Moin, bekanntermaßen soll(te) ab 1.07.2020 nun auch die Pflicht zur Benutzung einer Freisprecheinrichtung im Auto für CB-Funk, Amateurfunk, Betriebsfunk und BOS in Kraft treten. Wie die Verkehrsrundschau meldet [1], ist die Frist nun bis zum 31.01.2021 verlängert worden. [1] https://www.verkehrsrundschau.de/nachrichten/bmvi-fuer-verlaengerte-uebergangsfrist-bei-nutzung-von-funkgeraeten-2634725.html/1605274
Hallo Marek Bisher hatte ich unter "Freisprecheinrichtung" eine Vox-Schaltung verstanden, aber was Wimo anbietet sind einfache PTT-Taster "...aus einem Mikrofon am Schwanenhals, einem bequemen PTT-Schalter... in bequemer Reichweite, zum Beispiel am Schalthebel angebracht. Durch die Einrast-Funktion braucht man den Schalter nur kurz anzutippen..." Ist das überhaupt zulässig? https://www.wimo.com/de/zubehoer/geraetezubehoer/freisprecheinrichtungen-mobilfunk
Christoph db1uq K. schrieb: > Ist das überhaupt zulässig? Ja, denn verboten ist nicht das Bedienen, sondern ein Gerät zur Benutzung in die Hand zu nehmen.
Ich erfuhr gerade, dass - zumindest in Niedersachsen - diese Verlängerung der Übergangsfrist nur für Fahrzeuge des Warentransports (oder wie immer das im Original heißt) gilt. Die Speditionen haben offensichtlich mächtig Druck gemacht, die Amateurfunker nicht. Die Quelle dürfte ein niedersächsisches Gesetzesblatt sein, dass ich aber selber nicht kenne. Und zu finden ist die Einschränkung der Fristverlängerung wohl nur weiter gegen Ende des Textes.
Der Zahn der Zeit schrieb: > Ich erfuhr gerade, dass - zumindest in Niedersachsen - diese > Verlängerung der Übergangsfrist nur für Fahrzeuge des Warentransports > (oder wie immer das im Original heißt) gilt. Die Speditionen haben > offensichtlich mächtig Druck gemacht, die Amateurfunker nicht. Die > Quelle dürfte ein niedersächsisches Gesetzesblatt sein, dass ich aber > selber nicht kenne. Und zu finden ist die Einschränkung der > Fristverlängerung wohl nur weiter gegen Ende des Textes. Hast du dafür irgendeine Quellenangabe? Denn auf der einschlägigen Seite (https://www.niedersachsen.de/politik_staat/gesetze_verordnungen_und_sonstige_vorschriften/aktuelle_verkundungsblatter/download-verkuendungsblaetter-108794.html) konnte ich in keinem der Verkündungsblätter ein vom Titel her passendes Gesetz, Verordnung, Ministerialerlass o.ä. finden.
Steht (noch) auf der DARC-Seite. Meldung vom 09.07.2020.
Musste ich 3-mal lesen um es (hoffentlich) zu verstehen: In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bis Mitte nächsten Jahres verlängerte Übergangsfrist. In Niedersachsen nur für gewerblichen Verkehr, aber nicht für AFU, bis Anfang nächsten Jahres verlängerte Übergangsfrist. In den anderen Bundesländern de Facto momentan keine verlängerte Übergangsfrist. Grund: Solange von den anderen Bundesländern keine Rückmeldung vorliegt bzw. bekannt ist, ist anzunehmen, dass diese bis dato keine Entscheidung zur Aussetzung des „Mikrofonverbots“ getroffen haben. Die Nutzung des Mikrofons durch den Fahrer stellt dort daher eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Käme es während der Nutzung eines Mikrofons zu einem Unfall, könnte der Versicherungsschutz eingeschränkt, ja sogar insgesamt gefährdet sein, wenn das Unfallereignis hierauf ursächlich beruhen würde. Das gilt auch für Hessen und Bayern, wo lediglich keine Kontrollen stattfinden sollen.
Der Zahn der Zeit schrieb: > In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bis > Mitte nächsten Jahres verlängerte Übergangsfrist. > > In Niedersachsen nur für gewerblichen Verkehr, aber nicht für AFU, bis > Anfang nächsten Jahres verlängerte Übergangsfrist. Das ist tatsächlich vom Bundesland abhängig? Es gibt also in dem einen Bundesland Menschen, die von der selben Tätigkeit nicht GANZ so stark abgelenkt werden als in einem anderen Bundesland? Ebenso werden Gewerbler anders abgelenkt als Amateurfunker. Genau wie das Corona-Virus ja auch im Gewerbe unterschiedlich wirkt als bei Privatpersonen. Interessant, was man mit Geld so alles hinbekommen kann.
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