seriosität und Judiz Deiner Bekannten. Zum Glück ist das Risiko vor dem Arbeitsgericht nicht so hoch wie sonst in Zivilsachen: Vor dem ArbG kann man dem Mandanten schlimmstenfalls die Gerichtdkosten und das eigene Honorar aufhalsen, wenn es in die Hose geht; vor dem Zivilgericht kämen noch die gegnerischen Kosten dazu. Ein Risiko ist sicherlich immer dabei. Es gibt natürlich auch Anwälte, die sich rühmen, noch nie unterlegen zu sein. Das bedeutet nicht immer nur Gutes. Nein, ich meine nicht Deine Bekannte, die ich überhaupt nicht kenne. > Je dreister der AG um so höher ist meist die Summe. > Ja, ich schrieb nicht ohne Grund vom schädlichen Arschlochimage.
Beitrag #6217430 wurde von einem Moderator gelöscht.
Hallo! Das ist eine schwierige Situation. Ich habe selbst Leute eingestellt und kenne daher ein wenig die Firmenseite. Ich möchte deshalb etwas genauer auf die Situation eingehen und bitte um Nachsicht, dass das etwas länger wird. Wird ein Aufhebungsvertrag angeboten, sind darin üblicherweise Fristen genannt, innerhalb derer man reagieren muss. Diese bitte unbedingt einhalten. Der Betriebsrat hat geraten, rechtlichen Beistand einzuholen, was auf jeden Fall ein guter Rat ist. Mich wundert, dass der Betriebsrat nicht auch geraten hat, der Gewerkschaft beizutreten. Diese übernimmt oftmals auch schon den Fall, der zum Eintritt geführt hat und sie hat oft gute Fachanwälte "an der Hand". Also da am besten mal nachfragen und - wenn das nicht so klappt - sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. So viel zum sachlich korrekten Vorgehen. Im Arbeitsvertrag sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeführt. Da steht, was die Firma leisten muss und unter welchen Umständen sie von der Leistung (teilweise ??) zurücktreten kann. Die Firma ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung einzuhalten, anderenfalls wird sie schadensersatzpflichtig, wobei unklar ist, wie ein entstandener Schaden beziffert werden kann (späterer Eintritt in einen gut dotierten Job und dadurch Verlust von xxx Monatsgehältern....). Das kann nur ein Fachanwalt sagen. Aber manchmal gibt es auch Ausstiegsmöglichkeiten, wenn die Erfüllung des Vertrages für einen der Partner eine besondere Härte darstellt. Da muss man den Vertrag genau prüfen. Gleichzeitig sollte man darüber nachdenken, was in der persönlichen Situation sinnvoll ist. Das Arbeitsgebiet der Promotion wird durch die Firma bestimmt. Wenn diese die Arbeiten zumindest zeitweise einstellt, kann das dazu führen, dass die Arbeiten an dem Promotionsthema zumindest eine längere Zeit nicht fortgeführt werden können. Wenn Einrichtungen der Firma für Untersuchungen genutzt werden und diese nicht zur Verfügung stehen, weil die Firma Kurzarbeit angemeldet hat (im Labor darf man aus Arbeitsschutzgründen normalerweise nicht allein arbeiten, kommen auch die Arbeiten am Promotionsthema zum Stillstand. Das sollte man mit dem Doktorvater durchsprechen. Eventuell ist die Promotion auch unabhängig von der Firma durchführbar. Dann kann es sinnvoll sein, den Aufhebungsvertrag anzunehmen, besonders wenn die Firma bei Zustimmung eine attraktive Entschädigung anbietet. Auch das mit dem Fachanwalt durchsprechen. (Im Studium erscheinen manchmal Beträge attraktiv, die den entgangenen Schaden nicht annähernd abdecken.) Im Arbeitsrecht besser nicht auf Laien hören, sondern fachlichen Rat einholen. Die Ansprechpartner dafür sind Betriebsrat, Doktorvater, Gewerkschaft und Fachanwälte für Arbeits- und Vertragsrecht.
Günni schrieb: > Im Arbeitsrecht besser nicht auf Laien hören, sondern fachlichen Rat > einholen. Die Ansprechpartner dafür sind Betriebsrat, Doktorvater, > Gewerkschaft und Fachanwälte für Arbeits- und Vertragsrecht. Ähem, den Doktorvater würde ich mal ganz gepflegt von der Liste streichen, sofern er kein Volljurist sein sollte. Es gibt Unmengen an rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Hochschulen und Studierenden, weil ein Dozent bzw. Professor aus rechtlicher Unbedarftheit irgendwelche Vereinbarungen trifft, die nicht im Einklang mit der Rechtslage stehen. Normalerweile haftet zwar der Arbeitgeber für den Unsinn, den seine Angestellten verzapfen, aber es hat schon so mancher Prüfling den Kürzeren gezogen, weil eine Vereinbarung nicht gültig war. Dementsprechend sollte man zwar mit dem Doktorvater sprechen, aber die Rechtsfolgen sollten sich anhand von Hochschulgesetz und Prüfungsordnung (DES RICHTIGEN BUNDESLANDES!) nachvollziehen lassen.
Günni schrieb: > Im Arbeitsrecht besser nicht auf Laien hören, sondern fachlichen Rat > einholen. Die Ansprechpartner dafür sind Betriebsrat, Doktorvater, > Gewerkschaft und Fachanwälte für Arbeits- und Vertragsrecht. Derjenige, dessen arbeitsrechtliche Situation die Einschaltung eines Fachanwaltes für Vertragsrecht sinnvoll erscheinen lassen könnte, wird sicherlich kaum hier um Rat nachsuchen.
Beitrag #6217562 wurde von einem Moderator gelöscht.
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