Hi
ich will mit PyQt ein GUI für die konfiguration von meinem Ethernet
Motorsteuergerät bauen und das meinem Kunden geben.
Wenn ich es nicht lizenzieren will, muss ich dann meinen Quelcode
freigeben?
Müsste ich dann mein Code auch online stellen oder muss ich es dann nur
auf Anfrage jedem Dritten zur verfügung stellen??
Danke
Den Code musst du nicht online stellen, aber du musst mitteilen
(Beipackzettel), welche Lizenz es ist und wie man den Code bekommen
kann. Der Nutzer darf den Code natürlich selbst online stellen.
H. R. schrieb:> Wenn ich es nicht lizenzieren will, muss ich dann meinen Quelcode> freigeben?
Jup, die freie Lizenz ist (L)GPL.
H. R. schrieb:> Müsste ich dann mein Code auch online stellen
Nur wenn Du Deine Software auch online auslieferst.
Wenn Du die per Stick, SD Karte o.ä. auslieferst würde ich die Sourcen
(inklusive QT Sourcen) einfach mit auf das Medium drauf packen. Das ist
die einfachste Art die GPL zu erfüllen.
Dann musst Du das nur Deinem Kunden geben - kannst aber auch nicht
ernsthaft verhindern dass der das einfach weiter gibt.
Sprich das einfach mal mit dem Kunden ab.
Ein Großteil der Qt-Libraries ist LGPL[1]. Wenn du dich auf die
beschränkst, mußt du den Quelltext deiner Anwendung nicht offenlegen.
[1] https://www.qt.io/product/features
Links LGPL auswählen.
Also meine Anwendung ist so ein Nischenprodukt dass an sich eh jeder
Willkommen ist es zu benutzen.
Also ich höre raus: ich kann PYQT benutzen, es dem Kunden via Email
zuschicken. Er kann es meiner seits gerne benutzen, weiter geben,
erweitern, verkaufen oder was auch immer.
Also muss ich es weder von Riverbank noch von Qt lizensieren?
Danke
Qt und PyQt unter GPL sind per GPL an jeden lizensiert, da musst du
ausser auch der GPL zu entsprechen nichts extra tun.
Wenn du jedem Kunden deinen Sourcecode mitgibts, ist alles paletti.
Oliver
Wer GPL-Libs nutzt, muss auch selbst seine Software als GPL
"lizenzieren" / unter der gleichen Lizenz veröffentlichen.
Einfach zu schreiben "das und das habe ich genutzt und dort kannst du es
runterladen" ist aus meiner Sicht nicht genug.
Ich verstehe die Lizenz etwas anders.
Dein Code musst Du nicht publizieren, aber falls Du den Qt Code
angepasst hast dann den Teil schon. Ausserdem muss es den Nutzern
möglich sein die Qt Version zu tauschen.
Ein Punkt hab ich vergessen zu erwähnen. Qt bietet nun für kleine Firmen
eine ~500 USD Version an und gewissen Vorraussetzungen, siehe hier:
https://www.qt.io/qt-for-small-business
Dirk schrieb:> Ich verstehe die Lizenz etwas anders.>> Dein Code musst Du nicht publizieren, aber falls Du den Qt Code> angepasst hast dann den Teil schon.
Welche Lizenz meinst du? Und wo steht das mit dem tauschen?
Der TO muß wegen PyQt GPL verwenden, und da muß er auch seinen eigenen
Code, der auf PyQt aufbaut, an seine Kunden weitergeben.
Oliver
Dirk schrieb:> Qt bietet nun für kleine> Firmen eine ~500 USD Version an
Cool, danke! Sind aber 500 USD p.a.
Zum TO: ist das Veröffentlichen des Quellcodes für das Config-Tool ein
Problem? Vermutlich nicht, dein Produkt ist ja etwas anderes (das
Ethernet-Motorsteuergerät, was auch immer das ist). Das Config-Tool ist
vermutlich nur Beiwerk.
Mein Config-Tool (für ein ganz anderes Produkt) steht auch unter GPL,
für den Quellcode hat sich, so weit ich es beurteilen kann, nie jemand
interessiert. Wenn es bei dir anders sein sollte, hast du einen
engagierten Kunden - und das ist doch nichts Verkehrtes.
Dirk schrieb:> Ich verstehe die Lizenz etwas anders.>> Dein Code musst Du nicht publizieren,
Doch. Er muss Den Source Code dem Kunden geben, wenn der danach fragt.
Und $Kunde darf das auch weiter geben. Und er muss die GPL als Lizenz
beilegen.
Jim M. schrieb:> Dirk schrieb:>> Ich verstehe die Lizenz etwas anders.>>>> Dein Code musst Du nicht publizieren,>> Doch. Er muss Den Source Code dem Kunden geben, wenn der danach fragt.
Entweder muss er den Code gleich mitliefern bzw. zum Download
bereitstellen oder dem Kunden eine für mindestens drei Jahre gültige
schriftliche Erklärung mitgeben, dass jeder, der das Programm hat, auch
den Code bekommen kann.
In der Regel würde ich ersteres bevorzugen.
Ok hast gewonnen.
>You must make sure that they, too, receive>or can get the source code. And you must show them these terms so they>know their rights.
Der TO hat doch überhaupt kein Problem mit der GPL und der
Veröffentlichung seiner Software. Er wollte nur wissen, ob er dazu
irgendwelche Lizenzen von Qt und/oder PyQt einholen muß.
Oliver
Oliver S. schrieb:> Der TO hat doch überhaupt kein Problem mit der GPL und der> Veröffentlichung seiner Software. Er wollte nur wissen, ob er dazu> irgendwelche Lizenzen von Qt und/oder PyQt einholen muß.
Er will keine Lizenz kaufen, und seine Frage war, ob und wenn ja wie er
dann seinem Kunden auch den Quellcode geben muss (da PyQt unter GPL
steht). Das steht eigentlich schon so im ersten Posting.
Max G. schrieb:> https://riverbankcomputing.com/commercial/license-faq>> Letztlich läuft es darauf hinaus, dass du dein Programm samt Quellcode> veröffentlichen musst. Zu einer der folgenden Konditionen:> https://www.gnu.org/licenses/license-list.de.html#GPLCompatibleLicenses
Qt ist IIRC dual-licensed unter einer kommerziellen Lizenz sowie unter
GPL bzw. LGPL. Die GPL verlangt NICHT, daß der Quellcode veröffentlicht
wird. Er muß nur, inklusive aller Rechte (Veränderung, Veröffentlichung,
...), an jeden Empfänger der Software (hier: der Kunde) auf Verlangen
weitergegeben werden.
Damit habe ich übrigens gute Erfahrungen gemacht. Bisher haben die
wenigsten Kunden, denen ich meinen Code unter (L)GPL weitergegeben habe,
diesen auch nur angefordert, keiner hat ihn veröffentlicht und meines
Wissens hat ihn auch nur einer an jemanden weitergegeben (in diesem
Fall, zum einen Penetrationstest durchzuführen). Insofern kann ich nur
sagen, daß ich sehr gute Erfahrungen damit gemacht habe, meinen Code an
Kunden unter (L)GPL auszuliefern. Allerdings verpflichte ich mich
gegenüber meinem Kunden, die Software meinerseits nicht zu
veröffentlichen... schließlich erhofft sich mein Kunde durch die Nutzung
meines Code einen Wettbewerbsvorteil und möchte diesen vor seinen
Wettbewerbern schützen.
Übrigens ist es bei vielen Kunden so, daß sie meinen Code auch dann
weiternutzen wollen, wenn ich womöglich insolvent, krank oder tot bin.
Wenn ich denen meine Software verkaufen und meinen Code nicht
herausgehen will, verlangen sie einen Escrow; das heißt, ich übergebe
meinen Code einem Treuhänder, welcher (für jede Version) überprüft, daß
sich die Software mit den genau spezifizierten Werkzeugen (System,
Compiler, Interpreter, Libraries, ...) benutzen läßt und meinen Code nur
unter bestimmten Umständen an meinen Kunden übergibt, damit dieser ihn
dann selbst weiterpflegen kann. Sowas ist für alle Seiten extrem
aufwändig und teuer, und daher nutze ich auch für Auftragsarbeiten
lieber die (L)GPL...
> Alternativ kannst du z.B auch hier schauen:> https://www.wxwidgets.org/about/licence/> Auch dafür gibt es ein Qt-Binding.
Du meinst vermutlich ein Python-Binding, oder?
Sheeva P. schrieb:> Qt ist IIRC dual-licensed unter einer kommerziellen Lizenz sowie unter> GPL bzw. LGPL.
Eigentlich ist das nicht dual, sondern triple. Wobei nicht alle Teile
von Qt unter LGPL verfügbar sind. Manche Module gibt es nur unter GPL
und unter kommerzieller Lizenz.
> Die GPL verlangt NICHT, daß der Quellcode veröffentlicht wird. Er muß nur,> inklusive aller Rechte (Veränderung, Veröffentlichung, ...), an jeden> Empfänger der Software (hier: der Kunde) auf Verlangen weitergegeben werden.
Nicht nur an jeden, dem du das Binary direkt gegeben hast, sondern an
jeden, der in dessen Besitz ist. Wenn also dein Kunde das Programm
weitergibt, kann dessen Empfänger wiederum direkt bei dir nach dem
Quellcode fragen (und zwar nicht nur von dem Code, den du geschrieben
hast, sondern von allen Komponenten in deiner Software, die unter GPL
stehen), und du musst ihm den praktisch zum Selbstkostenpreis geben.
Die Zusicherung, dass du das über den gesamten Supportzeitraum
(mindestens aber für 3 Jahre) tun wirst, musst du bei Weitergabe des
Binaries diesem schriftlich beigelegt haben.
Hier der entsprechende Originaltext aus der GPL:
You may convey a covered work in object code form under the terms of
sections 4 and 5, provided that you also convey the machine-readable
Corresponding Source under the terms of this License, in one of these
ways:
[...]
b) Convey the object code in, or embodied in, a physical product
(including a physical distribution medium), accompanied by a written
offer, valid for at least three years and valid for as long as you offer
spare parts or customer support for that product model, to give anyone
who possesses the object code either (1) a copy of the Corresponding
Source for all the software in the product that is covered by this
License, on a durable physical medium customarily used for software
interchange, for a price no more than your reasonable cost of physically
performing this conveying of source, or (2) access to copy the
Corresponding Source from a network server at no charge.
Sheeva P. schrieb:> Allerdings verpflichte ich mich> gegenüber meinem Kunden, die Software meinerseits nicht zu> veröffentlichen... schließlich erhofft sich mein Kunde durch die Nutzung> meines Code einen Wettbewerbsvorteil und möchte diesen vor seinen> Wettbewerbern schützen.>> Übrigens ist es bei vielen Kunden so, daß sie meinen Code auch dann> weiternutzen wollen, wenn ich womöglich insolvent, krank oder tot bin.
Warum dann in dem Fall nicht eine eigene Lizenz, die dem Kunden
Aenderungen am Code und das Compilieren erlaubt, aber gleichzeitig die
Weitergabe und den Verkauf des Quellcodes und Programms an 3te
verbietet?
Das Konstrukt ueber die GPL hat naemlich einen Schwachpunkt, ein
Mitarbeiter, der Zugriff auf das Programm hat, kann es weitergeben, an
die Konkurenz oder selber einen aehnlichen Laden aufmachen oder aus
Spass einfach online stellen. Bei einer GPL-Lizensierung wirst weder du
noch dein Kunde dagegen eine Handhabe haben.
Maxe schrieb:> Warum dann in dem Fall nicht eine eigene Lizenz, die dem Kunden> Aenderungen am Code und das Compilieren erlaubt, aber gleichzeitig die> Weitergabe und den Verkauf des Quellcodes und Programms an 3te> verbietet?
Sowas schreibt man auch nicht schnell mal selbst, sondern überlässt das
tunlichst einem Juristen, damit die Lizenz nachher auch Bestand hat.
Wenn die GPL die Anforderungen im Wesentlichen abdeckt, ist es
einfacher, die zu nehmen.
> Das Konstrukt ueber die GPL hat naemlich einen Schwachpunkt, ein> Mitarbeiter, der Zugriff auf das Programm hat, kann es weitergeben, an> die Konkurenz oder selber einen aehnlichen Laden aufmachen oder aus> Spass einfach online stellen.
Das darf er nur, wenn die Firma ihn anweist, das zu tun. Wenn die Firma
die Software bekommen hat und ihren Mitarbeitern gibt, um sie für die
Firma zu benutzen oder bearbeiten, gilt das nicht als Weitergabe an die
Mitarbeiter, sondern lediglich als interne Nutzung. Wenn jemand dann die
Software weitergibt, kann der das nur im Namen der Firma tun, nicht als
Privatperson, es sei denn, die Firma hat sie ihm offiziell
weitergegeben.
> Bei einer GPL-Lizensierung wirst weder du noch dein Kunde dagegen eine> Handhabe haben.
Naja, zumindest werden die betreffenden Mitarbeiter des Kunden
voraussichtlich verdammt viel Ärger bekommen.
Sheeva P. schrieb:> Max G. schrieb:> https://riverbankcomputing.com/commercial/license-faq> Letztlich läuft es darauf hinaus, dass du dein Programm samt Quellcode> veröffentlichen musst. Zu einer der folgenden Konditionen:> https://www.gnu.org/licenses/license-list.de.html#GPLCompatibleLicenses>> Qt ist IIRC dual-licensed unter einer kommerziellen Lizenz sowie unter> GPL bzw. LGPL. Die GPL verlangt NICHT, daß der Quellcode veröffentlicht> wird. Er muß nur, inklusive aller Rechte (Veränderung, Veröffentlichung,> ...), an jeden Empfänger der Software (hier: der Kunde) auf Verlangen> weitergegeben werden.
Danke für die Differenzierung. Bei Auftragsarbeiten ist das tatsächlich
sehr sinnvoll.
>> https://www.wxwidgets.org/about/licence/>> Auch dafür gibt es ein Qt-Binding.> Du meinst vermutlich ein Python-Binding, oder?
Ja, natürlich - kommt davon, wenn ich meine Postings erst loslasse und
dann (nicht) gegenlese.
Rolf M. schrieb:> Maxe schrieb:>> Warum dann in dem Fall nicht eine eigene Lizenz, die dem Kunden>> Aenderungen am Code und das Compilieren erlaubt, aber gleichzeitig die>> Weitergabe und den Verkauf des Quellcodes und Programms an 3te>> verbietet?>> Sowas schreibt man auch nicht schnell mal selbst, sondern überlässt das> tunlichst einem Juristen
Um Gottes Willen, Leute! Es gibt schon soviele Lizenzen - könnt ihr euch
nicht eine passende Aussauchen? ;-) Danke!
Rolf M. schrieb:> Wenn die Firma> die Software bekommen hat und ihren Mitarbeitern gibt, um sie für die> Firma zu benutzen oder bearbeiten, gilt das nicht als Weitergabe an die> Mitarbeiter, sondern lediglich als interne Nutzung. Wenn jemand dann die> Software weitergibt, kann der das nur im Namen der Firma tun, nicht als> Privatperson, es sei denn, die Firma hat sie ihm offiziell> weitergegeben.
Tja, dann muss man halt zwei Zeilen Code hinzufügen und dann die
veränderte Software weitergeben. Oder soll das auch verboten sein? Bei
einer GPL-Lizenz?
legitim schrieb:> Um Gottes Willen, Leute! Es gibt schon soviele Lizenzen - könnt ihr euch> nicht eine passende Aussauchen? ;-) Danke!
Das war ja das, was ich damit sagen wollte. Eine eigene Lizenz zu
schreiben, ist nicht so einfach, deshalb greift man besser auf eine
bestehende - in diesem Fall die GPL - zurück.
> Tja, dann muss man halt zwei Zeilen Code hinzufügen und dann die> veränderte Software weitergeben.
Und was soll sich an der rechtlichen Situation dadurch ändern?
> Oder soll das auch verboten sein? Bei einer GPL-Lizenz?
Wenn du dir den Code auf illegale Weise beschafft hast und weitergibst,
macht die GPL das auch nicht legal.
Wenn ich dir ein Programm schreibe und dir dieses unter GPL gebe, kannst
du dich entschließen, den (original oder verändert) unter den selben
Bedingungen weiterzugeben, wenn du möchtest. Wenn du ihn nicht
weitergeben willst, aber jemand bei dir einbricht und die Software
klaut, dann gibt ihm die GPL nicht automatisch das Recht, sie selbst
auch weiterzugeben.
Rolf M. schrieb:>> Tja, dann muss man halt zwei Zeilen Code hinzufügen und dann die>> veränderte Software weitergeben.>> Und was soll sich an der rechtlichen Situation dadurch ändern?
Hä?
Du gibst mir ein Programm zum Arbeiten, was unter GPL-Lizenz steht. Ich
verlange (ganz legal!) den Quellcode dazu und füge zwei Zeilen Code a
la "puts("hi, there");" hinzu und gebe es weiter.
Was willst du mir dann vorwerfen?
war eine gute Idee schrieb:> Du gibst mir ein Programm zum Arbeiten, was unter GPL-Lizenz steht. Ich> verlange (ganz legal!) den Quellcode dazu
Wenn du für mich arbeitest, nicht unbedingt.
> und füge zwei Zeilen Code a la "puts("hi, there");" hinzu und gebe es weiter.
Ob du zwei Zeilen hinzufügst oder nicht, macht in der Hinsicht keinen
Unterschied.
> Was willst du mir dann vorwerfen?
Du trittst an der Stelle in zwei verschiedenen Rollen auf: Als Teil der
Firma und als eigenständige Person. Wie ich oben schon geschrieben habe:
Wenn du den Auftrag dazu bekommst, für die Firma das Programm zu
benutzen oder den Code zu bearbeiten, dann ist das nur interne
Verwendung und keine Weitergabe des Code an dich als Privatperson. Damit
muss die Firma dir den Quellcode nicht geben und du darfst die Software
auch nicht eigenmächtig weitergeben, sondern nur im Auftrag der Firma.
Siehe auch
https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq.html#InternalDistribution
Rolf M. schrieb:> Wenn ich dir ein Programm schreibe und dir dieses unter GPL gebe, kannst> du dich entschließen, den (original oder verändert) unter den selben> Bedingungen weiterzugeben, wenn du möchtest. Wenn du ihn nicht> weitergeben willst, aber jemand bei dir einbricht und die Software> klaut, dann gibt ihm die GPL nicht automatisch das Recht, sie selbst> auch weiterzugeben.
Der Einbruch wäre natürlich illegal, aber ich denke, in der GPL steht,
dass jeder, der im Besitz des Programms ist, Rechte an ihr hat.
Freier formuliert kann man die GPL im allgemeinen als Ausklammerung des
Eigentumsrechts lesen: Die GPL ist völlig ungeeignet, wenn man
irgendeine Art von Vorbehalt hat, wer Rechte an der Software haben
sollte und wer nicht. Das nämlich wäre der Kern der unfreien
Softwarelizenzen.
Wie weit die staatliche Rechtssprechung das mitmacht, müsste man
abwarten. Es gab allerdings schon einmal eine Klarstellung:
https://de.wikipedia.org/wiki/Linux-Klausel
Heiko L. schrieb:> Der Einbruch wäre natürlich illegal, aber ich denke, in der GPL steht,> dass jeder, der im Besitz des Programms ist, Rechte an ihr hat.
Ich würde sagen, dass als Voraussetzung dennoch gilt, dass derjenige
überhaupt rechtmäßig im Besitz des Programms ist. Die Lizenz bezieht
sich auf die Weitergabe der Software. Wenn sie ihm aber nicht offiziell
weitergegeben wurde (wird in der Lizenz als "propagate" bezeichnet),
dann gelten die Freiheiten der GPL auch nicht für ihn. So jedenfalls
mein Verständnis.
> Freier formuliert kann man die GPL im allgemeinen als Ausklammerung des> Eigentumsrechts lesen:
Ich würde sagen, die GPL beinhaltet selbst kein Besitzrecht, aber
schließt es auch nicht aus. Das Copyright gilt grundsätzlich immer noch.
Rolf M. schrieb:> Ich würde sagen, dass als Voraussetzung dennoch gilt, dass derjenige> überhaupt rechtmäßig im Besitz des Programms ist. Die Lizenz bezieht> sich auf die Weitergabe der Software.
Durch ein Verbrechen lässt sich kein Eigentum erwerben. Aber niemand
würde abstreiten, dass jemand in den Besitz einer Sache kommen könnte.
Und derjenige kann das Program weitergeben.
Deswegen ist der Link zur "Linux-Klausel" interessant.
1
Die aufgenommene Einschränkung beugt einer befürchteten Rechtsunsicherheit für „Open Source“ Programme und anderem „Open Content“ vor; im Bereich derartiger Lizenzbeziehungen, bei denen der Urheber sein Werk der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann weder eine zu Lasten des Urhebers gestörte Vertragsparität vorliegen, noch sind insofern Missbrauchsmöglichkeiten denkbar.
Das Programm unter GPL zu stellen räumt so ein allgemeines Recht ein.
Dann darauf zu hoffen, dass da ja niemals jemand rankommen wird,
verkennt das.
1
GPL 5c)
2
You must license the entire work, as a whole, under this License to anyone who comes into possession of a copy.
Rolf M. schrieb:> Ich würde sagen, die GPL beinhaltet selbst kein Besitzrecht, aber> schließt es auch nicht aus. Das Copyright gilt grundsätzlich immer noch.
Nein, ein Recht auf Besitz sehe ich da auch nicht. Das würde ja quasi
dazu Zwingen, Leuten USB-Sticks mit dem Programm daruf zuzustecken. Und
natürlich gilt das Copyright noch - nur eben, dass jeder, der das
Programm in die Finger bekommt, dieses Recht auch erhält.
Heiko L. schrieb:> GPL 5c)> You must license the entire work, as a whole, under this License to> anyone who comes into possession of a copy.
Schön kontextfrei zitiert!
Nach GPL geschieht eine automatische Lizensierung, wenn das Werk durch
einen Lizenzinhaber verbreitet (conveyed) wird, da dies bei
gewaltsamer Aneignung offensichtlich nicht der Fall ist, wird auch keine
Lizenz erteilt.
Jemand schrieb:> Heiko L. schrieb:>> GPL 5c)>> You must license the entire work, as a whole, under this License to>> anyone who comes into possession of a copy.>> Schön kontextfrei zitiert!>> Nach GPL geschieht eine automatische Lizensierung, wenn das Werk durch> einen Lizenzinhaber verbreitet (conveyed) wird, da dies bei> gewaltsamer Aneignung offensichtlich nicht der Fall ist, wird auch keine> Lizenz erteilt.
Ja, nee. Da steht nur, dass, wenn jemand das Program de-facto hat, es
an ihn lizensiert werden muss. Ansonsten darf man das Programm nicht
unter GPL-Header veröffentlichen. So herum. Der Einbruch ist strafbar,
ggf. die Herausgabe von Betriebsgeheimnissen etc.
Wenn man den Urheber fragt, ob die GPL für das Program gilt, kann er
"ja" oder "nein" sagen. Wenn er ja sagt, hat er seine exklusiven Rechte
quasi aufgegeben und jedem ein Recht eingeräumt.
Also gilt die GPL für das Programm oder nicht?
Rolf M. schrieb:> Sheeva P. schrieb:>> Die GPL verlangt NICHT, daß der Quellcode veröffentlicht wird. Er muß nur,>> inklusive aller Rechte (Veränderung, Veröffentlichung, ...), an jeden>> Empfänger der Software (hier: der Kunde) auf Verlangen weitergegeben werden.>> Nicht nur an jeden, dem du das Binary direkt gegeben hast, sondern an> jeden, der in dessen Besitz ist.
Was aber immer noch etwas anderes ist als eine hier (und anderswo) oft
behauptete "Pflicht zur Veröffentlichung", oder? Richtig ist: ich muß
die Software keineswegs veröffentlichen -- im Sinne von: der
Allgemeinheit zugänglich machen --, sondern ich muß meinen Code nur an
jene weitergeben, denen ich meine Binaries gegeben habe, und nicht an
irgendwelche Dritten, die -- auf welche Art und Weise auch immer -- an
eine Kopie meiner Software gelangt sind.
> Wenn also dein Kunde das Programm> weitergibt, kann dessen Empfänger wiederum direkt bei dir nach dem> Quellcode fragen (und zwar nicht nur von dem Code, den du geschrieben> hast, sondern von allen Komponenten in deiner Software, die unter GPL> stehen), und du musst ihm den praktisch zum Selbstkostenpreis geben.
Das wiederum bezweifle ich. Denn mit jemandem, der mein Binary
weitergibt, habe ich keine wie auch immer geartete Beziehung. Insofern
darf sich der Empfänger gerne an denjenigen wenden, der ihm meine
Binaries gegeben hat -- also: meinen Kunden -- und dieser müßte sich
wiederum an mich wenden, wenn er den Code (noch) nicht hat. Dann bekommt
der Kunde den Code von mir und muß ihn dann seinerseits weitergeben.
Siehe dazu auch die folgenden Passagen der GPL-FAQ:
"GPLv2 says that modified versions, if released, must be “licensed … to
all third parties.” Who are these third parties?
Section 2 says that modified versions you distribute must be licensed to
all third parties under the GPL. “All third parties” means absolutely
everyone—but this does not require you to do anything physically for
them. It only means they have a license from you, under the GPL, for
your version." [1]
Hier geht es nur um die Lizenz, nicht um das Angebot, den Sourcecode zu
liefern; das muß man IMO trennen. Tatsächlich sagt dieser Abschnitt
sogar ausdrücklich, daß nicht von mir verlangt wird, physikalisch etwas
für diese Dritten zu tun. Dem steht aber auf den ersten Blick der
folgende Abschnitt entgegen:
"What does “written offer valid for any third party” mean in GPLv2? Does
that mean everyone in the world can get the source to any GPLed program
no matter what? (#WhatDoesWrittenOfferValid)
If you choose to provide source through a written offer, then
anybody who requests the source from you is entitled to receive it.
If you commercially distribute binaries not accompanied with source
code, the GPL says you must provide a written offer to distribute the
source code later. When users non-commercially redistribute the binaries
they received from you, they must pass along a copy of this written
offer. This means that people who did not get the binaries directly from
you can still receive copies of the source code, along with the written
offer.
The reason we require the offer to be valid for any third party is
so that people who receive the binaries indirectly in that way can order
the source code from you." [2]
In einem kommerziellen Szenario (zu dem die FSF ausdrücklich ermuntert),
in dem ich meine Software unter der GPL an meinen Kunden verkaufe und
mich meinerseits dazu verpflichte, diese Software nicht an Dritte
weiterzugeben, hat der Kunde natürlich alle Freiheiten, die ihm die GPL
gibt, inklusive des Zugangs zum Quellcode (den ich ohnehin fast immer
komplett mitliefere). Er darf meine Software jederzeit an Dritte
weitergeben und ich kann das nicht verhindern (wozu auch, ist ja seine
Software und ich wurde für deren Entwicklung bezahlt).
In meiner beruflichen Erfahrung habe ich allerdings auch schon einmal
erlebt, daß ein Mitarbeiter des Kunden eine Software widerrechtlich
kopiert hatte -- und aus meiner Sicht wäre es fatal, wenn jemand den
Sourcecode von mir verlangen könnte für eine Software, welche er sich
widerrechtlich angeeignet hat. Insofern lege ich die Passage so aus, daß
das schriftliche Angebot (written offer) sich lediglich an den Empfänger
meiner Software, mithin: meinen Kunden richtet. Der muß dann seinerseits
gegenüber allen, denen er die Software freiwillig weitergibt, ein
solches Angebot unterbreiten. Schließlich ist mein Kunde doch auch an
die GPL gebunden, sonst darf er die Software ohnehin gar nicht
weitergeben.
Insbesondere zum Verkauf von GPL-lizensierter Software sind übrigens
auch die Teile [3 - 8] recht interessant -- insbesondere Teil 8 mit dem
NDA. ;-)
[1] https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq#TheGPLSaysModifiedVersions
[2] https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq#WhatDoesWrittenOfferValid
[3] https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq#DoesTheGPLAllowMoney
[4] https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq#DoesTheGPLAllowDownloadFee
[5] https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq#DoesTheGPLAllowRequireFee
[6]
https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq#DoesTheGPLRequireAvailabilityToPublic
[7] https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq#DevelopChangesUnderNDA
[8] https://www.gnu.org/philosophy/selling.html
Maxe schrieb:> Warum dann in dem Fall nicht eine eigene Lizenz, die dem Kunden> Aenderungen am Code und das Compilieren erlaubt, aber gleichzeitig die> Weitergabe und den Verkauf des Quellcodes und Programms an 3te> verbietet?
Zum Einen hat der großartige Rolf Magnus das Nötige dazu geschrieben.
Ich habe weder die Zeit, noch das Geld, und auch keinerlei Lust, eine
eigene Lizenz ausarbeiten zu lassen, und würde so etwas auch immer einem
darauf spezialisierten Fachanwalt über lassen. Zum Anderen lege ich die
GPL aus den von Rolf genannten Gründen etwas anders aus und gebe meine
Quelltexte nur an jene weiter, die auch die Binaries von mir erhalten
haben, also meine Kunden. Für das, was die dann damit machen, sind sie
selbst verantwortlich, auch für das Angebot der Weitergabe des
Quellcode. Ich könnte auch kein NDA gemäß [1] unterzeichnen, das mir
ebendiese Weitergabe an Dritte verbietet, wenn die GPL mich andererseits
dazu zwänge, jedem Hanselmann, der zufällig an meine Binaries gekommen
ist, auch meine Sourcen zu übergeben.
> Das Konstrukt ueber die GPL hat naemlich einen Schwachpunkt, ein> Mitarbeiter, der Zugriff auf das Programm hat, kann es weitergeben, an> die Konkurenz oder selber einen aehnlichen Laden aufmachen oder aus> Spass einfach online stellen. Bei einer GPL-Lizensierung wirst weder du> noch dein Kunde dagegen eine Handhabe haben.
Der Kunde hat natürlich die Handhabe, die ihm die meisten
Standard-Arbeitsverträge bieten, in denen meistens eine Klausel über die
"Wahrung von Betriebsgeheimnissen" enthalten ist. Und wenn ein
Mitarbeiter des Kunden sich die Software widerrechtlich aneignet, ist er
dann überhaupt ein Empfänger im Sinne der GPL und könnte sich auf diese
Lizenz berufen? Immerhin geht es hier doch um freie Software, die
freiwillig unter der GPL weitergegeben, und gerade nicht gestohlen wird.
Insofern sehe ich in diesem Punkt keine Schwachstelle der GPL.
[1] https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq#DevelopChangesUnderNDA
Rolf M. schrieb:> Heiko L. schrieb:>> Freier formuliert kann man die GPL im allgemeinen als Ausklammerung des>> Eigentumsrechts lesen:>> Ich würde sagen, die GPL beinhaltet selbst kein Besitzrecht, aber> schließt es auch nicht aus. Das Copyright gilt grundsätzlich immer noch.
Das "Copyright" aus den angelsächsisch geprägten Rechtsräumen gibt es in
Deutschland nicht; bei uns gibt es stattdessen nach dem
Urheberrechtsgesetz das Urheberrecht, das Vervielfältigungsrecht, das
Verbreitungsrecht und ggf. die Nutzungsrechte.
Heiko L. schrieb:> Durch ein Verbrechen lässt sich kein Eigentum erwerben. Aber niemand> würde abstreiten, dass jemand in den Besitz einer Sache kommen könnte.> Und derjenige kann das Program weitergeben.> Deswegen ist der Link zur "Linux-Klausel" interessant.
Weder, noch...
>
1
Die aufgenommene Einschränkung beugt einer befürchteten
2
> Rechtsunsicherheit für „Open Source“ Programme und anderem „Open
3
> Content“ vor; im Bereich derartiger Lizenzbeziehungen, bei denen der
4
> Urheber sein Werk der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung stellt,
5
> kann weder eine zu Lasten des Urhebers gestörte Vertragsparität
6
> vorliegen, noch sind insofern Missbrauchsmöglichkeiten denkbar.
>> Das Programm unter GPL zu stellen räumt so ein allgemeines Recht ein.
Der von Dir zitierte Abschnitt ist a) nicht im Gesetzestext enthalten,
sondern nur in dessen Begründung, b) geht es dabei ausschließlich um das
Recht auf angemessene Vergütung, auf das nur dann verzichtet werden
kann, wenn der Urheber unentgeltlich ein Nutzungsrecht für jedermann
einräumt. Nun, ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung,
sagen die Juristen, und so steht unter "Angemessene Vergütung" (sic!) in
§ 32 Abs. 3 S. 3 UrhG: "Der Urheber kann aber unentgeltlich ein
einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen".
Genau dies ist im hier diskutierten Beispiel jedoch nicht der Fall, im
Gegenteil: erstens werde ich von meinen Kunden natürlich für meine
Arbeit bezahlt, da ist also nichts mit "unentgeltlich", zweitens gebe
ich die Software ausschließlich an meinen Kunden weiter und verpflichte
mich sogar dazu (bitte beachte dazu auch die von mir bereits zitierte
NDA-Klausel aus der GPL-FAQ), sie meinerseits nicht an andere als
ebendiesen Kunden weiterzugeben.
Heiko L. schrieb:> Jemand schrieb:>> Heiko L. schrieb:>>> GPL 5c)>>> You must license the entire work, as a whole, under this License to>>> anyone who comes into possession of a copy.>>>> Schön kontextfrei zitiert!>>>> Nach GPL geschieht eine automatische Lizensierung, wenn das Werk durch>> einen Lizenzinhaber verbreitet (conveyed) wird, da dies bei>> gewaltsamer Aneignung offensichtlich nicht der Fall ist, wird auch keine>> Lizenz erteilt.>> Ja, nee. Da steht nur, dass, wenn jemand das Program de-facto hat, es> an ihn lizensiert werden muss. Ansonsten darf man das Programm nicht> unter GPL-Header veröffentlichen. So herum. Der Einbruch ist strafbar,> ggf. die Herausgabe von Betriebsgeheimnissen etc.> Wenn man den Urheber fragt, ob die GPL für das Program gilt, kann er> "ja" oder "nein" sagen. Wenn er ja sagt, hat er seine exklusiven Rechte> quasi aufgegeben und jedem ein Recht eingeräumt.>> Also gilt die GPL für das Programm oder nicht?
Wie gesagt, kontextfrei... Die GPL gilt, aber natürlich nicht für den,
der sich die Software rechtswidrig angeeignet hat. Tatsächlich wäre der
Besitz von rechtswidrig angeeigneter Software nach dem US-Recht
vermutlich sogar eine Straftat, und die GPL kümmert sich ohnehin nicht
um den Besitz, sondern nur um die Weitergabe einer Software. Darum
deckt sie den Fall eines Diebstahls nicht ab, wenn dieser ist keine
Weitergabe, sondern seinerseits eine Straftat.
Abgesehen von der Theoretisiererei von Nicht-Juristen wie uns -- und
insbesondere Nicht-US-Juristen wie uns -- möchte ich aber gern mal
sehen, wie jemand eine Klage einreicht, in der steht "Ich habe diese
Software gestohlen und verlange nach deren Lizenzbestimmungen die
Herausgabe des Quellcode". Schon diese Überlegung zeigt wie absurd Deine
Annahmen sind, die nur auf einem winzigen Textfetzen eines wesentlich
umfangreicheren Rechtstextes beruhen. Wenn Recht so funktionieren würde,
wie Du es gerade machst, dürften Mörder auch nicht ins Gefängnis
gesteckt werden, alldieweil Art. 1 GG bekanntlich sagt, daß die Würde
des Menschen unantastbar sei.
Sheeva P. schrieb:> Richtig ist: ich muß die Software keineswegs veröffentlichen -- im Sinne> von: der Allgemeinheit zugänglich machen --, sondern ich muß meinen Code nur> an jene weitergeben, denen ich meine Binaries gegeben habe, und nicht an> irgendwelche Dritten, die -- auf welche Art und Weise auch immer -- an> eine Kopie meiner Software gelangt sind.
Nein, das ist eben nicht richtig. Ich bleibe dabei: Du bist
verpflichtet, den Quellcode auch Dritten zur Verfügung zu stellen.
> "What does “written offer valid for any third party” mean in GPLv2? Does> that mean everyone in the world can get the source to any GPLed program> no matter what? (#WhatDoesWrittenOfferValid)>> If you choose to provide source through a written offer, then> anybody who requests the source from you is entitled to receive it.
"anybody who requests the source from you", nicht nur derjenige, dem du
das Binary direkt gegeben hast.
> The reason we require the offer to be valid for any third party is> so that people who receive the binaries indirectly in that way can order> the source code from you."
Hier steht es doch eigentlich ganz klar und eindeutig: Jeder, der das
Binary hat, auch wenn er es nicht direkt von dir hat, hat das Recht, von
dir den Quellcode einzufordern.
Das steht eigentlich auch klar so im Lizenztext selber:
"Convey the object code in, or embodied in, a physical product
(including a physical distribution medium), accompanied by a written
offer, valid for at least three years and valid for as long as you offer
spare parts or customer support for that product model, to give anyone
who possesses the object code either (1) a copy of the Corresponding
Source for all the software in the product that is covered by this
License, on a durable physical medium customarily used for software
interchange, for a price no more than your reasonable cost of physically
performing this conveying of source, or (2) access to copy the
Corresponding Source from a network server at no charge."
Auch hier: "anyone who possesses the object code" und nicht nur der, der
von dir das Binary bekommen hat.
> In meiner beruflichen Erfahrung habe ich allerdings auch schon einmal> erlebt, daß ein Mitarbeiter des Kunden eine Software widerrechtlich> kopiert hatte -- und aus meiner Sicht wäre es fatal, wenn jemand den> Sourcecode von mir verlangen könnte für eine Software, welche er sich> widerrechtlich angeeignet hat.
Das war ja gerade der Punkt der Diskussion: Wenn derjenige sich das
Binary widerrechtlich besorgt hat, heißt das trotzdem, dass du ihm den
Quellcode geben musst oder nicht? Und ich denke wie gesagt, dass er es
schon rechtmäßig erlangt haben muss, da sonst gar keine Weitergabe im
Sinne der GPL vorliegt. Damit hat er natürlich auch nicht die Rechte,
die in der GPL zugesichert werden. Das Programm wurde ihm nicht unter
den Bedingungen der GPL weitergegeben.
Sheeva P. schrieb:> Abgesehen von der Theoretisiererei von Nicht-Juristen wie uns -- und> insbesondere Nicht-US-Juristen wie uns -- möchte ich aber gern mal> sehen, wie jemand eine Klage einreicht, in der steht "Ich habe diese> Software gestohlen und verlange nach deren Lizenzbestimmungen die> Herausgabe des Quellcode".
Naja, derjenige wird wohl nicht ausdrücklich dazu sagen, dass er das
Programm geklaut hat. Wenn er einfach auf dich zukommt und dir glaubhaft
darstellt, dass er das Binary hat, kannst du nicht unbedingt in jedem
Fall erkennen, ob er diesen rechtmäßig erlangt hat oder nicht. Wenn du
nicht davon ausgehen kannst, dass das Binary geklaut ist, musst du ihm
aber laut GPL den Quellcode geben.
Die Kernidee der GPL ist: Einmal frei - immer frei.
Wenn ich etwas unter (L)GPL veröffentliche, dann darf das jeder frei
nutzen und niemand darf diese Freiheit einschränken. Auch nicht, wenn er
mein Werk verbessert, es muss frei bleiben.
Der wesentliche Unterschied zwischen GPL und LGPL ist:
GPL: Wenn du etwas auf Basis einer GPL Software baust, dann muss dieses
Produkt ebenfalls unter GPL veröffentlicht werden. Die GPL fördert, dass
in Zukunft immer mehr Produkte frei sind.
LGPL: Wenn du etwas auf Basis einer LGPL Software baust, dann darf das
neue Produkt unfrei sei. Die unter LGPL lizenzierten Teile müssen dann
aber unverändert und austauschbar sein. Deswegen macht man das oft mit
dynamisch gelinkten Bibliotheken (*.dll, bzw *.o Dateien).
Du darfst LGPL Produkte weiter entwickeln/verändern, musst das dann aber
wiederum unter LGPL freigeben.
Viele (L)GPL Produkte kommen von kleinen Firmen und Hobby-Autoren, die
kein Interesse daran haben, Lizenzbrecher zu verklagen. Aber die Free
Software Foundation hat das Recht, solche Fälle anzuklagen. In Amerika
kann eine erfolgreiche Klage viel Gewinn einbringen. Das sollte man
bedenken, wenn man vor hat, die (L)GPL zu ignorieren.
Stefan ⛄ F. schrieb:> Viele (L)GPL Produkte kommen von kleinen Firmen und Hobby-Autoren, die> kein Interesse daran haben, Lizenzbrecher zu verklagen. Aber die Free> Software Foundation hat das Recht, solche Fälle anzuklagen.
Nur wenn man ihr das Copyright überträgt.
https://www.gnu.org/licenses/why-assign
Sheeva P. schrieb:> Die GPL gilt, aber natürlich nicht für den,> der sich die Software rechtswidrig angeeignet hat.> ....Sheeva P. schrieb:> möchte ich aber gern mal> sehen, wie jemand eine Klage einreicht, in der steht "Ich habe diese> Software gestohlen und verlange nach deren Lizenzbestimmungen die> Herausgabe des Quellcode".
Wo hat denn das eine mit dem anderen zu tun? Gestohlen haben kann der
doch nur den USB-Stick. Das Recht, die Software zu kopieren, zu nutzen
usw., hat doch schon der Autor selbst freiwillig jedem eingeräumt,
indem er es unter der GPL weitergegeben hat!
Rolf M. schrieb:> Naja, derjenige wird wohl nicht ausdrücklich dazu sagen, dass er das> Programm geklaut hat.
Der Punkt ist: Das Programm kann er gar nicht klauen. Daran wurden ihm
ja die Rechte gewährt. Wenn man irgendwo einbricht und sich etwas nimmt,
was einem selbst rechtmäßig gehört, ist das immer noch Einbruch, aber
den Gegenstand wird man deshalb wohl nicht wieder rausgeben müssen.
Rolf M. schrieb:> Wenn du den Auftrag dazu bekommst, für die Firma das Programm zu> benutzen oder den Code zu bearbeiten, dann ist das nur interne> Verwendung und keine Weitergabe des Code an dich als Privatperson. Damit> muss die Firma dir den Quellcode nicht geben und du darfst die Software> auch nicht eigenmächtig weitergeben, sondern nur im Auftrag der Firma.> Siehe auch> https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq.html#InternalDistribution
Die interne Verbreitung kommt hier nicht zum Tragen, da der Autor
(sheevaplug) das Werk ja an den Kunden, d.h. nach Extern gegeben hat und
in diesem Moment für diese Version die GPL in vollem Umfang gilt, und
zwar für alle.
In den faq wird auf den "Diebstahl explizit eingegangen:
1
If someone steals a CD containing a version of a GPL-covered program, does the GPL give the thief the right to redistribute that version? (#StolenCopy)
2
3
If the version has been released elsewhere, then the thief probably does have the right to make copies and redistribute them under the GPL, but if the thief is imprisoned for stealing the CD, they may have to wait until their release before doing so.
4
5
If the version in question is unpublished and considered by a company to be its trade secret, then publishing it may be a violation of trade secret law, depending on other circumstances. The GPL does not change that. If the company tried to release its version and still treat it as a trade secret, that would violate the GPL, but if the company hasn't released this version, no such violation has occurred.
Das hier ist die in meinen Augen entscheidende Aussage:
"If the company tried to release its version and still treat it as a
trade secret, that would violate the GPL,"
Mit einer Weitergabe an den Kunden handelt es sich bereits um ein
Release. Das tückische an der GPL ist, dass durch die Verpflichtung zur
Code-Weitergabe auch der Autor selbst in Lizenzverletzungen geraten
kann.
Was deutsche Gerichte in so einem Fall enscheiden würden, kann ich nicht
beurteilen, aber es ist klar, dass Idee der GPL ganz klar eine
Veröffentlichung für jederman ist und eine Weitergabe an jeden erlaubt.
Rolf M. schrieb:> Sheeva P. schrieb:>> Richtig ist: ich muß die Software keineswegs veröffentlichen -- im Sinne>> von: der Allgemeinheit zugänglich machen --, sondern ich muß meinen Code nur>> an jene weitergeben, denen ich meine Binaries gegeben habe, und nicht an>> irgendwelche Dritten, die -- auf welche Art und Weise auch immer -- an>> eine Kopie meiner Software gelangt sind.> Nein, das ist eben nicht richtig. Ich bleibe dabei: Du bist> verpflichtet, den Quellcode auch Dritten zur Verfügung zu stellen.
Das sehe ich auch so. Ist auch notwendig im Sinne der GPL, da sonst der
Autor seine Veröffentlichungen über einen Strohmann tätigen könnte und
dann für ein mit GPL-Lizenz beworbenes Programm nie den Quellcode
liefern müsste. Es ist also sinnvoll, den Quellcode gleich mitzuliefern,
dann entfällt die Pflicht ihn irgendjemandem nachzuliefern.
Für rechtswidrig erlangte Programme gilt die Plicht nicht, solange sie
nicht veröffentlicht wurden, die Veröffentlichung fand aber mit der
Verbreitung an den Kunden bereits statt.
Sheeva P. schrieb:> Ich habe weder die Zeit, noch das Geld, und auch keinerlei Lust, eine> eigene Lizenz ausarbeiten zu lassen, und würde so etwas auch immer einem> darauf spezialisierten Fachanwalt über lassen.
Es ist halt ein Trugschluss, dass man mit einer zweckentfremdeten
Open-Source-Lizenz sicherer unterwegs wäre. Das Gegenteil ist doch der
Fall. Eine kommerzielle Lizenz liese sich in 10 Zeilen abvespern und ist
juristisch wesentlich einfacher zu überblicken wie eine
Open-Source-Lizenz, da erstere viel näher an einem einfachen
geschäftlichen (Liefer-) Vertrag liegt.
Maxe schrieb:> Was deutsche Gerichte in so einem Fall enscheiden würden, kann ich nicht> beurteilen, aber es ist klar, dass Idee der GPL ganz klar eine> Veröffentlichung für jederman ist und eine Weitergabe an jeden erlaubt.
Das ist klar, dass das die Idee ist.
> If someone steals a CD containing a version of a GPL-covered program,> does the GPL give the thief the right to redistribute that version?> (#StolenCopy)>> If the version has been released elsewhere, then the thief probably> does have the right to make copies and redistribute them under the GPL
Das hätte ich tatsächlich nicht gedacht, wobei die sich offenbar selbst
nicht so ganz sicher sind, wie das Wörtchen "probably" zeigt.
Rolf M. schrieb:> Sheeva P. schrieb:>> Richtig ist: ich muß die Software keineswegs veröffentlichen -- im Sinne>> von: der Allgemeinheit zugänglich machen --, sondern ich muß meinen Code nur>> an jene weitergeben, denen ich meine Binaries gegeben habe, und nicht an>> irgendwelche Dritten, die -- auf welche Art und Weise auch immer -- an>> eine Kopie meiner Software gelangt sind.>> Nein, das ist eben nicht richtig. Ich bleibe dabei: Du bist> verpflichtet, den Quellcode auch Dritten zur Verfügung zu stellen.
Aber wie sollte das mit der Möglichkeit zusammenpassen, daß ich meinem
Kunden ein NDA zusichere, wie es die GPL-FAQ sagt? Das paßt doch nicht
zusammen. Einerseits soll ich meinen Sourcecode jedem Hampelmann geben
müssen und andererseits sagt die GPL-FAQ, daß ich mich meinem Kunden
gegenüber vertraglich verpflichten darf, genau das nicht zu tun? Wie
bitte?
> Hier steht es doch eigentlich ganz klar und eindeutig: Jeder, der das> Binary hat, auch wenn er es nicht direkt von dir hat, hat das Recht, von> dir den Quellcode einzufordern.
Das kann er ja gerne tun. Ich kontaktiere dann meinen Kunden, für den
ich diese Software entwickelt habe, und frage, ob er meine Binaries aus
freien Stücken an diese Person(en) weitergegeben hat.
>> In meiner beruflichen Erfahrung habe ich allerdings auch schon einmal>> erlebt, daß ein Mitarbeiter des Kunden eine Software widerrechtlich>> kopiert hatte -- und aus meiner Sicht wäre es fatal, wenn jemand den>> Sourcecode von mir verlangen könnte für eine Software, welche er sich>> widerrechtlich angeeignet hat.>> Das war ja gerade der Punkt der Diskussion: Wenn derjenige sich das> Binary widerrechtlich besorgt hat, heißt das trotzdem, dass du ihm den> Quellcode geben musst oder nicht? Und ich denke wie gesagt, dass er es> schon rechtmäßig erlangt haben muss, da sonst gar keine Weitergabe im> Sinne der GPL vorliegt.
Haargenau das ist ja auch mein Punkt: eine widerrechtliche Aneignung ist
keine Weitergabe im Sinne der GPL, daher lassen sich daraus keine Rechte
nach der GPL einfordern. Zudem kann ich jederzeit beim rechtmäßigen
Empfänger nachfragen, ob meine Software freiwillig und absichtlich
weitergegeben wurde; wenn ich ein NDA unterschrieben habe, dann muß ich
das sogar tun.
> Sheeva P. schrieb:>> Abgesehen von der Theoretisiererei von Nicht-Juristen wie uns -- und>> insbesondere Nicht-US-Juristen wie uns -- möchte ich aber gern mal>> sehen, wie jemand eine Klage einreicht, in der steht "Ich habe diese>> Software gestohlen und verlange nach deren Lizenzbestimmungen die>> Herausgabe des Quellcode".>> Naja, derjenige wird wohl nicht ausdrücklich dazu sagen, dass er das> Programm geklaut hat. Wenn er einfach auf dich zukommt und dir glaubhaft> darstellt, dass er das Binary hat, kannst du nicht unbedingt in jedem> Fall erkennen, ob er diesen rechtmäßig erlangt hat oder nicht. Wenn du> nicht davon ausgehen kannst, dass das Binary geklaut ist, musst du ihm> aber laut GPL den Quellcode geben.
Mal schauen, was die FSFE dazu sagt; ich hab' die mal angemailt. ;-)
Stefan ⛄ F. schrieb:> Die Kernidee der GPL ist: Einmal frei - immer frei.>> Wenn ich etwas unter (L)GPL veröffentliche, dann darf das jeder frei> nutzen und niemand darf diese Freiheit einschränken. Auch nicht, wenn er> mein Werk verbessert, es muss frei bleiben.
Absolut korrekt, aber wir sind bei einem Punkt, wo sich jemand die
Software widerrechtlich aneignet...
Rolf M. schrieb:> Stefan ⛄ F. schrieb:>> Viele (L)GPL Produkte kommen von kleinen Firmen und Hobby-Autoren, die>> kein Interesse daran haben, Lizenzbrecher zu verklagen. Aber die Free>> Software Foundation hat das Recht, solche Fälle anzuklagen.>> Nur wenn man ihr das Copyright überträgt.> https://www.gnu.org/licenses/why-assign
Daraus: "Dieser Text bezieht sich auf die dem Urheberrecht der FSF
unterliegenden Pakete." ;-)
Heiko L. schrieb:> Sheeva P. schrieb:>> Die GPL gilt, aber natürlich nicht für den,>> der sich die Software rechtswidrig angeeignet hat.>> ....> Sheeva P. schrieb:>> möchte ich aber gern mal>> sehen, wie jemand eine Klage einreicht, in der steht "Ich habe diese>> Software gestohlen und verlange nach deren Lizenzbestimmungen die>> Herausgabe des Quellcode".>> Wo hat denn das eine mit dem anderen zu tun?
Schau, das ist ziemlich einfach, der Kern ist der rechtmäßige Erwerb.
Unberechtigte dürfen sich gern mit meinem Rechtsanwalt
auseinandersetzen. Und, bitte sei mir nicht böse, solange Du Dich
ausschließlich auf eine winzige Passage eines deutlich größeren und
zusammenhängenden Rechtstextes berufst, dazu Deine ganz persönlichen
Definitionen und Übersetzungen anwendest, dabei die Gesamtheit
ignorierst und obendrein nicht auf widersprechende Argumente eingehst,
danke ich Dir und wünsche einen schönen Tag.
Maxe schrieb:> Rolf M. schrieb:>> Wenn du den Auftrag dazu bekommst, für die Firma das Programm zu>> benutzen oder den Code zu bearbeiten, dann ist das nur interne>> Verwendung und keine Weitergabe des Code an dich als Privatperson. Damit>> muss die Firma dir den Quellcode nicht geben und du darfst die Software>> auch nicht eigenmächtig weitergeben, sondern nur im Auftrag der Firma.>> Siehe auch>> https://www.gnu.org/licenses/gpl-faq.html#InternalDistribution> Die interne Verbreitung kommt hier nicht zum Tragen, da der Autor> (sheevaplug) das Werk ja an den Kunden, d.h. nach Extern gegeben hat und> in diesem Moment für diese Version die GPL in vollem Umfang gilt, und> zwar für alle.
Der Punkt ist nicht "extern", sondern "der Kunde".
> In den faq wird auf den "Diebstahl explizit eingegangen:>
1
If someone steals a CD containing a version of a GPL-covered
2
> program, does the GPL give the thief the right to redistribute that
3
> version? (#StolenCopy)
4
>
5
> If the version has been released elsewhere, then the thief probably
6
> does have the right to make copies and redistribute them under the GPL,
7
> but if the thief is imprisoned for stealing the CD, they may have to
8
> wait until their release before doing so.
9
>
10
> If the version in question is unpublished and considered by a
11
> company to be its trade secret, then publishing it may be a violation of
12
> trade secret law, depending on other circumstances. The GPL does not
13
> change that. If the company tried to release its version and still treat
14
> it as a trade secret, that would violate the GPL, but if the company
15
> hasn't released this version, no such violation has occurred.
>> Das hier ist die in meinen Augen entscheidende Aussage:> "If the company tried to release its version and still treat it as a> trade secret, that would violate the GPL,"
Leute, habt Ihr wirklich keinerlei Erfahrung mit Rechtstexten? "Wenn der
Kunde seine eigene Version weitergibt und es immer noch als
Geschäftsgeheimnis..." Darum geht es hier nicht. Tatsächlich stützen
Deine Zitate meine Position.
> Mit einer Weitergabe an den Kunden handelt es sich bereits um ein> Release. Das tückische an der GPL ist, dass durch die Verpflichtung zur> Code-Weitergabe auch der Autor selbst in Lizenzverletzungen geraten> kann.
Nein. Diesbezüglich ist die GPL absolut eindeutig: als Urheber -- oder,
im angelsächsischen Rechtsraum, Inhaber des Copyright -- kann ich mit
meine eigene Software lizensieren, wie und an wen ich will. Ansonsten
könnten die Qt-Leute und andrere ihre Software nicht einmal
dual-licensed anbieten.
> Was deutsche Gerichte in so einem Fall enscheiden würden, kann ich nicht> beurteilen, aber es ist klar, dass Idee der GPL ganz klar eine> Veröffentlichung für jederman ist
Magst Du bitte die Links lesen, die ich weiter oben gepostet habe?
Insbesondere jenen, der sich auf das NDA bezieht? Danke.
> Das sehe ich auch so. Ist auch notwendig im Sinne der GPL, da sonst der> Autor seine Veröffentlichungen über einen Strohmann tätigen könnte und> dann für ein mit GPL-Lizenz beworbenes Programm nie den Quellcode> liefern müsste.
Das muß dann der Strohbube tun, und er ist in der Haftung.
> Für rechtswidrig erlangte Programme gilt die Plicht nicht, solange sie> nicht veröffentlicht wurden, die Veröffentlichung fand aber mit der> Verbreitung an den Kunden bereits statt.
Vielleicht müssen wir mal darüber nachdenken, was eine Veröffentlichung,
und was eine Weitergabe im Sinne der GPL ist.
> Es ist halt ein Trugschluss, dass man mit einer zweckentfremdeten> Open-Source-Lizenz sicherer unterwegs wäre. Das Gegenteil ist doch der> Fall. Eine kommerzielle Lizenz liese sich in 10 Zeilen abvespern und ist> juristisch wesentlich einfacher zu überblicken wie eine> Open-Source-Lizenz, da erstere viel näher an einem einfachen> geschäftlichen (Liefer-) Vertrag liegt.
Das halte ich für ein Gerücht. Mein Rechtsanwalt übrigens auch, ebenso
ein Richter am Landgericht Wuppertal sowie eine Freundin, die
Chefjustiziarin eines größeren Softwareunternehmens ist.
Das hat aber (für mich) auch damit zu tun, was der Kunde wünscht. Wenn
es ihm um seine Investitionssicherheit geht, komme ich bei
Auftragsarbeiten ohnehin nicht darum herum, ihm in irgendeiner Weise
Zugang zum Quellcode zu ermöglichen, wie in meinen Ausführungen zum
Escrow erwähnt. ;-)
Rolf M. schrieb:> Stefan ⛄ F. schrieb:>> Viele (L)GPL Produkte kommen von kleinen Firmen und Hobby-Autoren, die>> kein Interesse daran haben, Lizenzbrecher zu verklagen. Aber die Free>> Software Foundation hat das Recht, solche Fälle anzuklagen.>> Nur wenn man ihr das Copyright überträgt.> https://www.gnu.org/licenses/why-assign
Verzeihung, aber... wir reden hier über ein Rechtsthema. Müssen wir
wirklich bei den Unterschieden zwischen Straf- und Zivilrecht anfangen?
Ich bitte Euch...
Maxe schrieb:> Die interne Verbreitung kommt hier nicht zum Tragen, da der Autor> (sheevaplug) das Werk ja an den Kunden, d.h. nach Extern gegeben hat
Kunde != Öffentlichkeit != Extern. Das ist nicht dasselbe, meine Güte.
Ich gebe meine Software an genau EINEN weiter, meinen Kunden, der mich
dafür bezahlt. Was mein Kunde mit der Software macht, ist -- unter den
Bedingungen der GPL -- alleine ihm überlassen. Wenn er die Software
FREIWILLIG weitergibt, dann dürfen Empfänger meinen Code gerne haben,
aber da bin dann nicht mehr ich verantwortlich. Sondern seinerseits der
Kunde, der meine Software weitergegeben hat.
> und> in diesem Moment für diese Version die GPL in vollem Umfang gilt, und> zwar für alle.
Nein, verdammt. Wer legal an meine Software gekommen ist, der darf sie
gern haben. Wer sich meine Software illegal beschafft hat... bad luck.
;-)
> In den faq wird auf den "Diebstahl explizit eingegangen:>
1
If someone steals a CD containing a version of a GPL-covered
2
> program, does the GPL give the thief the right to redistribute that
3
> version? (#StolenCopy)
4
5
Dabei geht es um zwei Dinge: die widerrechtliche Beschaffung einer Software sowie deren Verbreitung... das hat mit meinem Verhältnis zu meinem Kunden oder Dritten haargenau gar nichts zu tun.
6
7
> If the version has been released elsewhere,
8
9
Oh... eine Bedingung? Aber nein, diese Version wurde nicht anderswo veröffentlicht.
10
11
> then the thief probably
12
> does have the right to make copies and redistribute them under the GPL,
13
> but if the thief is imprisoned for stealing the CD, they may have to
14
> wait until their release before doing so.
15
>
16
> If the version in question is unpublished and considered by a
17
> company to be its trade secret, then publishing it may be a violation of
18
> trade secret law, depending on other circumstances. The GPL does not
19
> change that.
20
21
Ach... genau das sage ich doch die ganze Zeit.
22
23
> If the company tried to release its version and still treat
24
> it as a trade secret, that would violate the GPL, but if the company
25
> hasn't released this version, no such violation has occurred.
>> Das hier ist die in meinen Augen entscheidende Aussage:> "If the company tried to release its version and still treat it as a> trade secret, that would violate the GPL,"
Lesen ist gar nicht so schwer: "if the company tried to release and
still treat it as a trade secret". Das heißt auf deutsch: "wenn ein
Kunde meine Software weitergibt und deren Verbreitung beschränken will,
weil es sich um ein Geschäftsgeheimnis handeln soll, würde das die GPL
verletzen". Ach... wirklich?
> Mit einer Weitergabe an den Kunden handelt es sich bereits um ein> Release.
Meine Güte... Dabei geht es doch nicht um das Substantiv "Release" im
Sinne einer Weitergabe bestimmten Version der Software durch den Autor!
In dieser Passage geht es darum, daß mein Kunde die Software als
proprietäre Software weitergeben will, was ihm -- ach, nein --
tatsächlich nicht erlaubt ist. Er darf sie als Empfänger dieser Software
nur unter der GPL nutzen, und wenn er sie weitergibt -- darum dreht sich
diese ganze GPL ja -- dann darf er das nur unter den Bedingungen der
GPL!
WTF ist ein Kontext?
> Das tückische an der GPL ist, dass durch die Verpflichtung zur> Code-Weitergabe auch der Autor selbst in Lizenzverletzungen geraten> kann.
Bullshit!
Sheeva P. schrieb:> Aber wie sollte das mit der Möglichkeit zusammenpassen, daß ich meinem> Kunden ein NDA zusichere, wie es die GPL-FAQ sagt?
Wenn du direkt für den Kunden GPL-Software schreibst, gilt das noch
nicht als Weitergabe im Sinne der GPL. Das kann man an diesen beiden
FAQs erkennen:
Does the GPL allow me to distribute copies under a nondisclosure
agreement? (#DoesTheGPLAllowNDA)
No. The GPL says that anyone who receives a copy from you has the
right to redistribute copies, modified or not. You are not allowed to
distribute the work on any more restrictive basis.
Does the GPL allow me to develop a modified version under a
nondisclosure agreement? (#DevelopChangesUnderNDA)
Yes. For instance, you can accept a contract to develop changes and
agree not to release your changes until the client says ok. This is
permitted because in this case no GPL-covered code is being distributed
under an NDA.
Der wesentliche Punkt ist hier: Es ist gar nicht deine Software, sondern
die des Kunden. Du bearbeitest sie lediglich in seinem Auftrag. Daher
findet keine Weitergabe statt. Eine Weitergabe unter NDA ist - wie oben
ganz klar steht - generell verboten. Das ist auch logisch, denn gerade
der Zwang, einen NDA zu unterzeichen, war für Richard Stallman der
Auslöser, das GNU-Projekt, die FSF und damit auch die GPL überhaupt ins
Leben zu rufen. Es wäre geradezu absurd, wenn er die Lizenz dann so
ausgelegt hätte, dass eine Weitergabe unter NDA einfach so erlaubt wäre.
>> Hier steht es doch eigentlich ganz klar und eindeutig: Jeder, der das>> Binary hat, auch wenn er es nicht direkt von dir hat, hat das Recht, von>> dir den Quellcode einzufordern.>> Das kann er ja gerne tun. Ich kontaktiere dann meinen Kunden, für den> ich diese Software entwickelt habe, und frage, ob er meine Binaries aus> freien Stücken an diese Person(en) weitergegeben hat.
Seine Binaries. Aber ja, ich muss hier meine Aussage in gewissem Maße
revidieren: Da es eben dem Kunden gehört, hast du tatsächlich keine
Pflicht, den Quellcode rauszugeben.
> Haargenau das ist ja auch mein Punkt: eine widerrechtliche Aneignung ist> keine Weitergabe im Sinne der GPL, daher lassen sich daraus keine Rechte> nach der GPL einfordern.
So hätte ich das auch gesehen, aber die FAQ sieht das wohl etwas anders.
Sheeva P. schrieb:> Rolf M. schrieb:>> Stefan ⛄ F. schrieb:>>> Viele (L)GPL Produkte kommen von kleinen Firmen und Hobby-Autoren, die>>> kein Interesse daran haben, Lizenzbrecher zu verklagen. Aber die Free>>> Software Foundation hat das Recht, solche Fälle anzuklagen.>>>> Nur wenn man ihr das Copyright überträgt.>> https://www.gnu.org/licenses/why-assign>> Daraus: "Dieser Text bezieht sich auf die dem Urheberrecht der FSF> unterliegenden Pakete." ;-)
Ja, eben. Die Pakete müssen dem Urheberrecht der FSF unterliegen, damit
diese das Recht überhaupt einklagen kann. Der darauf folgende Satz sagt
es ja auch:
"Wenn sich Entwickler eines Programms entscheiden es zu einem GNU-Paket
zu machen, können sie das Copyright entweder der FSF übertragen, damit
sie die GPL für das Paket durchsetzen kann, oder aber das Copyright
sowie die Verantwortung für die Durchsetzung der GPL behalten."
Und:
"Und trotz des ausgedehnten Verbreitungsrechts der GNU GPL ist die
Durchsetzung des Urheberrechts im Allgemeinen für Distributoren nicht
möglich: nur der Urheberrechtsinhaber oder jemand, dem das Copyright
zugewiesen wurde, kann die Lizenz durchsetzen."
Also empfiehlt die FSF, ihr das Copyright zu übertragen, damit sie die
Lizenz durchsetzen kann. Was dann wiederum zu meinem ursprünglichen Satz
führt:
>>> Aber die Free Software Foundation hat das Recht, solche Fälle anzuklagen.>>>> Nur wenn man ihr das Copyright überträgt.Sheeva P. schrieb:>> In den faq wird auf den "Diebstahl explizit eingegangen:>>If someone steals a CD containing a version of a GPL-covered>> program, does the GPL give the thief the right to redistribute that>> version? (#StolenCopy)>> Dabei geht es um zwei Dinge: die widerrechtliche Beschaffung einer> Software sowie deren Verbreitung... das hat mit meinem Verhältnis zu> meinem Kunden oder Dritten haargenau gar nichts zu tun.
Das ist richtig. Da ging es aber auch um die Frage, ob der Dieb das
Recht hat, die Software weiter zu verbreiten und den Quellcode
anzufordern, obwohl er sich das Binary widerrechtlich beschafft hat. Das
hat mit dir und dem Kunden nicht direkt zu tun.
>> If the version has been released elsewhere,>> Oh... eine Bedingung? Aber nein, diese Version wurde nicht anderswo> veröffentlicht.
Das ist richtig. Du hast die Software wie ich oben schrieb gar nicht
weitergegeben. Damit ist die GPL noch gar nicht zur Anwendung gekommen,
und es gilt dieser Satz:
>> If the version in question is unpublished and considered by a>> company to be its trade secret, then publishing it may be a violation of>> trade secret law, depending on other circumstances. The GPL does not>> change that.>> If the company tried to release its version and still treat>> it as a trade secret, that would violate the GPL, but if the company>> hasn't released this version, no such violation has occurred.>>>> Das hier ist die in meinen Augen entscheidende Aussage:>> "If the company tried to release its version and still treat it as a>> trade secret, that would violate the GPL,">> Lesen ist gar nicht so schwer: "if the company tried to release and> still treat it as a trade secret". Das heißt auf deutsch: "wenn ein> Kunde meine Software weitergibt und deren Verbreitung beschränken will,> weil es sich um ein Geschäftsgeheimnis handeln soll, würde das die GPL> verletzen". Ach... wirklich?
Nein, das ist nicht die Aussage des obigen Satzes. Vielmehr sagt er das
selbe, wie das, was auch ganz oben in diesem Posting steht: Eine
Weitergabe von GPL-Software unter Geheimhaltung ist grundsätzlich nicht
erlaubt, weil das gegen die GPL verstößt.
Sheeva P. schrieb:> Ich gebe meine Software an genau EINEN weiter
Hahaha! "Es ist keine Weitergabe, weil ich es nur an einen weitergebe."
Sheeva P. schrieb:> Was mein Kunde mit der Software macht, ist -- unter den> Bedingungen der GPL -- alleine ihm überlassen. Wenn er die Software> FREIWILLIG weitergibt, dann dürfen Empfänger meinen Code gerne haben,> aber da bin dann nicht mehr ich verantwortlich.
So funktioniert das nicht. Der Autor bestimmt die Lizenz, die für sein
Werk gelten soll. Bei Softwarefirmen gibt der Entwickler idR seine
Urheberrechte per Vertrag an die Firma ab (soweit möglich). Hier ist
also die Firma dann der Rechteinhaber, die entscheiden kann, welche
Lizenz für die Software gelten soll.
Die GPL ist eine Lizenz, die sagt, "/Jeder/ hat hieran folgende
Rechte..."
Die Weitergabe ist nur insofern interessant, als dass der
Urheber/Rechteinhaber mit der Weitergabe "unter" der GPL eine
diesbezügliche Willenserklärung abgibt. Nämlich, dass für dies sein Werk
die GPL gelten soll.
Der Kunde kommt dann also in den Besitz einer Software, bei dem der
Rechteinhaber erklärt hat, dass dieses Werk von jedermann benutzt,
kopiert und verändert werden darf.
Bei der GPL ist nicht nur die Lizenz "allgemein und öffentlich"!
Rolf M. schrieb:> Wenn du direkt für den Kunden GPL-Software schreibst, gilt das noch> nicht als Weitergabe im Sinne der GPL.
Auch wenn ich mich frage, wie so ein Dienst-Verhältnis zwischen zwei
verschiedenen juristischen Personen ohne eine Weitergabe des Programms
aussehen sollte, ist das (vermutlich) richtig. Allerdings nur, insofern
eben auch echt nie eine Weitergabe zwischen Kunden und Dienstleister
geschieht. Dann nämlich würde die GPL auch echt gelten: Denn wer
keinerlei Bestimmungsrecht an der Software hat, kann ja viel erzählen,
was da für eine Lizenz gelte. Gültig ist das dann natürlich nicht. Aber
dann macht es auch keinen Sinn davon zu schwafeln, dass für das Programm
ja die GPL gelten würde.
Rolf M. schrieb:> Der wesentliche Punkt ist hier: Es ist gar nicht deine Software, sondern> die des Kunden. Du bearbeitest sie lediglich in seinem Auftrag. Daher> findet keine Weitergabe statt.
Bei sheevaplug ist das ja gerade nicht der Fall, er verkauft sein
Programm als seine Software. Ein NDA geht also nicht, bzw. verletzt
seine GPL. Dem Kunden ist das vielleicht egal, er kann den Lieferanten
dann auf beides festnageln, je nach Situation, die eintritt.
Heiko L. schrieb:> Der Kunde kommt dann also in den Besitz einer Software, bei dem der> Rechteinhaber erklärt hat, dass dieses Werk von jedermann benutzt,> kopiert und verändert werden darf.
Genau das ist der Punkt. Und der Mitarbeiter hat damit nicht illegal
Besitz erlangt. Das ist in gewisser Weise wie wenn in der Kantine ein
Korb mit Äpfeln und einem Schild "zum Mitnehmen" steht. Jeder der
rechtmäßig in der Kantine ist, darf dann was mitnehmen, egal ob
Angestellter oder Externer. Im Fall hier hat der Lieferant (sheevaplug)
das Schild "zum Mitnehmen" bereits angebracht und der Kunde weiß auch
(wenn er die Lizenz verstanden hat), dass er es nicht mehr entfernen
kann.
Heiko L. schrieb:> Rolf M. schrieb:>> Wenn du direkt für den Kunden GPL-Software schreibst, gilt das noch>> nicht als Weitergabe im Sinne der GPL.> Auch wenn ich mich frage, wie so ein Dienst-Verhältnis zwischen zwei> verschiedenen juristischen Personen ohne eine Weitergabe des Programms> aussehen sollte, ist das (vermutlich) richtig. Allerdings nur, insofern> eben auch echt nie eine Weitergabe zwischen Kunden und Dienstleister> geschieht.
Doch, eine Weitergabe ist schon erlaubt, aber es wird nicht als eine
solche im Sinne der GPL bewertet. Es handelt sich um eine quasi-interne
Weitergabe und nicht um eine Veröffentlichung. Weil die Weitergabe nur
zum Zweck der Entwicklung erfolgt. Die Idee dahinter in der Lizenz ist
klar, es soll eine interne Weiterentwicklung möglich sein, ohne dass
jeder Zwischenstand veröffentlicht werden muss. Und das soll genauso
auch möglich sein, wenn externe Entwickler beauftragt werden.
Bei der Frage in wie fern die Weitergabe zur Nutzung bereits eine
Veröffentlichung ist, wird es schon schwieriger. Der Verkauf an den
Kunden ist aber ein Inverkehrbringen und das ist sicherlich eine Art der
Veröffentlichung. Im Detail wirds da schon kniffelig,
OpenSource-Lizenzen sind halt besonders kompliziert.
Sheeva P. schrieb:>> [...], da erstere viel näher an einem einfachen>> geschäftlichen (Liefer-) Vertrag liegt.> Das halte ich für ein Gerücht. Mein Rechtsanwalt übrigens auch, ebenso> ein Richter am Landgericht Wuppertal sowie eine Freundin, die> Chefjustiziarin eines größeren Softwareunternehmens ist.
Du solltest echt den Anwalt wechseln. Ich vermute aber du hast mit den
Genannten - wenn überhaupt - was ganz anderes besprochen.
Maxe schrieb:> Genau das ist der Punkt. Und der Mitarbeiter hat damit nicht illegal> Besitz erlangt. Das ist in gewisser Weise wie wenn in der Kantine ein> Korb mit Äpfeln und einem Schild "zum Mitnehmen" steht. Jeder der> rechtmäßig in der Kantine ist, darf dann was mitnehmen, egal ob> Angestellter oder Externer. Im Fall hier hat der Lieferant (sheevaplug)> das Schild "zum Mitnehmen" bereits angebracht und der Kunde weiß auch> (wenn er die Lizenz verstanden hat), dass er es nicht mehr entfernen> kann.
Dann ist der Korb mit Äpfeln aber eben nicht GPL-lizensiert, sondern die
Weitergabe findet unter einer Lizenz statt, die dem Kunden dieses und
jenes erlaubt; unter anderem eine Weitergabe unter den Bedingungen der
GPL.
Das Schild "zum Mitnehmen" hat dann keinerlei Gültigkeit, wie auch zB,
wenn man sich echt so einen Korb liefern lassen würde, das Schild nicht
automatisch heißen würde, dass jetzt echt jeder der (meinetwegen
rechtmäßigen) Kantinengäste einen rechtlichen Anspruch auf den Korb
hätte.
Wenn der Chef da sagt, "Nein, den Apfel dürfen sie jetzt nicht
mitnehmen" zeugt das davon, dass das Schild eben keine rechtlich
bindende Wirkung hat.
Das ist anders, wenn die GPL für ein Programm echt "gilt". Die GPL ist
mit einem exklusivem (Nutzungs-)recht nicht vereinbar.
Maxe schrieb:> Doch, eine Weitergabe ist schon erlaubt, aber es wird nicht als eine> solche im Sinne der GPL bewertet.
Der eigentliche Problemcase ist da glaube ich, wenn der Kunde dem
Entwickler ein GPL-lizensiertes Programm modifizieren lässt.
Solange der Entwickler das Programm hat sind seine Änderungen NICHT
automatisch GPL lizensiert. Er kann diese Änderungen aber nicht anders
als unter der GPL weitergeben, weil er sonst die Lizenz des
ursprünglichen Programms verletzen würde. Wenn der Auftraggeber selbst
der Rechteinhaber des Programms ist, kann der natürlich dem Entwickler
eine Kopie unter anderen Bedingungen zukommen lassen (wie bei Qt zB).
Dann ist das Programm (bzw. die Kopie) aber eben nicht GPL-lizensiert.
Heiko L. schrieb:> Wenn der Chef da sagt, "Nein, den Apfel dürfen sie jetzt nicht> mitnehmen" zeugt das davon, dass das Schild eben keine rechtlich> bindende Wirkung hat.
Das Beispiel ist natuerlich nicht 1:1 uebertragbar.
Wenn ein Besucher in den Apfel beisst und der Chef sagt "Halt, das ist
nur fuer Interne", dann wuerd er den Besucher fuer den angebissenen
Apfel nicht auf Ersatz in Anspruch nehmen koennen (ja, waer eh absurd).
D.h. das Schild hat schon gewisse bindende Wirkung, kann aber jederzeit
widerrufen werden, was bei einer GPL-Lizenz nach Veroeffentlichung ja
nicht mehr geht.
Maxe schrieb:> Wenn ein Besucher in den Apfel beisst und der Chef sagt "Halt, das ist> nur fuer Interne", dann wuerd er den Besucher fuer den angebissenen> Apfel nicht auf Ersatz in Anspruch nehmen koennen (ja, waer eh absurd).
Gute Frage. Ich glaube der Chef sollte da lieber Preisschilder
ranmachen, wenn er die verkaufen will. "Zum Mitnehmen" ist nun nicht
sehr eindeutig.
Maxe schrieb:> D.h. das Schild hat schon gewisse bindende Wirkung, kann aber jederzeit> widerrufen werden, was bei einer GPL-Lizenz nach Veroeffentlichung ja> nicht mehr geht.
Nein, hat es nicht. Der Chef hat immer noch sein Eigentumsrecht an den
Äpfeln, dem Korb und dem Schild. Er kann ganz nach Belieben sagen, "für
Sie gilt das nicht!" Er kann dieses Recht nutzen, indem er den Gästen
gestattet, die mitzunehmen. Das ist alles.
Heiko L. schrieb:> Nein, hat es nicht. Der Chef hat immer noch sein Eigentumsrecht an den> Äpfeln, dem Korb und dem Schild.
Sobald jemand einen Apfel nimmt, ist dieser nicht mehr im Eigentum des
Chefs. Der Vertrag ist rechtsgültig geschlossen. Der Chef kann das ab
dem Zeitpunkt nicht mehr revidieren. Nur für die Äpfel, die noch im Korb
liegen. Wann genau der Vertrag als geschlossen gilt, lässt sich
allerdings so leicht nicht sagen. Bspw. beim Einkaufen gilt der Vertrag
erst an der Kasse als geschlossen und der Kunde kann sich nicht auf den
Preis von falsch ausgezeichnete Artikeln berufen. Aber wir kommen jetzt
etwas ab...
Maxe schrieb:> Sobald jemand einen Apfel nimmt, ist dieser nicht mehr im Eigentum des> Chefs. Der Vertrag ist rechtsgültig geschlossen. Der Chef kann das ab> dem Zeitpunkt nicht mehr revidieren. Nur für die Äpfel, die noch im Korb> liegen. Wann genau der Vertrag als geschlossen gilt, lässt sich> allerdings so leicht nicht sagen. Bspw. beim Einkaufen gilt der Vertrag> erst an der Kasse als geschlossen und der Kunde kann sich nicht auf den> Preis von falsch ausgezeichnete Artikeln berufen. Aber wir kommen jetzt> etwas ab...
Also... "Eigentum" ist ein abstrakter Rechtsbegriff und nicht mit dem
Besitz identisch. Eigentum bezeichnet ein ausschließliches
Verfügungsrecht über eine Sache. Wenn da so ein Schild steht und man in
Treu und Glauben den Apfel nimmt und verschlingt, wird es wohl echt
brenzlig. Wenn da aber noch jemand "Halt, Stop!" ruft, kann man sich
nicht darauf berufen, den Apfel nur unwissentlich gegen den Willen des
Eigentümers gegessen zu haben (der Moment an der Kasse). Kernpunkt ist
hier aber, denke ich, dass es nur durch ein echtes Mißverständnis zum
Maleur gekommen ist (bei Software könnte das ungleich teurer werden).
Wie ich die Sache einschätze, könnte man, wenn man nun in den Besitz
eines Quelltextes kommt, der unter dem GPL-Header steht - sagen wir,
weil der da so für 1-2h, bis jemand den Fehler bemerkt hat, auf der
öffentlichen Website einer Firma auftauchte - durchaus erleben, dass ein
Gericht entscheiden würde, dass man an der Software trotzdem keine
Rechte hat, weil keine echte Intention seitens der Firma bestand, das
wirklich so zu veröffentlichen.
Wenn nun aber eine andere Firma heranginge und (unwissentlich, dass der
Release nur ein Versehen war) in das Programm investiert oder so etwas,
werden die ihre Investition vermutlich nicht einstampfen müssen. Das
Endergebnis in so einem Fall würde mich interessieren: Vermutlich würden
da erzielte Umsätze gegeneinander verrechnet werden oder so etwas.
Heiko L. schrieb:> Wie ich die Sache einschätze, könnte man, wenn man nun in den Besitz> eines Quelltextes kommt, der unter dem GPL-Header steht - sagen wir,> weil der da so für 1-2h, bis jemand den Fehler bemerkt hat, auf der> öffentlichen Website einer Firma auftauchte - durchaus erleben, dass ein> Gericht entscheiden würde, dass man an der Software trotzdem keine> Rechte hat, weil keine echte Intention seitens der Firma bestand, das> wirklich so zu veröffentlichen.>> Wenn nun aber eine andere Firma heranginge und (unwissentlich, dass der> Release nur ein Versehen war) in das Programm investiert oder so etwas,> werden die ihre Investition vermutlich nicht einstampfen müssen. Das> Endergebnis in so einem Fall würde mich interessieren: Vermutlich würden> da erzielte Umsätze gegeneinander verrechnet werden oder so etwas.
Es gibt rechtlich verschieden Arten von Irrtümern, bei denen man einen
Vertrag anfechten kann und der dann ggf. unwirksam wird. Aber es besteht
unter Umständen Schadenersatzpflicht, da der Vertragspartner prinzipiell
den Aussagen vertrauen darf. Ich denke du bist mit deinen Vermutungen
sehr nah dran.
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=&pp=&art=6&find=t_385yxyirrtum> weil keine echte Intention seitens der Firma bestand
Daran dachte ich im Fall sheevaplug auch schon. Er veröffentlicht sein
Programm in OpenSource-untypischer Weise und sein NDA ist auch nicht
stringent mit einer Open-Source-Veröffentlichung. Er könnte im
Streitfall argumentieren, dass er sich zum einen über die Auswirkungen
der GPL nicht bewusst war und andererseits seine Intention der
Geheimhaltung durch sein Handeln für die Beteiligten ersichtlich gewesen
sein muss. Allerdings gilt als Unternehmer auch eine Sorgfaltspflicht,
er müsste sich eben ausreichend informieren. Und da er sich selbst aktiv
für die GPL entschieden hat und nicht vom Vertragspartner dazu überredet
wurde, denk ich wird er da schlechte Karten haben. Dazu kommt noch, dass
er sich aus Vermarktungsgründen für die GPL entschieden hat, also doch
eine Intention dazu vorhanden ist.
Maxe schrieb:> Und da er sich selbst aktiv> für die GPL entschieden hat und nicht vom Vertragspartner dazu überredet> wurde, denk ich wird er da schlechte Karten haben. Dazu kommt noch, dass> er sich aus Vermarktungsgründen für die GPL entschieden hat, also doch> eine Intention dazu vorhanden ist.
Naja, zu welchen Konditionen er die Software da überlassen hat, müssen
er und sein Kunde wissen.
Wenn da GPL-Header im Quelltext wären, wäre das ja sogar legitim, wenn
er eine Weitergabe an Dritte nur unter diesen Bedingungen eingeräumt
hat, andererseits ohne weitere Angaben auch täuschend für die
Mitarbeiter des Kunden, weil die dann nur lesen "Dies ist freie
Software". Das könnte zu Fehlentscheidungen führen. Und das, obwohl die
GPL nur dann Geltung erhalten würde, wenn sein Kunde das Programm
tatsächlich an Dritte weitergibt. Das Sachverhältnis wäre verschleiert.
Rolf M. schrieb:> Sheeva P. schrieb:>> Aber wie sollte das mit der Möglichkeit zusammenpassen, daß ich meinem>> Kunden ein NDA zusichere, wie es die GPL-FAQ sagt?>> Wenn du direkt für den Kunden GPL-Software schreibst, gilt das noch> nicht als Weitergabe im Sinne der GPL. Das kann man an diesen beiden> FAQs erkennen:>> Does the GPL allow me to distribute copies under a nondisclosure> agreement? (#DoesTheGPLAllowNDA)>> No. The GPL says that anyone who receives a copy from you has the> right to redistribute copies, modified or not. You are not allowed to> distribute the work on any more restrictive basis.
Verzeihung, an dieser Stelle muß ich da mal etwas klarstellen, denn ich
fürchte, daß wir beide gerade an einander vorbei reden.
Bitte entschuldige, ich rede nicht von GPL-Libs, die meine Programme
benutzen, sondern von Software, die ich geschrieben habe. Ich bin also
Lizanzgeber und mein Kunde der Lizenznehmer -- aber nur, wenn er die
Software unter den Bedingungen der GPL nutzt. Dazu gehört, daß er die
Software eben NICHT unter ein NDA stellen und seinerseits unter diesem
NDA weiterverbreiten darf, und genau das sagt der Text,
den Du zitiert hast.
Die von Dir zitierte Passage betrifft mich als Lizenzgeber, Autor,
Inhaber eines angelsächsischen Copyright und Urheber also in keiner
Weise, sorry.
Alles, was ich an fremder Software nutze, gebe ich selbstverständlich an
meine Kunden unter den Bestimmungen der jeweiligen Lizenzen weiter,
meistens liefere ich dabei auch die Sourcen mit, die unter MIT- und
BSD-Lizenzen stehen. Aber hier geht es um zwei Dinge: Änderungen, die
ich an einer GPL-Software gemacht habe, und um
meine eigene Software, die Bibliotheken unter der GPL nutzt (nicht
ändert!).
Maxe schrieb:> Rolf M. schrieb:>> Der wesentliche Punkt ist hier: Es ist gar nicht deine Software, sondern>> die des Kunden. Du bearbeitest sie lediglich in seinem Auftrag. Daher>> findet keine Weitergabe statt.> Bei sheevaplug ist das ja gerade nicht der Fall, er verkauft sein> Programm als seine Software. Ein NDA geht also nicht,
Genau, deswegen spricht die GPL-FAQ genau davon: daß ich, egal ob
angelsächsisch als "Copyright-" oder deutsch "Urhebers-Inhaber", ein NDA
gegenüber meinen Kunden machen darf.
> Heiko L. schrieb:>> Der Kunde kommt dann also in den Besitz einer Software, bei dem der>> Rechteinhaber erklärt hat, dass dieses Werk von jedermann benutzt,>> kopiert und verändert werden darf.
Das Kätzchen beißt sich in den eigenen Schwanz. Der Rechteinhaber hat
die Software als Lizenzgeber an einen Lizenznehmer (Rechteempfänger)
übergeben, und zwar unter
den Lizenzbestimmungen der GPL. Das heißt: mein Kunde darf mit der
Sofware, für die er mich bezahlt hat, machen was er will, solange er
sich dabei an die GPL hält.
Ich hingegen bin Autor, Lizenzgeber, Copyrightinhaber,
Urheberrechtsinhaber und, Achtung: sogar Urheber. Es ist meine Software,
ich habe sie entwickelt! Und ich lizensiere und gebe meine Software
weiter, wie ich will und wie es meine Verträge mit meinen Kunden sagen.
Die GPL verpflichtet mich zu gar nichts.
Das ist, wenn wir jetzt mal zufällig unser Gehirn nutzen, der Wesenskern
der GPL. Nämlich nicht "allgemeine Verfügbarkeit", sondern: "wir wollen
nicht, daß jemand unsere freie Software als kommerzielle Software
verkauft".
> Genau das ist der Punkt. Und der Mitarbeiter hat damit nicht illegal> Besitz erlangt. Das ist in gewisser Weise wie wenn in der Kantine ein> Korb mit Äpfeln und einem Schild "zum Mitnehmen" steht. Jeder der> rechtmäßig in der Kantine ist, darf dann was mitnehmen, egal ob> Angestellter oder Externer. Im Fall hier hat der Lieferant (sheevaplug)> das Schild "zum Mitnehmen" bereits angebracht
Nö, habe ich nicht.
> und der Kunde weiß auch> (wenn er die Lizenz verstanden hat), dass er es nicht mehr entfernen> kann.
Hinsichtlich seiner Rechte, nicht meiner Pflichten. Urheber und so.
Meine Güte, das kann doch nicht so schwierig sein?
Sheeva P. schrieb:> Der Rechteinhaber hat> die Software als Lizenzgeber an einen Lizenznehmer (Rechteempfänger)> übergeben, und zwar unter> den Lizenzbestimmungen der GPL.
Über die Rechtssicherheit des Begriffes will ich nichts sagen, aber wenn
du etwas "unter" der Lizenz weitergibst, sagst du doch aus, durch sie
gebunden zu sein, oder nicht? Entschuldigen muss ich mich trotzdem, weil
ich deine Eingangsposts nicht sehr genau gelesen habe.
Sheeva P. schrieb:> Das heißt: mein Kunde darf mit der> Sofware, für die er mich bezahlt hat, machen was er will, solange er> sich dabei an die GPL hält.
Dann musst du alleiniger Rechteinhaber sein und keine GPL-lizensierte
Software verwenden. Denn sonst bist du eben doch an die GPL auch selbst
gebunden und dürftest die Software echt nur "unter" ihr(en Regeln)
weitergeben.
Sheeva P. schrieb:> Das ist, wenn wir jetzt mal zufällig unser Gehirn nutzen, der Wesenskern> der GPL. Nämlich nicht "allgemeine Verfügbarkeit", sondern: "wir wollen> nicht, daß jemand unsere freie Software als kommerzielle Software> verkauft".
Naja, einmal kann er sie weiterverkaufen. Vielleicht auch öfter, wenn
....
Um den Bogen zurück zu spannen ist es für den Dieb wirklich wichtig, ob
das Programm schon einmal "unter" der GPL weitergegeben wurde.
Heiko L. schrieb:> Über die Rechtssicherheit des Begriffes will ich nichts sagen, aber wenn> du etwas "unter" der Lizenz weitergibst, sagst du doch aus, durch sie> gebunden zu sein, oder nicht?
Ok, vereinfachen wir die Frage des hier schon häufig zitierten Angebotes
einmal kurz und nehmen an, daß ich meinen Kunden die Quelltexte ohnehin
immer zusammen mit den Binaries liefere. Tatsächlich ist es ohnehin so,
daß ein erheblicher Teil meiner Software in Python geschrieben ist und
deswegen ohnehin im Quellcode geliefert wird. Und in den (seltenen)
Fällen, in denen ich ein Shared Object (.so, .dynalib, .dll) entwickle
und in meine Software einbinde, liefere ich selbstverständlich auch
immer den Code dazu mit.
Wie auch immer, bindet die GPL im Wesentlichen den Empfänger der
Software. Wenn er sich eine beliebige kommerzielle Software
widerrechtlich verschafft hat (etwa eine "Raub"kopie, um ein Beispiel zu
nennen), dann hat er kein Recht, diese Software zu benutzen -- also: er
darf sie nicht einmal aufrufen.
Die GPL räumt dem Empfänger meiner Software nun genau dieses
Nutzungsrecht ein, aber nur dann, wenn er die GPL anerkennt und sich bei
der Weitergabe dieser Software an die GPL hält. Intern kann er
allerdings mit der Software machen, was er will, und muß sie auch nicht
weitergeben -- und auch, wenn er Modifikationen an der Software
vornimmt, muß er sie weder veröffentlichen, noch weitergeben, sondern
darf seine modifizierte Version in jeder Weise nutzen, solange er sie
nicht weitergibt. Das steht ganz eindeutig in Punkt 2 "Basic
permissions" der GPLv3. Interessant hierzu hierzu auch die Punkte 8
"Termination" und 10 "Automatic Licensing of Downstream Recipients."
Die GPL ist auch in anderer Hinsicht IMHO recht deutlich, wenn es darum
geht, ob jemand sich eine Software widerrechtlich angeeignet hat. Denn
die GPL spricht in jedem Fall meist von der Weitergabe als "to convey",
zu deutsch etwa "übertragen", "überbringen" oder "mitteilen", also einem
aktiven, bewußten Akt der Weitergabe dieser Software. Auf der
Empfängerseite hingegen wird von "to receive" gesprochen,
also dem passiven Akt der Entgegennahme. Von "to steal" ist nirgends die
Rede.
Ich selbst als Urheber bzw. "copyright holder" kann mit meiner Software
dagegen machen, was ich will. Ich kann sie beispielsweise unter einer
beliebigen anderen Lizenz verbreiten, verkaufen oder verschenken. Nur
deswegen sind Dual-Licensing-Modelle, wie die des vom TO angefragten Qt,
überhaupt möglich. Ich selbst darf mich auch verpflichten, die Software
exklusiv nur an einen Kunden unter den Bedingungen der GPL
weiterzugeben, mithin: meinerseits ein NDA zu unterzeichnen. Genau
diesen Fall habe ich hier die ganze Zeit betrachtet.
Ich persönlich kenne mindestens vier Freunde vom lokalen
Linux-Stammtisch, die das genauso machen. Der (nicht mehr so bekannte)
OSS-Advokat Kristian Köhntopp hat zu diesem Thema mal einen wunderbaren
Artikel geschrieben, den ich aber leider nicht mehr finde; er macht das
IIRC so, daß er Software häufig unter einem NDA mit einer Befristung
weitergibt.
Ohnehin entfaltet eine Lizenz, wie jede vertragliche und rechtskonforme
Regelung unter freien Menschen, nur eine Wirkung für die beteiligten
Vertragsparteien, in meinem Falle also: für mich als
Urheberrechtsinhaber und Lizenzgeber, sowie für meinen Kunden als
Empfänger und Lizenznehmer. Egal, ob mein Kunde meine Software
unmodifiziert oder modifiziert benutzt, das muß er unter den
Bestimmungen der GPL und als Auftraggeber oder zumindest Käufer der
Software ja ohnehin können, sonst würde er mich sicherlich nicht dafür
bezahlen. Sobald er sie weitergibt, ist er an die GPL gebunden, dann
aber auch seinerseits an deren Bedingungen gehalten, und das ist der
wesentliche Punkt: ER ist dann in der Pflicht, den Quelltext oder
zumindest ein schriftliches Angebot zu dessen Bezug zu unterbreiten,
nicht ich.
> Entschuldigen muss ich mich trotzdem, weil> ich deine Eingangsposts nicht sehr genau gelesen habe.
Alles gut.
> Sheeva P. schrieb:>> Das heißt: mein Kunde darf mit der>> Sofware, für die er mich bezahlt hat, machen was er will, solange er>> sich dabei an die GPL hält.>> Dann musst du alleiniger Rechteinhaber sein und keine GPL-lizensierte> Software verwenden.
Ja, natürlich, ich rede dabei ausschließlich von meinem eigenen Code.
Software von anderen, die ich unter den Konditionen der GPL empfangen
habe, sowie meine eigenen Modifikationen daran muß ich
selbstverständlich unter GPL weitergeben, weil ich in diesem Falle
natürlich Lizenznehmer und damit an die GPL gebunden bin.
Übrigens: wenn ich eine Qt-Software unter GPL an meinen Kunden
weitergebe und so vermessen bin, die Qt-Libraries zu modifizieren, muß
ich auch meine Modifikation dieser Software nicht veröffentlichen. Aber
den unmodifizierten Qt-Code muß ich selbstverständlich liefern,
zumindest auf Anfrage.
> Denn sonst bist du eben doch an die GPL auch selbst> gebunden und dürftest die Software echt nur "unter" ihr(en Regeln)> weitergeben.
Ja, selbstverständlich, bei GPL-Software von Dritten ist das ja gar
keine Frage.
> Sheeva P. schrieb:>> Das ist, wenn wir jetzt mal zufällig unser Gehirn nutzen, der Wesenskern>> der GPL. Nämlich nicht "allgemeine Verfügbarkeit", sondern: "wir wollen>> nicht, daß jemand unsere freie Software als kommerzielle Software>> verkauft".>> Naja, einmal kann er sie weiterverkaufen. Vielleicht auch öfter, wenn> ....
Tatsächlich kann er die Software so oft verkaufen, wie er jemanden
findet, der ihm Geld dafür gibt. Aber auch dann darf er das nur unter
den Bedingungen der GPL tun,
und wenn irgendeiner seiner Empfänger und Lizenznehmer auf die Idee
kommt, diese Software seinerseits preiswerter zu verkaufen oder gar zu
veröffentlichen, ist das Geschäftsmodell möglicherweise hinfällig.
> Um den Bogen zurück zu spannen ist es für den Dieb wirklich wichtig, ob> das Programm schon einmal "unter" der GPL weitergegeben wurde.
Für einen Dieb ist es aber nur wichtig, ob er die Software rechtmäßig
unter den Bestimmungen der GPL erhalten hat, ihm also von einem
legitimen Rechteinhaber freiwillig übergeben wurde. Wenn ja, kann er
sich auf die GPL berufen und von dem (legitimen) Weiter- und Lizenzgeber
die Quelltexte verlangen.
Und nur deswegen kann ich meinen Kunden ein NDA und trotzdem meine (!)
Software unter der GPL geben. Denn wenn mein Kunde diese Software
seinerseits unter der GPL weitergibt, dann ist er an die GPL gebunden
und muß die Quellcodes liefern, während ich mich gleichzeitig dem Kunden
gegenüber verpflichtet habe, meinen Code nur ihm zu geben. Bitte, das
ist ein wichtiger Punkt, den die FSF in der GPL-FAQ ausdrücklich erwähnt
und wozu es auch noch einige andere Artikel der FSF gibt. Ich könnte
meine Vertragspflichten gegenüber meinem Kunden gar nicht einhalten,
wenn ich jedem Dieb, der sich wie auch immer in den Besitz meiner
Software bringen konnte, den Quellcode liefern müßte. Was ist also jetzt
der Punkt: daß die FSF mir als Autor, Urheber und copyright holder und
Lizenzgeber ausdrücklich empfiehlt, mich zu einem eventuellen
Vertragsbruch zu verpflichten?
Wie dem auch sei: die GPL ist ein rechtlich innovatives Konstrukt,
obendrein ein Rechtstext, und dann auch noch für einen vollkommen
anderen Sprach- und Rechtsraum als den unseren entworfen wurden. Aus
ihrer Natur als Rechtstext ergibt sich, daß jedes Wort eine spezifische
Bedeutung hat, und leider sind diese Worte im üblichen Sprachgebrauch
anders definiert als im juristischen. Daß sie für einen vollkommen
anderen Rechtsraum entworfen wurde, heißt außerdem leider auch, daß ihre
Konzepte sich häufig nicht 1:1 auf den unseren übertragen lassen; als
Harald Welte damals seine ersten Verletzer der GPL in Deutschland
verklagt hat, war es gar nicht so klar, ob die Bedingungen der GPL sich
auf das deutsche Urheber- und angrenzende Rechtsgebiete übertragen und
gerichtlich durchsetzen lassen würden. Da haben wir großes Glück gehabt,
daß unsere Gerichte so klug waren.
Nebenbei gibt es ein Gutachten in Bezug auf die GPLv2 von einem der
führenden Urheberrechtsexperten hierzulande, Prof. Dr. Gerald Spindler,
der viele Aspekte (leider nur der alten GPLv2, aber mit einem ähnlichen
Rechtskonstukt) untersucht hat. Du findest sie unter [1], aber sie ist
leider 64 Seiten lang und eine, nun, ziemlich schwere Kost von über 100
Seiten. Aber für den, der es wirklich wissen will, ist das eine
herausragende Quelle. Und wer ein... Gefühl entwickeln will, inwiefern
die deutsche Rechtslage damals unsicher war, kann das im Urteil des LG
Berlin [2] nachlesen -- das zwar im Endeffekt zum richtigen Ergebnis
kommt, aber leider mit einer... etwas fragwürdigen Begründung. Viel
Spaß!
[1]
https://www.uni-goettingen.de/de/document/download/035cb3109455169625e840892422916e.pdf/studie_final.pdf
[2]
https://www.ifross.org/sites/default/files/LG%20Berlin%20AVM%20v%20Cybits_0.pdf
Sheeva P. schrieb:> Übrigens: wenn ich eine Qt-Software unter GPL an meinen Kunden> weitergebe und so vermessen bin, die Qt-Libraries zu modifizieren, muß> ich auch meine Modifikation dieser Software nicht veröffentlichen.
Veröffentlichen musst du eh gar nichts. Wenn du aber für deinen Kunden
eine Software geschrieben hast, die von Dir veränderte Qt-Libs
verwendet, und du Qt unter der GPL-Lizenz dafür benutzt hast, dann musst
du deinem Kunden die Modifikationen im Sourcecode geben.
Oliver