Die WebSDR Station am Olympiaturm München kann man aufrufen, aber es ist seit einiger Zeit kein Signal da. Weiß jemand, warum oder wann die Station wieder funktioniert?
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Möchten Sie uns nicht den Link nennen? Dann ist es wohl nicht wichtig genug.
http://db0tvm-i.ampr.org/ Ganz rechts unter "pogsag" lief gerade ein "tweet" durch, scheint also ok zu sein. Unten ein Kommentar: "29 Oct 1848z ::ffff:91.5.25.245: nothing happend here 2239z DD5JFK: well, at least it's working now :) 0430z ::ffff:185.35.208.225: you did a great job! thank you. "
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Wenn man sowas in Deutschland betreibt, steht man schon mit einem Bein im Knast wenn damit auch nicht-öffentliche Sendungen empfangen werden können und über diesen Service der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Deswegen findet man z.B. auf LiveATC auch keinen Flugfunk aus Deutschland, weil dieser zwar komplett unverschlüsselt und mit jedem Scanner empfangbar ist, aber zu den nicht öffentlichen Diensten gehört. Wenn ich den in meinem stillen Kämmerlein BND/NSA-Style heimlich abhöre, darf ich das zwar auch nicht direkt, aber es interessiert niemanden. Aber wenn ich die Sendungen im Internet veröffentliche möchte ich gar nicht wissen was das dann kostet.
Ben B. schrieb: > Wenn man sowas in Deutschland betreibt, steht man schon mit einem Bein > im Knast wenn damit auch nicht-öffentliche Sendungen empfangen werden > können und über diesen Service der Öffentlichkeit zugänglich gemacht > werden. > Im Prinzip ist das ja nur eine entfernte Antenne und ein Breitbandempfänger. Er gibt das Signal ja nicht demoduliert(!) an alle pauschal weiter, sondern nur an deinen Client (in deinem Browser), auf genau der von Dir eingestellten Frequenz, Bandbreite und Demodulationsart. Die demodulierte/decodierte Information steht also im Moment der Aussendung und Verbindung WebSDR-Client nur dem Client und nicht pauschal der Öffentlichkeit zur Verfügung, es sei denn Du legst die demodulierte NF auf eine PA das deine ganze Umgebung beschallt wird. Also ein WebSDR in Deutschland halte ich da nicht für gefährlich, aber genauso wie man mit einem legalen Küchenmesser jemanden abschlachten kann, kann man in der gesamplten HF auch etwas mithören was man vielleicht nicht soll. Allerdings habe ich auch schon oft in den Zeitungen der Branche gelesen, dass man sich nur dann auf Strafbarkeit berufen kann, wenn der Empfänger die für Ihn nicht bestimmte Nachricht tatsächlich erst mit größerem Aufwand entschlüsselt (sprich Sprachverschlüsselung geknackt, etc.) hat. Die Nachricht muss vom Sender also explizit geschützt sein und dieser Schutz muss ausgehebelt werden. Ein normales klares AM oder FM wird dabei regelmäßig nicht als Sprachverschüsselung angesehen, in den letzten Jahren galt nicht einmal die simple Sprachinvertierung (analoger BOS-Funk) als "Codierung" mehr, die auszuhebeln verboten war, gerade weil hier kein entsprechend großer Aufwand nötig ist. Kurz gesagt: Will der Sender keine unberechtigten Zuhörer haben, hat er dafür zu sorgen das seine Nachricht entsprechend verschlüsselt wird. Erst wenn das absichtlich und mit einem gewissen Aufwand geknackt wird, hat er Anspruch auf Abhilfe durch den Rechtsstaat. Analog: Du bekommst dein Auto ja auch nicht von der Versicherung ersetzt, wenn Du es mit weit offenen Türen und gestecktem Zündschlüssel auf der Straße stehen lässt.
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Da es BND-Sender und Zahlensender offiziell nicht gibt, kann dich auch keiner verklagen wenn du sowas abhörst.
73 schrieb: > Die WebSDR Station am Olympiaturm München kann man aufrufen, aber es ist > seit einiger Zeit kein Signal da. > Weiß jemand, warum oder wann die Station wieder funktioniert? Die war auch früher zeitweise offline, mal beim DARC-Ortsverband (?Charlie-12?) nachfragen. Andere Ortsverbände in der Nähe mussten auch den physischen Zugang zu ihren Sationen Corona-bedingt einschränken.
Ben B. schrieb: > Aber wenn ich die Sendungen im Internet veröffentliche möchte ich gar > nicht wissen was das dann kostet. Dann hackt man dir den Kopf ab. Es sei denn, du wärest Reporter. Dann geniesst du das Journalistenprivileg und wirst als Enthüllungsjournalist gefeiert.
Funken Frickler schrieb: > Die war auch früher zeitweise offline, mal beim DARC-Ortsverband > (?Charlie-12?) nachfragen. Stimmt. Mich wundert es schon nicht mehr, wenn die zwischendurch immer wieder offline sind. Funken Frickler schrieb: > Andere Ortsverbände in der Nähe mussten auch > den physischen Zugang zu ihren Sationen Corona-bedingt einschränken. Alle sollten sich über Corona einfach mal umfassend informieren und dann eigenständig 1 + 1 zusammenzählen. Da sind die meisten anscheinend überfordert.
Thomas W. schrieb: > Die Nachricht muss vom Sender > also explizit geschützt sein und dieser Schutz muss ausgehebelt werden. Ich glaub du verwechselst da Kopierschutzmaßnahmen mit Funk. Zitat:"Telekommunikationsgesetz (TKG) § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden. " Da steht kein Wort von Verschlüsselung knacken. Es reicht schon der alleinige Empfang.
Au weia und dafür musste Snowden nach Russland ins Exil? Jeder von uns wird täglich von staatlicher Seite mitprotokolliert und abgehört und dann gibt es Leute, die sich Gedanken darüber machen, ob man legal frei empfangbaren Funk frei empfangen darf.
In den letzten Jahren gab es mehrere Fälle in denen eine nicht explizit gesicherte Funkaussendung, vor Gericht eben als Rundfunkaussendung an die Allgemeinheit und nicht an eine bestimmten Personenkreis gerichtet angesehen wurde. Vereinfacht gesagt, Frequenz oder Modulationsart ist schnuppe, erst wenn die Funkaussendung in expliziter Weise geschützt war und dieser Schutz von einem Dritten umgangen wurde greift der von diesem Gesetz abgedeckte Rechtsanspruch.
Thomas schrieb: > In den letzten Jahren gab es mehrere Fälle in denen eine nicht > explizit > gesicherte Funkaussendung, vor Gericht eben als Rundfunkaussendung an > die Allgemeinheit und nicht an eine bestimmten Personenkreis gerichtet > angesehen wurde. Vereinfacht gesagt, Frequenz oder Modulationsart ist > schnuppe, erst wenn die Funkaussendung in expliziter Weise geschützt war > und dieser Schutz von einem Dritten umgangen wurde greift der von diesem > Gesetz abgedeckte Rechtsanspruch. Geht das auch in Nicht-Beamten-Deutsch ? Amateufunk ist allgemeinnützig u. seit ein paar Jahren kann er auch frei von jedermann empfangen werden. Jeder Funkamateur weiß auch, dass sein Wort öffentlich gesprochen wird. Ich sehe bei WebSDR kein Problem. Mich nerven eher die teils recht unübersichtlichen WebSDR-Webseiten, die man wirklich schöner gestalten könnte, und die Links mit Zahlenfolgen. Wer merkt sich so was denn? Da finde ich die Verlinkungen auf Afug-Info sehr wohltuend. http://afug-info.de/WebSDR/
Milhouse schrieb: > Jeder Funkamateur weiß auch, dass sein Wort öffentlich gesprochen wird. > Ich sehe bei WebSDR kein Problem. Es ging um den Satz von Ben B. >steht man schon mit einem Bein im Knast wenn damit auch nicht-öffentliche >Sendungen empfangen werden können ... Ich kenne die knochentrockene Auslegung des TKG zu Postzeiten auch noch. Da war es schon problematisch wenn reine Empfänger gewisse Frequenzbereiche abdeckten. Breitbandempfänger/Funkscanner waren damals ja in den Augen der Behörden Teufelszeug wenn die ein Bürger haben wollte und man stand tatsächlich mit einem Bein im Knast. Wehe Du hattest eine BOS-Frequenz drin, mit dem simplen FX118-IC warst Du schon ein Landesverräter, konntest ja BOS und C-Netz mithören. Irgendwann hatten die Richter dann weniger Probleme damit, sind wahrscheinlich mit der Zeit und den technischen Möglichkeiten gegangen. Ein Breitbandempfänger mit zig Demodulationsarten ist mittlerweile normal, FX118 und viele reine Sprachverschleierungen nur noch Spielzeug. Es hat dann wohl ein Umdenken vor Gericht stattgefunden in der Frage was eine Aussendung mit Allgemeinheitscharakter ausmacht und die ist ja entscheidend für die Anwendung des §89 TKG. Die reine Frequenzlage des Signals oder die Modulationsart ist dafür nach vielen Gerichten heute nicht mehr entscheidend. Also ein AM Signal im Flugfunkbereich trägt dabei genauso das Prädikat "Allgemein" wie eine Rundfunkstation zwischen 87.5-108 MHz, ein WX-SAT auf 137 MHz genauso wie Amateurfunk. Das "an die Allgemeinheit" hört aber regelmäßig da auf, wo ein hoher technischer Aufwand betrieben wird, um den Inhalt der Nachricht zu schützen. Hier greift dann wieder der o.g. §89 TKG auch wenn er inhaltlich sich immer noch so liest wie damals zu Post-Zeiten.
PS: Es kommt also vielmehr auf die Beseitigung des Inhaltsschutzes eines Signals an, ob man im Knast steht und nicht das ein WebSDR ein geschütztes Signal ins Internet stellt. Allein dadurch machst Du den Inhalt der Funkaussendung ja nicht public und somit bleibt die Adressierung Sender zu einer kleinen Gruppe an berechtigten Empfängern, die den Inhalt auch wirklich dekodieren können, erhalten.
Prinzipiell ist/(war?) Es verboten zu hören was nicht fuer die allgemeinheit ist. Z.b. flugfunk, polizei etc. Man durfte nichtmal sagen, das man das ausversehen gehoert hat. Kommt btw. Noch in der afuprüfung vor. Die die Flugfunk im beruf machen, dürfen es afaik in der freizeit nicht. Das die Gerichte mehr mit der Zeit gehen find ich da schon ganz gut.
Woodpeckka schrieb: > verboten zu hören was nicht fuer die > allgemeinheit ist. Z.b. flugfunk, polizei Flugfunk selbst läuft ja im reinem AM ohne Inhaltsschutz und da kenne ich Fälle (Planespotter und SDRs im Netz) wo Richter auch im deutschsprachigen Raum gesagt haben -> ohne Inhaltsschutz, muss also Allgemeinheitscharakter vorliegen, denn nur das das Signal zw. 118 - 136 MHz liegt, genügt nicht mehr. Bei der Polizei war es am Ende der analogen BOS-Zeit sogar so, das die Sprachinvertierung nicht mal mehr als technisch anspruchsvoll genug galt, um von einem Inhaltsschutz auszugehen. Wenn Du heute natürlich Tetra mit seiner Verschlüsselung im BOS-Funk ansiehst, da schreit alles danach da dies nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist und der technische Anspruch der Verschlüsselung dürfte auch vor Gericht so gedeutet werden, dass da Zaungäste (wenn es denn welche gibt) nicht geduldet sind. Aber wie die Sache in 5, 10 , 20 Jahren aussieht? Möglicherweise lachen da selbst die Richter in Ihren Stuben über diese Verschlüsselung und sagen, nöö ... das kann ja wohl kein Schutz sein. Das verschlüsselte Tetra-BOS aber 1:1 in einem Breitband-WebSDR weiterzugeben, da wird ja die Verschlüsselung nicht von berührt und der Inhalt der Aussendung bleibt auch rein durch die Weitergabe der IQ-Samples geschützt. > Das die Gerichte mehr mit der Zeit gehen find ich da schon ganz gut. So sollte es ja auch sein oder?!
Woodpeckka schrieb: > Prinzipiell ist/(war?) Es verboten zu hören was nicht fuer die > allgemeinheit ist. Z.b. flugfunk, polizei etc. Man durfte nichtmal > sagen, das man das ausversehen gehoert hat. > Kommt btw. Noch in der afuprüfung vor. Das steht auch heute noch so im Telekommunikationsgesetz $89, und es ist heute auch noch eine Straftat. Schwarzsenden ist hingegen nur noch eine Ordnungswidrigkeit. https://dejure.org/gesetze/TKG/89.html Thomas schrieb: > Flugfunk selbst läuft ja im reinem AM ohne Inhaltsschutz und da kenne > ich Fälle (Planespotter und SDRs im Netz) wo Richter auch im > deutschsprachigen Raum gesagt haben -> ohne Inhaltsschutz, muss also > Allgemeinheitscharakter vorliegen, denn nur das das Signal zw. 118 - 136 > MHz liegt, genügt nicht mehr. Können Sie auf das rechtskräftige Urteil verweisen, auf das sie ihre Behauptung stützen? Nach meiner Information ist dies nämlich nicht der Fall und es gibt zahlreiche Urteile, nach denen das Abhören des nicht verschlüsselten BOS Funks geahndet wurde. Ein Journalist, der Polizeifunk abgehört hat und zu 15 Tagessätzen Strafe verurteilt wurde hat diesen Rechtsstreib bis zum Verfassungsgericht durchgefochten - und verloren. Das Urteil und die Begründung bestätigen nach wie vor das Abhörverbot - auch wenn die Senung nicht verschlüsselt ist. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2004/12/rk20041214_1bvr041100.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Heiner schrieb: > Können Sie auf das rechtskräftige Urteil verweisen, auf das sie ihre > Behauptung stützen? > Ja die Urteile haben wir in der Firma gesammelt, da das Thema auch bei unseren Kunden immer mal wieder zur Ansprache kommt. > Nach meiner Information ist dies nämlich nicht der Fall und es gibt > zahlreiche Urteile, nach denen das Abhören des nicht verschlüsselten BOS > Funks geahndet wurde. Dies war auch so, wie ich oben geschrieben habe laaaange Zeit der Fall im analogen BOS-Funk und ist auch heute, wenn Sie den digitalen BOS-Funk mit seiner Verschlüsselung knacken würden, genauso! Hatte ich ja geschrieben! Weniger streng in der Auslegung waren die Gerichte in der Übergangszeit, als man analogen BOS-Funk noch teilweise betrieben, ihn aber längst wegen fehlenden Informationsschutzes (selbst bei simpler analoger Sprachverschleierung) bereits abgeschrieben hatte. Unproblematisch hingegen - und darum ging es weiter oben - wäre und ist heute aber die Verteilung der abgetasteten HF (bzw. IQ-Samples) eines Frequenzbereiches, in den zum Beispiel eine TETRA-Basisstation fallen würde, in Form eines WebSDRs. Sie hören damit ja den BOS-Funk nicht ab, gelangen an keinerlei Inhalt einer Funkübertragung (bestenfalls an technische Parameter) und betreiben auch keinen technischen Aufwand den Informationsschutz des Signals zu umgehen. Den Gerichten ist es daher regelmäßig egal, ob die HF direkt per Antenne zu Ihren Funkmessplatz kommt, oder per ADC abgetastet und dann per Internet. Die reine Infrastruktur, also das WebSDR ist somit kein Problem und man steht eben nicht im Knast entgegen der Aussage im 4. Post weiter oben. Problematisch wird es unter der aktuellen Rechtssprechung erst, wenn Sie die HF (per Antenne oder Internet) dazu nutzen, die Verschlüsselung auszuhebeln und natürlich wenn Sie dadurch gewonnene Inhalte der Funkübertragung weiter verbreiten. > > Ein Journalist, der Polizeifunk abgehört hat und zu 15 Tagessätzen > Strafe verurteilt wurde > > https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2004/12/rk20041214_1bvr041100.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Das war so üblich, aber darum ging es ja nicht. Meine Darlegungen beziehen sich rein auf die Aussage von Ben B. oben: "Wenn man sowas (Anm. WebSDR) in Deutschland betreibt, steht man schon mit einem Bein im Knast wenn damit auch nicht-öffentliche Sendungen empfangen werden ..." Durch die reine Weitergabe der digitalisierten HF durch ein WebSDR steht man auch in diesem Fall nicht mit einem Bein im Knast. Nichtmal wenn Sie im WebSDR klassische Modulationsarten (AM, FM, FSK, OFDM) serverseitig demodulieren und dem Client das demodulierte Signal zusenden, sofern Sie halt dabei kein explizites Verfahren zum Informationsschutz umgehen.
Heiner schrieb: > Ein Journalist, der Polizeifunk abgehört hat und zu 15 Tagessätzen > Strafe verurteilt wurde Thema verfehlt. WebSDR stellt Amateurfunkbänder ins Internet, nicht den Polizeifunk (das würde sowieso nichts nutzen, weil verschlüsselt). Äpfel und Birnen bitte trennen.
Heiner schrieb: > Woodpeckka schrieb: >> Prinzipiell ist/(war?) Es verboten zu hören was nicht fuer die >> allgemeinheit ist. Z.b. flugfunk, polizei etc. Man durfte nichtmal >> sagen, das man das ausversehen gehoert hat. >> Kommt btw. Noch in der afuprüfung vor. > > Das steht auch heute noch so im Telekommunikationsgesetz $89, und es ist > heute auch noch eine Straftat. Schwarzsenden ist hingegen nur noch eine > Ordnungswidrigkeit. > https://dejure.org/gesetze/TKG/89.html > Also verlockst Du mich mit deiner Ordnungswidrigkeit, Schwarzsenden, zu einer Straftat, weil ich das eigentlich nicht höhren darf, weil Schwarzsender. pöhse das ganze.
Thomas schrieb: > Ja die Urteile haben wir in der Firma gesammelt, da das Thema auch bei > unseren Kunden immer mal wieder zur Ansprache kommt. Ja, dann bitte den Verweis auf das Aktenzeichen, damit man die Quelle nachprüfen kann, dass - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, §89 TKG und entgegen einem höchstinstanzlichen Urteil des Bundes-Verfassungsgerichtes - das Abhören von nicht an die Allgemeinheit gerichteten Aussendungen erlaubt sein soll, wenn sie nicht verschlüsselt sind. Bislang lese ich in dem Post nur viel Geschwafel und keine belastbare Substanz.
Schicken Sie mir bitte eine PN/Email mit Ihren Kontaktdaten, dann kann ich Ihnen die oben genannten Papiere in Kopie zusenden. MfG Thomas Wust
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