Hallo zusammen,
Nehmen wir an ich habe ein kleines elektronisches Gerät mit einem
kleinen Akku (500mAh) erfunden, jetzt weiß ich das dies der ce
Kennzeichnungspflicht unterliegt. Wie müsste ich als nächstes verfahren?
Muss ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer benannten Stelle
durchgeführt werden, oder bringt man das CE Zeichen selber auf "eigene"
Gefahr an und erklärt somit das dass Gerät den EU Standards entspricht?
Hab lange recherchiert zu diesem Thema, hat sich als etwas kompliziert
herausgestellt. Danke
FrankPost schrieb:> ich habe ein kleines elektronisches Gerät mit einem> kleinen Akku (500mAh) erfunden
Eine Taschenlampe oder eine Steuerung für ein künstliches Herz?
FrankPost schrieb:> Muss ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer benannten Stelle> durchgeführt werden
Ganz klares Jein.
Wenn Du schon zu faul bist mal andere CE-Erklärungen zu studieren,
möchtest Du Dich sicherlich nicht mit den zugehörigen Richtlinien und
Normen beschäftigen. So wird das nix, Herr Erfinder!
FrankPost schrieb:> Also so wie ich das jetzt verstanden habe Füll ich diese Erklärung> selber ab und "erkläre" damit dass mein Gerät den Standards entspricht,> auf eigener Gefahr eben? Oder hab ich das falsch verstanden?
Auf eigene Gefahr ist nicht bei elektro, es geht um die Gefahr die für
andere von deinem Produkt ausgeht.
FrankPost schrieb:> Hab lange recherchiert zu diesem Thema, hat sich als etwas kompliziert> herausgestellt. Danke
Traurig. Für die Inverkehrbringung eines Gerätes sollte man schon in der
Lage sein die Basics zu googlen. Bei weiterführenden Fragen würde man
dir bestimmt hier gerne helfen.
Stichworte:
CE
Blueguide
"Im Prinzip ja, aber" Firmen erteilen eigenverantwortlich das
CE-Zeichen. Aber sie müssen in der Lage sein zu prüfen, ob sie die
gesetzlichen Vorgaben erfüllen und sie müssen in der
Projektdokumentation ablegen, welche Prüfungen sie womit gemacht haben
und welche Ergebnisse dabei herausgekommen sind. Wer unzureichend
abgesicherte Waren in Verkehr bringt, macht sich strafbar und haftet im
Schadensfall privat- und strafrechtlich. Sollte mit einer Versicherung
eine (Produkt-)Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein, haftet diese
bei unterlassenen oder gefälschten Prüfungen nicht, da der
Vertragsabschluss unter falschen Voraussetzungen zu Stande gekommen ist.
Nun wird bei der erwähnten Taschenlampe das Risiko eines Schadens
relativ gering sein, bei größeren Geräten wird der Fall schnell
problematisch. Was viele Privatpersonen zum Beispiel kaum überprüfen
können ist, ob die von den Geräten erzeugten Störstrahlungen die
gesetzlichen Randbedingungen einhalten. Als "alter Hase", der viele
Stunden in Messkammern verbracht hat und die Enissionsspektren gemessen
hat, weiß ich wovon ich hier schreibe. Jurist bin ich aber nicht, so
dass da eventuell noch einige fachliche Ergänzungen hilfreich sein
können. Ich habe nur ein paar Schulungen in Sachen Haftungsrecht
mitgemacht, aber nicht alles ganz im Detail verstanden.
Ich versteh es zwar auch nicht wie das funktioniert aber ich würd
einfach mal dieses Papier von IQ130+ unterschreiben. Wenn die Platine
von einem Platinenhersteller ist, dann kann man RohS von deren Homepage
herunterladen. Die sollte beiliegen. Dann würd ich von dem Produkt 100
Stück verkaufen um sicherzustellen dass dieser Markt sich lohnt und ob
die Leute weiterhin dieses Produkt kaufen wollen.
Ist dann erst mal mehr Geld da, würd ich mir einen CE-Anwalt holen und
auf weitere Fehler überprüfen und korrigieren.
Für Onlineshop gibt es Textgeneratoren für AGB und Widerrufsbelehrung wo
man nur noch bestimmte Sachen ankreuzen muss und der Text ist generiert,
von Rechtsanwälten überprüft und muss copy&paste in ebay oder onlineshop
eingefügt werden.
Gibt es für CE nicht sowas ähnliches?
D. C. schrieb:> Traurig. Für die Inverkehrbringung eines Gerätes sollte man schon in der> Lage sein die Basics zu googlen. Bei weiterführenden Fragen würde man> dir bestimmt hier gerne helfen.>> Stichworte:> CE Blueguide
Oh man D. C....... ECHT danke dir für deinen post. Tschüss ?
Mark S. schrieb:> Wenn Du schon zu faul bist mal andere CE-Erklärungen zu studieren,> möchtest Du Dich sicherlich nicht mit den zugehörigen Richtlinien und> Normen beschäftigen. So wird das nix, Herr Erfinder!
Aber für solche Fragen sind doch Leute wie du da...... Kommentieren
scheint dir doch Spaß zu machen?
Günni schrieb:> Nun wird bei der erwähnten Taschenlampe das Risiko eines Schadens> relativ gering sein, bei größeren Geräten wird der Fall schnell> problematisch.
Das kommt drauf an, was der darin befindliche LiIon-Akku in Brand setzt.
Ich möchte nicht in dem Flieger sitzen.
FrankPost schrieb:> Muss ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer benannten Stelle> durchgeführt werden
Nur wenn das Gerät Funk benutzt oder sonstwie exotisch (life support)
wäre.
> oder bringt man das CE Zeichen selber auf "eigene"> Gefahr an und erklärt somit das dass Gerät den EU Standards entspricht?
Normalerweise genau so. Man muss dazu natürlich wissen welchen EU
Standards es genügen muss (Nummern aufschreiben, eventuell abschreiben
bei einem bauähnlichen Konkurrenzprodukt), und diese gelesen haben, und
am besten abheften. Und wenn man im Zweifel ist, muss man messen. Und
für die Erfüllung von RoHS sammelt man alle Belege der gekauften Teile
und packt sie in denselben Ordner.
Bleibt noch die Verpackungsverordnung und die Batterieverordnung
"batteries not included".
Verkauf es erstmal als DIY Kit / Prototyp ohne Akku ohne Ladegerät und
wo der Kunde noch selber was einlöten muss ggf. Z.b. auf Tindie..
Dann kommst du eigentlich erstmal um die Haftung rum soweit ich weiß.
Und eine Bedienungsanleitung ist auch Pflicht, egal ob auf Papier oder
Online (dann muss aber ein Hinweis auf dem Gerät stehen, wo diese zu
finden ist).
Vorsicht ist auch bei der Geschichte mit dem Ladegerät/Netzteile
angebracht. Ein Zukaufteil mit CE heisst noch lange nicht das es auch
geprüft wurde. Auch wenn alle Prüfzeichen usw.. drauf stehen. Immer
Prüfbereicht verlangen und im Zweifelsfall testen Lassen. In Falle von
China-Export würde ich die Geräte grundsätzlich prüfen lassen bevor ich
sie zu meinem Gerät packe. Einen Rechtsstreit wegen nicht erfüllten
Richtlinien mit Chinesen dürfte zu nichts führen ...
soundso schrieb:> Und eine Bedienungsanleitung ist auch Pflicht,
Sogar in der jeweiligen Landessprache, soweit ich mitbekommen habe. Nur
englisch genügt nicht.
Stefan ⛄ F. schrieb:> Sogar in der jeweiligen Landessprache, soweit ich mitbekommen habe. Nur> englisch genügt nicht.
Korrekt und die Sicherheitshinweise zuerst.
Der Titel müsste sogar "original Bedienungsanleitung zu XYZ" heissen,
"Bedienungsanleitung" aleine reicht nicht. :-)
aber lassen wir das ... die Bedienungsaleitung ist wohl ein kleineres
Übel bei der Zulassung...
aber wenn es jemanden interessiert:
https://de.wikipedia.org/wiki/EN_82079
IQ130+ schrieb:> Kybernetiker X. schrieb:>> von Rechtsanwälten überprüft> was 0 schutz gegen Schäden durchs Produkt selber bietet.
... genau wie "von Rechtsanwälten überprüfte" Texte auch 0 Schutz gegen
Abmahnungen oder Gerichtsverfahren bieten (und selbst wenn man diese
gewinnt, weil die AGBs doch rechtlich korrekt waren, hat man den
Zeitverlust und Ärger und darf ggf. finanziell in Vorleistung gehen).
Lediglich die Wahrscheinlichkeit, von einem Abmahner aufs Korn genommen
zu werden, ist geringer, wenn deine Texte von vorne herein einen
halbwegs durchdachten, sinnigen und stimmigen Eindruck machen (d. h. auf
den ersten Blick das Notwendige enthalten) – wenn du nicht wirklich
etwas ganz Besonderes bist/vertreibst, machen sich weder Abmahnindustrie
noch deine Konkurrenz die Mühe, deine AGBs penibel auf Fehler zu
durchleuchten.
Immer dran denken: Das einzig sichere im Leben ist (frei nach Norbert
B.) die Rente.
CE ist immer eine Selbsterklärung dass das Produkt die relevanten
Normen einhält. Nur mußt Du dazu wissen welche Normschriften relevant
sind und in geeigneter Weise feststellen das Du die auch einhälst.
Ob das Deiner Produkthaftpflicht reicht oder ohne zertifiziertes
Testlabor eine Überprüfung durch die Bundesnetzagentur übersteht, steht
auf einem anderen Blatt.
Die Bundesnetzagentur fragt ggf nach den Unterlagen.
Da sollte man dann entweder aus ingeneursmäsßiger Sicht darlegen können
das das Gerät nicht stören kann oder Messprotokolle haben.
Auch eine Taschenlampe kann die Vorschriften zum Augenschutz reissen.
CE ist mehr als EMV.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Technik/InverkehrbringenvonProdukten/inverkehrbringenvonprodukten-node.html